111/BI XXV. GP

Eingebracht am 24.11.2016
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bürgerinitiative

Parlamentarische Bürgerinitiative

betreffend

die ökologische Ausrichtung und die soziale Absicherung der Energiewende in Österreich.

Zum Wohlergehen der Menschen und zur Schonung von Lebensräumen und Natur.

 

Seitens der EinbringerInnen wird das Vorliegen einer Bundeskompetenz in folgender Hinsicht angenommen:

Die Bürgerinitiative fordert die Anpassung der folgenden Bundesgesetze:

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Ökostromgesetz 2012

Klimaschutzgesetz

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Forstgesetz 1975

Dieses Anliegen wurde bis zur Einbringung im Nationalrat von  3200 BürgerInnen mit ihrer Unterschrift unterstützt. (Anm.: zumindest 500 rechtsgültige Unterschriften müssen für die Einbringung im Nationalrat vorliegen.)

Anliegen:

Der Nationalrat wird ersucht,

die nachfolgenden Grundsätze in den obigen Bundesgesetzen zu verankern:

—> Konzentration der Maßnahmen auf den maximalen Effekt. Vorrang für Effizienzsteigerungen vor dem Ausbau neuer Kapazitäten sowie verstärkte Förderung der Wärmeerzeugung und -Speicherung. Bevorzugung von Grundlast liefernden Kraftwerken (Biomasse und Wasserkraft) anstatt übermäßiger Förderung volatiler Stromerzeuger.

—> Reform des Fördersystems und möglichst rasche Umstellung auf die derzeit geltenden Richtlinien der Europäischen Union.

—> Restlose Gewährung der in der Aarhus-Konvention und in den Richtlinien der Europäischen Union garantierten BürgerInnenrechte.

—> Bedingungsloser Vorrang des Artenschutzes vor der Errichtung neuer Windenergieanlagen.

—> Schutz des Waldes, Verbot der Errichtung von Windenergieanlagen in Wäldern.

—> "Climate Proofing" im Sinne einer laufenden Überprüfung der Wirksamkeit der geförderten Maßnahmen gegen den Klimawandel.

—> Umfassende Überprüfung der Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der durch das Ökostromgesetz geförderten Maßnahmen durch den Rechnungshof.

Die Maßnahmen werden auf einem Beiblatt im Einzelnen dargestellt und erläutert.

(Falls der Vordruck nicht ausreicht, bitte auf Beiblatt fortsetzen)

 

Beiblatt

Erläuterung und Darstellung der Forderungen im Einzelnen

30.8.2016

Parlamentarische Bürgerinitiative

Ökologische Ausrichtung und soziale Absicherung der Energiewende in Österreich

Der Nationalrat wird ersucht, die bisher sehr erfolgreiche Klima- und Energiepolitik der Republik Österreich unter vermehrter Berücksichtigung ökologischer und sozialer Aspekte fortzuführen. Zur Erreichung der Ziele ist eine höhere gesellschaftliche Akzeptanz erforderlich. Dies kann durch eine gerechte Verteilung der Lasten der Klimapolitik und durch eine verbesserte Gewährleistung der BürgerInnenrechte in den Genehmigungsverfahren erreicht werden.

Die Förderung der Erzeugung erneuerbarer Energien soll vermehrt auf den nachzuweisenden Beitrag zur Vermeidung von Treibhausgasen und die Verwertbarkeit der erzeugten Energie abgestellt werden.

Der im internationalen Vergleich bereits sehr hohe Anteil erneuerbarer Energiequellen an der Versorgung Österreichs erlaubt eine stärkere Rücksichtnahme auf Mensch, Natur und Landschaft. Dies würde auch zu mehr Akzeptanz und Identifizierung der Bevölkerung mit den Maßnahmen zur Erreichung der Klimaziele führen.

Die von der Republik Österreich ratifizierten internationalen Abkommen und die Richtlinien der Europäischen Union zu Naturschutz und Bürgerrechten müssen ungeschmälert in den österreichischen Rechtsrahmen Eingang finden und in allen Genehmigungsverfahren ohne Einschränkung berücksichtigt werden.

