1707 der Beilagen XXV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden, ein Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern erlassen wird, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1990, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Hochschulgesetz 2005, das Schulpflichtgesetz 1985, das Berufsreifeprüfungsgesetz, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Religionsunterrichtsgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Schülervertretungengesetz, das BIFIE-Gesetz 2008 sowie das Bildungsinvestitionsgesetz geändert werden, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz aufgehoben wird und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Bildungsreformgesetz 2017)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand / Bezeichnung

Artikel 1

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird

Artikel 3

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

Artikel 4

Änderung des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes

Artikel 5

Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes

Artikel 6

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Artikel 7

Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern

Artikel 8

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Artikel 9

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Artikel 10

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Artikel 11

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Artikel 12

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

Artikel 13

Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland

Artikel 14

Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten

Artikel 15

Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1990

Artikel 16

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel 17

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Artikel 18

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Artikel 19

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Artikel 20

Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes

Artikel 21

Änderung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes

Artikel 22

Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

Artikel 23

Änderung des Privatschulgesetzes

Artikel 24

Änderung des Religionsunterrichtsgesetzes

Artikel 25

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Artikel 26

Änderung des Schülervertretungengesetzes

Artikel 27

Änderung des BIFIE-Gesetzes 2008

Artikel 28

Änderung des Bildungsinvestitionsgesetzes

Artikel 29

Aufhebung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes

Artikel 30

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Artikel 31

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Artikel 32

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Artikel 33

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Artikel 34

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Artikel 35

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Artikel 36

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Artikel 37

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

Artikel 38

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Artikel 39

Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz – B‑VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 10 Abs. 1 wird nach der Z 12 folgende Z 12a eingefügt:

     „12a. Universitäts- und Hochschulwesen sowie das Erziehungswesen betreffend Studentenheime in diesen Angelegenheiten;“

2. In Art. 14 Abs. 1 wird die Wortfolge „Schüler- und Studentenheime“ durch das Wort „Schülerheime“ ersetzt.

3. In Art. 14 Abs. 3 entfällt die lit. a; die bisherigen lit. b bis d erhalten die Bezeichnungen „a)“ bis „c)“.

4. Art. 14 Abs. 4 lit. a lautet:

              „a) Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen auf Grund der gemäß Abs. 2 ergehenden Gesetze;“

5. In Art. 14a Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

6. In Art. 21 Abs. 1 wird der Ausdruck „Abs. 3 lit. d“ durch den Ausdruck „Abs. 3 lit. c“ ersetzt.

7. Der fünfte Unterabschnitt des Abschnittes A des dritten Hauptstückes entfällt.

8. In der Überschrift vor Art. 81c wird „6.“ durch „5.“ ersetzt.

9. In Art. 102 Abs. 2 wird die Wortfolge „Schulwesen sowie Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime, ausgenommen das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime;“ durch die Wortfolge „land- und forstwirtschaftliches Schul- und Erziehungswesen in den Angelegenheiten des Art. 14a Abs. 2 sowie Zentrallehranstalten; Universitäts- und Hochschulwesen sowie das Erziehungswesen betreffend Studentenheime in diesen Angelegenheiten;“ ersetzt.

10. In Art. 112 wird das Wort „fünften“ durch das Wort „sechsten“ ersetzt.

11. Nach Art. 112 wird folgendes Hauptstück eingefügt:

„Fünftes Hauptstück

Vollziehung auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens

Artikel 113. (1) Die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens in Angelegenheiten der Schülerheime gemäß Art. 14, jedoch mit Ausnahme des Kindergartenwesens und Hortwesens gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. b, ist vom zuständigen Bundesminister und – soweit es sich nicht um Zentrallehranstalten handelt – von den dem zuständigen Bundesminister unterstellten Bildungsdirektionen zu besorgen.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt in den Angelegenheiten der Vollziehung gemäß Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. a und b sowie Abs. 4 lit. a nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben (Art. 101 Abs. 1) an die Stelle des Bundesministers.

(3) Für jedes Land wird eine als Bildungsdirektion zu bezeichnende gemeinsame Behörde des Bundes und des Landes eingerichtet.

(4) Den Bildungsdirektionen obliegen die Vollziehung des Schulrechtes für öffentliche Schulen gemäß Art. 14, einschließlich der Qualitätssicherung, der Schulaufsicht sowie des Bildungscontrollings, und die Vollziehung des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Schulen und der sonstigen Bundesbediensteten an öffentlichen Schulen. Durch Bundesgesetz können sonstige Angelegenheiten der Bundesvollziehung, durch Landesgesetz sonstige Angelegenheiten der Landesvollziehung auf die Bildungsdirektion übertragen werden oder kann die Mitwirkung der Bildungsdirektion bei deren Vollziehung vorgesehen werden. Diese Angelegenheiten müssen in sachlichem Zusammenhang mit den in Abs. 1 und 2 genannten Angelegenheiten stehen. In den Angelegenheiten der Bundesvollziehung dürfen Bundesgesetze gemäß dem zweiten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. In diesen Angelegenheiten ist die Bildungsdirektion dem Bundesminister unterstellt. Für Landesgesetze gemäß dem zweiten Satz gilt Art. 97 Abs. 2 sinngemäß. In den Angelegenheiten der Landesvollziehung ist die Bildungsdirektion der Landesregierung (oder einem einzelnen Mitglied derselben) unterstellt.

(5) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 können Aufgaben auf dem Gebiet der Vollziehung des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer, insbesondere Aufgaben auf den Gebieten des Disziplinarrechts, der Leistungsfeststellung, der Gleichbehandlung und des Bedienstetenschutzes durch Gesetz auf andere Organe übertragen werden. Die Erhaltung öffentlicher Pflichtschulen kann auf Gemeinden oder Gemeindeverbände übertragen werden.

(6) An der Spitze der Bildungsdirektion steht der Bildungsdirektor. Der zuständige Bundesminister bestellt den Bildungsdirektor im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann auf dessen Vorschlag. Die Bestellung des Bildungsdirektors ist auf fünf Jahre befristet. Wiederbestellungen sind zulässig. Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der Landeshauptmann vorläufig eine Person mit der Funktion des Bildungsdirektors betrauen. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz gemäß Abs. 10.

(7) Der Bildungsdirektor ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen des zuständigen Bundesministers und in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der Landesregierung (oder eines einzelnen Mitgliedes derselben) gebunden. In übergreifenden Angelegenheiten ist der Bildungsdirektor an die Weisungen des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der Landesregierung (oder einem einzelnen Mitglied derselben) gebunden.

(8) Durch Landesgesetz kann vorgesehen werden, dass der Landeshauptmann der Bildungsdirektion als Präsident vorsteht. Der Landeshauptmann kann in diesem Fall das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung durch Verordnung mit der Ausübung dieser Funktion betrauen. Sieht ein Landesgesetz einen Präsidenten vor, gilt Abs. 7 für den Präsidenten. In einem solchen Fall ist der Bildungsdirektor an die Weisungen des Präsidenten gebunden. Weisungen des zuständigen Bundesministers bzw. der Landesregierung (oder eines einzelnen Mitgliedes derselben) können auch unmittelbar an den Bildungsdirektor gerichtet werden. Der Präsident hat Weisungen an den Bildungsdirektor in Angelegenheiten der Bundesvollziehung unverzüglich dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen.

(9) Bund und Land haben der Bildungsdirektion die zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderliche Zahl an Bediensteten des Bundes bzw. des Landes zuzuweisen. Der Bildungsdirektor übt die Dienst- und Fachaufsicht über alle Bundes- und Landesbediensteten in der Bildungsdirektion aus.

(10) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung, die Organisation und die Kundmachung von Verordnungen der Bildungsdirektion einschließlich der Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Bildungsdirektors sowie dessen Bestellung werden durch Bundesgesetz getroffen. Dieses Bundesgesetz kann vorsehen, dass der zuständige Bundesminister in einzelnen Angelegenheiten das Einvernehmen mit der Landesregierung (oder einem einzelnen Mitglied derselben) herzustellen hat. Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung solcher Gesetzesvorhaben mitzuwirken; das Gesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.“

12. In der Überschrift vor Art. 115 wird das Wort „Fünftes“ durch das Wort „Sechstes“, in der Überschrift vor Art. 121 wird das Wort „Sechstes“ durch das Wort „Siebentes“, in der Überschrift vor Art. 129 wird das Wort „Siebentes“ durch das Wort „Achtes“, in der Überschrift vor Art. 148a wird das Wort „Achtes“ durch das Wort „Neuntes“ und in der Überschrift vor Art. 149 wird das Wort „Neuntes“ durch das Wort „Zehntes“ ersetzt.

13. Art. 130 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt und es entfällt die Z 4.

14. In Art. 131 Abs. 4 Z 2 erhält die lit. b die Bezeichnung „c)“ und wird nach lit. a folgende lit. b (neu) eingefügt:

              „b) in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 14 Abs. 1 und 5;“

15. In Art. 131 Abs. 4 letzter Satz wird der Ausdruck „Z 2 lit. b“ durch den Ausdruck „Z 2 lit. c“ ersetzt.

16. In Art. 132 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt“.

17. Art. 132 Abs. 4 entfällt; die Abs. 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.

18. In Art. 133 Abs. 6 wird der Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt und es entfällt die Z 4.

19. Art. 142 Abs. 2 lit. h lautet:

              „h) gegen einen Präsidenten der Bildungsdirektion oder das mit der Ausübung dieser Funktion betraute Mitglied der Landesregierung wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen (Weisungen) des Bundes: durch Beschluss der Bundesregierung; wegen Nichtbefolgung sonstiger Anordnungen (Weisungen) des Landes: durch Beschluss des zuständigen Landtages;“

20. Art. 142 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Der Verlust des Amtes des Präsidenten der Bildungsdirektion hat auch den Verlust jenes Amtes zur Folge, mit dem das Amt des Präsidenten gemäß Art. 113 Abs. 8 verbunden ist.“

21. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 61 angefügt:

„(61) Art. 10 Abs. 1 Z 12a, Art. 14 Abs. 1 und 3 und Abs. 4 lit. a, Art. 14a Abs. 1, Art. 21 Abs. 1, die Überschrift vor Art. 81c, Art. 102 Abs. 2, Art. 112, das fünfte Hauptstück, die Überschriften vor Art. 115, 121 und 129, Art. 130 Abs. 1 Z 3, Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. b und c und Abs. 4 letzter Satz, Art. 132 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, Art. 133 Abs. 6, Art. 142 Abs. 2 lit. h, Art. 142 Abs. 4 letzter Satz sowie die Überschriften vor Art. 148a und 149 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten der fünfte Unterabschnitt des Abschnittes A des dritten Hauptstückes, Art. 130 Abs. 1 Z 4, Art. 132 Abs. 4 und Art. 133 Abs. 6 Z 4 außer Kraft. Soweit die Bundesgesetzgebung nicht anderes bestimmt, treten mit diesem Zeitpunkt in den Angelegenheiten des Art. 14 Abs. 3 lit. a bestehende Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sowie in diesen Angelegenheiten bestehende landesrechtliche Vorschriften außer Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

           1. Der Bildungsdirektor kann ab 1. Jänner 2018 gemäß dem in Art. 113 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2017 festgelegten Verfahren bestellt werden. Der Landeshauptmann kann den amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates auf dessen Antrag ab 1. Jänner 2018 bis einschließlich 30. Juni 2018 mit der Funktion des Bildungsdirektors betrauen. Der Antrag auf Betrauung mit der Funktion des Bildungsdirektors kann bis zum Ablauf des 31. Jänner 2018 gestellt werden. Bei Betrauung des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates durch den Landeshauptmann endet die Funktion als Bildungsdirektor mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages des jeweiligen Landes. Wird der amtsführende Präsident des Landesschulrates erst nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtages vom Landeshauptmann mit der Funktion des Bildungsdirektors betraut, endet die Funktion als Bildungsdirektor jedenfalls mit Ablauf des 30. Juni 2018. Eine Wiederbestellung als Bildungsdirektor gemäß Art. 113 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2017 ist zulässig. Der Bildungsdirektor übt für die Dauer seiner Bestellung bzw. Betrauung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 die Funktion des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates aus.

           2. Der Präsident der Bildungsdirektion kann ab 1. Jänner 2018 nach dem gemäß Art. 113 Abs. 8 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2017 festgelegten Verfahren vorgesehen werden.

           3. Mit Ablauf des 31. Dezember 2018 werden die Landesschulräte einschließlich der im Rahmen der Landesschulräte eingerichteten Kollegien aufgelöst. Mit Ablauf des 31. Dezember 2018 gelten die zu diesem Zeitpunkt bei den Landesschulräten tätigen Bundes- und Landesbediensteten als der Bildungsdirektion zugewiesen. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2018 bei den Landesschulräten anhängigen Verfahren geht auf die Bildungsdirektionen über. Gleiches gilt für die mit Ablauf des 31. Dezember 2018 bei den Landesregierungen in den in Art. 113 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2017 genannten Angelegenheiten anhängigen Verfahren. Die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang können durch Bundesgesetz getroffen werden.

           4. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der Bildungsdirektionen erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 getroffen werden.“

Artikel 2

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird

Das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, BGBl. Nr. 215/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2013, wird wie folgt geändert:

1. Art. II entfällt.

2. In Art. III und in Art. IV Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge „in der Fassung von 1929 und in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes“.

3. Art. IV Abs. 3 lit. a lautet:

              „a) Die gemäß Abs. 2 zu erstellenden Dienstpostenpläne der Länder. Der Bund legt die Kriterien für seine Zustimmung vorab in Stellenplanrichtlinien fest, die unter Bedachtnahme auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen laufend überprüft und erforderlichenfalls rechtzeitig angepasst werden. Die Zustimmung ist aus dem Grunde einer zu hohen Landesdurchschnittszahl der Schüler je Klasse zu verweigern, wenn sie bei Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen den Wert 25, bei Sonderschulen den Wert 13 übersteigt.“

4. Art. IV werden folgender Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, haben sich die Länder bei der Vollziehung gemäß Art. 14 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes des vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahrens für das Personalmanagement zu bedienen. Die Länder haben laufend zusätzlich zu den Daten, die für die Besoldung der in Abs. 1 genannten Lehrer erforderlich sind und im IT-Verfahren für das Personalmanagement direkt erfasst werden, Daten zu den Lehrfächerverteilungen dieser Lehrer und zur äußeren Schulorganisation automationsunterstützt zu erfassen und für die Übernahme in das vom Bund bereitgestellte IT-Verfahren für das Personalmanagement zur Verfügung zu stellen. Der Bund kann diese Daten zum Zweck des Budget-, Personal- und Bildungscontrollings uneingeschränkt einsehen und weiter verarbeiten.

(5) Werden die vom Bund gemäß Abs. 1 zur Kostentragung der Besoldung der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen zur Verfügung gestellten Mittel aufgrund des Entfalls von Verminderungen der Unterrichtsverpflichtung ansonsten vorgesehener Schulleitungen an einzelnen Standorten im Rahmen eines Schulclusters nicht ausgeschöpft, können diese für die Tragung der Personalkosten des administrativen und sonstigen pädagogischen Personals im Schuldienst verwendet werden. Die Länder und Gemeinden können sich einer vom Bund im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gegründeten Einrichtung zur Bereitstellung administrativen und sonstigen pädagogischen Personals im Schuldienst bedienen; eine Verpflichtung zur Gründung einer solchen Einrichtung besteht für den Bund nicht.“

5. Der bisherige Text des Art. XI wird zu Abs. 1; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Art. III, IV Abs. 1 und Abs. 3 lit. a sowie Art. IV Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. II außer Kraft.“

Artikel 3

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre – BezBegrBVG, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 entfällt die Z 7; die bisherigen Z 8 bis 11 erhalten die Ziffernbezeichnungen „7.“ bis „10.“.

2. In § 1 Abs. 4 wird die Zahl „11“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

3. Dem § 11 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) § 1 Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre (Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G)), BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2013, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Landesregierungen (in Wien der Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte), der Präsident des Nationalrates, die Obmänner der Klubs im Nationalrat (im Falle der Bestellung eines geschäftsführenden Obmannes dieser) und der Präsident des Rechnungshofes dürfen während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.“

2. (Verfassungsbestimmung) Dem Gesetz wird folgender § 14 angefügt:

§ 14. (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 entfällt Z 3 und erhält Z 4 die Ziffernbezeichnung „3.“

2. In § 7 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „ , gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG“.

3. In § 7 Abs. 4 wird der Z 3 das Wort „und“ angefügt, entfällt Z 4 und erhält Z 5 die Ziffernbezeichnung „4.“.

4. § 9 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,“

5. In § 9 Abs. 2 wird der Z 3 das Wort „und“ angefügt, entfällt Z 4 und erhält Z 5 die Ziffernbezeichnung „4.“.

6. In § 9 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG“.

7. § 13 Abs. 3 entfällt.

8. In § 13 erhalten die Abs. 4 und 5 die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.

9. In § 13 Abs. 3 (neu) wird der Ausdruck „Abs. 2 und 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt.

10. In § 13 Abs. 4 (neu) wird der Ausdruck „Abs. 2 oder 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt.

11. § 14 Abs. 3 entfällt.

12. § 24 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder“

13. In § 27 wird die Wortfolge „den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung“ durch die Wortfolge „den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ ersetzt.

14. § 28 Abs. 8 entfällt.

15. In § 54 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 7 Abs. 4 Z 1, 2 und 5“ durch den Ausdruck „§ 7 Abs. 4 Z 1, 2 und 4“ ersetzt.

16. Dem § 58 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 1 bis 3, § 13, § 24 Abs. 2 Z 1, § 27 und § 54 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig treten § 14 Abs. 3 und § 28 Abs. 8 außer Kraft. Die mit Ablauf des 31. Dezember 2018 anhängigen Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B‑VG (Weisungsbeschwerden) in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 geltenden Fassung gelten als eingestellt.“

Artikel 6

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 28 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und bei Revisionen gegen Erkenntnisse über Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG“.

2. Dem § 79 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 28 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 7

Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG)

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Einrichtung von Bildungsdirektionen

§ 3.

Sachliche Zuständigkeit der Bildungsdirektionen

§ 4.

Örtliche Zuständigkeit der Bildungsdirektionen

2. Abschnitt
Qualitätsmanagement

§ 5.

Bildungscontrolling

§ 6.

Qualitätsmanagement, Schulaufsicht

3. Abschnitt
Organisation der Bildungsdirektionen

1. Unterabschnitt
Leitung der Bildungsdirektion

§ 7.

Bildungsdirektor, Bildungsdirektorin

§ 8.

Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin

§ 9.

Qualifikationsprofil des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin

2. Unterabschnitt
Bestellungsverfahren

§ 10.

Anwendungsbereich und Ausschreibung

§ 11.

Bewerbung um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin

§ 12.

Begutachtungskommission

§ 13.

Verfahren vor der Begutachtungskommission

§ 14.

Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin

§ 15.

Rechtsstellung der Bewerberinnen und Bewerber

3. Unterabschnitt
Präsident oder Präsidentin der Bildungsdirektion

§ 16.

Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin

§ 17.

Aufgaben des Präsidenten oder der Präsidentin

4. Unterabschnitt
Gliederung der Bildungsdirektion

§ 18.

Präsidialbereich

§ 19.

Bereich Pädagogischer Dienst

§ 20.

Ständiger Beirat der Bildungsdirektion

§ 21.

Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern

§ 22.

Geschäftseinteilung der Bildungsdirektion

§ 23.

Geschäftsordnung der Bildungsdirektion

§ 24.

Innere Angelegenheiten, Kanzleiordnung der Bildungsdirektion

4. Abschnitt
Aufwand der Bildungsdirektionen

1. Unterabschnitt
Sachaufwand

§ 25.

Aufteilung des Sachaufwandes der Bildungsdirektion zwischen Bund und Land

2. Unterabschnitt
Personalaufwand

§ 26.

Personalaufwand für die Funktion eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Bildungsdirektion

§ 27.

Aufteilung des sonstigen Personalaufwandes der Bildungsdirektion zwischen Bund und Land

5. Abschnitt
Planungs-, Rechnungs- und Berichtswesen, Innenrevision

§ 28.

Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan

§ 29.

Internes Rechnungswesen

§ 30.

Berichtspflichten

§ 31.

Innenrevision

6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 32.

Übergang zur neuen Rechtslage

§ 33.

Beschwerden gegen Bescheide

§ 34.

Kundmachung von Verordnungen

§ 35.

Verweise auf andere Bundesgesetze

§ 36.

Vollziehung

§ 37.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsrecht

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung, die Organisation und die Zuständigkeit der für die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens in den Ländern einzurichtenden Bildungsdirektionen.

(2) Das Gebiet des Schul- und Erziehungswesens im Sinne des Abs. 1 umfasst sämtliche unter Art. 14 B-VG fallende Angelegenheiten, ausgenommen das in die Vollzugskompetenz der Länder fallende Kindergarten- und Hortwesen sowie Zentrallehranstalten. Nicht umfasst ist das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen gemäß Art. 14a B-VG.

(3) Zentrallehranstalten sind:

           1. Die in Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen,

           2. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V,

           3. die Höhere Graphische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XIV,

           4. das Technologische Gewerbemuseum, Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XX,

           5. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien XVII sowie

           6. das Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden.

Einrichtung von Bildungsdirektionen

§ 2. (1) Die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens in den Ländern werden vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung bzw. von der zuständigen Landesregierung und der diesem bzw. dieser unterstehenden Bildungsdirektion für das betreffende Bundesland besorgt.

(2) Die Bildungsdirektionen sind am Sitz der Landesregierung einzurichten, in Wien am Sitz des Stadtsenats. Sie führen die Bezeichnung „Bildungsdirektion für …..“ (unter Anführung des Bundeslandes). Nach regionalen Erfordernissen kann die Bildungsdirektion Außenstellen (Bildungsregionen) einrichten.

(3) Die Bildungsdirektionen haben unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Aufgabe eines Kompetenzzentrums auf dem gesamten Gebiet des Schul- und Erziehungswesens im Sinne des § 1 wahrzunehmen.

Sachliche Zuständigkeit der Bildungsdirektionen

§ 3. (1) Die Bildungsdirektion ist die sachlich zuständige Behörde in allen Vollzugsangelegenheiten gemäß § 1.

(2) Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist das zuständige Mitglied der Bundesregierung, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt.

(3) Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die zuständige Landesregierung in den in den Vollzugsbereich der Länder fallenden Angelegenheiten.

(4) Bezüglich der gemäß Art. 113 Abs. 9 B-VG der Bildungsdirektion zugewiesenen Bundesbediensteten und der an den der Bildungsdirektion unterstehenden Schulen verwendeten Bundesbediensteten ist die Bildungsdirektion nachgeordnete Dienstbehörde (§ 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG) und nachgeordnete Personalstelle (§ 2e des Vertragsbedienstetengesetzes – VBG).

Örtliche Zuständigkeit der Bildungsdirektionen

§ 4. Die örtliche Zuständigkeit der Bildungsdirektion erstreckt sich auf das Gebiet des betreffenden Bundeslandes.

2. Abschnitt

Qualitätsmanagement

Bildungscontrolling

§ 5. (1) Zur Sicherstellung der qualitätsvollen Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, sowie eines wirkungsorientierten, effizienten und transparenten Mitteleinsatzes ist ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen (einschließlich Schulcluster und ganztägige Schulformen) umfassendes Bildungscontrolling (Qualitätsmanagement, Bildungsmonitoring und Ressourcencontrolling) einzurichten, das an den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen einschlägigen Wirkungszielen und Maßnahmen ausgerichtet ist. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung, die Bildungsdirektionen und die Schulen sind zur Verarbeitung von indirekt personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/2000, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind.

(2) Das zuständige Mitglied der Bundesregierung legt durch Verordnung die Rahmenbedingungen (einschließlich Datensicherheitsmaßnahmen) für das Bildungscontrolling fest. Insbesondere sind vorzusehen:

           1. Eine Definition und Beschreibung von Schulqualität einschließlich einer qualitätsvollen Lern- und Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen unter Verwendung von operationalisierbaren Kriterien und Indikatoren,

           2. die Erfassung wichtiger Bereiche der Schulqualität und der Rahmenbedingungen (zB Lernergebnisse, Behaltequoten, soziales Umfeld, Schulklima, Bildungsverläufe, Ressourcen usw.) nach wissenschaftlichen Kriterien auf Basis regelmäßig und zentral erhobener bzw. gesammelter und aufbereiteter Daten und Kennzahlen (Bildungsmonitoring),

           3. eine Definition von Benchmarks in festzulegenden zentralen Qualitätsbereichen auf Bundesebene, die Orientierungsgrößen für das Qualitätsmanagement auf den einzelnen Ebenen des Schulsystems darstellen,

           4. ein periodisches Planungs- und Berichtswesen (Entwicklungspläne, Qualitätsberichte, Qualitätsprogramme) sowie periodische Bilanzierungen und Zielvereinbarungen auf und zwischen allen Ebenen der Schulverwaltung und der Schulen (einschließlich Schulcluster) (Qualitätsmanagement). In diesem Zusammenhang kommt der Schulaufsicht bei der Gewinnung und Umsetzung der Zielvereinbarungen für bundesweite und regionale Zielsetzungen der Schulentwicklung eine wesentliche Rolle zu. Im Bedarfsfall sind von der Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung veranlasste Qualitätsaudits vorzusehen,

           5. die Bereitstellung von Instrumenten und Expertise für die verpflichtend durchzuführende Selbst-evaluation nach definierten Qualitätsstandards anhand der für die Schulqualität maßgeblichen Kriterien und Indikatoren sowie von Unterstützungsangeboten für die Schulen (einschließlich Schulcluster),

           6. die periodische, standardisierte Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler (zB Bildungsstandard-Überprüfung, standardisierte Reife- und Diplomprüfung) und

           7. ein standardisiertes Controlling des Personal- und Ressourceneinsatzes auf allen Ebenen des Schulsystems (Ressourcencontrolling).

Die Daten gemäß Z 2 stehen dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung, der Schulaufsicht und den Schulen (einschließlich Schulcluster) in jener Aufbereitung zur Verfügung, die für die wirksame Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben und der Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität gemäß Z 4 erforderlich ist. Die Ergebnisse des Bildungscontrollings sind den Schulen zur Kenntnis zu bringen und dem Schulforum (§ 63a SchUG) oder dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 SchUG) oder bei Schulcluster dem Schulclusterbeirat (§ 64a SchUG) zur Beratung vorzulegen. Das Schulforum oder der Schulgemeinschaftsausschuss oder bei Schulcluster der Schulclusterbeirat sind in die verpflichtend durchzuführende Selbstevaluation gemäß Z 5 einzubinden.

