690 der Beilagen XXV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRG) erlassen und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz sowie das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Gesundheitsberuferegister-Gesetz

Artikel 2 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Artikel 3 Änderung des MTD-Gesetzes

Artikel 4 Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH

Artikel 1

Bundesgesetz über die Registrierung von Gesundheitsberufen (Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1                          Geltungsbereich

§ 2                          Verweisungen

§ 3                          Umsetzung von Unionsrecht

2. Abschnitt

Gesundheitsberuferegister

§ 4                          Registrierungsbehörden

§ 5                          Führung des Gesundheitsberuferegisters

§ 6                          Inhalt des Gesundheitsberuferegisters

§ 7                          Dienstleistungsverkehr

§ 8                          Verschwiegenheitspflicht

§ 9                          Datenverwendung

§ 10                        Amtshilfe – Auskunftspflicht – Warnungen

§ 11                        Weisungsrecht

§ 12                        Meldungen

3. Abschnitt

Registrierungsbeirat

§ 13                        Registrierungsbeirat

§ 14                        Aufgaben des Registrierungsbeirates

4. Abschnitt

Eintragung in das Gesundheitsberuferegister

§ 15                        Eintragung

§ 16                        Versagung der Eintragung

§ 17                        Änderungsmeldungen

§ 18                        Gültigkeit der Registrierung

§ 19                        Berufsausweis

§ 20                        Bescheinigungen

§ 21                        Europäischer Berufsausweis

5. Abschnitt

Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister

§ 22                        Streichung bei Berufseinstellung

§ 23                        Berufsunterbrechung

§ 24                        Ruhen der Registrierung

§ 25                        Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung

6. Abschnitt

Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

§ 26                        Bestandsregistrierung

§ 27                        Bestandsmeldung

§ 28                        Strafbestimmungen

§ 29                        Inkrafttreten

§ 30                        Vollziehung

1. Abschnitt

Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung und Führung eines Gesundheitsberuferegisters.

(2) Das Gesundheitsberuferegister wird für

           1. Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997,

           2. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,

eingerichtet.

(3) Die Registrierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berührt die Mitgliedschaft zu gesetzlichen Interessenvertretungen nicht.

Verweisungen

§ 2. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Umsetzung von Unionsrecht

§ 3. Durch dieses Bundesgesetz werden

           1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 9.4.2016 S. 20;

           2. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45;

           3. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.6.2015 S. 27;

           4. die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11;

umgesetzt.

2. Abschnitt

Gesundheitsberuferegister

Registrierungsbehörden

§ 4. (1) Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die auf Grund der Ausübung ihres Berufs Mitglieder der Arbeiterkammer gemäß § 10 Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, sind, sind durch die Bundesarbeitskammer im übertragenen Wirkungsbereich zu registrieren. Die Bundesarbeitskammer hat die übertragenen Aufgaben unabhängig von ihren im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmenden Aufgaben gemäß Arbeiterkammergesetz 1992 ohne Unterschied der zu registrierenden Personen durchzuführen.

(2) Die Bundesarbeitskammer kann die Arbeiterkammern mit der Durchführung der Verwaltungsverfahren gemäß Abs. 1 betrauen, die im Namen der Bundesarbeitskammer durchzuführen sind.

(3) Die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 Dienstleister im Sinne des § 4 Z 5 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999.

(4) Der Gesundheit Österreich GmbH obliegt die Durchführung des Registrierungsverfahrens für jene Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die nicht von Abs. 1 erfasst sind.

(5) Für Angehörige der Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2, die sowohl unter Abs. 1 fallen als auch freiberuflich ihren Beruf ausüben, richtet sich die Zuständigkeit der Registrierungsbehörde gemäß Abs. 1 oder 4 nach der überwiegenden Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis).

(6) Die Erteilung der Zugriffsberechtigungen an die Registrierungsbehörden ist durch die Gesundheit Österreich GmbH nachvollziehbar zu dokumentieren. Zugriffsberechtigt auf das Register sind ausschließlich autorisierte Mitarbeiter/innen der Bundesarbeitskammer, der Arbeiterkammern und der Gesundheit Österreich GmbH.

(7) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen hat zur Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen und einheitlichen Registrierung dafür Sorge zu tragen, dass die Vernetzung und der Austausch der Registrierungsbehörden erfolgen.

