56/BI XXV. GP

Eingebracht am 20.10.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bürgerinitiative

 

 

Parlamentarische Bürgerinitiative betreffend

 

"Nein zum Entwurf des neuen Islamgesetzes –

für die Gleichheit aller BürgerInnen Österreichs"

 

Erstunterzeichner/in

Name

Anschrift

Geb. Datum

Datum der Unterzeichnung

Eingetragen in die Wählerevidenz der Gemeinde

El-Halawany

Nora

 

 

 

 

 

 

 

 

                      U n t e rschrift

 

 

 

 


Parlamentarische Bürgerinitiative betreffend:

„Nein zum Entwurf des neuen Islamgesetzes - Für die Gleichheit aller BürgerInnen Österreichs!“

Seitens der Einbringer/innen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht angenommen:

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 Z 13 B-VG ist für die Angelegenheiten des Kultus ausschließlich der Bund zuständig.

Dieses Anliegen wurde bis zur Einbringung im Nationalrat von 530 BürgerInnen unterstützt.

Anliegen

Der Nationalrat wird ersucht, den Entwurf zum neuen Islamgesetz           abzulehnen und sich für ein diskriminierungsfreies Gesetz einzusetzen,             dass die Gleichheit aller österreichischen BürgerInnen wahrt.

Begründung

Der von der Bundesregierung präsentierte Entwurf zum neuen Islamgesetz ist aus mehreren Gründen abzulehnen:

Das aktuelle Weltgeschehen und die islamophobe Stimmung in den               Medien dürfen keine Triebfeder für ein Gesetz sein, mit dem eine             bestimmte Minderheit zu BürgerInnen zweiter Klasse degradiert wird.                 Der vorliegende Entwurf stellt alle MuslimInnen unter Generalverdacht                 und versucht Misstrauen gegenüber MuslimInnen gesetzlich zu                verankern. Damit werden klar und deutlich die in Österreich lebenden MuslimInnen und ihre Vereine ausgegrenzt und illegalisiert. Weiters                  wird die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich im Vergleich zu            anderen Religionsgesellschaften diskriminiert (z.B.: gegenüber dem           Protestanten- & Israelitengesetz).

Die muslimischen BürgerInnen werden durch diesen Entwurf                        entmündigt. Außerdem wird vom Staat immens in die inneren                 Angelegenheiten einer offiziell anerkannten Religionsgesellschaft                 eingegriffen. Diese und viele weitere Bedenken wurden unter anderem                 von führenden Religions- und Verfassungsrechtsexperten wie Prof. Dr. Stefan Schima, Prof. Dr. Richard Potz, Prof. Dr. Theo Öhlinger und Prof. Dr. Heinz Mayer ausgesprochen.


Der vorliegende Entwurf richtet sich vor allem gegen die Zukunft der österreichischen Musliminnen und Muslime. Jungen MuslimInnen wird es unmöglich gemacht, sich mit ihrer Heimat zu identifizieren, weil sie             gesetzlich diskriminiert und unter Generalverdacht gestellt werden.                        Damit werden die Argumente von radikalen Scharfmachern unterstützt und MuslimInnen eine vollwertige BürgerInnenschaft verwehrt.

Der Entwurf zum neuen Islamgesetz ist verfassungswidrig, diskriminierend, beschränkt die MuslimInnen in ihren Grundrechten und ist deshalb abzulehnen. In der Hoffnung, dass die Grundrechte und Österreichs Vorbildwirkung im Umgang mit religiösen Minderheiten bewahrt bleiben, bitten wir um Ablehnung des vorliegenden Entwurfs.

Dieser Initiative sind eine ausführliche Analyse sowie ein Alternativentwurf beigelegt.

Beilagen:

-         Ausfürhliche Stellungnahme zum Gesetzesentwurf

-         Ein fairer Alternativentwurf angelehnt an das Israeliten- und Protestantengesetz

 


Verfassungswidriger Entwurf des Islamgesetzes degradiert MuslimInnen zu BürgerInnen zweiter Klasse

Eine Stellungnahme der Muslimischen Jugend Österreich (MJÖ)

Der Entwurf des Islamgesetzes stellt einen Kahlschlag gegen die muslimische Zivilgesellschaft, eine entmündigende Bemächtigung der Islamischen Glaubensgemeinschaft seitens des Staates und eine von          Willkür geprägte und gesetzlich festgeschriebene Degradierung von MuslimInnen zu BürgerInnen zweiter Klasse dar.

Was uns als Maßnahmenpaket gegen Extremismus und als Stärkung         der österreichischen Identität von MuslimInnen präsentiert wird, ist    vielmehr der umfangreiche Versuch, den breiten Mainstream der MuslimInnen entweder unter Staatsaufsicht zu stellen, oder ihn in    möglichst viele schwache und damit bedeutungslose Gruppen          aufzuspalten. Zu unserem Entsetzen lässt die Schlussbestimmung (§23 Absatz 3) allen Vereinen, die sich in irgendeiner Art und Weise der Pflege der islamischen Lehre widmen, die Wahl zwischen

1.    Vereinsauflösung und Einordnung unter eine Islamische Glaubensgemeinschaft nach des Staates autoritären Vorstellungen,

2.    völligem Verzicht auf Religionspflege oder

3.    den Weg zu einer eigenen Bekenntnisgemeinschaft oder Religionsgesellschaft und damit einer Fragmentierung und Schwächung der MuslimInnen. Hierfür haben die Urheber des Entwurfes nochmal nachdrücklich gesorgt, indem sie anders als        bei anderen Religionen eigene erleichterte      Anerkennungsregelungen bei der Gründung neuer Religionsgesellschaften speziell für MuslimInnen geschaffen       haben (vgl. §4 Abs. 1 IslamG-Entwurf zu §11 Ziffer 1 BekGG).        Es stellt sich die Frage, inwieweit die jetzige Regierung         tatsächlich religiös-neutral ist, wenn sie eine verfassungswidrige      und diskriminierende Sonderbehandlung der MuslimInnen plant.

Eines ist klar: Der Entwurf will eine einseitig stärkere Islamische Glaubensgemeinschaft nur gegenüber MuslimInnen. Gegenüber dem      Staat setzt er, im Vergleich zu anderen Religionsgesellschaften,


hingegen auf Schwächung der Rechtsposition und Diskriminierung       der seit 1979 bestehenden IGGiÖ. Ersteres drückt sich beispielsweise darin aus, dass die aufzulösenden Vereine samt ihrem Vermögen,       ihren Rechten und Pflichten in die IGGiÖ eingegliedert werden sollen, dort aber bestenfalls den Status einer Kultusgemeinde erhalten. Dies      ist aber nur dann möglich, wenn sie einerseits eine Mindestzahl an Mitgliedern aufweisen können, was beispielsweise im Israelitengesetz nicht verlangt wird. Andererseits muss die IGGiÖ eine "positive   Prognose über die zukünftige Entwicklung" zu dieser abgeben, was ebenso ein willkürliches Unikat im österreichischen Religionsrecht ist. Dies öffnet Tür und Tor für Missbrauch, bei dem ausschließlich muslimische Vereine einem intransparenten Eignungstest unterzogen werden. Ganz generell wird die Position der Vereine, die zu Kultusgemeinden zwangsentstellt werden, massiv geschwächt. Ihre Rechte und Einrichtungen sollen sie in die IGGiÖ einbringen. Es steht ihnen aber nicht zu, über den Religionsunterricht in der Form mitzubestimmen, wie es israelitische Kultusgemeinden können.        Weiters dürfen sie nicht, anders als im Israelitengesetz, Einfluss auf konfessionelle Privatschulen haben. Diese Tendenz mündet final im Anspruch des Staates, zu bestimmen, wer in den Moscheen und sonstigen Einrichtungen predigen darf. Ein solcher grob-                   verfassungswidriger Eingriff des Staates in "innere Angelegenheiten" einer anerkannten Religionsgesellschaft (Art 15 Staatsgrundgesetz) ist inakzeptabel, weil der jetzige Entwurf (§6 Abs. 2) nur aus dem Inland finanzierte Imame vorsieht, was von keiner anderen Religionsgemeinschaft in Österreich abverlangt wird. Wo diese ausgebildet werden sollen, beantwortet §15 des Entwurfes, der über        das ab 2016 an der Universität Wien einzuführende Studium der "islamisch-theologischen Studien" spricht. Darin wird beispielsweise verankert, dass es zu diesem Zwecke "bis zu sechs Stellen für Lehrpersonal" geben soll. Im Gegensatz zum Protestantengesetz        werden nicht „sechs ordentliche Lehrkanzeln“ (Professuren samt wissenschaftlichem Personal) eingerichtet. Viel wichtiger ist noch, was in diesem Zusammenhang nicht geregelt wird. § 15 des                     Islamgesetz-Entwurfes ist an §15 des Protestantengesetzes           offensichtlich angelehnt, in dessen Abs 2 beispielsweise verlangt        wird: „Die Mitglieder des Lehrkörpers der Evangelisch-theologischen Fakultät (...) müssen der Evangelischen Kirche angehören." Dass dies


