684 und Zu 684 der Beilagen XXV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Ausfuhrerstattungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz geändert werden (Steuerreformgesetz 2015/2016 – StRefG 2015/2016)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 3

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Artikel 4

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Artikel 5

Änderung des Glücksspielgesetzes

Artikel 6

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Artikel 7

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Artikel 8

Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel 9

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Artikel 10

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Artikel 11

Änderung des Ausfuhrerstattungsgesetzes

Artikel 12

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008

Artikel 13

Änderung des FTE-Nationalstiftungsgesetzes

Artikel 14

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 15

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 16

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 17

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Artikel 18

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Artikel 19

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Artikel 20

Änderung des Krankenkassen-Strukturfondsgesetz

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird die Zahl „104,“ samt Satzzeichen gestrichen.

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Z 13 lit. a lautet:

              „a) Der geldwerte Vorteil aus

                        der Benützung von Einrichtungen und Anlagen (beispielsweise Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen, betriebsärztlicher Dienst) und

                        zielgerichteter, wirkungsorientierter Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention, soweit diese vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst sind, sowie Impfungen,

die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt.“

b) In Z 14 entfällt am Ende des Satzes der Punkt und es wird die Wortfolge „sowie aus Anlass eines Dienst- oder eines Firmenjubiläums empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro jährlich.“ angefügt.

c) In Z 15 lit. b wird der Betrag „1.460 Euro“ durch den Betrag „3 000 Euro“ ersetzt.

d) In Z 16b wird am Ende folgender Schlussteil angefügt:

„Reiseaufwandsentschädigungen, die an Mitglieder des Betriebsrates und Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften für ihre Tätigkeit gewährt werden, sind steuerfrei, soweit sie die Beträge gemäß § 26 Z 4 nicht übersteigen.“

e) In Z 17 wird die Wortfolge „in einer nahe gelegenen Gaststätte“ durch die Wortfolge „in einer Gaststätte“ ersetzt.

f) Z 19 lautet:

       „19. Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis des Arbeitnehmers, dessen (Ehe-)Partners oder dessen Kinder im Sinne des § 106.“

g) Z 20 lautet:

       „20. Der geldwerte Vorteil aus unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen, soweit der Gehaltsvorschuss oder das Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 7 300 Euro insgesamt nicht übersteigen.“

h) Z 21 lautet:

       „21. Der geldwerte Vorteil gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 lit. a aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber oder ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (Mitarbeiterrabatt), nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

                a) Der Mitarbeiterrabatt wird allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eingeräumt.

               b) Die kostenlos oder verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen dürfen vom Arbeitnehmer weder verkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet und nur in einer solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf oder eine Einkünfteerzielung tatsächlich ausschließen.

                c) Der Mitarbeiterrabatt ist steuerfrei, wenn er im Einzelfall 20% nicht übersteigt.

               d) Kommt lit. c nicht zur Anwendung, sind Mitarbeiterrabatte insoweit steuerpflichtig, als ihr Gesamtbetrag 1 000 Euro im Kalenderjahr übersteigt.“

i) Es wird folgende Z 34 angefügt:

       „34. Die SV-Rückerstattung gemäß § 33 Abs. 8 sowie die Rückerstattung von Beiträgen gemäß § 24d des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3a Z 3 entfällt lit. b.

b) In Abs. 4 entfallen Z 8 und Z 10.

c) In Abs. 7 wird die Wortfolge „gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt“ durch die Wortfolge „gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt“ ersetzt.

d) Abs. 12 lautet wie folgt:

       „(12)

           1. Für Ausschüttungen von Körperschaften gilt Folgendes:

                a) Ein ausgeschütteter Betrag gilt als Einkommensverwendung (§ 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), soweit dieser durch Innenfinanzierung (Z 2 lit. a) gedeckt ist. Eine verdeckte Ausschüttung gilt stets als Einkommensverwendung.

               b) Ein ausgeschütteter Betrag gilt als Einlagenrückzahlung, soweit dieser nicht unter lit. a fällt und durch Einlagen (Z 2 lit. b) gedeckt ist. Stammt der ausgeschüttete Betrag jedoch aus einer ordentlichen Kapitalherabsetzung, gilt dieser stets als Einlagenrückzahlung, soweit dieser durch Einlagen (Z 2 lit. b) gedeckt ist. Die Einlagenrückzahlung gilt als Veräußerung der Beteiligung und führt beim Anteilsinhaber (Beteiligten) zu einer Minderung des Buchwertes der Beteiligung.

Ist ein ausgeschütteter Betrag nicht durch Innenfinanzierung, Einlagen oder umgründungsbedingte Differenzbeträge (Z 3) gedeckt, gilt dieser im Zweifel als Einkommensverwendung (§ 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988).

           2. Die Körperschaft hat den Stand der Innenfinanzierung, der Einlagen und der umgründungsbedingten Differenzbeträge (Z 3) im Wege eines Evidenzkontos zu erfassen, laufend fortzuführen und in geeigneter Form der jährlichen Steuererklärung anzuschließen. Dabei gilt:

                a) Der Stand der Innenfinanzierung wird

                       - erhöht durch Jahresüberschüsse im Sinne des Unternehmensgesetzbuches und

                       - vermindert durch Jahresfehlbeträge im Sinne des Unternehmensgesetzbuches und offene Ausschüttungen, die gemäß Z 1 als Einkommensverwendung gelten.

Außer Ansatz bleiben

                       - verdeckte Ausschüttungen,

                       - verdeckte Einlagen sowie

                       - erhaltene Einlagenrückzahlungen im Sinne der Z 1 lit. b.

               b) Der Stand der Einlagen wird

                       - erhöht durch Einlagen iSd § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgenommen Beträge, die unter § 32 Abs. 1 Z 3 fallen und

                       - vermindert durch Einlagenrückzahlungen gemäß Z 1 lit. b.

           3. Für Umgründungen, bei denen die beizulegenden Werte gemäß § 202 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuches angesetzt werden, gilt Folgendes:

                       - Der Differenzbetrag zu den Buchwerten berührt den Stand der Innenfinanzierung nicht, sondern ist im Evidenzkonto gemäß Z 2 gesondert als umgründungsbedingter Differenzbetrag zu erfassen.

                       - Soweit das aufgewertete Vermögen veräußert wird oder auf andere Weise ausscheidet, sind der umgründungsbedingte Differenzbetrag und der Stand der Innenfinanzierung entsprechend anzupassen.

                       - Ein ausgeschütteter Betrag gilt als Einlagenrückzahlung, soweit dieser nicht unter Z 1 lit. a oder b fällt und im umgründungsbedingten Differenzbetrag Deckung findet. Der umgründungsbedingte Differenzbetrag vermindert sich entsprechend.

           4. Bei Verschmelzungen, Umwandlungen und Aufspaltungen sind im Zeitraum zwischen dem Umgründungsstichtag und dem Tag des Umgründungsbeschlusses bzw. -vertrages getätigte

                       - offene Ausschüttungen

                       - Einlagen in die übertragende Körperschaft und

                       - Einlagenrückzahlungen durch die übertragende Körperschaft

zum Umgründungsstichtag im Evidenzkonto der übertragenden Körperschaft zu erfassen.“

4. § 4a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 8 lautet der erste Satz:

„Die Aufnahme in die in Abs. 7 Z 1 genannte Liste darf nur erfolgen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass durch die Körperschaft Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 getroffen wurden und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:“

b) In Abs. 8 Z 1 lautet lit. b:

              „b) Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar den in der Rechtsgrundlage (beispielsweise Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) angeführten begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2 Z 1 und 3.“

c) In Abs. 8 Z 1 lautet lit. d:

              „d) Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 8 anfallenden Kosten höchstens 10% der Spendeneinnahmen.“

d) Dem Abs. 8 Z 1 wird folgende lit. e angefügt:

              „e) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 verwendet werden.“

e) In Abs. 8 Z 2 lauten lit. c und d:

              „c) Die Rechtsgrundlage stellt sicher, dass an Mitglieder oder Gesellschafter oder diesen nahe stehende Personen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden und dass gesammelte Spendenmittel ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 verwendet werden.

               d) Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen der Erfüllung der in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke.“

f) Dem Abs. 8 Z 2 wird folgende lit. f angefügt:

               „f) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 verwendet werden.“

g) Dem Abs. 8 Z 3 wird folgende lit. e angefügt:

              „e) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Abs. 2 Z 3 verwendet werden.“

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Z 2 lit. c wird die Wortfolge „der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1“ durch die Wortfolge „ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1“ ersetzt und der letzte Satz lautet:

„Ein verbleibender negativer Überhang darf nur zu 55% ausgeglichen werden.“

b) In Z 2 lit. d lautet der letzte Satz:

„Ein verbleibender negativer Überhang darf nur zu 60% ausgeglichen werden.“

6. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gebäude beträgt die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 2,5%. Davon abweichend beträgt bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden die Absetzung für Abnutzung ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 1,5%.“

7. In § 10 Abs. 1 Z 1 zweiter Teilstrich wird die Wortfolge „der besondere Steuersatz des § 27a Abs. 1“ durch die Wortfolge „ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1“ ersetzt.

8. § 15 Abs. 2 lautet:

        „(2) 1. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.

           2. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Höhe geldwerter Vorteile mit Verordnung festzulegen sowie in der Verordnung für die Zurverfügungstellung von Kraftfahrzeugen im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen.

           3. Für Mitarbeiterrabatte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 21 gilt Folgendes:

                a) Ist die Höhe des geldwerten Vorteils nicht mit Verordnung gemäß Z 2 festgelegt, ist für Mitarbeiterrabatte der geldwerte Vorteil abweichend von Z 1 von jenem um übliche Preisnachlässe verminderten Endpreis zu bemessen, zu dem der Arbeitgeber Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Sind die Abnehmer des Arbeitgebers keine Letztverbraucher (beispielsweise Großhandel), ist der um übliche Preisnachlässe verminderte übliche Endpreis des Abgabeortes anzusetzen.

               b) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 21 vor, ist für Mitarbeiterrabatte der geldwerte Vorteil insoweit mit null zu bemessen.“

9. Dem § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d werden folgende Sätze angefügt:

„Ohne Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses sind von den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstückes 40% als Anteil des Grund und Bodens auszuscheiden. Dies gilt nicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, an Hand geeigneter Kriterien (z. B. Lage, Bebauung) abweichende Aufteilungsverhältnisse von Grund und Boden und Gebäude im Verordnungswege festzulegen.“

10. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Besteht der Beitrag in einer einmaligen Leistung, kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen.“

b) In Abs. 1 Z 2 lautet der Einleitungsteil des ersten Satzes (bis zum ersten Teilstrich):

„Beiträge und Versicherungsprämien, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist, ausgenommen Beiträge und Versicherungsprämien im Bereich des BMSVG und der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer“

c) In Abs. 1 Z 3 lautet der Einleitungssatz:

„Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem 1. Jänner 2016 begonnen worden ist (lit. b und c) oder der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist (lit. a und d):“

d) In Abs. 1 Z 7 lautet der zweite Satz:

„Eine Zuwendung an einen Empfänger, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, ist durch den Zuwendenden auf Verlangen der Abgabenbehörde durch Vorlage eines Beleges nachzuweisen.“

e) In Abs. 1 Z 7 lautet der vierte Satz:

„Auf Verlangen des Zuwendenden ist durch einen Empfänger der Zuwendung, der keine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, eine Spendenbestätigung auszustellen.“

f) In Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2, 3 und 5“ durch die Wortfolge „Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 1a, 2, 3 und 5“ ersetzt.

g) In Abs. 3 Z 2 entfällt der dritte Teilstrich und am Ende des zweiten Teilstriches werden die Worte „und/oder“ durch einen Punkt ersetzt.

h) In Abs. 7 wird die Wortfolge „wenn diese in den vorangegangenen drei Jahren entstanden sind“ durch die Wortfolge „wenn diese durch ordnungsmäßige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt worden sind“ ersetzt.

i) Folgender Abs. 8 wird angefügt:

„(8) Für Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1a und Z 5 sowie für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 7 gilt Folgendes:

           1. Beiträge und Zuwendungen an einen Empfänger, der eine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, sind nur dann als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn dem Empfänger Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum des Leistenden bekannt gegeben werden und eine Datenübermittlung gemäß Z 2 erfolgt.

           2. Empfänger von Beiträgen und Zuwendungen im Sinne der Z 1 sind verpflichtet, den Abgabenbehörden im Wege von FinanzOnline Informationen nach Maßgabe folgender Bestimmungen elektronisch zu übermitteln:

                a) Zu übermitteln sind:

                         - das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) des Leistenden, wenn dieser dem Empfänger Vor- und Zunamen und sein Geburtsdatum bekannt gegeben hat, und

                         - der Gesamtbetrag aller im Kalenderjahr zugewendeten Beträge des Leistenden.

Die Übermittlung hat zu unterbleiben, wenn der Leistende dem Empfänger die Übermittlung ausdrücklich untersagt hat. In diesem Fall darf bis zum Widerruf für sämtliche Leistungen des betreffenden Kalenderjahres und der Folgejahre keine Übermittlung erfolgen.

               b) Zum Zweck der Datenübermittlung an die Abgabenbehörde sind die Empfänger von Beiträgen und Zuwendungen im Sinne der Z 1 berechtigt, wie Auftraggeber des öffentlichen Bereichs nach § 10 Abs. 2 des Government-Gesetzes die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit der vbPK SA von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen.

                c) Die Übermittlung hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen.

               d) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Empfänger der Zuwendungen einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

           3. Für die Berücksichtigung der Beiträge und Zuwendungen als Sonderausgaben gilt:

                a) Die Berücksichtigung kann nur bei jenem Steuerpflichtigen erfolgen, der in der Übermittlung mit der vbPK SA ausgewiesen ist. Abweichend davon ist auf Antrag des Steuerpflichtigen ein Beitrag in Anwendung der Zehnjahresverteilung gemäß Abs. 1 Z 1a nur in Höhe eines Zehntels bzw. in Anwendung des Abs. 3 Z 1 bei einem anderen Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Erfolgt die Antragstellung nach Eintritt der Rechtskraft, gilt die vom Antrag abweichende Berücksichtigung als offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 293b der Bundesabgabenordnung.

               b) Der übermittlungspflichtige Empfänger hat auf Veranlassung des Steuerpflichtigen die Übermittlung zu berichtigen oder nachzuholen, wenn sie fehlerhaft oder zu Unrecht unterblieben ist. Unterbleibt diese Berichtigung oder wird die Übermittlung trotz bestehender Verpflichtung dazu nicht nachgeholt, ist abweichend von Z 1 der Betrag an Sonderausgaben zu berücksichtigen, der vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird.

           4. Kommt der übermittlungspflichtige Empfänger seinen Übermittlungsverpflichtungen im Bezug auf alle Personen, die Beiträge oder Zuwendungen geleistet haben nicht nach, ist er von dem für die Erhebung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt aufzufordern, dies unverzüglich nachzuholen. Wird dies unterlassen,

                a) hat das Finanzamt Wien 1/23 für einen Empfänger, der in der Liste gemäß § 4a Abs. 7 Z 1 aufscheint, den Bescheid über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als spendenbegünstigte Körperschaft zu widerrufen und die Geltendmachung der Spendenbegünstigung zu begrenzen oder

               b) kann dem Empfänger, der auf der Liste gemäß § 4a Abs. 7 Z 1 nicht aufscheint, ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 20% der zugewendeten Beträge vorgeschrieben werden.“

11. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgende Z 9 angefügt:

         „9. Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte, die für die Erbringung von beauftragten Bauleistungen im Sinne des § 82a bar gezahlt werden und für die jeweilige Leistung den Betrag von 500 Euro übersteigen.“

b) In Abs. 2 treten an die Stelle des zweiten Teilstriches folgende Teilstriche:

                      „– Einkünften, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist oder

                        – Einkünften, auf die der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 angewendet wird,“

12. Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt:

„Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern mit beschränkter Haftung

§ 23a. (1) Bei natürlichen Personen sind Verluste eines kapitalistischen Mitunternehmers (Abs. 2) insoweit nicht ausgleichsfähig oder nach § 18 Abs. 6 oder 7 vortragsfähig (Wartetastenverluste), als dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Dies gilt nicht, soweit die Verluste aus einem Überhang von Sonderbetriebsausgaben entstehen.

(2) Ein Gesellschafter ist als kapitalistischer Mitunternehmer anzusehen, wenn er Dritten gegenüber nicht oder eingeschränkt haftet und keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfaltet.

(3) Für das steuerliche Kapitalkonto nicht zu berücksichtigen sind

           1. Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer oder mehreren Mitunternehmern anteilig zuzurechnen sind und der Mitunternehmerschaft zur Einkünfteerzielung überlassen werden (Sonderbetriebsvermögen) sowie damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen und Erträge,

           2. sonstige Vergütungen iSd § 23 Z 2 (Sonderbetriebseinnahmen) und Sonderbetriebsausgaben,

jeweils einschließlich deren Entnahme oder Einlage.

(4) Wartetastenverluste

           1. sind zu verrechnen mit Gewinnen späterer Wirtschaftsjahre (einschließlich Übergangs- und Veräußerungsgewinnen) oder

           2. werden zu ausgleichs- und abzugsfähigen Verlusten in Höhe der in einem späteren Wirtschaftsjahr geleisteten Einlagen, soweit sie die Entnahmen übersteigen. Dabei sind Entnahmen und Einlagen im Sinne des Abs. 3 nicht zu berücksichtigen. Wird der kapitalistische Mitunternehmer zur Haftung herangezogen, gilt dies steuerlich als Einlage.

Wird der kapitalistische Mitunternehmer zu einem unbeschränkten haftenden Gesellschafter gemäß § 128 des Unternehmensgesetzbuches, werden sämtliche Wartetastenverluste ab diesem Veranlagungsjahr zu ausgleichs- und vortragsfähigen Verlusten.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 entsprechend.