Führung des Gesundheitsberuferegisters

§ 5. (1) Der Gesundheit Österreich GmbH obliegt gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl. I Nr. 132/2006, die Führung eines elektronisch unterstützten Registers der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen von Gesundheitsberufen gemäß § 1 Abs. 2 (Gesundheitsberuferegister) nach diesem Bundesgesetz.

(2) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen stellt die technische Infrastruktur für die Führung des Registers zur Verfügung. Er/Sie kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen ist für diese Datenanwendung Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000.

(3) Für die Führung des Gesundheitsberuferegisters ist die Gesundheit Österreich GmbH Dienstleister im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000.

(4) Die Gesundheit Österreich GmbH kann für die Führung des Gesundheitsberuferegisters und den damit verbundenen Aufwendungen von den Registrierungsbehörden einen Ersatz der Kosten verlangen.

Inhalt des Gesundheitsberuferegisters

§ 6. (1) Das Gesundheitsberuferegister ist nach den erfassten Gesundheitsberufen zu gliedern.

(2) Das Gesundheitsberuferegister hat folgende Daten der Berufsangehörigen zu enthalten:

           1. Eintragungsnummer und Datum der Erstregistrierung;

           2. Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, gegebenenfalls Geburtsname;

           3. akademische Grade;

           4. Geschlecht;

           5. Geburtsdatum;

           6. Geburtsort;

           7. Staatsangehörigkeit;

           8. bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004;

           9. Ausbildungsabschluss bzw. Qualifikationsnachweis im jeweiligen Gesundheitsberuf;

         10. Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt;

         11. Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis);

         12. Berufssitz(e);

         13. Dienstgeber und Dienstort(e);

         14. Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;

         15. Verträge mit gesetzlichen Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;

         16. Bild;

         17. Unterschrift;

         18. Ruhen der Registrierung;

         19. Berufsunterbrechung;

         20. Gültigkeitsdatum der Registrierung;

         21. Datum der letzten Änderung des Registerdatensatzes;

         22. Streichung bei Berufseinstellung;

         23. Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung;

         24. Registrierungsbehörde.

(3) Berufsangehörige können darüber hinaus

           1. Fremdsprachenkenntnisse,

           2. Arbeitsschwerpunkte und Zielgruppen,

           3. Absolvierte Aus-, Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen,

           4. berufsbezogene Telefonnummer, E-Mailadresse und Webadresse

in das Gesundheitsberuferegister eintragen lassen.

(4) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 4, 11, 12, 14, 15, 18 bis 20 sowie Abs. 3 angeführten Daten sind von der Gesundheit Österreich GmbH auf www.gesundheit.gv.at öffentlich zugänglich zu machen. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil des Gesundheitsberuferegisters Einsicht zu nehmen.

(5) Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister aufzubewahren.

(6) Jede in das Gesundheitsberuferegister eingetragene Person ist berechtigt, in ihre Daten kostenfrei einzusehen und Eintragungen gemäß Abs. 3 sowie Änderungsmeldungen gemäß § 17 vorzunehmen. Jede Änderung durch eine eingetragene Person ist von der Registrierungsbehörde zu dokumentieren.

Dienstleistungsverkehr

§ 7. (1) Im Rahmen des Gesundheitsberuferegisters hat die Gesundheit Österreich GmbH ein nach den erfassten Gesundheitsberufen gegliedertes Verzeichnis über Personen, die eine vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in Österreich in einem der Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 nach den berufsrechtlichen Vorschriften gemeldet haben, zu führen.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 hat die unter § 6 Abs. 2 Z 1 bis 7, 9 und 21 angeführten Daten zu enthalten. § 6 Abs. 4 und 5 ist hinsichtlich dieser Daten anzuwenden.

Verschwiegenheitspflicht

§ 8. (1) Die Organe und das Personal der Gesundheit Österreich GmbH, der Bundesarbeitskammer und der Arbeiterkammern sind, soweit sie nicht anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, zur Geheimhaltung aller ihnen aus ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(2) Von dieser Verpflichtung hat der/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen auf Verlangen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

(3) Auf Verlangen des/der zur Verschwiegenheit Verpflichteten kann diese/r durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, wenn

           1. die Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde Tatsachen betreffen könnte, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und

           2. die Entbindung im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

Datenverwendung

§ 9. (1) Die Gesundheit Österreich GmbH ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, ermächtigt, ausschließlich zur Durchführung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben

           1. personenbezogene Daten der in das Gesundheitsberuferegister eingetragenen Berufsangehörigen gemäß §§ 6 und 7 zu verarbeiten sowie

           2. öffentliche Daten aus dem Gesundheitsberuferegister zu übermitteln.