Die Energiewende wird aber auch von äußerst negativen Auswirkungen begleitet, deren Korrektur nicht mehr länger aufgeschoben werden darf. Dazu gehören insbesondere die Gefährdung der Versorgungssicherheit und die abnehmende Leistbarkeit. Weiters zeichnen sich Verstöße gegen die Umweltverträglichkeit ab.

 

 

 

 

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Vorrang für Effizienzsteigerungen.

Effizienzsteigerungen haben grundsätzlich die gleiche Wirkung gegen die Erderwärmung wie der Ausbau neuer Erzeugungskapazitäten. Diese Maßnahmen verbrauchen aber weit weniger Ressourcen, schonen die Umwelt und haben keinen negativen Einfluss auf die Lebensqualität der Menschen. Diesen Maßnahmen muss daher ein absoluter Vorrang vor dem Ausbau neuer Kapazitäten gegeben und ein wirkungsvoll höherer Anspruch auf Förderung eingeräumt werden.

Eine Erhöhung der Effizienzziele des Energieeffizienzgesetzes ist zielführend und realisierbar.

Fördermittel wirkungsvoller einsetzen.

Das Ökostromgesetz fördert intensiv und einseitig die Stromerzeugung, die in Österreich bereits in einem sehr hohen Ausmaß auf erneuerbaren Quellen beruht. Die dem Beschluss des Ökostromgesetzes 2012 zugrundeliegenden Annahmen über die Entwicklung des Verbrauches von elektrischer Energie sind nicht eingetreten. Auch die erwartete Zunahme des Verbrauches durch den Ersatz fossiler Brennstoffe durch elektrische Energie ist sehr weit hinter den damaligen Annahmen zurückgeblieben. Der Anteil des Verbrauchs elektrischer Energie am Gesamtenergieverbrauch ist relativ gering. Durch eine Mehrproduktion von Strom wird daher ein eher geringfügiger Beitrag zur Erreichung der österreichischen Klimaziele geleistet. Einen weit höheren Effekt gegen den Klimawandel verspricht hingegen die verstärkte Konzentration der finanziellen Mittel auf eine Förderung der erneuerbaren Wärmeerzeugung. Die Versorgung mit Wärme und Warmwasser kann breitflächig, kostengünstig und effizient mit Biomasse und Solarthermie erfolgen. Diese Maßnahmen sind auch geeignet, die Abhängigkeit von Energieimporten erheblich zu vermindern. Eine sehr erhebliche Wirtschaftbelebung und äußerst positive Beschäftigungseffekte wären eine weitere Folge.

Fördermittel für technologische Spitzenforschung.

Ein angemessener Teil der Ökostromzuschläge sollte auch für die Förderung von Forschungsprojekten gewidmet werden, die die Entwicklung alternativer Treibstoffe oder die Verbesserung der ökologischen Bedingungen bei Bereitstellung und Verwendung der erneuerbaren Energie zum Gegenstand haben.

Differenzierung der Förderung nach der Wertigkeit der Energie.

Die einzelnen Arten der Erzeugung erneuerbarer Energie tragen in höchst unterschiedlicher Weise zur Sicherheit der Versorgung bei. Zu bevorzugen sind die Grundlast liefernden Biomasse- und Wasserkraftwerke, die im Vergleich zur Windkraft und Photovoltaik eine hohe Verfügbarkeit und Verlässlichkeit aufweisen.

Grundlegende Reform des Fördersystems.

Das derzeit angewendete Fördersystem nimmt zu wenig Rücksicht auf ökologische Aspekte. Bei der Zuteilung von Fördermitteln sollte daher die Intensität des Eingriffs in die Lebensräume Berücksichtigung finden. Effizienz und Wirtschaftlichkeit sprechen für

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eine möglichst verbrauchsnahe Stromerzeugung, die nur sehr geringe Investitionen zur Verstärkung der Versorgungsnetze erfordert. Weiters sind der Beitrag zur Erreichung der Klimaziele Österreichs und der tatsächliche Mehrbedarf an elektrischer Energie laufend zu überprüfen. Diese Umstände müssen bei der Festlegung von Förderungen Berücksichtigung finden.