im Islamgesetz-Entwurf nicht vorausgesetzt wird, stellt eine weitere Diskriminierung dar. Darüber hinaus ist im Protestantengesetz das  Recht auf eine "Evangelisch-theologische Fakultät" verankert, womit     in Kombination mit der vorher genannten Bestimmung gesichert ist, dass die Inhalte der evangelischen Lehre wie auch die Personalentscheidungen in evangelischer Selbstverantwortung liegen. Folgt man §15 des Islamgesetz-Entwurfes, könnte man folgende obskure, aber dennoch realistische Vorstellung bekommen: Eine konfessionsfremde Fakultät der Universität Wien bestimmt das Curriculum der islamisch-theologischen Studien und stellt nichtmuslimisches Lehrpersonal an, das die zukünftigen Imame nach Gutdünken ausbildet. Der Islamischen Glaubensgemeinschaft bleibt lediglich eine „Stellungnahme vor Durchführung der Personalmaßnahme“. So weit sind nicht einmal die meisten kommunistischen Länder gegangen.

Weiters wurde von Religionsrechtsexperten kritisiert, dass die Alevitischen Religionsgesellschaften kein eigenes Gesetz erhalten.     Das ist etwa so, als ob man versucht, Katholische und Protestantische Kirche zusammen mit einem Gesetz abzuspeisen.

In der Beziehung der IGGiÖ zum Staat sieht die Lage ebenso düster  aus. Zunächst versuchen die Urheber des Entwurfes, die für alle anerkannten Religionsgesellschaften geltenden gesetzlichen Grenzen   für freie Lehre und Bekenntnis (gemäß Art 15 StGG) speziell für MuslimInnen in verfassungswidriger Weise zu verschärfen (§2). Darüber hinaus werden Einschränkungen (in §4 Abs. 2) geschaffen,    die bestimmen, wofür die IGGiÖ ihre Einnahmen und ihr privates Vermögen verwenden darf. In Absatz 3 wird weiters festgelegt, dass   sie eine "positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat" haben muss. All dies sind Passagen aus dem Bekenntnisgemeinschaftengesetz, die unter anderem vom Wiener Verfassungsjuristen Prof. Mayer wegen Unschärfe und damit Missbrauchspotential als verfassungswidrig bezeichnet wurden.    Verletzt die IGGiÖ oder eine ihrer Kultusgemeinden eine dieser Bestimmungen, droht ihnen die Aufhebung der Anerkennung oder der Entzug der Rechtspersönlichkeit durch den Bundeskanzler (§5). Somit können die IGGiÖ und ihre Kultusgemeinden recht einfach unter        Druck gesetzt und gefügig gemacht werden; eine Eventualität, um die


sich beispielsweise die Katholische Kirche keine Sorgen machen       muss, da es keine Regelung dieser Art für sie gibt.

Eine weitere Diskriminierung par excellence ist das Verbot der Finanzierung muslimischer Vereine und Moscheen aus dem Ausland. Um dies kontrollieren zu können, wird diesen Institutionen nichts anderes übrigbleiben, als ihre Finanzen offen zu legen. Eine solche Einsicht der Behörden gab es laut Prof. Potz von der Universität Wien seit dem NS-Kirchenbeitragsgesetz nicht mehr. Doch für die MuslimInnen scheint keine noch so strenge Überwachung schlecht genug zu sein.

Während man uns in den letzten Tagen und Wochen mit den verfassungsrechtlich ebenso problematischen Vorschlägen über      Koran-Einheitsübersetzungen und der Deklarierung der islamischen Lehre beschäftigt und womöglich abgelenkt hat, wurden uns bis zum Schluss die skandalösesten Bestimmungen des Entwurfes und eine Diskussion darüber vorenthalten.

Die jetzige Version des Islamgesetzes stellt eine untragbare Diskriminierung von MuslimInnen dar. Hier wird massiv in die Autonomie- und Selbstverwaltungsrechte der MuslimInnen eingegriffen. Der Entwurf des Islamgesetzes ist ein gewaltiger Rückschritt ins staatskirchenhoheitliche 19. Jahrhundert und  zementiert die rechtliche Ungleichstellung der MuslimInnen in Österreich!

Seit fast 20 Jahren sind die Jugendlichen der MJÖ stolze ÖsterreicherInnen, doch der jetzige Gesetzesentwurf stellt eine Degradierung der MuslimInnen zu BürgerInnen zweiter Klasse dar. Wir fordern eine faire und sachliche Gesetzgebung, die Österreichs MuslimInnen nicht diskriminiert! Weiters fordern wir eine Einbeziehung der MuslimInnen auf Augenhöhe und eine umfassende Überarbeitung des jetzigen Islamgesetz-Entwurfs!



 

Entwurf

Bundesgesetz mit dem das Gesetz betreffend die Regelungen der äußeren Rechtsverhältnisse der                                             Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich beschlossen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz betreffend die Regelungen der äußeren Rechtsverhältnisse der Islamischen                 Glaubensgemeinschaft in Österreich,

BGBl. Nr. .../....

1.     Abschnitt

Rechtsstellung

Körperschaft öffentlichen Rechts

§ 1. Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich ist eine anerkannte Religionsgesellschaft im                           Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger. Sie genießt die                                    Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Selbstständigkeit

§ 2. Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich ordnet und verwaltet ihre inneren                        Angelegenheiten selbstständig. Sie ist in Bekenntnis und Lehre frei und hat das Recht der öffentlichen                        Religionsausübung.

2.   Abschnitt

Aufbau und Aufgaben

Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich

§ 3. Die im Rahmen der inneren Angelegenheiten erstellte Verfassung der Islamischen                       Glaubensgemeinschaft in Österreich hat folgende Angaben zu enthalten, um die Wirkung für den staatlichen                                  Bereich sicher zu stellen:           

1. Name und Kurzbezeichnung, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung                          mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen                                       Rechtsformen ausgeschlossen sein muss;

2.  Sitz der Religionsgesellschaft,

3.  Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft,

4.  Rechte und Pflichten der Mitglieder,

5. innere Organisation, insbesondere die Festlegung von Religionsgemeinden und anderen nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts                                        ausgestatten Einrichtungen,

6. Festlegung, welches Organ mit der Leitung der äußeren Angelegenheiten der Islamischen                   Glaubensgemeinschaft in Österreich betraut ist,

7.  Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe,

8.  Art der Besorgung des Religionsunterrichts und die Aufsicht über diesen,

9.  Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Religionsgesellschaft,

10. Erzeugung und Änderung der Verfassung.


 


 

 Aufgaben der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich

§ 4. Der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich obliegen insbesondere

1. die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder, soweit sie über den Wirkungsbereich der                           Religionsgemeinde hinausreichen; sie ist religionsgesellschaftliche Oberbehörde;

2.  die Vorlage der Verfassung der Religionsgesellschaft, von Statuten der Religionsgemeinden und                      sonstigen nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen                                      deren Änderungen sowie Änderungen in der Zusammensetzung der Organe an den Bundeskanzler.

Religionsgemeinden

§ 5. (1) Religionsgemeinden sind Teil der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, die                                             zugleich die Stellung selbstständiger Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(2) Die Religionsgemeinden können für die Befriedung religiöser Bedürfnisse Einrichtungen gründen,                                führen oder bestehende Einrichtungen zu solchen der Religionsgemeinde erklären. Gemeinsame Einrichtungen                                   mehrerer Religionsgemeinden können nur im allseitigen Einvernehmen gegründet werden.

