1299 der Beilagen XXV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetz – SSEG geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetz – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird der Punkt am Ende von Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 bis 11 werden angefügt:

         „9. „Seefrachtcontainer“: ein Container gemäß Art. II des Internationalen Übereinkommens über sichere Container (CSC), BGBl. Nr. 552/1987, der zur Verladung auf ein Seeschiff bestimmt ist, das unter Kapitel VI des SOLAS-Übereinkommens fällt, mit Ausnahme von Ro-Ro-Schiffen, die in der beschränkten Auslandsfahrt eingesetzt sind, bei denen die Container auf einem Fahrgestell oder einem Anhänger befördert und zum Be- und Entladen an oder von Bord des Schiffes gefahren werden;

         10. „Befrachter“: eine juristische oder eine natürliche Person, die im Konnossement oder Seefrachtbrief oder in einem äquivalenten multimodalen Beförderungsdokument (zB Durchkonnossement) als Befrachter oder als diejenige Person eingetragen ist, in deren Namen oder in deren Auftrag ein Beförderungsvertrag mit einer Reederei geschlossen wurde;

         11. „bestätigte Bruttomasse“: die Gesamtbruttomasse eines beladenen Seefrachtcontainers, die nach einer der in einer gemäß § 7 Abs. 1 Z 3a erlassenen Verordnung beschriebenen Methode bestimmt wird.“

2. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Das SOLAS-Übereinkommen findet Anwendung

           1. auf österreichische Seeschiffe, soweit sie nicht gemäß Kapitel I Regel 3 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen ausgenommen sind, sowie

           2. auf Seefrachtcontainer im Bundesgebiet der Republik Österreich.“

3. In § 7 wird am Ende von Abs. 1 Z 3 das „oder“ durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 3a wird eingefügt:

       „3a. Vorschriften über die Bestimmung der bestätigten Bruttomasse von Seefrachtcontainern im Bundesgebiet der Republik Österreich sowie über die Einrichtung und Führung eines Verzeichnisses der juristischen oder natürlichen Personen, welche eine bestätigte Bruttomasse nach einer festgelegten Methode bestimmen dürfen, oder“

4. In § 7 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Durch Verordnung können unter Bedachtnahme auf die in § 6 Abs. 2 genannten Erfordernisse Vorschriften über die Zulassung von Einrichtungen, die Seeleute ausbilden, erlassen werden.“

5. § 7 Abs. 5 lautet:

„(5) Durch Verordnung können unter Bedachtnahme auf die in § 6 Abs. 2 genannten Erfordernisse Vorschriften über die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen, die Konformitätsbewertungen für Schiffsausrüstung für Seeschiffe durchführen, erlassen werden.“

6. In § 15 Abs. 2 wird nach dem Klammerausdruck die Wortfolge „oder des Befrachters“ eingefügt.

7. In § 16 Abs. 1 Z 9 wird nach dem Wort „Seeschiffes“ die Wortfolge „oder als Befrachter eines Seeschiffes“ eingefügt.

8. § 17 Abs. 5 lautet:

„(5) § 1 Z 9 bis 11, § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 3a, § 7 Abs. 3a, § 7 Abs. 5, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Z 9 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2016 treten mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft; Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden.“