(3) Beim zuständigen Mitglied der Bundesregierung wird eine Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung mit koordinierender Funktion eingerichtet. Dem Nationalrat legt das zuständige Mitglied der Bundesregierung, beginnend mit dem Jahr 2021, alle drei Jahre einen auf Basis der Schulqualitätsberichte der Bildungsdirektionen erstellten nationalen Bildungscontrolling-Bericht als Teil des Nationalen Bildungsberichts vor.

(4) Die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen hat sich jedenfalls an der Zahl der Schülerinnen und Schüler, am Bildungsangebot, am sozio-ökonomischen Hintergrund, am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler sowie an deren im Alltag gebrauchter Sprache und an den regionalen Bedürfnissen zu orientieren. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung kann zur Berücksichtigung des sozio-ökonomischen Hintergrunds der Schülerinnen und Schüler durch Verordnung entsprechende Kriterien festlegen. Zu diesem Zweck kann das zuständige Mitglied der Bundesregierung auch Daten heranziehen, die vom BIFIE im Rahmen der Überprüfungen der Bildungsstandards erhoben wurden, soweit diese nicht bereits aus Datenbeständen der Bundesanstalt Statistik Österreich verfügbar sind. Der Bereich Pädagogischer Dienst hat bei der Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen mitzuwirken.

(5) Dem Unterricht an einer Schule dürfen außer dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung nur der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin, die Organe der Schulaufsicht und rechtskundige Bedienstete der Bildungsdirektion beiwohnen. Ein gemäß § 16 bestellter Präsident oder eine gemäß § 16 bestellte Präsidentin darf dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung oder eines Bediensteten oder einer Bediensteten der Schulaufsicht beiwohnen.

(6) Jede in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallende Schule sowie jeder und jede an diesen Schulen beschäftigte Lehrer und Lehrerin (einschließlich Schul- und Schulclusterleiter und -leiterinnen) hat zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben des Qualitätsmanagement und des Bildungscontrollings über ein elektronisches Postfach zu verfügen, welches die Information der Bediensteten und deren Erreichbarkeit ermöglicht.

(7) Beim zuständigen Mitglied der Bundesregierung ist eine Ombudsstelle einzurichten. Diese hat die Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule durch Beratung und Unterstützung von Personen, die von behaupteten Missständen an Schulen oder in der Schulverwaltung betroffen sind, zu fördern.

Qualitätsmanagement, Schulaufsicht

§ 6. (1) Das zuständige Mitglied der Bundesregierung hat bezogen auf alle vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß § 1 umfassten Schulen (einschließlich des Betreuungsteiles an ganztägigen Schulformen gemäß § 8 lit. j des Schulorganisationsgesetzes) sowie auf die Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen umfassendes Qualitätsmanagement einzurichten. Von den Bildungsdirektionen ist das Qualitätsmanagement auf Landesebene durch die Beamtinnen und Beamten der Schulaufsicht und durch Lehrerinnen und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, auszuüben. Das Qualitätsmanagement umfasst auch die Durchführung der Schulinspektionen, sofern diese zur Umsetzung der zu treffenden Zielvereinbarungen erforderlich ist.

(2) In dem gemäß Abs. 1 einzurichtenden Qualitätsmanagement ist ein Nationaler Qualitätsrahmen vorzusehen, der nach wissenschaftlichen Kriterien und unter Anhörung der Beamtinnen und Beamten des Qualitätsmanagements sowie der Lehrerinnen und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, von durch diese beizuziehenden Schulleiterinnen und Schulleitern sowie der Schulpartner (Lehrer, Erziehungsberechtigte, Schüler) zu erstellen und in der Umsetzung unter Mitbefassung von Vertreterinnen und Vertretern der Personalvertretung der Lehrerinnen und Lehrer zu begleiten ist. Der Nationale Qualitätsrahmen hat neben allgemeinen Bestimmungen auf die Besonderheiten der einzelnen Schularten Bedacht zu nehmen und insbesondere zu enthalten:

           1. Eine Definition und Beschreibung von Schulqualität einschließlich einer qualitätsvollen Lern- und Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen,

           2. die Verpflichtung zu einem periodischen (schulartenspezifisch ein- bis dreijährigen) Planungs- und Berichtswesen auf allen Ebenen der Schulverwaltung und der Schulen (Entwicklungspläne, Qualitätsberichte, Qualitätsprogramme),

           3. die Verpflichtung zu periodischen Zielvereinbarungen auf allen Ebenen der Schulverwaltung und der Schulen über bundesweite Ziele und deren Konkretisierung unter Bedachtnahme auf regionale und standortspezifische Gegebenheiten auf Landes- und Schulebene sowie die für deren Erreichung zu treffenden Maßnahmen und zu erbringenden Leistungen sowie

           4. die Verpflichtung zur Bereitstellung von Instrumenten für die Steuerung und (Selbst‑)Evaluierung anhand der für die Schulqualität maßgeblichen Faktoren sowie von Unterstützungsangeboten für die Schulen.

(3) Die Entwicklungspläne der Schulen gemäß Abs. 2 Z 2 haben insbesondere zu enthalten:

           1. Schwerpunktthemen,

           2. Zielsetzungen in Hinblick auf die Schwerpunktthemen,

           3. Rückblick und Ist-Stand-Analysen zu den Schwerpunktthemen,

           4. Maßnahmen zur Umsetzung der Zielsetzungen,

           5. Maßnahmen zur Überprüfung der Zielerreichung,

           6. Fortbildungspläne sowie

           7. Angaben zum strategischen und operativen Qualitätsmanagement der Schule.

(4) Bei der Umsetzung und Evaluierung der Zielvereinbarungen sind externe Rückmeldungen (zB von Einrichtungen des Bildungswesens) vorzusehen.

3. Abschnitt

Organisation der Bildungsdirektionen

1. Unterabschnitt

Leitung der Bildungsdirektion

Bildungsdirektor, Bildungsdirektorin

§ 7. (1) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin ist Bediensteter bzw. Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund; ihm bzw. ihr obliegt die Leitung der Bildungsdirektion. Er oder sie ist der oder die Vorgesetzte aller Bediensteten der Bildungsdirektion; ihm oder ihr obliegt die Dienst- sowie die Fachaufsicht über diese Personen.

(2) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin ist bei der Besorgung der Aufgaben der Bildungsdirektion

           1. in Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes an die Weisungen des zuständigen Regierungsmitglieds und

           2. in Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Landes an die Weisungen der Landesregierung

gebunden. Für den Fall, dass durch Landesgesetz ein Präsident oder eine Präsidentin der Bildungsdirektion bestellt wurde, unterliegt der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin in den Angelegenheiten der Z 1 und 2 auch dessen bzw. deren Weisungen.

(3) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung das Gelöbnis der Amtsverschwiegenheit und der unparteiischen, gewissenhaften und uneigennützigen Erfüllung seiner oder ihrer Amtspflichten zu leisten. Die Verweigerung des Amtsgelöbnisses hat den Verlust der Funktion durch Abberufung (§ 8 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4) zur Folge.

Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin

§ 8. (1) Die Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin erfolgt durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau auf dessen oder deren Vorschlag nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Unterabschnitts. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin endet

           1. durch Ablauf der Funktionsperiode,

           2. durch Rücktritt,

           3. durch Abberufung oder

           4. durch Tod.

(3) Ein Rücktritt gemäß Abs. 2 Z 2 ist gegenüber dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung zu erklären und wird, außer bei Vorliegen wichtiger Gründe, erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam.

(4) Eine Abberufung gemäß Abs. 2 Z 3 hat durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau zu erfolgen, wenn der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin das Amtsgelöbnis (§ 7 Abs. 3) verweigert, eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, wenn er oder sie wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit der Ausübung der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin nicht vereinbar ist, strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde oder wenn die für die Funktionsausübung erforderliche körperliche oder geistige Eignung langfristig nicht mehr gegeben ist.

Qualifikationsprofil des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin

§ 9. Der Bewerber oder die Bewerberin um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin hat nachstehendes Qualifikationsprofil zu erfüllen:

           1. Abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung mit mehrjähriger den Anforderungen an die Leitung der Bildungsdirektion entsprechender Berufserfahrung,

           2. mehrjährige praktische Führungserfahrung in der Leitung einer Einrichtung oder Organisationseinheit,

           3. Kenntnis im Vollzug von Haushaltsrecht sowie Wissen im Zusammenhang mit Personalmanagement, Controlling und Verwaltungsabläufen,

           4. umfangreiche und vertiefte Kenntnisse im Bildungsbereich inklusive der Schulorganisation und der regionalen Bildungsstruktur sowie Kenntnisse der Bundesverfassung,

           5. Erfahrung in Projekt- und Prozessmanagement sowie Kenntnisse im Qualitäts- und Risikomanagement,

           6. Fähigkeit zu strategischem und analytischem Denken und

           7. Organisationsfähigkeit, Entscheidungsstärke, besondere Eignung zur Mitarbeiter/innen- und Teamführung sowie hohes Maß an sozialer Kompetenz.

2. Unterabschnitt

Bestellungsverfahren

Anwendungsbereich und Ausschreibung

§ 10. (1) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer Bildungsdirektion ist diese Funktion vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung nach Anhörung der Landesregierung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat zumindest auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“, auf einer dem Zweck der Veröffentlichung entsprechenden Website der Landesregierung sowie weiters im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu erfolgen.

(2) Die Ausschreibung hat spätestens drei Monate vor Freiwerden der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin, bei vorzeitigem Freiwerden dieser Funktion jedoch spätestens innerhalb eines Monats nach Freiwerden zu erfolgen.

(3) Die Ausschreibung hat neben den allgemeinen Voraussetzungen die in § 9 für die Leitung einer Bildungsdirektion festgelegten Anforderungen zu enthalten. Weiters sind die Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion darzulegen.

(4) Für die Einbringung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf. Das Datum des Endens der Bewerbungsfrist ist in der Ausschreibung anzuführen. Als Tag der Bewerbung gilt der Tag, an dem die Bewerbung (schriftlich, Telefax, E-Mail) bei der in der Ausschreibung genannten Stelle einlangt. Für das fristgerechte Einlangen gilt § 33 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991.

Bewerbung um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin

§ 11. (1) Die Bewerbung um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin steht allen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern offen.

(2) Den im Abs. 1 genannten Personen sind Personen mit unbeschränktem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gleichzuhalten.

(3) Bewerberinnen und Bewerber um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin haben in ihrem unmittelbar bei der ausschreibenden Stelle einzubringenden Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin als geeignet erscheinen lassen.

Begutachtungskommission

§ 12. (1) Beim Landeshauptmann oder bei der Landeshauptfrau ist für jede Betrauung mit der Leitung einer Bildungsdirektion im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung eine Begutachtungskommission einzurichten. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung hat der Begutachtungskommission und dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau des Landes der zu besetzenden Bildungsdirektion binnen zwei Wochen nach dem Ende der Bewerbungsfrist sämtliche Bewerbungen zu übermitteln.

(2) Die Begutachtungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Je ein Vertreter oder eine Vertreterin und ein weiterer Experte oder eine weitere Expertin sind vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung und von der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann des Landes der zu besetzenden Bildungsdirektion zu entsenden. Ein weiteres Mitglied ist vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau zu entsenden. Der oder die vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung entsandte Vertreter bzw. Vertreterin führt den Vorsitz.

(3) Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig sowie von der Bindung an Weisungen freigestellt.

(4) Das zuständige Mitglied der Bundesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Begutachtungskommission zu unterrichten.

(5) Die Begutachtungskommission hat nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung sowie der zuständigen Landeshauptfrau oder dem zuständigen Landeshauptmann ein begründetes Gutachten zur Eignung der Bewerberinnen und Bewerber zu erstatten.

Verfahren vor der Begutachtungskommission

§ 13. (1) Dem Verfahren vor der Begutachtungskommission sind nur Personen zu unterziehen, die

           1. die im § 10 Abs. 3 angeführten Erfordernisse erfüllen und

           2. sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben haben.

(2) Die Begutachtungskommission hat die einlangenden Bewerbungsgesuche, insbesondere die im Sinne des § 11 Abs. 3 darin angeführten Gründe, zu prüfen und sich hinsichtlich jener Bewerberinnen und Bewerber, welche die formalen Voraussetzungen erfüllen, in Form eines Bewerbungsgespräches einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit, die Fähigkeiten, die Motivationen, die Kenntnisse, die Fertigkeiten, die Ausbildung und die Erfahrungen der Bewerberinnen und Bewerber zu verschaffen.

(3) Steht ein Bewerber oder eine Bewerberin in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Bundesland, so hat die Begutachtungskommission das Recht, in alle Personalunterlagen über den Bewerber oder die Bewerberin Einsicht zu nehmen.

(4) Die Begutachtungskommission kann zur sachgerechten Begutachtung der Bewerberinnen und Bewerber notwendige Sachverständige und sachverständige Zeugen wie etwa Vorgesetzte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befragen.

(5) Die Eignung ist insbesondere auf Grund der bisherigen Berufserfahrung und einschlägigen Verwendung der Bewerberinnen und Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und – wenn der Bewerber oder die Bewerberin bereits in einem öffentlichen Dienstverhältnis steht – auf Grund der bisher erbrachten Leistungen festzustellen.

(6) Zur Beschlussfähigkeit der Begutachtungskommission ist die Anwesenheit sämtlicher Mitglieder erforderlich. Die Begutachtungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(7) Auf das Verfahren der Begutachtungskommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22, 32, 33, 45, 46 sowie 48 bis 50 AVG anzuwenden.

Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin

§ 14. (1) Zum Zweck der Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin (§ 8 Abs. 1) hat der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung einen oder eine oder mehrere von der Begutachtungskommission für geeignet befundenen Bewerber oder für geeignet befundene Bewerberin bzw. Bewerberinnen um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin vorzuschlagen. Kommt in Bezug auf diese vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung zur Bestellung in Aussicht genommene Person kein Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau zustande, so kann dieser oder diese eine geeignete Person, nicht jedoch die betreffende Person, vorläufig mit der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin betrauen. Die vorläufige Betrauung endet mit der Herstellung des Einvernehmens mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau in Bezug auf eine von der Begutachtungskommission für geeignet befundene Bewerberin oder einen für geeignet befundenen Bewerber und deren bzw. dessen Bestellung zur Bildungsdirektorin bzw. zum Bildungsdirektor, spätestens jedoch nach Ablauf von zwölf Monaten, oder, wenn ein Einvernehmen bis dahin nicht hergestellt werden konnte, nach Ablauf von höchstens weiteren sechs Monaten.

(2) Die Bestellung hat auf die Dauer einer Funktionsperiode zu erfolgen. Sie ist im Ministerialverordnungsblatt des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung sowie im entsprechenden Kundmachungsorgan der Landesregierung kund zu machen.

(3) Bestimmungen über die Ernennung bleiben unberührt.

Rechtsstellung der Bewerberinnen und Bewerber

§ 15. (1) Bewerberinnen und Bewerber um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin haben keine Parteistellung und keinen Rechtsanspruch auf die Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin.

(2) Nach der Bestellung einer Person zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin sind die Bewerberinnen und Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, formlos zu verständigen.

3. Unterabschnitt

Präsident oder Präsidentin der Bildungsdirektion

Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin

§ 16. Ist durch Landesgesetz der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau oder durch Verordnung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung als Präsident oder Präsidentin bestellt worden, so unterliegt er oder sie den Weisungen des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung bzw. der zuständigen Landesregierung.

Aufgaben des Präsidenten oder der Präsidentin

§ 17. Dem Präsidenten oder der Präsidentin obliegt die Fachaufsicht gegenüber dem Bildungsdirektor oder der Bildungsdirektorin.

4. Unterabschnitt

Gliederung der Bildungsdirektion

Präsidialbereich

§ 18. (1) Die Geschäfte der Bildungsdirektion sind unter der Leitung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin mit Unterstützung des Präsidialbereichs zu besorgen.

(2) Zur Leitung des Präsidialbereichs ist ein rechtskundiger Verwaltungsbediensteter oder eine rechtskundige Verwaltungsbedienstete zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung obliegt

           1. bei einer Person, die in einem öffentlich-rechtlichen oder einem vertraglichen Dienstverhältnis zu einem Land oder einer Gemeinde steht, der zuständigen Landesregierung im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung und

           2. im Übrigen dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit der Landesregierung.

(3) Die Bestellung hat auf der Grundlage einer Ausschreibung durch die Bildungsdirektion zu erfolgen. Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat der Begutachtungskommission als Vorsitzender oder als Vorsitzende anzugehören. Im Übrigen ist das Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, anzuwenden.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Besoldung hat entsprechend der für die Funktion vorgesehene Richtverwendung gemäß § 137 und Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) zu erfolgen.

(5) Der Leiter oder die Leiterin des Präsidialbereichs ist Stellvertreter oder Stellvertreterin des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin. Er bzw. sie nimmt auch im Fall der Vakanz die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin ein.

(6) Dem Leiter oder der Leiterin des Präsidialbereichs obliegen die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen (§ 5 Abs. 4) unter Mitwirkung des Leiters oder der Leiterin des Bereichs Pädagogischer Dienst sowie die Behandlung sämtlicher rechtlich zu bewertender Angelegenheiten.

(7) Im Präsidialbereich ist für Zwecke der pädagogisch-psychologischen Beratung sowie der Bereitstellung und Koordination der psychosozialen Unterstützung in den Schulen ein schulpsychologischer Dienst einzurichten.

Bereich Pädagogischer Dienst

§ 19. (1) In jeder Bildungsdirektion ist ein Bereich Pädagogischer Dienst einzurichten. Zur Leitung des Bereichs Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion ist vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung ein pädagogisch-fachkundiger Verwaltungsbediensteter oder eine pädagogisch-fachkundige Verwaltungsbedienstete zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf fünf Jahre, Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Die Bestellung hat auf der Grundlage einer Ausschreibung durch die Bildungsdirektion zu erfolgen. Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat der Begutachtungskommission als Vorsitzender oder als Vorsitzende anzugehören. Im Übrigen ist das AusG anzuwenden.

(3) Aufgabe des Bereichs Pädagogischer Dienst ist:

           1. Qualitätsmanagement und strategische Entwicklung im Rahmen der Schulaufsicht sowie Einrichtung von regionalen Schulaufsichtsteams in Bildungsregionen,

           2. Bereitstellung und Koordination sonder- und inklusionspädagogischer Maßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem und anderem Förderbedarf in allgemeinen Schulen, einschließlich der Betreuung von für diese Schülerinnen und Schüler zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen,

           3. Mitarbeit am Bildungscontrolling nach Vorgaben der Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (§ 5 Abs. 3) und

           4. pädagogische Fachexpertise bei der Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen (§ 5 Abs. 4).

(4) Die Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 3 Z 2 kann nach regionalen Erfordernissen an pädagogischen Beratungszentren an Außenstellen der jeweiligen Bildungsdirektion erfolgen.

Ständiger Beirat der Bildungsdirektion

§ 20. (1) In jeder Bildungsdirektion ist ein Ständiger Beirat (Beirat) einzurichten. Die Organisation sowie die Abhaltung von Beiratssitzungen erfolgen durch eine in der Bildungsdirektion einzurichtende Geschäftsstelle des Beirats. Vorsitzender oder Vorsitzende der Geschäftsstelle des Beirats ist der Leiter oder die Leiterin des Präsidialbereichs.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, in den von der Bildungsdirektion auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens zu besorgenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beratend mitzuwirken. Insbesondere können ihm bildungspolitisch relevante Begutachtungsentwürfe zur Abgabe einer beratenden Stellungnahme vorgelegt werden. Dem Beirat oder einem vom Beirat ermächtigtem Mitglied ist auf Verlangen Akteneinsicht in allen Angelegenheiten zu gewähren, die mit den Beratungsaufgaben des Beirats in einem Zusammenhang stehen. Berichte oder Vorschläge haben ausschließlich Beratungsfunktion und binden nicht die Entscheidung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin oder anderer gemäß der Geschäftsordnung zur Entscheidung berufener Organe der Bildungsdirektion.

(3) Der Beirat ist vom Bildungsdirektor oder von der Bildungsdirektorin zumindest zwei Mal pro Jahr unter gleichzeitiger Vorlage einer Tagesordnung einzuberufen. Dem Beirat ist Gelegenheit zu geben, an der Erstellung der Tagesordnung mitzuwirken. Einzelne Beiratsmitglieder sind berechtigt, Tagesordnungspunkte einzubringen. Zwischen der Einberufung und der Tagung des Beirats haben zwei bis vier Wochen zu liegen. Die Mitglieder des Beirats (Abs. 4 und 5) üben ihre Funktion ehrenamtlich aus; es gebühren keine Reisevergütung und kein Aufwandsersatz.

(4) Dem Beirat gehören an:

           1. Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin als Vorsitzender oder Vorsitzende,

           2. der oder die Vorsitzende der Geschäftsstelle des Beirats,

           3. vom

                a) Zentralausschuss für Landeslehrerinnen und -lehrer für allgemein bildende Pflichtschulen,

               b) Zentralausschuss für Landeslehrerinnen und -lehrer für Berufsschulen,

                c) bei der Bildungsdirektion eingerichteten Fachausschuss für Bundeslehrerinnen und -lehrer an den der Bildungsdirektion unterstehenden allgemein bildenden höheren Schulen und für Bundeserzieherinnen und -erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler dieser Schulen bestimmt sind,

               d) bei der Bildungsdirektion eingerichteten Fachausschuss für Bundeslehrerinnen und -lehrer an den der Bildungsdirektion unterstehenden berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie für Bundeserzieherinnen und -erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler dieser Schulen bestimmt sind, und

                e) bei der Bildungsdirektion eingerichteten Fachausschuss für die bei der Bildungsdirektion verwendeten Bundesbediensteten (ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher und die an Pädagogischen Hochschulen und Einrichtungen gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005 verwendeten Hochschullehrpersonen)

zu entsendende Mitglieder,

           4. von der Landesschülervertretung aus den Bereichen

                a) der allgemein bildenden höheren Schulen,

               b) der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie

                c) der Berufsschulen

zu entsendende Mitglieder,

           5. vom Österreichischen Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund zu entsendende Mitglieder,

           6. Familienvertreterinnen und Familienvertreter sowie Elternvertreterinnen und Elternvertreter aus dem Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen, der Berufsschulen, der allgemein bildenden höheren Schulen sowie der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, die nach Maßgabe des § 21 von Dachorganisationen des betreffenden Bundeslandes zu entsenden sind,

           7. Vertreter oder Vertreterinnen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften nach Maßgabe des § 21 und

           8. Vertreter oder Vertreterinnen gesetzlicher Interessensvertretungen nach Maßgabe des § 21.

Den Beiräten in den Bildungsdirektionen für Kärnten und für das Burgenland haben nach Maßgabe des § 21 jedenfalls Vertreter der slowenischen bzw. der kroatischen und der ungarischen Minderheiten sowie der burgenländischen Roma anzugehören.

(5) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der in Abs. 4 genannten Mitglieder anwesend ist. Jedem Mitglied gemäß Abs. 4 Z 2 bis 8 kommt eine Stimme zu. Die Übertragung einer Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. Nähere Regelungen über die Geschäftsführung und Beschlussfassung im Beirat sowie über Zahl und Bestellweise der Mitglieder gemäß Abs. 4 Z 3 bis 8 und § 21 sind unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Schulen im Bundesland sowie die Zahl der in diesen unterrichteten Schülerinnen und Schüler in der Geschäftsordnung (§ 23) festzulegen.

(6) Ein gemäß § 16 Abs. 1 bestellter Präsident oder eine gemäß § 16 Abs. 1 bestellte Präsidentin hat das Recht, den Sitzungen des Beirats beizuwohnen. Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.

(7) Die Mitglieder des Beirats haben zu geloben, auch über die Zeit ihrer Funktionsausübung hinaus über alle ihnen aus ihrer Funktion als Beiratsmitglied bekannt gewordenen Daten und Tatsachen Verschwiegenheit zu wahren.

Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern

§ 21. (1) Folgende Einrichtungen sind berechtigt, sich bei einer oder, bei landesübergreifender Organisation, auch bei mehreren Bildungsdirektionen, zum Zweck der Mitwirkung im Beirat zu registrieren:

           1. Dachorganisationen von Familienverbänden und von Elternvereinen aus dem Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen, der Berufsschulen, der allgemein bildenden höheren Schulen sowie der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, die

                a) gemeinnützige Ziele verfolgen und in keinem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einer politischen Partei stehen und

               b) bundesweit organisiert sind oder einem Bundesdachverband angehören oder zumindest 50% der Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern eines der genannten Schulbereiche vertreten,

           2. gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften,

           3. Minderheitenorganisationen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten sowie

           4. gesetzliche Interessensvertretungen.

(2) Die Registrierung hat zur Folge, dass die Dachorganisation der Familienverbände und der Elternvereine, die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft und die gesetzliche Interessensvertretung durch die Bildungsdirektion nach Maßgabe der Bestimmungen der Geschäftsordnung eingeladen wird, Mitglieder in den Beirat zu entsenden.

(3) Entsendete Personen können unter sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 4 erster Satz von der Mitgliedschaft im Beirat ausgeschlossen werden.

Geschäftseinteilung der Bildungsdirektion

§ 22. (1) Für jede Bildungsdirektion ist eine Geschäftseinteilung zu erlassen, in welcher die Aufbauorganisation gemäß einer österreichweit einheitlichen Grundstruktur (Rahmenrichtlinien) festzulegen ist. Die Rahmenrichtlinien sind vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit den Landesregierungen festzulegen. Der Beschluss über eine Geschäftseinteilung obliegt dem Bildungsdirektor oder der Bildungsdirektorin und ist dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung sowie der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Geschäftseinteilung hat unter Bedachtnahme auf quantitative Anforderungen (Zahl der Schulen, Zahl der Schülerinnen und Schüler, Zahl der Lehrerinnen und Lehrer), auf regional-infrastrukturelle Anforderungen (Zahl und Größe der schulerhaltenden Gemeinden und Gemeindeverbände, geografische Gegebenheiten sowie verkehrstechnische Situation) und auf allfällige entwicklungsspezifische Besonderheiten eine Gliederung in Abteilungen und Referate sowie eine Stellvertretungsregelung vorzusehen.

(3) Zur Beratung sowie zur Vorbereitung eines Beschlusses einer Geschäftseinteilung können Bedienstete der Bildungsdirektion sowie externe Personen als Experten oder Expertinnen beigezogen werden.