(3) Jede Religionsgemeinde hat sich ein Statut zu geben, welches folgende Angaben zu enthalten hat,                                  um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicher zu stellen,

1. Name und eine Kurzbezeichnung der Religionsgemeinde, wobei die Religionsgesellschaft klar                                     erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen,                             Einrichtungen, Religionsgemeinden oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss,

2.  den Sitz der Religionsgemeinde,

3.  Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft,

4.  die Rechte und Pflichten der Mitglieder,

5.  Regelungen über die innere Organisation, insbesondere über ein Mitgliedsverzeichnis,

6. Regelungen über die Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der                                                 Organe,

9.  Regelungen über die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Religionsgemeinden und

10.  Regelungen über die Erzeugung und Änderung des Statuts.

Begründung, Umwandlung, Vereinigung oder Auflösung der Rechtsperson

§ 6. (1) Künftig errichtete Religionsgemeinden und nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit                Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich erlangen                                  auch für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts mit dem Tage des Einlangens der                                       von der Leitung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (§ 3 Z 6) ausgefertigten Anzeige eines                                            Statuts beim Bundeskanzler, welcher das Einlangen schriftlich zu bestätigen hat.

(2)  Anzuzeigende Statuten für künftige Religionsgemeinden müssen die Angaben des § 5 Abs. 3                                  enthalten. Im Falle aller anderen nach Abs. 1 errichteten Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts haben aus dem dem Bundeskanzler anzuzeigenden Statut folgende Angaben ersichtlich zu sein:

1. Name und eine Kurzbezeichnung der Einrichtung, wobei die Religionsgesellschaft klar                                                erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen,                                       Einrichtungen, Religionsgemeinden oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss,

2.  der Sitz der Einrichtung,

3.  Wirkungsbereich der Rechtsperson,

4.  Bestimmungen über Erwerb und Verlust einer etwaigen Mitgliedschaft

5.  die Rechte und Pflichten etwaiger Mitglieder,

6.  Personen welche die Einrichtung nach außen vertreten.

7.  Regelungen über die innere Organisation, insbesondere über ein Mitgliedsverzeichnis,

8. Regelungen über die Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der                                              Organe,

9.  Regelungen über die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Religionsgemeinden und

10.  Regelungen über die Erzeugung und Änderung des Statuts.

(3)  Die Leitung der Islamischen Glaubensgemeinschaft (§ 3 Z 6) hat jedem, der ein berechtigtes                                       Interesse daran glaubhaft macht, die Personen, welche die Einrichtungen nach außen vertreten, bekannt zu                                            geben.

(4)    Die Umwandlung, die Vereinigung oder die Auflösung der mit Rechtspersönlichkeit des                                      öffentlichen Rechts ausgestatteten Religionsgemeinden und Einrichtungen der Islamischen                                                 Glaubensgemeinschaft in Österreich erlangen, unbeschadet der vermögensrechtlichen Wirkungen einer solchen                           Maßnahme, auch für den staatlichen Bereich Rechtswirksamkeit mit dem Tage des Einlangens der von der                                         Leitung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (§ 3 Z 6) ausgefertigten Anzeige beim                                          Bundeskanzler, welcher das Einlangen schriftlich zu bestätigen hat. Aus dieser Anzeige muss der Inhalt der                                    getroffenen Maßnahme hervorgehen.



 

3. Abschnitt

Rechte und Pflichten der Religionsgesellschaft

Namensrecht und Schutz der religiösen Bezeichnungen

§ 7. (1) Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich hat das Recht, einen Namen im Rahmen der                              in § 3 Z 1 genannten Grenzen zu wählen.

(2)   Die Namen der Religionsgesellschaft und der Religionsgemeinden sowie alle daraus abgeleiteten                               Begriffe dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft oder Religionsgemeinde verwendet werden.

(3)  Bezeichnungen, die geeignet sind gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen                        Verbindung zu einzelnen Einrichtungen der Religionsgesellschaft, einer Religionsgemeinde oder ähnlicher                                Institutionen außerhalb Österreichs herzustellen, dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft                                             verwendet werden.

(4)    Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen haben die Religionsgesellschaft und jede betroffene                         Religionsgemeinde das Recht, einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Beendigung des rechtswidrigen                             Zustandes an den Bundeskanzler zu stellen, wenn nicht strafgesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind. Über                                      den Antrag ist binnen vier Wochen zu entscheiden.

Begutachtungsrecht

§ 8. (1) Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich ist berechtigt, den Organen der                                         Gesetzgebung und Verwaltung auf allen Ebenen Gutachten, Stellungnahmen, Vorschläge und Berichte über                           Angelegenheiten, die gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften im Allgemeinen und die                                      Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich im Besonderen betreffen, zu übermitteln.

(2) Rechtsetzende Maßnahmen, die die äußeren Rechtsverhältnisse der Islamischen                                            Glaubensgemeinschaft in Österreich betreffen, sind vor ihrer Vorlage und Verordnungen vor ihrer Erlassung, der                            Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme                                   zu übermitteln.

Recht auf religiöse Betreuung in besonderen Einrichtungen

§ 9. (1) Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich hat das Recht, ihre Mitglieder, die

1.  Angehörige des Bundesheeres sind oder

2.  sich in gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Haft befinden oder

3.  in öffentlichen Krankenanstalten, Versorgungs-, Pflege- oder ähnlichen Anstalten untergebracht

sind,

in religiöser Hinsicht zu betreuen.

(2)     Die in Besorgung der Angelegenheiten des Abs. 1 tätigen Personen unterstehen in allen                                    konfessionellen Belangen der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, in allen anderen                                              Angelegenheiten der jeweils zuständigen Leitung für die Einrichtung.

(3)     Der für die Besorgung der Angelegenheiten nach Abs. 1 Z 1 erforderliche Sach- und                                     Personalaufwand ist vom Bund zu tragen.

Religionsunterricht und Jugenderziehung

§ 10. (1) Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich hat das Recht und die Pflicht                                    Religionsunterricht an öffentlichen Schulen und an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen, mit                                Ausnahme berufsbildender Pflichtschulen, als Pflichtgegenstand zu erteilen. Der Religionsunterricht kann auch                          schulstandort- oder schulartenübergreifend durchgeführt werden.

(2)   Die Lehrinhalte des Religionsunterrichts sind eine innere Angelegenheit der Religionsgesellschaft.                               Sie dürfen nicht im Widerspruch zu den Zielen der staatsbürgerlichen Erziehung stehen.

(3)     Der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich und den Religionsgemeinden ist nach                                        Maßgabe der einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften die Errichtung und Erhaltung privater Schulen                                    gewährleistet.

(4)   Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich und ihre Mitglieder sind berechtigt, Kinder und                       Jugendliche auch außerhalb der Schule durch alle traditionellen Bräuche zu führen und entsprechend den                                           religiösen Geboten zu erziehen.

Speisevorschriften

§ 11. (1) Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich hat das Recht, in Österreich die                                         Herstellung von Fleischprodukten und anderen Nahrungsmitteln gemäß ihren innerreligionsgesellschaftlichen                             Vorschriften zu organisieren.

(2)      Bei der Verpflegung von Mitgliedern der Religionsgesellschaften beim Bundesheer, in                                       Haftanstalten, öffentlichen Krankenanstalten, Versorgungs-, Pflege- oder ähnlichen Anstalten sowie öffentlichen                                 Schulen ist auf die innerreligionsgesellschaftlichen Speisegebote Rücksicht zu nehmen.

 



 

Feiertage

§ 12. (1) Islamischen Feiertagen wird der Schutz des Staates gewährleistet.

(2)  Feiertage der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich sind

a)  Ramadanfest (Idu l-Fitr)

b)  Pilger-Opferfest (Idu l-Adha)

c)  Aschura

Ihre Termine richten sich nach dem islamischen Kalender. Sie beginnen mit Sonnenuntergang am Vortag und                           dauern bis Sonnenuntergang des betreffenden Tages.

(3)    An den in den Abs. 1 bezeichneten Tagen sind in der Nähe von Kultstätten und sonstigen                         Religionsgemeinden zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden alle vermeidbaren, Lärm                       erregenden Handlungen, die eine Beeinträchtigung der Feier zur Folge haben könnten, sowie öffentliche                             Versammlungen, Auf- und Umzüge, untersagt.

