95/BI XXV. GP

Eingebracht am 25.01.2016
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bürgerinitiative

betreffend

Einführung eines gesetzlich verpflichtenden, gut wahrnehmbaren Mindestgeräusches für Kraftfahrzeuge

 

Seitens der Einbringerlnnen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht angenommen:

Dem Bund obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in der Angelegenheit des
Kraftfahrwesens (B-VG Art 10. Abs. 1 Z 9), darauf aufbauend sind hier
sowohl

KFG. 1967 sowie StVO. 1960 heranzuziehen.

Dieses Anliegen wurde bis zur Einbringung im Nationalrat von                  BürgerInnen mit
ihrer Unterschrift unterstützt. (Anm.: zumindest 500 rechtsgültige Unterschriften müssen für die Einbringung im Nationalrat vorliegen.)

 

Anliegen:

Der Nationalrat wird ersucht,

Die stetig steigende Zahl von geräuscharmen und unhörbaren Fahrzeugen stellt eine lebensgefährliche Bedrohung für blinde und sehbehinderte Menschen, für Kinder und Jugendliche, ältere Menschen und alle Fußgängerlnnen und RadfahrerInnen dar.

Diese Fahrzeuge können erst gehört werden, wenn sie so nah sind, dass ein Ausweichen unmöglich ist.

Für blinde Menschen sind unhörbare Fahrzeuge überhaupt nicht wahrnehmbar, genauso, wie unsichtbare es für Sehende wären. Während es aus Sicherheitsgründen undenkbar wäre, unsichtbare Fahrzeuge für den Verkehr zuzulassen, sind die geräuschlosen bereits auf unseren Straßen unterwegs. Es wird hier eine Situation geschaffen, die mit der völligen Verantwortungsübertragung auf die KFZ-Lenkerlnnen einher geht und sehbeeiträchtigten Menschen jede Möglichkeit nimmt, sich eigenverantwortlich vor Verkehrsunfällen und damit Schaden an Leib und Leben zu schützen. Das steht in offensichtlichem Widerspruch zu den Zielen einer inklusiven Gesellschaft.

Kinder mit geringerer Aufmerksamkeit und geringerem Gefahrenbewusstsein sind ohne deutliche Hörbarkeit von Autos zusätzlich gefährdet. Ältere Personen sind ebenfalls stark betroffen, da das Seh- und Hörvermögen und die Reaktionsschnelligkeit mit zunehmendem Alter nachlassen. Durch den Wegfall des 2-Sinne-Prinzips, nach dem insbesondere sicherheitsrelevante Informationen immer für mindestens zwei Sinne wahrnehmbar sein müssen, werden nicht nur sehbeeinträchtigte, sondern alle Verkehrsteilnehmerinnen hochgradig gefährdet. Siehe BEIBLATT!

 

 (Falls der Vordruck nicht ausreicht, bitte auf Beiblatt fortsetzen)

BÜRGERINITIATIVE FÜR EIN GESETZLICH VERPFLICHTENDES GUT
WAHRNEHMBARES MINDESTGERÄUSCH FÜR KRAFTFAHRZEUGE

Unsere Forderung:

Ein akustisches Warn- bzw. Mindestgeräusch für alle geräuschlosen und geräuscharmen Kraftfahrzeuge, insbesondere für öffentliche Verkehrsmittel und für mit öffentlichen Geldern geförderte Kraftfahrzeuge, das folgenden Anforderungen entspricht:

1.      Alle geräuscharmen Kraftfahrzeuge müssen ein akustisches Warnsystem oder ein vorgeschriebenes Mindestgeräusch erhalten, auch Flüster-und Hybridfahrzeuge und KFZ mit extrem leisen Verbrennungsmotoren. Die Ausstattung bzw. das Mindestgeräusch muss gesetzlich vorgeschrieben werden.

2.      Die Abschaltung oder Dämpfung des akustischen Warnsystems durch den Fahrer/ die Fahrerin darf nicht möglich sein.

3.      Verschiedene Geräusche für die unterschiedlichen Betriebsarten, Standgeräusch, Beschleunigung, Bremsen, Abfahrten, Rückwärtsfahren sind für richtige akustische Einschätzung des Fahrzeugverhaltens unumgänglich. (Bei LKWs hat sich das deutlich hörbare und von Verkehrsteilnehmerinnen eindeutig zuordenbare Rückfahrgeräusch bewährt.)

Das Geräusch muss unter allen Umweltbedingungen im Verkehr hörbar sein.

Das Geräusch muss so gestaltet sein, dass es mindestens bis zu einer Fahrgeschwindigkeit von 50km/ Stunde und bei dem im verbauten Gebiet üblichen Grundlärmpegel deutlich gehört und zugeordnet werden kann