1254 der Beilagen XXV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz über die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017)

Der Nationalrat hat beschlossen:

„Ingenieurin“ und „Ingenieur“

§ 1. Die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ dienen dem Nachweis, dass die Inhaberin oder der Inhaber komplexe berufliche Tätigkeiten bzw. Projektleitungen unter Anwendung fortgeschrittener Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß den Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens (Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016) in ihrem bzw. seinem jeweiligen technischen und gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsbereich durchgeführt hat. Zur Erlangung müssen die Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt und das Fachgespräch gemäß den §§ 5 oder 6 erfolgreich absolviert worden sein.

Voraussetzungen zur Erlangung der Qualifikationsbezeichnung

§ 2. Personen können das Zertifizierungsverfahren gemäß §§ 5 oder 6 absolvieren, wenn sie die Voraussetzungen einer der drei nachstehend beschriebenen Alternativen erfüllen

           1. durch

                a) Ablegung einer Reife- und Diplomprüfung an einer inländischen höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt oder an einer inländischen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder an einer anderen bezüglich der Lernergebnisse vergleichbaren inländischen berufsbildenden höheren Schule hinsichtlich einer Ausbildung in einem technischen und gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder umweltbezogenen Ausbildungszweig und

               b) Absolvierung einer nachfolgenden, mindestens dreijährigen und durchschnittlich zumindest 20 Wochenstunden umfassenden fachbezogenen Praxistätigkeit, in der die durch die abgelegte Reife- und Diplomprüfung nachgewiesenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz, allenfalls unter Berücksichtigung ergänzender Weiterbildung, angewandt, vertieft und erweitert wurden; oder

           2. durch

                a) Ablegung einer Abschlussprüfung im Ausland (formale Qualifikation), die einer Reife- oder Diplomprüfung gemäß Z 1 lit. a entspricht, und

               b) Absolvierung einer nachfolgenden mindestens dreijährigen fachbezogenen Praxistätigkeit gemäß Z 1 lit. b; oder

           3. durch

                a) Ablegung einer Reifeprüfung und Nachweis einer mit der Reife- und Diplomprüfung an einer inländischen höheren technischen und gewerblichen bzw. einer inländischen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt fachlich vergleichbaren Qualifikation und

               b) Absolvierung einer nachfolgenden mindestens sechsjährigen fachbezogenen Praxistätigkeit gemäß Z 1 lit. b.

Durchführungsverordnungen

§ 3. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat mit Verordnung die technischen und gewerblichen Fachrichtungen entsprechend den Lehrplänen der höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (§ 72 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung) gemäß § 2 Z 1 lit. a sowie die Tätigkeiten, die als Praxistätigkeit auf technischem Gebiet anzurechnen sind, festzulegen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die land- und forstwirtschaftlichen Fachrichtungen gemäß den Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (§ 11 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der jeweils geltenden Fassung) gemäß § 2 Z 1 lit. a. sowie die Tätigkeiten, die als Praxistätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet anzurechnen sind, festzulegen.

Zertifizierungsstellen für technische und gewerbliche Fachrichtungen

§ 4. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat geeignete Institutionen zur Durchführung von Zertifizierungsverfahren gemäß § 5 als zuständige Behörde auf Antrag mittels Bescheid zu ermächtigen bzw. diese Aufgabe an Selbstverwaltungskörper (Art. 120a B-VG) zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG mittels Verordnung zu übertragen (Zertifizierungsstellen).

(2) Zertifizierungsstellen müssen über die Eignung zur Erfüllung der ihnen gemäß diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben verfügen und insbesondere die nachstehenden Erfordernisse erfüllen:

           1. Ausreichendes geschultes Personal für Beratung, Entgegennahme und Beurteilung von Anträgen sowie in der Organisation der Fachgespräche,

           2. Infrastruktur zur Durchführung der Zertifizierungsverfahren,

           3. Expertise in der Organisation von bildungsbezogenen Prüf- und Evaluationsverfahren,

           4. Zugang zu Fachexpertinnen und Fachexperten der Fachrichtungen gemäß § 3,

           5. Verfügen über ein Buchhaltungs- und Abrechnungssystem, das eine nachvollziehbare und überprüfbare Darstellung der Einnahme und Verwendung der Zertifizierungstaxe ermöglicht, und

