Erklärung der Republik Österreich
zum
Dritten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Zu Art. 5:
Österreich erklärt gemäß Art. 5 lit. a, dass Art. 14 des Übereinkommens keine Anwendung findet, wenn die ausgelieferte Person ihrer Auslieferung gemäß Art. 4 dieses Protokolls zustimmt.