Bei der Festsetzung der Ökostromzuschläge muss viel mehr auf soziale Aspekte Rücksicht genommen werden.

Die ausreichende Versorgung mit Energie gehört zu den Grundbedürfnissen der Menschen und muss für jedermann leistbar bleiben. Die Ökostromzuschläge sind für einen bestimmten Personenkreis gedeckelt, müssen aber von allen Haushalten bezahlt werden. Sie stellen für Menschen mit niedrigem Einkommen eine spürbar zunehmende Belastung dar, da die verrechneten Ökostromzuschläge unverhältnismäßig stärker als die Einkommen ansteigen. Der Anteil der Haushalte an der Finanzierung des Ökostromzuschlages ist derzeit überproportional hoch. Die von Unternehmen eingehobenen Ökostromzuschläge belasten die Preise. Dies trifft wiederum die Haushalte besonders stark.

Natur und Landschaft schonen - für Generationen.

Die Projekte der Windstromindustrie werden von tiefgreifenden Auseinandersetzungen begleitet und führen bei weiten Teilen der Bevölkerung zu herben Enttäuschungen. Eine Hauptursache ist dabei die breitflächige Inanspruchnahme bisher unberührter Landschaften und die Errichtung von Industrieanlagen in Wäldern. Der sehr sorglose Umgang mit den Erfordernissen des Artenschutzes gefährdet zahlreiche streng geschützte Lebewesen. Diese Vorgangsweise steht auch nicht im Einklang mit den Richtlinien der Europäischen Union, die keine Ausnahmen für die Windstromindustrie vorsehen und den Vorrang des Artenschutzes vor den Erfordernissen der Erzeugung erneuerbarer Energie beinhalten.

Auswirkungen der Windkraft.

Das Ausmaß der Immissionen von Windenergieanlagen auf Wohngebiete hängt entscheidend vom Abstand ab. In den einzelnen Bundesländern gelten sehr unterschiedliche Regelungen, die vom Trend zu immer größeren Windenergieanlagen längst überholt wurden und alle nicht sicherstellen, dass die negativen Auswirkungen zur Gänze ausgeschlossen werden können. Im Ausland wurde eine Regelung entwickelt, die als Abstand zu Wohngebieten die zehnfache Gesamthöhe der Windkraftwerke vorsieht. Sinnvoll ist eine für ganz Österreich einheitlich geltende Regelung, die einen Mindestabstand von 2.000 Metern vorschreibt. Eine spürbare Beeinträchtigung der Erreichbarkeit der Klimaziele ergibt sich daraus nicht.

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz.

Die dem UVP-G unterliegenden Vorhaben sind im Anhang des UVP-Gesetzes angeführt und betreffen nur ganz große Vorhaben. Der für Windenergieprojekte geltende Schwellenwert von 20 MW für die Durchführung einer UVP trägt den lokalen und regionalen Auswirkungen in keiner Weise Rechnung. Die technische Entwicklung hat

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auch dazu geführt, dass viel höhere Anlagen mit steigenden Rotorblattlängen errichtet werden. Durch eine Herabsetzung des Schwellenwertes von 20 MW auf 10 MW für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen bei Windkraftwerken würde auch die Wahrnehmung der durch die Aarhus-Konvention und durch Richtlinien der Europäischen Union garantierten BürgerInnenrechte in einem höherem Umfang ermöglicht werden.

Die im Rahmen von Genehmigungsverfahren von den Behörden vorgeschriebenen Auflagen und Ausgleichsmaßnahmen bei der Errichtung von Windenergieanlagen werden nicht systematisch auf ihre Einhaltung überprüft. Für solche Anlagen darf daher nicht weiter das vereinfachte Verfahren angewendet werden. In schutzwürdigen Gebieten gemäß UVP-G dürfen in Zukunft keine Windenergieanlagen errichtet werden.

Kritik der Umweltverträglichkeitsprüfung bei Windenergieanlagen.