(6) In der Einkünftefeststellungserklärung (§ 188 BAO) ist für jeden kapitalistischen Mitunternehmer die Entwicklung des steuerlichen Kapitalkontos und der Wartetastenverluste für das betreffende Wirtschaftsjahr darzustellen. Bei Einkünften aus ausländischen Mitunternehmerschaften hat eine entsprechende Darstellung in einer Beilage zur Einkommensteuererklärung des Beteiligten zu erfolgen.“

13. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Tauschvorgängen ist § 6 Z 14 sinngemäß anzuwenden.“

b) In Abs. 8 wird in der Z 1 nach dem Wort „Kreditinstituten“ die Wortfolge „im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1“ eingefügt.

c) Abs. 8 Z 3 lautet:

         „3. Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 anwendbar ist, können nicht mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, für die diese besonderen Steuersätze gemäß § 27a Abs. 2 nicht gelten.“

14. § 27a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen

           1. im Fall von Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, ausgenommen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren gemäß § 27 Abs. 5 Z 4, einem besonderen Steuersatz von 25%,

           2. in allen anderen Fällen einem besonderen Steuersatz von 27,5%

und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 5) anzuwenden ist.

Auf tatsächlich ausgeschüttete und als ausgeschüttet geltende Erträge aus Einkünften im Sinne des § 27 aus einem § 186 oder § 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder einem § 40 oder § 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegenden Gebilde ist Z 2 anzuwenden.“

b) In Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „der besondere Steuersatz gemäß Abs. 1“ durch die Wortfolge „ein besonderer Steuersatz gemäß Abs. 1“ ersetzt.

c) In Abs. 5 wird die Wortfolge „des besonderen Steuersatzes von 25%“ durch die Wortfolge „eines besonderen Steuersatzes gemäß Abs. 1“ ersetzt.

15. In § 28 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „zehn Jahre“ durch die Wortfolge „fünfzehn Jahre“ sowie jeweils das Wort „Zehntelbeträge“ durch das Wort „Fünfzehntelbeträge“ ersetzt.

16. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 lautet der letzte Satz:

„Die Einkünfte sind um die für die Mitteilung oder Selbstberechnung gemäß § 30c anfallenden Kosten und um anlässlich der Veräußerung entstehende Minderbeträge aus Vorsteuerberichtigungen gemäß § 6 Z 12 zu vermindern.“

b) In Abs. 6 lit. a zweiter Teilstrich entfällt der letzte Satz.

c) Abs. 7 lautet:

„(7) Führen private Grundstücksveräußerungen, auf die der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 anwendbar ist, in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser auf 60% zu kürzen und gleichmäßig auf das Jahr der Verlustentstehung und die folgenden vierzehn Jahre zu verteilen und ausschließlich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugleichen. Der Steuerpflichtige kann in der Steuererklärung beantragen, dass stattdessen dieser gekürzte Verlust im Verlustentstehungsjahr mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen wird. Diese Regelungen gelten auch im Falle der Ausübung der Regelbesteuerungsoption (§ 30a Abs. 2).“

17. § 30a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „einem besonderen Steuersatz von 25%“ durch die Wortfolge „einem besonderen Steuersatz von 30%“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „des besonderen Steuersatzes von 25%“ durch die Wortfolge „des besonderen Steuersatzes von 30%“ ersetzt.

18. § 30b wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „in Höhe von 25%“ durch die Wortfolge „in Höhe von 30%“ ersetzt.

b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 kann eine Steuer in Höhe von 25% entrichtet werden, wenn der Steuerpflichtige eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist.“

c) In Abs. 4 wird die Wortfolge „in Höhe von 25%“ durch die Wortfolge „in Höhe von 30%“ ersetzt und vor dem letzten Satz folgender vorletzter Satz eingefügt:

„Abweichend vom ersten Satz ist eine besondere Vorauszahlung in Höhe von 25% zu entrichten, wenn der Steuerpflichtige eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist.“

19. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich

für die ersten 11 000 Euro

0%

für Einkommensteile über 11 000 Euro bis 18 000 Euro

25%

für Einkommensteile über 18 000 Euro bis 31 000 Euro

35%

für Einkommensteile über 31 000 Euro bis 60 000 Euro

42%

für Einkommensteile über 60 000 Euro bis 90 000 Euro

48%

für Einkommensteile über 90 000 Euro

50%

Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2020 55%.“

b) In Abs. 2 entfallen der zweite und dritte Satz.

c) In Abs. 5 wird in Z 1 der Betrag „291 Euro“ durch den Betrag „400 Euro“ ersetzt.

d) Abs. 5 Z 2 lautet:

         „2. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 690 Euro, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 12 200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 12 200 Euro und 13 000 Euro gleichmäßig einschleifend auf 400 Euro.“

e) Abs. 5 Z 3 und Z 5 entfallen.

f) Abs. 8 lautet:

        „(8) 1. Ergibt sich nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.

           2. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 50% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 400 Euro jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 haben, sind höchstens 500 Euro rückzuerstatten.

           3. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 50% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 110 Euro jährlich, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Zulagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f.

           4. Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der Einkommensteuer gemäß Z 1 bis 3 wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 3 bleibt bei der Berechnung außer Ansatz.

           5. Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung gemäß § 41 und ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten Einkommensteuer unter null begrenzt.“

g) Abs. 9 und Abs. 9a entfallen.

20. In § 41 Abs. 2 lautet und es wird folgender Abs. 2a eingefügt:

        „(2) 1. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Veranlagung vorzunehmen, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt wird (Antragsveranlagung). § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

           2. Wurde bis Ende des Monats Juni keine Abgabenerklärung für das vorangegangene Veranlagungsjahr eingereicht, hat das Finanzamt von Amts wegen eine antragslose Veranlagung nach Maßgabe folgender Bestimmungen vorzunehmen:

                a) Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

                        Aufgrund der Aktenlage ist anzunehmen, dass der Gesamtbetrag der zu veranlagenden Einkünfte ausschließlich aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften besteht.

                        Aus der Veranlagung resultiert eine Steuergutschrift.

                        Aufgrund der Aktenlage ist nicht anzunehmen, dass die zustehende Steuergutschrift höher ist als jene, die sich aufgrund der übermittelten Daten gemäß § 18 Abs. 8 und § 84 ergeben würde.

               b) Wurde bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres keine Abgabenerklärung für den betroffenen Veranlagungszeitraum abgegeben, ist jedenfalls eine antragslose Veranlagung durchzuführen, wenn sich nach der Aktenlage eine Steuergutschrift ergibt.

                c) Wird nach erfolgter antragsloser Veranlagung innerhalb der Frist der Z 1 eine Abgaben-erklärung abgegeben, hat das Finanzamt darüber zu entscheiden und gleichzeitig damit den gemäß lit. a ergangenen Bescheid aufzuheben.

               d) Die Steuererklärungspflicht (§ 42) bleibt auch nach Vornahme der Veranlagung aufrecht.

(2a) Abs. 2 Z 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Verdacht besteht, dass der Steuerpflichtige Dienstnehmer eines Scheinunternehmers gemäß § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes – SBBG, BGBl. I Nr. xxx/2015, ist, Zweifel an der Identität des Steuerpflichtigen oder der Bevollmächtigung seines steuerlichen Vertreters bestehen, oder sonstige schwerwiegende Bedenken gegen die Anwendung von Abs. 2 Z 2 bestehen.“

21. In § 45 Abs. 1 wird die Wortfolge „nach dem besonderen Steuersatz“ durch die Wortfolge „nach einem besonderen Steuersatz“ ersetzt.

22. § 48 samt Überschrift lautet:

„Barzahlungsverbot von Arbeitslohn in der Bauwirtschaft

§ 48. Geldzahlungen von Arbeitslohn gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a an zur Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs. 1a UStG 1994 beschäftigte Arbeitnehmer dürfen nicht in bar geleistet oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeitnehmer über ein bei einem Kreditinstitut geführtes Girokonto verfügt oder einen Rechtsanspruch auf ein solches hat.“

23 § 62 wird wie folgt geändert:

a) Z 9 entfällt.

b) Es wird folgende Z 11 angefügt:

       „11. Der Pauschbetrag für Werbungskosten gemäß § 17 Abs. 6 iVm § 1 Z 11 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001.“

24. Dem § 63 Abs. 1 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 sind letztmalig bei Freibetragsbescheiden zu berücksichtigen, die für das Kalenderjahr 2020 erstellt werden.“

25. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 7 entfällt.

b) In Abs. 11 entfällt der Verweis auf „ , 7“ samt Satzzeichen.

26. In § 69 Abs. 2 wird der Prozentsatz „36,5%“ durch den Prozentsatz „25%“ ersetzt.

27. In § 89 Abs. 3 lautet der dritte Teilstrich:

                       „- die Bestimmungen, deren Missachtung den Tatbestand der §§ 366 Abs. 1 Z 1 oder 367 Z 54 GewO erfüllt,“

28. § 93 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Abzugsverpflichtete (§ 95 Abs. 2) kann bei inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen stets Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% einbehalten, wenn der Schuldner der Kapitalertragsteuer (§ 95 Abs. 1) eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist.“

b) In Abs. 2 Z 1 wird nach der Wortfolge „aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten“ die Wortfolge „im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1“ eingefügt.

c) In Abs. 6 Z 2 wird die Wortfolge „höchstens 25%“ durch die Wortfolge „höchstens 27,5%“ ersetzt.

29. In § 94 Z 7 wird nach der Wortfolge „und sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten“ die Wortfolge „im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1“ eingefügt.

30. § 95 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 1 lit. a wird nach der Wortfolge „aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten“ die Wortfolge „im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1“ eingefügt.

b) In Abs. 3 Z 3 dritter Teilstrich wird nach der Wortfolge „und sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten“ die Wortfolge „im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1“ eingefügt.

c) In Abs. 4 Z 1 wird nach der Wortfolge „der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat“ die Wortfolge „und die Haftung nach Abs. 1 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre“ eingefügt.

31. In § 96 Abs. 1 Z 1 lit. b wird nach der Wortfolge „sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten“ die Wortfolge „im Sinne des § 27a Abs. 1 Z 1“ eingefügt.

32. § 97 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1“ durch die Wortfolge „ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird Wortfolge „dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1“ durch die Wortfolge „einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1“ ersetzt.

33. § 100 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird die Wortfolge „jedoch 25%“ durch die Wortfolge „jedoch 27,5%“ ersetzt.

b) In Abs. 3 Z 1 wird nach der Wortfolge „der Schuldner die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat“ die Wortfolge „und die Haftung nach Abs. 2 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre“ eingefügt.

34. § 103 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Bei Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft oder Forschung dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Finanzen, unabhängig von der Gewährung einer Begünstigung gemäß Abs. 1 aufgrund des Zuzugs für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Zuzugs einen Freibetrag in Höhe von 30% der zum Tarif besteuerten Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit festsetzen. Wird der Freibetrag gewährt, können daneben keine weiteren Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen, die im Zusammenhang mit dem Zuzug stehen, geltend gemacht werden.“

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Abs. 1 ist auf Personen“ durch die Wortfolge „Abs. 1 und Abs. 1a sind auf Personen“ ersetzt.

c) Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren betreffend die Erteilung der Zuzugsbegünstigung im Sinne des Abs. 1 und des Abs. 1a mit Verordnung zu regeln. Dabei ist auch näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dient und aus diesem Grunde im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ebenso kann die Verordnung den sachlichen Umfang und die Dauer von Zuzugsbegünstigungen im Sinne des Abs. 1 regeln. In dieser Verordnung kann festgelegt werden, dass die Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastung im Sinne des Abs. 1 in Form der Anwendung eines Durchschnittssteuersatzes, der sich aus der tatsächlichen Steuerbelastung vor dem Zuzug ergibt, erfolgt. Dieser Steuersatz darf 15% nicht unterschreiten.“

35. § 104 und § 107 samt Überschriften entfallen.

36. § 106a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht auf Antrag ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt

                 – 440 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;

                 – 300 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-) Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird,

                 – 300 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht.

(2) Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 steht auf Antrag ein Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich zu.“

b) In Abs. 3 wird der Betrag „132 Euro“ durch den Betrag „300 Euro“ ersetzt.

37. In § 108 Abs. 7 Z 2 lauten der erste und zweite Satz:

„der Steuerpflichtige erklärt, dass die zurückgezahlten Beiträge oder die Sicherstellung für Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1, Abs. 4 und 5 des Bausparkassengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, durch und für den Steuerpflichtigen verwendet werden. Eine Rückforderung hat auch dann zu unterbleiben, wenn die Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 des Bausparkassengesetzes durch oder für im Abs. 2 genannte Personen gesetzt werden.“

38. § 108c wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Forschungsprämien“

b) Abs. 1 lautet:

„(1) Steuerpflichtige, soweit sie nicht Mitunternehmer sind, und Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, können eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und eine Forschungsprämie für Auftragsforschung in Höhe von jeweils 12% der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (-ausgaben) geltend machen. Die Prämien stellen keine Betriebseinnahmen dar; § 6 Z 10 und § 20 Abs. 2 sind auf sie nicht anwendbar.“

c) Abs. 4 und 5 lauten:

„(4) Die Prämien sind auf dem Abgabenkonto gut zu schreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Antragstellung zurück. Sowohl die Prämien als auch Rückforderungsansprüche gelten als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.

(5) Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu berücksichtigen.“

39 In § 109 entfällt die Wortfolge „gemäß § 57 Abs. 2 Z 3 lit. a sowie Abgeltungsbeträge gemäß § 107 und“.

40. § 124b wird wie folgt geändert:

a) Z 269 lautet:

     „269. a) § 6 Z 2 lit. a und § 6 Z 13 jeweils in der Fassung des Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 22/2015, sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.

               b) § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a, § 14 Abs. 7 Z 1, § 18 Abs. 1 Z 2, § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 26 Z 7 lit. a, § 27 Abs. 2 Z 2, § 47 Abs. 4, § 108a Abs. 1 und 5, § 108h Abs. 3 und § 124 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

b) Nach Z 274 werden folgende Ziffern angefügt:

     „275. § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 13 lit. a, Z 14, Z 15 lit. b, Z 19, Z 21 und Z 34, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Z 1a und Abs. 3 Z 1, § 33 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 Z 1 und 2 und Abs. 8, § 62 Z 11, § 67 Abs. 11, § 69 Abs. 2, § 106a sowie § 109, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XX/2015, sind erstmalig anzuwenden, wenn

                        die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016,

                        die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2015 enden.

       276. § 4 Abs. 3a Z 3 lit. b, § 20 Abs. 2, § 30 Abs. 3, Abs. 6 lit. a und Abs. 7, § 30a, § 30b in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind erstmalig für Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.

Bei Steuerpflichtigen mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist bei Veräußerungen von Grundstücken vor dem 1. Jänner 2016 noch § 30a Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015 anzuwenden.

       277. § 4 Abs. 4 Z 8 und Z 10 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. XX/2015 ist letztmalig auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 beginnen. § 108c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.

       278. § 4 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 ist erstmalig auf Instandsetzungen anzuwenden, die in einem nach dem 31. Dezember 2015 beginnenden Wirtschaftsjahr erfolgen. Für davor erfolgte Instandsetzungen, die bisher nach Maßgabe des § 4 Abs. 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015 steuerlich berücksichtigt worden sind, verlängert sich hinsichtlich der Beträge, die in einem nach dem 31. Dezember 2015 beginnenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen sind, der ursprüngliche Verteilungszeitraum von zehn auf fünfzehn Jahre.

       279. § 4 Abs. 12 in Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2015 beginnen. Dabei gilt:

                a) Der Stand der Innenfinanzierung und der Stand der Einlagen sind erstmalig bereits zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. August 2015 zu ermitteln. Dabei kann

                       - als erstmaliger Stand der Innenfinanzierung der Unterschiedsbetrag zwischen dem als Eigenkapital ausgewiesenen Betrag gemäß § 224 Abs. 3 des Unternehmensgesetzbuches und den vorhandenen Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015 und

                       - als erstmaliger Stand der Einlagen die vorhandenen Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015

Angesetzt werden.

               b) Abweichend von lit. a sind für nach dem 31. Mai 2015 beschlossene Umgründungen die umgründungsbedingten Differenzbeträge bereits nach Maßgabe von § 4 Abs. 12 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 gesondert im Evidenzkonto zu erfassen.

                c) Erstmalig erstellte Evidenzkontenstände im Sinne der lit. a und lit. b sind nach Maßgabe von § 4 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 fortzuführen.

       280. § 4a Abs. 8 erster Satz und § 18 Abs. 1 Z 7 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 sind erstmalig nach dem 31. Dezember 2016 anzuwenden.

       281. § 6 Z 2 lit. c, § 10 Abs. 1 Z 1 zweiter Teilstrich, § 27 Abs. 8, § 27a Abs. 1, 4 und 5, § 45 Abs. 1, § 93, § 94, § 95 Abs. 2 und 3, § 96, § 97 Abs. 1 und 2 und § 100 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 sind ab dem 1. Jänner 2016 anzuwenden.

Bei Steuerpflichtigen mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist bei Veräußerungen oder sonstigen Realisierungen von Wirtschaftsgütern und Derivaten vor dem 1. Jänner 2016 noch § 27a Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015 anzuwenden.

       282. § 6 Z 2 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

       283. § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmalig für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Wirtschaftsjahre anzuwenden.