(2) Soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auf deren Verlangen und Kosten, anonymisierte Datensätze bzw. -auswertungen zu übermitteln.

(3) Die Gesundheit Österreich GmbH ist ermächtigt,

           1. Trägern von Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2, Universitäten, Fachhochschulen und einschlägige Forschungseinrichtungen,

           2. der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria),

           3. der Bundesarbeitskammer,

           4. der Wirtschaftskammer Österreich,

           5. dem Österreichische Gewerkschaftsbund,

           6. dem Österreichische Gesundheits- und Krankenpflegeverband und

           7. dem Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste

auf deren Verlangen und Kosten, anonymisierte Datensätze bzw. -auswertungen zur Sicherung der Qualität sowie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen (statutarischen) Aufgaben zu übermitteln.

Amtshilfe – Auskunftspflicht – Warnungen

§ 10. (1) Die Gesundheit Österreich GmbH, die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern sind gegenüber den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen des durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgabenbereichs zur Hilfeleistung verpflichtet.

(2) Die Gesundheit Österreich GmbH, die Bundesarbeitskammer und die Arbeiterkammern haben im Rahmen des durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgabenbereichs den Behörden, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den Trägern der Sozialversicherung, den Krankenfürsorgeanstalten, den gesetzlich eingerichteten Patientenanwaltschaften sowie der Volksanwaltschaft auf Verlangen die zur Erfüllung derer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Registrierungsbehörden haben im Rahmen der ihr nach diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben in Anwendung

           1. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie

           2. der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung

mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte gemäß Abs. 4, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI), im Sinne der IMI-Verordnung einzuholen und zu erteilen.

(4) Die Auskunftspflicht gemäß Abs. 3 umfasst Informationen betreffend Personen,

           1. die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind oder waren, insbesondere ob die Berufsberechtigung entzogen wurde bzw. ruht, und

           2. die in Österreich einen Gesundheitsberuf gemäß § 1 Abs. 2 ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend gesundheitsberufliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Berufsausübung des/der Berufsangehörigen in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

(5) Die Registrierungsbehörden haben die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung bzw. die Wiedererteilung der Berufsberechtigung von Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Weisungsrecht

§ 11. (1) Die Gesundheit Österreich GmbH und die Bundesarbeitskammer sind an die Weisungen des/der Bundesministers/-in für Gesundheit und Frauen für die nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben gebunden. Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen kann weisungswidrige Entscheidungen aufheben.

(2) Die Gesundheit Österreich GmbH hat dem/der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen auf dessen/deren Aufforderung Auswertungen und Berichte über die Registrierung in nicht personenbezogener bzw. in anonymisierter Form zu übermitteln.

(3) Die Gesundheit Österreich GmbH hat Angehörige von Gesundheitsberufen gemäß § 1 Abs. 2 in den eHealth-Verzeichnisdienst (§§ 9, 10 Gesundheitstelematikgesetz 2012 – GTelG 2012, BGBl. I Nr. 111/2012) einzutragen. Die Eintragung sowie die Berichtigung der Eintragungen erfolgt durch laufende elektronische Übermittlung der Daten aus dem Gesundheitsberuferegister an den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen.

Meldungen

§ 12. (1) Gemeinsam mit den Meldungen zur Sozialversicherung (§ 41 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG], BGBl. Nr. 189/1955, § 15a Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz [B-KUVG], BGBl. Nr. 200/1967) haben die Dienstgeber/innen die für die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister erforderlichen Daten (§ 6 Abs. 2 Z 2 bis 7 und 10) als Angehörige der Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 beschäftigten (freien) Dienstnehmern/-innen bekannt zu geben.

(2) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat hiefür in den von ihm festzulegenden Datensätzen Vorsorge zu treffen und aus den bei ihm einlangenden Meldungen die Daten nach § 6 Abs. 2 Z 2 bis 7 und 10 unverzüglich elektronisch an die zuständige Registrierungsbehörde für Zwecke der Registrierung weiterzuleiten.