           6. Verfügen über ein internes Qualitätsmanagement-System.

(3) Die Ermächtigung einer geeigneten Institution gemäß Abs. 1 ist mittels Bescheid und die Übertragung an einen Selbstverwaltungskörper gemäß Abs. 1 ist mittels Verordnung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Übertragung nicht mehr gegeben sind oder eine ordnungsgemäße Durchführung der Zertifizierungsverfahren nicht (mehr) gewährleistet ist.

(4) Die Zertifizierungsstellen haben die Aufgabe, die Verfahren zur Verleihung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ gemäß § 5 in erster Instanz zu führen. Dazu zählen insbesondere

           1. die Entgegennahme, Formalprüfung und Bearbeitung der Anträge auf Zertifizierung,

           2. die Organisation der erforderlichen Infrastruktur,

           3. die Bereitstellung der Zertifizierungskommissionen,

           4. die Dokumentation,

           5. die Ausstellung der Bescheide / Urkunden sowie

           6. die Führung einer Statistik.

Jede mit der Führung einer Zertifizierungsstelle betraute Institution bzw. jeder betraute Selbstverwaltungskörper hat eine Leiterin oder einen Leiter der Zertifizierungsstelle zu bestellen sowie für die erforderliche infrastrukturelle und personelle Ausstattung zu sorgen. Mit der Führung einer Zertifizierungsstelle betraute Institutionen oder Selbstverwaltungskörper sind bei Besorgung ihrer gemäß diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben an Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gebunden.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat eine aktuelle Liste der mit der Führung einer Zertifizierungsstelle gemäß Abs. 1 betrauten Institutionen bzw. Selbstverwaltungskörper auf der Website des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen.

Zertifizierungsverfahren für technische und gewerbliche Fachrichtungen

§ 5. (1) Der Antrag auf Verleihung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ kann bei jeder Zertifizierungsstelle im Wohnsitzbundesland oder, sofern eine solche nicht eingerichtet ist, bei jeder Zertifizierungsstelle eingebracht werden und hat die entsprechende Fachrichtung zu beinhalten. Anzuschließen sind insbesondere Nachweise über die Identität der Bewerberin oder des Bewerbers, über die Ausbildung (insbesondere Zeugnisse) und über die Praxistätigkeit. Urkunden und Zeugnisse sind auf Verlangen der Zertifizierungsstelle im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen, fremdsprachige Dokumente über Verlangen der Zertifizierungsstelle überdies in Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin oder einen gerichtlich beeideten Dolmetscher.

(2) Bei unselbstständig Beschäftigten ist der Nachweis über die absolvierte Praxistätigkeit durch eine aussagekräftige Tätigkeitsbeschreibung der Arbeitgeberinnen bzw. der Arbeitgeber zu erbringen. Weiters sind von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller Beschreibungen der ingenieurmäßig ausgeführten Tätigkeiten, insbesondere zu Referenzprojekten, an denen sie bzw. er federführend beteiligt war, vorzulegen. Bei selbstständiger Tätigkeit ist der Nachweis durch eigene aussagekräftige Tätigkeitsbeschreibungen unter Angabe von Referenzprojekten mit entsprechenden Projekterläuterungen, gegebenenfalls mit Bestätigungen von Auftraggeberinnen bzw. von Auftraggebern zu erbringen. Ausstellerinnen und Aussteller von Bestätigungen und Tätigkeitsbeschreibungen haften für deren Richtigkeit.

(3) Wenn die Zertifizierungsstelle aufgrund der vorliegenden Unterlagen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 feststellt, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller zum Fachgespräch einzuladen.