Islamisch-theologische Fakultät der Universität Wien

§ 13. (1) Der Bund hat ab dem 1. Jänner 2016 der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich für                                   die wissenschaftliche Ausbildung des geistlichen Nachwuchses sowie zum Zwecke der theologischen Forschung                          und Lehre den Bestand der Islamisch-theologischen Fakultät an der Universität Wien mit mindestens sechs                            ordentlichen Lehrstühlen, darunter je einer für die Theologie der Sunniten und Schiiten, zu erhalten. Hierbei ist                                  dem mehrheitlich sunnitischen Charakter der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich Rechnung zu                                      tragen.

(2)    Die Mitglieder des Lehrkörpers der Islamisch-theologischen Fakultät, nämlich ordentliche und                             außerordentliche Universitätsprofessoren, emeritierte Universitätsprofessoren, Universitätsdozenten und                                Lehrbeauftragte müssen der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich angehören.

(3)   Gastprofessoren, Gastdozenten und Gastvortragende sowie das wissenschaftliche Personal und das nichtwissenschaftliche Personal können anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften angehören.

(4)   Bei der Neubesetzung eines Lehrstuhles hat das Professorenkollegium der Islamisch-theologischen                          Fakultät, bevor es seinen Antrag an das Bundeskanzleramt stellt, mit der Leitung der Islamischen                                 Glaubensgemeinschaft in Österreich in Fühlungnahme über die in Aussicht genommenen Personen zu treten.

4. Abschnitt

Zusammenwirken von Religionsgesellschaften und Staat

Rechtswirksamkeit innerreligionsgesellschaftlicher Entscheidungen

§ 14. (1) Die Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, die Statuten von                      Religionsgemeinden sowie in diesen begründete Verfahrensordnungen, insbesondere Kultusumlagenordnung                                        und Wahlordnung, und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundeskanzlers.

(2)   Die aufgrund der Verfassung und der Statuten zur Außenvertretung, befugten Organe sowie die                         Religionsdiener sind dem Bundeskanzler unverzüglich nach der Wahl bzw. Bestellung von der Islamischen                          Religionsgemeinschaft in Österreich (§ 4 Z 2) zur Kenntnis zu bringen.

(3)    Änderungen von Regelungen gemäß Abs. 1 und Bestellungen von vertretungsbefugten Organen                                   treten erst mit dem Tag der Bestätigung durch den Bundeskanzler in Kraft. Sie sind von diesem im Internet auf                                  einer für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.

Islamische Friedhöfe

§ 15. (1) Islamische Friedhöfe bzw. Friedhofsabteilungen sind auf Dauer angelegt. Ihre Auflösung,                               Schließung oder Enterdigungen einzelner Grabstellen sind unzulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der                           zuständigen Religionsgemeinde.

(2)   Bestattungen auf islamischen Friedhöfen bzw. Friedhofsabteilungen, dürfen nur mit Zustimmung                                      der zuständigen Religionsgemeinde vorgenommen werden.

Schutz der Amtsverschwiegenheit

§ 16. (1) Geistliche Amtsträger dürfen als Zeugen, unbeschadet der sonst hierfür geltenden                                       Vorschriften, nicht in Ansehung dessen vernommen werden, was ihnen unter dem Siegel der                                         Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.

(2)    Abs. 1 gilt auch für die Vernehmung von geistlichen Amtsträgern als Auskunftspersonen oder                                 Parteien im zivilgerichtlichen Verfahren.



 

Mitteilungspflicht der Strafbehörden und

Schutz des Ansehens des geistlichen Standes

§ 17. (1) Die Strafgerichte haben die Leitung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich                                    (§ 3 Z 6) von der Einleitung und der rechtskräftigen Beendigung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen                                   geistliche Amtsträger der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, von der Verhängung der                                      Verwahrungs- und Untersuchungshaft über einen solchen Amtsträger und von dessen Enthaftung ohne unnötigen                           Aufschub zu verständigen. Die Strafgerichte haben ferner der Leitung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (§3 Z 6) eine Ausfertigung der rechtskräftigen Anklageschrift gegen einen geistlichen Amtsträger der                                                    Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich zuzustellen, wenn der Amtsträger zustimmt, sie haben                                   schließlich auch eine Ausfertigung der Urteile erster und höherer Instanz der Leitung der Islamischen                            Glaubensgemeinschaft in Österreich (§ 3 Z 6) zuzustellen.

(2)   Die Staatsanwaltschaften haben die Leitung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich                           von der Einleitung gerichtlicher Vorerhebungen und von der Zurücklegung einer Strafanzeige gegen geistliche                           Amtsträger der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

(3)    Die Verwaltungsstrafbehörden einschließlich der Finanzstrafbehörden haben die Leitung der                     Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (§ 3 Z 6) von der Festnahme eines geistlichen Amtsträgers der                              Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, von der Verhängung der Verwahrungs- und Untersuchungshaft                                über einen solchen Amtsträger und von dessen Enthaftung ohne unnötigen Aufschub zu verständigen; sie haben                               ferner der Leitung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (§ 3 Z 6) eine Ausfertigung von                                    Bescheiden erster und höherer Instanz zuzustellen, soweit sie auf eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von                             über €75 lauten.

(4)  In dem in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Umfang sind unter einem auch das Bundeskanzleramt und                                der Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem der betreffende geistliche Amtsträger der Islamischen                          Glaubensgemeinschaft in Österreich sein Amt versieht, zu verständigen.

(5)   In jedem gegen geistliche Amtsträger der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich von                             staatlichen Behörden durchgeführten Strafverfahren sind die dem Ansehen der Religionsgesellschaft und des                                  Kultus gebührenden Rücksichten zu üben.

Behördliche Rechtshilfe

§ 18. Alle Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden einschließlich der durch die Gesetzgebung                           des Bundes oder der Länder geschaffenen Körperschaften des öffentlichen Rechts haben im Rahmen ihres durch                       Bundesgesetz festgesetzten gesetzmäßigen Wirkungsbereiches der Islamischen Glaubensgemeinschaft in                               Österreich auf Verlangen ihrer Leitung (§ 3 Z 6) Rechts- und Amtshilfe insofern zu leisten, als dies zur                                    Vollziehung der der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich bundesgesetzlich übertragenen Aufgaben                                  und zum Schutze von Kulthandlungen erforderlich ist.

Wahrnehmung staatlicher Kompetenz in äußeren

Angelegenheiten der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich

§19. (1) In den Angelegenheiten des Kultus, die die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich                               betreffen, ist soweit sie nicht in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallen, das Bundeskanzleramt                                  zuständig. Soweit in diesen Angelegenheiten andere Bundesministerien zuständig sind, ist das Bundeskanzleramt                                    zu hören.

(2) Das Referat für die Angelegenheiten der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich im                            Bundeskanzleramt ist mit Angehörigen dieser Religionsgesellschaft zu besetzen.

Wahlen

§ 20. (1) Falls außenvertretungsbefugte Organe oder Religionsdiener durch Wahl bestimmt werden,                               muss der Wahlvorgang entweder in der Verfassung, den Statuten oder einer Wahlordnung so ausreichend                                    bestimmt sein, dass eine Überprüfung des Wahlvorganges möglich ist.

(2)    Falls außenvertretungsbefugte Organe oder Religionsdiener durch Wahl bestimmt werden, steht                                 jedem aktiv Wahlberechtigten oder jedem, der aufgrund der Wahlregelungen gemäß Abs. 1 aktiv wahlberechtigt                          sein könnte, nach Erschöpfung der innerreligionsgesellschaftlichen Möglichkeiten das Recht einer                             Wahlaufsichtsbeschwerde an den Bundesminister zu.

(3)     Wenn nicht binnen 14 Tagen ab Einlangen der Wahlanzeige eine Mitteilung über ein innerreligionsgesellschaftliches Rechtsmittel oder eine Beschwerde aufgrund Abs. 2 eingeht, so hat der                                Bundeskanzler das Wahlergebnis zur Kenntnis zu nehmen und eine Bestätigung über die Wahlanzeige                             auszustellen.