       284. § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2016 anzuwenden. Wurde vor 2016 ohne Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses von Grund und Boden und Gebäude eine davon abweichende pauschale Aufteilung vorgenommen, sind die fortgeschriebenen Anschaffungskosten des Gebäudes und die Anschaffungskosten des Grund und Bodens mit Wirkung ab 1. Jänner 2016 entsprechend anzupassen (40% Grund und Boden; 60% Gebäude oder ein im Verordnungswege festgelegtes Aufteilungsverhältnis). Dafür sind die fortgeschriebenen Anschaffungskosten des Gebäudes im Verhältnis der vorgesehenen oder im Jahr 2016 nachgewiesenen Aufteilung zu der ursprünglich angewendeten Aufteilung abzustocken und auf die Anschaffungskosten von Grund und Boden zu übertragen. Die Absetzung für Abnutzung ist entsprechend anzupassen.

       285. § 18 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 sind anzuwenden, wenn

                        die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2016 bis 2020,

                        die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Jänner 2021 enden.

       286. § 18 Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015 sind letztmalig anzuwenden, wenn

                        die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020,

                        die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2021 enden.

       287. § 18 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 ist ab der Veranlagung 2016 anzuwenden und gilt für Verluste, die ab dem Jahr 2013 entstanden sind.

       288. § 18 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 ist für alle nach dem 31. Dezember 2016 erfolgenden Beiträge und Zuwendungen anzuwenden.

       289. § 20 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 ist auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 anfallen.

       290. § 23a ist erstmalig für Verluste aus Wirtschaftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.

       291. § 28 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 ist erstmalig auf Ausgaben für Instandsetzungen und Instandhaltungen anzuwenden, die im Kalenderjahr 2016 abgeflossen sind. Für davor erfolgte Ausgaben für Instandsetzungen bei Wohngebäuden, die bisher nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015 steuerlich berücksichtigt worden sind, verlängert sich hinsichtlich der Beträge, die ab der Veranlagung 2016 zu berücksichtigen sind, der ursprüngliche Verteilungszeitraum von zehn auf fünfzehn Jahre.

       292. a) § 33 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag haben, für das Kalenderjahr 2015 nach § 33 Abs. 1 und 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2015 keine Einkommensteuer, sind 20% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 55 Euro, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Zulagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f.

               b) § 33 Abs. 8 und Abs. 9 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015 sind letztmalig nach Maßgabe folgender Bestimmungen bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015 anzuwenden:

                         - Bei Anwendung des § 33 Abs. 8 sind 20% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 220 Euro, rückzuerstatten.

                         - Bei Anwendung des § 33 Abs. 9 sind 36% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 450 Euro, rückzuerstatten.

                c) § 33 Abs. 5 Z 3 und Z 5 und Abs. 9a, § 62 Z 9, § 67 Abs. 7 und § 104, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015 sind letztmalig anzuwenden, wenn

                        die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015,

                        die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2016 enden.

       293. § 41 Abs. 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. xx/2015 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden.

       294. § 48, § 89 Abs. 3 und § 108 Abs. 7 Z 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

       295. § 107 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

       296. Erfolgt nach dem 28. Februar 2015 und vor dem 1. Jänner 2017 für den Einsatz im eigenen Betrieb eine Anschaffung eines Systems zur elektronischen Aufzeichnung der Barumsätze im Sinne des § 131b der Bundesabgabenordnung (beispielsweise einer elektronischen Registrierkasse oder eines elektronischen Kassensystems) oder eine Umrüstung eines schon bestehenden Aufzeichnungssystems zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 131b der Bundesabgabenordnung, gilt Folgendes:

                a) Die Anschaffungskosten sowie die aus Anlass der Umrüstung anfallenden Aufwendungen können in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

               b) Nach Maßgabe folgender Bestimmungen kann eine Prämie geltend gemacht werden:

                         - Die Prämie steht bei Anschaffung eines neuen Systems oder Umrüstung eines bestehenden Systems zu.

                         - Sie bezieht sich auf jede einzelne Erfassungseinheit, dem die Signaturerstellungseinheit im Sinne des § 131b Abs. 2 der Bundesabgabenordnung zugeordnet wird.

                         - Die Prämie beträgt 200 Euro pro Erfassungseinheit. Abweichend davon beträgt die Prämie im Falle eines elektronischen Kassensystems zumindest 200 Euro pro Kassensystem, maximal aber 30 Euro pro Erfassungseinheit.

                         - Im Fall der Anschaffung ist die Prämie in einer Gesamtsumme für alle im jeweiligen Kalenderjahr angeschafften Erfassungseinheiten geltend zu machen.

                         - Im Fall der Umrüstung ist die Prämie in einer Gesamtsumme für alle Erfassungseinheiten, für die im jeweiligen Kalenderjahr mit der Umrüstung begonnen wurde, geltend zu machen. Für Erfassungseinheiten, für deren Anschaffung eine Prämie beansprucht wurde, steht aus Anlass der Umrüstung keine Prämie mehr zu.

                         - Die Geltendmachung erfolgt durch Antragstellung in der jeweiligen Einkommen-, Körperschaftsteuer- oder Einkünftefeststellungserklärung gemäß § 188 der Bundesabgabenordnung bei dem Finanzamt, das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuständig ist oder zuständig wäre.

                         - Die Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Antragstellung zurück. Sowohl die Prämie als auch ein Rückforderungsanspruch gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.

                         - Die Prämie stellt keine Betriebseinnahme dar. § 6 Z 10 und § 20 Abs. 2 sind auf die Prämie nicht anwendbar.

                         - Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommen- und Körperschaftsteuer zu berücksichtigen.

       297. § 3 Abs. 1 Z 16b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 ist erstmals anzuwenden, wenn

                         - die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2015,

                         - die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2014 enden.“

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 1 wird folgende Z 11 angefügt:

       „11. Aufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 9 des Einkommensteuergesetzes 1988.“

2. In § 24 Abs. 6 lautet der zweite Satz:

„§ 124b Z 268 sowie § 124b Z 296 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind sinngemäß für Körperschaften im Sinne des § 1 anzuwenden.“

3. In § 26c wird folgende Z 56 angefügt:

       „56. § 12 Abs. 1 Z 11 in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2015 ist für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 anfallen.“

Artikel 3

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „und den vorhandenen Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988“ durch die Wortfolge „und dem Stand der Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 Z 2 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988“ ersetzt.

2. § 6 Abs. 6 lautet:

„(6) Werden auf Grund einer Verschmelzung nach § 1 Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 in Verbindung mit § 7 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.“

3. In § 9 Abs. 6 wird die Wortfolge „und den vorhandenen Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988“ durch die Wortfolge „und dem Stand der Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 12 Z 2 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988“ ersetzt.

4. § 11 Abs. 5 lautet:

„(5) Werden auf Grund einer Umwandlung nach § 7 Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 in Verbindung mit § 7 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.“

5. In § 18 Abs. 5 Z 1 zweiter Teilstrich entfällt der letzte Satz.

6. § 22 Abs. 5 lautet:

„(5) Werden auf Grund einer Einbringung nach § 12 Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 in Verbindung mit § 7 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.“

7. In § 25 Abs. 5 Z 1 zweiter Teilstrich entfällt der letzte Satz.

8. § 26 Abs. 4 lautet:

„(4) Werden auf Grund eines Zusammenschlusses nach § 23 Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 in Verbindung mit § 7 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.“

9. In § 29 Abs. 1 Z 2a lauten der erste und zweite Satz:

„Für Wirtschaftsgüter, auf deren Erträge bzw. Wertsteigerungen ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 oder der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar ist, sind gesonderte Ausgleichsposten im Sinne der Z 2 zu bilden. Diese sind zum jeweiligen besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 oder § 30a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufzulösen oder jeweils unter sinngemäßer Anwendung von § 6 Z 2 lit. c oder d des Einkommensteuergesetzes 1988 abzusetzen.“

10. In § 30 Abs. 4 zweiter Teilstrich entfällt der letzte Satz.

11. § 31 Abs. 3 lautet:

„(3) Werden auf Grund einer Realteilung nach § 27 Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 in Verbindung mit § 7 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen, sofern diese Grundstücke nicht innerhalb der letzten drei Jahre Gegenstand eines nach diesem Bundesgesetz begünstigten Erwerbsvorganges waren.“

12. § 38 Abs. 6 lautet:

„(6) Werden auf Grund einer Spaltung im Sinne des § 32 Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 in Verbindung mit § 7 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.“

13. Im 3. Teil wird folgende Z 29 angefügt:

       „29. § 6 Abs. 6, § 11 Abs. 5, § 18 Abs. 5 Z 1, § 22 Abs. 5, § 25 Abs. 5 Z 1, § 26 Abs. 4, § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 3 und § 38 Abs. 6, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2015 sind erstmals auf Umgründungen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 3a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 15 lautet:

„(15) Bei einer in Abs. 14 bezeichneten sonstigen Leistung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 ist, verlagert sich der Ort der sonstigen Leistung vom Drittlandsgebiet ins Inland, wenn sie im Inland genutzt oder ausgewertet wird.“

b) In Abs. 16 entfällt der letzte Satz.

2. In § 4 Abs. 9 entfällt der zweite Satz: „Dies gilt nicht für die Lieferung von Grundstücken sowie für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.“

3. In § 6 Abs. 1 Z 17 wird vor der Wortfolge „verwendet werden“ die Wortfolge „oder das Abstellen von Fahrzeugen aller Art“ eingefügt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10% für

            1. a) die Lieferungen und die Einfuhr der in der Anlage 1 aufgezählten Gegenstände;

               b) die Abgabe von in der Anlage 1 genannten Speisen und Getränken im Rahmen einer sonstigen Leistung (Restaurationsumsätze);

                c) die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks, wenn sie zusammen mit der Beherbergung gemäß Abs. 3 Z 3 lit. a erbracht wird;

           2. die Vermietung von in der Anlage 1 Z 33 aufgezählten Gegenständen;

            3. a) die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke, ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme;

               b) die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht und die Wohnzwecken dienen, ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme;

                c) Umsätze aufgrund von Benutzungsverträgen gemäß § 5 Abs. 1 Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/1999, vergleichbare Umsätze von Lehrlingsheimen sowie Kinder- und Schülerheimumsätze, die eine Beherbergung umfassen;

           4. die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter § 6 Abs. 1 fallen, sowie die von Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als gemeinnützig anerkannt sind, im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes erbrachten Leistungen. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden, für die steuerpflichtige Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art, für eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme sowie die steuerpflichtige Lieferung der nachfolgend aufgezählten Gegenstände:

                a) Feste mineralische Brennstoffe, ausgenommen Retortenkohle (Positionen 2701 und 2702 sowie aus Unterpositionen 2703 00 00 und 2704 00 der Kombinierten Nomenklatur);

               b) Leuchtöl (Unterposition 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur), Heizöle (aus Unterpositionen 2710 19 und 2710 20 der Kombinierten Nomenklatur) und Gasöle (aus Unterposition 2710 19, außer Unterpositionen 2710 19 31 und 2710 19 35 und aus Unterposition 2710 20 der Kombinierten Nomenklatur);

                c) Gase und elektrischer Strom (Unterposition 2705 00 00, Position 2711 und Unterposition 2716 00 00 der Kombinierten Nomenklatur);

               d) Wärme;

           5. die Leistungen der Rundfunkunternehmen, soweit hiefür Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelte entrichtet werden, sowie die sonstigen Leistungen von Kabelfernsehunternehmen, soweit sie in der zeitgleichen, vollständigen und unveränderten Verbreitung von in- und ausländischen Rundfunk- und Fernsehrundfunksendungen, die der Allgemeinheit mit Hilfe von Leitungen gegen ein fortlaufend zu entrichtendes Entgelt wahrnehmbar gemacht werden, bestehen;

           6. die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art, soweit nicht § 6 Abs. 1 Z 3 oder § 10 Abs. 3 Z 9 anzuwenden ist. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen;

           7. die mit dem Betrieb von Unternehmen zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen sonstigen Leistungen;

           8. die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-, Blinden- und Siechenheime sowie jener Anstalten, die eine Bewilligung als Kuranstalt oder Kureinrichtung nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften über natürliche Heilvorkommen und Kurorte besitzen, soweit es sich um Leistungen handelt, die unmittelbar mit der Kranken- oder Kurbehandlung oder unmittelbar mit der Betreuung der Pfleglinge im Zusammenhang stehen, und sofern die Umsätze nicht unter § 6 Abs. 1 Z 18 oder 25 fallen.“

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Ist der Steuersatz nach Abs. 2 nicht anzuwenden, ermäßigt sich die Steuer auf 13% für

            1. a) die Lieferungen und die Einfuhr der in der Anlage 2 Z 1 bis Z 9 genannten Gegenstände;

               b) die Einfuhr der in der Anlage 2 Z 10 bis 13 aufgezählten Gegenstände;

                c) die Lieferungen der in der Anlage 2 Z 10 aufgezählten Gegenstände, wenn diese Lieferungen

                         - vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder

                         - von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war;

            2. a) die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die in der Anlage 2 Z 1 genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen;

               b) die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht oder der künstlichen Tierbesamung von Tieren dienen, die in der Anlage 2 Z 1 genannt sind;

            3. a) die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung);

               b) die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird;

           4. die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;

           5. die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsätze und die Thermalbehandlung;

           6. folgende Leistungen, sofern sie nicht unter § 6 Abs. 1 Z 24 oder 25 fallen:

                a) die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer;

               b) die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer;

                c) die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums, eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind;

           7. die Filmvorführungen;

           8. die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller;

           9. die Beförderung von Personen mit Luftverkehrsfahrzeugen, soweit nicht § 6 Abs. 1 Z 3 anzuwenden ist. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen;

         10. folgende Leistungen, sofern sie nicht unter § 6 Abs. 1 Z 23 oder 25 fallen:

die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hiebei üblichen Nebenleistungen bestehen;

         11. die Lieferungen von Wein aus frischen Weintrauben aus den Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen gegorenen Getränken aus der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert. Dies gilt nicht für die Lieferungen von Getränken, die aus erworbenen Stoffen (zB Trauben, Maische, Most, Sturm) erzeugt wurden oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt werden (Buschenschank). Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im Ganzen an den Ehegatten oder an den eingetragenen Partner, sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger der im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Getränke, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieser Getränke durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre;

         12. die Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen.“

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 1 lautet:

          „1. a) Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

Findet keine Überrechnung gemäß § 215 Abs. 4 BAO in Höhe der gesamten auf die Lieferung oder sonstige Leistung entfallenden Umsatzsteuer auf das Abgabenkonto des Leistungsbringers statt, ist bei einem Unternehmer, der seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) besteuert, zusätzliche Voraussetzung, dass die Zahlung geleistet worden ist. Dies gilt nicht bei Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 1 zweiter Satz oder wenn die Umsätze des Unternehmers nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2 000 000 Euro übersteigen. Bei der Berechnung dieser Grenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz.

               b) Soweit in den Fällen der lit. a der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung der Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.“

b) Nach Abs. 2 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer stehen und für die nicht nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann, berechtigen nach den allgemeinen Vorschriften des § 12 zum Vorsteuerabzug. Z 2 lit. a bleibt unberührt.“

c) Abs. 14 lautet:

„(14) Das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft.“

6. In § 13 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „§ 10 Abs. 2“ die Wortfolge „oder Abs. 3“ eingefügt.

7. In § 14 Abs. 1 Z 1 wird der Verweis auf „§ 17 Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988“ durch den Verweis auf „§ 17 Abs. 2 Z 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988“ ersetzt.

8. In § 18 Abs. 8 wird die Wortfolge „im Inland zu führen und mit den dazugehörigen Unterlagen im Inland aufzubewahren“ durch die Wortfolge „zu führen und mit den dazugehörigen Unterlagen aufzubewahren“ ersetzt.

9. In § 21 Abs. 4 letzter Unterabsatz wird nach dem Wort „Unternehmer“ die Wortfolge „im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Gedankenstrich“ eingefügt.

10. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden oder der ermäßigte Steuersatz nach § 10 Abs. 3 anzuwenden ist, wird die Steuer für diese Umsätze mit 13% der Bemessungsgrundlage festgesetzt.“

b) Abs. 2 lautet wie folgt:

„(2) Unternehmer im Sinne des Abs. 1 haben für die Lieferungen von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten, die weder in § 10 Abs. 3 Z 11 noch in den Anlagen angeführt sind, eine zusätzliche Steuer von 10% der Bemessungsgrundlage, soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, eine zusätzliche Steuer von 7% der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Für diese zusätzliche Steuer sowie für Steuerbeträge, die nach § 11 Abs. 12 und 14 oder § 12 Abs. 10 bis 12 geschuldet werden oder die sich nach § 16 ergeben, gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes mit der Einschränkung sinngemäß, dass ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt.“

c) Abs. 8 entfällt.

11. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(Nummern 44 bis 46 der Anlage)“ durch den Klammerausdruck „(Z 10 bis 13 der Anlage 2)“ ersetzt.

b) In Abs. 2 lit. c wird der Verweis „§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. c“ durch den Verweis „§ 10 Abs. 3 Z 1 lit. c“ ersetzt.

12. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 5 entfällt.

b) Abs. 6 erhält die Bezeichnung „(5)“.

c) Abs. 6a erhält die Bezeichnung „(6)“.

13. In § 28 wird nach Abs. 41 folgender Abs. 42 angefügt:

       „(42)

           1. § 3a Abs. 15, § 4 Abs. 9, § 6 Abs. 1 Z 17, § 10 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, Z 2, Z 4, Z 5 und Z 7 bis Z 12 sowie Anlage 1 und Anlage 2, § 12 Abs. 2 Z 2a, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Z 1, § 22 Abs. 1 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 11 Abs. 1 und Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Auf Umsätze und sonstige Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Mai 2016 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, ist § 10 Abs. 2 Z 4 lit. b und lit. c sowie Z 8 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015 weiterhin anzuwenden.