(4) Die Zertifizierungsstelle hat mit der Durchführung der Fachgespräche Zertifizierungskommissionen zu betrauen. Eine Zertifizierungskommission besteht aus zwei Mitgliedern, die Fachexpertinnen oder Fachexperten in der jeweiligen Fachrichtung sein müssen und von der zuständigen Zertifizierungsstelle für jeweils fünf Jahre ernannt werden. Diese Personen müssen selbst über die Standesbezeichnung oder die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ oder über einen tertiären Bildungsabschluss in einer technischen Fach- oder Studienrichtung verfügen. Sie müssen darüber hinaus geeignet sein, das Vorliegen der nachzuweisenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz, insbesondere anhand von Referenzprojekten, mit welchen die Antragstellerin bzw. der Antragssteller im Rahmen ihrer bzw. seiner Praxistätigkeit betraut war, zu beurteilen. Die Fachexpertinnen und Fachexperten müssen bei ihrer Bestellung eine aktive Berufstätigkeit ausüben, die mit dem Fachgebiet der von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller absolvierten Fachrichtung oder einer verwandten Fachrichtung in Zusammenhang steht. Ein Mitglied der Zertifizierungskommission muss aus der Berufspraxis der jeweiligen Fachrichtung oder einer verwandten Fachrichtung, das zweite Mitglied der Zertifizierungskommission aus dem Kreis der Lehrkräfte an einer fachlich entsprechenden höheren Lehranstalt, einer Fachhochschule oder Universität kommen. Jede Zertifizierungsstelle hat eine Liste der bestellten Fachexpertinnen und Fachexperten zu führen und diese dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres zur Information zu übermitteln.

(5) Das Fachgespräch dauert in der Regel bis zu 45 Minuten. Dabei sind die Vertiefung und die Erweiterung der durch Ablegen der Reife- und Diplomprüfung gemäß § 2 Z 1 lit. a oder Erlangen der vergleichbaren Qualifikationen gemäß § 2 Z 2 lit. a und Z 3 lit. a nachgewiesenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz im Rahmen der Praxistätigkeit gemäß § 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b oder Z 3 lit. b (Handlungskompetenz) zu beurteilen. Das Fachgespräch ist in deutscher Sprache zu führen. Es ist erfolgreich absolviert, wenn beide Mitglieder der Zertifizierungskommission übereinstimmend die Feststellung des Vorliegens ausreichender ingenieurmäßiger Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz zur Ausführung der Tätigkeiten gemäß der aufgrund von § 3 Abs. 1 zu erlassenden Verordnung treffen. Über das Fachgespräch ist ein Protokoll zu führen, in das die Antragstellerin bzw. der Antragsteller auf Antrag Einsicht nehmen kann. Falls das Fachgespräch nicht erfolgreich absolviert wurde, sind die Gründe dafür im Protokoll festzuhalten. Das Fachgespräch kann innerhalb desselben Antragsverfahrens einmal wiederholt werden.

(6) Die mit einem Fachgespräch betrauten Fachexpertinnen und Fachexperten haben ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse unparteiisch auszuüben. Sie haben sich als befangen zu erklären, wenn sie in einem Naheverhältnis zur Antragstellerin bzw. zum Antragsteller, zB aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses oder bei Beschäftigung im selben Unternehmen oder in einem unmittelbaren Konkurrenzunternehmen, stehen bzw. in den vergangenen zwei Jahren standen.

(7) Nach erfolgreich absolviertem Fachgespräch werden der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller ein Bescheid sowie eine Urkunde (Zertifikat) über die Verleihung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ ausgestellt. Die Anführung der Fachrichtung in der Urkunde ist möglich. Die Ausstellung der Urkunde erfolgt durch die Leiterin bzw. den Leiter der Zertifizierungsstelle. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat diesbezüglich ein österreichweit einheitliches Formular vorzugeben.

(8) Sind die Voraussetzungen zur Verleihung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ nicht erfüllt, hat die Zertifizierungsstelle einen Bescheid darüber zu erlassen. Gegen Bescheide der Zertifizierungsstelle steht der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller das Recht auf Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.

(9) Schriften und Amtshandlungen der Zertifizierungsstellen gemäß § 4 unterliegen nicht der Gebührenpflicht gemäß dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung.

(10) Amtshandlungen der Zertifizierungsstellen gemäß § 4 sind von Bundesverwaltungsabgaben gemäß der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, in der jeweils geltenden Fassung, befreit.