(4) Der Geschäftseinteilung hat der Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Geschäftsführung und Gebarung der Bildungsdirektion zu Grunde zu liegen.

Geschäftsordnung der Bildungsdirektion

§ 23. (1) Für jede Bildungsdirektion ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, welche gemäß einer österreichweit einheitlichen Grundstruktur (Rahmenrichtlinien) die Geschäfts- und Gebarungsführung der Bildungsdirektion, darunter insbesondere die Approbationsbefugnisse, die Stellvertretung sowie die bei der Zusammenarbeit der Organisationseinheiten und Bediensteten der Bildungsdirektion geltenden Grundsätze regelt. § 22 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 3 und 4 sind auf die Geschäftsordnung sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Geschäftsordnung hat vorzusehen, in welchen Angelegenheiten die Leiter und Leiterinnen des Präsidialbereichs und des Bereichs Pädagogischer Dienst mit der Approbationsbefugnis ausgestattet sind und welche Angelegenheiten sich der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin zur Entscheidung vorbehalten hat. Ist ein Präsident oder eine Präsidentin gemäß § 16 bestellt worden, so kann die Geschäftsordnung auch diesem oder dieser bestimmte Angelegenheiten eines allenfalls gemäß Art. 113 Abs. 4 B-VG durch Landesgesetz übertragenen oder zur Mitwirkung der Bildungsdirektion vorgesehenen Vollzugsbereiches des Landes zur Entscheidung vorbehalten.

(3) In der Geschäftsordnung auszuweisen sind allenfalls darüber hinausgehende, den Leitern oder Leiterinnen bestimmter Organisationseinheiten eingeräumte Approbationsbefugnisse. Die Einräumung solcher Approbationsbefugnisse ist zulässig, sofern und soweit dadurch die Behandlung der Geschäfte der Bildungsdirektion ohne Beeinträchtigung der Einheitlichkeit beschleunigt werden kann.

(4) In der Geschäftsordnung auszuweisen ist, welchen Bediensteten in welchen Angelegenheiten und in welchem betraglichen Ausmaß die Befugnis von Anordnungen im Gebarungsvollzug zukommt. Die Erteilung einer solchen Befugnis setzt die Gebarungssicherheit der Bediensteten oder des Bediensteten voraus. Gebarungssicherheit liegt vor, wenn jedes für den Bund bzw. das Land nachteilige Verhalten in Bezug auf die Haushaltsführung ausgeschlossen erscheint.

(5) Die Geschäftsordnung hat Regelungen über die Stellvertretung der in Ausübung ihres Dienstes verhinderten Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten der Bildungsdirektion zu treffen. Diese Regelungen umfassen insbesondere auch den Umfang der Stellvertretung sowie die dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin zukommenden Rechte und Pflichten.

Innere Angelegenheiten, Kanzleiordnung der Bildungsdirektion

§ 24. (1) In jeder Bildungsdirektion sind die inneren Angelegenheiten vom Bildungsdirektor oder von der Bildungsdirektorin nach Maßgabe der Geschäftsordnung und der von ihm oder von ihr zu erlassenden Dienstanweisungen wahrzunehmen.

(2) Die formale Behandlung der von jeder Bildungsdirektion zu besorgenden Geschäftsfälle ist gemäß einer österreichweit einheitlichen Grundstruktur (Rahmenrichtlinien) in einer Kanzleiordnung (Büroordnung) festzulegen. Die Rahmenrichtlinien sind vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit den Landesregierungen festzulegen. Geschäftsfälle sind alle im Bereich der Bildungsdirektion auftretenden Ereignisse, die zu einem nach innen oder nach außen gerichteten Verwaltungshandeln führen.

(3) Auf Grundlage der Kanzleiordnung (Büroordnung) ist für die Bildungsdirektion durch Dienstanweisung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin in einem Organisationshandbuch die Behandlung von Geschäftsfällen insbesondere auch unter Anwendung eines einheitlichen elektronischen Geschäftsfall- und Aktenverarbeitungssystems zu regeln.

(4) § 22 Abs. 1 dritter Satz sowie Abs. 3 und 4 sind auf die inneren Angelegenheiten und die Kanzleiordnung (Büroordnung) sinngemäß anzuwenden.

4. Abschnitt

Aufwand der Bildungsdirektionen

1. Unterabschnitt

Sachaufwand

Aufteilung des Sachaufwandes der Bildungsdirektion zwischen Bund und Land

§ 25. (1) Der für die Angelegenheiten der Bundesvollziehung erforderliche Sachaufwand ist vom Bund und der für die Angelegenheiten der Landesvollziehung erforderliche sowie der mit der Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten verbundene Sachaufwand ist vom Land zu tragen.

(2) Der Sachaufwand der Bildungsdirektion ist ab dem 1. Jänner 2023 auf der Grundlage der Kosten- Leistungsrechnung gemäß § 29 auf den Bund und das Land aufzuteilen. Sofern eine Gebietskörperschaft bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 einen Sachaufwand trägt, der gemäß Abs. 1 von der anderen Gebietskörperschaften zu tragen wäre, ist von dieser Ersatz zu leisten. Diese Ersatzleistung kann auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beiden Gebietskörperschaften auch in jährlichen Pauschalbeträgen erfolgen.

(3) Der Aufwand für die Erweiterung des IT-Verfahrens für das Personalmanagement des Bundes auf die Besoldung der Landeslehrpersonen ist vom Bund zu tragen. Ein damit in Zusammenhang stehender Aufwand für die Erstellung oder Adaptierung von IT-Verfahren des Landes ist vom Land zu tragen. Der mit der Landesvollziehung in Zusammenhang stehende Aufwand für den Betrieb und die Weiterentwicklung des IT-Verfahrens für das Personalmanagement des Bundes ist zwei Jahre ab der Verfügbarkeit für das Land zur Hälfte vom Bund zu tragen.

(4) Für den Betrieb und die Weiterentwicklung des vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahrens für das Personalmanagement, dessen sich die Länder gemäß Art. IV Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens, BGBl. Nr. 215/1962, zu bedienen haben, ist § 44a BHG 2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Organe des Bundes die Bildungsdirektionen treten.

2. Unterabschnitt

Personalaufwand

Personalaufwand für die Funktion eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Bildungsdirektion

§ 26. Der für die Besoldung oder Entschädigung des Präsidenten oder der Präsidentin der Bildungsdirektion sowie der sonst mit der Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin verbundene Personalaufwand ist vom Land zu tragen.

Aufteilung des sonstigen Personalaufwandes der Bildungsdirektion zwischen Bund und Land

§ 27. (1) Unbeschadet des § 26 ist

           1. der für Angelegenheiten der Bundesvollziehung erforderliche Personalaufwand vom Bund und

           2. der für Angelegenheiten der Landesvollziehung erforderliche Personalaufwand vom Land

zu tragen.

(2) Als Grundlage für die gemäß Art. 113 Abs. 9 B-VG vorzunehmenden Zuweisungen ist für jede Bildungsdirektion ein Personalplan als Teil des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans gemäß § 28 zu erstellen. Beabsichtigte Maßnahmen in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß Art. 113 Abs. 9 B-VG zugewiesenen Landesbediensteten sind der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor mitzuteilen.

(3) Der Personalaufwand der Bildungsdirektion ist ab dem 1. Jänner 2023 auf der Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung gemäß § 29 auf den Bund und das Land aufzuteilen. Sofern eine Gebietskörperschaft bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 einen Personalaufwand trägt, der gemäß Abs. 1 von der anderen Gebietskörperschaft zu tragen wäre, ist von dieser Ersatz zu leisten. Diese Ersatzleistung kann auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beiden Gebietskörperschaften auch in jährlichen Pauschalbeträgen erfolgen.

5. Abschnitt

Planungs-, Rechnungs- und Berichtswesen, Innenrevision

Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan

§ 28. (1) Für die wirkungsorientierte Verwaltung legt das zuständige Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit der Landesregierung für jede Bildungsdirektion einen Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan fest. Der Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan hat für den Zeitraum des geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes folgende Angaben zu enthalten:

           1. Die finanziellen und personellen Ressourcen,

           2. die angestrebten Ziele der Bildungsdirektion und

           3. die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen und Leistungen.

Hierbei ist auf den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan der zuständigen haushaltsführenden Stelle Bedacht zu nehmen.

(2) Jede Bildungsdirektorin oder jeder Bildungsdirektor hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung jährlich einen Entwurf des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans zu erstellen und dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung sowie der zuständigen Landesregierung vorzulegen.

Internes Rechnungswesen

§ 29. (1) An jeder Bildungsdirektion ist unter der Verantwortung und Leitung der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors eine Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Kosten- und Leistungsrechnung sind vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung nach Anhörung der Landesregierung festzulegen.

Berichtspflichten

§ 30. (1) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat im jeweiligen Zuständigkeitsbereich dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung bzw. der Landesregierung alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ist darüber hinaus verpflichtet, über Entscheidungen und Ereignisse von erheblicher und nicht bloß lokaler Bedeutung zu informieren.

(2) Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat alle drei Jahre im Wege des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung einen hinsichtlich Aufbau und Struktur nach Vorgaben des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung zu erstellenden nationalen Schulqualitätsbericht, der einen Personal- und Ressourcenbericht sowie die konsolidierten Ergebnisse der Qualitätssicherung enthält, an den Nationalrat zu legen.

Innenrevision

§ 31. (1) Die Bildungsdirektion unterliegt im jeweiligen Wirkungsbereich der Innenrevision des Bundesministeriums für Bildung bzw. der Landesregierung.

(2) Die Innenrevisionen gemäß Abs. 1 haben bis 31. Dezember 2021 und von diesem Zeitpunkt an alle fünf Jahre einen gemeinsamen Revisionsbericht zu erstellen und dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung sowie der Landesregierung vorzulegen.

6. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergang zur neuen Rechtslage

§ 32. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Bildungsdirektionen treten mit 1. Jänner 2019 an die Stelle der Landesschulräte (des Stadtschulrates für Wien) sowie hinsichtlich der in die Zuständigkeit der Bildungsdirektionen fallenden Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Stelle der Landesregierung. Sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt dem Landesschulrat und bezüglich der genannten Angelegenheiten der Landesregierung als Normadressat oder als Normsetzer zuzuordnenden Rechtsakte sind ab diesem Zeitpunkt der jeweiligen Bildungsdirektion zuzuordnen.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sowie andere Vorbereitungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben durch die Bildungsdirektion sicher zu stellen, können bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen bzw. getroffen werden. Verordnungen dürfen frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.

Beschwerden gegen Bescheide

§ 33. Über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektion entscheidet

           1. in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes das Bundesverwaltungsgericht und

           2. in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Landes das Landesverwaltungsgericht.

Kundmachung von Verordnungen

§ 34. (1) Verordnungen der Bildungsdirektionen, die nicht nur einzelne Schulen betreffen, sind in einem Verordnungsblatt der Bildungsdirektion kundzumachen. Ihre verbindende Kraft beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Gebiet des Bundeslandes.

(2) Verordnungen, die nur einzelne Schulen betreffen, sind an den betreffenden Schulen durch Aushang kundzumachen.

Verweise auf andere Bundesgesetze

§ 35. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 36. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sind betraut:

           1. Hinsichtlich der §§ 25 Abs. 1 und 2, 26 und 27 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen,

           2. hinsichtlich des § 25 Abs. 3 und 4 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen und

           3. im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsrecht

§ 37. (Verfassungsbestimmung) (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. § 6 dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.

(2) Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

           1. Mit der Bestellung oder Betrauung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin gemäß Art. 151 Abs. 61 B-VG endet die Funktion des Amtsführenden Präsidenten oder der Amtsführenden Präsidentin des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) sowie eines allenfalls bestellten Vizepräsidenten oder einer allenfalls bestellten Vizepräsidentin. Die §§ 7 bis 15 sind anzuwenden und es sind innerhalb eines Monats nach der Bestellung oder Betrauung die Funktionen der Leitung des Präsidialbereichs und des Bereichs Pädagogischer Dienst gemäß den §§ 18 und 19 auszuschreiben. Mit der Bestellung des Leiters oder der Leiterin des Präsidialbereichs endet die Funktion des Amtsdirektors oder der Amtsdirektorin des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien).

           2. Wird der Amtsführende Präsident oder die Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) gemäß Art 151 Abs. 61 Z 1 B-VG mit der Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin betraut, sind die für den Amtsführenden Präsidenten oder die Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) jeweils geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen über die Bezüge weiter anzuwenden und die Aufwendungen vom Land zu tragen.

Artikel 8

Änderung des Ausschreibungsgesetzes

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 25 Z 2 entfällt.

2. Dem § 90 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 25 Z 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) In § 1 wird dem Text des § 1 die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) (Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen der §§ 8a, 8b, 8e, 14, 21, 21h, 27, 33 und 51 gelten hinsichtlich der dort zu treffenden Festlegungen als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.“

2. § 6 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1, 1a und 1b ersetzt:

„(1) Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten Schulen Lehrpläne (einschließlich der Betreuungspläne für ganztägige Schulformen) durch Verordnung festzusetzen. Die Bildungsdirektionen sind vor Erlassung solcher Verordnungen zu hören. In den Lehrplänen kann bei Bedarf vorgesehen werden, dass die Bildungsdirektionen zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen haben; für Berufsschulen kann diese Ermächtigung generell, für die anderen Schularten nur in bestimmten Angelegenheiten sowie für den Fall der Aufhebung schulautonomer Lehrplanbestimmungen erfolgen.

(1a) Für einzelne Schulstandorte berufsbildender Schulen können zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte, insbesondere im Hinblick auf den aktuellen Stand der Wissenschaft und die Zeitgemäßheit der Ausbildung, sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen von den verordneten Lehrplänen abweichende Übergangslehrpläne erlassen werden. Solche Übergangslehrpläne oder ‑lehrplanabweichungen sind im Hinblick auf eine möglichst zeitnahe generelle Umsetzung zeitlich zu befristen. Übergangslehrpläne und -lehrplanabweichungen sind gemäß § 129 an den betroffenen Schulen kundzumachen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz ist anzuwenden.

(1b) Die Lehrplanverordnungen haben die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen sowie im Rahmen von Schulkooperationen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen), auf die mit deren erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung) und der Übertrittsmöglichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 vertretbar ist.“

3. § 6 Abs. 3 fünfter Satz wird durch folgende beide Sätze ersetzt:

„Die zuständige Schulbehörde hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen im erforderlichen Ausmaß aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1b) entsprechen oder über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind. Schulautonome Lehrplanbestimmungen, die gegenüber dem verordneten Lehrplan zusätzliche personelle oder ausstattungsmäßige Ressourcen erfordern, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Schulbehörde.“

4. § 7 samt Überschrift lautet:

„Schulversuche

§ 7. (1) Soweit dem Bund die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens zukommt, kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen an bestimmten öffentlichen Schulen Schulversuche durchführen. In Angelegenheiten, die in den schulautonomen Entscheidungsbereich fallen, dürfen keine Schulversuche durchgeführt werden.

(2) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf die Durchführung eines Schulversuches des Einvernehmens mit dem Schulerhalter, der die Genehmigung eines Schulversuches bei der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister auch beantragen kann.

(3) Jedem Schulversuch hat ein Schulversuchsplan zu Grunde zu liegen, der das Ziel des Schulversuches, die Einzelheiten der Durchführung und seine Dauer festlegt. Die Dauer eines Schulversuches darf die Zahl der Schulstufen der Schule, an der der Schulversuch durchgeführt wird, zuzüglich zwei Schuljahre nicht übersteigen. Eine einmalige Verlängerung um zwei weitere Schuljahre ist zulässig.

(4) Nach Ablauf der im Schulversuchsplan festgelegten Dauer ist der Schulversuch nach Maßgabe der Zielerreichung in das Regelschulwesen überzuführen. Im Fall der Überführung in das Regelschulwesen mittels Gesetzesvorlage durch die Bundesregierung ist die Abschlussevaluierung (Abs. 9) der Regierungsvorlage beizulegen.

(5) Soweit bei der Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Pflichtschulen deren in die Zuständigkeit der Länder fallende äußere Organisation berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland.

(6) Vor der Durchführung eines Schulversuches an einer Schule ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat zu hören.

(7) Schulversuche dürfen an einer Schule nur durchgeführt werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen. Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klassen einer Schule geplant, darf ein derartiger Schulversuch nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler, welche diese Klasse voraussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel der Lehrerinnen und Lehrer, welche in dieser Klasse voraussichtlich unterrichten werden, zustimmen; diese Zustimmung gilt auch für eine Fortsetzung des Schulversuches in den aufsteigenden Klassen. An Berufsschulen tritt an die Stelle der erforderlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten die entsprechende Zustimmung der Schülerinnen und Schüler.

(8) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Klassen an diesen Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um Schulversuche an öffentlichen Pflichtschulen und diesen entsprechenden Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht handelt, 5 vH der Klassen an diesen Schulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen.

(9) Jeder Schulversuch ist von der zuständigen Schulbehörde zu betreuen, zu beaufsichtigen und nach den Vorgaben der Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung gemäß § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern zu evaluieren, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung herangezogen werden können. Hiebei kommt dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens gemäß dem BIFIE-Gesetz 2008, BGBl. I Nr. 25/2008, beratende Tätigkeit zu. Zum Zeitpunkt der Beendigung eines Schulversuches hat eine Abschlussevaluierung auch im Hinblick auf eine allfällige Überführung des Schulversuches in das Regelschulwesen zu erfolgen.“

5. In § 7a Abs. 1 und § 8c Abs. 7 wird die Wendung „des Landesschulrates“ jeweils durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.

6. § 8 lit. k entfällt.

7. In § 8 wird der Punkt am Ende der lit. p durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. q angefügt:

              „q) unter Schulleiter der Leiter des Schulclusters, wenn mehrere Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen geführt werden. Dieser kann bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen.“

8. § 8a samt Überschrift lautet:

„Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Bildung von Schülergruppen

§ 8a. (1) Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie auf die gemäß Abs. 3 der Schule zugeteilten Personalressourcen festzulegen,

           1. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,

           2. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

           3. bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,

           4. unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind,

           5. unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen an Berufsschulen und Polytechnischen Schulen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind,

           6. bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülerinnen und Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind und

           7. bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse zu führen sind.

Es können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.

(2) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 sind dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuss oder bei Schulclustern dem Schulclusterbeirat spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen. Wenn das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat mit der Festlegung des Schulleiters oder der Schulleiterin nicht einverstanden ist, so hat dieser oder diese das Einvernehmen mit dem Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss bzw. Schulclusterbeirat anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat mit einer Anwesenheit und einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des dem betreffenden Schuljahr vorangehenden Unterrichtsjahres der Bildungsdirektion zur Prüfung und Entscheidung vorlegen. Dieser Vorlage an die Bildungsdirektion kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Bildungsdirektion hat im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Zentralausschuss oder den jeweils zuständigen Zentralausschüssen für Landeslehrerinnen und -lehrer bzw. dem jeweils zuständigen Fachausschuss oder den jeweils zuständigen Fachausschüssen für Bundeslehrerinnen und -lehrer bis zum Ende des genannten Unterrichtsjahres zu entscheiden. Die Entscheidung ist ohne Aufschub dem Schulleiter oder der Schulleiterin bekannt zu geben sowie dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss bzw. dem Schulclusterbeirat zur Kenntnis zu bringen.

(3) Den einzelnen Schulen ist ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrpersonenwochenstunden zuzuteilen, der sich jedenfalls an der Zahl der Schülerinnen und Schüler, am Bildungsangebot, am sozio-ökonomischen Hintergrund und am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler sowie an deren im Alltag gebrauchten Sprache und an den regionalen Bedürfnissen zu orientieren hat. Für öffentliche Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen sowie die in Art. V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten Schulen, stehen je Bundesland die in den gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 genehmigten Dienstpostenplänen vorgesehenen Lehrpersonenplanstellen zur Verfügung. Für öffentliche Pflichtschulen gelten § 8 lit. k iVm den §§ 14, 21, 21h und 33 sowie die §§ 27 und 51, jeweils in der am 31. August 2018 geltenden Fassung, als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen. Für die übrigen öffentlichen Schulen ihres Aufsichtsbereichs ist den Bildungsdirektionen ein Kontingent an Lehrpersonenwochenstunden zur Verfügung zu stellen, bei dessen Bemessung die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen sind. Die mit BGBl. I Nr. xxx/2017 eingeführten schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unterrichtsorganisation, insbesondere die Festlegung der Klassenschüler-, Eröffnungs- und Teilungszahlen, dürfen jedoch zu keiner Änderung dieser Bemessung führen. Die §§ 43, 57 und 71, jeweils in der am 31. August 2018 geltenden Fassung, gelten ebenfalls als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen.

(4) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.“

9. § 8b samt Überschrift lautet:

„Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport

§ 8b. (1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist ab der 5. Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu erteilen, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Bei nach Geschlechtern getrennter Unterrichtserteilung können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen zusammengefasst werden.

(2) Wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schülerinnen und Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport erteilt werden könnte, darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden. Dasselbe gilt im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrerinnen und Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden an Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation insofern nicht Anwendung, als sie sich auf die Organisation des Unterrichts in Klassen beziehen.

(4) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu treffen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“

10. (Grundsatzbestimmung) In § 8d Abs. 3 zweiter Satz wird die Wendung „– unbeschadet des § 8a Abs. 3 sowie unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere regionale Betreuungsangebote –“ durch die Wendung „unter Bedachtnahme auf die räumlichen Voraussetzungen und auf andere regionale Betreuungsangebote“ ersetzt.

11. § 8e Abs. 4 erster Satz lautet:

„Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse sind jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern einzurichten; sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden.“

12. § 8e Abs. 4a, 5 und 6 wird durch folgende Abs. 5 und 6 ersetzt:

„(5) Abs. 1 bis 4 gelten für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass

           1. Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und

           2. das Ausmaß höchstens vier Wochenstunden umfasst.

(6) Abs. 1 bis 4 gelten für als Sonderform für Berufstätige geführte Schulen, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge mit der Maßgabe, dass Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse für Studierende eingerichtet werden können, die dem Unterricht wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht oder nur unzureichend folgen können.“

13. (Verfassungsbestimmung hinsichtlich § 8g Abs. 1) Nach § 8e werden folgende §§ 8f und 8g samt Überschriften eingefügt:

„Bundes-Schulcluster

§ 8f. (1) Die im II. Hauptstück genannten öffentlichen Praxisschulen, mittleren und höheren Schulen sowie weiters die in Art. V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen können nach Maßgabe der folgenden Absätze auch im organisatorischen Verbund mit anderen vom Bund erhaltenen Schulen geführt werden (Schulcluster). Diese Schulcluster sind als „Bundes-Schulcluster“ (allenfalls mit einem auf die Region, auf die inhaltlichen Ausrichtungen, auf den kooperativen Zusammenschluss mehrerer Schulcluster unter einem Schulclusterverbund oder als Campus oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz) zu bezeichnen. Zuständig ist die Bildungsdirektion desjenigen Bundeslandes, in dem die Schulen gelegen sind; bei landesübergreifender Bildung von Schulclustern haben die betreffenden Bildungsdirektionen einvernehmlich vorzugehen.

(2) Die Bildung von Schulclustern gemäß Abs. 3 und 4 hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2 500 Schülerinnen und Schülern besucht werden. Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden. Für die Bildung von Schulclustern mit mehr als 1 300 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der Zentralausschüsse für Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schulen erforderlich.

(3) Die Bildung von Schulclustern ist unbeschadet des Abs. 2 jedenfalls dann anzustreben, wenn

           1. die in Betracht kommenden Schulen nicht weiter als fünf Straßenkilometer voneinander entfernt sind und

           2. zumindest eine dieser Schulen weniger als 200 Schülerinnen und Schüler umfasst und

           3. an zumindest einer dieser Schulen innerhalb der letzten drei Jahre die Zahl der Schülerinnen und Schüler tendenziell und merklich abgenommen hat.

(4) Schulcluster können unbeschadet des Abs. 2 auch bei Nichtvorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung des Leiters oder der Leiterin oder des Dienststellenausschusses einer der in Betracht kommenden Schulen gebildet werden, wenn

           1. die Schulkonferenzen jeder der in Betracht kommenden Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulgemeinschaftsausschüssen der Schulclusterbildung zustimmen und

           2. ein Entwurf eines Organisationsplans vorliegt, der die Schulclusterbildung pädagogisch und organisatorisch zweckmäßig erscheinen lässt.

(5) Für jeden Bundes-Schulcluster ist ein Leiter oder eine Leiterin des Schulclusters zu bestellen.

(6) Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihm oder ihr von der zuständigen Schulbehörde für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei ist § 207n Abs. 11 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zu beachten. In diesem Zusammenhang sind im Höchstausmaß der durch die Minderung der Lehrverpflichtung zur Verfügung gestellten Lehrpersonenwochenstunden auch Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter zu bestellen. Die im Cluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden werden für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung verwendet.

Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen

§ 8g. (1) (Verfassungsbestimmung) Die im II. Hauptstück genannten öffentlichen Praxisschulen, mittleren und höheren Schulen sowie weiters die in Art. V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen können auch im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen als Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen geführt werden, mit der Maßgabe, dass

           1. die Schulerhalter zustimmen,

           2. für jeden solchen Schulcluster ein Leiter oder eine Leiterin des Schulclusters zu bestellen ist,

           3. der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters einen Organisationsplan festzulegen hat und

           4. die von der zuständigen Schulbehörde für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zuzuteilenden Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) sich für die an einem solchen Schulcluster beteiligten allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen und die in Art. V Z 1 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen nach den Bestimmungen des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes und für die übrigen beteiligten Schulen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes richten.

(2) Die Bildung von Schulclustern gemäß Abs. 1 hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2 500 Schülerinnen und Schülern besucht werden. § 8f Abs. 2 zweiter Satz findet Anwendung. Für die Bildung von Schulclustern mit Bundes- und Pflichtschulen mit mehr als 1 300 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der Zentralausschüsse für Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schulen erforderlich.

(3) Die Bildung von Schulclustern gemäß Abs. 1 hat weiters zur Voraussetzung, dass

           1. diese von den Leitern und Leiterinnen der beteiligten Schulen angeregt wurde,

           2. ein Entwurf eines Organisationsplans vorliegt, der die Schulclusterbildung pädagogisch und organisatorisch zweckmäßig erscheinen lässt und

           3. die Schulkonferenzen jeder beteiligten Schule nach Beratung mit den jeweiligen Schulforen oder Schulgemeinschaftsausschüssen der Schulclusterbildung zustimmen.