           2. § 10 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. April 2016 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Auf Umsätze und sonstige Sachverhalte, die zwischen dem 1. Mai 2016 und dem 31. Dezember 2017 ausgeführt werden bzw. sich ereignen und für die eine Buchung und An- oder Vorauszahlung vor dem 1. September 2015 vorgenommen wurde, ist § 10 Abs. 2 Z 4 lit. b und lit. c in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015 weiterhin anzuwenden.

           3. § 10 Abs. 3 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. April 2016 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Auf Umsätze und sonstige Sachverhalte, die zwischen dem 1. Mai 2016 und dem 31. Dezember 2017 ausgeführt werden bzw. sich ereignen und für die eine An- oder Vorauszahlung vor dem 1. September 2015 vorgenommen wurde, ist § 10 Abs. 2 Z 8 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015 weiterhin anzuwenden.

           4. § 22 Abs. 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft und ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2015 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, nicht mehr anzuwenden.“

14. Die Anlage zum UStG 1994 erhält die Bezeichnung „Anlage 1“ und lautet samt Überschrift wie folgt:

„Anlage 1

(zu § 10 Abs. 2 UStG)

Verzeichnis der dem Steuersatz von 10% unterliegenden Gegenstände

           1. Bienen (Unterposition 0106 41 00 der Kombinierten Nomenklatur) und ausgebildete Blindenführhunde (aus Unterposition 0106 19 00 der Kombinierten Nomenklatur).

           2. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur).

           3. Fische, ausgenommen Zierfische; Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere (Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Unterpositionen 0301 11 00 und 0301 19 00).

           4. Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Kapitel 4 der Kombinierten Nomenklatur).

            5 Gemüse und trockene, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert (Positionen 0701 bis 0714 der Kombinierten Nomenklatur).

           6. Genießbare Früchte und Nüsse (Positionen 0801 bis 0813 der Kombinierten Nomenklatur).

           7. Gewürze (Positionen 0904 bis 0910 der Kombinierten Nomenklatur).

           8. Getreide (Kapitel 10 der Kombinierten Nomenklatur).

           9. Müllereierzeugnisse (Positionen 1101 bis 1104 der Kombinierten Nomenklatur).

         10. Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln (Position 1105 der Kombinierten Nomenklatur).

         11. Mehl und Grieß von trockenen Hülsenfrüchten der Position 0713; Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8 (Unterpositionen 1106 10 00 und 1106 30 der Kombinierten Nomenklatur).

         12. Stärke von Weizen, Mais und Kartoffeln (Unterpositionen 1108 11 00, 1108 12 00 und 1108 13 00 der Kombinierten Nomenklatur).

         13. Waren des Kapitels 12 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar

                a) Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl daraus (Positionen 1201 bis 1208 der Kombinierten Nomenklatur),

               b) Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin (Position 1210 der Kombinierten Nomenklatur),

                c) Minze, Lindenblüten und -blätter, Salbei, Kamillenblüten, Holunderblüten und anderer Haustee (aus Unterposition 1211 90 86 der Kombinierten Nomenklatur),

               d) Rosmarin, Beifuß, Basilikum und Dost in Aufmachungen für den Einzelverkauf als Gewürz (aus Unterpositionen 1211 90 86 der Kombinierten Nomenklatur),

                e) Johannisbrot, Zuckerrüben, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Unterpositionen 1212 91 20, 1212 91 80, 1212 92 00, 1212 94 00, 1212 99 und 1212 99 41 der Kombinierten Nomenklatur),

                f) Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets (Position 1213 00 00 der Kombinierten Nomenklatur).

         14. Pektinstoffe, Pektinate und Pektate (Unterposition 1302 20 der Kombinierten Nomenklatur).

         15. Waren des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar

                a) Schweineschmalz und Geflügelfett (Unterposition 1501 10 90 und aus Unterposition 1501 90 00 der Kombinierten Nomenklatur),

               b) Premierjus und Speisetalg (aus Unterposition 1502 10 90 der Kombinierten Nomenklatur),

                c) Oleomargarin (aus Unterposition 1503 00 90 der Kombinierten Nomenklatur),

               d) genießbare pflanzliche Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert (Unterpositionen 1507 10 90, 1507 90 90, 1508 10 90, 1508 90 90, Positionen 1509 und 1510 00, Unterpositionen 1511 10 90, 1511 90 11, 1511 90 19, 1511 90 99, 1512 11 91, 1512 11 99, 1512 19 90, 1512 21 90, 1512 29 90, 1513 11 91, 1513 11 99, 1513 19 11, 1513 19 19, 1513 19 91, 1513 19 99, 1513 21 30, 1513 21 90, 1513 29 11, 1513 29 19, 1513 29 50, 1513 29 90, 1514 11 90, 1514 19 90, 1514 91 90, 1514 99 90, 1515 11 00, 1515 19 90, 1515 21 90, 1515 29 90, 1515 30 90, 1515 50 19, 1515 50 99, 1515 90 11, 1515 90 29, 1515 90 39, 1515 90 51, 1515 90 59, 1515 90 91 und 1515 90 99 der Kombinierten Nomenklatur),

                e) genießbare tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet (aus Unterpositionen 1516 10 und 1516 20 der Kombinierten Nomenklatur),

                f) Margarine; genießbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 (Unterpositionen 1517 10, 1517 90 10, 1517 90 91 und 1517 90 99 der Kombinierten Nomenklatur),

         16. Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren (Kapitel 16 der Kombinierten Nomenklatur).

         17. Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen chemisch reine Fructose und chemisch reine Maltose (Kapitel 17 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Unterpositionen 1702 50 00 und 1702 90 10).

         18. Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen (Positionen 1805 00 00 und 1806 der Kombinierten Nomenklatur).

         19. Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren (Kapitel 19 der Kombinierten Nomenklatur).

         20. Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte (Positionen 2001 bis 2008 der Kombinierten Nomenklatur).

         21. Verschiedene Lebensmittelzubereitungen (Unterposition 2101 30 und Positionen 2102 bis 2106 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Sirupe der Unterpositionen 2106 90 in Gebinden, die ausschließlich für den Ausschank durch eine Schankanlage vorgesehen sind).

         22. Wasser (aus Unterposition 2201 90 00 der Kombinierten Nomenklatur).

         23. Milch und Milcherzeugnisse der Positionen 0401, 0402, 0403 und 0404, mit Zusätzen, ausgenommen Zusätze von Kaffee, Tee oder Mate und von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee, Tee oder Mate und von Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren (aus Unterpositionen 2202 90 91, 2202 90 95 und 2202 90 99 der Kombinierten Nomenklatur).

         24. Speiseessig (Position 2209 der Kombinierten Nomenklatur).

         25. Speisesalz (Unterposition 2501 00 91 der Kombinierten Nomenklatur).

         26. Handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammoniumcarbonate sowie Dinatriumcarbonat (Unterpositionen 2836 99 17 und 2836 20 00 der Kombinierten Nomenklatur).

         27. Essigsäure (Unterposition 2915 21 00 der Kombinierten Nomenklatur).

         28. Saccharin und seine Salze (Unterposition 2925 11 00 der Kombinierten Nomenklatur).

         29. Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der in der Lebensmittelindustrie verwendeten Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf (aus Unterposition 3302 10 der Kombinierten Nomenklatur).

         30. Gelatine (aus Unterposition 3503 00 10 der Kombinierten Nomenklatur).

         31. Zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten (aus Unterposition 3507 90 der Kombinierten Nomenklatur).

         32. Süßungsmittel (aus Unterposition 3824 90 96 der Kombinierten Nomenklatur)

         33. Waren des Kapitels 49 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar

                a) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern (Position 4901 und aus Positionen 9705 00 00 und 9706 00 00 der Kombinierten Nomenklatur),

               b) Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (Position 4902 der Kombinierten Nomenklatur),

                c) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder (Position 4903 00 00 der Kombinierten Nomenklatur),

               d) Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden (Position 4904 00 00 der Kombinierten Nomenklatur),

                e) kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt (Position 4905 der Kombinierten Nomenklatur).

         34. Arzneimittel.“

15. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 2 samt Überschrift eingeführt:

„Anlage 2

(zu § 10 Abs. 3 und § 24 UStG)

Verzeichnis der dem Steuersatz von 13% unterliegenden Gegenstände

           1. Lebende Tiere der Unterpositionen 0101 30 00, 0101 29 10, 0101 90 00 und der Positionen 0102 bis 0105 der Kombinierten Nomenklatur.

           2. Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212) (Position 0601 der Kombinierten Nomenklatur).

           3. Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel (Position 0602 der Kombinierten Nomenklatur).

           4. Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (aus Position 0603 der Kombinierten Nomenklatur).

           5. Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (Unterposition 0604 20 der Kombinierten Nomenklatur).

           6. Waren des Kapitels 12 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar

                a) Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat (Position 1209 der Kombinierten Nomenklatur),

               b) Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets (Position 1214 der Kombinierten Nomenklatur).

           7. Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter (Kapitel 23 der Kombinierten Nomenklatur).

           8. Tierische und pflanzliche Düngemittel (ausgenommen Guano), auch untereinander gemischt, nicht chemisch behandelt (aus Position 3101 00 00 der Kombinierten Nomenklatur).

           9. Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst (Position 4401 der Kombinierten Nomenklatur).

         10. Kunstgegenstände, und zwar

                a) Gemälde (zB Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, ausgenommen Zeichnungen der Position 4906 00 00 und handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse; Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke (Position 9701 der Kombinierten Nomenklatur),

               b) Originalstiche, -schnitte und -steindrucke (Position 9702 00 00 der Kombinierten Nomenklatur),

                c) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art (Position 9703 00 00 der Kombinierten Nomenklatur),

               d) Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk (aus Position 5805 00 00 der Kombinierten Nomenklatur),

                e) Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk (aus Position 6304 der Kombinierten Nomenklatur).

         11. Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, jedoch im Bestimmungsland weder gültig noch zum Umlauf vorgesehen (Position 9704 00 00 der Kombinierten Nomenklatur),

         12. Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert (Position 9705 00 00 der Kombinierten Nomenklatur).

         13. Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt (Position 9706 00 00 der Kombinierten Nomenklatur).“

16. In Art. 6 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass die betreffende Lieferung im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht.“

17. Art. 11 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Der Unternehmer ist zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet für:

           1. steuerfreie Lieferungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1;

           2. Lieferungen im Sinne des Art. 2;

           3. sonstige Leistungen, die gemäß Art. 3a Abs. 1 im Inland ausgeführt werden;

           4. Lieferungen, die gemäß Art. 3 Abs. 3 im Inland ausgeführt werden.

In Fällen der Z 1 und 2 ist die Rechnung bis spätestens am fünfzehnten Tag des Kalendermonates, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist, unter Hinweis auf die Steuerfreiheit auszustellen. Besteht eine Verpflichtung gemäß Z 3 muss die Steuer gesondert auf der Rechnung ausgewiesen werden.“

b) In Abs. 5 wird nach der Wortfolge „innergemeinschaftliche Lieferungen“ das Satzzeichen „,“ und daran anschließend die Wortfolge „Rechnungen über gemäß Art. 3 Abs. 3 im Inland ausgeführte Lieferungen“ eingefügt.

18. In Art. 25 Abs. 6 dritter Gedankenstrich wird im letzten Satz die Wortfolge „das Kalendervierteljahr“ durch die Wortfolge „den Meldezeitraum gemäß Art. 21 Abs. 3“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 22 samt Überschrift entfällt.

2. In § 31a, § 31b Abs. 1, 2 und 3, § 56b und § 59a Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 60 Abs. 26 wird jeweils der Verweis auf die Paragrafen „14, 21 und 22“ durch den Verweis auf die Paragrafen „14 und 21“ ersetzt.

3. In § 31b wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Auf Ausspielungen von Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach den §§ 5, 14 und 21 finden die Bestimmungen der §§ 131b und 132a BAO keine Anwendung.“

4. Dem § 50 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.“

5. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 33 entfällt.

b) Nach Abs. 35 werden folgende Abs. 36 und 37 angefügt:

„(36) § 2 Abs. 4 ist auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die zum 31. Dezember 2012 aufrecht war, ab 1. Jänner 2020 anzuwenden.

(37) § 31a, § 31b Abs. 1, 2, 3 und 5, § 50 Abs. 4, § 56b und § 59a Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 60 Abs. 26 und 36 jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. XX/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 22 und § 60 Abs. 33 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück, unterliegt der Steuer eine Änderung des Gesellschafterbestandes dergestalt, dass innerhalb von fünf Jahren mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. Treuhändig gehaltene Gesellschaftsanteile sind dem Treugeber zuzurechnen.“

b) § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer, soweit eine Besteuerung nach Abs. 2a nicht in Betracht kommt, außerdem:

           1. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung mindestens 95% aller Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 vereinigt werden würden;

           2. die Vereinigung von mindestens 95% aller Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Z 1 vorausgegangen ist;

           3. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung von mindestens 95% aller Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft begründet;

           4. der Erwerb von mindestens 95% aller Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Z 3 vorausgegangen ist.

Treuhändig gehaltene Gesellschaftsanteile sind dem Treugeber zuzurechnen.“

c) In Abs. 4 lautet der letzte Satz:

„Die Steuer wird jedoch nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.“

d) Folgender Abs. 5 wird angefügt:

„(5) Ein im Abs. 3 bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ein in Abs. 3 bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Sofern die Rechtsvorgänge nach Abs. 3 in der gleichen Unternehmensgruppe verwirklicht werden, wird die Steuer nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.“

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Z 2 lautet:

         „2. Unentgeltliche oder teilentgeltliche Erwerbe (§ 7 Abs. 1 Z 1) eines Grundstückes durch natürliche Personen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

                a) Umfasst sind nur Grundstücke,

                         - soweit sie zum Betriebsvermögen eines erworbenen Betriebes oder Teilbetriebes gehören, der der Einkunftserzielung gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 oder 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient, oder

                         - die der Mitunternehmerschaft von einem Mitunternehmer zur Nutzung überlassen sind (Sonderbetriebsvermögen), wenn diese gemeinsam mit Mitunternehmeranteilen zugewendet werden und der Übergeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist.

               b) Der Übergeber hat im Falle einer Zuwendung unter Lebenden

                         - das 55. Lebensjahr vollendet oder

                         - ist wegen körperlicher, psychischer, sinnesbedingter oder kognitiver Funktionseinschränkungen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. Das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beizubringenden medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor.

                c) Die Befreiung steht nur bis zu einem Wert von 900 000 Euro (Freibetrag) zu. Liegt ein teilentgeltlicher Erwerb vor, vermindert sich der Freibetrag aliquot in jenem Ausmaß, der dem entgeltlichen Teil entspricht; der verminderte Freibetrag ist vom Wert des unentgeltlichen Teils abzuziehen.

               d) Der Freibetrag (Freibetragsteil gemäß lit. e) steht bei jedem Erwerb von Vermögen gemäß lit. a zu, wenn Gegenstand der Zuwendung ist

                         - ein Anteil von mindestens einem Viertel des Betriebes,

                         - ein gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des Teilbetriebes, vorausgesetzt der Wert des Teilbetriebes oder der Anteil desselben beträgt mindestens ein Viertel des gesamten Betriebes,

                         - ein Mitunternehmeranteil in dem in lit. a zweiter Teilstrich angeführten Ausmaß.

                e) Der Freibetrag steht beim Erwerb

                         - eines Anteiles eines Betriebes nur entsprechend dem Anteil des erworbenen Vermögens zu,

                         - eines Teilbetriebes oder eines Anteiles daran nur in dem Verhältnis zu, in dem der Wert des Teilbetriebes (Anteil des Teilbetriebes) zum Wert des gesamten Betriebes steht,

                         - eines Mitunternehmeranteiles nur in dem Ausmaß zu, der dem übertragenen Anteil am Vermögen der Gesellschaft entspricht.

Bei einem Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem Erwerber unter Berücksichtigung der Teilstriche 1 bis 3 der seinem Anteil am erworbenen Vermögen entsprechende Teil des Freibetrages zu.

                f) Die Steuer ist nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb das Vermögen gemäß lit. a oder wesentliche Grundlagen davon entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken zuführt oder wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben wird. Der Erwerber hat Umstände, die zur Nacherhebung der Steuer führen, innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt dem Finanzamt anzuzeigen.

               g) Lit. f gilt nicht, wenn die Vermögensübertragung einen nach dieser Bestimmung steuerbegünstigten Erwerb darstellt oder das erworbene Vermögen Gegenstand einer Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, in der jeweils geltenden Fassung, ist, sofern für das an seine Stelle getretene Vermögen kein in lit. f angeführter Grund für eine Nacherhebung der Steuer eintritt.“

b) Es wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. Erwerbe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken durch den in § 26a Abs. 1 Z 1 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984 in der geltenden Fassung, genannten Personenkreis, sofern eine Gegenleistung nicht vorhanden, nicht ermittelbar oder geringer als der Einheitswert des Grundstückes ist, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

                a) Umfasst sind nur Grundstücke,

                         - soweit sie zum Betriebsvermögen eines erworbenen Betriebes oder Teilbetriebes gehören, der der Einkunftserzielung gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient, oder

                         - die der Mitunternehmerschaft von einem Mitunternehmer zur Nutzung überlassen sind (Sonderbetriebsvermögen), wenn diese gemeinsam mit Mitunternehmeranteilen zugewendet werden und der Übergeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist.

               b) Die Befreiung steht nur bis zu einem Wert von 365 000 Euro (Freibetrag) zu.

                c) Z 2 lit. b und d bis g sind anzuwenden.“

c) In Z 7 lautet der erste Satz:

„Erwerbe eines Grundstückes unter Lebenden durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten oder eingetragenen Partner, soweit die Wohnnutzfläche 150 m² nicht übersteigt.“

d) Nach Z 7 wird folgende Z 7a eingefügt:

       „7a. der Erwerb einer Wohnstätte oder eines Anteiles an dieser durch Erbanfall, durch Vermächtnis, durch Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs, wenn die Leistung an Erfüllung Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, oder gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 WEG durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner, wenn das Grundstück dem Erwerber im Zeitpunkt des Todes als Hauptwohnsitz gedient hat und soweit die Wohnnutzfläche 150 m² nicht übersteigt.“

3. § 4 lautet:

§ 4. (1) Die Steuer ist zu berechnen vom Wert der Gegenleistung (§ 5), mindestens vom Grundstückswert. Bei Vorgängen gemäß § 1 Abs. 2a und 3 sowie bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz ist die Steuer immer vom Grundstückswert zu berechnen. Der Grundstückswert ist entweder

                         - als Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes gemäß § 53 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 – BewG. 1955, BGBl. Nr. 148/1955 in der jeweils geltenden Fassung, und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes oder

                         - in Höhe eines von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wertes

zu berechnen.

Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung sowohl die näheren Umstände und Modalitäten für die Hochrechnung des Bodenwertes und die Ermittlung des Gebäudewertes als auch den anzuwendenden Immobilienpreisspiegel samt Höhe eines Abschlages festzulegen.

Weist ein Steuerschuldner nach, dass der gemeine Wert des Grundstückes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als der nach der Verordnung ermittelte Grundstückswert, gilt der geringere gemeine Wert als Grundstückswert. Erfolgt dieser Nachweis durch Vorlage eines Schätzungsgutachtens, das von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen erstellt wurde, hat der von diesem festgestellte Wert die Vermutung der Richtigkeit für sich.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke die Steuer vom Einheitswert (§ 6) zu berechnen:

           1. bei Übertragung eines Grundstückes an den in § 26a Abs. 1 Z 1 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984 in der geltenden Fassung, angeführten Personenkreis;

           2. bei Erwerb eines Grundstückes durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, durch den in § 26a Abs. 1 Z 1 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984 in der geltenden Fassung, angeführten Personenkreis;

           3. bei Vorgängen gemäß § 1 Abs. 2a und 3;

           4. bei Erwerb eines Grundstückes auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes.

(3) Bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründet, ist die Steuer sowohl vom Wert der Leistung des einen als auch vom Wert der Leistung des anderen Vertragsteils zu berechnen.“

4. § 7 samt Überschrift lautet:

„Tarif

§ 7. (1) 1. a)  Ein Erwerb gilt als

                         - unentgeltlich, wenn die Gegenleistung nicht mehr als 30%,

                         - teilentgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 30%, aber nicht mehr als 70%,

                         - entgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 70%

des Grundstückswertes beträgt.

               b) Ein Erwerb gilt als unentgeltlich, wenn er durch Erbanfall, durch Vermächtnis, durch Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs, wenn die Leistung an Erfüllung Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, oder gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 WEG erfolgt.

                c) Ein Erwerb unter Lebenden durch den in § 26a Abs. 1 Z 1 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984 in der geltenden Fassung, angeführten Personenkreis gilt als unentgeltlich.

               d) Liegt eine Gegenleistung vor und ist ihre Höhe nicht zu ermitteln, gilt der Erwerbsvorgang als teilentgeltlich, wobei die Gegenleistung in Höhe von 50% des Grundstückswertes angenommen wird.

            2. a) Die Steuer beträgt beim unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken

                         - für die ersten 250 000 Euro............................................................... 0,5%,

                         - für die nächsten 150 000 Euro............................................................. 2%,

                         - darüber hinaus.................................................................................... 3,5%

des Grundstückswertes.

Dies gilt auch bei teilentgeltlichen Erwerben, insoweit keine Gegenleistung zu erbringen ist; insoweit eine Gegenleistung zu erbringen ist, gilt Z 3.

Für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes sind von derselben Person an dieselbe Person anfallende Erwerbe innerhalb der letzten fünf Jahre, soweit die Steuer nach dieser Litera berechnet wurde, zusammenzurechnen; dabei sind frühere Erwerbe mit ihrem früheren Wert anzusetzen. Für die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld abzustellen. Eine Zusammenrechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn – durch zwei oder mehrere Erwerbsvorgänge – eine wirtschaftliche Einheit innerhalb der Fünfjahresfrist an dieselbe Person anfällt.

               b) Bei Erwerben, die unter § 3 Abs. 1 Z 2 fallen, ist die Steuer nach lit. a zu berechnen, beträgt aber höchstens 0,5% vom Grundstückswert. Dies gilt auch bei teilentgeltlichen Erwerben, insoweit keine Gegenleistung zu erbringen ist; insoweit eine Gegenleistung zu erbringen ist, gilt Z 3. Im Fall einer Nacherhebung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. f ist die Steuer ohne Begrenzung zu berechnen.

                c) Die Steuer beträgt bei Vorgängen gemäß § 1 Abs. 2a und 3 oder bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz, wenn die Steuer nicht vom Einheitswert zu berechnen ist, ...... 0,5%.

               d) Die Steuer beträgt bei Erwerben, bei denen die Steuer gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 vom Einheitswert zu berechnen ist,................................................................................................................... 2%.

           3. In allen übrigen Fällen beträgt die Steuer .................................................. 3,5%.

(2) Bei unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Erwerben durch eine privatrechtliche Stiftung oder durch eine damit vergleichbare Vermögensmasse erhöht sich die Steuer gemäß Abs. 1 um 2,5% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundstückswert und einer allfälligen Gegenleistung (Stiftungseingangssteueräquivalent).

(3) Die Steuer ist über Antrag statt in einem Betrag in höchstens fünf Jahresbeträgen festzusetzen, soweit sie nach Abs. 1 Z 2 lit. a, lit. b erster Satz oder lit. c berechnet und der Erwerbsvorgang mit einer Abgabenerklärung (§ 10) angezeigt wird. Der einzelne Jahresbetrag ist in der Weise zu ermitteln, dass bei einer Verteilung auf zwei, drei, vier oder fünf Jahre der Gesamtbetrag um vier, sechs, acht oder zehn Prozent zu erhöhen und in zwei, drei, vier oder fünf gleiche Teile aufzuteilen ist. Der erste Teil wird mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des Steuerbescheides fällig. Die Fälligkeit der Jahresbeträge für die auf die Zustellung des Steuerbescheides folgenden Kalenderjahre tritt jeweils am 31. März jedes folgenden Kalenderjahres ein.“

5. § 9 Z 3 wird wie folgt geändert:

          „3. a) bei der Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft die Personengesellschaft,

               b) bei der Vereinigung von mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder einer Gesellschaft in der Hand des Erwerbers, derjenige in dessen Hand die Anteile vereinigt werden,

                c) bei der Vereinigung von mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder einer Gesellschaft in der Hand einer Unternehmensgruppe, die am Erwerbsvorgang Beteiligten.“

6. In § 10 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, sind bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats beim Finanzamt mit einer Abgabenerklärung anzuzeigen; die Abgabenerklärung hat die Sozialversicherungsnummer oder Steuernummer der am Erwerbsvorgang Beteiligten zu enthalten.“

7. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Steuerschuldner hat dem selbstberechnenden Parteienvertreter die Grundlagen für die Selbstberechnung anzugeben und deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich zu bestätigen. Entsprechen die der Selbstberechnung zugrundeliegenden Angaben nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, haben die in § 9 genannten Personen die Verpflichtungen des § 10 zu erfüllen; § 10 Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden.“

8. In § 13 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Parteienvertreter haben für Erwerbsvorgänge, für die sie eine Selbstberechnung vornehmen, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Anmeldungszeitraum), in dem die Selbstberechnung erfolgt, zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung über die selbst berechneten Erwerbsvorgänge beim Finanzamt vorzulegen; die Anmeldung hat die Sozialversicherungsnummer oder Steuernummer der am Erwerbsvorgang Beteiligten zu enthalten.“

9. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Parteienvertreter hat die Bestätigung gemäß § 11 Abs. 3 (Kopien), Abschriften (Kopien) der Erklärungen (§ 12) und die Abschriften (Kopien, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung dieser Unterlagen beim Parteienvertreter entfällt, wenn sie in den Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs (§ 91b GOG) oder Urkundenarchiven von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) abrufbar sind. § 132 BAO ist anzuwenden.“

10. In § 18 wird folgender Abs. 2p angefügt:

„(2p) § 1 Abs. 2a, 3, 4 und 5, § 3 Abs. 1 Z 2, 2a und 7, § 4, § 7, § 9 Z 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 verwirklicht werden oder wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 2015 verstorben ist. Wurde der Erwerbsvorgang vor dem 1. Jänner 2016 verwirklicht oder ist der Erblasser vor dem 1. Jänner 2016 verstorben und entsteht die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2015, kann der Steuerschuldner gegenüber dem die Steuer selbstberechnenden Parteienvertreter oder gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass die Besteuerung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015 erfolgen soll. § 3 Abs. 1 Z 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 2015 verstorben ist. Durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 wird kein Erwerbsvorgang verwirklicht.“

Artikel 7

Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes

Das Normverbrauchsabgabegesetz – NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 3 lautet:

          „3. a) Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist.

               b) Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre.“

2. § 12a Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Wird ein Fahrzeug

                         - durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert

                         - durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert

                         - nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert,

dann wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntgegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.

(2) Zuständig für die Vergütung ist jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständig ist oder wäre.“

3. Nach § 15 Abs. 15 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 12a Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015, ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden.“

Artikel 8

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2014, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift vor § 124 lautet:

„3. Führung von Büchern und Aufzeichnungen, Belegerteilungsverpflichtung“

2. § 131 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der zweite Unterabsatz:

„Die gemäß den §§ 124, 125 und 126 zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Dabei gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:“

b) Abs. 1 Z 2 lautet:

          „2. a) Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn dieses auf Grund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften für den Abgabenpflichtigen Voranmeldungszeitraum ist.

               b) Soweit nach den §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden.

                c) Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs. 2 und Abs. 3 verpflichtet sind, ihre Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen, sollen alle Bargeschäfte einzeln festhalten.“

c) Abs. 1 Z 6 lautet:

          „6. a) Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es soll nicht radiert und es sollen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit ungewiss lässt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind.

               b) Werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle Datenträger verwendet, sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle soll insbesondere bei der Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem durch entsprechende Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen möglich sein.“

d) Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung Erleichterungen bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, bei der Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems nach § 131b und bei der Belegerteilungsverpflichtung nach § 132a, wenn die Erfüllung dieser Verpflichtungen unzumutbar wäre und die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet wird, festlegen.

Solche Erleichterungen sind nur zulässig:

           1. für Umsätze bis zu einem Jahresumsatz von 30 000 Euro je Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden,

           2. für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften im Sinn des § 45 Abs. 1 und 2,

           3. für bestimmte Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten oder

           4. für Betriebe, bei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld erfolgt, dies unbeschadet einer Belegerteilungsverpflichtung nach § 132a.“

3. In § 131a Z 1 wird die Zitierung „§ 131 Abs. 1 Z 2 vorletzter und letzter Satz“ durch die Zitierung „§ 131 Abs. 1 Z 2 lit. c“ ersetzt.

4. Nach § 131a wird folgender § 131b eingefügt:

§ 131b. (1) 1.              Betriebe haben alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem unter Beachtung der Grundsätze des § 131 Abs. 1 Z 6 einzeln zu erfassen.

           2. Die Verpflichtung zur Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (Z 1) besteht ab einem Jahresumsatz von 15 000 Euro je Betrieb, sofern die Barumsätze dieses Betriebes 7 500 Euro im Jahr überschreiten.

           3. Barumsätze im Sinn dieser Bestimmung sind Umsätze, bei denen die Gegenleistung (Entgelt) durch Barzahlung erfolgt. Als Barzahlung gilt auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen, die Hingabe von Barschecks, sowie vom Unternehmer ausgegebener und von ihm an Geldes statt angenommener Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen.

(2) Das elektronische Aufzeichnungssystem (Abs. 1 Z 1) ist durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation zu schützen. Dabei ist die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen durch kryptographische Signatur jedes Barumsatzes mittels einer dem Steuerpflichtigen zugeordneten Signaturerstellungseinheit zu gewährleisten und die Nachprüfbarkeit durch Erfassung der Signatur auf den einzelnen Belegen sicherzustellen.

(3) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 sowie Abs. 2 bestehen mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Grenzen des Abs. 1 Z 2 erstmals überschritten wurden.

(4) Das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt hat auf Antrag des Unternehmers mit Feststellungsbescheid die Manipulationssicherheit eines geschlossenen Gesamtsystems, das im Unternehmen als elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird, zu bestätigen, wenn eine solche Sicherheit auch ohne Verwendung einer in Abs. 2 geforderten Signaturerstellungseinheit besteht.

Antragsbefugt sind nur Unternehmer, die ein solches geschlossenes Gesamtsystem verwenden und eine hohe Anzahl von Registrierkassen im Inland in Verwendung haben. Dem Antrag ist ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen, in dem das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Manipulationssicherheit des geschlossenen Gesamtsystems bescheinigt wird, anzuschließen.

Die Wirksamkeit des Feststellungsbescheides erlischt, wenn sich die für seine Erlassung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse geändert haben.

Unternehmer haben jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse für die Erlassung des Feststellungbescheides über die Manipulationssicherheit geschlossener Gesamtsysteme dem Finanzamt binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses, zu melden.

(5) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festlegen:

           1. Einzelheiten zur technischen Sicherheitseinrichtung, zur Signaturerstellungseinheit, zur kryptografischen Signatur, sowie zu anderen, der Datensicherheit dienenden Maßnahmen,

           2. Erleichterungen bezüglich der zeitlichen Erfassung der Bareinnahmen hinsichtlich betrieblicher Umsätze, die außerhalb der Betriebstätte getätigt werden,

           3. Einzelheiten über die Erlassung von Feststellungsbescheiden (Abs. 4), insbesondere über die technischen und organisatorischen Anforderungen zur Gewährleistung der Manipulationssicherheit geschlossener Gesamtsysteme, die im Unternehmen als elektronische Aufzeichnungssysteme verwendet werden, sowie die im Abs. 4 genannte Anzahl von Registrierkassen,

           4. Einzelheiten von Form und Inhalt der Meldungen nach Abs. 4 letzter Unterabsatz.“

5. Nach § 132 wird folgender § 132a eingefügt:

§ 132a. (1) Unternehmer (§ 2 Abs. 1 UStG 1994) haben unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften dem die Barzahlung Leistenden einen Beleg über empfangene Barzahlungen für Lieferungen und sonstige Leistungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994) zu erteilen. Als Beleg gilt auch ein entsprechender elektronischer Beleg, welcher unmittelbar nach erfolgter Zahlung für den Zugriff durch den die Barzahlung Leistenden verfügbar ist. Erfolgt die Gegenleistung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen, so gilt dies als Barzahlung. Als Barzahlung gilt weiters die Hingabe von Barschecks sowie vom Unternehmer ausgegebener und von ihm an Geldes statt angenommener Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen.

(2) Die Belegerteilungsverpflichtung kann im Falle einer Organschaft (§ 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994) auch von der Organgesellschaft, im Falle der Unternehmereinheit im Sinn des Umsatzsteuerrechtes auch von einer der in der Unternehmereinheit zusammengeschlossenen Personengesellschaften (Personengemeinschaften) erfüllt werden.

(3) Die Belege haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:

           1. eine eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmers oder desjenigen, der gemäß Abs. 2 an Stelle des Unternehmers einen Beleg erteilen kann,

           2. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles einmalig vergeben wird,

           3. den Tag der Belegausstellung,

           4. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen und

           5. den Betrag der Barzahlung, wobei es genügt, dass dieser Betrag auf Grund der Belegangaben rechnerisch ermittelbar ist.

(4) Die im Abs. 3 Z 1 und 4 geforderten Angaben können auch durch Symbole oder Schlüsselzahlen ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus dem Beleg oder anderen bei dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbringenden Unternehmer vorhandenen Unterlagen gewährleistet ist. Die in Abs. 3 Z 4 geforderten Angaben können auch in anderen beim Unternehmer oder Leistungsempfänger, soweit dieser ebenfalls Unternehmer ist, vorhandenen Unterlagen enthalten sein, wenn auf diese Unterlagen im Beleg hingewiesen ist.

(5) Der Leistungsempfänger oder der an dessen Stelle die Gegenleistung ganz oder teilweise erbringende Dritte hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen.

(6)

           1. Vom Beleg ist eine Durchschrift oder im selben Arbeitsgang mit der Belegerstellung eine sonstige Zweitschrift anzufertigen und aufzubewahren. Als Zweitschrift im Sinn dieser Bestimmung gilt auch die Speicherung auf Datenträgern, wenn die Geschäftsvorfälle spätestens gleichzeitig mit der Belegerstellung erfasst werden. Die Aufbewahrungsverpflichtung gilt neben Zweitschriften auch für die in Abs. 4 genannten Unterlagen, beginnt mit der Belegerstellung und beträgt sieben Jahre ab Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg ausgestellt wurde.

           2. Die Durchschrift (Zweitschrift) zählt zu den zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belegen.

(7) Die Angaben des Abs. 3 Z 2 und 3 sowie die Anfertigung und Aufbewahrung einer Durchschrift (Zweitschrift) können bei Berechtigungsausweisen (insbesondere bei Eintrittskarten und Fahrausweisen) unterbleiben, wenn deren vollständige Erfassung gewährleistet ist.