(3) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger kann zur Erfüllung dieser Aufgaben bestehende elektronische Register heranziehen.

(4) Die Meldung betreffend ein Mitglied einer Krankenfürsorgeanstalt kann im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger oder direkt an die zuständige Registrierungsbehörde erfolgen.

3. Abschnitt

Registrierungsbeirat

Registrierungsbeirat

§ 13. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist ein Registrierungsbeirat einzurichten.

(2) Dem Registrierungsbeirat gehören folgende Mitglieder an:

           1. ein/e rechtskundige/r Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzende/r,

           2. ein/e weitere/r Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,

           3. ein/e Vertreter/in der Gesundheit Österreich GmbH,

           4. ein/e Vertreter/in der Bundesarbeitskammer,

           5. ein/e Vertreter/in der Wirtschaftskammer Österreich,

         5a. ein/e Vertreter/in der Sozialwirtschaft Österreich,

           6. zwei von der Verbindungsstelle der Bundesländer nominierte Vertreter/innen der Länder,

           7. ein/e Vertreter/in des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

           8. ein/e vom Österreichischen Gewerkschaftsbund nominierte/r Berufsangehörige/r der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe,

           9. drei Vertreter/innen des Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverbands,

         10. drei vom Österreichischen Gewerkschaftsbund nominierte Berufsangehörige verschiedener Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,

         11. je ein/e vom Dachverband der gehobenen medizinisch-technischen Dienste nominierte/r Vertreter/in der sieben Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste.

Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu nominieren.

(3) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 und 7 bis 11 sowie deren Stellvertreter/innen sind vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.

(4) Die Mitglieder des Registrierungsbeirates üben ihre Aufgaben ehrenamtlich aus.

(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Registrierungsbeirates sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(6) Der Registrierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung, die Beschlussfassung sowie die Anforderungen an die zu erstattenden Berichte gemäß Abs. 7 zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen.

(7) Die Gesundheit Österreich GmbH und die Bundesarbeitskammer haben dem Registrierungsbeirat

           1. regelmäßig über die Durchführung der Registrierung gemäß §§ 15 bis 25, insbesondere über die Führung des Gesundheitsberuferegisters, die Eintragungen, die Versagungen der Eintragung, die Streichungen, die Zahl der ausgestellten Berufsausweise sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen, zu berichten und

           2. die zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(8) Der Registrierungsbeirat kann für Angelegenheiten der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe bzw. der gehobenen medizinisch-technischen Dienste Ausschüsse einrichten. Diese Ausschüsse dienen der Vorberatung von speziell die jeweilige Berufsgruppe betreffenden Angelegenheiten.

Aufgaben des Registrierungsbeirates

§ 14. Dem Registrierungsbeirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

           1. Beratung und Empfehlung für ein einheitliches Vorgehen der Registrierungsbehörden,

           2. Beratung und Empfehlung über grundsätzliche Fragen der Registrierung sowie der Registerführung einschließlich der Qualitätssicherung,

           3. Beratung und Empfehlungen hinsichtlich der Steigerung der Akzeptanz und der generellen Ausrichtung der Registrierung,

           4. Empfehlungen über die Weiterentwicklung der Registrierung.

4. Abschnitt

Eintragung in das Gesundheitsberuferegister

Eintragung

§ 15. (1) Personen, die einen Gesundheitsberuf gemäß § 1 Abs. 2 in Österreich auszuüben beabsichtigen und die in den jeweiligen berufsrechtlichen Bestimmungen normierten Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllen, haben vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit bei der gemäß § 4 zuständigen Registrierungsbehörde die Aufnahme in das Gesundheitsberuferegister mittels eines von den Registrierungsbehörden zur Verfügung zu stellenden Formulars zu beantragen.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist eigenhändig oder mittels elektronischer Signatur zu unterschreiben. Folgende Personal- und Ausbildungsnachweise sind vorzulegen:

           1. Nachweis der Identität,

           2. Nachweis der Staatsangehörigkeit,

           3. Nachweis des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts,

           4. Qualifikationsnachweis entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften,

           5. Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (Abs. 3),

           6. Nachweis der gesundheitlichen Eignung (Abs. 4) und

           7. erforderlichenfalls Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache (Abs. 5).

(3) Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit sind

           1. eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis und

           2. eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis, sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaats vorsehen,

jenes oder jener Staaten, in dem bzw. in denen sich der Berufsangehörige in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als sechs Monate aufgehalten hat, vorzulegen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein.

