683 der Beilagen XXV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Endbesteuerungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesverfassungsgesetzes über eine Steuerabgeltung bei Einkünften aus Kapitalvermögen, bei sonstigem Vermögen und bei Übergang dieses Vermögens von Todes wegen durch den Abzug einer Kapitalertragsteuer, über eine Steueramnestie, über eine Sonderregelung bei der Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung für das Kalenderjahr 1992 und über eine Amnestie im Bereich des Devisenrechts – Endbesteuerungsgesetz, BGBl. Nr. 11/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Kreditwesengesetzes“ in lit. a durch das Wort „Bankwesengesetzes“ ersetzt, das Wort „sowie“ am Ende der lit. f wird durch einen Beistrich ersetzt und nach der lit. f werden folgende lit. g und h angefügt:

              „g) Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988),

               h) Einkünften aus Derivaten (§ 27 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988) sowie“

b) In Abs. 1 entfällt im ersten Satz die Wortfolge samt Satzzeichen „soweit diese Kapitalerträge nach der für das Kalenderjahr 1993 geltenden Rechtslage einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen

c) In Abs. 1 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Unter die Steuerabgeltung fallen Einkünfte aus Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen, einschließlich Derivate sowie Einkünfte aus Anteilscheinen und Anteilen an einem § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetz unterliegenden Gebilde nur dann, wenn diese bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden; dies gilt hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Erwerbe von Todes wegen, wenn der Erblasser nach dem 31. Mai 1996 verstorben ist.

Es können bundesgesetzliche Ausnahmen von der Abgeltungswirkung vorgesehen werden, wenn die dem Kapitalertragsteuerabzug zugrunde liegenden steuerlichen Werte nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.“

d) Dem Abs. 2 wird folgende Z 3 angefügt:

         „3. Lit. g und h für die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer), soweit die Steuerschuld ab 1. April 2012 entstanden ist.“

e) In Abs. 3 wird die Wortfolge „im Sinne des Abs. 1“ durch die Wortfolge „im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. a bis f“ ersetzt und der Klammerausdruck „(Abs. 1 letzter Satz)“ wird durch den Klammerausdruck „(Abs. 1 vorletzter Satz)“ ersetzt.

f) Abs. 4 lautet:

„(4) Die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des Abs. 1 darf nicht weniger als 20% und nicht mehr als 27,5% betragen.“

2. In § 2 Abs. 1 wird der Verweis „§ 1 Abs. 2 Z 1“ durch den Verweis „§ 1 Abs. 2“ ersetzt.