660 der Beilagen XXV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2014 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2015 sowie die Kundmachung BGBl. II Nr. 73/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 7 Z 1 wird nach dem Wort „ausgenommen“ das Wort „Omnibusse,“ eingefügt.

2. In § 4 Abs. 7 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. bei Omnibussen mit zwei Achsen...................................................... 19 500 kg,“

3. In § 4 Abs. 7 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

       „4a. bei Kraftfahrzeugen mit Betonmischeraufbau mit mehr als drei Achsen:

                a) mit zwei Lenkachsen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder

               b) wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9 500 kg je Achse nicht überschritten wird,......................................................................................................... 36 000 kg,“

4. In § 20 Abs. 1 Z 4 werden nach lit. g folgende lit. h und i angefügt:

              „h) Fahrzeugen, die von Organen der Strafvollzugsverwaltung verwendet werden,

                 i) Fahrzeugen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die im Notfallmanagement

                        -- von den Einsatzleitern oder Gefahrgutmanagern dieser Unternehmen verwendet werden, um im Falle außergewöhnlicher Ereignisse innerhalb kurzer Zeit am Einsatzort zu sein oder

                        -- im Streifendienst entlang der Bahnstrecken zur Durchführung von Erstmaßnahmen zur Gefahrenbeseitigung nach Buntmetalldiebstählen eingesetzt werden;“

5. In § 40 Abs. 1 lit. a und § 48 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 wird jeweils das Wort „Justizwache“ durch das Wort „Strafvollzugsverwaltung“ ersetzt.

6. Im § 87 Abs. 6 wird das Wort „Justizverwaltung“ durch das Wort „Strafvollzugsverwaltung“ ersetzt.

7. In § 107 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder im Rahmen der Nacheile durch die Justizwache“.