(4) Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein darf.

(5) Sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen oder dem Lebens- und Berufsweg ergeben, sind die Sprachkenntnisse, insbesondere durch Bestätigungen bzw. Zeugnisse über die Absolvierung von Sprachkursen, nachzuweisen.

(6) Die Nachweise gemäß Abs. 2 bis 5 sind

           1. im Original oder in beglaubigter Abschrift und

           2. sofern sie nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, auch in Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidete/n Übersetzer/in

vorzulegen. Die Registrierungsbehörde hat die vorgelegten Nachweise zu dokumentieren.

(7) Die Vorlage des Nachweises des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts kann durch eine Abfrage des Zentralen Melderegisters durch die Registrierungsbehörde ersetzt werden.

(8) Die Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 2 Z 2, 4 und 5 kann entfallen, sofern dies durch eine Abfrage auf innerstaatliche öffentliche Register möglich ist. Weiters können Träger von Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 mit Zustimmung der Absolventen/-innen Nachweise über abgeschlossene Ausbildungen, die Voraussetzung zur Erlangung der jeweiligen Berufsberechtigung sind, auf elektronischem Weg der Gesundheit Österreich GmbH zur Verfügung stellen. Voraussetzung hiefür ist, dass der/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen nähere Vorschriften über die technischen Anforderungen an die Übermittlung festlegt. Die Vorlage des Nachweises gemäß Abs. 2 Z 4 entfällt in diesem Fall.

(9) Die Registrierungsbehörde hat unverzüglich den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, und den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen.

(10) Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Abs. 1 und 2, ist sie von der Registrierungsbehörde in das Gesundheitsberuferegister einzutragen. Die berufliche Tätigkeit darf bereits mit Antragstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen gemäß Abs. 2 aufgenommen werden. Personen, die ihre Berufstätigkeit unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung aufnehmen wollen, können ihren Qualifikationsnachweis binnen einer Woche nachreichen.

Versagung der Eintragung

§ 16. Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 15 Abs. 1 und 2 nicht, so hat die zuständige Registrierungsbehörde die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister mit Bescheid zu versagen.

Änderungsmeldungen

§ 17. (1) Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, haben folgende Änderungen binnen eines Monats zu melden:

           1. Namensänderung;

           2. Änderung der Staatsangehörigkeit;

           3. Wechsel des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts;

           4. Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;

           5. Art der Berufsausübung (freiberuflich, im Dienstverhältnis);

           6. Änderung des Dienstgebers bzw. Dienstortes.

(2) Die Meldung kann

           1. durch Eingabe in das Gesundheitsberuferegister oder

           2. schriftlich an die Registrierungsbehörde, die die Eingabe im Gesundheitsberuferegister vornimmt,

erfolgen.

(3) Die Änderung im Gesundheitsberuferegister ist dem Berufsangehörigen von der Registrierungsbehörde mitzuteilen.

Gültigkeit der Registrierung

§ 18. (1) Die Registrierung ist fünf Jahre gültig. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Datum der erstmaligen Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (Stichtag). Der/Die Berufsangehörige hat binnen jeweils fünf Jahren seine/ihre Registrierung zu verlängern. Die Verlängerung kann drei Monate vor dem Stichtag bis zum Ablauf des dritten darauffolgenden Monats ohne Auswirkung auf den Stichtag und die Berufsberechtigung beantragt werden (Toleranzfrist).

(2) Erfolgt keine Verlängerung der Registrierung innerhalb der Toleranzfrist, ruht die Berufsberechtigung. Die Berufsberechtigung lebt bei Verlängerung zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf. Als neuer Stichtag gilt der Tag der Ausstellung des neuen Berufsausweises (§ 19).

(3) Die Registrierungsbehörde hat den/die Berufsangehörige/n sowie den/die Dienstgeber vor Beginn der Toleranzfrist über das Auslaufen der Gültigkeit der Registrierung zu informieren.

Berufsausweis

§ 19. (1) Die Gesundheit Österreich GmbH hat Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, ausgenommen Personen gemäß § 7, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis auszustellen.