 

Durchsetzung von behördlichen Entscheidungen

§ 21. Zur Durchsetzung von Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz kann die Behörde mit Bescheid                     gesetz-, verfassungs- oder statutenwirdrige Beschlüsse aufheben, Geldbußen in angemessener Höhe verhängen                          sowie andere gesetzlich vorgesehene Mittel einsetzen.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Bestand der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich,

bestehende Religionsgemeinden, Verfassungen und Statuten

§ 22. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bleibt die Islamische                                 Glaubensgemeinschaft in Österreich, bestehende Religionsgemeinden und nach innerreligionsgesellschaftlichem                              Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete bestehende Einrichtungen in ihrem Bestände unberührt.

(2)        Der Bundeskanzler hat die im Abs. 1 genannten Religionsgemeinden und nach                       innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen nach Anhören der                       Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes                                mit Feststellungsbescheid zu bezeichnen.

(3)   Verfassungen, Statuten sowie gewählte Organe bleiben in Geltung. Sie sind, soweit erforderlich, mit                                den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Einklang zu bringen. Die Anpassungen sind so rechtzeitig                                   vorzunehmen, dass sie bei den jeweils vorgesehenen nächstfolgenden Wahlen bereits wirksam sind.

In- und Außerkrafttreten

§ 23. (1) Das Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes tritt das Gesetz vom 15. Juli 1912, betreffend                                   die Anerkennung der Anhänger des Islams als Religionsgesellschaft, RGBl. Nr. 159, außer Kraft.

Vollzugsklausel

§ 24. Mit der Vollziehung ist der Bundeskanzler betraut, soweit aufgrund einzelner Regelungen nicht                                       die sachliche Zuständigkeit eines anderen Bundesministers besteht.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Gesetz vom 15. Juli 1912, betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islams als Religionsgesellschaft war, wie es der Name sagt, ein Anerkennungsgesetz. Während andere bestehende anerkannte Religionsgesellschaften auf Basis des Anerkennungsgesetzes von 1874 (manche spätere auch auf zusätzlicher Basis des Bekenntnisgemeinschaftengesetzes) anerkannt wurden, wurde mangels Bestehen einer entsprechenden Vereinigung nach öffentlichem Recht auf Basis des Islamgesetzes von 1912 nicht eine konkrete Religionsgesellschaft anerkannt, sondern die Anhänger des Islam allgemein. Trotz seiner Einzigartigkeit in Europa hinkte es was Rechte und Pflichten angeht anderen Religionsgesellschaftsgesetzen weit hinterher, weswegen nach mehr als 100 Jahren eine Ergänzung mit Fokus auf die Gleichstellung mit anderen bestehenden anerkannten Religionsgesellschaften notwendig ist. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs wie G 146/87, G 147/87 und B1214/09 haben eine Anwendbarkeit des Islamgesetzes 1912 auf alle Muslime festgestellt, mit der Konsequenz, dass im Hinblick auf den Gesetzescharakter als spezielles Anerkennungsgesetz auch theologisch zu unterschiedliche anerkannte Religionsgesellschaaften sich auf darin Geregeltes berufen können. Der ursprüngliche Mangel und diese Gegensätzlichkeit machen es daher erforderlich, für jede sich auf den Islam berufende anerkannte Religionsgesellschaft wie im Falle verschiedener christlicher Konfessionen Bundesgesetze über die äußeren Rechtsverhältnisse zu beschließen. Das Bundesgesetz entsprechend dem hierzu gehörenden Entwurf, soll daher die äußeren Rechtsverhältnisse der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ) regeln.

Aufgrund der Beachtung des im Art 15 StGG verankerten Paritätsprinzips und des in Art 7 B-VG verfassungsrechtlich gewährleisteten, allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes wird mit dem neuen Bundesgesetz mit dem das Gesetz betreffend die Regelungen der äußeren Rechtsverhältnisse der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich beschlossen wird die Verwirklichung dieser beiden Grundsätze angestrebt. Um dem gerecht zu werden, orientiert sich dieses Gesetz vorrangig am Gesetz vom 21. März 1890, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft BGBl. 1 Nr. 48/2012 aber auch am Bundesgesetz vom 6. Juli 1961 über äussere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche - Protestantengesetz, welches als ein religionsrechtliches Mustergesetz gilt (dementsprechend beziehen sich diese Erläuterungen absichtlich auf die Erläuterungen beider Gesetze, mal in wörtlicher Wiedergabe, mal durch Verweis). In diesem Sinne ist insbesondere auf das in § 1 Abs 2 III Protestantengesetz verankerte religionsrechtliche Meistbegünstigungsprinzip hinzuweisen. Dieses stellt eine Konkretisierung der in Art 15 StGG enthaltenen Gewährleistungen dar und dient auch als Hinweis für die Verwaltung, diesen Grundsatz im Verhältnis der Religionsgemeinschaften zueinander stets im Auge zu behalten. Gemäß dem Meistbegünstigungsprinzip sind sämtliche Bestimmungen einer Kirche oder Religionsgesellschaft, die dem formalparitätischem Gesichtspunkt unterliegen, als adäquater religionsrechtlicher Standard auf alle anderen anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften anzuwenden.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Verfassungsrechtliche Grundlage für ein dem Entwurf entsprechendes Gesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ist Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG, Angelegenheiten des Kultus.

Besonderer Teil

Zu §§1 und 2:

Das Erkenntnis VfGH B 1214/09 hält fest, dass es in Österreich mehr als eine islamische Glaubensgemeinschaft geben kann. Dies steht im Einklang mit der Judikatur des EGMR zu Fragen der Organisation von Religionsgesellschaften und der Religionsfreiheit. Daher steht Gemeinschaften unabhängig vom vorliegenden Gesetz auch der Weg der Gründung eigenständiger Religionsgemeinschaften nach dem Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit religiöser Bekenntnisgemeinschaften (BekGG) und dem Anerkennungsgesetz (AnerkG) offen.

§ 2 behandelt bestehendes Recht. Der VfGH bekräftigt in seinen Entscheidungen (VfSlg. 2944/1955) dass die inneren Angelegenheiten, zu denen die Freiheit von Lehre und Bekenntnis zählen, "nicht durch ein einfaches Gesetz beschränkt werden (darf)" und "in den inneren Angelegenheiten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften ... den staatlichen Organen durch Art15 StGG jede Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung genommen (ist)" (VfSlg. 3657/1959). Die Freiheit in Lehre und Bekenntnis, sowie auch die Autonomie der inneren Angelegenheiten der anerkannten Religionsgesellschaftlichen finden ihre Grenzen im allgemeinen Gesetzesvorbehalt des Art. 15 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, welcher nur allgemeine, sprich für jede Gesellschaften gültige, Gesetze darunter versteht. Einschränkungen über Spezialgesetze, welche nicht alle Gesellschaften betreffen, sondern nur spezielle, wären demgemäß unzulässig.

 

Zu § 3:

Folgende Erläuterungen sind aus den Erläuterungen zum Entwurf der Novellierung von 2012 des Israelitengesetzes entnommen und sind auf den vorliegenden Entwurf für ein Bundesgesetz betreffend die Regelungen der äußeren Rechtsverhältnisse der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, sofern nicht im Hinblick auf Unterschiede zur IGGiÖ anders vorgesehen, sinngemäß anzuwenden:

Die Bestimmung soll die Erfordernisse, welche die Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich entsprechen muss, regeln.

Z 1 sieht nach dem Grundsatz, dass das Selbstverständnis von Religionsgenossen ein wesentlicher Maßstab bei allen Regelungen ist, vor, dass sich die Religionsgesellschaft ihren Namen und ihre Kurzbezeichnung selbst festlegen kann. Dies soll, unter Berücksichtigung der bereits im Jahre 1888 getroffenen Erwägungen, wie sie dem Bericht des Herrenhauses der X. Session (216 d.B.) zu entnehmen sind, eine Flexibilität für die Zukunft gewährleisten. Die Einschränkungen sind notwendig um Verwechslungen mit anderen Gemeinschaften zu verhindern, wobei auch Verwechslungen mit anderen Rechtsformen, zB solchen des Wirtschaftsrechts, vermieden werden sollen.