Diese Schulcluster sind als „Schulcluster“ mit einem auf die Region, auf die inhaltlichen Ausrichtungen oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz zu bezeichnen. Zuständig ist die Bildungsdirektion desjenigen Bundeslandes, in dem die Schulen gelegen sind; bei landesübergreifender Bildung von Schulclustern haben die betreffenden Bildungsdirektionen einvernehmlich vorzugehen.“

14. (Grundsatzbestimmung) Im II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) Teil A (Allgemeinbildende Schulen) Abschnitt I (Allgemeinbildende Pflichtschulen) Unterabschnitt 1 (Volksschulen) entfallen die Überschriften „a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht“ und „b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Volksschulen“.

15. (Grundsatzbestimmung) In den §§ 11, 12 und 13 wird nach den Paragraphenbezeichnungen „§ 11.“, „§ 12.“, „§ 13.“ und „§ 14.“ jeweils der Klammerausdruck „(Grundsatzbestimmung)“ eingefügt.

16. (Grundsatzbestimmung) § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2a entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters. Die Entscheidung über die Organisationsform gemäß Abs. 2 ist dem Schulforum oder der Schulleitung nach Anhörung des Schulforums zu übertragen, wobei die Anhörung oder die Zustimmung des Schulerhalters und der Bildungsdirektion vorgesehen werden kann.“

17. § 14 samt Überschrift lautet:

„Klassenschülerzahl

§ 14. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Volksschulklasse ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“

18. (Grundsatzbestimmung) Im II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) Teil A (Allgemeinbildende Schulen) Abschnitt I (Allgemeinbildende Pflichtschulen) Unterabschnitt 2 (Hauptschulen) entfallen die Überschriften „a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht“ und „b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Hauptschulen“.

19. § 16 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. als verbindliche Übungen: Digitale Grundbildung sowie in der 3. und 4. Klasse Berufsorientierung.“

20. (Grundsatzbestimmung) In den §§ 18, 18a, 19 und 20 wird nach den Paragraphenbezeichnungen „§ 18.“, „§ 18a.“, „§ 19.“, „§ 20.“ und „§ 21.“ jeweils der Klammerausdruck „(Grundsatzbestimmung)“ eingefügt.

21. (Grundsatzbestimmung) § 18a letzter Satz lautet:

„Hierüber hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters zu entscheiden.“

22. § 21 samt Überschrift lautet:

„Klassenschülerzahl

§ 21. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Hauptschulklasse ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“

23. (Grundsatzbestimmung) Im II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) Teil A (Allgemeinbildende Schulen) Abschnitt I (Allgemeinbildende Pflichtschulen) Unterabschnitt 2a (Neue Mittelschulen) entfallen die Überschriften „a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht“ und „b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Neuen Mittelschulen“.

24. In § 21b Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „nach Zustimmung des zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements (gemäß § 18 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962)“ durch die Wendung „mit Zustimmung der Bildungsdirektion“ ersetzt.

25. § 21b Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. als verbindliche Übungen: Digitale Grundbildung sowie in der 3. und 4. Klasse Berufsorientierung;“

26. (Grundsatzbestimmung) In den §§ 21d, 21e, 21f und 21g wird nach den Paragraphenbezeichnungen „§ 21d.“, „§ 21e.“, „§ 21f.“, „§ 21g.“ und „§ 21h.“ jeweils der Klammerausdruck „(Grundsatzbestimmung)“ eingefügt.

27. (Grundsatzbestimmung) § 21e letzter Satz lautet:

„Hierüber hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters zu entscheiden.“

28. § 21h samt Überschrift lautet:

„Klassenschülerzahl

§ 21h. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Neuen Mittelschule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“

29. (Grundsatzbestimmung) Im II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) Teil A (Allgemeinbildende Schulen) Abschnitt I (Allgemeinbildende Pflichtschulen) Unterabschnitt 3 (Sonderschulen) entfallen die Überschriften „a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht“ und „b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Sonderschulen“.

30. (Grundsatzbestimmung) In den §§ 24, 25 und 26 wird nach den Paragraphenbezeichnungen „§ 24.“, „§ 25.“, „§ 26.“ und „§ 27.“ jeweils der Klammerausdruck „(Grundsatzbestimmung)“ eingefügt.

31. § 27 samt Überschrift lautet:

„Klassenschülerzahl

§ 27. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Sonderschule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“

32. (Verfassungsbestimmung) Im II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) Teil A (Allgemeinbildende Schulen) Abschnitt I (Allgemeinbildende Pflichtschulen) Unterabschnitt 3 (Sonderschulen) entfallen die Überschrift „c) Verfassungsbestimmungen“ sowie § 27a samt Überschrift.

33. (Grundsatzbestimmung) Im II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) Teil A (Allgemeinbildende Schulen) Abschnitt I (Allgemeinbildende Pflichtschulen) Unterabschnitt 4 (Polytechnische Schule) entfallen die Überschriften „a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht“ und „b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Polytechnischen Schulen“.

34. (Grundsatzbestimmung) In den §§ 30, 31 und 32 wird nach den Paragraphenbezeichnungen „§ 30.“, „§ 31.“, „§ 32.“ und „§ 33.“ jeweils der Klammerausdruck „(Grundsatzbestimmung)“ eingefügt.

35. (Grundsatzbestimmung) § 31 letzter Satz lautet:

„Hierüber hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters zu entscheiden.“

36. § 33 samt Überschrift lautet:

„Klassenschülerzahl

§ 33. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Polytechnischen Schule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“

37. In § 33a Abs. 3 wird der Beistrich nach der Wendung „die Organisationsform“ durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt die Wendung „und die Klassenschülerzahl“.

38. § 39 Abs. 1a lautet:

„(1a) Im Lehrplan (§ 6) der in § 36 Z 1 genannten Formen der allgemein bildenden höheren Schule sind überdies als verbindliche Übungen vorzusehen:

Digitale Grundbildung sowie in der 3. und 4. Klasse Berufsorientierung.“

39. § 43 samt Überschrift lautet:

„Klassenschülerzahl

§ 43. (1) Die Klassenschülerzahl an der allgemein bildenden höheren Schule sowie an Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Für die Wahlpflichtgegenstände sind ab der 10. Schulstufe Schülergruppen zu bilden, die auch klassen-, schulstufen- oder schulübergreifend geführt werden können. Abs. 1 ist anzuwenden.“

40. (Grundsatzbestimmung) Im II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) Teil B (Berufsbildende Schulen) Abschnitt I (Berufsbildende Pflichtschulen [Berufsschule]) entfallen die Überschriften „a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht“ und „b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Berufsschulen“.

41. (Grundsatzbestimmung) In den §§ 48, 49 und 50 wird nach den Paragraphenbezeichnungen „§ 48.“, „§ 49.“, „§ 50.“ und „§ 51.“ jeweils der Klammerausdruck „(Grundsatzbestimmung)“ eingefügt.

42. (Grundsatzbestimmung) In § 49 Abs. 4 wird die Wendung „aus Anlaß von Ferien“ durch die Wendung „aus Anlass von Ferien oder aus sonstigen organisatorischen Gründen“ ersetzt.

43. § 51 samt Überschrift lautet:

„Klassenschülerzahl

§ 51. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Berufsschule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“

44. In § 52 Abs. 1 wird die Wendung „sozialem Gebiet“ durch die Wendung „sozialem oder pädagogischem Gebiet“ ersetzt.

45. In § 54 Abs. 1 wird die lit. e durch folgende lit. e und f ersetzt:

              „e) Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe,

                f) Sonderformen der in lit. a bis e genannten Arten.“

46. § 57 samt Überschrift lautet:

„Klassenschülerzahl

§ 57. Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden mittleren Schule sowie an Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“

47. Nach § 63a werden folgende §§ 63b und 63c jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe

§ 63b. (1) Die Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe umfassen einen dreijährigen Bildungsgang und dienen der Erwerbung (elementar)pädagogischer Fachkenntnisse sowie der Vermittlung jenes Berufswissens und jenes Berufskönnens, die für Assistenzaufgaben in (elementar)pädagogischen Bildungseinrichtungen erforderlich sind.

(2) Die Aufnahme in eine Fachschule für pädagogische Assistenzberufe setzt die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht voraus. Es ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in pädagogischer und administrativer Hinsicht entspricht.

(3) In den Lehrplänen (§ 6) der Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, musisch-kreativen, bewegungserziehlichen, praktischen, administrativen sowie rechts- und berufskundlichen Pflichtgegenstände sowie Praktika vorzusehen.

(4) Die Ausbildung an den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe wird durch die Abschlussprüfung beendet.

Sonderform der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe

§ 63c. Die Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für pädagogische Assistenzkräfte zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 63b Abs. 3 anzuwenden.“

48. In § 64 Abs. 2 wird der Punkt am Ende des Abs. 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und als neue Zeilen angefügt:

„Bundesfachschule für Sozialberufe;

Bundesfachschule für pädagogische Assistenzberufe.“

49. § 71 samt Überschrift lautet:

„Klassenschülerzahl

§ 71. Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden höheren Schule sowie an Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“

50. In § 130a Abs. 1 wird die Wendung „den Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.

51. Nach § 130a wird folgender § 130b samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche

§ 130b. Schulversuche auf der Grundlage des § 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2017 enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2025. § 7 Abs. 4 ist anzuwenden.“

52. § 131 Abs. 25 Z 6 entfällt.

53. Dem § 131 wird folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. § 132b samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 6 Abs. 1, 1a, 1b und 3, § 7 samt Überschrift, § 130b samt Überschrift sowie § 133 Abs. 3 treten mit 1. September 2017 in Kraft;

           3. (Verfassungsbestimmung betreffend § 1 Abs. 2, § 8g Abs. 1 sowie lit. c des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I Unterabschnitt 3) § 1 Abs. 1 und 2, § 8 lit. p und q, § 8a samt Überschrift, § 8b samt Überschrift, § 8e Abs. 4, 5 und 6, § 8f samt Überschrift, § 8g samt Überschrift, § 14 samt Überschrift, § 16 Abs. 1 Z 2, § 21 samt Überschrift, § 21b Abs. 1 Z 2, § 21h samt Überschrift, § 27 samt Überschrift, § 33 samt Überschrift, § 33a Abs. 3, § 39 Abs. 1a, § 43 samt Überschrift, § 51 samt Überschrift, § 52 Abs. 1, § 54 Abs. 1 lit. e und f, § 57 samt Überschrift, § 63b samt Überschrift, § 63c samt Überschrift, § 64 Abs. 2 und § 71 samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft; § 8 lit. k, § 8e Abs. 4a, lit. c des II. Hauptstückes Teil A Abschnitt I Unterabschnitt 3 (einschließlich § 27a samt Überschrift) und § 131 Abs. 25 Z 6 treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft;

           4. § 7a Abs. 1, § 8c Abs. 7, § 12 Abs. 3, § 18a, § 21b Abs. 1 Z 1, § 21e, § 31 und § 130a Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;

           5. (Grundsatzbestimmung) § 8d Abs. 3 und § 49 Abs. 4 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Jänner 2018 in Kraft zu setzen;

           6. § 131a samt Überschrift tritt mit 1. September 2020 in Kraft.

§ 8a Abs. 2 in der Fassung gemäß Z 3 ist auf Festlegungen, die gemäß diesem Bundesgesetz in der genannten Fassung zu treffen sind, bereits vor dem in Z 3 genannten Zeitpunkt anzuwenden.“

54. Nach § 131 wird folgender § 131a samt Überschrift eingefügt:

„Einrichtung von Modellregionen

§ 131a. (1) Zum Zweck der Erprobung von Maßnahmen, möglichst alle in einer Region (Modellregion) wohnhaften schulpflichtigen Kinder, unabhängig von deren sozioökonomischen/soziodemografischen Hintergründen unter denselben organisatorischen und pädagogischen Rahmenbedingungen bestmöglich zu fördern, können in den Bundesländern Modellregionen unter Beteiligung öffentlicher Neuer Mittelschulen, Unterstufen allgemein bildender höherer Schulen sowie Sonderschulen eingerichtet werden. In Modellregionen dürfen höchstens 15 Prozent aller Schülerinnen und Schüler der 5. bis 8. Schulstufe und höchstens 15 Prozent aller Standorte der jeweils oben genannten Schularten des Bundesgebietes erfasst sein. Weiters dürfen je Bundesland höchstens 5 000 Schülerinnen und Schüler der als Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule geführten Schulen in Modellregionen erfasst sein.

(2) Der Modellregion hat ein Bildungsplan zu Grunde zu liegen, der ein Lehrpersonalressourcenkonzept, ein organisatorisches Konzept, ein pädagogisches Konzept, ein umfassendes wissenschaftliches Begleitkonzept, ein Sprachförderkonzept, ein Schulpartnerschaftskonzept sowie, unter Einbeziehung einer Vergleichsregion im Regelschulwesen, ein Evaluationskonzept zu enthalten hat. Das Lehrpersonalressourcenkonzept der Schulen der Modellregion hat sich an den für die jeweilige an der Modellregion beteiligten Schularten geltenden Grundsätzen und Parametern sowie den Maßgaben des § 8a Schulorganisationsgesetz zu orientieren. Der Bildungsplan ist durch die Bildungsdirektion zu erstellen. Die näheren Bestimmungen zur Erstellung des Bildungsplanes sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung mit Verordnung zu erlassen. Der Bildungsplan ist in den Schulen der Modellregion durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei den betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf Verlangen ist Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

(3) Soweit bei der Einrichtung von Modellregionen die äußere Organisation von öffentlichen Pflichtschulen, die in die Zuständigkeit der Länder fällt, berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland. Vor der Einrichtung der Modellregion sind die Schulforen bzw. Schulgemeinschaftsausschüsse bzw. Schulclusterbeiräte zu hören.

(4) Die Erziehungsberechtigten aller Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrerinnen und Lehrer der für die Einbeziehung in eine Modellregion geplanten Schulen sind durch die zuständige Bildungsdirektion über die beabsichtigte Einrichtung einer Modellregion schriftlich zu informieren.

(5) Eine Schule darf nur dann in eine Modellregion einbezogen werden, wenn die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule der Einbeziehung jeweils mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen. Damit der Beschluss Gültigkeit hat, müssen die Erziehungsberechtigten von mehr als einem Drittel der Schülerinnen und Schüler zugestimmt haben sowie mindestens zwei Drittel der Lehrerinnen und Lehrer an der Beschlussfassung teilgenommen haben. Die Beschlussfassung der Lehrerinnen und Lehrer hat im Rahmen einer Lehrerkonferenz (Schulkonferenz) gemäß § 57 des Schulunterrichtsgesetzes zu erfolgen.

(6) Die Einrichtung erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung auf Antrag der Bildungsdirektion und hat alle Klassen der 5. bis 8. Schulstufe der Schulen in der Modellregion zu umfassen. Die Einführung erfolgt in der jeweiligen Modellregion jahrgangsmäßig aufsteigend, beginnend mit der 5. Schulstufe.

(7) Die Einbeziehung von Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung in eine Modellregion ist auf Antrag des Schulerhalters möglich.

(8) Eine Evaluierung der jeweiligen Modellregion hat laufend, jedenfalls aber im siebten des auf die Einrichtung der Modellregion folgenden Schuljahres durch eine vom zuständigen Regierungsmitglied einzurichtende Evaluierungskommission zu erfolgen. Die Evaluierungskommission ist in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Als Mitglieder der Evaluierungskommission sind je zwei Expertinnen bzw. Experten durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung und die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bestellen. Die Evaluierungskommission hat einen Evaluierungsbericht zu erstellen, der sodann vom zuständigen Regierungsmitglied als Bericht dem Nationalrat vorzulegen ist.“

55. Nach § 132a wird folgender § 132b samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsrecht betreffend das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017

§ 132b. Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien an die Stelle der Bildungsdirektion.“

56. Dem § 133 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 4 ist die Bundesregierung betraut.“

Artikel 10

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1, 1a und 1b ersetzt:

„(1) Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten Lehrpläne durch Verordnung festzusetzen.

(1a) Für einzelne Schulstandorte können zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte, insbesondere im Hinblick auf den aktuellen Stand der Wissenschaft und die Zeitgemäßheit der Ausbildung sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen von den verordneten Lehrplänen abweichende Übergangslehrpläne erlassen werden. Solche Übergangslehrpläne oder ‑lehrplanabweichungen sind im Hinblick auf eine möglichst zeitnahe generelle Umsetzung zeitlich zu befristen. Übergangslehrpläne und -lehrplanabweichungen sind gemäß § 33 an den betroffenen Schulen kundzumachen.

(1b) Die Lehrplanverordnungen haben die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen sowie im Rahmen von Schulkooperationen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der jeweiligen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, auf die mit deren erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens vertretbar ist.“

2. § 5 Abs. 3 vorletzter Satz wird durch folgende beiden Sätze ersetzt:

„Dieser hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen im erforderlichen Ausmaß aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1b) entsprechen oder über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind. Schulautonome Lehrplanbestimmungen, die gegenüber dem verordneten Lehrplan zusätzliche personelle oder ausstattungsmäßige Ressourcen erfordern, bedürfen der Genehmigung des zuständigen Bundesministers.“

3. § 6 samt Überschrift lautet:

„Schulversuche

§ 6. (1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen an bestimmten öffentlichen Schulen Schulversuche durchführen. In Angelegenheiten, die in den schulautonomen Entscheidungsbereich fallen, dürfen keine Schulversuche durchgeführt werden.

(2) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf die Durchführung eines Schulversuches des Einvernehmens mit dem Schulerhalter, der die Genehmigung eines Schulversuches bei der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister auch beantragen kann.

(3) Jedem Schulversuch hat ein Schulversuchsplan zu Grunde zu liegen, der das Ziel des Schulversuches, die Einzelheiten der Durchführung und seine Dauer festlegt. Die Dauer eines Schulversuches darf die Zahl der Schulstufen der Schule, an dem der Schulversuch durchgeführt wird, zuzüglich zwei Schuljahre nicht übersteigen. Eine einmalige Verlängerung um zwei weitere Schuljahre ist zulässig.

(4) Nach Ablauf der im Schulversuchsplan festgelegten Dauer ist der Schulversuch nach Maßgabe der Zielerreichung in das Regelschulwesen überzuführen. Im Fall der Überführung in das Regelschulwesen mittels Gesetzesvorlage durch die Bundesregierung ist die Abschlussevaluierung (Abs. 8) der Regierungsvorlage beizulegen.

(5) Soweit die Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Schulen Angelegenheiten der Schulerhaltung sowie Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer betrifft, ist vor der Durchführung der Schulversuche das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen.

(6) Vor der Einführung eines Schulversuches an einer höheren Lehranstalt ist der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.

(7) Die Anzahl der Klassen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen im Bundesgebiet nicht übersteigen.

(8) Jeder Schulversuch ist vom Bundesministerium für Bildung zu betreuen, zu beaufsichtigen und zu evaluieren, wobei die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien herangezogen werden kann. Zum Zeitpunkt der Beendigung eines Schulversuches hat eine Abschlussevaluierung auch im Hinblick auf eine allfällige Überführung des Schulversuches in das Regelschulwesen zu erfolgen.“

4. § 8a samt Überschrift lautet:

„Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Bildung von Schülergruppen

§ 8a. (1) Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie auf die gemäß Abs. 3 der Schule zugeteilten Personalressourcen festzulegen,

           1. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist,

           2. bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist,

           3. bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist,

           4. unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind und

           5. bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse zu führen sind.

Es können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefasst werden.

(2) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 sind dem Schulgemeinschaftsausschuss spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen. Wenn der Schulgemeinschaftsausschuss mit der Festlegung des Schulleiters oder der Schulleiterin nicht einverstanden ist, so hat dieser oder diese das Einvernehmen mit dem Schulgemeinschaftsausschuss anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so kann der Schulgemeinschaftsausschuss mit einer Anwesenheit und einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des dem betreffenden Schuljahr vorangehenden Unterrichtsjahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zur Prüfung und Entscheidung vorlegen. Dieser Vorlage kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie weiters im Einvernehmen mit dem zuständigen Zentralausschuss bis zum Ende des genannten Unterrichtsjahres zu entscheiden. Die Entscheidung ist ohne Aufschub dem Schulleiter oder der Schulleiterin bekannt zu geben sowie dem Schulgemeinschaftsausschuss zur Kenntnis zu bringen.

(3) Den einzelnen Schulen ist ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrpersonenwochenstunden zuzuteilen, der sich jedenfalls an der Zahl der Schülerinnen und Schüler, am Bildungsangebot, am sozio-ökonomischen Hintergrund und am Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler sowie an deren im Alltag gebrauchten Sprache und an den regionalen Bedürfnissen zu orientieren hat. Für die Bemessung des zur Verfügung zu stellenden Kontingents an Lehrpersonenwochenstunden sind die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu berücksichtigen. Die mit BGBl. I Nr. xxx/2017 eingeführten schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unterrichtsorganisation, insbesondere die Festlegung der Klassenschüler-, Eröffnungs- und Teilungszahlen, dürfen jedoch zu keiner Änderung dieser Bemessung führen. § 15 in der am 31. August 2018 geltenden Fassung gilt als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen.

(4) Für Privatschulen steht die Festlegung der Mindestzahlen nach Abs. 1 dem Schulerhalter zu. Wenn der Bund verpflichtet ist, den Lehrer-Personalaufwand in einem Ausmaß von mindestens der Hälfte zu tragen und durch Maßnahmen des Schulerhalters ein höherer Lehrer-Personalaufwand entsteht, verkürzt sich diese Verpflichtung, und zwar im Verhältnis zu dem an vergleichbaren öffentlichen Schulen erforderlichen Lehrer-Personalaufwand.“

5. § 8b samt Überschrift lautet:

„Führung des Unterrichtsgegenstandes Bewegung und Sport

§ 8b. (1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird. Bei nach Geschlechtern getrennter Unterrichtserteilung können Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen zusammengefasst werden.

(2) Wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schülerinnen und Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport erteilt werden könnte, darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden. Dasselbe gilt im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrerinnen und Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.

(3) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu treffen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“

6. § 8c Abs. 4 erster Satz lautet:

„Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse sind jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern einzurichten; sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden.“

7. § 15 samt Überschrift lautet:

„Klassenschülerzahl

§ 15. Die Klassenschülerzahl an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.“

8. In § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1 sowie in § 36 Z 5 und 6 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ jeweils durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

9. Dem § 35 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. § 31c Abs. 4, § 32 Abs. 1, § 36 Z 5 und 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 5 Abs. 1, 1a, 1b und 3, § 6 samt Überschrift, § 36 Z 1, 2 und 5a sowie § 40 samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft;

           3. § 8a samt Überschrift, § 8b samt Überschrift, § 8c Abs. 4 sowie § 15 samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft.

§ 8a Abs. 2 in der Fassung gemäß Z 3 ist auf Festlegungen, die gemäß diesem Bundesgesetz in der genannten Fassung zu treffen sind, bereits vor dem in Z 3 genannten Zeitpunkt anzuwenden.“

10. § 36 Z 1 lautet:

         „1. hinsichtlich § 4 Abs. 1, 2 und 4, § 5 Abs. 3 vorletzter Satz, § 7 Z 8 und 9, § 8, § 11 Abs. 2 letzter Satz, § 14, § 16 Abs. 2, § 31b und § 32 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;“

11. § 36 Z 2 lautet:

         „2. hinsichtlich § 6 Abs. 5, § 8a, § 8b Abs. 2 und 3, § 8c, § 15 und § 31c Abs. 4 der Bundesminister für Bildung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;“

12. Nach § 36 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

       „5a. hinsichtlich § 6 Abs. 4 die Bundesregierung;“

13. Nach § 39 wird folgender § 40 samt Überschrift angefügt:

„Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche

§ 40. Schulversuche auf der Grundlage des § 6 in der Fassung vor dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2025. § 6 Abs. 4 ist anzuwenden.“

Artikel 11

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wendung „Übungsschulen“ jeweils durch die Wendung „Praxisschulen“ und die Wendung „Übungsschülerheime“ durch die Wendung „Praxisschülerheime“ ersetzt.

2. (Verfassungsbestimmung hinsichtlich § 5b) Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b eingefügt:

§ 5a. (1) Die Landesausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass öffentliche allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen und die in Art. V Z 1 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, nach Maßgabe der folgenden Absätze auch im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt werden können. Es ist weiters vorzusehen, dass die Schulerhalter bei der Bildung von Schulclustern durch die Bildungsdirektionen mitzuwirken haben.

(2) Die Bildung von Schulclustern gemäß Abs. 3 und 4 darf höchstens acht Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten umfassen und hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2 500 Schülerinnen und Schülern besucht werden. Eine Schulclusterbildung kann trotz Unterschreitung der Mindestschülerzahl von 200 Schülerinnen und Schülern vorgesehen werden, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Schulclusterbildung mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern nicht zulässt und die Ausstattung der Schulen sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist. Zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit Sonderschulen einzubeziehen. Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden. Für die Bildung von Schulclustern mit weniger als 200 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als 1 300 Schülerinnen und Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist vorzusehen, dass die Zustimmung der Zentralausschüsse für Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schulen erforderlich ist.

(3) Die Bildung von Schulclustern ist unbeschadet des Abs. 2 jedenfalls dann anzustreben, wenn

           1. die in Betracht kommenden Schulen nicht weiter als fünf Straßenkilometer voneinander entfernt sind und

           2. zumindest eine dieser Schulen weniger als 100 Schülerinnen und Schüler umfasst und

           3. an zumindest einer dieser Schulen innerhalb der letzten drei Jahre die Zahl der Schülerinnen und Schüler tendenziell und merklich abgenommen hat und,

           4. im Falle von in Betracht kommenden berufsbildenden Pflichtschulen die Schulkonferenzen jeder dieser Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulgemeinschaftsausschüssen und die Schulerhalter jeder dieser Schulen der Schulclusterbildung zustimmen.

(4) Die Bildung von Schulclustern kann unbeschadet des Abs. 2 auch bei Nichtvorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen bzw. berufsbildende Pflichtschulen vorgesehen werden, wenn

           1. die Schulkonferenzen jeder der in Betracht kommenden Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulforen bzw. Schulgemeinschaftsausschüssen der Schulclusterbildung zustimmen und

           2. die Schulerhalter jeder der in Betracht kommenden Schulen der Schulclusterbildung zustimmen und

           3. ein Entwurf eines Organisationsplans vorliegt, der die Schulclusterbildung pädagogisch und organisatorisch zweckmäßig erscheinen lässt.