Umweltverträglichkeitsprüfungen zu Windkraftprojekten fußen stets auf Gutachten nichtamtlicher Sachverständiger. Diese sind ständige Auftragnehmer der Konsenswerber und stehen daher in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zu diesen. Diese Sachverständigen können nicht als unbefangen gelten. Um der Lenkung des Ausganges der Verfahren vorzubeugen fordern wir, dass Amtssachverständige für die Umweltverträglichkeitsprüfungen bei Windkraftanlagen heranzuziehen sind.

Mehr Rechte für BürgerInnen - mehr Akzeptanz der Energiewende.

Die Aarhus-Konvention und Richtlinien der Europäischen Union garantieren den Bürgern das Recht auf einen möglichst freien Zugang zu Informationen, Beteiligung an Genehmigungsverfahren und den Zugang zu Gerichten.

Diese Rechte sind in Österreich nur in Genehmigungsverfahren, die nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) abgewickelt werden, einigermaßen garantiert. Bei einem großen Teil der Verfahren findet aber keine UVP statt. Damit werden den Betroffenen Rechte verwehrt. Sehr entscheidende Verbesserungen könnten durch eine Herabsetzung des Schwellenwertes von 20 MW auf 10 MW für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen bei Windkraftwerken erreicht werden. Falls diese Maßnahme nicht umgesetzt werden kann und somit nicht zur Beseitigung der Defizite bei den Bürgerrechten und zur Verbesserung der Rechtssicherheit führt, wird der Nationalrat ersucht sich dafür einzusetzen, dass durch Anpassungen der in die Kompetenz der Bundesländer fallenden Gesetze ein gleichwertiger Effekt erzielt wird.

Schutz des Waldes.

Der Wald ist in Österreich DAS landschaftsprägende Element, er ist Wirtschaftsfaktor und Erholungsgebiet. Der Wald erfüllt vielfältige Schutzfunktionen und muss daher nachhaltig und schonend bewirtschaftet werden. Die europäischen Wälder lagern und speichern rund 10 % der EU-Kohlenstoffemissionen und leisten somit einen wichtigen Beitrag zur Senkung der Treibhausgase. Aus diesem Grund empfiehlt das Europäische Parlament in der Neuen EU-Waldstrategie die Ausarbeitung eines Aktionsplans zum Schutz der Wälder vor Abholzung und Schädigung.

 

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Die Absicht Windkraftwerke in Wirtschaftswäldern zu errichten widerspricht der EU- Waldstrategie, da für den Kraftwerksbau Wälder großflächig gerodet, versiegelt und der industriellen Nutzung zugeführt werden. Auch Wirtschaftswälder sind komplexe Ökosysteme mit einer hohen Artenvielfalt und daher für die Errichtung von Windstromindustrieanlagen nicht geeignet. Der ökologische, ökonomische und klimaschützende Wert der Wälder Übersteigt den wirtschaftlichen und ökologischen Nutzen der darin errichteten Windkraftwerke bei weitem.

Der Ausbau der Windkraft auf waldfreien Flächen mit hoher Windleistung sowie die Verdichtung und Ertüchtigung bereits bestehender Windenergieanlagen reicht für die Deckung des tatsächlichen Bedarfes an Windstrom aus. Durch geeignete gesetzliche Vorkehrungen kann eine Schonung der Wälder ohne Beeinträchtigung der tatsächlich erforderlichen Aufbringung erneuerbarer Energie verwirklicht werden.

„Climate Proofing“ und begleitendes Controlling

Die tatsächliche Wirkung der geförderten Maßnahmen für die von Österreich zu erreichenden Klimaziele wird nicht systematisch überprüft. Der optimale Einsatz der von der Bevölkerung aufgebrachten Finanzierungsmittel ist nicht gewährleistet.

Die im Ökostromgesetz festgelegten Ausbauziele sind zu wenig flexibel und berücksichtigen die tatsächliche kurzfristige Bedarfsentwicklung nicht. Die daraus resultierende Errichtung von Überkapazitäten senkt die Effizienz und erhöht die Kosten. Eine weitere Folge sind große Probleme bei einer wetterbedingten Über- oder Unterproduktion der Windkraft in Verbindung mit der Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung. Bei der Zuteilung von Fördermitteln ist auf diese Probleme Bedacht zu nehmen.