Die Z 2 bis 4, Z 6, 8 bis 10 sieht Erfordernisse vor, die für das praktische Leben einer juristischen Person, unabhängig von Rechtsform und Aufgabengebiet, zweckmäßig und notwendig sind.

Z 5 orientiert sich bei der inneren Organisation an der bisherigen, dem religiösen Selbstverständnis entsprechenden Struktur und schreibt die Kontinuität der Religionsgemeinden, welche als territorial abgegrenzte föderale Einheiten der IGGiÖ zu verstehen sind, fort.

Zu § 4:

Diese Bestimmung soll den Mindestumfang der Aufgaben, welche die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich in der Außenvertretung wahrzunehmen hat, normieren. Es soll dadurch Klarheit für die Vertretungsbefugnis nach Außen in diesen Belangen geschaffen werden.

Zu § 5:

Die Formulierung nimmt auf die Besonderheiten der Struktur der IGGiÖ Rücksicht.        

In Abs. 1 und 2 soll eine offene Formulierung gewählt werden, wie sie der bisherigen Rechtslage entspricht, da Fragen der religiösen Bedürfnisse im Detail innere Angelegenheiten sind. Die Nutzung von Einrichtungen einer anderen Religionsgemeinde wurde als Möglichkeit zu einer sparsamen Verwaltung vorgesehen, ebenso wie die Möglichkeit, eine bestehende Einrichtung als für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse geeignet zu erklären. Allfällige zivilrechtliche Fragen bleiben davon unberührt.

Abs. 3 legt die Erfordernisse an die Statuten einer Religionsgemeinde fest.

Zu § 6:                                  

Die Regelung ist den §§ 4 und 5 Protestantengesetz nachgebildet und ist lediglich um einige zweckmäßige in Statuten anzuführende Angaben ergänzt und systematisch an den § 5 dieses Entwurfes angepasst worden. Dementsprechend sind die Erläuterungen zum § 4 Protestantengesetz auch hierfür relevant und sinngemäß, unter Berücksichtigung der Spezifika der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich zu berücksichtigen. Die Relativierungen ("etwaig") in Ziffer 4 und 5 sind so zu verstehen, dass sie nur im Falle jener Einrichtungen, die kraft ihrer Rechtsform überhaupt Mitglieder haben, nötig sind, was im Falle von Stiftungen, Anstalten und Fonds beispielsweise nicht der Fall ist.

Zu § 7:

Da der Name und alle jene Bezeichnungen, die eine rechtliche Beziehung zur Religionsgesellschaft oder einer Religionsgemeinde anzeigen, einen wesentlichen Bestandteil der Unterscheidbarkeit, der Unverwechselbarkeit einer Religion bilden, bedarf deren Verwendung im Interesse der Wahrung des Religionsfriedens und des Schutzes der islamischen Einrichtungen eines besonderen Schutzes durch die Rechtsordnung. Die Vergangenheit hat leider gezeigt, dass sich Personen durch die Verwendung solcher Begriffe oder Selbstbezeichnungen eine religiöse Autorität angemaßt und den Anschein einer Vertretungsbefugnis nach Außen erweckt haben, die ihnen nicht zugekommen ist. Um einen raschen und effizienten Schutz der Religionsgesellschaft sicher zu stellen, sind eine verkürzte Entscheidungsfrist und in § 22 Mittel zu deren Durchsetzung vorgesehen.

Zu § 8:

Das Begutachtungsrecht ergibt sich aus der Grundlage dieses Rechtes für die Katholische Kirche im Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, BGBl. Nr. 195/1960, und dem Grundsatz der Parität. Die Parität als allgemeines Sachlichkeitsgebot gebietet eine Gleichbehandlung sachlich gleicher Sachverhalte

und eine differenzierte Behandlung auf der Grundlage objektiver Kriterien bei sachlich unterschiedlichen Tatsachen. Da bei der Betroffenheit durch staatliche Regelungen im Allgemeinen kein Unterschied zwischen der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich und beispielsweise der Katholischen Kirche besteht, ist diese Regelung zwingend vorzusehen.

Zu § 9:

Die „Betreuung in religiöser Hinsicht“ oder auch „religiöse Betreuung“ entspricht dem Begriff der Seelsorge, auf die sich zB das AuslBG und andere Gesetze beziehen. Da Seelsorge kein eigentlicher Begriff des Islam ist, ist hier ein anderer Begriff, der kein Naheverhältnis zu einer bestimmten Religion hat, gewählt worden. Es wird die derzeit bestehende Sach- und Rechtslage wiedergegeben. Die in Abs. 2 vorgesehene Regelung soll klarstellen, dass konfessionellen Fragen innere Angelegenheit der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich sind. Die Unterstellung unter die Leitung der Einrichtung bezieht sich auf alle Anordnungen, die im Rahmen der Einrichtung durch die Leitung getroffen werden, wobei auf die besonderen religiösen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen ist, beispielsweise bei der Zutrittsregelung. Im Zusammenwirken der Abs. 2 und 3 ergibt sich zwingend, dass für Personen, für die der Aufwand vom Bund getragen wird, trotz der Fachaufsicht durch die Religionsgesellschaft, die Dienstaufsicht dem Bund zukommt.

Zu § 10:

Die Erteilung von Religionsunterricht an öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen ist nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht einer anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft. Dies ergibt sich bereits aus Art. 17 StGG sowie Art. 14 Abs. 5a B-VG, die dem Schulwesen unter anderem den Auftrag der Befähigung der Kinder und Jugendlichen zur Orientierung an religiösen Werten erteilt. Dieser Auftrag kann nur durch die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften erfüllt werden, weil die Lehre und deren Vermittlung in deren durch Art. 15 geschützten inneren Bereich fallen.

Die Regelung ergeht in Analogie zu § 16 des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse der evangelischen Kirche, unter Anpassung an die Erfordernisse der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich. Neben der Zuordnung als innere Angelegenheit steht fest, dass kein Widerspruch zu den Zielen der staatsbürgerlichen Erziehung bestehen darf. Die Ziele der staatsbürgerlichen Erziehung ergeben sich aus den Baugesetzen der Bundesverfassung, Staatszielbestimmungen, den Grund- und Freiheitsrechten des Staatsgrundgesetzes von 1867, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 14 Abs. 5a BVG sowie den Aufgaben der österreichischen Schule in § 2 SchOG. Sie sind daher demokratisches, republikanisches, bundesstaatliches, gewaltentrennendes, liberales und rechtsstaatliches Prinzip, Gleichheit vor dem Gesetz allgemein (Art. 7. Abs. 1), Gleichbehandlung von Behinderten (Art. 7 Abs. 1), Gleichheit von Mann und Frau (Art. 7 Abs. 2 und 3), Staatssprache (Art. 8 Abs. 1) Schutz und Förderung der autochthonen Volksgruppen (Art. 8 Abs. 2), umfassende Landesverteidigung (Art. 9a B-VG) und gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht (Art. 13 Abs. 2 B-VG). Staatsziele in einzelnen Verfassungsgesetzen - dies sei hier vor allem der Vollständigkeit halber angemerkt - sind insbesondere Verbot nationalsozialistischer Wiederbetätigung (BVG, BGBl. Nr. 152/1955), immerwährende Neutralität (BVG, BGBl. Nr. 211/1955) und umfassender Umweltschutz (BVG, BGBl. Nr. 491/1984). Grundwerte der österreichischen Schule sind gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG Demokratie, Humanität, Solidarität, Friede, Gerechtigkeit, Offenheit, Toleranz und partnerschaftliches Zusammenwirken von Schülern, Lehrkräften und Eltern. Ziele der Erziehung gemäß. Art. 14 Abs. 5a B-VG sind folgende:

bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung

Gesundheit

Selbstbewusstsein

Glück

Leistungsorientierung Pflichterfüllung

musisch-kreative Bildung Friedens- und Freiheitsliebe

Fähigkeit zur Orientierung an sozialen, religiösen und moralischen Werten Verantwortungsbewusstsein für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen Befähigung der Schüler zu selbstständigem Urteilen und sozialem Verständnis

Aufgeschlossenheit gegenüber dem politischen, weltanschaulichen und religiösen Denken anderer Teilnahme am Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs

Teilnahme am Kultur- und Wirtschaftsleben Europas

Teilnahme am Kultur- und Wirtschaftsleben der Welt allgemein

Mitwirkung an den gemeinsamen Aufgaben der Menschen

Aufgaben der Schule und Ziele der Erziehung nach § 2 SchOG (sofern nicht durch Art. 14 Abs. 5a umfasst):

Entwicklung der Jugend nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen Erziehung zu Mitgliedern von Gesellschaft und Staat Österreich und zu Arbeitsfleiß

Abs. 4 orientiert sich an den erzieherischen Bedürfnissen der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.


