1474 der Beilagen XXV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2017 – SVÄG 2017)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

                Artikel                  Gegenstand

 

                     1    Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

                     2    Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

                     3    Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes

                     4    Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

                     5    Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

 

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im § 31 Abs. 5 Z 20 erster Halbsatz wird nach dem Wort „Rehabilitation“ der Ausdruck „sowie die Koordinierung der Aufgaben der Krankenversicherungsträger im Bereich der Frühintervention zur Verhinderung des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben“ eingefügt.

2. Dem § 100 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung (§ 143a) erlischt mit dem Anfall einer (vorzeitigen) Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz.“

3. Im § 222 Abs. 1 Z 2 wird der Strichpunkt am Ende der lit. c durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. d wird eingefügt:

              „d) berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 253e, 270a);“

4. Im § 222 Abs. 2 Z 2 wird der Strichpunkt am Ende der lit. c durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. d wird eingefügt:

              „d) berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (§ 276e);“

5. Die Überschrift zu § 253e lautet:

Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität, Feststellung des Berufsfeldes“

6. § 253e Abs. 1 erster Satz lautet:

„Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Invaliditätspension (§ 254 Abs. 1) oder das Rehabilitationsgeld (§ 255b) – mit Ausnahme der Voraussetzung nach § 254 Abs. 1 Z 2 – erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden.“

7. Dem § 253e wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Pensionsversicherungsträger haben bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Anspruch nach Abs. 1, für den Anspruch auf Invaliditätspension (§ 254 Abs. 1), für den Anspruch auf Rehabilitationsgeld (§ 255b) und der Voraussetzungen für dessen Entziehung (§ 99 Abs. 3 Z 1 lit. b sublit. cc) sowie bei der Feststellungsverpflichtung nach § 367 Abs. 4 zu prüfen, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation hinsichtlich des Berufsfeldes (§ 222 Abs. 3) zweckmäßig (Abs. 3) und zumutbar (Abs. 4) sind.“

8. Die Überschrift zu § 270a lautet:

Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Berufsunfähigkeit, Feststellung des Berufsfeldes“

9. § 270a erster Satz lautet:

„Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension (§ 271 Abs. 1) oder das Rehabilitationsgeld (§ 273b) – mit Ausnahme der Voraussetzung nach § 271 Abs. 1 Z 2 – erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden.“

10. Im § 270a zweiter Satz wird der Ausdruck „Abs. 2 bis 6“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 7“ ersetzt.

11. Die Überschrift zu § 276e lautet:

Anspruch auf berufliche Rehabilitation bei (drohender) Invalidität, Feststellung des Berufsfeldes“

12. § 276e erster Satz lautet:

„Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Knappschaftsvollpension (§ 279 Abs. 1) oder das Rehabilitationsgeld (§ 280b) – mit Ausnahme der Voraussetzung nach § 279 Abs. 1 Z 2 – erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden.“

13. Im § 276e zweiter Satz wird der Ausdruck „Abs. 2 bis 6“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 7“ ersetzt.

14. Im § 300 Abs. 1 wird der Ausdruck „und Beziehern“ durch den Ausdruck „ , Bezieher/inne/n von Rehabilitationsgeld sowie Bezieher/inne/n“ ersetzt.

15. Dem § 300 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Maßnahmen dienen nach Möglichkeit dem Ziel, die Erwerbsfähigkeit in Bezug auf die bisher ausgeübte Tätigkeit wiederherzustellen.“

16. Im § 302 Abs. 1 wird nach der Z 1a folgende Z 1b eingefügt:

            „1b. Maßnahmen der medizinisch-berufsorientierten Rehabilitation;“

17. § 303 lautet:

§ 303. Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation werden versicherten Personen und Bezieher/inne/n von Rehabilitationsgeld auf deren Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen erbracht. §198 ist anzuwenden. Die beruflichen Maßnahmen umfassen insbesondere auch Berufsfindungs- und Berufsorientierungsmaßnahmen sowie Arbeitstrainings.“

18. § 307a Abs. 2 lautet:

„(2) Der Pensionsversicherungsträger kann die Durchführung von medizinischen bzw. beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation dem Arbeitsmarktservice und Einrichtungen übertragen, die solche Maßnahmen durchführen. Er hat dem Arbeitsmarktservice und diesen Einrichtungen die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten soweit zu ersetzen, als sie über das hinausgehen, was diese an Leistungen gewährt hätten, wäre ein Begehren auf solche Maßnahmen gestellt worden.“

19. Dem § 307a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Pensionsversicherungsträger hat die Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e (§ 270a, § 276e) dem Arbeitsmarktservice zu übertragen. Er hat dem Arbeitsmarktservice jährlich die Kosten zu ersetzen, die diesem aus der Erbringung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation entstehen. Akontierung und Abrechnung dieses Kostenersatzes richten sich nach § 16 AMPFG.“

20. Im § 354 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:

         „6. die Feststellung des Rechtsanspruches auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e (§ 270a, § 276e).“

21. Im § 366 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „§ 303 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 253e Abs. 4“ ersetzt.

22. Im § 368a wird der Klammerausdruck „(§ 303 Abs. 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 253e Abs. 3)“ und der Klammerausdruck „(§ 303 Abs. 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 253e Abs. 4)“ ersetzt.