Zertifizierungsstelle und -verfahren für land- und forstwirtschaftliche Fachrichtungen

§ 6. (1) Zertifizierungsstelle zur Zertifizierung der Qualifikation „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ nach Absolvierung einer land- und forstwirtschaftlichen Ausbildung gemäß § 2 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Das Verfahren wird unter Einbeziehung der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik durchgeführt.

(2) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt insbesondere

           1. die Führung des Verfahrens, insbesondere Entgegennahme und Prüfung der Anträge,

           2. die Zulassung zu den Fachgesprächen,

           3. die Weiterleitung der geprüften Anträge an die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zur Durchführung der Fachgespräche sowie

           4. die Ausstellung von Bescheiden (entsprechend § 5 Abs. 7 und 8).

(3) Der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik obliegt:

           1. die Bestellung der Zertifizierungskommissionen (entsprechend § 5 Abs. 4),

           2. die Einladung der Antragstellerinnen und Antragsteller zu den Fachgesprächen (entsprechend § 5 Abs. 3),

           3. die Organisation und die Durchführung der Fachgespräche (entsprechend § 5 Abs. 4 bis 6),

           4. die Einhebung der Taxen gemäß § 9 Abs. 1 und 2,

           5. die Bezahlung der Funktionsentschädigungen gemäß § 9 Abs. 3,

           6. die Übermittlung der Unterlagen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Abschluss der Fachgespräche sowie

           7. die Führung einer Statistik.

Richtlinien für das Zertifizierungsverfahren

§ 7. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat zur Förderung der Transparenz Richtlinien über die für die Beurteilung maßgeblichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz sowie sonstigen Kriterien, die beim Fachgespräch gemäß § 5 Abs. 5 zu berücksichtigen sind, durch generelle Weisung an die Zertifizierungsstellen zu erlassen. Ebenso hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechende Richtlinien für das Fachgespräch gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 durch generelle Weisung an die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zu erlassen.

Qualitätsmanagement

§ 8. Die Zertifizierungsverfahren gemäß den §§ 5 und 6 sind durch eine wissenschaftliche Einrichtung mit Expertise in Forschung und Entwicklung zu Lern- und Qualifizierungsprozessen wissenschaftlich zu begleiten. Dabei sind die Verfahren hinsichtlich Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung sowie hinsichtlich ihrer Validität zu überprüfen. Die Beauftragung der wissenschaftlichen Begleitung erfolgt hinsichtlich der Zertifizierungsverfahren gemäß § 5 durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und hinsichtlich der Zertifizierungsverfahren gemäß § 6 durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Zertifizierungskosten, Funktionsentschädigung

§ 9. (1) Die mit der Führung einer Zertifizierungsstelle gemäß § 4 Abs. 1 betrauten Institutionen bzw. Selbstverwaltungskörper sowie die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik (im Rahmen der Rechtspersönlichkeit gemäß § 3 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, in der jeweils geltenden Fassung) haben zur Deckung der Zertifizierungskosten eine Taxe einzuheben und zu vereinnahmen, die von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. vom jeweils zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festzulegen ist. Die Einnahmen aus den Taxen sollen den mit der Führung der jeweiligen Verfahren gemäß § 5 bzw. § 6 Abs. 2 verbundenen Aufwand im Wesentlichen abdecken. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können in der Verordnung gemäß Abs. 3 für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich festlegen, dass ein Teil der Einnahmen aus der Taxe für Maßnahmen des übergeordneten Qualitätsmanagements gemäß § 8 zu verwenden ist. Vor Erlassung der Verordnung ist jenen Institutionen bzw. Selbstverwaltungskörpern, die an der Führung einer Zertifizierungsstelle gemäß § 4 Abs. 1 gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft schriftlich oder mündlich Interesse bekundet haben, bzw. der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.

(2) Die Taxe ist mit Eingang des Antrags fällig. Findet kein Fachgespräch statt, wird der auf die Funktionsentschädigung gemäß Abs. 3 entfallende Teil der Taxe an die Antragstellerin oder den Antragsteller zurückbezahlt. Der rückzuzahlende Betrag verfällt jedoch, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller den Termin des Fachgesprächs nicht wahrnimmt und dies der einladenden Stelle nicht mindestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin mitgeteilt hat, außer in den Fällen, in denen die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne ihr bzw. sein Verschulden am Fachgespräch nicht teilnimmt.

