1079 der Beilagen XXV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Handelsvertretergesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Handelsvertretergesetz BGBl. Nr. 88/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010 wird wie folgt geändert:

1. In § 26c HVertrG wird folgender Absatz (1a) eingefügt:

„(1a) Der Versicherungsvertreter erhält bei ordentlicher Kündigung des Agenturvertrages zumindest 50 % der Folgeprovision.“

2. In § 27 Abs. 1 wird nach der Bezeichnung „26b Abs. 2 und 4“ die Bezeichnung „ , § 26c Abs. 1a“ eingefügt.