1082 der Beilagen XXV. GP
Beschluss des Nationalrates
Bundesgesetz, mit dem das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz angefügt:
„Hierbei überprüft der Bundeswahlleiter anhand einer gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972 in der geltenden Fassung, beschränkten Auskunft aus dem Strafregister, ob bei einem Wahlwerber ein Ausschluss von der Wählbarkeit (§ 41 Abs. 1 NRWO) vorliegt.“
2. § 28 Abs. 10 lautet:
„(10) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“