(3) Die Fachexpertinnen und Fachexperten erhalten für ihre Tätigkeit eine Funktionsentschädigung, die von den mit der Führung einer Zertifizierungsstelle gemäß § 4 Abs. 1 betrauten Institutionen oder Selbstverwaltungskörpern sowie der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik (im Rahmen der Rechtspersönlichkeit gemäß § 3 des Hochschulgesetzes 2005, in der jeweils geltenden Fassung) für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich aus den Einnahmen der Taxe gemäß Abs. 1 zu bezahlen ist und durch die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. den jeweils zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festgelegt wird. Durch die Funktionsentschädigung sind sämtliche anfallenden Kosten abgegolten. Davon ausgenommen sind Reisespesen, die entsprechend den in den Verordnungen festgelegten Sätzen gesondert abgegolten werden können.

Rechte

§ 10. Ingenieurinnen und Ingenieure gemäß diesem Bundesgesetz sind berechtigt, die Qualifikationsbezeichnung “Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ vor ihrem Namen in Kurzform („Ing.“ bzw. auch „Ing.in“ oder „Ing.in“) oder in vollem Wortlaut mit oder ohne Hinweis zum Qualifikationsniveau des Nationalen Qualifikationsrahmens (Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016) zu führen und deren Eintragung in amtlichen Urkunden zu verlangen.

Datenverarbeitung

§ 11. Die mit der Führung einer Zertifizierungsstelle betrauten Institutionen bzw. Selbstverwaltungskörper, die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind zur Verarbeitung der nachstehenden Daten sowie zu deren Übermittlung an die jeweiligen Oberbehörden ermächtigt, soweit deren Verwendung Voraussetzung zur Erstellung von Statistiken über die abgelegten Fachgespräche und die zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren ist:

           1. Name (Vorname, Familienname, Nachname),

           2. bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Bildung und Forschung“ (bPK-BF) gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E‑Government-Bereichsabgrenzungsverordnung ohne Namen des Betroffenen,

           3. Geburtsdatum,

           4. Geschlecht,

           5. Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,

           6. Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,

           7. Telefonnummer, E-Mail-Adresse,

           8. Fachrichtung,

           9. Ergebnis des Fachgespräches.

Verwaltungsübertretungen

§ 12. Eine von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis zu 15.000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer

           1. die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“, auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen, führt oder dem Namen einer Körperschaft beifügt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder

           2. die Standesbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2006) führt, ohne dazu berechtigt zu sein,

           3. die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder

           4. die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ so führt, dass damit die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorgetäuscht wird, oder

           5. Zeugnisse oder Bestätigungen über Praxistätigkeiten ausstellt, die unwahr sind.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch am 1. Mai 2017, in Kraft. Verordnungen und Richtlinien aufgrund dieses Gesetzes sowie Bescheide des Bundeministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 4 Abs. 1 und 3 können ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß diesem Absatz, erster Satz, in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß diesem Absatz, erster Satz, tritt das Ingenieurgesetz 2006, BGBl. I Nr. 120/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, außer Kraft.

(2) Verfahren über Anträge auf Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ gemäß dem Ingenieurgesetz 2006, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß Abs. 1, erster Satz, bei der zuständigen Behörde einlangen, sind ungeachtet Abs. 1 gemäß den Bestimmungen des Ingenieurgesetzes 2006 abzuschließen.

(3) Personen, welchen die Standesbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ verliehen wurde, sind zu deren Führung vor ihrem Namen in Kurzform oder in vollem Wortlaut berechtigt. Weiters können sie deren Eintragung in amtlichen Urkunden verlangen.

Vollziehung

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich jener Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine technische oder gewerbliche Ausbildung geltend machen, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,

           2. hinsichtlich jener Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung geltend machen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           3. hinsichtlich des § 5 Abs. 9 und 10 der Bundesminister für Finanzen.