(8) Bei Verwendung von elektronischen Registrierkassen, Kassensystemen oder sonstigen elektronischen Aufzeichnungssystemen nach § 131b hat der Beleg zusätzlich zu den in Abs. 3 angeführten Mindestangaben weitere Angaben, die insbesondere zur Nachvollziehbarkeit des einzelnen Geschäftsvorfalles und der Identifizierung des belegausstellenden Unternehmers dienen, zu enthalten. Der Bundesminister für Finanzen kann diese weiteren Angaben durch Verordnung festlegen.“

6. In § 163 Abs. 1 wird der Ausdruck „des § 131“ durch den Ausdruck „der §§ 131 und 131b“ ersetzt.

7. Dem § 211 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Erfolgt die Entrichtung im Wege der Überweisung gemäß Abs. 1 lit. c oder d, so hat die Beauftragung mittels Electronic-Banking zu erfolgen, wenn dies dem Abgabepflichtigen zumutbar ist. Die nähere Regelung kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung treffen. In der Verordnung kann auch festgelegt werden, dass bestimmte Formen einer Electronic-Banking-Überweisung zu verwenden sind.“

8. Dem § 323 wird folgender Abs. 45 angefügt:

„(45) § 131 Abs. 1 und 4, § 131b Abs. 1 und Abs. 3, soweit sich dieser auf Abs. 1 bezieht, und Abs. 5 Z 2, § 132a Abs. 1 bis 7 und § 163 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 131b Abs. 2, Abs. 3, soweit sich dieser auf Abs. 2 bezieht, und Abs. 4 und Abs. 5 Z 1, 3 und 4 und § 132a Abs. 8 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die §§ 131b und 132a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015, treten, soweit sie sich auf Umsätze unter Verwendung von Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten beziehen, erst mit 1. Jänner 2017 in Kraft; sie gelten jedoch für vor dem 1. Jänner 2016 in Betrieb genommene Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten, soweit sie nicht den Anforderungen der §§ 131b und 132a entsprechen, erst ab 1. Jänner 2027. Verordnungen auf Grund der §§ 131 Abs. 4, 131b Abs. 5 und 132a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 können bereits ab dem auf die Kundmachung des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl. I Nr. XXX/2015, folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen in Kraft treten, soweit sie nicht lediglich Maßnahmen vorsehen, die für ihre mit dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen beginnende Vollziehung erforderlich sind.“

Artikel 9

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.“

2. In § 9 wird die Wortfolge „so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen“ durch die Wortfolge „so ist dem Täter grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen“ ersetzt.

3. § 34 samt Überschrift lautet:

„Grob fahrlässige Abgabenverkürzung

§ 34. (1) Der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht; § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich auch schuldig, wer die im § 33 Abs. 4 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht.

(3) Die grob fahrlässige Abgabenverkürzung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. § 33 Abs. 5 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“

4. § 36 samt Überschrift wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird der Wortfolge „fahrlässige Verkürzung“ das Wort „grob “ vorangestellt.

b) In Abs. 1 wird der Wortfolge „fahrlässig begeht“ das Wort „grob “ vorangestellt.

c) In Abs. 2 werden der Wortfolge „fahrlässigen Verkürzung“ und der Wortfolge „fahrlässig begeht“ jeweils das Wort „grob “ vorangestellt.

d) In Abs. 3 wird der Wortfolge „fahrlässige Verkürzung“ das Wort „grob “ vorangestellt.

5. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In lit. b folgt dem Klammerausdruck „(§ 23 BAO)“ das Wort „oder“.

b) Es wird folgende lit. c eingefügt:

              „c) unter Verwendung automatisationsunterstützt erstellter, aufgrund abgaben- oder monopolrechtlicher Vorschriften zu führender Bücher oder Aufzeichnungen, welche durch Gestaltung oder Einsatz eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werden können, beeinflusst wurden“

6. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lit. c wird nach der Wortfolge „oder sonstigen Aufzeichnungen” die Wortfolge „oder zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen“ eingefügt.

b) In Abs. 1 lit. f wird der Punkt durch die Zeichenfolgen „ oder“ ersetzt sowie die folgende lit. g angefügt:

              „g) wer ein abgabenrechtliches Verbot zur Leistung oder Entgegennahme von Barzahlungen verletzt.“

7. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:

§ 51a. (1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher, Aufzeichnungen oder Aufzeichnungssysteme, die automatisationsunterstützt geführt werden, durch Gestaltung oder Einsatz eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werden können, verfälscht.

(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro geahndet.“

8. Nach dem § 74 werden folgende §§ 74a und 74b samt Überschrift eingefügt:

„D. Rechtsschutzbeauftragter

§ 74a. (1) Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ist beim Bundesminister für Finanzen ein Rechtsschutzbeauftragter mit zwei Stellvertretern eingerichtet. Sie sind bei der Besorgung der ihnen nach dem Finanzstrafgesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit und der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO).

(2) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Beamte des Dienststandes und Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für Finanzen sowie dessen nachgeordneter Dienststellen, Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind (§§ 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990) dürfen nicht bestellt werden.

(3) Die Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter erlischt bei Verzicht, im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Bei Vorliegen von Befangenheitsgründen im Sinne des § 72 Abs. 1 hat sich der Rechtsschutzbeauftragte von dem Zeitpunkt, zu dem ihm der Grund bekannt geworden ist, des Einschreitens in der Sache zu enthalten.

(4) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie werden vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(5) Der Bundesminister für Finanzen stellt dem Rechtsschutzbeauftragten die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen.

§ 74b. (1) Die Finanzstrafbehörden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten über Auskunftsverlangen (§ 99 Abs. 3a) und die Information Betroffener darüber ehestmöglich zu informieren. Dem Rechtschutzbeauftragten obliegt die Prüfung der nach diesem Absatz erstatteten Meldungen. Dem Rechtsschutzbeauftragten steht gegen die Anordnung nach § 99 Abs. 3a Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu; dieses Recht erlischt mit dem Ablauf der Beschwerdefrist des Beschuldigten.

(2) Wurde gemäß § 99 Abs. 6 die Zustellung an den Beschuldigten und die Verfügungsberechtigten vorläufig aufgeschoben, ist dies dem Rechtsschutzbeauftragten unter Anschluss der Anordnung samt Auskunftsersuchen unverzüglich mitzuteilen. Dem Rechtsschutzbeauftragten steht in diesem Fall gegen die Anordnung nach § 99 Abs. 6 erster Satz Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu. Die Beschwerde-frist (§ 150 Abs. 2) beginnt mit dem Einlangen der Mitteilung zu laufen.

(3) Die Finanzstrafbehörden haben dem Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, ihm auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm gegenüber die Amtsverschwiegenheit und die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht nicht geltend gemacht werden.

(4) Der Rechtsschutzbeauftragte erstattet dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über seine Tätigkeit und Wahrnehmungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nach dem Finanzstrafgesetz.“

9. Die beiden letzten Sätze des § 83 Abs. 2 entfallen.

10. In § 98 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind unter den Bedingungen des § 76 Abs. 4 erster und zweiter Satz StPO ermächtigt, nach der StPO erlangte personenbezogene Daten, die für die Durchführung eines Finanzstrafverfahrens erforderlich sind, den Finanzstrafbehörden für Zwecke der Finanzstrafrechtspflege zu übermitteln.“

11. § 99 wird wie folgt geändert:

a) Es werden nach dem Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Bei Verdacht auf ein gemäß § 58 Abs. 2 lit. a in die Zuständigkeit des Spruchsenates fallendes vorsätzliches Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, ist die Finanzstrafbehörde auf Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde, berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 92 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz – ECG, BGBl. I Nr. 152/2001) auch folgende Auskünfte zu verlangen:

           1. die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) zu einer bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung, soweit dies für eine Auskunft nach Z 2 erforderlich ist;

           2. Namen und Anschrift eines Benutzers, dem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war,

wenn die dafür erforderlichen Daten zum Zeitpunkt der Anfrage noch rechtmäßig verarbeitet werden. § 99 Abs. 5 TKG 2003 ist sinngemäß anzuwenden.

Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen. Die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates hat schriftlich und mit einer Begründung versehen zu ergehen. Nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme hat die Finanzstrafbehörde die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates dem Beschuldigten und den von der Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen unverzüglich zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines damit zusammenhängenden anderen Strafverfahrens gefährdet wäre und dies notwendig und verhältnismäßig ist. Der Beschuldigte und jeder durch die Ermittlungsmaßnahme Betroffene ist berechtigt, gegen die Anordnung Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu erheben.

(3b) Für Auskünfte gemäß Abs. 3a ist § 94 Abs. 4 TKG 2003 sinngemäß anzuwenden, soweit die auskunftsverpflichtete Stelle über einen technischen Zugang zur zentralen Durchlaufstelle verfügt. Die näheren Bestimmungen im Hinblick auf die zugangsberechtigten Behörden, die Datenfelder sowie die Protokollierung über die Durchlaufstelle sind durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Inneres und für Justiz in der Datensicherheitsverordnung – TKG-DSVO, BGBl. II Nr. 402/2011, festzusetzen.“

b) In Abs. 4 wird das Wort „Postdiensten“ durch die Wortfolge „Post- und Paketdiensten“ sowie das Wort „Postsendungen“ durch die Wortfolge „Post- und Paketsendungen“ ersetzt.

c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem zweiten Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Soweit es für die Aufklärung von gemäß § 58 Abs. 2 lit. a in die Zuständigkeit eines Spruchsenates fallenden Finanzvergehen, deren Verfolgung in die Zuständigkeit der Zollämter fällt, zweckdienlich ist, ist die Finanzstrafbehörde auch befugt, von Beschuldigten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass sie Spuren hinterlassen haben, Papillarlinienabdrücke abzunehmen. Deren zwangsweise Durchsetzung unterliegt in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ist mit möglichster Schonung der Person vorzunehmen.“

bb) In Abs. 5 werden folgender Sätze angefügt:

„Ein erkennungsdienstlicher Abgleich der abgenommenen Papillarlinienabdrücke mit Datenbanken ist unzulässig. Nach rechtskräftiger Erledigung des Finanzstrafverfahrens, in dem die nach dieser Bestimmung abgenommenen Papillarlinienabdrücke als Beweismittel dienten, sind diese zu vernichten.“

d) Abs. 6 lautet:

„(6) Ersuchen um Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, ausgenommen die Einsicht in das Kontenregister (§ 4 Abs. 1 Kontenregister- und Konten-einschaugesetz – KontRegG, BGBl I Nr. xxx/2015) bedürfen einer Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die Anordnung samt Auskunftsersuchen ist dem Kredit- oder Finanzinstitut, dem Beschuldigten sowie den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen zuzustellen, sobald diese der Finanzstrafbehörde bekannt geworden sind. Die Ausfertigung an das Kredit- oder Finanzinstitut hat keine Begründung zu enthalten. Die Zustellung an den Beschuldigten und die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Hierüber ist das Kredit- oder Finanzinstitut zu informieren, das die Anordnung und alle mit ihr verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten hat. Kredit- oder Finanzinstitute und deren Mitarbeiter sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu erfolgen, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können. Gegen die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates steht dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Insoweit das Bundesfinanzgericht die Unzulässigkeit der Anordnung feststellt, unterliegen die dadurch erlangten Auskünfte dem Verwertungsverbot im Sinne des § 98 Abs. 4.“

12. § 120 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Die Finanzstrafbehörde ist berechtigt, zum Zwecke der Finanzstrafrechtspflege die Unterstützung aller Behörden und öffentlichen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie anderer durch Gesetz eingerichteter Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie der Oesterreichischen Nationalbank in Bezug auf ihre Aufgaben nach dem Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003, unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Solchen Ersuchen ist ehest möglich zu entsprechen oder es sind entgegenstehende Hindernisse unverzüglich bekannt zu geben. Erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.“

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Beantwortung von Ersuchschreiben gemäß Abs. 1, die sich auf Straftaten einer bestimmten Person beziehen, darf“ durch die Wortfolge „Ersuchen der Finanzstrafbehörde, die sich auf Straftaten einer bestimmten Person beziehen, dürfen“ ersetzt.

c) In Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Darüber hinaus sind die Finanzstrafbehörden berechtigt, die gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 bis 6, 10 bis 11 und 12 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, die zur Sachenfahndung gemäß § 57 Abs. 2 SPG, die gemäß § 22b Abs. 2 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992 sowie die gemäß § 55 Abs. 4 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, soweit Waffenverbote betroffen sind, verarbeiteten Daten für Zwecke der Finanzstrafrechtspflege einzusehen, soweit dies für die Durchführung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes auf ein gemäß § 58 Abs. 2 lit. a in die Zuständigkeit eines Spruchsenates fallendes Finanzvergehen erforderlich ist. Die Einsichtnahme hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (§§ 1 Abs. 1, 8 und 9 DSG 2000) die mit der Einsichtnahme verfolgten Zwecke überwiegen.“

13. In § 265 wird folgender Abs. 1x eingefügt:

„(1x) Die §§ 8 Abs. 3, 9, 34, 36, 39 Abs. 1 lit. b und c, 51 Abs. 1 lit. c, f und g, 51a, 58, 74a, 74b, 83 Abs. 2, 99 Abs. 3a bis 6 und 120 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 98 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995

Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird das Wort „Abgabenhinterziehung“ durch das Wort „Mineralölsteuerhinterziehung“ und das Wort „Abgabenverkürzung“ durch das Wort „Mineralölsteuerverkürzung“ ersetzt.

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Mineralölsteuerhinterziehungen, fahrlässige Mineralölsteuerverkürzungen und Finanzordnungswidrigkeiten der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Art sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, und nach diesem zu ahnden. Mineralölsteuerhinterziehungen sind nach § 33 Abs. 5 u 6 Finanzstrafgesetz, fahrlässige Mineralölsteuerverkürzungen mit Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen. Eine Geldstrafe hat jedoch im Falle einer Mineralölsteuerhinterziehung mindestens 2 000 Euro und im Falle einer fahrlässigen Mineralölsteuerverkürzung mindestens 500 Euro zu betragen; § 25 des Finanzstrafgesetzes ist auf Mineralölsteuerhinterziehungen nicht anzuwenden. Wurde gekennzeichnetes Gasöl in einen Behälter eingefüllt, der mit der Antriebsmaschine eines Fahrzeuges, mit einer Maschine oder mit einem Motor in Verbindung steht, so unterliegt auch dieses Fahrzeug, diese Maschine oder dieser Motor dem Verfall, wenn der Täter schon einmal wegen einer Mineralölsteuerhinterziehung oder fahrlässigen Mineralölsteuerverkürzung bestraft wurde und die Bestrafung nicht getilgt ist; für solche Fahrzeuge, Maschinen und Motoren gilt § 17 des Finanzstrafgesetzes sinngemäß. § 41 des Finanzstrafgesetzes gilt auch für Mineralölsteuerhinterziehungen. Finanzordnungswidrigkeiten der im Abs. 2 bezeichneten Art sind nach § 51 Abs. 2 Finanzstrafgesetz zu bestrafen.“

2. Nach dem § 64o wird folgender § 64p eingefügt:

§ 64p. § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Ausfuhrerstattungsgesetzes

Das Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird dem Wort „fahrlässig“ und der Wortfolge „fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben“ jeweils das Wort „grob “ vorangestellt.

b) In Abs. 2 wird der Wortfolge „fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben“ das Wort „grob “ vorangestellt.

2. Nach § 9 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008

Das Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 wird in der Tabelle das Wort „Grunderwerbsteuer“ durch die Wortfolge „Grunderwerbsteuer, ab dem Jahr 2016 über einem jährlichen Aufkommen von 30 Millionen Euro“ ersetzt und lautet der letzte Satz:

„Abgaben mit einheitlichem Schlüssel sind die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer, die Einmalzahlungen gemäß dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt sowie gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern, die Kapitalverkehrsteuern, die Tabaksteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe, die Biersteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkoholsteuer, die Mineralölsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Stiftungseingangssteuer, die Stabilitätsabgabe, die Flugabgabe, die Kraftfahrzeugsteuer, die Versicherungssteuer, die Normverbrauchsabgabe, die motorbezogene Versicherungssteuer, die Konzessionsabgabe und der Kunstförderungsbeitrag sowie ab dem Jahr 2016 die Grunderwerbsteuer bis zu einem jährlichen Aufkommen von 30 Millionen Euro. Die Grenze für die beiden Verteilungsschlüssel bei der Grunderwerbsteuer von 30 Millionen Euro wird ab dem Jahr 2017 jährlich entsprechend der Entwicklung des Aufkommens der Grunderwerbsteuer gegenüber dem vorangegangenen Jahr valorisiert.“

2. In § 9 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 wird angefügt:

         „4. von den Ertragsanteilen des Bundes bei der Lohnsteuer im Jahr 2016 ein Betrag von 33,7 Millionen Euro, der am 20. Mai 2016 an den Österreich-Fonds gemäß dem FTE-Nationalstiftungsgesetz, BGBl. I Nr. 133/2003, zu überweisen ist. Die Dotierung des Österreich-Fonds und die Mittelverwendung in den Jahren ab 2017 bleiben einer bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.“

3. In § 9 Abs. 7 Z 1 wird das Wort „Grunderwerbsteuer“ durch die Wortfolge „Grunderwerbsteuer, soweit der Gemeindeanteil 96 % beträgt,“ ersetzt.

4. § 15 Abs. 3 Z 5 lit. e lautet:

              „e) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;“

Artikel 13

Änderung des FTE-Nationalstiftungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung (FTE-Nationalstiftungsgesetz), BGBl. I Nr. 133/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 3 lautet wie folgt:

§ 3. (1) Die Fördermittel der Stiftung sind nach Maßgabe der Beschlüsse des Stiftungsrats gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 an vom Bund getragene Fördereinrichtungen auszuschütten.

