1643 der Beilagen XXV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, BGBl. I Nr. 130/2015, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Landeshauptmann ist, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes geregelt ist, die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.“

2. § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Kontrolle von Sendungen bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Produktion aus Drittstaaten ist durch von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellte Organe gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG durchzuführen. Mit der Kontrolle von Sendungen können weitere Stellen beauftragt werden. Beauftragungen sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in geeigneter Weise auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Beauftragte Stellen unterliegen der Aufsicht durch die Organe gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG und sind an deren Weisungen und Anordnungen gebunden.“

3. § 4 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Kontrollstelle, die einen Zulassungsantrag in Verbindung mit einem Erzeugnis stellt, das noch nicht im Register gemäß Art. 11 oder 22 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragen ist, kann abweichend von Abs. 1 aufschiebend bedingt und unter Ausspruch von Auflagen zugelassen werden, sofern der Antrag auf Eintragung des Namens gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 der Europäischen Kommission bereits vorgelegt wurde.“

4. § 5 Abs. 2 Z 4 bis 6 lauten:

         „4. die Klärung von Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Kontrolle,

           5. der Informationsaustausch über den Vollzug der laufenden Kontrollen,

           6. die Ausarbeitung und Genehmigung von Maßnahmenkatalogen in Bezug auf Vorschriften gemäß § 1 sowie bei Verdacht einer offensichtlichen, groben Übertretung von lebensmittel-, tierschutz-, futtermittel-, wein-, pflanzenschutzmittel-, düngemittel- oder saatgutrechtlichen Vorschriften.“

5. In § 5 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Dem Kontrollausschuss gehören für den Bereich der biologischen Produktion, soweit es dem amtlichen Kontrollzweck, insbesondere dem Zweck von Inspektionen, Untersuchungen oder Audits nicht entgegensteht, je eine Vertreterin oder ein Vertreter der folgenden Stellen an:

           1. Landwirtschaftskammer Österreich,

           2. Bio Austria – Verein zur Förderung des Biologischen Landbaus.“

6. § 5 Abs. 5 lautet:

„(5) Für jedes unter Abs. 3, 4 und 4a genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung einer Namhaftmachung hindert nicht die Konstituierung des Kontrollausschusses.“

7. § 5 Abs. 7 lautet:

„(7) Über den Verlauf der Verhandlungen der Sitzungen des Kontrollausschusses ist von allen Sitzungsteilnehmern Verschwiegenheit zu wahren. Alle Mitglieder gemäß Abs. 3 und 4 einschließlich die oder der Vorsitzende und gegebenenfalls deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter haben beschließende Stimme. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitglieds, welches es zu vertreten befugt ist.“

8. § 6 Abs. 4 Z 4 lautet:

         „4. Proben nach den für die jeweilige Warengruppe einschlägigen geltenden Bestimmungen gegen Empfangsbestätigung ohne Entschädigung zu entnehmen und“

9. In § 6 Abs. 8 wird die Wortfolge „die nach Art des Vertoßes“ durch die Wortfolge „die nach Art des Verstoßes“ ersetzt.

10. § 6 werden folgende Abs. 10 bis 12 angefügt:

„(10) Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeiten nach diesem Bundesgesetz obliegen der Agentur, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG und den gemäß § 73 LMSVG autorisierten Personen in sinngemäßer Anwendung des 3. Hauptstückes des LMSVG.

(11) Die Aufsichtsorgane können bei der Wahrnehmung von Verstößen gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie der im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehenden unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union eine Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013, erlassen oder gemäß § 50 Abs. 5a VStG vorgehen. Sie können auch von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie können den Beschuldigten in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen.

(12) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die auf der Grundlage von Bescheiden gemäß Abs. 8 erlassenen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

11. § 8 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Unternehmer oder Vereinigungen haben auf jeweiliges Ersuchen die für die Einhaltung der in § 1 genannten Verordnungen erforderlichen Informationen auszutauschen.“

12. § 9 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann Richtlinien des Kontrollausschusses oder Richtlinien gemäß § 13 Abs. 10 durch Verordnung für verbindlich erklären.“

13. § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Alle Bundes- und Landesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, verpflichtet, den Landeshauptmann über die im Zuge ihrer Kontrollen wahrgenommenen Unregelmäßigkeiten und Verstöße, insbesondere entsprechend dem Maßnahmenkatalog gemäß § 5 Abs. 2 Z 6, zu informieren.“

14. In § 11 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Für Tätigkeiten des Landeshauptmannes“ die Wortfolge „und der Organe oder beauftragten Stellen gemäß § 3 Abs. 6“ eingefügt.

15. § 13 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Den auf Vorschlag des Beirats von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen herausgegebenen Richtlinien kommt die Wirkung eines objektivierten Sachverständigengutachtens zu. Diese werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen veröffentlicht.“

16. § 18 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

17. In § 19 Abs. 3 wird der Ausdruck „LMG 1975“ durch die Wortfolge „Lebensmittelgesetz 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86,“ ersetzt.

18. In § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.“

19. In § 20 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „die auf Grund von“ die Wortfolge „§ 61a und“ eingefügt.

20. In § 20 Abs. 6 wird die Wortfolge „Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86,“ durch die Wortfolge „LMG 1975“ ersetzt.

21. § 22 Z 4 lautet:

         „4. hinsichtlich § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 2, § 15 und § 16 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,“

22. § 22 wird folgende Z 6 angefügt:

         „6. hinsichtlich § 12 Abs. 1, soweit die Übermittlung von Daten vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen an die AMA betroffen ist, die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, im Übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,“