(5) Für jeden Schulcluster ist ein Leiter oder eine Leiterin des Schulclusters zu bestellen.

(6) Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihm oder ihr von der zuständigen Schulbehörde für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei ist § 26c Abs. 12 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zu beachten. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass die im Cluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung verwendet werden. Die Ausführungsgesetzgebung hat sich bei der Zuteilung von Lehrerwochenstunden für die Besorgung von Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster an den für die Erstellung der Stellenpläne (Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) vorgegebenen Grundsätzen zu orientieren.

(7) Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters vorzusehen, dass der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters im Rahmen der zugeteilten Personalressourcen administratives Personal zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben sowie weiters Bereichsleiter und Bereichsleiterinnen zu bestellen hat.

§ 5b. (Verfassungsbestimmung) Die Landesausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass öffentliche allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen und die in Art. V Z 1 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen auch im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen geführt werden können, mit der Maßgabe, dass

           1. die Schulerhalter zustimmen,

           2. hinsichtlich der Bildung solcher Schulcluster die bundesgesetzlichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, anzuwenden sind,

           3. für jeden solchen Schulcluster ein Leiter oder eine Leiterin des Schulclusters zu bestellen ist,

           4. der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters einen Organisationsplan festzulegen hat und

           5. die von der zuständigen Schulbehörde für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zuzuteilenden Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) sich für die an einem solchen Schulcluster beteiligten allgemein bildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen und die in Art. V Z 1 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und für die übrigen beteiligten Schulen nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes richtet.“

3. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben, vorbehaltlich anderer Formen der (gemeinsamen) Kostentragung bei in Schulclustern geführten Schulen, für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen aufzukommen.“

4. § 10 lautet:

§ 10. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage, unter Erhaltung einer Schule jedenfalls die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften erforderlichen Personals, bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung zu verstehen. Ferner ist für die Beistellung von Schulärztinnen und Schulärzten sowie an ganztägigen Schulformen für die Beistellung des für den Betreuungsteil erforderlichen Personals in einer Weise vorzusorgen, dass die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können. Die Beistellung der erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer sowie nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften auch des gemäß dem zweiten Satz beizustellenden Personals obliegt dem Land.“

5. In § 11 Abs. 1 wird die Wendung „Bewilligung der Landesregierung nach Anhörung des Landesschulrates (Kollegium)“ durch die Wendung „Bewilligung der Bildungsdirektion“ ersetzt.

6. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass eine öffentliche Pflichtschule von Amts wegen aufzulassen ist, wenn die Voraussetzungen für deren Bestand nicht mehr gegeben sind.“

7. In § 12 Abs. 1, 2 und 5 wird die Wendung „nach dem Ausführungsgesetz zuständigen Behörde unter Mitwirkung des Landesschulrates“ jeweils durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.

8. Dem § 12 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen.“

9. In § 12 Abs. 5 wird die Wendung „nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde kann nach Anhörung des Landesschulrates“ durch die Wendung „Bildungsdirektion kann“ ersetzt.

10. In § 13 Abs. 5 wird die Wendung „nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde unter Mitwirkung des Landesschulrates“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.

11. Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Abwicklung der mit dem Betrieb der Schule erforderlichen Finanztransaktionen hat nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften zu erfolgen (Verrechnungskonten).“

12. Dem § 19 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) (Verfassungsbestimmung hinsichtlich § 5b) § 1 Abs. 1, § 5a, § 5b, § 8 Abs. 1, § 10, § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 13 Abs. 5, § 14 Abs. 5 und § 20a samt Überschrift in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und wie folgt in Kraft zu setzen:

           1. § 1 Abs. 1, § 5a, § 8 Abs. 1, § 10, § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 5 und § 20a samt Überschrift mit 1. September 2018 und

           2. § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, 2 und 5 und § 13 Abs. 5 mit 1. Jänner 2019.“

13. Nach § 20 wird folgender § 20a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsrecht betreffend das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017

§ 20a. Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in § 5a die durch die Landesausführungsgesetzgebung bestimmte Behörde und in den übrigen Fällen der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien an die Stelle der Bildungsdirektion.“

Artikel 12

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) In § 1 wird dem Text des § 1 die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) (Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 erster und zweiter Satz sowie Abs. 9, § 9 und § 10 Abs. 5a, 6 erster und zweiter Satz, 7, 8 und 11 gelten hinsichtlich der dort zu treffenden Festlegungen als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.“

2. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

„Begriffsbestimmungen

§ 1a. Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter Schulleiter oder Schulleiterin der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters zu verstehen, der oder die bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.“

3. In § 2 Abs. 2a wird die Wendung „der Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.

4. § 2 Abs. 5 lautet:

„(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss höchstens fünf Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien haben der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Ferner kann die zuständige Schulbehörde in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Für nicht an einem Schulcluster beteiligte öffentliche Praxisschulen sowie jene mit Unter- und Oberstufe geführten allgemein bildenden höheren Schulen, an denen für alle Klassen und Schulstufen der Samstag schulfrei ist, hat die zuständige Schulbehörde zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch Verordnung schulfrei zu erklären. Diese schulfrei erklärten Tage vermindern die im ersten Satz für die Schulfreierklärung vorgesehenen Tage. Verordnungen gemäß dem vierten Satz sind bis spätestens 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassen.“

5. § 2 Abs. 8 lautet:

„(8) An Schulen, an denen der Samstag schulfrei ist, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin auf Grund besonderer regionaler oder schulischer Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen zum Schultag erklären. An Schulen, an denen der Samstag ein Schultag ist, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin auf Grund regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären. Diese Entscheidungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Klassen- oder Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss.“

6. § 3 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 7.00 Uhr durch das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss ist zulässig, wenn dies mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht.“

7. Dem § 3 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen kann der Schulgemeinschaftsausschuss festlegen, dass abweichend von Abs. 1 und 2 der Unterricht im Hinblick auf pädagogische Erfordernisse (zB praktischer Unterricht, Projekte, Projektunterricht) an allen oder einzelnen Schultagen vor 7.00 Uhr beginnt und nach 19.00 Uhr endet. Bei der Beschlussfassung hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht.

(4) Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann nach den beruflichen Erfordernissen der Erziehungsberechtigten und nach infrastrukturellen Gegebenheiten vorsehen, dass vor Beginn des Unterrichts und nach dem Ende des Unterrichts sowie an den gemäß § 2 Abs. 5 schulfrei erklärten Tagen eine Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern in der Schule durch geeignete Personen gemäß § 44a des Schulunterrichtsgesetzes erfolgt.“

8. § 4 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterrichtsstunde in der Dauer von 50 Minuten durch den Schulleiter für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.“

9. In § 4 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „Unterrichtsstunden“ durch das Wort „Unterrichtseinheiten“ ersetzt.

10. § 4 Abs. 2 letzter Satz sowie Abs. 3 und 4 entfällt.

11. In § 5 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(ausgenommen Ferialpraktika)“ durch den Klammerausdruck „(einschließlich praktischer Unterricht, ausgenommen Ferialpraktika)“ ersetzt.

12. In § 5 Abs. 3a wird die Wendung „des Landesschulrates“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.

13. § 5 Abs. 6 lautet:

„(6) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil bzw. der Unterrichts- und Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr und längstens 18.00 Uhr anzubieten. Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann festlegen, dass die Unterrichts- und Lernzeiten am Freitag nur bis 14.00 Uhr vorgesehen sind; bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Für einen anderen Tag als den Freitag kann eine solche Festlegung durch den Schulerhalter im Einvernehmen mit dem Schulleiter oder der Schulleiterin getroffen werden. Während der Unterrichtseinheiten (einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler entfällt die Betreuung. Eine Betreuungseinheit umfasst 50 Minuten und die Dauer einer allenfalls vorangehenden Pause. Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Dauer einzelner oder aller Betreuungseinheiten durch den Schulleiter oder die Schulleiterin an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig für den Betreuungsteil vorgesehenen Wochenstundenzahl auch mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.“

14. § 6 samt Überschrift lautet:

„Schulversuche

§ 6. Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin oder mit dessen bzw. mit deren Zustimmung die Bildungsdirektion kann, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist, an Schulen der im § 1 genannten Arten Schulversuche durchführen, bei denen vom Abschnitt I abgewichen wird. § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und hinsichtlich der in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen § 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, sind anzuwenden.“

15. (Grundsatzbestimmung betreffend den letzten Satz) § 8 Abs. 5 lautet:

„(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bis zu vier Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien haben der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Die Landesausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden können.“

16. (Grundsatzbestimmung) In § 8 Abs. 7 Z 1 entfällt die Wendung „erster Instanz“.

17. § 8 Abs. 9 lautet:

„(9) Auf Grund besonderer regionaler Erfordernisse kann der Schulleiter oder die Schulleiterin im Einvernehmen mit dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss den Samstag zum Schultag erklären.“

18. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 10 entfällt.

19. § 9 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterrichtsstunde in der Dauer von 50 Minuten durch den Schulleiter für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.“

20. § 9 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und 3a ersetzt:

„(3) Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 8.00 Uhr beginnen. Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 7.00 Uhr durch das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss ist zulässig, wenn dies mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht.

(3a) Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann nach den beruflichen Erfordernissen der Erziehungsberechtigten und nach infrastrukturellen Gegebenheiten vorsehen, dass vor Beginn des Unterrichts und nach dem Ende des Unterrichts sowie an den gemäß § 8 Abs. 5 schulfrei erklärten Tagen eine Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern in der Schule durch geeignete Personen gemäß § 44a des Schulunterrichtsgesetzes erfolgt.“

21. § 9 Abs. 4 lautet:

„(4) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil bzw. der Unterrichts- und Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr und längstens 18.00 Uhr anzubieten. Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann festlegen, dass die Unterrichts- und Lernzeiten am Freitag nur bis 14.00 Uhr vorgesehen sind; bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Für einen anderen Tag als den Freitag kann eine solche Festlegung durch den Schulerhalter im Einvernehmen mit dem Schulleiter oder der Schulleiterin getroffen werden. Während der Unterrichtseinheiten (einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schülerinnen und Schüler entfällt die Betreuung. Eine Betreuungseinheit umfasst 50 Minuten und die Dauer einer allenfalls vorangehenden Pause. Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Dauer einzelner oder aller Betreuungseinheiten durch den Schulleiter oder die Schulleiterin an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig für den Betreuungsteil vorgesehenen Wochenstundenzahl auch mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.“

22. Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Festlegungen gemäß Abs. 1, 2, 3, 3a und 4 sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu treffen.“

23. § 10 Abs. 5a lautet:

„(5a) An lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen kann der Schulleiter oder die Schulleiterin im Einvernehmen mit dem Schulgemeinschaftsausschuss den Samstag für die Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären.“

24. (Grundsatzbestimmung betreffend den letzten Satz) § 10 Abs. 6 lautet:

„(6) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann der Schulgemeinschaftsausschuss ein oder zwei Tage schulfrei erklären. Bei der Beschlussfassung im Schulgemeinschaftsausschuss hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Die Landesausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklärt werden können.“

25. § 10 Abs. 7 letzter Satz lautet:

„Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterrichtsstunde in der Dauer von 50 Minuten durch den Schulleiter für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.“

26. Dem § 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die Festlegungen gemäß Abs. 7 und 8 sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin zu treffen.“

27. (Grundsatzbestimmung) § 12 entfällt.

28. § 15 Abs. 2 entfällt.

29. Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche

§ 15a. Schulversuche auf der Grundlage des § 6 in der Fassung vor dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2025. § 7 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes ist anzuwenden.“

30. Dem § 16a wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. § 16d und § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 16b Abs. 1a außer Kraft;

           2. § 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift und § 15a samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft;

           3. (Verfassungsbestimmung betreffend § 1 Abs. 2) § 1 Abs. 1 und 2, § 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 5 und 8, § 3 Abs. 2, 3 und 4, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 6, § 8 Abs. 5 erster und zweiter Satz sowie Abs. 9, § 9 Abs. 1, 3, 3a, 4 und 5 sowie § 10 Abs. 5a, 6 erster und zweiter Satz sowie Abs. 7 und 11 treten mit 1. September 2018 in Kraft; § 4 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft;

           4. § 2 Abs. 2a und § 5 Abs. 3a treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;

           5. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 5 letzter Satz und Abs. 7 sowie § 10 Abs. 6 letzter Satz treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Jänner 2019 in Kraft zu setzen;

           6. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 10 sowie § 15 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft. § 12 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.“

31. § 16b Abs. 1a entfällt.

32. Nach § 16c wird folgender § 16d samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsrecht betreffend das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017

§ 16d. Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien an die Stelle der Bildungsdirektion.“

33. In § 17 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

Artikel 13

Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland

Das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) (Verfassungsbestimmung) Für die in diesem Bundesgesetz genannten öffentlichen Pflichtschulen gelten hinsichtlich der äußeren Organisation die für die allgemeinen Formen dieser Schulen vorgesehenen Verfassungs- und Grundsatzbestimmungen, soweit im Folgenden keine besonderen Verfassungs- oder Grundsatzbestimmungen bestehen.“

2. In § 5 Abs. 1 wird nach dem Wort „Jahreszeugnisse“ die Wendung „bzw. die Semester- und Jahresinformationen“ eingefügt.

3. In § 13 Abs. 1 und 4 wird das Wort „Kindergartenpädagogik“ jeweils durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt.

4. In § 15 wird die Wendung „Beim Landesschulrat für Burgenland“ durch die Wendung „Bei der Bildungsdirektion für das Burgenland“ ersetzt.

5. Dem § 19 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, treten wie folgt in Kraft:

           1. § 5 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 4 sowie § 20 Abs. 2 und 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 2 tritt mit 1. September 2018 in Kraft;

           3. § 15 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

6. In § 20 Abs. 2 und 3 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

Artikel 14

Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten

Das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) In § 14 wird nach der Absatzbezeichnung „(1)“ der Klammerausdruck „(Verfassungsbestimmung)“ eingefügt.

2. In § 19, § 23 und § 29 wird die Wendung „des Landesschulrates“ jeweils durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.

3. In § 31 wird die Wendung „Beim Landesschulrat“ durch die Wendung „Bei der Bildungsdirektion“ ersetzt.

4. (Verfassungsbestimmung) In § 34 wird nach Abs. 2d folgender Abs. 2e eingefügt:

„(2e) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, treten wie folgt in Kraft:

           1. § 36 Abs. 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. (Verfassungsbestimmung) § 14 Abs. 1 tritt mit 1. September 2018 in Kraft;

           3. § 19, § 23, § 29 und § 31 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

5. In § 36 Abs. 2 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

Artikel 15

Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1990

Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1990 wird wie folgt geändert:

In Art. III Abs. 1 wird nach dem Wort „Jahreszeugnisse“ die Wendung „bzw. die Semester- und Jahresinformationen“ eingefügt.

Artikel 16

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2b wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter Schulleiter oder Schulleiterin der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters zu verstehen, der oder die bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.“

2. § 3 Abs. 5 entfällt.

3. Dem § 4 Abs. 2 wird angefügt:

„Zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache können standardisierte Testverfahren zur Verfügung gestellt werden, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der Bildungsdirektion von dieser durchzuführen sind.“

4. In § 4 Abs. 4 wird vor der Wendung „alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe“ die Wendung „– außer während des Besuchs einer Sprachstartgruppe –“ eingefügt.

5. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Schulgemeinschaftsausschuss“ durch das Wort „Schulleiter“ ersetzt.

6. In § 7 Abs. 1 wird die Wendung „Die Prüfungsgebiete“ durch die Wendung „Die Prüfungsform sowie die Prüfungsgebiete“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

7. In § 7 Abs. 3 entfällt die Wendung „ , soweit sie nicht von der zuständigen Schulbehörde für ein ganzes Bundesland oder vom zuständigen Bundesminister für das ganze Bundesland einheitlich festgelegt werden,“.

8. § 7 Abs. 4 entfällt.

9. In § 8 Abs. 1 wird das Zitat „§ 18 Abs. 2 bis 4“ durch das Zitat „§ 18 Abs. 2, 3, 4 und 6“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

10 In § 8 Abs. 3 entfällt die Wendung „bzw. das Bewertungsergebnis des standardisierten Untersuchungsverfahrens“.

11 § 9 Abs. 1a lautet:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 darf zeitweise schulstufen- oder schulartübergreifend unterrichtet werden.“

12. § 9 Abs. 2 erster Satz lautet:

„In Schulen mit Klassenlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr jede Klasse einem Lehrer als Klassenlehrer zuzuweisen (Klassenzuweisung).“

13. In § 10 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Unterrichtsstunden“ die Wendung „bzw. Unterrichtseinheiten“ eingefügt.

14. § 10 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

15. § 10 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Der Schulleiter hat, wenn dies aus pädagogischen, didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (zB bei Verhinderung eines Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes anzuordnen (Stundentausch, Stundenblockung, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden).“

16. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Stundenplan ist derart zu erstellen, dass am Ende des Unterrichtsjahres die Erfüllung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtszeiten durch jeden Schüler und jede Schülerin rechnerisch nachvollziehbar ist. Dies hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass sich in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch die Festlegung von Unterrichtsstunden als Unterrichtseinheiten mit weniger oder mehr als 50 Minuten gemäß den Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, die Anzahl der Unterrichtseinheiten je Unterrichtswoche für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrpersonen nicht erhöht; über die Unterrichtswoche hinausgehende Blockungen bleiben davon unberührt.“

17. § 11 Abs. 6 lautet:

„(6) Auf Ansuchen des Schülers oder der Schülerin oder von Amts wegen hat der Schulleiter oder die Schulleiterin einen Schüler oder eine Schülerin von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen ohne oder mit Auflage von Prüfungen zu befreien, wenn dieser oder diese aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.“

18. In § 11 Abs. 7 wird die Wendung „des Landesschulrates“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.

19. In § 12 Abs. 4 wird nach der Wendung „im Jahreszeugnis“ die Wendung „nicht oder“ eingefügt.

20. In § 12 Abs. 6 und Abs. 6a entfällt jeweils die Wendung „von Amts wegen oder auf Antrag des Schülers“.

21. § 12 Abs. 9 lautet:

„(9) Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann das Ausmaß für die Teilnahme eines Schülers oder einer Schülerin am Förderunterricht beschränken; hiebei ist auf die Anforderungen des Lehrplanes im Verhältnis zur Belastbarkeit des Schülers oder der Schülerin und auf dessen oder deren Förderungsbedürftigkeit Bedacht zu nehmen.“

22. § 13a Abs. 1 zweiter, dritter und vierter Satz werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung obliegt dem Klassen- bzw. Schulforum (§ 63a) bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) und darf nur erfolgen, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären, die Finanzierung sichergestellt ist und allenfalls erforderliche Zustimmungen anderer Stellen eingeholt worden sind; das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter festzu­stellen.“

23. § 17 Abs. 3 entfällt.

24. § 17 Abs. 4 lautet:

„(4) Für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat die Schulkonferenz unter Bedachtnahme auf diese Feststellung zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem oder ihrem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist. Dabei ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn bestmögliche Förderung erhält.“

25. § 18a Abs. 4 erster Satz lautet:

„Den Erziehungsberechtigten ist durch zumindest zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben, wobei diese Tage auch für die Abhaltung der Bewertungsgespräche (Abs. 3) herangezogen werden können.“

26. In § 19 Abs. 1a wird das Wort „regelmäßige“ durch das Wort „regelmäßig“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Für diese Gespräche können auch die für die Sprechtage gemäß Abs. 1 vorgesehenen Tage herangezogen werden.“

27. § 23 Abs. 1c letzter Satz entfällt.

28. In § 24 Abs. 1 wird die Wendung „bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres“ durch die Wendung „und am Ende eines jeden Semesters bzw. Unterrichtsjahres“ ersetzt.

29. In § 30a wird der Klammerausdruck „(einschließlich Technisches Werken und Textiles Werken)“ durch den Klammerausdruck „(einschließlich Technisches und textiles Werken)“ ersetzt.

30. In § 32 Abs. 2 wird die Wendung „eine Sonderschule“ durch die Wendung „die besuchte Sonderschule oder allgemeine Schule“ ersetzt.

31. Dem § 32 Abs. 2a wird folgender Satz angefügt:

„Unter denselben Bedingungen sind Schüler, die eine im ersten Satz genannte Schule im neunten Jahr der allgemeinen Schulpflicht als außerordentliche Schüler beendet haben, berechtigt, eine der genannten Schulen ein weiteres Jahr als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler zu besuchen.“

32. In § 33 Abs. 7 wird die Wendung „den nach dem Wohnsitz des Schülers zuständigen Landesschulrat“ durch die Wendung „die nach dem Wohnsitz des Schülers zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.

33. Dem § 34 Abs. 4 wird angefügt:

„Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen gemäß § 6 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes sind erforderlichenfalls entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und gemäß § 79 an den betroffenen Schulen kundzumachen.“

34. In § 35 Abs. 2 Z 1 wird die Wendung „der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor“ durch die Wendung „der nach der Geschäftsordnung der Bildungsdirektion zuständige Bedienstete der Schulaufsicht“ ersetzt.

35. § 41a Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Diese hat die Aufgaben, alle zentralen Elemente der abschließenden Prüfung gemäß Abschnitt 8 auf Grundlage von statistischen Auswertungen der Prüfungsergebnisse begleitend zu evaluieren und den zuständigen Bundesminister bezüglich der Abwicklung der Prüfung strategisch zu beraten.“

36. § 42 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Auf die Kommissionen für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, ist § 35 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 35 Abs. 2 Z 3 und 5 nicht gelten und dass der Vorsitzende mit Stimmrecht ausgestattet ist.“

37. § 44a Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:

         „1. zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist oder

           2. für die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder im Hinblick auf organisatorische Anforderungen zweckmäßig ist und die Sicherheit für die Schüler gewährleistet ist.“

38. In § 45 Abs. 7 wird der Punkt am Ende der lit. b durch einen Beistrich und das Wort „und“ ersetzt und folgende lit. c angefügt:

              „c) auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, wenn es sich um Randstunden handelt, die Freizeiteinheiten sind.“

39. In § 46 Abs. 1 wird die Wendung „der Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.

40. Nach § 55c in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 9/2012 und BGBl. I Nr. 56/2016 wird folgender § 55d samt Überschrift eingefügt:

„Bereichsleiter, Bereichsleiterin

§ 55d. Dem Bereichsleiter oder der Bereichsleiterin obliegt die Leitung des Bereichs nach Maßgabe der Vorgaben der Schulcluster-Leitung und die Wahrnehmung der im Organisationsplan übertragenen Aufgaben im Schulcluster:

           1. Pädagogischer Support (Ansprechpartner) für alle Schulpartner am Standort im akuten Krisenmanagement,

           2. Mitarbeit im Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungs-Team des Clusters,

           3. Diensteinteilung bei akuten Absenzen am Standort und

           4. Einführung neuer Lehrpersonen in die verschiedenen Arbeitsbereiche.“

41. Die Überschrift des § 56 lautet:

„Schulleitung, Schulcluster-Leitung“

42. Dem § 56 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) An Schulen, die im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, gelten die Abs. 1 bis 8 für den Leiter oder die Leiterin des Schulclusters. Dieser oder diese kann bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen übertragen.“

43. § 57 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Je nach Aufgabe der Lehrerkonferenz setzt sich diese aus den Lehrern des Schulclusters (Schulclusterkonferenz), der Schule (Schulkonferenz), einer Klasse (Klassenkonferenz), eines Unterrichtsgegenstandes oder in anderer Weise zusammen.“

44. In § 59 Abs. 5 sechster Satz wird die Wendung „der zuständigen Schulbehörde“ durch die Wendung „des Schulleiters“ ersetzt.

45. § 63a Abs. 2 lautet:

„(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Klassenforum die Beschlussfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen, und dem Schulforum die Beschlussfassung jedenfalls in den Angelegenheiten der Z 1 lit. c, d, f, g, h, i, l, m, n, o, p, q, r, s und v, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren:

           1. die Entscheidung über

                a) die Durchführung von mehrtägigen Schulveranstaltungen (§§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 2 und 9 Abs. 1 Schulveranstaltungenverordnung, BGBl. Nr. 498/1995 in der geltenden Fassung),

               b) die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),

                c) die Festlegung der Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit Unterrichtsmitteln (§ 14 Abs. 6),

               d) die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),

                e) die Festlegung einer schriftlichen Erläuterung zusätzlich zur Beurteilung der Leistungen (§ 18 Abs. 2),

                f) die Festlegung, ob bis einschließlich der 3. Schulstufe an die Stelle der Beurteilung der Leistungen eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation tritt (§ 18a Abs. 1),

               g) die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von (Eltern)Sprechtagen (§ 19 Abs. 1 iVm § 18a Abs. 4 und 19 Abs. 1a),

               h) die Durchführung von Wiederholungsprüfungen am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres (§ 23 Abs. 1c),

                 i) die Hausordnung (§ 44 Abs. 1),

                 j) die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen (§ 46 Abs. 1),

                k) die Bewilligung der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind (§ 46 Abs. 2),

                 l) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1b und 3 des Schulorganisationsgesetzes),

               m) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Bewilligung von Schulversuchen (§ 7 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes),

               n) über Beschlüsse im Rahmen der Mitwirkung bei der Festlegung von Schülerzahlen in Gruppen oder Klassen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes),

               o) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Volksschule sowie nach Maßgabe landesausführungsgesetzlicher Regelungen über die Organisationsform (§ 12 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes),

               p) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Hauptschule (§ 18a des Schulorganisationsgesetzes),

               q) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung eines Schwerpunktbereichs im Lehrplan der Neuen Mittelschule (§ 21b Abs. 1 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes),

                r) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Neuen Mittelschule (§ 21e des Schulorganisationsgesetzes),

                s) schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen (§§ 2, 3, 5, 8, 9 und 10 des Schulzeitgesetzes 1985),

                t) die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,

               u) die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,

               v) Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;

           2. die Beratung in allen die Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erziehungsberechtigten betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in wichtigen Fragen des Unterrichts und der Erziehung, der Verwendung von der Schule übertragenen Budgetmitteln und von Baumaßnahmen im Bereich der Schule.