Zu § 11

Diese Bestimmung regelt auf einfachgesetzlicher Ebene als Umsetzung der Garantien der Religionsfreiheit (Art 14 und 15 StGG und Art. 9 EMRK), dass Nahrungsmittel entsprechend den innerreligionsgesellschaftlichen Vorschriften in Österreich hergestellt werden dürfen. Die innerreligionsgesellschaftlichen Speisevorschriften werden in verschiedenen Normen bereits im geltenden Recht berücksichtigt (zB § 38 StVG), wenn auch in unterschiedlichen Formulierungen. Die Regelung soll eine Ermächtigung an die Religionsgesellschaft darstellen. Sie soll keine Durchbrechung allgemeiner staatlicher Rechtsnormen, beispielsweise im Bereich des Gewerbe-, Betriebsanlagen- oder Steuerrechtes sein. Diese finden auf die Nahrungsmittelproduktion nach innerkonfessionellen Regelungen uneingeschränkt Anwendung, sofern durch diese allgemeinen staatlichen Normen die Produktion nicht unmöglich gemacht wäre. Die Regelung ist sohin im Fall einer Normenkollision eine lex specialis im Verhältnis zu den Verwaltungsvorschriften, welche von Verwaltung und Gesetzgebung in ihrem jeweiligen Handeln zu berücksichtigen ist.

Zu § 12:

Durch diese Regelung werden die islamischen Feiertage und die Zeit um das Freitagsgebet besonderer religiöser Andacht gesetzlich anerkannt. Zwecks Klarstellung enthält Abs. 2 eine taxative Aufzählung einschließlich der innerkonfessionellen Bezeichnungen so wie eine aufgrund der religiösen Lehre abweichende Berechnung eines Tages, der hier nicht von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr sondern von Sonnenuntergang bis Sonnenuntergang dauert. Abs. 3 fasst die Bestimmung des Art. 13 Interkonfessionellengesetz entsprechend den Bedürfnissen der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich. Arbeitsruherechtliche Normen werden dadurch nicht berührt.

Zu § 13:

Inhaltlich stützt sich der § 13 des vorliegenden Entwurfes auf § 15 Protestantengesetz und somit auch sinngemäß auf dessen inhaltliche Erläuterungen, wobei ähnlich wie darin zwischen der Evangelischen Kirche A.B. (bzw. der lutherischen Tradition) und der Evangelischen Kirche H.B. im § 13 dieses Entwurfes auf die Unterscheidung zwischen Sunniten und Schiiten eingegangen wird und sie entsprechende Berücksichtigung finden. Dabei wurde auf den Zeitplan des § 15 des Regierungsentwurfes von 2014 zum Islamgesetz zurückgegriffen.

Zu § 14

Diese Bestimmungen entsprechen der derzeitigen Rechtslage. Die Kundmachungspflicht durch die Verwaltung in moderner, insbesondere elektronischer, Form soll den Veränderungen seit 1912 Rechnung tragen. Die Umsetzung könnte durch einfache Bereitstellung von Genehmigungsbescheiden, Bestätigungen von Wahlanzeigen oder ähnlichem in öffentlich zugänglichen Bereichen erfolgen.

Zu § 15:

Die Regelung soll den besonderen Glaubensauffassungen im Bereich der letzten Ruhe Rechnung tragen. Um den Charakter des Muslimischen zu wahren, ist es erforderlich, dass die Religionsgemeinde über die Bestattungen entscheiden kann, da aufgrund unterschiedlicher Traditionen (Richtungen, Schulen oä.), unterschiedliche Auffassungen über die Zugehörigkeit einer Konfession zur Religion bestehen könnten.

Zu § 16:

Diese Regelung ist § 11 des BG über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2009 nachgebildet. Sie ist aus Gründen der Gleichbehandlung geboten.

Zu § 17:

Staatlicherseits besteht Interesse an der geordneten Führung der religionsgemeinschaftlichen Aufgaben und der persönlichen Integrität der geistlichen Amtsträger. Dies gilt insbesondere für jene Bereiche, in denen die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich Öffentlichkeitsarbeit leistet. Es erscheint daher erforderlich, die Leitung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich jeweils amtlich zu verständigen, wenn gegen geistliche Amtsträger dieser Religionsgesellschaft Strafverfahren eingeleitet werden und diesbezüglich strafbehördliche Entscheidungen vorliegen.

Diese seit jeher im Protestantengesetz praktisch bewährte Regelung soll der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich auch die Möglichkeit geben, sofort Maßnahmen gegen geistliche Amtsträger einzuleiten, die sich verfassungs- und gesetzeswidrig verhalten. Dies ist sowohl im Interesse des Staates als auch der Religionsgesellschaft.

Zu Abs. 1 und Abs. 2:

Durch die Worte „ohne unnötigen Aufschub“ soll sichergestellt werden, dass die Leitung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ehestens in die Kenntnis der getroffenen gerichtlichen Maßnahme gesetzt werde, um rechtzeitig allenfalls erforderlich werdende personelle oder dienstrechtliche Verfügungen in ihrem Bereich treffen zu können.


Zu Abs. 3:

Da Verwaltungsstrafen häufig bloß zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten dienen und ihr diffamierender Charakter hinter dem der gerichtlichen Strafen zurücktritt, wird die Mitteilungspflicht der Verwaltungsstrafbehörden auf jene Strafen beschränkt, die auf Freiheitsentzug oder Geld von über €75 lauten. Es ist anzunehmen, dass derartige Strafen nur für Verwaltungsübertretungen verhängt werden, deren Kenntnis für die Leitung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich zur Veranlassung disziplinärer oder personeller Maßnahmen gegen den betreffenden geistlichen Amtsträger notwendig ist; überdies soll durch diese Beschränkung ein übermäßig vermehrter Verwaltungsaufwand der administrativen Strafbehörden vermieden werden.

Zu Abs. 5:

Abs. 5 bildet einen Rechtsanspruch auf Respektierung des Ansehens der Geistlichkeit im Falle der strafbehördlichen Verfolgung eines geistlichen Amtsträgers. Gegenstand des hier eingeräumten besonderen Schutzes ist das Ansehen der Religionsgesellschaft und des Kultus. Die Rücksichtnahme auf das Ansehen des geistlichen Standes eines geistlichen Amtsträgers ist in allen Stadien jeglichen strafbehördlichen Verfahrens anzuwenden.

Zu § 18:

Die Religionsgesellschaft erfüllt direkt und indirekt eine Reihe bedeutsamer Aufgaben im Dienste der Öffentlichkeit. Es erscheint daher erforderlich, ihr bei Bewältigung dieser Funktionen die Unterstützung des öffentlichen Behördenapparats zu gewähren. Hierzu wird in der vorliegenden Bestimmung angeordnet, dass die Organe einerseits der Gebietskörperschaften und anderseits der durch Bundes- oder Landesrecht instruierten Körperschaften des öffentlichen Rechts innerhalb ihres Wirkungsbereichs der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich bei Vollziehung der dieser bundesgesetzlich übertragenen Agenden in Form der Rechts- und Amtshilfe Unterstützung zu leisten haben, wobei unter „Rechtshilfe“ herkömmlicherweise die unterstützende Tätigkeit seitens der Gerichte, unter „Amtshilfe“ die der Verwaltungsbehörden verstanden wird. Die Beschränkung dieser behördlichen Hilfstätigkeit auf jene der Religionsgesellschaft übertragenen Aufgaben, die sich auf bundesgesetzliche Vorschriften stützen, ergibt sich notwendigerweise aus der verfassungsrechtlichen Aufteilung der staatlichen Kompetenzen zwischen Bund und Ländern. Als den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften bundesgesetzlich übertragenem Aufgaben sind die Erteilung des Religionsunterrichts an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten Schulen zu erwähnen.