23. Nach § 703 wird folgender § 704 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017

§ 704. Die §§ 31 Abs. 5 Z 20, 100 Abs. 3, 222 Abs. 1 Z 2 lit. c und d sowie Abs. 2 Z 2 lit. c und d, 253e Abs. 1 und 7, 270a, 276e, 300 Abs. 1 und 3, 302 Abs. 1 Z 1b, 303, 307a Abs. 2 und 5, 354 Z 5 und 6, 366 Abs. 4 und 368a sowie die Überschriften zu den §§ 253e, 270a und 276e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2017, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 337 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Einer solchen flächenmäßigen Vergrößerung ist die Erhöhung des ideellen Anteils an einer bewirtschafteten Fläche gleichzuhalten.“

2. Im § 337 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wird die für die Umwandlung eines Anspruches auf Erwerbsunfähigkeitspension (§ 123 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes, § 132 Abs. 5 GSVG) oder auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Knappschaftsvollpension (§§ 254 Abs. 6, 271 Abs. 3 und 279 Abs. 2 ASVG) in eine Teilpension maßgebliche Einkommensgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG ausschließlich durch das sozialversicherungsrechtliche Wirksamwerden der Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 2014 (§ 20c des Bewertungsgesetzes 1955) erreicht oder überschritten, so unterbleibt die Umwandlung in eine Teilpension, solange nicht eine flächenmäßige Vergrößerung (Abs. 1 vorletzter und letzter Satz) der am 31. Dezember 2016 bewirtschafteten Betriebsfläche erfolgt.“

3. Im § 337 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2017“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2018“ ersetzt.

4. Dem § 337 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Einer solchen flächenmäßigen Verringerung ist die Verringerung des ideellen Anteils an einer bewirtschafteten Fläche gleichzuhalten.“

5. Im § 338 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „31. Dezember 2017“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2018“ ersetzt.

6. Im § 354 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „nach § 140 Abs. 5, 7, 9 und 10“ durch den Ausdruck „nach § 140 Abs. 5, 7, 9 und 10 dieses Bundesgesetzes oder nach § 292 Abs. 5, 8, 10 und 11 ASVG oder nach § 149 Abs. 5, 7, 9 und 10 GSVG“ ersetzt.

7. Nach § 358 wird folgender § 359 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017

§ 359. Die §§ 337 Abs. 1, 1a und 2, 338 Abs. 2 und 354 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes (15. Novelle zum APG)

Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Abs. 4 lautet:

„(4) Liegt die Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) eines weiteren gemeinsamen Kindes vor dem Ablauf der Antragsfrist nach Abs. 3, so erstreckt sich diese bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jeweils zuletzt geborenen (an Kindes Statt angenommenen, in unentgeltliche Pflege übernommenen) Kindes.“

2. Nach § 30 wird folgender § 31 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 (15. Novelle)

§ 31. § 14 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 2 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“

2. § 25 Abs. 6 lautet:

„(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“

3. § 39b Abs. 1 erster Satz lautet:

„Personen, für die bescheidmäßig festgestellt wurde, dass ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e ASVG (§ 270a ASVG, § 276e ASVG) besteht, haben Anspruch auf Umschulungsgeld, wenn sie zur aktiven Teilnahme an für sie in Betracht kommenden beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation bereit sind, bis zur Beendigung dieser Maßnahmen, längstens bis zum Monatsende nach Beendigung der letzten Maßnahme.“

4. § 39b Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation sind im Rahmen der Feststellung gemäß § 367 Abs. 4 Z 1 und § 253e Abs. 7 ASVG zu gestalten.“

5. § 47 Abs. 1 lautet:

„(1) Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“

6. Dem § 79 werden folgende Abs. 158 bis 160 angefügt:

„(158) § 39b Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(159) § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 treten mit 1. Mai 2017 in Kraft und gelten, soweit Anträge auf Berichtigung oder Nachzahlung betroffen sind, für nach Ablauf des 30. April 2017 gestellte Anträge; auf vor dem 1. Mai 2017 gestellte Anträge sind § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 weiterhin in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2017 anzuwenden.

(160) § 47 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. Mai 2017 in Kraft und gilt für Ansprüche, die nach Ablauf des 30. April 2017 mit Bescheid oder Mitteilung erledigt werden; auf vor dem 1. Mai 2017 mit Bescheid oder Mitteilung erledigte Ansprüche ist § 47 Abs. 1 weiterhin in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2017 anzuwenden.“

Artikel 5

Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes

Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 22d Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Der Beitragssatz beträgt im Jahr 2013 0,25 vH, im Jahr 2014 0,35 vH, im Jahr 2015 0,6 vH, im Jahr 2016 und im ersten Quartal 2017 0,8 vH, ab dem zweiten Quartal 2017 bis zum Ende des ersten Quartals 2019 jeweils 0,35 vH, ab dem zweiten Quartal 2019 bis zum Ende des ersten Quartals 2021 jeweils 0,5 vH und ab dem zweiten Quartal 2021 0,8 vH der Beitragsgrundlage.“

2. Dem § 23 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 22d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. April 2017 in Kraft.“