(2) Die Fördermittel gemäß § 4 Abs. 6 des Österreich-Fonds nach Abzug der Länder- und Gemeindeanteile sollen für den Zeitraum seines Bestehens 2016-2020 für die Förderung im Bereich der Grundlagenforschung sowie für Förderung der angewandten Forschung und der Technologie- und Innovationsentwicklung verwendet werden.“

2. In § 4 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Stiftung ist mit dem Betrag der Mehreinzahlungen aus dem erhöhten Steuersatz von 55% gemäß § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, (Österreich-Fonds nach Abzug der Mittel für die Länder und Gemeinden) zu dotieren. Diese Dotierung ist befristet mit dem Zeitraum und jenen Mitteln, für den der erhöhte Steuersatz gemäß § 33 EStG 1988 eingehoben wird bzw. die Mittel aus dem erhöhten Steuersatz zur Verfügung stehen.

Eine Änderung des FAG 2008 wird bei der Mittelaufteilung (Bund/Länder/Gemeinden) ab 2016 entsprechend berücksichtigt.“

Artikel 14

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2015, wird wie folgt geändert:

Teil 1

1. Im § 11 Abs. 2 letzter Satz wird der Klammerausdruck „(§§ 51 und 51b)“ durch den Klammerausdruck „(§ 51)“ ersetzt.

2. Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Ausdruck „6,95%“ durch den Ausdruck „7,65%“ ersetzt.

3. Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Ausdruck „7,65%“ durch den Ausdruck „7,55%“ ersetzt.

4. Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Ausdruck „7,05%“ durch den Ausdruck „7,65%“ ersetzt.

5. Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Ausdruck „7,65%“ durch den Ausdruck „7,55%“ ersetzt.

6. Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. c wird der Ausdruck „7,05%“ durch den Ausdruck „7,65%“ ersetzt.

7. Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. c wird der Ausdruck „7,65%“ durch den Ausdruck „7,55%“ ersetzt.

8. Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. d wird der Ausdruck „7,05%“ durch den Ausdruck „7,65%“ ersetzt.

9. Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. d wird der Ausdruck „7,65%“ durch den Ausdruck „7,55%“ ersetzt.

10. Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. e wird der Ausdruck „7,05%“ durch den Ausdruck „7,65%“ ersetzt.

11. Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. e wird der Ausdruck „7,65%“ durch den Ausdruck „7,55%“ ersetzt.

12. Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. f wird der Ausdruck „7,05%“ durch den Ausdruck „7,65%“ ersetzt.

13. Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. f wird der Ausdruck „7,65%“ durch den Ausdruck „7,55%“ ersetzt.

14. Im § 51 Abs. 1 Z 1 wird am Ende der lit. f ein Beistrich eingefügt und folgende lit. g wird angefügt:

              „g) für Lehrlinge ………………………………………………………………….. 3,35%“

15. Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. g wird der Ausdruck „3,35%“ durch den Ausdruck „3,25%“ ersetzt.

16. § 51 Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. In der Krankenversicherung

                a) der in Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (§ 474 Abs. 1 zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

               b) der in Abs. 1 Z 1 lit. b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

                c) der in Abs. 1 Z 1 lit. c, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,87%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,78%,

               d) der in Abs. 1 Z 1 lit. g genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 1,67%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 1,68%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.“

17. § 51 Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. In der Krankenversicherung

                a) der in Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen sowie der bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben (§ 474 Abs. 1 zweiter Satz), beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,82%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,73%,

               b) der in Abs. 1 Z 1 lit. b und d genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,82%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,73%,

                c) der in Abs. 1 Z 1 lit. c, e und f genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 3,82%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 3,73%,

               d) der in Abs. 1 Z 1 lit. g genannten Personen beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 1,62%, des Dienstgebers/der Dienstgeberin auf 1,63%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.“

18. Die §§ 51b, 51c und 51e samt Überschriften werden aufgehoben.

19. § 52 Abs. 2 lautet:

„(2) Für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 4 sind in der Krankenversicherung die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 6 lit. a) zu bemessen, wie er im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. f festgesetzt ist; für die Unfallversicherung beläuft sich der monatliche Beitrag auf 5,05 €; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Bund bzw. vom jeweiligen Rechtsträger gemäß § 12b Abs. 3 des Zivildienstgesetzes zu tragen.“

20. § 53a Abs. 3 lit. a lautet:

              „a) auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag

                         - für die im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen 3,40%,

                         - für alle anderen Personen 3,95%,“

21. § 54 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Pauschalbeitrag nach § 53a ist unter Bedachtnahme auf die Abs. 1, 2 und 4 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.“

22. § 57a wird aufgehoben.

23. Im § 73 Abs. 1 wird der Ausdruck „5%“ jeweils durch den Ausdruck „5,1%“ ersetzt.

24. Im § 73 Abs. 1 wird der Ausdruck „5,1%“ jeweils durch den Ausdruck „5%“ ersetzt.

25. § 73 Abs. 1a wird aufgehoben.

26. Im § 73 Abs. 2 werden der Ausdruck „180%“ durch den Ausdruck „178%“, der Ausdruck „173%“ durch den Ausdruck „171%“ und der Ausdruck „318%“ durch den Ausdruck „308%“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.

27. Im § 73 Abs. 2 werden der Ausdruck „178%“ durch den Ausdruck „180%“, der Ausdruck „171%“ durch den Ausdruck „173%“ und der Ausdruck „308%“ durch den Ausdruck „310%“ ersetzt.

28. Im § 73a Abs. 1 erster Satz entfällt der Ausdruck „und 1a“.

29. § 77 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Beitragssatz beträgt für die in der Krankenversicherung Selbstversicherten, ausgenommen für Selbstversicherte nach § 19a, 7,55%. § 51d ist anzuwenden. Zahlungen, die für Gruppen von Selbstversicherten von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem den Beitrag einziehenden Versicherungsträger geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.“

30. § 447f Abs. 11 Z 1 lautet:

         „1. durch Beiträge in der Krankenversicherung in Höhe von 0,5% der allgemeinen Beitragsgrundlage (§§ 44, 44a, 472a Abs. 1, 474 Abs. 1 und 479d dieses Bundesgesetzes, § 25 GSVG, § 23 BSVG, § 19 B-KUVG) und der Beitragsgrundlage für Sonderbeiträge (§§ 49 Abs. 2 und 54 dieses Bundesgesetzes, § 21 B-KUVG);“

31. Im § 447f Abs. 11 Z 2 wird der Ausdruck „Zusatzbeiträge“ durch den Ausdruck „Beiträge“ ersetzt.

32. Im § 472a Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „8,45%“ durch den Ausdruck „9,05%“ ersetzt.

33. Im § 472a Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „9,05%“ durch den Ausdruck „8,95%“ ersetzt.

34. Im § 472a Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „4,4%“ durch den Ausdruck „4,75%“ und der Ausdruck „4,05%“ durch den Ausdruck „4,30%“ ersetzt.

35. Im § 472a Abs. 2 zweiter Satz wird der Ausdruck „4,75%“ durch den Ausdruck „4,70%“ und der Ausdruck „4,30%“ durch den Ausdruck „4,25%“ ersetzt.

36. § 474 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lauten:

„Die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z 1 sind auf die im ersten Satz genannten Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beitragssatz 7,65% beträgt, für alle übrigen im ersten Satz genannten Versicherten gilt der im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. b oder f bezeichnete Beitragssatz. Der Beitragssatz in der Krankenversicherung für Selbstversicherte mit Ausnahme der Selbstversicherten nach § 19a beträgt 7,55% der Beitragsgrundlage.“

37. § 474 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lauten:

„Die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z 1 sind auf die im ersten Satz genannten Versicherten, soweit es sich um Personen handelt, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Wochen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beitragssatz 7,55% beträgt, für alle übrigen im ersten Satz genannten Versicherten gilt der im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. b oder f bezeichnete Beitragssatz. Der Beitragssatz in der Krankenversicherung für Selbstversicherte mit Ausnahme der Selbstversicherten nach § 19a beträgt 7,45% der Beitragsgrundlage.“

38. § 479d Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Berechnung der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge ist heranzuziehen

           1. für die im § 479a Abs. 1 Z 1 angeführten Versicherten ein Beitragssatz von 6,65%, wovon 3,77% auf die Versicherten und 2,88% auf die Gemeinde Wien entfallen,

           2. für die im § 479a Abs. 1 Z 2 angeführten Versicherten ein Beitragssatz von 6,9%, wovon 4,02% auf die Versicherten und 2,88% auf die Gemeinde Wien entfallen.“

39. § 479d Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Berechnung der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge ist heranzuziehen

           1. für die im § 479a Abs. 1 Z 1 angeführten Versicherten ein Beitragssatz von 6,55%, wovon 3,72% auf die Versicherten und 2,83% auf die Gemeinde Wien entfallen,

           2. für die im § 479a Abs. 1 Z 2 angeführten Versicherten ein Beitragssatz von 6,8%, wovon 3,97% auf die Versicherten und 2,83% auf die Gemeinde Wien entfallen.“

39a. Im § 479d Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „7,6 vH“ durch den Ausdruck „8,2%“ ersetzt.

40. § 634 Abs. 1 Z 2 wird aufgehoben.

41. Im § 658 Abs. 4 wird in der Einleitung der Ausdruck „2016“ durch den Ausdruck „2015“ ersetzt, das Wort „und“ am Ende der Z 6 wird durch einen Punkt ersetzt und die Z 7 entfällt.

42. Nach § 689 wird folgender § 690 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 14 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015

§ 690. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2016 die §§ 11 Abs. 2 letzter Satz, 52 Abs. 2, 53a Abs. 3 lit. a, 54 Abs. 5, 73a Abs. 1 erster Satz, 77 Abs. 1, 447f Abs. 11 Z 1 und 2, 479d Abs. 3 sowie 658 Abs. 4;

           2. mit 1. Jänner 2016 die §§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. a bis g in der Fassung der Z 2, 4, 6, 8, 10, 12 und 14, 51 Abs. 3 Z 1 in der Fassung der Z 16, 73 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 23 und 26, 472a Abs. 2 erster und zweiter Satz in der Fassung der Z 32 und 34, 474 Abs. 1 zweiter und dritter Satz in der Fassung der Z 36 sowie 479d Abs. 2 in der Fassung der Z 38;

           3. mit dem nach § 675 Abs. 3 durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016, die §§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. a bis g in der Fassung der Z 3. 5, 7, 9, 11, 13 und 15, 51 Abs. 3 Z 1 in der Fassung der Z 17, 73 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 24 und 27, 472a Abs. 2 erster und zweiter Satz in der Fassung der Z 33 und 35, 474 Abs. 1 zweiter und dritter Satz in der Fassung der Z 37 sowie 479d Abs. 2 in der Fassung der Z 39.

(2) Die §§ 51b und 51c samt Überschriften, 51e samt Überschrift, 73 Abs. 1a, und 634 Abs. 1 Z 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

(3) § 57a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Auf Lehrverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen wurden, sind die §§ 51 Abs. 1 Z 1, 51b Abs. 1, 51e und 57a in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) Abweichend von § 73 Abs. 2 in der Fassung der Z 25 beträgt der für die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau anzuwendende Prozentsatz für das Jahr 2016 305%.“

Teil 2

1. Im § 49 Abs. 3 werden die Z 3, 6, 8, 10, 14, 15, 24 und 25 aufgehoben.

2. § 49 Abs. 3 Z 11 lautet:

       „11. freiwillige soziale Zuwendungen, das sind

                a) Zuwendungen des Dienstgebers an den Betriebsratsfonds, weiters Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden,

               b) Zuwendungen des Dienstgebers für zielgerichtete, wirkungsorientierte, vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasste Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention sowie Impfungen, soweit diese Zuwendungen an alle DienstnehmerInnen oder bestimmte Gruppen seiner DienstnehmerInnen gewährt werden,

                c) Zuwendungen des Dienstgebers für das Begräbnis des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin oder dessen/deren (Ehe-)Partners/(Ehe-)Partnerin oder dessen/deren Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988,

               d) Zuschüsse des Dienstgebers für die Betreuung von Kindern bis höchstens 1 000 € pro Kind und Kalenderjahr, die der Dienstgeber allen Dienstnehmer/inne/n oder bestimmten Gruppen seiner DienstnehmerInnen gewährt, wenn die weiteren Voraussetzungen nach Abs. 9 vorliegen;“

3. § 49 Abs. 3 Z 12 lautet:

       „12. freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Dienstgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene DienstnehmerInnen zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt; Gutscheine für Mahlzeiten gelten bis zu einem Wert von 4,40 Euro pro Arbeitstag nicht als Entgelt, wenn sie nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden; können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, so gelten sie bis zu einem Betrag von 1,10 Euro pro Arbeitstag nicht als Entgelt;“

4. Im § 49 Abs. 3 Z 16 wird der Klammerausdruck durch folgenden Klammerausdruck ersetzt:

„(zum Beispiel Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen, betriebsärztlicher Dienst)“

5. § 49 Abs. 3 Z 17 lautet:

       „17. die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zum Beispiel Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zur Höhe von 365 € jährlich und die hiebei empfangenen Sachzuwendungen bis zur Höhe von 186 € jährlich sowie aus Anlass eines DienstnehmerInnenjubiläums oder eines Firmenjubiläums gewährte Sachzuwendungen bis zur Höhe von 186 € jährlich;“

6. Im § 49 Abs. 3 Z 20 entfällt der Ausdruck „die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen Dienstnehmer und deren Angehörigen bei Beförderungsunternehmen,“.

7. Im § 49 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 28 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 29 wird angefügt:

       „29. der geldwerte Vorteil nach § 50 Abs. 3 aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Dienstgeber oder ein mit dem Dienstgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (MitarbeiterInnenrabatt), wenn

                a) der MitarbeiterInnenrabatt allen oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmer/inne/n eingeräumt wird,

               b) die kostenlos oder verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen von den Dienstnehmer/inne/n weder verkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet und nur in einer solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf oder eine Einkünfteerzielung tatsächlich ausschließen, und

                c) der MitarbeiterInnenrabatt im Einzelfall 20% nicht übersteigt oder – soweit dies nicht zur Anwendung kommt – der Gesamtbetrag der MitarbeiterInnenrabatte 1 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.“

8. Dem § 49 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die weiteren Voraussetzungen für die Ausnahme der Zuschüsse nach Abs. 3 Z 11 lit. d vom Entgelt liegen vor, wenn

           1. die Betreuung ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 betrifft, für das dem Dienstnehmer/der Dienstnehmerin selbst der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG 1988) für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht;

           2. das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

           3. die Betreuung in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder in einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt, die den landesgesetzlichen Vorschriften über Kinderbetreuungseinrichtungen entspricht, oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige;

           4. der Zuschuss direkt an die Betreuungsperson, direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder in Form von Gutscheinen geleistet wird, die nur bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können;

           5. der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin dem Dienstgeber unter Anführung der Versicherungsnummer (§ 31 Abs. 4 Z 1) oder der Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a Abs. 7) des Kindes erklärt, dass die Voraussetzungen für einen Zuschuss vorliegen und er/sie selbst von keinem anderen Dienstgeber einen Zuschuss für dieses Kind erhält. Der Dienstgeber hat die Erklärung des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin zum Lohnkonto (§ 76 EStG 1988) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse muss der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin dem Dienstgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt dieser Meldung hat der Dienstgeber die geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen.“

9. § 50 lautet:

§ 50. (1) Geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.

(2) Die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird, gilt für die Bewertung von Sachbezügen.

(3) Ist die Höhe des geldwerten Vorteils nicht mit Verordnung nach Abs. 2 festgelegt, so ist für MitarbeiterInnenrabatte der geldwerte Vorteil abweichend von Abs. 1 von jenem um übliche Preisnachlässe verminderten Endpreis zu bemessen, zu dem der Dienstgeber Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbraucher/inne/n im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Sind die AbnehmerInnen des Dienstgebers keine LetztverbraucherInnen (zum Beispiel Großhandel), so ist der übliche Endpreis des Abgabeortes anzusetzen.“

10. § 108 Abs. 3 lautet:

„(3) Höchstbeitragsgrundlage: Im Jahr 2016 beläuft sich die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 155 Euro, vervielfacht mit der Aufwertungszahl für das Jahr 2016 und zuzüglich von 3 Euro. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.“

11. Nach § 690 wird folgender § 691 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 14 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015

§ 691. (1) Die §§ 49 Abs. 3 Z 11, 12, 16, 17, 20, 28 und 29 sowie Abs. 9, 50 und 108 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) § 49 Abs. 3 Z 3, 6, 8, 10, 14, 15, 24 und 25 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2015, wird wie folgt geändert:

Teil 1

1. § 14f lautet:

§ 14f. Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die Versicherten

           1. gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4 sowie 14b Abs. 1 und Abs. 3 als Beitrag 7,65%,

           2. gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 2, 14a Abs. 5 und 14b Abs. 2, sofern sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auch von der Pensionsversicherung gemäß § 5 ausgenommen waren, als Beitrag 7,65%, in allen übrigen Fällen 7% und

           3. gemäß § 14a Abs. 2 als Beitrag 7%

der Beitragsgrundlage zu leisten.“

2. § 14f lautet:

§ 14f. Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die Versicherten

           1. gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4 sowie 14b Abs. 1 und Abs. 3 als Beitrag 7,55%,

           2. gemäß den §§ 14a Abs. 1 Z 2, 14a Abs. 5 und 14b Abs. 2, sofern sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit auch von der Pensionsversicherung gemäß § 5 ausgenommen waren, als Beitrag 7,55%, in allen übrigen Fällen 7% und

           3. gemäß § 14a Abs. 2 als Beitrag 7%

der Beitragsgrundlage zu leisten.“

3. Im § 27 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „7,05%“ durch den Ausdruck „7,65%“ ersetzt.

4. Im § 27 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „7,65%“ durch den Ausdruck „7,55%“ ersetzt.

5. Die §§ 27a und 27d samt Überschriften werden aufgehoben.

6. Im § 29 Abs. 1 wird der Ausdruck „5%“ durch den Ausdruck „5,1%“ ersetzt.

7. Im § 29 Abs. 1 wird der Ausdruck „5,1%“ durch den Ausdruck „5%“ ersetzt.

8. § 29 Abs. 1a wird aufgehoben.