Zu § 19:

Zufolge Art. 15 Staatsgrundgesetz sind die Ordnung und Verwaltung der inneren Angelegenheiten gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, daher auch der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, Eingriffen durch die, staatliche, Gesetzgebung und Vollziehung verfassungsgesetzlich entzogen. In diesen Bereichen wird ausschließlich die Eigenzuständigkeit der Religionsgesellschaft wirksam. Staatliche Kompetenzen können sohin nur hinsichtlich jener Angelegenheiten in Betracht kommen, die zum äußeren Bereich der Religionsgesellschaften zählen. Die Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenz des Bundes auf diesem Gebiet ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z. 13 Bundes-Verfassungsgesetz („Angelegenheiten des Kultus“). Hinsichtlich der Vollziehung ist auf Grund der bestehenden Vorschriften, die den Wirkungsbereich der Bundesministerien regeln, das Bundeskanzleramt zuständig.

Zu Abs. 1:

1. Satz will den solcherart bereits gegebenen Rechtszustand in einer der heutigen Rechtssprache gemäßen Form aufrechterhalten. Hierbei wird auf Kompetenzen anderer Behörden, insbesondere der Gerichte, ausdrücklich Bedacht genommen; diesem Gedanken soll insbesondere aber auch der 2. Satz dieses Absatzes Rechnung tragen, demzufolge bei Zuständigkeit anderer Zentralstellen (also lediglich der jeweils obersten Vollzugsorgane des betreffenden Verwaltungszweigesund nicht auch deren nachgeordneten Behörden sowie insbesondere auch nicht der Gerichte) diese das Bundeskanzleramt im Sinne eines Anhörens damit zu befassen, d.h. ihm Gelegenheit zur Abgabe einer kultusbehördlichen Stellungnahme zu geben, haben.

Zu Abs. 2:

Absatz 2 übernimmt die Regelung aus dem § 22 Abs. 2 Protestantengesetz. Diese konfessionseigene Repräsentanz der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich in der staatlichen Kultusaufsicht soll aufgrund der positiven Erfahrungen mit der katholischen und evangelischen Kirche ebenfalls mit einem Angehörigen der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich besetzt werden.

Die mehr als 150 Jährige Erfahrung hat gezeigt, dass sich die Besetzung eines Referates mit einem Angehörigen der jeweiligen Kirche in allen - sehr divergierenden- Stadien der staatlichen Kultuspolitik gegenüber der katholischen und evangelischen Kirche bewährt hat, womit dies sowohl im Interesse des Staates als auch der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich liegt.

 

Es wird davon ausgegangen, dass vor allem Beamte, die selbst dieser Religionsgesellschaft angehören und in ihr aufgewachsen sind, in besonderer Weise mit dem innerreligionsgesellschaftlichem Recht der IGGiÖ vertraut sind und ein erhöhtes Maß an Sachkenntnis mitbringen. Zufolge dieses Fachwissens des islamischen Referenten wird einerseits eine entsprechende Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten der IGGiÖ und anderseits eine vereinfachte Führung der betreffenden Verwaltungsgeschäfte im Kultusamt erleichtert.

Wie sowohl im staatskirchenrechtlichen Schrifttum als auch in höchstgerichtlichen Entscheidungen hervorgehoben wurde, verstößt eine derartige Bestimmung nicht gegen das verfassungsgesetzlich statuierte Gebot der Gleichheit vor dem Gesetz oder gegen das Verbot konfessioneller Unterscheidungen (Art. 7 Bundes- Verfassungsgesetz und Art. 14 Abs. 2 Staatsgrundgesetz 1867), weil diese Regelung sachlich hinreichend begründet erscheint.

Zu § 20:

Im Interesse der Rechtssicherheit aller Beteiligter, der Religionsgenossen, der der Gemeinschaft nichtangehörenden Partner im rechtsgeschäftlichen Verkehr und des Staates, sollen Unklarheiten über die Vertretungsbefugnis nach Außen weitestgehend verhindert werden. Bei Konfessionen, die ihre Organe durch Wahlen bestimmen, soll sichergestellt werden, dass das innerkonfessionelle Verfahren insoweit überprüfbar ist, als es für die Beurteilung, ob eine Vertretungsbefugnis nach Außen besteht, erforderlich ist. Wie Verwaltungsverfahren und Beschwerden bei Höchstgerichten in der Vergangenheit zeigten, waren die Wahlen immer wieder Anlass von Beschwerden. Die Regelung des Abs. 1 stellt daher darauf ab, dass Wahlregelungen so getroffen werden sollen, dass eine spätere Überprüfbarkeit möglich ist. Nur dadurch kann Vorsorge getroffen werden, dass im Fall von Behauptungen mangelnder Vertretungsbefugnis eine Überprüfbarkeit gegeben ist. Regelungen die beispielsweise die sofortige Vernichtung von Stimmzetteln vorsehen oder bei welchen jede Aussage über Niederschriften fehlt, wären unzulässig. Die Möglichkeit einer Wahlaufsichtsbeschwerde an die staatliche Verwaltung soll dazu dienen, die derzeit im Wege der Beschwerden bei Gerichten bestehenden Möglichkeiten einem Verwaltungsverfahren zuzuführen um den Sachverhalt bereits in diesem, mit Bescheid zu beendenden, Verfahren einer Klärung zuzuführen. Für das Verfahren wären die Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) anzuwenden. Da Abs. 3 eine 14-tägige Frist für die Bestätigung über die Wahlanzeige vorsieht, ergibt sich daraus, dass eine danach eingehende Beschwerde wegen Fristversäumnisses zurückzuweisen wäre. Dadurch soll die Prüfungsbefugnis der Behörde begrenzt, das Verfahren beschleunigt und möglichst rasch Rechtssicherheit geschaffen werden. Die Bestätigung über die Wahlanzeige stellt eine Information über die der Behörde angezeigten nach außen vertretungsbefugten Personen, die Organwalter der Organe der Körperschaft öffentlichen Rechts, dar. Der Behörde kommt eine Prüfung dieser Information nur zu, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese nicht den Tatsachen entspricht oder eine Wahlaufsichtsbeschwerde vorliegt.                                  

Zu §21:

Um Entscheidungen der Behörde durchsetzen zu können, ist eine rechtliche Grundlage erforderlich. Diese Bestimmung soll diese bieten. Bei Gesetzwidrigkeiten von Beschlüssen ist zunächst an das vorliegende Bundesgesetz zu denken, kann aber auch andere Bundes- oder Landesgesetze betreffen. Verfassungswidrigkeiten beziehen sich auf die Verfassung der Religionsgesellschaft. Trifft die Religionsgesellschaft daher Beschlüsse mit Außenwirkung, die im Widerspruch zur Verfassung stehen, so sind diese von der Behörde aufzuheben. Nicht umfasst sind Beschlüsse ohne Außenwirkungen. Ein Beschluss, dass der Portier für finanzielle Belange zeichnungsberechtigt sein soll, wäre daher aufzuheben, nicht aber einer über zB die Zulässigkeit der Einnahme von Speisen und Getränken während Sitzungen, der von einem nicht beschlussfähigen Kollegialorgan getroffen worden wäre. Geldbußen und andere gesetzlich vorgesehene Mittel sind insbesondere zur Umsetzung von Bescheiden nach § 7 Abs. 4 erforderlich.

Zu § 22:

Er soll sicherstellen, dass der Aufwand für die Anpassung an die neue Rechtslage möglichst gering gehalten wird und die Kontinuität der Rechtspersönlichkeit der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.

Zu § 23:

Durch das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz sollen die äußeren Rechtsverhältnisse der islamischen Glaubensgemeinschaft in möglichst umfassender Weise geregelt werden. Im Sinne dieses Kodifikationsgedankens liegt es, die einschlägigen staatlichen Vorschriften insofern auszuscheiden, als sie Gegenstände betreffen, die durch diese Regierungsvorlage behandelt werden. Die gegenständliche Regierungsvorlage geht davon aus, dass der traditionelle Rechtsbesitz der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich nicht geschmälert werden solle.

Zu § 24:

Die Zuständigkeit von anderen Bundesministern besteht insbesondere im Bereich der Kategorie Seelsorge und islamisch-theologischer Studien.