1467 der Beilagen XXV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Apothekerkammergesetz 2001 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2016, und die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 49/2016, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Abs. 3 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

       „4a. Haushaltsordnung,“

2. In § 2a Abs. 1 Z 1, § 10 Abs. 2 Z 7 und § 27 Abs. 2 wird jeweils das Wort „praktische“ durch das Wort „fachliche“ ersetzt; in § 2a Abs. 1 Z 1b und 1c (neu) sowie in § 2a Abs. 4 Z 1 wird jeweils das Wort „praktischen“ durch das Wort „fachlichen“ ersetzt.

3. Nach § 2a Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt, die Z 1a und 1b erhalten die Bezeichnung „1b.“ und „1c.“:

       „1a. die Bewilligung der Ausbildung eines zweiten Aspiranten, gemäß § 4 Abs. 3a der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung,“

4. Nach § 2a Abs. 1 Z 1c (neu) werden folgende Z 1d bis 1g eingefügt:

       „1d. die Anrechnung von in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem Drittland absolvierter Berufspraktika auf die einjährige fachliche Ausbildung für den Apothekerberuf gemäß § 3a Abs. 1a Apothekengesetz und § 5 Abs. 8 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung, BGBl. Nr. 40/1930,

         1e. die Untersagung einer erwerbsmäßigen weiteren Beschäftigung während der einjährigen fachlichen Ausbildung gemäß § 6 Abs. 2 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,

          1f. die Verweigerung der Bescheinigung des Zeugnisses über die in der Apotheke zugebrachte Ausbildungszeit eines Aspiranten gemäß § 7 Abs. 2 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,

         1g. die Abweisung eines Antrages auf Zulassung zur Ablegung der Fachprüfung für den Apothekerberuf gemäß § 9 Abs. 2 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung,“

5. Nach § 2a Abs. 1 Z 6c wird folgende Z 6d eingefügt:

       „6d. die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung der Apotheken gemäß § 4a Apothekengesetz,“

6. § 2a Abs. 1 Z 14 bis 16 lautet:

       „14. die Genehmigung des verantwortlichen Leiters einer öffentlichen Apotheke gemäß § 17a Apothekengesetz oder des stellvertretenden Leiters einer öffentlichen Apotheke gemäß § 17b Apothekengesetz,

         15. die Genehmigung des verantwortlichen Leiters einer Anstaltsapotheke gemäß § 37 Apothekengesetz oder des stellvertretenden Leiters einer Anstaltsapotheke gemäß § 38 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 und 2 Apothekengesetz,

         16. die Entgegennahme der Namhaftmachung der Bestellung eines stellvertretenden Leiters bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, Pächters oder verantwortlichen Leiters gemäß § 17b Apothekengesetz und gemäß § 38 in Verbindung mit § 17b Abs. 1 und 2 Apothekengesetz,“

7. § 2a Abs. 2 lautet:

„(2) Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 1a bis 1g, 2 bis 6, 6a bis 6d, 7 bis 15 und 17 bis 19 durchzuführenden Verfahren ist, soweit das Apothekengesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.“

8. Nach § 10 Abs. 2 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. die Erlassung einer Haushaltsordnung und deren Änderung,“

9. § 10 Abs. 2 Z 13 lautet:

       „13. die Erlassung einer Verordnung über die Festlegung der Mandatszahlen gemäß § 38,“

10. In § 12 Abs. 4 wird das Wort „Abteilungsversammlungen“ durch das Wort „Abteilungsausschüsse“ ersetzt.

11. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Abteilungsausschüsse werden vom zuständigen Obmann nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Die Geschäftsordnung kann die Anzahl der Sitzungen der Abteilungsausschüsse begrenzen. Der Abteilungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten, mindestens jedoch ein Drittel der Stimmberechtigten persönlich anwesend ist. § 12 Abs. 5 gilt sinngemäß.“

12. § 23 Abs. 2 lautet:

„(2) Beschlüsse über den Vertrauensentzug sind hinsichtlich des Präsidenten mit Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Delegiertenversammlung und mindestens einfacher Mehrheit jeder Abteilung zu fassen, hinsichtlich der Vizepräsidenten und Obmannstellvertreter mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Abteilungsausschusses, welchem sie angehören, hinsichtlich eines Präsidenten oder Vizepräsidenten einer Landesgeschäftsstelle mit Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder der Landesgeschäftsstelle und Mitglieder der Delegiertenversammlung der Landesgeschäftsstelle und mindestens einfacher Mehrheit jeder Abteilung der Landesgeschäftsstelle.“

13. § 32 Abs. 5 lautet, Abs. 6 entfällt:

„(5) Nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann die Wahl gemäß Art. 141 B-VG von jeder wahlwerbenden Gruppe beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.“

14. § 43 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Anzeige von Disziplinarvergehen sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat obliegt einem vom Kammervorstand zu bestellenden Disziplinaranwalt. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Disziplinaranwalt und ein Stellvertreter werden vom Kammervorstand für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Der Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter müssen rechtskundig sein, sie dürfen dem Disziplinarrat nicht angehören.“

15. In § 56 erster Satz wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.

16. Nach § 79c Abs. 1 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

       „4a. die Haushaltsordnung,“

17. In § 79d entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

18. In § 81 Abs. 6 wird das Wort „der“ durch das Wort „des“ ersetzt.

19. In § 81 Abs. 9 erster Satz wird das Wort „Bundesgesetzes“ durch das Wort „Bundesgesetze“ ersetzt.

20. In § 81 Abs. 11 wird das Zitat „§ 10 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 2“ ersetzt.

21. Nach § 81 Abs. 15 werden folgende Abs. 16 bis 18 angefügt:

„(16) Die Funktionsperiode des vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 gemäß § 43 Abs. 1 bestellten Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters endet mit Ablauf des 30. Juni 2017.

(17) § 32 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. Dezember 2016 in Kraft.

(18) Die § 2 Abs. 3 Z 4a, § 2a Abs. 1 Z 1, Z 1a bis 1g, Z 6d, Z 14 bis 16, § 2a Abs. 2, § 2a Abs. 4 Z 1, § 10 Abs. 2 Z 1a, Z 7 und Z 13, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 56, § 79c Abs. 1 Z 4a, § 79d, § 81 Abs. 6, 9, 11 und 16 bis 18 sowie § 82 Abs. 2 lit. a dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

22. In § 82 Z 2 lit. a wird das Wort „den“ durch das Wort „dem“ ersetzt.