Die Unterzeichner ersuchen daher den Nationalrat die folgenden Gesetzesänderungen und Entschließungen zu verabschieden:

1.   Gesetzesänderungen:

Bundes-Energieeffizienzgesetz

Erhöhung der Energieeffizienzmaßnahmen von 0,6% auf 1,0%.

Anpassung: § 10. (2) Gemäß Abs. 1 verpflichtete Energielieferanten haben jährlich Energieeffizienzmaßnahmen nachzuweisen, die mindestens 1,0% ihrer Energieabsätze an ihre Endkunden in Österreich     entsprechen.

 

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Ökostromgesetz 2012

Das derzeit geltende Ökostromgesetz  fördert intensiv und eher  einseitig die Erzeugung von elektrischer Energie. Zur Erzielung eines maximalen Effektes bei der Einsparung von Treibhausgasen soll die Erzeugung von Ökoenergie bundeseinheitlich gefördert werden.

Derzeit geltender Titel:

Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012)

Neuer Titel:

Bundesgesetz über die Förderung der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökoenergiegesetz 2017)

Maßnahmen zur ökologischen Ausrichtung und zur sozialen Absicherung der Energiewende:

Derzeit geltende Fassung:

§ 2. (1) dieses Bundesgesetz regelt

3. die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;

Anpassung:

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt

3. Die Voraussetzungen für und die Förderung von Effizienzsteigerungen und der Erzeugung erneuerbarer Energie;

Kriterien für die Bemessung der Einspeisetarife und Investitionszuschüsse

§ 20. (2) Einspeisetarife oder Investitionszuschüsse sind entsprechend den Zielen dieses Bundesgesetzes, insbesondere in Bezug auf den effizienten Mitteleinsatz, so zu gestalten, dass die Produktion von Ökoenergie mit der tatsächlichen Entwicklung des Bedarfes an Ökoenergie, die für die Erreichung der österreichischen Klimaziele erforderlich ist, im Einklang steht.

Der Förderung von Effizienzsteigerungen ist ein absoluter Vorrang vor der Förderung der Errichtung von neuen Erzeugungsanlagen einzuräumen.

Die Schaffung von Leerkapazitäten und die Produktion von Überschüssen, die nicht im Inland verwertet werden können, sind zu vermeiden. Dabei ist auf den Fortschrittsbericht gemäß § 6 KSG und auf § 7 EEffG Bedacht zu nehmen.

Geförderte Einspeisetarife und Investitionszuschüsse sind vorrangig für- Anlagen zu gewähren, die den jeweils höchsten nachweisbaren Beitrag zur Erreichung der Klimaziele Österreichs gewährleisten.

Einspeisetarife und Investitionszuschüsse dürfen zu keiner übermäßigen Belastung der Verbraucher führen. Bei der Anhebung von Einspeisetarifen und

 

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Investitionszuschüssen ist auf die Einkommensentwicklung der betroffenen Bevölkerung Bedacht zu nehmen.

Erzeugungsanlagen, die Grundlast liefern und eine hohe Verfügbarkeit aufweisen, sind volatilen Anlagen vorzuziehen.

Anpassung:

§ 20. (2) 3. Zwischen den Anlagen ist dann zu unterscheiden, wenn unterschiedliche Kosten vorliegen oder öffentliche Förderungen gewährt werden. Erzeugungsanlagen, die die geringste Intensität des Eingriffes in die Lebensräume verursachen, sind vorrangig zu fördern. Die Sichtbarkeit der Anlagen ist dabei als ein entscheidendes Kriterium zu berücksichtigen. Zur Vermeidung hoher Investitionen in den Ausbau der Versorgungsnetze ist verbrauchsnahen Erzeugungsanlagen ein Vorrang einzuräumen.

Maßnahmen zur Förderung der Spitzenforschung:

Ergänzung des § 43

(3) Dem Klima- und Energiefonds gemäß KLI.EN-FondsG sind 40 Millionen Euro für Forschungsprojekte zur Verfügung zu stellen, die die Entwicklung alternativer Treibstoffe oder die Verbesserung der ökologischen Bedingungen bei Erzeugung und Verwendung der erneuerbaren Energie zum Gegenstand haben.