(2) Der Berufsausweis hat

           1. den bzw. die akademischen Grad bzw. Grade,

           2. den bzw. die Vor- und Familien- bzw. Nachnamen,

           3. die Berufsbezeichnung,

           4. das Geschlecht,

           5. das Geburtsdatum,

           6. das Bild,

           7. die Unterschrift,

           8. die Eintragungsnummer,

           9. die Gültigkeitsdauer,

         10. das Datum der Ausstellung,

         11. die Registrierungsbehörden sowie

         12. das Bundeswappen

zu enthalten.

(3) Angehörigen eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2 ist bei Verlängerung der Registrierung ein neuer Berufsausweis unter Anführung der neuen Gültigkeitsdauer (Datum des Ablaufs der Toleranzfrist) auszustellen.

(4) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen hat nähere Bestimmungen über die Form des Berufsausweises durch Verordnung festzulegen.

Bescheinigungen

§ 20. (1) Die Registrierungsbehörde hat Personen, die in Österreich einen Gesundheitsberuf gemäß § 1 Abs. 2 rechtmäßig ausüben, auf Antrag zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass

           1. der/die Betreffende den jeweiligen Gesundheitsberuf in Österreich rechtmäßig ausübt,

           2. ihm/ihr die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht entzogen ist und

           3. die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht ruht.

(2) Die Registrierungsbehörde hat Personen, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind oder waren, auf Antrag zum Zweck der Berufsausübung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass ihm/ihr die Berechtigung zur Berufsausübung in Österreich nicht entzogen worden ist.

Europäischer Berufsausweis

§ 21. Die Registrierungsbehörde hat für Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die nach Maßgabe der berufsrechtlichen Regelungen eine Anerkennung bzw. die vorübergehende Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises elektronisch beantragen, die für den Herkunftstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.

5. Abschnitt

Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister

Streichung bei Berufseinstellung

§ 22. (1) Berufsangehörige, die ihre Berufsausübung in Österreich beenden (Berufseinstellung), haben dies der Registrierungsbehörde unter Angabe des Datums der Berufseinstellung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.

(2) Bei einer Berufseinstellung gemäß Abs. 1 hat die Registrierungsbehörde die Eintragung aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen und den Berufsausweis einzuziehen.

Berufsunterbrechung

§ 23. (1) Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs. 2, die ihren Beruf über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht in Österreich ausüben (Berufsunterbrechung), haben dies der Registrierungsbehörde unter Angabe des Zeitraums der Berufsunterbrechung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.

(2) Eine Berufsunterbrechung gemäß Abs. 1 hat die Registrierungsbehörde im Gesundheitsberuferegister zu vermerken.

(3) Eine Berufsunterbrechung von mehr als drei Jahren gilt als Berufseinstellung. In eine Berufsunterbrechung werden

           1. Beschäftigungsverbote gemäß Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften,

           2. Karenzzeiten gemäß Mutterschutzgesetz 1979 oder Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften,

           3. der Präsenz- oder Ausbildungsdienst gemäß Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 246/2001,

           4. der Zivildienst gemäß Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986,

           5. eine Bildungskarenz oder Pflegekarenz gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften,

           6. Familienhospizkarenzen oder -freistellungen nach den jeweiligen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen,

           7. Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern gemäß Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften,

nicht eingerechnet.

Ruhen der Registrierung

§ 24. (1) Die Berufsberechtigung von Berufsangehörigen ruht, solange durch den/die Berufsangehörige keine Verlängerung der Registrierung im Rahmen der Toleranzfrist erfolgt.

(2) Das Ruhen der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 ist im Gesundheitsberuferegister zu vermerken.

Streichung bei Entziehung der Berufsberechtigung

§ 25. (1) Die Gesundheit Österreich GmbH hat Berufsangehörige, denen die Berechtigung zur Berufsausübung entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften entzogen wurde, aus dem Gesundheitsberuferegister zu streichen und die Registrierungsbehörde darüber zu informieren.

(2) Anlässlich der Streichung aus dem Gesundheitsberuferegister ist der Berufsausweis durch die Registrierungsbehörde einzuziehen.

(3) Eine Person, der die Berechtigung zur Berufsausübung entzogen wurde, kann neuerlich die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister beantragen, sofern nach den berufsrechtlichen Vorschriften die Berufsberechtigung wieder erteilt wurde.