Das Schulforum von Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, kann beschließen, dass alle oder einzelne in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten dem Schulclusterbeirat (§ 64a) zur Entscheidung übertragen werden.“

46. § 63a Abs. 4 zweiter und dritter Satz lautet:

„Ferner hat der Klassenlehrer oder Klassenvorstand das Klassenforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint. Darüber hinaus ist das Klassenforum einzuberufen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler der betreffenden Klasse unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangen; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde.“

47. In § 63a Abs. 7 erster Satz wird die Wendung „die Erziehungsberechtigten mindestens eines Drittels der Schüler anwesend“ durch die Wendung „die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler anwesend“ ersetzt.

48. § 63a Abs. 7 vierter Satz lautet:

„Bei Stimmengleichheit entscheidet in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes und gilt in Beratungsangelegenheiten der Antrag als abgelehnt.“

49. § 63a Abs. 10 zweiter und dritter Satz lautet:

„Ferner ist das Schulforum einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung das Schulforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint.“

50. In § 63a Abs. 12 erster Satz wird die Wendung „mehr als die Hälfte der Mitglieder“ durch die Wendung „mindestens zwei Drittel der Mitglieder“ ersetzt.

51. § 63a Abs. 12 dritter und vierter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Bei Stimmengleichheit in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet der Schulleiter; in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.“

52. In § 63a Abs. 13 lautet der erste Teilsatz des ersten Satzes:

„Kann das Schulforum in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, keine Entscheidung treffen, weil die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter das Schulforum unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen;“

53. In § 63a Abs. 14 vorletzter Satz wird das Zitat „Abs. 2 Z 1 lit. h bis j“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 1 lit. l, n und s“ ersetzt.

54. § 63a Abs. 17 lautet:

„(17) Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die Durchführung der Beschlüsse des Klassenforums, des Schulforums und des Ausschusses des Schulforums (Abs. 9) zu sorgen; hält er oder sie einen derartigen Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen für nicht durchführbar, hat er oder sie diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen. Sofern ein Beschluss in Beratungsangelegenheiten nicht an den Schulleiter oder die Schulleiterin gerichtet ist, hat er oder sie diesen Beschluss an die zuständige Stelle weiterzuleiten.“

55. Die Überschrift des § 64 lautet:

„Klassenforum, Schulgemeinschaftsausschuss“

56. Dem § 64 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„In allgemein bildenden höheren Schulen ist darüber hinaus für jede Klasse der Unterstufe ein Klassenforum einzurichten.“

57. § 64 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 bis 2d ersetzt:

„(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Klassenforum die Beschlussfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen, und dem Schulgemeinschaftsausschuss die Beschlussfassung jedenfalls in den Angelegenheiten der Z 1 lit. c, d, e, f, g, j, k, l, m, n, o, p und s, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren:

           1. die Entscheidung über

                a) die Durchführung von mehrtägigen Schulveranstaltungen (§§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 2 und 9 Abs. 1 Schulveranstaltungenverordnung, BGBl. Nr. 498/1995 in der geltenden Fassung),

               b) die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),

                c) die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),

               d) die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von (Eltern)Sprechtagen (§ 19 Abs. 1),

                e) die Durchführung von Wiederholungsprüfungen am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres (§ 23 Abs. 1c),

                f) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von vorgezogenen Teilprüfungen der abschließenden Prüfung (§ 36 Abs. 3),

               g) die Hausordnung (§ 44 Abs. 1),

               h) die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen (§ 46 Abs. 1),

                 i) die Bewilligung der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind (§ 46 Abs. 2),

                 j) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1b und 3 des Schulorganisationsgesetzes),

                k) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Bewilligung von Schulversuchen (§ 7 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes),

                 l) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Einführung von Modellversuchen an allgemein bildenden höheren Schulen (§ 7a Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes),

               m) über Beschlüsse im Rahmen der Mitwirkung bei der Festlegung von Schülerzahlen in Gruppen oder Klassen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes),

               n) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Polytechnischen Schule (§ 31 des Schulorganisationsgesetzes),

               o) schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen (§§ 2, 3, 5, 8, 9 und 10 des Schulzeitgesetzes 1985),

               p) eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von Ferienzeiten an Schulen für Tourismus (§ 8 Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 176/1991 in der geltenden Fassung),

               q) die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,

                r) die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,

                s) Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;

           2. die Beratung in allen die Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erziehungsberechtigten betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in wichtigen Fragen des Unterrichts und der Erziehung, der Verwendung von der Schule übertragenen Budgetmitteln und von Baumaßnahmen im Bereich der Schule.

Der Schulgemeinschaftsausschuss von Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, kann beschließen, dass alle oder einzelne in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten dem Schulclusterbeirat (§ 64a) zur Entscheidung übertragen werden.

(2a) Dem Klassenforum gehören der Klassenvorstand oder die Klassenvorständin und die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der betreffenden Klasse an. Den Vorsitz im Klassenforum führt der Klassenvorstand oder die Klassenvorständin; sofern der Schulleiter oder die Schulleiterin anwesend ist, kann dieser oder diese den Vorsitz übernehmen. Sonstige Lehrerinnen und Lehrer der Klasse sind berechtigt, mit beratender Stimme am Klassenforum teilzunehmen.

(2b) Das Klassenforum ist vom Klassenvorstand oder der Klassenvorständin jedenfalls zu einer Sitzung, welche innerhalb der ersten acht Wochen jedes Schuljahres stattzufinden hat, einzuberufen; im Fall der Zusammenlegung oder Teilung von Klassen während des Unterrichtsjahres sind die Klassenforen der neu eingerichteten Klassen in gleicher Weise zu einer Sitzung einzuberufen, welche innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Klassenzusammenlegung oder -teilung stattzufinden hat. Ferner hat der Klassenvorstand oder die Klassenvorständin das Klassenforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint. Darüber hinaus ist das Klassenforum einzuberufen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schülerinnen und Schüler der betreffenden Klasse unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangen; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.

(2c) Im Klassenforum kommt dem Klassenvorstand oder der Klassenvorständin und den Erziehungsberechtigten jedes Schülers und jeder Schülerin der betreffenden Klasse jeweils eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.

(2d) Das Klassenforum ist beschlussfähig, wenn der Klassenvorstand oder die Klassenvorständin und die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist auch bei Nichterfüllung dieser Anwesenheitsvoraussetzungen gegeben, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest der Klassenvorstand oder die Klassenvorständin oder der Schulleiter oder die Schulleiterin und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet die Stimme des Klassenvorstandes oder der Klassenvorständin und in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt. Entspricht die Stimme des Klassenvorstandes oder der Klassenvorständin nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist der Beschluss auszusetzen und geht die Zuständigkeit zur Beschlussfassung auf den Schulgemeinschaftsausschuss über.“

58. In § 64 Abs. 4 erster Satz wird nach der Wendung „Die Vertreter der Lehrer“ die Wendung „im Schulgemeinschaftsausschuss“ eingefügt.

59. In § 64 Abs. 6 erster Satz wird nach der Wendung „Die Vertreter der Erziehungsberechtigten“ die Wendung „im Schulgemeinschaftsausschuss“ eingefügt.

60. In § 64 Abs. 7 erster Satz wird nach der Wendung „der Erziehungsberechtigten“ die Wendung „im Schulgemeinschaftsausschuss“ eingefügt.

61. § 64 Abs. 8 erster und zweiter Satz lautet:

„Der Schulleiter hat den Schulgemeinschaftsausschuss einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuss einzuberufen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint.“

62. In § 64 Abs. 11 erster Satz wird die Wendung „mehr als die Hälfte der Mitglieder“ durch die Wendung „mindestens zwei Drittel der Mitglieder“ ersetzt.

63. § 64 Abs. 11 dritter und vierter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Bei Stimmengleichheit entscheidet in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, der Schulleiter; in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.“

64. § 64 Abs. 12 erster Satz lautet:

„Für die Vorberatung einzelner Angelegenheiten kann der Schulgemeinschaftsausschuss Unterausschüsse einsetzen.“

65. In § 64 Abs. 13 zweiter Satz wird im Klammerausdruck nach dem Wort „Schulerhalter“ ein Beistrich gesetzt und die Wendung „administrative Verwaltungskraft“ eingefügt.

66. In § 64 Abs. 13 wird im dritten Satz das Wort „Schulgesundheitspflege“ durch die Wendung „schulärztlichen Betreuung“ und im vorletzten Satz das Zitat „Abs. 2 Z 1 lit. j bis l“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 1 lit. j, m, o und p“ ersetzt.

67. § 64 Abs. 14 lautet:

„(14) Über den Verlauf der Sitzungen des Klassenforums und des Schulgemeinschaftsausschusses sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen sind.“

68. § 64 Abs. 16 lautet:

„(16) Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat für die Durchführung der Beschlüsse des Klassenforums, des Schulgemeinschaftsausschusses und des Unterausschusses (Abs. 12) zu sorgen; hält er oder sie einen derartigen Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er oder sie diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen. Sofern ein Beschluss in Beratungsangelegenheiten nicht an den Schulleiter oder die Schulleiterin gerichtet ist, hat er oder sie diesen Beschluss an die zuständige Stelle weiterzuleiten.“

69. In § 64 Abs. 17 lautet der erste Teilsatz:

„Kann der Schulgemeinschaftsausschuss in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, keine Entscheidung treffen, weil die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter den Schulgemeinschaftsausschuss unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen;“

70. Nach § 64 wird folgender § 64a samt Überschrift eingefügt:

„Schulclusterbeirat

§ 64a. (1) Für Schulen, die in einem organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) im Schulcluster ein Schulclusterbeirat zu bilden.

(2)Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulclusterbeirat

           1. die Entscheidung in den Angelegenheiten, die ihm gemäß § 63a Abs. 2 und § 64 Abs. 2 übertragen wurden, und

           2. die Beratung in allen die Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erziehungsberechtigten betreffenden Angelegenheiten der am Schulcluster beteiligten Schulen sowie des Schulclusters als solchen.

(3) Dem Schulclusterbeirat gehören an:

           1. Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters als Vorsitzender oder Vorsitzende,

           2. die Schulsprecherinnen und Schulsprecher der am Schulcluster beteiligten Schulen,

           3. je ein oder eine vom Schulforum oder vom Schulgemeinschaftsausschuss der am Schulcluster beteiligten Schulen aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer zu entsendender Vertreter oder zu entsendende Vertreterin,

           4. je ein oder eine vom Schulforum oder vom Schulgemeinschaftsausschuss der am Schulcluster beteiligten Schulen aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten zu entsendender Vertreter oder zu entsendende Vertreterin sowie

           5. mindestens drei und höchstens acht weitere Repräsentantinnen und Repräsentanten der regionalen Kooperationspartner der außerschulischen Jugendarbeit, des regionalen Vereinswesens (Kultur, Sport usw.), der regionalen Sozialarbeit, der regionalen Schulerhalter von am Schulcluster beteiligten Schulen, der regionalen industriellen und gewerblichen Strukturen und der regionalen Sozialpartner, die auf Vorschlag des Leiters oder der Leiterin des Schulclusters von den Vertreterinnen und Vertretern der Lehrerinnen und Lehrer (Z 3) sowie der Erziehungsberechtigten (Z 4) für die Dauer von jeweils zwei Schuljahren bestimmt werden.

(4) Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat den Schulclusterbeirat einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Schulclusterbeirates unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer Angelegenheit verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulclusterbeirat einzuberufen, sofern eine Entscheidung erforderlich ist oder eine Beratung zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden, davon die erste innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung der Lehrer-, Schüler- und Elternvertreter für dieses Schuljahr.

(5) Jedem Mitglied der im Schulclusterbeirat vertretenen Gruppen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 5 kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat keine beschließende Stimme.

(6) Der Schulclusterbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Schulclusterbeirat vertretenen Gruppen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 5 anwesend sind. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters; in den Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.

(7) Für die Vorberatung einzelner der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten kann der Schulclusterbeirat Ausschüsse einsetzen. Die Einsetzung eines Ausschusses unterliegt den Beschlusserfordernissen des Abs. 6.

(8) An Schulen, an denen Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) zu wählen sind, sind diese zu den Sitzungen des Schulclusterbeirats mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrerinnen und Lehrer, Klassensprecherinnen und Klassensprecher, Obmann oder Obfrau des Elternvereines, Bildungsberaterinnen und Bildungsberater, Lernbegleiterinnen und Lernbegleiter, Schularzt oder Schulärztin, Leiter oder Leiterin des Schülerheimes, Schulerhalter, administrative Verwaltungskraft ua.) zweckmäßig erscheinen lässt, hat der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters diese Personen einzuladen. Bei Behandlung von Angelegenheiten der Bildungsberatung ist ein entsprechend befähigter Lehrer oder eine entsprechend befähigte Lehrerin, bei der Behandlung von Angelegenheiten der schulärztlichen Betreuung der Schularzt oder die Schulärztin einzuladen. Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat weiters den pädagogischen Leiter oder die pädagogische Leiterin eines Schülerheimes einzuladen, sofern das Schülerheim überwiegend von Schülern und Schülerinnen von am Schulcluster beteiligten Schulen besucht wird und Angelegenheiten beraten werden, die die Anwesenheit dieses pädagogischen Leiters oder dieser pädagogischen Leiterin zweckmäßig erscheinen lassen.

(9) Über den Verlauf der Sitzungen geführte Aufzeichnung sind den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen.

(10) Der Schulclusterbeirat kann bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(11) Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat für die Durchführung der Beschlüsse des Schulclusterbeirates und des Ausschusses (Abs. 7) zu sorgen; hält er oder sie einen derartigen Beschluss für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen nicht durchführbar, hat er oder sie diesen auszusetzen und die Weisung der zuständigen Schulbehörde einzuholen. Sofern ein Beschluss in Beratungsangelegenheiten nicht an den Leiter oder die Leiterin des Schulclusters gerichtet ist, hat er oder sie diesen Beschluss an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(12) Kann der Schulclusterbeirat in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, keine Entscheidung treffen, weil die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters den Schulclusterbeirat unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; der Schulclusterbeirat ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlussfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Schulclusterbeirat vertretenen Gruppen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 5 anwesend ist.

(13) In den Angelegenheiten des Schulclusterbeirates obliegt die Vertretung des Leiters oder der Leiterin des Schulclusters bei dessen oder deren Verhinderung einem von diesem oder dieser namhaft gemachten Bereichsleiter oder einer von diesem oder dieser namhaft gemachten Bereichsleiterin. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulclusterbeirates erfolgt keine Stellvertretung. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert.“

71. § 66 samt Überschrift wird durch folgende §§ 66, 66a und 66b jeweils samt Überschrift ersetzt:

„Schulärztin, Schularzt

§ 66. (1) Schulärztinnen und Schulärzte haben die Aufgabe, Lehrpersonen in gesundheitlichen Fragen der Schülerinnen und Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler durchzuführen.

(2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich – abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung – einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Bei festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist die Schülerin oder der Schüler hievon vom Schularzt oder von der Schulärztin in Kenntnis zu setzen.

(3) Insoweit bei Lehrerkonferenzen oder Sitzungen des Klassen- oder Schulforums, des Schulgemeinschaftsausschusses oder des Schulclusterbeirats Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülerinnen und Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden, sind die Schulärztinnen und Schulärzte zur Teilnahme an den genannten Konferenzen bzw. Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.

Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend

§ 66a. (1) Die Schulärztinnen und Schulärzte haben neben den in § 66 und den sonstigen schulrechtlichen Bestimmungen genannten Aufgaben nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit und Frauen auch Aufgaben der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend wahrzunehmen. Als solche gelten unter anderem:

           1. Die Durchführung von Schutzimpfungen und deren elektronische Dokumentation inklusive Kontrolle des Impfstatus und Impfberatung,

           2. Mitwirken bei der Bekämpfung von Infektionskrankheiten,

           3. die Durchführung von periodischen, stichprobenartigen Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler zur Erhebung und elektronischen Dokumentation von epidemiologisch relevanten Gesundheitsdaten wie Körpergewicht und Körpergröße, wobei die Schülerin oder der Schüler über festgestellte gesundheitliche Mängel in Kenntnis zu setzen ist und

           4. die Mitwirkung an gesundheitsbezogenen Projekten (Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung).

Maßnahmen gemäß Z 1 und 3 bedürfen der Zustimmung der einsichts- und urteilsfähigen Schülerin bzw. des einsichts- und urteilsfähigen Schülers (§ 173 ABGB) oder bei einer nicht einsichts- und urteilsfähigen Schülerin bzw. einem nicht einsichts- und urteilsfähigen Schüler deren bzw. dessen Erziehungsberechtigten. Die näheren Festlegungen betreffend die Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend sind ebenso durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit und Frauen zu treffen. In Bezug auf Privatschulen und öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen sind mit den jeweiligen privaten bzw. gesetzlichen Schulerhaltern entsprechende Vereinbarungen zu treffen.

(2) Bei festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind die Schülerin oder der Schüler durch die Schulärztin oder den Schularzt über die gebotenen medizinischen Maßnahmen zu informieren.

(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1, 3 und 4 werden im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung durchgeführt.

Ausübung ärztlicher Tätigkeiten nach § 50a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 durch Lehrpersonen

§ 66b. (1) Die Ausübung einzelner gemäß § 50a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, übertragener ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrpersonen, in Bezug auf Schülerinnen und Schüler, die an einer Schule im Sinne dieses Bundesgesetzes in deren Obhut stehen, gilt als Ausübung von deren Dienstpflichten. Die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten gemäß § 50a ÄrzteG 1998 durch Lehrpersonen erfolgt auf freiwilliger Basis und darf Lehrpersonen nicht angeordnet werden. Neben der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß § 50a ÄrzteG 1998 ist zusätzlich die Zustimmung der einsichts- und urteilsfähigen Schülerin bzw. des einsichts- und urteilsfähigen Schülers (§ 173 ABGB) oder bei einer nicht einsichts- und urteilsfähigen Schülerin bzw. einem nicht einsichts- und urteilsfähigen Schüler deren bzw. dessen Erziehungsberechtigten erforderlich.

(2) Im Übrigen dürfen Lehrpersonen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten Schülerinnen und Schülern gegenüber nur dann medizinische Tätigkeiten erbringen, wenn es sich um Tätigkeiten, die jeder Laie erbringen darf, oder um einen Notfall handelt.“

72. In § 70 Abs. 1 erster Satz entfallen die Worte „des Bundes“.

73. In § 71 Abs. 2 lit. b entfällt die Wendung „in der Grundstufe I der Volksschule“.

74. In § 75 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „Prüfungen von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland oder von österreichischen Staatsbürgern mit Hauptwohnsitz im Ausland sind auf deren Ansuchen“ durch die Wendung „Prüfungen sind auf Ansuchen“ ersetzt.

75. In § 75 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Ansuchen um Nostrifikation sind abweichend von § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen zu erledigen.“

76. In § 76 Abs. 1 wird die Wendung „beim örtlich zuständigen Landesschulrat“ durch die Wendung „bei der örtlich zuständigen Bildungsdirektion“ ersetzt.

77. § 77 Abs. 3 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Sie können statt in Schriftform auch elektronisch geführt werden, wobei das Einräumen von Abfrageberechtigungen und das Schaffen von Einsichts- oder Zugriffsmöglichkeiten für andere Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal, Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigte nicht zulässig sind. Für Schülerinnen und Schüler sowie für Erziehungsberechtigte darf ein Personenbezug nur hinsichtlich der eigenen Person bzw. des Kindes, auf das sich das Erziehungsrecht bezieht, hergestellt werden.“

78. § 78 samt Überschrift lautet:

„Schulversuche

§ 78. Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist, an Schulen der im § 1 genannten Arten Schulversuche durchführen, bei denen von den Abschnitten 2 bis 9 (ausgenommen die §§ 48 und 49) abgewichen wird. § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.“

79. Die §§ 78b und 78c jeweils samt Überschrift entfallen.

80. Dem § 82 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. § 4 Abs. 4, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 4, 6 und 6a, § 41a Abs. 1, § 66b samt Überschrift, § 71 Abs. 2 lit. b, § 75 Abs. 4a, § 82g samt Überschrift und § 83 Abs. 1 in der Fassung der Z 82 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 5, § 7 Abs. 4, § 17 Abs. 3, § 78b samt Überschrift und § 78c samt Überschrift außer Kraft;

           2. § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 18a Abs. 4, § 19 Abs. 1a, § 24 Abs. 1, § 32 Abs. 2 und 2a, § 34 Abs. 4, § 42 Abs. 4, § 44a Abs. 1 Z 1 und 2, § 45 Abs. 7, § 59 Abs. 5, § 75 Abs. 1, § 77 Abs. 3, § 78 samt Überschrift und § 82f samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft;

           3. § 2b Abs. 4, § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 9, § 13a Abs. 1, § 17 Abs. 4, § 23 Abs. 1c, § 55d samt Überschrift, die Überschrift des § 56 sowie § 56 Abs. 9, § 57 Abs. 2, § 63a Abs. 2, 4, 7, 10, 12, 13, 14 und 17, die Überschrift des § 64 sowie Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 4, 6, 7, 8, 11, 12, 13, 14, 16 und 17, § 64a samt Überschrift, § 66 samt Überschrift, § 66a samt Überschrift, § 83 Abs. 1 in der Fassung der Z 83 und § 83 Abs. 3 treten mit 1. September 2018 in Kraft;

           4. § 11 Abs. 7, § 33 Abs. 7, § 35 Abs. 2 Z 1, § 46 Abs. 1, § 70 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;

           5. § 30a tritt mit 1. September 2021 in Kraft.“

81. Nach § 82e werden folgende §§ 82f und 82g eingefügt:

„Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche

§ 82f. Schulversuche auf der Grundlage des § 78 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2017 enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2025 § 7 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes ist anzuwenden.

Übergangsbestimmung betreffend Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden

§ 82g. § 77 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 ist für Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden, weiter anzuwenden.“

82. § 83 Abs. 1 lautet:

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen des § 80 – ist der Bundesminister für Bildung, hinsichtlich des § 66 Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen, betraut.“

83. § 83 Abs. 1 lautet:

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen der §§ 66a und 80 – ist der Bundesminister für Bildung betraut.“

84. Dem § 83 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Mit der Vollziehung des § 66a ist die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betraut.“

Artikel 17

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 28 betreffende Zeile:

„§ 28.

Wiederholen“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 33 betreffende Zeile:

„§ 33.

Form und Umfang der abschließenden Prüfungen“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 40 betreffende Zeile:

„§ 40.

Wiederholung von Teilprüfungen bzw. von Prüfungsgebieten“

4. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die den § 41a betreffende Zeile.

5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 52 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 52a.

Bereichsleiter, Bereichsleiterin“

6. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 53 betreffende Zeile:

„§ 53.

Schulleitung, Schulcluster-Leitung“

7. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 55 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 55a.

Studierendenkarte“

8. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 58 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 58a.

Schulclusterbeirat“

9. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 62 betreffende Zeile:

„§ 62.

Provisorialverfahren (Widerspruch)“

10. Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 65 betreffende Zeile:

„§ 65.

Klassenbücher“

11. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 65 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 65a.

Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen“

12. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 70 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 71.

Übergangsbestimmung betreffend Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden“

13. In § 4 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, unter Schulleiter oder Schulleiterin der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters, der oder die bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.“

14. In § 7 Abs. 2 wird das Wort „Schulgemeinschaftsausschuß“ durch das Wort „Schulleiter“ ersetzt.

15. Dem § 33 Abs. 4 wird angefügt:

„Im Fall von Übergangslehrplänen oder -lehrplanabweichungen gemäß § 6 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes sind entsprechend abgeänderte Prüfungsordnungen zu erlassen und gemäß § 66 an den betroffenen Schulen kundzumachen.“

16. In § 34 Abs. 2 Z 1 wird die Wendung „der oder die nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder Landeschulinspektorin“ durch die Wendung „der oder die nach der Geschäftsordnung der Bildungsdirektion zuständige Bedienstete der Schulaufsicht“ ersetzt.

17. § 35 Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. für die Abgabe der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 durch den Schulleiter oder die Schulleiterin nach Herstellen des Einvernehmens mit dem oder der Vorsitzenden,“

18. § 42 Abs. 6 Z 3 lautet:

         „3. Abs. 1 Z 4 sind vor einer Prüfungskommission, für deren Zusammensetzung § 34 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass § 34 Abs. 2 Z 3 und 5 nicht gelten und dass der Vorsitzende mit Stimmrecht ausgestattet ist,“

19. Nach § 52 wird folgender § 52a samt Überschrift eingefügt:

„Bereichsleiter, Bereichsleiterin

§ 52a. Dem Bereichsleiter oder der Bereichsleiterin obliegt die Leitung des Bereichs nach Maßgabe der Vorgaben der Schulcluster-Leitung und die Wahrnehmung der im Organisationsplan übertragenen Aufgaben im Schulcluster:

           1. Pädagogischer Support (Ansprechpartner) für alle Schulpartner am Standort im akuten Krisenmanagement,

           2. Mitarbeit im Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungs-Team des Clusters,

           3. Diensteinteilung bei akuten Absenzen am Standort und

           4. Einführung neuer Lehrpersonen in die verschiedenen Arbeitsbereiche.“

20. Die Überschrift des § 53 lautet:

„Schulleitung, Schulcluster-Leitung“

21. Dem § 53 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) An Schulen, die im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, gelten die Abs. 1 bis 5 für den Leiter oder die Leiterin des Schulclusters. Dieser oder diese kann bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen übertragen.“

22. § 54 Abs. 2 lautet:

„(2) Je nach Aufgabe der Lehrerkonferenz setzt sie sich aus den Lehrern und Lehrerinnen des Schulclusters (Schulclusterkonferenz), der Schule (Schulkonferenz), eines Unterrichtsgegenstandes oder in anderer Weise zusammen.“

23. § 58 Abs. 2 lautet:

„(2) Neben den auf Grund gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegen dem Schulgemeinschaftsausschuss insbesondere die Beratung über die Durchführung von das Schulleben betreffenden Veranstaltungen und die Beratung in allen die Studierenden sowie Lehrer und Lehrerinnen betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in wichtigen Fragen des Unterrichts und der Bildung, der Verwendung von der Schule übertragenen Budgetmitteln und von Baumaßnahmen im Bereich der Schule. Der Schulgemeinschaftsausschuss von Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, kann beschließen, dass alle oder einzelne in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten dem Schulclusterbeirat (§ 58a) zur Entscheidung übertragen werden.“

24. § 58 Abs. 6 erster Satz lautet:

„Der Schulgemeinschaftsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Schulleiter und mindestens je zwei Vertreter der Studierenden und der Lehrer anwesend sind.“

25. Nach § 58 wird folgender § 58a samt Überschrift eingefügt:

„Schulclusterbeirat

§ 58a. Für Schulen, die in einem organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist § 64a des Schulunterrichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden.“

26. In § 61 Abs. 1 entfallen die Worte „des Bundes“.

27. § 65 Abs. 3 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Sie können statt in Schriftform auch elektronisch geführt werden, wobei das Einräumen von Abfrageberechtigungen und das Schaffen von Einsichts- oder Zugriffsmöglichkeiten für andere Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal sowie Studierende nicht zulässig sind. Für Studierende darf ein Personenbezug nur hinsichtlich der eigenen Person hergestellt werden.“

28. Dem § 69 Abs. 10 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 65a gilt für Protokolle und Aufzeichnungen, die ab diesem Tag angefertigt wurden.“

29. Dem § 69 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. Das Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 28, 33, 40, 41a, 55a, 62, 65, 65a und 71 sowie § 35 Abs. 4 Z 1, § 69 Abs. 10 Z 2, § 70 und § 71 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 7 Abs. 2, § 33 Abs. 4, § 42 Abs. 6 Z 3 und § 65 Abs. 3 treten mit 1. September 2017 in Kraft;

           3. das Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 52a, 53 und 58a, § 4 Z 6 und 7, § 52a samt Überschrift, die Überschrift des § 53, § 53 Abs. 6, § 54 Abs. 2, § 58 Abs. 2 und 6 und § 58a samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft;

           4. § 34 Abs. 2 Z 1 und § 61 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

30. In § 70 entfällt die zweifach vorkommende Wendung „und Frauen“.

31. Nach § 70 wird folgender § 71 samt Überschrift angefügt:

„Übergangsbestimmung betreffend Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden

§ 71. § 65 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 ist für Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden, weiter anzuwenden.“

Artikel 18

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 wird die Wendung „den örtlich zuständigen Landesschulrat“ durch die Wendung „die örtlich zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.

