61/BI XXV. GP

Eingebracht am 20.11.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bürgerinitiative

 

 

 

 

 

Parlamentarische Bürgerinitiative betreffend

die Abschaffung des Pensionssicherungsbeitrages für Pensionistlnnen sowie BezieherInnen von Witwen/Witwer- und Waisenpensionen

Seitens der Einbringerlnnen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht angenommen:

Das Pensionsgesetz 1965 ist ein Bundesgesetz. Die Änderung des § 13 a dieses Gesetzes betrifft daher die Bundesgesetzgebung

Dieses Anliegen wurde bis zur Einbringung im Nationalrat von 2588 + 43 = 2631 BürgerInnen mit ihrer Unterschrift unterstützt. (Anm.: zumindest 500 rechtsgültige Unterschriften müssen für die Einbringung im Nationalrat vorliegen.)

ANLIEGEN:

Der Nationalrat wird ersucht,

die Änderung des § 13 a Pensionsgesetz 1965 dahingehend zu beschließen, dass die dort geregelten Beiträge (Pensionssicherungsbeiträge) für Beamte/Beamtinnen im Ruhestand und deren Hinterbliebene erst für Beträge, welche die Höchstbeitragsgrundlage gem. ASVG übersteigen, eingehoben werden sollen.

Begründung:

Seit Mitte der 90er Jahre müssen Beamte/Beamtinnen des Ruhestandes und ÖBB-Pensionistlnnen einen sogenannten Pensionssicherungsbeitrag zahlen, der ihnen automatisch von ihrer Pension abgezogen wird. Für BundesbeamtInnen im Ruhestand macht dieser von 3,1 % bis in Ausnahmefällen 25 % (gem. Sonderpensionenbegrenzungsgesetz 2014) der Pension bis zum Lebensende aus. Betroffen sind auch Pensionen an Hinterbliebene von Beamten/Beamtinnen als Witwen/Witwer sowie Waisenpensionen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag wurde Mitte der 90er Jahre eingeführt, weil damals die Pensionen der Beamten/Beamtinnen und ÖBB-Pensionistlnnen sowie deren Hinterbliebenen im Ausmaß der Bezugserhöhung der Aktivbezüge im öffentlichen Dienst angehoben wurde. Das führte dazu, dass die Erhöhung aufgrund dieser Pensionsautomatik oft höher ausfiel, als die Anhebung der ASVG-Pensionen. Mit dem Pensionssicherungsbeitrag sollte der Unterschied einigermaßen ausgeglichen werden. Mittlerweile werden jedoch die Pensionen von ASVG-Versicherten und Beamten/Beamtinnen im Ruhestand sowie von ÖBB-Pensionistlnnen gemeinsam verhandelt und grundsätzlich auch im gleichen Ausmaß angehoben. Unter dem Strich bleibt nun Beamten/Beamtinnen im Ruhestand, ÖBB-Pensionistlnnen und deren Hinterbliebenen - weil ihnen ein Pensionssicherungsbeitrag abgezogen wird - netto weniger, als den BezieherInnen einer ASVG-Pension in derselben Höhe.

Aus den angeführten Gründen vertreten die ÖGB-Pensionisten die Auffassung, dass Pensionssicherungsbeiträge für Beamte/Beamtinnen im Ruhestand, ÖBB-Pensionistlnnen und deren Hinterbliebene erst für Beträge, die die Höchstbeitragsgrundlage übersteigen, eingehoben werden sollen.