6. Abschnitt

Übergangs-, Straf- und Schlussbestimmungen

Bestandsregistrierung

§ 26. (1) Personen, die am 1. Jänner 2018 zur Ausübung eines Gesundheitsberuf gemäß § 1 Abs. 2 berechtigt sind und diesen ausüben, haben sich bis 31. Dezember 2018 bei der zuständigen Registrierungsbehörde registrieren zu lassen.

(2) Bei Personen gemäß Abs. 1, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, kann von der Vorlage der Nachweise gemäß § 15 Abs. 2 Z 5 bis 7 abgesehen werden.

(3) Die Gesundheit Österreich GmbH kann im Rahmen der Bestandsregistrierung gegen Kostenersatz und mit Zustimmung der betroffenen Berufsangehörigen Datensätze aus bestehenden Datenbanken übernehmen.

Bestandsmeldung

§ 27. Die Dienstgeber/innen können die im § 12 genannten Daten zum 1. Jänner 2018 mittels elektronischer Datenfernübertragung in vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen melden.

Strafbestimmungen

§ 28. (1) Wer der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 8 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Inkrafttreten

§ 29. (1) Der 1. bis 3. und 6. Abschnitt treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Der 4. und 5. Abschnitt treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Vollziehung

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen betraut.

Artikel 2

Änderung des Gesundheit- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile „§ 10 … Berufsausweis“.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§§ 116 bis 116a … Schluß- und Übergangsbestimmungen“ die Zeile „§ 116b. … Übergangsbestimmung zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz“ eingefügt.

3. § 10 samt Überschrift entfällt.

4. In § 27 Abs. 1 werden am Ende der Z 3 das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Z 4 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt, folgende Z 5 wird angefügt:

         „5. in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), BGBl. I Nr. xx/2016, eingetragen sind.“

5. In § 28a Abs. 5 entfallen Z 3 und 4 sowie der zweite Satz.

6. In § 28a Abs. 8 entfällt der zweite Satz.

7. In § 28b Abs. 2 und § 39a Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „vom Landeshauptmann“ durch die Wortfolge „von der Registrierungsbehörde gemäß § 4 GBRG“ ersetzt.

8. § 33 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

9. In § 36 entfallen die Abs. 1 bis 3a.

10. § 37 Abs. 3 entfällt.

11. § 39 Abs. 9 lautet:

„(9) Der Landeshauptmann hat die Gesundheit Österreich GmbH über die gemäß Abs. 2 gemeldeten Personen innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens unter Anführung folgender Daten des Dienstleistungserbringers zu benachrichtigen:

           1. Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, gegebenenfalls Geburtsname,

           2. allfällige akademische Grade,

           3. Geschlecht,

           4. Geburtsdatum,

           5. Geburtsort,

           6. Staatsangehörigkeit,

           7. Ausbildungsabschluss im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege.“

12. § 40 Abs. 2 und § 91 Abs. 2 lautet jeweils:

„(2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich GmbH zu benachrichtigen.“

13. § 40 Abs. 3 zweiter Satz und § 91 Abs. 3 zweiter Satz lautet jeweils:

„Die Landeshauptmänner und die Gesundheit Österreich GmbH sind zu benachrichtigen.“

14. § 40 Abs. 4 und § 91 Abs. 4 entfallen.

15. In § 85 Abs. 1 werden am Ende der Z 3 das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Z 4 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt, folgende Z 5 wird angefügt:

         „5. in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz eingetragen sind.“

16. In § 87 Abs. 7 und in § 89 Abs. 5 entfällt jeweils der zweite Satz.

17. Nach § 116a wird folgender § 116b samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz

§ 116b. (1) Personen, die am 1. Jänner 2018 zur Berufsausübung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 31. Dezember 2018 bei der Registrierungsbehörde gemäß § 4 GBRG registrieren zu lassen.

(2) Berufsausweise gemäß § 10, die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vor dem 1. Jänner 2018 ausgestellt wurden, verlieren mit Ausstellung eines Berufsausweises nach dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz, spätestens aber mit Ablauf des 31. März 2019, ihre Gültigkeit.“

18. Dem § 117 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) Mit 1. Jänner 2018 treten

           1. der Eintrag zu 116b im Inhaltsverzeichnis sowie § 27 Abs. 1, § 28a Abs. 5 und 8, § 28b Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 39 Abs. 9, § 39a Abs. 2, § 40 Abs. 2 und 3, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 7, § 89 Abs. 5, § 91 Abs. 2 und 3 sowie § 116b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 in Kraft sowie

           2. der Eintrag zu § 10 im Inhaltsverzeichnis, § 10 samt Überschrift, § 36 Abs. 1 bis 3a, § 37 Abs. 3, § 40 Abs. 4 und § 91 Abs. 4 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des MTD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile „§ 11e Reregistrierung“.