2. § 12 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin der Bildungsdirektion, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat,“

3. Dem § 80 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Z 2 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird dem Text des § 2 die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.“

2. In § 6 Abs. 3 wird die Wendung „vom Landesschulrat“ durch die Wendung „von der Bildungsdirektion“ ersetzt.

3. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Auf Antrag oder von Amts wegen hat die Bildungsdirektion mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind festzustellen, sofern dieses infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Unter Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Im Zuge der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist auszusprechen, welche Sonderschule für den Besuch durch das Kind in Betracht kommt oder, wenn die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten es verlangen, welche allgemeine Schule in Betracht kommt. Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung hat die Bildungsdirektion festzulegen, ob und in welchem Ausmaß der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan der Sonderschule oder einer anderen Schulart zu unterrichten ist. Bei dieser Feststellung ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn oder sie bestmögliche Förderung erhält.“

4. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, weil es – allenfalls trotz Weiterbestandes der Behinderung – dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 erster Satz aufzuheben. Für den Fall, dass bei Fortbestand des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schüler oder die Schülerin dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 zweiter und dritter Satz entsprechend abzuändern.“

5. In § 8a Abs. 2 erster Satz, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 wird die Wendung „Der Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „Die Bildungsdirektion“ ersetzt.

6. § 8a Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

7. In § 8a Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, § 9 Abs. 6, § 11 Abs. 4, § 15 Abs. 2 sowie § 22 Abs. 3 und 4 wird die Wendung „der Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.

8. In § 8a Abs. 3 wird die Wendung „im Rahmen seiner Zuständigkeiten“ durch die Wendung „im Rahmen ihrer Zuständigkeiten“ und der Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes)“ durch den Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 3 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes)“ ersetzt.

9. In § 8a Abs. 3 sowie § 31 Abs. 1 und 2 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ jeweils durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

10. § 10 samt Überschrift entfällt.

11. In § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 wird die Wendung „dem Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.

12. In § 13 Abs. 1 wird die Wendung „des Bezirksschulrates“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ und die Wendung „beim Landesschulrat“ durch die Wendung „bei der Bildungsdirektion“ ersetzt.

13. § 15 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Befreiungen gemäß Abs. 1 sind von der Bildungsdirektion mit Bescheid auszusprechen.“

14. Abschnitt I Unterabschnitt E lautet:

„E. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

§ 16. (1) Zur Überprüfung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht haben die Leiterinnen und Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, e, f, g und h des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zu den mit Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes festgelegten Stichtagen der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als zentrale IT-Dienstleisterin der Bildungsdirektionen nachstehend genannte personenbezogene Daten jener Schülerinnen und Schüler, die bis einschließlich der 10. Schulstufe eine zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Schule besuchen, automationsunterstützt zu übermitteln:

           1. Die Namen (Vor- und Familiennamen),

           2. das Geburtsdatum,

           3. das Geschlecht,

           4. die Anschrift am Heimatort und, sofern zusätzlich vorhanden, des der Bildungseinrichtung nächst gelegenen Wohnsitzes (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers,

           5. das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,

           6. das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung,

           7. die Schulkennzahl und

           8. sofern vorhanden, das bereichsspezifische Personenkennzeichen „BF“ – Bildung und Forschung.

Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben den Besuch einer Schule gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 der örtlich zuständigen Bildungsdirektion bis spätestens 30. September jedes Jahres unter Angabe der Daten gemäß Z 1 bis 4 bekannt zu geben.

(2) Die Bildungsdirektion hat ergänzend die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 hinsichtlich jener Schulpflichtigen, die ihre Schulpflicht gemäß § 11, § 12 oder § 13 erfüllen oder die gemäß § 15 für die voraussichtliche Dauer von mehr als einem Semester vom Schulbesuch befreit wurden, automationsunterstützt der BRZ zu übermitteln.

(3) Zusätzlich hat die Bildungsdirektion die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 hinsichtlich jener Personen, die sich zum Stichtag des 1. September im siebenten bis 16. Lebensjahr befinden und deren allgemeine Schulpflicht gemäß § 2 Abs. 2 letzter Satz ein Jahr später beginnt, automationsunterstützt der BRZ zu übermitteln.

(4) Die BRZ ist ermächtigt, bei der Stammzahlenregisterbehörde die Ausstattung dieser Datenbestände gemäß Abs. 1 bis 3 mit dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen „BF“ – Bildung und Forschung – durchzuführen. Kann in Bezug auf einen Datensatz kein bPK berechnet werden, ist die BRZ ermächtigt, diesen Datensatz an jene Bildungsdirektion zu übermitteln, die ihr den Datensatz übermittelt hat bzw. in deren Zuständigkeitsbereich die Übermittlung gemäß Abs. 1 erfolgt ist. Diese Bildungsdirektion hat den Datensatz zu überprüfen und, sofern eine Berichtigung möglich ist, den berichtigten Datensatz an die BRZ zu übermitteln. Die BRZ ist ermächtigt, jene Datensätze, zu denen das bPK „BF“ berechnet wurde, an die jeweilige Bildungsdirektion zu übermitteln.

(5) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres hat gemäß § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, (MeldeG) aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) der BRZ als zentrale IT-Dienstleisterin der Bildungsdirektionen jährlich bis 10. Oktober einen Datenauszug zu übermitteln, der für alle in Österreich angemeldeten Personen, die sich zum Stichtag des 1. September im siebenten bis 15. Lebensjahr befinden, folgende Informationen enthält: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen „BF“ Bildung und Forschung, verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen „ZP“ sowie Adressdaten des Hauptwohnsitzes und allfälliger weiterer Wohnsitze.

(6) Durch automationsunterstützten Abgleich der Daten gemäß Abs. 1 und 2 einerseits sowie gemäß Abs. 5 andererseits werden zum Stichtag 1. Oktober des betreffenden Jahres jene Personen festgestellt, die zwar vom Datensatz gemäß Abs. 5, nicht jedoch von den gemäß Abs. 1 und 2 übermittelten Datensätzen erfasst sind. Ergänzend werden die Personen gemäß Abs. 3 in diesen Datenabgleich einbezogen, und zwar im Fall der Personen im siebenten Lebensjahr auf Seiten der Datenmeldungen gemäß Abs. 1 und 2 und im Fall der Personen im 16. Lebensjahr auf Seiten der Datenmeldungen gemäß Abs. 5. Alle anderen personenbezogenen Datensätze, nämlich sowohl

           1. von in den Datenmeldungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie in den gemäß Abs. 5 übermittelten Daten erfassten Personen,

           2. von in den Datenmeldungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie in den gemäß Abs. 3 übermittelten Daten erfassten Personen und

           3. von ausschließlich in den Datenmeldungen gemäß Abs. 1 und 2 erfassten Personen

sind unverzüglich nach erfolgtem Datenabgleich und beendeter Datenauswertung zu löschen.

(7) Hinsichtlich der verbleibenden, nur von den gemäß Abs. 5 übermittelten Datensätzen erfassten Personen haben die Bildungsdirektionen in ihrem örtlichen Wirkungsbereich Vorkehrungen zu treffen, die nach Möglichkeit zur Erfüllung der Schulpflicht durch die betroffenen Personen führen. Ist dies binnen angemessener, höchstens zweiwöchiger Frist nicht möglich, so ist gemäß § 24 Abs. 4 bei der Bezirksverwaltungsbehörde Strafanzeige zu erstatten. Unverzüglich nach Feststellung der Erfüllung der Schulpflicht oder nach Erstattung der Strafanzeige, spätestens mit Ende des Kalenderjahres, sind auch diese Datensätze zu löschen.

(8) Die Spezifizierung der in Abs. 1 genannten Informationen einschließlich der Festlegung der Übermittlungsformate hat durch Verordnung des zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen. § 8 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes findet hinsichtlich der Datensicherheitsbestimmungen Anwendung.“

15. In § 23 Abs. 3 wird die Wendung „der nach deren Standort örtlich zuständige Landesschulrat oder in dessen Auftrag der Schulleiter“ durch die Wendung „die nach deren Standort örtlich zuständige Bildungsdirektion oder in deren Auftrag der Schulleiter“ ersetzt.

16. In § 27 entfallen die Worte „des Bundes“.

17. Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:

„Schulleitung, Schulcluster-Leitung

§ 27a. Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter Schulleiter oder Schulleiterin der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters zu verstehen, der oder die bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.“

18. § 28 lautet:

§ 28. Zwischenstaatliche Vereinbarungen gemäß § 12 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 768/1996 behalten ihre Gültigkeit. Verordnungen gemäß der genannten Bestimmung verlieren mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.“

19. Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsrecht betreffend das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017

§ 28a. Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien an die Stelle der Bildungsdirektion.“

20. Dem § 30 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. § 8a Abs. 3 (gemäß Z 8) und § 31 Abs. 1 und 2 (gemäß Z 8) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 2, § 28 und § 28a samt Überschrift treten mit 1. September 2017 in Kraft; § 10 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2017 außer Kraft;

           3. § 8 Abs. 1 und 3, § 8a Abs. 2 (gemäß Z 6), § 15 Abs. 3 und§ 27a samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft;

           4. § 6 Abs. 3, § 8a Abs. 2 und 3 (gemäß Z 5, 7 und 7a), § 9 Abs. 6, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1, 2 und 3, § 15 Abs. 2, § 22 Abs. 3 und 4, § 23 Abs. 3, § 27 und § 31 Abs. 1 (gemäß Z 20) treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft;

           5. Abschnitt I Unterabschnitt E und § 31 Abs. 2 (gemäß Z 21) treten mit 1. September 2019 in Kraft.“

21. In § 31 Abs. 1 wird die Wendung „die Landesschulräte“ durch die Wendung „die Bildungsdirektionen“ ersetzt.

22. Dem § 31 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Mit der Vollziehung des § 16 Abs. 5 ist der Bundesminister für Inneres betraut.“

Artikel 20

Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes

Das Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 erster Satz wird durch folgende beiden Sätze ersetzt:

„Vorsitzender ist der Leiter jener Schule, an der die Anmeldung zur Berufsreifeprüfung (§ 4 Abs. 1) erfolgt ist. Der Schulleiter oder bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, der Leiter des Schulclusters kann die Vorsitzführung einem Lehrer der betreffenden Schule übertragen.“

2. § 6 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Der Schulleiter oder bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, der Leiter des Schulclusters hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.“

3. In § 8 Abs. 3 wird die Wendung „der Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.

4. § 8a Abs. 1 zweiter bis vierter Satz lautet:

„Der Rechtsträger des anerkannten Lehrganges hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin der Bildungsdirektion gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen. Die Bildungsdirektion hat binnen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages die namhaft gemachte Person oder einen anderen fachkundigen Experten des öffentlichen Schulwesens mit der Vorsitzführung zu betrauen. Auf Antrag eines Rechtsträgers gemäß § 8 Abs. 1 hat die Bildungsdirektion auch fachkundige Experten des öffentlichen Schulwesens als Prüfer beizustellen.“

5. In § 8a Abs. 4 Z 2 wird die Wendung „dem Landesschulrat“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.

6. In § 8a Abs. 4a zweiter Satz wird die Wendung „der Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.

7. In § 11 Abs. 1 wird die Wendung „vom Landesschulrat“ durch die Wendung „von der Bildungsdirektion“ ersetzt.

8. Dem § 12 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. § 13 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 4 treten mit 1. September 2018 in Kraft;

           3. § 8 Abs. 3, § 8a Abs. 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 4a sowie § 11 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

9. In § 13 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

Artikel 21

Änderung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes

Das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Der Schulleiter oder die Schulleiterin oder bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters kann die Vorsitzführung einem Lehrer oder einer Lehrerin der betreffenden Schule übertragen.“

2. § 5 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Schulleiter oder die Schulleiterin oder bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters hat einen Schriftführer oder eine Schriftführerin mit der Protokollführung zu beauftragen.“

3. In § 8 Abs. 4 wird die Wendung „der örtlich zuständige Landesschulrat bzw. Stadtschulrat für Wien“ durch die Wendung „die örtlich zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.

4. In § 9 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wendung „dem Landesschulrat bzw. dem Stadtschulrat für Wien“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.

5. In § 9 Abs. 1 dritter Satz wird die Wendung „Der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien“ durch die Wendung „Die Bildungsdirektion“ ersetzt.

6. In § 9 Abs. 1 vierter Satz wird die Wendung „der Landesschulrat bzw. der Stadtschulrat für Wien“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.

7. § 9 Abs. 4 erster und zweiter Satz lautet:

„Gleichzeitig mit dem Vorschlag des oder der für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten oder Expertin sind der Bildungsdirektion die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Findet die Bildungsdirektion die vorgelegten Aufgabenstellungen im Hinblick auf den für das Prüfungsgebiet maßgeblichen Lehrplan und im Hinblick auf die geforderte Gleichwertigkeit ungeeignet, hat sie unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen.“

8. In § 11 Z 3 wird die Wendung „vom Landesschulrat bzw. vom Stadtschulrat für Wien“ durch die Wendung „von der Bildungsdirektion“ ersetzt.

9. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. § 14 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 6 treten mit 1. September 2018 in Kraft;

           3. § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 1 und 4 sowie § 11 Z 3 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

10. In § 14 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

Artikel 22

Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1b Abs. 1 Z 4 wird das Wort „Leibeserziehern“ durch das Wort „Bewegungserziehern“ ersetzt.

2. § 13 Z 1 lautet:

         „1. an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern, BGBl. I Nr. xxx/2017), an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie an Forstfachschulen der Bundesminister für Bildung;“

3. In § 13 Z 4 wird die Wendung „der für die Schule örtlich zuständige Landesschulrat“ durch die Wendung „die für die Schule örtlich zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.

4. In § 25 wird in Z 3 nach dem Wort „Gesundheit“ die Wortfolge „und Frauen“ eingefügt und wird in Z 4 die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

5. Dem § 26 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. § 1b Abs. 1 Z 4 sowie § 25 Z 3 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 13 Z 1 und 4 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 23

Änderung des Privatschulgesetzes

Das Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 lit. c wird das Wort „und“ am Ende der lit. c durch einen Beistrich ersetzt, erhält die lit. d die Bezeichnung „e)“ und wird nach lit. c folgende lit. d (neu) eingefügt:

              „d) der in der deutschen Sprache Sprachkenntnisse nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER nachweisen kann und“

2. In § 5 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 1 lit. a bis d“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. a bis e“ ersetzt.

3. Die Überschrift des § 6 lautet:

„Schulräume, Lehrmittel und Unterrichtsmittel“

4. § 6 letzter Satz lautet:

„Ferner hat er nachzuweisen, dass die Privatschule die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen aufweist und über für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule im Sinne des § 2 des Schulorganisationsgesetzes geeignete Unterrichtsmittel verfügt.“

5. In § 14 Abs. 2 wird das Wort „und“ am Ende der lit. b durch einen Beistrich ersetzt, wird der Punkt am Ende der lit. c durch das Wort „und“ ersetzt und wird nach lit. c folgende lit. d angefügt:

              „d) die Privatschule über für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule geeignete Unterrichtsmittel verfügt.“

6. In § 23 Abs. 1 wird die Wendung „der örtlich zuständige Landesschulrat“ durch die Wendung „die örtlich zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.

7. § 23 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Anzeigen und Ansuchen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, bei der örtlich zuständigen Bildungsdirektion einzubringen und im Falle der Zuständigkeit des Bundesministers gemäß Abs. 2 unter Anschluss einer Stellungnahme der Bildungsdirektion dem zuständigen Bundesminister vorzulegen.“

8. Dem § 27 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Bei der Errichtung von Schulclustern durch die Schulerhalter bleibt der Bestand der einzelnen Schulen schulrechtlich unberührt.“

9. Dem § 29 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. Die Überschrift des § 6, § 6 und § 30 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 5 Abs. 1 lit. c, d und e sowie Abs. 4, § 14 Abs. 2 lit. b, c und d sowie § 27 Abs. 5 treten mit 1. September 2018 in Kraft;

           3. § 23 Abs. 1 und 3 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

10. In § 30 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

Artikel 24

Änderung des Religionsunterrichtsgesetzes

Das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 7c Abs. 4 wird die Wendung „des zuständigen Landesschulrates“ durch die Wendung „der zuständigen Bildungsdirektion“ ersetzt.

2. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. § 10 Abs. 1 und 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 7c Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

3. In § 10 Abs. 1 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Sport“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

4. In § 10 Abs. 2 wird die Wendung „Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wendung „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

Artikel 25

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Das Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 10 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 10a.

Datenverwendung“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der, der Anlage 1 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Anlage 1a“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der, der Anlage 2 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„Anlage 3“

4. Dem § 2 Abs. 1 Z 5 wird folgender Satz angefügt:

„Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter dem Leiter einer Bildungseinrichtung der Leiter des Schulclusters zu verstehen, der oder die bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.“

5. In § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 wird die Wendung „der jeweils zuständige Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „die jeweils zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.

6. In § 3 Abs. 5 wird die Wendung „vom Landesschulrat“ durch die Wendung „von der Bildungsdirektion“ ersetzt.

7. In § 3 Abs. 5 wird die Wendung „Der jeweils zuständige Landesschulrat“ durch die Wendung „Die jeweils zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.

8. In § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 15 Z 1 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ jeweils durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

9. In § 8 Abs. 1 wird die Wendung „den Schulbehörden des Bundes“ durch die Wendung „den Bildungsdirektionen“ ersetzt.

10. In § 10 Abs. 2 Z 2 und § 15 Z 3 wird das Wort „Gesundheit“ durch die Wendung „Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

11. In § 12 wird nach Abs. 16 folgender Abs. 16a eingefügt:

„(16a) § 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2016 tritt mit 1. Oktober 2016 in Kraft.“

12. Dem § 12 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. Das Inhaltsverzeichnis betreffend den § 10a, die Anlage 1a und die Anlage 3, § 8 Abs. 1 (in der Fassung der Z 8) und 2, § 10 Abs. 2 Z 2 sowie § 15 Z 1 und 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 2 Abs. 1 Z 5 tritt mit 1. September 2018 in Kraft;

           3. § 3 Abs. 5, § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 (in der Fassung der Z 9) treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

13. § 14 Abs. 7 entfällt.

Artikel 26

Änderung des Schülervertretungengesetzes

Das Schülervertretungengesetz, BGBl. Nr. 284/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Wendung „jedem Landesschulrat“ durch die Wendung „jeder Bildungsdirektion“ ersetzt.

2. In den §§ 1, 2 Abs. 2, 4 Abs. 4, 27 Abs. 1 und 2, 30 Abs. 1 und 3, 31 Abs. 2, 34 Abs. 4 sowie 37 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ jeweils durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 wird die Wendung „dem Landesschulrat“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 1 entfällt die Wendung „der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung,“.

5. In § 2 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, in der jeweils geltenden Fassung)“ durch den Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern, BGBl. I Nr. xxx/2017, in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.

6. In § 4 Abs. 2 wird die Wendung „den Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.

7. In § 4 Abs. 3 wird die Wendung „vom Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „von der Bildungsdirektion“ ersetzt.

8. In § 6 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wendung „sowie der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“.

9. In den §§ 6 Abs. 2, 10 Abs. 2, 27 Abs. 1, 30 Abs. 3 sowie 31 Abs. 2 wird die Wendung „des Landesschulrates“ jeweils durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.

10. In den §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 sowie 34 Abs. 3 wird die Wendung „beim Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „bei der Bildungsdirektion“ ersetzt.

11. In den §§ 10 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 1, 30 Abs. 1 und 3, 31 Abs. 2 sowie 34 Abs. 3 wird die Wendung „Präsidenten des Landesschulrates“ jeweils durch das Wort „Bildungsdirektor“ ersetzt.

12. In § 11 Abs. 1 und 2 wird die Wendung „Der Landesschulrat“ jeweils durch die Wendung „Die Bildungsdirektion“ ersetzt.

13. In § 17 Abs. 2 wird die Wendung „im Landesschulrat“ durch die Wendung „in der Bildungsdirektion“ ersetzt.

14. In § 18 Abs. 2 wird die Wendung „der Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.

15. In § 27 Abs. 1 wird die Wendung „Präsidenten des Landesschulrates“ durch das Wort „Bildungsdirektors“ ersetzt.

16. In § 37 wird die Wendung „der Landeschulräte“ durch die Wendung „der Bildungsdirektionen“ ersetzt.

17. Dem § 38 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. § 1 (in der Fassung der Z 2), § 2 Abs. 1 (in der Fassung der Z 4) und 2, § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 1 (in der Fassung der Z 2) und Abs. 2, § 30 Abs. 1 und 3 (in der Fassung der Z 2), § 31 Abs. 2 (in der Fassung der Z 2), § 34 Abs. 4 und § 37 (in der Fassung der Z 2) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 1 (in der Fassung der Z 1), § 2 Abs. 1 (in der Fassung der Z 3) und 3, § 4 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1 (in der Fassung der Z 9 und 15), § 30 Abs. 1 (in der Fassung der Z 11) und 3 (in der Fassung der Z 9 und 11), § 31 Abs. 2 (in der Fassung der Z 9 und 11), § 34 Abs. 3 und § 37 (in der Fassung der Z 16) treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 27

Änderung des BIFIE-Gesetzes 2008

Das BIFIE-Gesetz 2008, BGBl. I Nr. 25/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. nationale Bildungsberichterstattung in Zusammenhang mit dem nationalen Schulqualitätsbericht an das zuständige Regierungsmitglied und den Nationalrat im Abstand von drei Jahren.“

2. § 6 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2 bis 5 ersetzt:

„(2) Die Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen an Überprüfungen der Bildungsstandards sowie an nationalen und internationalen Surveys oder Assessments ist für diese verpflichtend und befreit von der Teilnahme am Unterricht im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Anlässlich dieser Testungen erfolgen indirekt personenbezogene Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten über schulische und außerschulische Lern- und Lebensbedingungen, bei denen nicht sensible Daten über bildungsrelevante sozioökonomische Faktoren wie zB Herkunft, Berufsstand der Eltern und soziale Situation erhoben werden. Diese Erhebungen erfolgen zum Zweck der statistischen Auswertung der gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000) für die angewandte Bildungsforschung, das Bildungsmonitoring, die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem, die nationale Bildungsberichterstattung sowie nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2017, Festlegung von Kriterien für die Bewirtschaftung der Lehrpersonalressourcen. Die Schüler und Schülerinnen sowie deren Erziehungsberechtigten sind zur Mitwirkung an diesen Erhebungen verpflichtet. Bei der Durchführung dieser Testungen und Erhebungen handelt das BIFIE als Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000.

(3) Bei den Testungen und Erhebungen gemäß Abs. 2 ist durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie zB Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzungen, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken) sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Testungen und der Erhebungen sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze ein direkter Personenbezug, außer hinsichtlich der Testungen (Abs. 2 erster Satz) für einen Zeitraum von acht Monaten durch die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler selbst, hergestellt werden kann. Die bei den Erhebungen gemäß Abs. 2 gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten sind spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr der Durchführung zu anonymisieren. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.

(4) Die Mitwirkung an anderen als den in Abs. 2 genannten Erhebungen ist für Schüler und Schülerinnen dann verpflichtend, wenn dies durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds angeordnet wird. Darüber hinaus sind Schüler und Schülerinnen sowie deren Erziehungsberechtigte am Schulstandort auf geeignete Weise über den Zweck, den Termin und die Mitwirkungspflicht an solchen Erhebungen zu informieren.

(5) Wenn der Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen wichtige schulische Interessen entgegenstehen, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin und bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters das Einvernehmen mit dem BIFIE bezüglich eines Ersatztermins herzustellen.“

3. In § 9a Abs. 2 Z 3 und 5, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 23a Abs. 2 sowie § 27 Z 3, 4 und 5 wird die Wendung „Bildung und Frauen“ durch das Wort „Bildung“ ersetzt.

4. Dem § 28 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für das Inkrafttreten der durch das Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. § 9a Abs. 2 Z 3 und 5, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 23a Abs. 2 sowie § 27 Z 3, 4 und 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 2 Abs. 2 Z 4 und § 6 Abs. 2 bis 5 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 28

Änderung des Bildungsinvestitionsgesetzes

Das Bildungsinvestitionsgesetz, BGBl. I Nr. 8/2017, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Zweckzuschüsse und Förderungen für außerschulische Angebote im Rahmen eines Bildungscampus oder einer Bildungsregion

§ 4a. Wenn durch Landesgesetz gemäß Art. 113 Abs. 4 B-VG in die Landesvollziehung fallende außerschulische Angebote im Rahmen eines Bildungscampus oder einer Bildungsregion der Bildungsdirektion übertragen wurden oder die Mitwirkung der Bildungsdirektion bei deren Vollziehung vorgesehen wurde, können Zweckzuschüsse und Förderungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 2 auch für solche außerschulische Angebote gewährt werden. Die §§ 2 bis 4 und 5 bis 11 finden sinngemäß Anwendung.“

2. In § 13 wird dem Text des § 13 die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 4a samt Überschrift in der Fassung des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. xxx/2017, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 29

Aufhebung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes

Das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

Artikel 30

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 wird die Wendung „Direktors, Direktorstellvertreters“ durch die Wendung „Schulcluster-Leiters, Direktors“ ersetzt.

