1342 der Beilagen XXV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Heeresentschädigungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Bundesgesetz über die Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs, das Sozialministeriumservicegesetz und das Bundesbehindertengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

             Art. 1    Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

             Art. 2    Änderung des Heeresentschädigungsgesetzes

             Art. 3    Änderung des Verbrechensopfergesetzes

             Art. 4    Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs

             Art. 5    Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes

             Art. 6    Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Artikel 1

Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz (KGEG), BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 1 wird der Betrag „15,00 Euro“ durch den Betrag „17,50 Euro“, der Betrag „22,50 Euro“ durch den Betrag „26,00 Euro“, der Betrag „29,50 Euro“ durch den Betrag „34,00 Euro“ und der Betrag „37,00 Euro“ durch den Betrag „43,00 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 23 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Heeresentschädigungsgesetzes

Das Heeresentschädigungsgesetz (HEG), BGBl. I Nr. 162/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 7 vierter Satz wird nach dem Begriff „§ 204 ASVG“ das Wort „frühestens“ eingefügt.

2. Im § 2 Abs. 2 zweiter Satz wird der Begriff „Abs. 3“ durch den Begriff „Abs. 4“ ersetzt.

3. § 42 Abs. 2 lautet:

„(2) Für Verfahren der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach diesem Bundesgesetz gilt das Verfahrensrecht des ASVG, für daraus entstehende Sozialgerichtsverfahren gilt das ASGG auch für den Personenkreis nach diesem Bundesgesetz.“

4. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:

§ 43a. (1) Personen, für die ein Schwerbeschädigter zum 30. Juni 2016 einen Familienzuschlag gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 oder 2 HVG bezog, haben nach dem Tod des Schwerbeschädigten, der nicht mit der Dienstbeschädigung im Zusammenhang steht, unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen Anspruch auf Witwen(Witwer)rente nach dem ASVG. Die Witwen(Witwer)rente gebührt anstelle der Witwen(Witwer)beihilfe nach dem ASVG. Eine bereits geleistete Witwen(Witwer)beihilfe ist auf die Witwen(Witwer)rente anzurechnen.

(2) Waisen, für die ein Schwerbeschädigter zum 30. Juni 2016 einen Familienzuschlag gemäß § 26 Abs. 2 Z 3 oder 4 HVG bezog, haben nach dem Tod des Schwerbeschädigten, der nicht mit der Dienstbeschädigung im Zusammenhang steht, unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen Anspruch auf Waisenrente nach dem ASVG.“

5. Dem bisherigen Text des § 46 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die §§ 1 Abs. 7 vierter Satz, 2 Abs. 2 zweiter Satz und 43a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft, § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz (VOG), BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2015, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 14b wird folgender § 14c samt Überschrift eingefügt:

„Förderung von Projekten für Verbrechensopfer

14c. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann Projekte, die sich der Beratung, Betreuung und Unterstützung von Opfern von Verbrechen widmen, jener Opferhilfeeinrichtung fördern, welche in der allgemeinen Opferhilfe führend tätig ist.

(2) Auf die Gewährung von Förderungen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch. Sie erfolgen in Form von Zuschüssen im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Mittel.

(3) Vor der Gewährung eines Zuschusses hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses Organen des Bundes die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Bücher und Belege und Besichtigungen an Ort und Stelle zu gestatten. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei widmungswidriger Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der erwähnten Verpflichtungen die Zuschüsse an den Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen ist, der 3 vH über dem Basiszinssatz (Art. I § 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) liegt.“

2. Dem § 16 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 14c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs

Das Bundesgesetz über die Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs, BGBl. I Nr. 158/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 5 lautet:

§ 5. Weitere Förderungen für die in den §§ 1 und 3 genannten Zwecke durch den Bund sind mit Ausnahme der Regelung des § 5a für den Zeitraum der Mittelverwendung ausgeschlossen.“

2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

§ 5a. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die jährlichen Veranlagungserträgnisse (§ 2) erforderlichenfalls mit einer zusätzlichen Förderung erhöhen. Als Grundlage für die Förderhöhe hat der Förderwerber eine Wirtschaftsprüferbestätigung über die zuletzt geprüfte Veranlagung vorzulegen. Vor der Gewährung eines Zuschusses hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses Organen des Bundes die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Bücher und Belege und Besichtigungen an Ort und Stelle zu gestatten. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei widmungswidriger Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der erwähnten Verpflichtungen die Zuschüsse an den Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen ist, der 3 vH über dem Basiszinssatz (Art. I § 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) liegt. Anstelle einer Rechnungslegung kann auch die Vorlage einer Wirtschaftsprüferbestätigung über den Nachweis einer widmungsgemäßen Verwendung ausbedungen werden.“

Artikel 5

Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes

Das Sozialministeriumservicegesetz, BGBl. I Nr. 150/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 2a Abs. 3 werden nach dem ersten Satz die beiden folgenden Sätze eingefügt:

„Die Zugriffsberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank und die in den Fachapplikationen gespeicherten Daten wird ausschließlich Bediensteten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zur Erfüllung der in Abs. 4 genannten gesetzlichen Aufgaben eingeräumt. Für den Zweck der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben wird bestimmten Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine Leseberechtigung auf die in der Kontaktdatenbank, in den Fachapplikationen sowie in den Reportingsystemen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gespeicherten Daten eingeräumt.“

1a. Im § 2a Abs. 5 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Zur regelmäßigen Aktualisierung der in der Kontaktdatenbank enthaltenen Sterbedaten ist das Bundesministerium für Inneres ermächtigt, zusätzlich die Sterbedaten aus dem Zentralen Personenstandsregister im Rahmen des ZMR-Änderungsdienstes an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu übermitteln.“

2. Dem § 10 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 2a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 57/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im § 27 wird die Wortfolge „beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen“ durch die Wortfolge „beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder bei einem Rehabilitationsträger gemäß § 3“ ersetzt.

2. Dem § 54 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“