1a. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 12 … Entziehung der Berufsberechtigung“ die Zeile „§ 12a …MTD-Beirat“ eingefügt.

2. In § 3 Abs. 1 werden am Ende der Z 3 das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Z 4 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt, folgende Z 5 wird angefügt:

         „5. in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), BGBl. I Nr. xx/2016, eingetragen ist.“

3. In § 6f Abs. 2 und § 8b Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „vom (von der) Landeshauptmann (Landeshauptfrau)“ durch die Wortfolge „von der Registrierungsbehörde gemäß § 4 GBRG“ ersetzt.

4. In § 7a entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie die Abs. 2 bis 5.

5. § 8 Abs. 3 entfällt.

6. § 8a Abs. 9 lautet:

„(9) Der (Die) Landeshauptmann (Landeshauptfrau) hat die Gesundheit Österreich GmbH über die gemäß Abs. 2 gemeldeten Personen innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens unter Anführung folgender Daten des Dienstleistungserbringers zu benachrichtigen:

           1. Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, gegebenenfalls Geburtsname,

           2. allfällige akademische Grade,

           3. Geschlecht,

           4. Geburtsdatum,

           5. Geburtsort,

           6. Staatsangehörigkeit,

           7. Ausbildungsabschluss im jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienst.“

7. In § 11d Abs. 1 wird die Zahl „40“ durch die Zahl „60“ ersetzt.

7a. Dem § 11d wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung Richtlinien über die Anerkennung von Fortbildungen unter Bedachtnahme auf die vom MTD-Beirat erarbeiteten Standards erlassen.“

8. § 11e samt Überschrift entfällt.

9. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind die Landeshauptmänner (Landeshauptfrauen) und die Gesundheit Österreich GmbH zu benachrichtigen.“

10. § 12 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Die Landeshauptmänner (Landeshauptfrauen) und die Gesundheit Österreich GmbH sind zu benachrichtigen.“

11. § 12 Abs. 4 entfällt.

11a. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

„MTD-Beirat

§ 12a. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist ein MTD-Beirat einzurichten.

(2) Aufgaben des Beirats sind insbesondere:

           1. die Beratung in fachlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes,

           2. die Erarbeitung von Standards für die Anerkennung von Fortbildungen.

(3) Mitglieder des MTD-Beirates sind:

           1. ein(e) rechtskundige Vertreter(in) des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzende(r),

           2. ein(e) weitere Vertreter(in) des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen

           3. ein(e) Vertreter(in) der Gesundheit Österreich GmbH (Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen),

           4. je ein(e) Angehörige(r) der sieben Sparten der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, der(die) aufgrund der beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist.

(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 3 und 4 sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.

(5) Der MTD-Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen.

(6) Die Mitglieder des MTD-Beirats üben ihre Aufgaben gemäß Abs. 1 ehrenamtlich aus.“

12. Nach § 34b wird folgender § 34c samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zum Gesundheitsberuferegister-Gesetz

§ 34c. (1) Personen, die am 1. Jänner 2018 zur Berufsausübung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind, haben sich bis 31. Dezember 2018 bei der Registrierungsbehörde gemäß § 4 GBRG registrieren zu lassen.

(2) Berufsausweise gemäß § 5 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013, die Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste vor dem 1. Juni 2016 ausgestellt wurden, verlieren mit Ausstellung eines Berufsausweises nach dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz, spätestens aber mit Ablauf des 31. März 2019, ihre Gültigkeit.“

13. Dem § 36 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) Mit 1. Jänner 2018 treten

           1. § 3 Abs. 1, § 6f Abs. 2, § 7a, § 8a Abs. 9, § 8b Abs. 2, § 12 Abs. 2 und 3 und § 34c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 in Kraft sowie

           2. § 8 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH

Das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG), BGBl I Nr. 132/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2016 wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Z 9 lautet:

         „9. Führung des Gesundheitsberuferegisters nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen,“

2. § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“