9. Im § 29 Abs. 2 wird der Ausdruck „201%“ durch den Ausdruck „196%“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.

10. Im § 29 Abs. 2 wird der Ausdruck „196%“ durch den Ausdruck „197%“ ersetzt.

11. Im § 29a Abs. 1 erster Satz entfällt der Ausdruck „und 1a“.

12. § 30 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Weiterversicherten haben für die Dauer der Versicherung einen Beitrag zu entrichten, der mit dem für die Pflichtversicherten geltenden Beitragssatz zu bemessen ist.“

13. Im § 32 Abs. 2 erster Satz entfällt der Klammerausdruck „(Zusatzbeitrages)“.

14. Im § 32 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Hierbei sind für pflichtversicherte Pensionisten/Pensionistinnen (§ 3 Abs. 1) die für Pflichtversicherte nach § 27 Abs. 1 Z 1 geltenden Beitragshundertsätze auf die Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulagen anzuwenden.“

15. § 319 Abs. 1 Z 2 wird aufgehoben.

16. Im § 339 Abs. 4 wird in der Einleitung der Ausdruck „2016“ durch den Ausdruck „2015“ ersetzt, das Wort „und“ am Ende der Z 5 wird durch einen Punkt ersetzt und die Z 6 entfällt.

17. Nach § 357 wird folgender § 358 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 15 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015

§ 358. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2016 die §§ 29a Abs. 1 erster Satz, 30 Abs. 4, 32 Abs. 2 erster und zweiter Satz sowie 339 Abs. 4;

           2. mit 1. Jänner 2016 die §§ 14f in der Fassung der Z 1, 27 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 3 sowie 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 6 und 9;

           3. mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016, die §§ 14f Abs. 1 in der Fassung der Z 2, 27 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 4 sowie 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 7 und 10.

(2) Die §§ 27a und 27d samt Überschriften, 29 Abs. 1a sowie 319 Abs. 1 Z 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

(3) Abweichend von § 29 Abs. 2 in der Fassung der Z 9 beträgt der anzuwendende Prozentsatz für das Jahr 2016 192%.“

Teil 2

1. Im § 2 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6)“ durch den Ausdruck „die Versicherungsgrenze“ ersetzt.

2. § 4 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. Personen nach § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen im Kalenderjahr das Zwölffache der Mindestbeitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen;“

3. § 4 Abs. 1 Z 6 wird aufgehoben.

4. Im § 4 Abs. 1 Z 7 erster Satz wird der Ausdruck „§ 25 Abs. 4 Z 2 lit. b“ durch den Ausdruck „§ 25 Abs. 4“ ersetzt.

5. Im § 6 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „§ 25 Abs. 4 Z 2“ durch den Ausdruck „§ 25 Abs. 4“ ersetzt.

6. Im § 7 Abs. 4 Z 3 wird der Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6)“ durch den Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 1 Z 5)“ ersetzt.

7. Im § 25 Abs. 1 erster Halbsatz wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 1 Z 5 und 6“ durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 1 Z 5“ ersetzt.

8. § 25 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).“

10. § 25a Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4. Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie nach § 2 Abs. 1 Z 4, so ist § 25 Abs. 4a anzuwenden.“

11. § 25a Abs. 4 lautet:

„(4) Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 wird keine vorläufige Beitragsgrundlage gebildet, wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat.“

12. Nach § 358 wird folgender § 359 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 15 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015

§ 359. (1) Die §§ 2 Abs. 1 Z 4, 4 Abs. 1 Z 5 und 7, 6 Abs. 4 Z 1, 7 Abs. 4 Z 3, 25 Abs. 1 und 4 sowie 25a Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 Z 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

(3) Personen, die erstmals durch das Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen, die jedoch am 1. Jänner 2016 das 50. Lebensjahr bereits vollendet und zu diesem Zeitpunkt noch nicht 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu befreien, wenn dieser Antrag binnen einem Jahr ab Verständigung durch den Versicherungsträger, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2019, beim Versicherungsträger gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 2016 für jene Zeiten, in denen die AntragstellerInnen nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert wären.

(3a) Abweichend von § 25 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bis zum Ablauf des 31.Dezember 2021 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:

                         - ab 1. Jänner 2016      mindestens     706,56 €,

                         - ab 1. Jänner 2018      mindestens     606,36 €,

                         - ab 1. Jänner 2020      mindestens     506,19 €.

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2016 und mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge. Diese Beträge gelten auch dann, wenn in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie nach § 2 Abs. 1 Z 4 bestehen.

(4) Je Kalenderjahr werden die Aufwendungen für die Senkung der Mindestbeitragsgrundlage im Ausmaß der Beitragsgutschrift in der Höhe von 40 Mio. Euro aus dem Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer getragen. Darüber hinaus sind die Aufwendungen für die Beitragsgutschrift aus Mitteln der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu tragen.“

Artikel 16

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2015, wird wie folgt geändert:

Teil 1

1. Im § 24 Abs. 1 wird der Ausdruck „7,05%“ durch den Ausdruck „7,65%“ ersetzt.

2. Im § 24 Abs. 1 wird der Ausdruck „7,65%“ durch den Ausdruck „7,55%“ ersetzt.

3. Die §§ 24a und 24d samt Überschriften werden aufgehoben.

4. Im § 26 Abs. 1 wird der Ausdruck „5%“ durch den Ausdruck „5,1%“ ersetzt.

5. Im § 26 Abs. 1 wird der Ausdruck „5,1%“ durch den Ausdruck „5%“ ersetzt.

6. § 26 Abs. 1a wird aufgehoben.

7. Im § 26 Abs. 2 wird der Ausdruck „397%“ durch den Ausdruck „387%“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.

8. Im § 26 Abs. 2 wird der Ausdruck „387%“ durch den Ausdruck „397%“ ersetzt.

9. Im § 26a Abs. 1 erster Satz entfällt der Ausdruck „und 1a“.

10. § 27 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Weiterversicherten haben einen Beitrag zu entrichten, der mit dem für die Pflichtversicherten geltenden Beitragssatz zu bemessen ist.“

11. § 309 Abs. 1 Z 2 wird aufgehoben.

12. Nach § 349 wird folgender § 350 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 16 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015

§ 350. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2016 die §§ 26a Abs. 1 erster Satz sowie 27 Abs. 4;

           2. mit 1. Jänner 2016 die §§ 24 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 sowie 26 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 4 und 7;

           3. mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016, die §§ 24 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 sowie 26 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 5 und 8.

(2) Die §§ 24a und 24d samt Überschriften, 26 Abs. 1a sowie 309 Abs. 1 Z 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“

Teil 2

1. § 24d samt Überschrift lautet:

„Rückerstattung von Beiträgen

§ 24d. (1) BetriebsführerInnen, die der Vollversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf teilweise Rückerstattung der von ihnen für die nach § 2 Abs. 1 pflichtversicherten Personen zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge, wenn deren Einheitswert infolge der sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit der Hauptfeststellung 2014/2015 (1. Jänner 2017) im Vergleich zum Monat Dezember 2016 eine Steigerung von mehr als 10% erfährt. Der Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht nur dann, wenn dem Versicherungsträger dafür gewidmete Bundesmittel zur Verfügung gestellt werden. Eine Rückerstattung ist für land(forst)wirtschaftliche Betriebe ausgeschlossen,

           1. deren sozialversicherungsrechtlicher Gesamteinheitswert zum 1. Jänner 2017 den Betrag von 4 400 € nicht übersteigt,

           2. deren sozialversicherungsrechtlicher Gesamteinheitswert zum 1. Jänner 2017 den Betrag von 60 000 € übersteigt und

           3. deren sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz auf Grund des Vorliegens einer Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz reduziert wurde (§§ 33a und 33b).

Der Anspruch bleibt so lange gewahrt, als die für die Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Verhältnisse zum 1. Jänner 2017 unverändert andauern oder keine Änderung insoweit erfahren, als Betriebsflächen im Ausmaß von mehr als 20% der Gesamtfläche abgegeben, veräußert oder zurückgelassen werden.

(2) Bei der Verteilung der dem Versicherungsträger zur Verfügung gestellten Mittel ist die Höhe des dem Betriebsführer/der Betriebsführerin rückzuerstattenden Betrages wie folgt zu ermitteln:

bei Einheitswerten

           1. bis 10 900 €

                a) bei einer Steigerung über 10% bis 20% der 1-fache Betrag;

               b) bei einer Steigerung über 20% bis 30% der 1,5-fache Betrag;

                c) bei einer Steigerung über 30% der 2-fache Betrag;

           2. bis 21 800 €

                a) bei einer Steigerung über 10% bis 20% der 1-fache Betrag;

               b) bei einer Steigerung über 20% der 1,5-fache Betrag;

           3. ab 21 900 € bei einer Steigerung über 10% der 1-fache Betrag.

(3) Über die jährlich im Nachhinein zu gewährenden Zuschüsse ist dem Vorstand des Versicherungsträgers zumindest einmal jährlich zu berichten.

(4) Der Zuschuss ist einer Beitragsentrichtung im Sinne des § 33 gleichzuhalten und mit der Beitragsforderung gegenzurechnen.“

2. Nach § 350 wird folgender § 351 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 16 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015

§ 351. (1) Der § 24d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Der Zuschuss nach § 24d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 ist erstmals bei der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2018 für die Jahre 2016 bis 2018 gemeinsam durch Gegenverrechnung flüssig zu machen.

(3) Je Kalenderjahr werden die Aufwendungen für die Rückerstattung von Beiträgen nach § 24d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 in der Höhe von 15 Mio. Euro aus dem Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer getragen. Darüber hinaus sind diese Aufwendungen aus Mitteln der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu tragen.“

Artikel 17

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 7,305% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.“

2. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 7,635% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.“

3. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Als allgemeiner Beitrag sind, sofern sich nicht aus Abs. 2 etwas anderes ergibt, 7,55% der Beitragsgrundlage (§ 19) zu leisten.“

4. § 20 Abs. 3 lautet:

„(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 16,24 Euro. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2016, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.“

5. Die §§ 20a und 20c samt Überschriften werden aufgehoben.

6. Im § 20d Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(allgemeiner Beitrag 3,75% und Zusatzbeitrag 0,25%)“.

7. § 21 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Pauschalbeitrag nach § 20d ist unter Bedachtnahme auf Abs. 1 auch von den Sonderzahlungen zu leisten.“

8. § 22 Abs. 1 lautet:

„(1) Von den nach den §§ 20 Abs. 1 und 21 festgesetzten Beiträgen entfallen auf den Versicherten 4,1% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 3,205% der Beitragsgrundlage; ist die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuss, so hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze allein zu tragen.“

9. § 22 Abs. 1 lautet:

„(1) Von den nach den §§ 20 Abs. 1 und 21 festgesetzten Beiträgen entfallen auf den Versicherten 4,1% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 3,535% der Beitragsgrundlage; ist die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuss, so hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze allein zu tragen.“

10. § 22 Abs. 1 lautet:

„(1) Von den nach den §§ 20 Abs. 1 und 21 festgesetzten Beiträgen entfallen auf den Versicherten 4,05% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 3,5% der Beitragsgrundlage; ist die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuss, so hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze allein zu tragen.“

11. Im § 22b Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „§§ 22 Abs. 1, 20 Abs. 2, 20a Abs. 1 Z 1 und 20c Abs. 1“ durch den Ausdruck „§§ 22 Abs. 1 und 20 Abs. 2“ ersetzt.

12. Nach § 241 wird folgender § 242 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 17 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015

§ 242. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2016 die §§ 20 Abs. 3, 20d Abs. 1, 21 Abs. 2 sowie 22b Abs. 1 erster Satz;

           2. mit 1. Jänner 2016 die §§ 20 Abs. 1 in der Fassung der Z 1 sowie 22 Abs. 1 in der Fassung der Z 8 und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft;

           3. mit 1. Jänner 2017 die §§ 20 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 sowie 22 Abs. 1 in der Fassung der Z 9;

           4. mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht vor 1. Jänner 2016, die §§ 20 Abs. 1 in der Fassung der Z 3 sowie 22 Abs. 1 in der Fassung der Z 10.

(2) Die §§ 20a und 20c samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lit. b lautet:

              „b) Lehrlinge,“

2. Dem § 15 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume eines Aufenthaltes im Ausland als Ehegatte, Ehegattin, eingetragener Partner, eingetragene Partnerin oder minderjähriges Kind von in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehenden österreichischen Staatsangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, sofern diese gemeinsam in dauernder Hausgemeinschaft leben oder als minderjährige Kinder zu deren Haushalt gehören.“

3. Im § 21 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „für Zwecke der Sozialversicherung“ im ersten Satz, der Punkt am Ende der Z 6 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind.“

4. § 79 Abs. 147 lautet:

„(147) Die Überschrift vor § 21 sowie § 21 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung des Meldepflicht-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2015, und des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl. I Nr. xx/2015, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und gelten für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf des 30. Juni 2018. Liegen keine monatlichen Beitragsgrundlagen, sondern nur Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist § 21 Abs. 1 und Abs. 2 weiterhin in der vor diesen Änderungen geltenden Fassung anzuwenden.“

5. Dem § 79 werden folgende Abs. 149 und 150 angefügt:

„(149) § 15 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(150) § 1 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl. I Nr. xx/2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und gilt für Lehrlinge auf Grund von Lehrverträgen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen hat.“

Artikel 19

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt für Lehrlinge 2,4 vH und für die übrigen Versicherten 6 vH der Beitragsgrundlage.“

2. § 2 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 ASVG) sind Sonderbeiträge in dem nach Abs. 1 zweiter Satz geltenden Ausmaß der Sonderzahlungen zu entrichten.“

3. Dem § 2a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Z 3 ist auf Lehrverhältnisse (Lehrlinge) nicht anzuwenden.“

4. Dem § 10 wird folgender Abs. 57 angefügt:

„(57) § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 2a Abs. 1 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl. I Nr. xx/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und gelten für Lehrlinge auf Grund von Lehrverträgen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen hat.“

Artikel 20

Änderung des Krankenkassen-Strukturfondsgesetzes

Das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 3 bis 7 samt Überschriften werden durch folgende §§ 3 bis 6 samt Überschriften ersetzt:

„Verwendung der Mittel

§ 3. (1) Die Mittel des Fonds sind für Maßnahmen der Ausgabendämpfung im Verantwortungsbereich der Gebietskrankenkassen sowie zur Verbesserung der Versorgung der Versicherten, insbesondere auf den Gebieten der integrierten Versorgung und der Qualitätssicherung, sowie für ein sektorenübergreifendes Nahtstellenmanagement zu verwenden.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat jährlich bis 30. September für das Folgejahr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien für die Mittelverwendung nach Abs. 1 in Form von Zuschüssen festzulegen. Die Richtlinien haben die Kriterien für die Auswahl der Maßnahmen (Mittelverteilung), das Verfahren für die Gewährung der Zuschüsse (Mittelvergabe) und die organisatorischen Rahmenbedingungen zu regeln. Bei der Mittelverteilung sind die Einhaltung des Ausgabendämpfungspfades nach § 16 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes – G-ZG, BGBl. I Nr. 81/2013, in der jeweils geltenden Fassung, die Umsetzung von Maßnahmen der Gesundheitsreform im Sinne des Bundes-Zielsteuerungsvertrages sowie getätigte Aufwendungen im Sinne des § 81 Abs. 2b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.

Evaluierung

§ 4. Zur Evaluierung ist das in den §§ 25ff G-ZG festgelegte Monitoring und Berichtswesen heranzuziehen. Darüber hinaus kann durch den Bundesminister für Gesundheit eine Berichterstattung zu einem geeigneten Zeitpunkt in Auftrag gegeben werden. Die Gebietskrankenkassen und der Hauptverband haben hiefür die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Vergabe der Mittel

§ 5. (1) Der Hauptverband schlägt die Zuordnung der Mittel auf die einzelnen Maßnahmen und die sich daraus ergebende Aufteilung auf die Gebietskrankenkassen vor. Die Mittelvergabe erfolgt durch Gewährung von Zuschüssen an die Gebietskrankenkassen.

(2) Die Zuordnung der genehmigten Mittel auf die einzelnen Maßnahmen und die sich daraus ergebende Aufteilung auf die Gebietskrankenkassen erfolgt durch Beschluss des Verbandsvorstandes und der Trägerkonferenz. Der Hauptverband hat die gewährten Zuschüsse auf Basis dieser Beschlussfassung an die Gebietskrankenkassen zu überweisen. Nicht ausgeschüttete Mittel verbleiben beim Hauptverband und werden ins nächste Jahr vorgetragen.

Mittel des Kassenstrukturfonds

§ 6. (1) Der Fonds ist vom Bund jährlich zum 1. Jänner zu dotieren. In den Jahren 2016 bis 2018 ist der Fonds jeweils per 1. Jänner mit 10 Millionen Euro zu dotieren. Im Jahr 2018 hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Finanzen eine Evaluierung über den Einsatz der Mittel durchzuführen.

(2) Das Vermögen des Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Bundesministers für Gesundheit zu verwalten. Für jedes Jahr ist bis spätestens 1. Juli des Folgejahres ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss.“

2. Der bisherige § 8 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 7“.

3. Der bisherige § 9 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 8“ und lautet samt Überschrift:

„Vollziehung

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Gesundheit betraut. Mit der Vollziehung des § 3 Abs. 2 ist der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung der §§ 6 Abs. 1 und 7 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“

4. Der bisherige § 10 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 9“; folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) Die §§ 3 bis 6, 7 und 8 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“