Maßnahmen zur Erreichung der Klimaziele durch verstärkte Berücksichtigung ökologischer und energiewirtschaftlicher Aspekte:

Klimaschutzgesetz Ergänzung § 3 (2)

Maßnahmen, die zur Erreichung der Klimaziele geeignet sind und keinen Ausbau neuer Erzeugungskapazitäten notwendig machen, sind bevorzugt zu betreiben und zu berücksichtigen. Bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen ist auch auf die Intensität des Eingriffes in die Lebensräume besondere Rücksicht zu nehmen. Verbrauchsnahe Erzeugungseinheiten, die mit geringen Verstärkungen der Versorgungsnetze verbunden sind, müssen bevorzugt werden. Zur Erreichung einer möglichst hohen Sicherheit der Versorgung ist die Errichtung von Grundlast liefernden Kraftwerken besonders zu fördern und zu begünstigen.

 

 

 

 

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Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Sicherung der in Richtlinien der Europäischen Union garantierten Bürgerrechte

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Ergänzung § 3b. (1)

Für Windenergieanlagen ist die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger unzulässig.

Änderung des Anhanges

Der Eintrag im Anhang 1 Spalte 2 Z 6 a) entfällt.

Im Anhang 1 ist in der Spalte 1 Z 6 a) ist folgender Eintrag vorzusehen:

Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Leistung von mindestens 10 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von jeweils mindestens je 0,5 MW.

Der Eintrag im Anhang 1 Spalte 3 Z 6 b entfällt.

Maßnahmen zum Schutz des Waldes Forstgesetz 1975

Ergänzung § 17. (4)

Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, bei der Errichtung von Wasserkraftwerken und Stromleitungen in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

2.   Entschließungen

Die Unterzeichner ersuchen den Nationalrat die folgenden parlamentarischen Entschließungen zu verabschieden:

Die Bundesregierung wird ersucht mit den Bundesländern in einer § 15 a Vereinbarung die ungeschmälerte Umsetzung der Aarhus-Konvention in Österreich zu veranlassen.

Es ist sicherzustellen, dass die BürgerInnen auch in Österreich den von der Aarhus- Konvention und von den Richtlinien der Europäischen Union garantierten Zugang zu

 

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Informationen über die Umwelt erhalten. Weiters ist die Beteiligung der Öffentlichkeit an allen umweltbezogenen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden zu ermöglichen. Diese Rechte müssen auch Einzelpersonen zustehen.

Darüber hinaus ist eine bundeseinheitliche Abstandsregelung für Windkraftwerke durch die Bundesländer in den entsprechenden Gesetzen vorzusehen. Der Mindestabstand von Windenergieanlagen sollte mindestens 2.000 Meter betragen und das Zehnfache der Gesamthöhe nicht unterschreiten.

Die Unterzeichner ersuchen den Nationalrat, den Rechnungshof gemäß § 99 (1) der Geschäftsordnung des Nationalrates mit einer Gebarungsprüfung zu beauftragen:

Die Gebarungsprüfung soll die zielführende und zweckentsprechende Verwendung der gemäß § 44 Ökostromgesetz 2012 aufgebrachten Fördermittel überprüfen und auch den tatsächlich erzielten Beitrag dieser Maßnahmen zur Erreichung der Klimaziele Österreichs evaluieren.

Impressum: IG-Waldviertel, Interessensgemeinschaft von Bürgerinitiativen, die für die ökologische Ausrichtung und die soziale Absicherung der Energiewende in Österreich eintreten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Parlamentarische Bürgerinitiative betreffend

die ökologische Ausrichtung und die soziale Absicherung der Energiewende in Österreich. Zum Wohlergehen der Menschen und zur Schonung von Lebensräumen und Natur.

Erstunterzeichner/in

Name

Anschrift und

E-Mail Adresse

Geb. Datum

Datum der Unterzeichnung

Eingetragen in die Wählerevidenz der Gemeinde

 

Alfred

Schmudermayer