1358 der Beilagen XXV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (18. FSG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 5 lit. a umfasst die Klasse B auch Kraftwagen, deren höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 4250 kg beträgt, sofern

           1. sie elektrisch angetrieben werden,

           2. sie für den Gütertransport eingesetzt werden,

           3. mit diesem Kraftwagen keine Anhänger gezogen werden und

           4. der Lenker eine zusätzliche Ausbildung im Ausmaß von fünf Unterrichtseinheiten absolviert hat und der Code 120 in den Führerschein eingetragen ist.

Diese Berechtigung gilt nur für den Verkehr in Österreich. Die näheren Bestimmungen über den Inhalt der Ausbildung gemäß Z 4 und die Ausbildungsbestätigung sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festzusetzen.“

2. In § 4 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden.“

4. In § 4 Abs. 3 dritter Satz wird das Wort „Berufungen“ ersetzt durch das Wort „Rechtsmittel“.

5. In § 4 Abs. 6 wird folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. Übertretungen des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967.“

6. In § 6 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „des Abs. 5,“ die Wortfolge „des § 18 Abs. 1,“ eingefügt.

7. In § 15 Abs. 5 wird die Wortfolge „des Rates Nr. 91/439/EWG“ ersetzt durch die Wortfolge „2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates“.

8. In § 16b Abs. 3a zweiter Satz wird das Wort „diese“ durch „dieses“ ersetzt.

9. In § 16b Abs. 4a zweiter Satz wird das Wort „sie“ durch „es“ ersetzt.

10. In § 18 Abs. 1 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Im Rahmen der in Z 2, 4 und 5 genannten Ausbildung ist auch der Abschnitt „Risikokompetenz“ gemäß Anlage 10a Kapitel 2 Punkt 1.15 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 – KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967 in der jeweils geltenden Fassung zu vermitteln. Mit der in den Z 2 bis 5 genannten Ausbildung und Prüfung darf frühestens zwei Monate vor Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen werden. Die theoretische Prüfung gemäß Z 3 darf nicht im Rahmen der theoretischen Ausbildung gemäß Z 2 abgehalten werden.“

11. In § 18 Abs. 3 letzter Satz entfällt das Wort „nationalem“.

12. § 18 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Die praktische Schulung ist unter der Leitung eines Fahrlehrers für die Klassen A oder B, der eine Zusatzausbildung zur Vermittlung von Risikokompetenz gemäß § 64f KDV 1967 absolviert haben muss, oder eines besonders geeigneten Instruktors für die Klasse A gemäß § 4a Abs. 6 durchzuführen.“

13. In § 18 Abs. 6 wird die Wortfolge „den Inhalt, den Umfang, die Art und den Nachweis der Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 3.“ ersetzt durch die Wortfolge „den Inhalt, den Umfang, die Art und den Ablauf der Ausbildung und Prüfung gemäß Abs. 1 Z 2 bis 6.“

14. In § 18a Abs. 5 erster Satz und in § 19 Abs. 2 letzter Satz wird jeweils die Zahl „20.“ durch die Zahl „21.“ ersetzt.

15. § 19 Abs. 3 fünfter Satz entfällt.

16. In § 26 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Zum Zwecke der Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für eine bestimmte Zeit von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen für die Entziehungen der Lenkberechtigung aufgrund von Alkoholdelikten festlegen, wenn eine solche Untersuchung im überwiegenden Interesse der Verkehrssicherheit gelegen ist. In dieser Verordnung sind die näheren Bestimmungen festzusetzen über

           1. die Voraussetzungen sowie die Unmöglichkeit für die Teilnahme an dieser Untersuchung,

           2. die Inhalte und den Ablauf des Verfahrens,

           3. die Beendigung des Verfahrens und den Ausschluss aus dem Verfahren,

           4. die vorläufige Teilnahme an dem Verfahren,

           5. die durchführende Institution, Personen und Geräte sowie

           6. die Meldepflichten.

Der Zeitraum der Erprobung darf fünf Jahre ab dem Inkrafttreten der Verordnung nicht überschreiten.“

17. In § 41 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:

„(12) Für Besitzer von Lenkberechtigungen, die vor dem 1. Juli 2017 erteilt wurden, gilt § 4 Abs. 1 und 2 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.

(13) Für Personen, die vor dem 1. März 2017 die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse AM beantragt haben, gilt § 18 Abs. 1 dritter Satz nicht.“

18. In § 43 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) § 2 Abs. 1a, § 6 Abs. 2 und § 18 Abs. 1, 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 treten am 1. März 2017 in Kraft. § 4 Abs. 1 bis 3 und 6, § 18a Abs. 5, § 19 Abs. 2 und § 41 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 treten am 1. Juli 2017 in Kraft. § 26 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 tritt am 1. September 2017 in Kraft. § 2 Abs. 1a tritt am 1. März 2022 außer Kraft. Verordnungen auf Grund des § 26 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2016 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.“