345 der Beilagen XXV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI‑Beitragsgesetz 2014)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:

           1. Dreizehnte Wiederauffüllung des Afrikanischen
Entwicklungsfonds (ADF‑XIII)............................................................................ ....... 107 475 245 EUR

           2. Außerordentliche Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI)............................................................................................................................... 6 961 625,06 SZR

           3. Siebzehnte Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA‑17)....................                                                                                                     380 780 000 EUR

           4. Außerordentliche Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI)........................................... 25 430 000 SZR

           5. Sechste Wiederauffüllung des von der Internationalen Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung verwalteten Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF‑6)...                                                                                                        50 280 000 EUR

§ 2. Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (Debt Relief Trust Fund – ehemaliger HIPC-Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 15 480 000 EUR.

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 1 und § 2 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.