2. In § 19 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wendung „Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien),“

3. § 75 Abs. 2 Z 2 entfällt.

4. In § 140 Abs. 3 und § 256 Abs. 1 wird jeweils die Wendung „für den Leiter des inneren Dienstes des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien)“ durch die Wendung „für die Leiterin oder den Leiter des Präsidialbereiches der Bildungsdirektion sowie für die Leiterin oder den Leiter des Bereiches Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion“ und die Verwendungsbezeichnung „Landesschulratsdirektor (Stadtschulratsdirektor)“ durch die Verwendungsbezeichnungen „Leiterin oder Leiter des Präsidialbereiches der Bildungsdirektion sowie Leiterin oder Leiter des Pädagogischen Bereiches der Bildungsdirektion“ ersetzt.

5. Im § 200l werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 bis 6 eingefügt:

„(4) Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Hochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung eingesetzt sind, darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 200e Abs. 2 zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn dies aus Gründen, die in der fachlichen Spezialisierung in Verbindung mit dem Bedarf gelegen sind, erforderlich ist.

(5) Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 200e Abs. 2 zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn die Hochschullehrperson überwiegend für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen verwendet wird.

(6) Für Zeiträume, die vor dem 1. September 2018 liegen, darf bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Hochschullehrpersonen, die vor dem 1. September 2012 in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 200e Abs. 2 zweiter Satz) aus besonderen fachlichen oder organisatorischen Gründen unterschritten werden.“

6. In § 203 Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „nach den §§ 207 bis 207k“ durch das Zitat „nach den §§ 207 bis 207i“ ersetzt.

7. Dem § 203 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Schulleitung ist von einer in Aussicht genommenen Versetzung oder Dienstzuteilung einer Lehrperson an die Schule in Kenntnis zu setzen. Sie hat das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Zuweisung auszusprechen. Nimmt die Dienstbehörde die Versetzung oder Dienstzuteilung dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.“

8. § 203a Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. wenn die Bildungsdirektion Schulbehörde ist, von dieser,“

9. § 203b Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),“

10. Im § 203b Abs. 1 tritt an die Stelle der Z 5 bis 7 folgende Bestimmung:

         „5. die Bewerbungsfrist und

           6. die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche“

11. Dem § 203b wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die ausschreibende Stelle kann vorsehen, dass Bewerbungen ausschließlich online auf einer Bewerbungsplattform einzubringen sind. “

12. § 203d Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bewerbungsgesuche haben sich auf eine oder auf mehrere in der Ausschreibung angeführte Planstellen zu beziehen.“

13. § 203d Abs. 3 entfällt.

14. § 203h samt Überschrift lautet:

„Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber

§ 203h. (1) Für die Aufnahme als Lehrpersonen sind ausschließlich Bewerberinnen oder Bewerber mit gültiger Bewerbung heranzuziehen.

(2) Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die vorgesehene Verwendung richtet sich nach der entsprechenden Ausbildung und allenfalls in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (§ 203b Abs. 2) sowie sonstigen aufgewiesenen einschlägigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen.

(3) Die Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Planstellen innerhalb der von der Dienstbehörde gesetzten Frist eine begründete Auswahl aus den Bewerbungen zu treffen. Bei einer Vielzahl von für eine ausgeschriebene Planstelle abgegebenen Bewerbungen darf die zuständige Dienstbehörde nach Abstimmung mit der Schulleitung eine Vorauswahl unter den an die Schulleitung weiter zu leitenden Bewerbungen treffen. Die von der Schulleitung ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind im Hinblick auf ihre Eignung zu reihen. Bei konkurrierenden Anforderungen hat die Dienstbehörde eine Entscheidung zu treffen.

(4) Bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses kann die Dienstbehörde eine nicht der Auswahlentscheidung der Schulleitung entsprechende Zuweisung vornehmen. Beabsichtigt die Dienstbehörde, der Auswahlentscheidung der Schulleitung nicht zu entsprechen, so hat diese das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Zuweisung einer Lehrperson auszusprechen. Nimmt die Dienstbehörde die Zuweisung dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.

(5) Vor der Zuweisung von Lehrpersonen für den Unterrichtsgegenstand Religion ist - ungeachtet der Zuständigkeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Zuweisung der Religionslehrpersonen - bei erstmals am Schulstandort tätigen Lehrpersonen (ausgenommen nur vorrübergehende Zuweisungen) der Schulleitung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.“

15. Die §§ 203i, 203j und 203l samt Überschriften entfallen.

16. Im § 203m wird das Zitat „§§ 203 bis 203l“ durch das Zitat „§§ 203 bis 203h“ ersetzt.

17. § 207 Abs. 2 lautet:

„(2) Leitende Funktionen im Sinne des Abs. 1 sind die

           1. einer Schulcluster-Leitung,

           2. einer Leiterin oder eines Leiters an Schulen, die mindestens zehn Vollbeschäftigungsäquivalente aufweisen (§ 40a Abs. 17 VBG),

           3. einer Abteilungsvorstehung, einer Fachvorstehung und einer Erziehungsleitung.“

18. § 207a lautet:

§ 207a. (1) Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat freigewordene Planstellen für leitende Funktionen ehestens, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten nach dem Freiwerden, auszuschreiben.

(2) Die Ausschreibung der Planstelle einer Leiterin oder eines Leiters kann für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren aufgeschoben werden, wenn die Einbeziehung der Schule in einen Schulcluster oder eine andere wesentliche organisatorische Maßnahme in Aussicht genommen ist.

(3) Eine Ausschreibung hat nicht zu erfolgen, wenn aus besonderen Gründen eine Leiterin oder ein Leiter mit ihrer oder seiner Zustimmung zusätzlich mit der Leitung einer oder zwei weiterer Schulen betraut wird.“

19. § 207b samt Überschrift lautet:

„Inhalt der Ausschreibung

§ 207b. (1) Die Ausschreibung hat

           1. die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben,

           2. die Ernennungserfordernisse,

           3. den Hinweis auf das Erfordernis des § 207e Abs. 2 Z 2,

           4. den Hinweis, dass in der Bewerbung die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung, die Führungs- und Managementkompetenzen sowie die Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten darzustellen sind,

           5. den Dienstort,

           6. die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),

           7. die Bewerbungsfrist und

           8. die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche

zu enthalten.

(2) Wenn es sich für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als erforderlich erweist, sind in der Ausschreibung zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen.“

20. In § 207d wird die Wortgruppe „im Dienstweg“ durch die Wortgruppe „bei der Einreichungsstelle“ ersetzt.

21. § 207e samt Überschrift lautet:

„Auswahlkriterien

§ 207e. (1) Die Bewerberinnen oder Bewerber haben in der Bewerbung

           1. ihre persönliche, fachliche und pädagogische Eignung,

           2. ihre Führungs- und Managementkompetenzen sowie

           3. ihre Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten

darzustellen. Die Bewerberinnen oder Bewerber haben sich einem Auswahlverfahren durch eine Begutachtungskommission zu unterziehen.

(2) Für die Auswahl kommen nur Bewerberinnen oder Bewerber in Betracht, die

           1. die Ernennungserfordernisse erfüllen,

           2. eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrpraxis an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen,

           3. in der Bewerbung ihre Eignung, Kompetenzen und Vorstellungen im Sinne des Abs. 1 dargelegt haben und

           4. über die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung sowie die erforderlichen Führungs- und Managementkompetenzen verfügen.

(3) Erfüllen mehrere Bewerberinnen und Bewerber die in Abs. 2 angeführten Erfordernisse, so ist für die Besetzung der Planstelle jene Bewerberin oder jener Bewerber heranzuziehen, welche oder welcher den Auswahlkriterien im höchstem Ausmaß entspricht.“

22. § 207e Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrpraxis an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen sowie den ersten Teil (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ oder eine inhaltlich gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert haben,“

23. § 207f samt Überschrift lautet:

„Begutachtungskommission und Auswahlverfahren

§ 207f. (1) Die Begutachtungskommission ist bei der Bildungsdirektion einzurichten.

(2) Der Begutachtungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

           1. die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung,

           2. ein von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zu bestellendes Schulaufsichtsorgan,

           3. ein vom zuständigen Fachausschuss zu entsendendes Mitglied und

           4. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied.

(3) Der Begutachtungskommission gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:

           1. eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß Abs. 10 durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),

           2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern und der Schülerinnen oder Schüler aus dem Schulgemeinschaftsausschuss der betroffenen Schule und

           3. die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte.

(4) Bei der Besetzung der Funktionen Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung und Erziehungsleitung tritt, wenn eine Person kraft Ernennung oder Bestellung die Schulleitung innehat, diese Person an die Stelle des Mitgliedes gemäß Abs. 2 Z 2.

(5) Bei der Besetzung der Funktion Schulcluster-Leitung obliegt die Entsendung des Mitgliedes gemäß Abs. 2 Z 3 jenem Fachausschuss, der am Tag der Ausschreibung der letzten Wahl an den Schulen im Schulcluster die größte Zahl der wahlberechtigten Bediensteten aufgewiesen hat, und obliegt die Entsendung der Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 2 dem Schulclusterbeirat. Bei der Besetzung der Funktion Schulleitung an einer dem Minderheitenschulwesen unterliegenden Schule gehört ein von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zu bestimmendes Schulaufsichtsorgan für das Minderheitenschulwesen der Begutachtungskommission als beratendes Mitglied an.

(6) Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind in Ausübung ihres Amtes selbstständig und unabhängig. Sie sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Begutachtungskommission bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bedienstete, die außer Dienst gestellt worden sind, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, dürfen in der Begutachtungskommission nicht tätig sein.

(7) Den Vorsitz in der Begutachtungskommission führt das Mitglied gemäß Abs. 2 Z 1, bei der Anwendung des Abs. 4 jedoch die Schulleitung. Die Sitzungen der Begutachtungskommission sind von der Bildungsdirektion vorzubereiten und vom Vorsitz einzuberufen.

(8) Zur Beschlussfähigkeit der Begutachtungskommission ist die Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so hat der Vorsitz eine neuerliche Sitzung einzuberufen. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Begutachtungskommission auch dann beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitz lediglich ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Die Begutachtungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.

(9) Die Begutachtungskommission hat die eingelangten Bewerbungen zu prüfen und Bewerberinnen und Bewerber, die nicht alle festgelegten Erfordernisse erfüllen, als „nicht geeignet“ aus dem weiteren Verfahren auszuscheiden. Die Begutachtungskommission hat

           1. dem schulpartnerschaftlichen Gremium (Schulclusterbeirat, Schulgemeinschaftsausschuss oder Schulforum) und

           2. dem Dienststellenausschuss (den Dienststellenausschüssen)

der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, die Bewerbungen der alle festgelegten Erfordernisse erfüllenden Bewerber zu übermitteln. Diese Organe haben das Recht, nach allfälliger Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(10) Die alle Erfordernisse erfüllenden Bewerberinnen und Bewerber sind einer qualifizierten Einrichtung im Rahmen eines Assessments zur Beurteilung ihrer Führungs- und Managementkompetenzen zuzuweisen, anschließend zu einer Anhörung vor die Begutachtungskommission zu laden und auf ihre Eignung zu überprüfen. Bezüglich der Bewerberinnen und Bewerber, die nach einem Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren eine leitende Funktion durch Ernennung oder Bestellung erlangt haben, kann die Begutachtungskommission ein vereinfachtes Verfahren vorsehen, wenn dies zur Überprüfung der Eignung ausreichend ist; wird im Rahmen eines solchen vereinfachten Verfahrens von der Durchführung eines Assessments Abstand genommen, so ist dem Auswahlverfahren keine Expertin oder kein Experte gemäß Abs. 3 Z 1 beizuziehen.

(11) Hinsichtlich der als geeignet beurteilten Bewerberinnen und Bewerber hat die Begutachtungskommission jeweils festzulegen, ob die betreffende Bewerberin oder der betreffende Bewerber die Auswahlerfordernisse in „höchstem Ausmaß“, in „hohem Ausmaß“ oder in „geringerem Ausmaß“ erfüllt. Vom Vorsitz ist innerhalb von drei Monaten ein begründetes Gutachten bezüglich der Eignung der dem Anhörungsverfahren unterzogenen Bewerberinnen und Bewerber zu erstatten. Vor Weiterleitung des Gutachtens hat der Vorsitz einem vom schulpartnerschaftlichen Gremium (Schulclusterbeirat, Schulgemeinschaftsausschuss oder Schulforum) ermächtigten Mitglied des jeweiligen Organs auf Verlangen Einsicht in das Gutachten zu gewähren; für die Einsichtnahme ist eine Frist von zwei Wochen einzuräumen.

(12) Die Auswahl bezüglich der Leitungsfunktionen an Bundesschulen (Bundes-Schulclustern) obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung. Diese oder dieser ist bei ihrer oder seiner Auswahlentscheidung nicht an das Gutachten der Begutachtungskommission gebunden.

(13) Die Bewerberin oder der Bewerber hat keinen Anspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle und es kommt ihr oder ihm im Auswahl- und Besetzungsverfahren keine Parteistellung zu.

(14) Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber auf die ausgeschriebene Leitungsfunktion ernannt, die oder der nach dem Gutachten der Begutachtungskommission eine geringere Eignung aufweist als wenigstens eine andere Mitbewerberin oder ein anderer Mitbewerber, so sind dem zuständigen Zentralausschuss auf dessen Verlangen die für die Ernennung maßgebenden Gründe mitzuteilen.

(15) Bei der Besetzung von Funktionen an unmittelbar der Verwaltung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung unterstehenden Schulen ist die Begutachtungskommission bei der Zentralstelle einzurichten und treten an die Stelle der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 zwei durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung zu bestellende Expertinnen oder Experten. Abs. 4 und 7 sind bezüglich des Vorsitzes der Schulleitung sinngemäß anzuwenden.

(16) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung durch Verordnung (Geschäftsordnung) zu erlassen.“

24. In § 207g Abs. 1 wird nach dem Wort „geeigneten“ die Wendung „Bewerberinnen und“ eingefügt.

25. § 207h samt Überschrift lautet:

„Funktionsdauer

§ 207h. (1) Ernennungen auf Planstellen für leitende Funktionen sind zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind auf Antrag Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle für eine leitende Funktion (§ 207 Abs. 2) oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen leitenden Funktion zurückgelegt worden sind. Ein solcher Antrag kann bis spätestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Ernennung gestellt werden.

(2) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion ist verpflichtet, binnen vier Jahren und sechs Monaten den Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang erfolgreich zu absolvieren. Der für die erfolgreiche Ablegung des Hochschullehrganges vorgesehene Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten verkürzt sich im Umfang der Einrechnung gemäß Abs. 1 zweiter Satz.

(3) Eine neuerliche Ernennung ist zulässig, wenn die Verpflichtung gemäß Abs. 2 erfüllt ist. Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat der Inhaberin oder dem Inhaber der Leitungsfunktion frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 schriftlich mitzuteilen, ob sie oder er neuerlich ernannt werden soll. Eine neuerliche Ernennung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam.

(4) Wird von einer neuerlichen Ernennung abgesehen und verbleibt die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion im Dienststand, wird sie oder er auf eine Planstelle einer Lehrperson jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Inhaberin oder als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat. Hatte die Inhaberin oder der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, wird sie oder er auf eine Planstelle einer Lehrperson ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Inhaberin oder als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat. In beiden Fällen richtet sich ihre oder seine Lehrverpflichtung nach ihrer oder seiner tatsächlichen Verwendung.

(5) Bei unmittelbar der Verwaltung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung unterstehenden Schulen obliegen die der Bildungsdirektion zukommenden Aufgaben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung.“

26. § 207h Abs. 2 lautet:

„(2) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion ist verpflichtet, binnen vier Jahren und sechs Monaten den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ im Gesamtumfang von 60 ECTS erfolgreich zu absolvieren. Auf diesen Hochschullehrgang können Ausbildungen oder Lehrgänge angerechnet werden, soweit sie gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ zweckmäßig ist; auch die gänzliche Anrechnung ist zulässig. Der für die erfolgreiche Ablegung des Hochschullehrganges vorgesehene Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten verkürzt sich im Umfang der Einrechnung gemäß Abs. 1 zweiter Satz. Soweit zur Professionalisierung der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) die erfolgreiche Absolvierung eines Hochschullehrganges vorgesehen ist, ersetzt die fünfjährige erfolgreiche Ausübung der Funktion Schulleitung 30 ECTS des Hochschullehrganges.“

27. § 207i samt Überschrift lautet:

„Abberufung von der Leitungsfunktion

§ 207i. (1) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion, die oder der sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, kann nach Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß § 9 Abs. 3 lit. a PVG von der Leitungsfunktion (vorzeitig) abberufen werden. Die Abberufung obliegt:

           1. bei Schulen, die einer Bildungsdirektion unterstehen, dieser,

           2. im Übrigen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung.

(2) Endet die Funktion der Inhaberin oder des Inhabers der leitenden Funktion gemäß Abs. 1 und verbleibt diese oder dieser im Dienststand, wird sie oder er kraft Gesetzes auf jene Planstelle einer Lehrperson übergeleitet, die sie oder er zuletzt vor der Ernennung auf ihre oder seine bisherige Planstelle innehatte. In diesem Fall richtet sich die Lehrverpflichtung nach der tatsächlichen Verwendung.

(3) Hatte die Inhaberin oder der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist sie oder er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle einer Lehrperson ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Inhaberin oder als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.“

28. § 207j und § 207k entfallen.

29. Im § 207m Abs. 2 wird das Zitat „nach den §§ 203 bis 203l und den §§ 207 bis 207k“ durch die Wortgruppe „nach den Bestimmungen des 3. und 5. Unterabschnittes“ ersetzt.

30. Nach § 207m wird folgender Unterabschnitt 5a eingefügt:

„Unterabschnitt 5a

Schulcluster

§ 207n. (1) Die zur Vernetzung der Bildungsangebote, zur Verbesserung der Leitungsstrukturen und zur Erzielung von Synergien zu einem Schulcluster zusammengefassten Schulen bleiben Schulen im schulrechtlichen Sinn. Dienststelle im Sinne des § 278 Abs. 1 ist jedoch der Schulcluster.

(2) Im Zuge der Errichtung eines Schulclusters ist festzulegen:

           1. welche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden,

           2. welche Bezeichnung der Schulcluster trägt,

           3. an welcher Schule die Schulcluster-Leitung eingerichtet wird und

           4. zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird.

(3) Die Bildungsdirektion hat dem Schulcluster für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben der Schulcluster-Leitung und der Bereichsleitung Werteinheiten (§ 2 BLVG) in einem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, das auf folgende Weise zu ermitteln ist:

           1. Für jede Schule im Schulcluster ist die Verminderung der Lehrverpflichtung zu ermitteln, die sich gemäß § 3 BLVG ergäbe, wenn eine Schulleitung bestellt wäre.

           2. Bei der Ermittlung der Dienstzulagengruppen sind ausschließlich § 2 Abs. 1 Z 5, § 3 Abs. 1 Z 5, § 3 Abs. 3 und § 4 der Schulleiter-Zulagenverordnung, BGBl. Nr. 192/1966, anzuwenden, wobei an die Stelle der Zahl der Klassen die Zahl der Gruppen von jeweils 25 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule tritt; bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.

           3. Die für jede Schule gemäß Z 1 ermittelten Werteinheiten sind zu summieren.

Die Ermittlung gemäß Z 2 erfolgt für das jeweilige Schuljahr gemäß den Daten zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik des vorangegangenen Schuljahres.

(4) Aus den gemäß Abs. 3 zur Verfügung stehenden Werteinheiten sind von der Schulcluster-Leitung unter Bedachtnahme auf die der Bereichsleitung oder den Bereichsleitungen übertragenen Aufgaben Werteinheiten der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Bereichsleitung oder den Bereichsleitungen im Rahmen der Bandbreiten gemäß § 9 Abs. 1b BLVG nach Maßgabe des Organisationsplans zuzuweisen. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.

(5) Die nach Zuweisung gemäß Abs. 4 verbleibenden Werteinheiten dürfen von der Schulcluster-Leitung unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben und nach Maßgabe des Organisationsplans

           1. der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung (§ 2a BLVG),

           2. der Bereitstellung von Sekretariatspersonal ab dem zweiten Jahr nach der Errichtung des Schulclusters und

           3. der Wahrnehmung von Agenden im Sinne des § 9 Abs. 1d BLVG

zugewiesen werden.

(6) Bei einer Zuweisung gemäß Abs. 5 Z 2 entspricht jeder Werteinheit 8% einer Verwaltungsplanstelle.

(7) Für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben der Schuladministration (§ 56 Abs. 7 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 476/1986) dürfen von der Schulcluster-Leitung an den Schulen unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 BLVG Administratorinnen und Administratoren mit der Maßgabe betraut werden, dass an die Stelle der Zahl der Klassen die Zahl der Gruppen von jeweils 25 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule tritt; bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden. Die Tätigkeit ist je Gruppe von 25 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III (0,525 Werteinheiten) in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

(8) Werteinheiten aus Einrechnungen in die Lehrverpflichtung, die sich für Verwaltungsaufgaben der Schuladministration gemäß Abs. 7 ergeben, können von der Schulcluster-Leitung

           1. ab dem Schuljahr 2020/21 der Bereitstellung von Sekretariatspersonal (Abs. 6) und

           2. Lehrpersonen für Aufgaben der Schulcluster-Administration (§ 207p Abs. 1) zugewiesen werden.

(9) Lehrpersonen, die eine schulfeste Stelle an einer Schule im Schulcluster innehaben, dürfen nur mit ihrer Zustimmung an einer Schule außerhalb des Schulclusters verwendet werden.

(10) Im reisegebührenrechtlichen Sinn gilt jene Schule als Dienststelle, an der die Lehrperson überwiegend verwendet wird. Bei gleicher Verwendung an zwei oder mehreren Standorten entscheidet die Schulcluster-Leitung. Für das aktive und passive Wahlrecht zum zuständigen Fachausschuss sowie zum zuständigen Zentralausschuss gelten die Schulen als Dienststellen, an welchen die Lehrperson verwendet wird.

(11) Mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters endet an den Schulen im Schulcluster die Funktion der Leiterin oder des Leiters; diese Funktion ist nicht nachzubesetzen; § 207i Abs. 2 und 3 ist anzuwenden; weiters enden Betrauungen mit dieser Funktion. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist jeweils die bisherige Leiterin oder der bisherige Leiter mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.

Schulcluster-Leitung

§ 207o. (1) Die Schulcluster-Leitung ist eine Leitungsfunktion im Sinne des § 207 Abs. 2.

(2) Sofern in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf die Schulcluster-Leitung die Bestimmungen über die Schulleitung anzuwenden. Die Ernennungserfordernisse gelten durch die Erfüllung der Erfordernisse für eine Verwendung an einer der Schulen im Schulcluster als erfüllt.

(3) Für die Auswahl für die Funktion Schulcluster-Leitung kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die entweder am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang erfolgreich teilgenommen haben oder den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ erfolgreich absolviert haben.

(4) Sofern einem Schulcluster überwiegend Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, oder dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, angehören, kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache aufweisen. In den übrigen Fällen müssen Bewerberinnen und Bewerber Kenntnisse in der Minderheitensprache nach zumindest dem Referenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER nachweisen.

(5) Der Schulcluster-Leitung obliegen die Leitung des Schulclusters in pädagogischer, in rechtlich-organisatorisch-administrativer, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der im Schulcluster zusammengefassten Schulen nach außen. Die Schulcluster-Leitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen. Sie hat die Besetzung der Schulcluster-Administration und der Bereichsleitungen in geeigneter Weise schulclusterintern bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat insbesondere die vorgesehenen Aufgaben sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten.

(6) Die Schulcluster-Leitung hat im Rahmen der Lehrfächerverteilung die Zuweisungen gemäß § 207n Abs. 4, 5 und 8 vorzunehmen.

Schulcluster-Administration und Bereichsleitung

§ 207p. (1) Die Schulcluster-Administration beinhaltet die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulcluster-Leitung (entsprechend § 56 Abs. 7 SchUG).

(2) Die Bereichsleitung beinhaltet die im § 55d SchUG und im § 52a des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß § 55d Z 3 SchUG und § 52a Z 3 SchUG-BKV kommt ihr Vorgesetztenfunktion gegenüber den Lehrpersonen an der Schule zu.

(3) Lehrpersonen im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1c BLVG haben die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich zu unterstützen, soweit die Einrechnung gemäß § 9 Abs. 1c BLVG das Ausmaß der Einrechnung aus anderen Funktionen übersteigt.

Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen

§ 207q. (1) (Verfassungsbestimmung) Der aus Bundes- und Pflichtschulen bestehende Schulcluster bildet bezüglich der Anwendung des Dienstrechts der Bundesbediensteten eine Dienststelle im Sinne des § 278 Abs. 1.

(2) Für Schulcluster gemäß Abs. 1 finden die für Bundes-Schulcluster anzuwendenden Bestimmungen mit den Maßgaben Anwendung, dass

           1. bei der Besetzung der an einer Bundesschule errichteten Schulcluster-Leitung der Begutachtungskommission folgende stimmberechtigte Mitglieder angehören:

                a. die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung,

                b. ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zu entsendendes Mitglied,

                c. ein vom landesgesetzlich zuständigen Organ zu entsendendes Mitglied,

                d. ein Mitglied, das von den für Bundeslehrpersonen eingerichteten Zentralausschüssen, deren Wirkungsbereich betroffen ist, einvernehmlich zu entsenden ist,

                e. ein Mitglied, das von den für Landeslehrpersonen eingerichteten Zentralausschüssen, deren Wirkungsbereich betroffen ist, einvernehmlich zu entsenden ist, und

                 f. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied,

           2. bei der Besetzung der Funktion Schulcluster-Leitung der Begutachtungskommission zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulerhalters (Schulerhalterverbandes) der Pflichtschulen gemäß § 26a Abs. 3 Z 3 LDG 1984,

           3. (Verfassungsbestimmung) die Auswahl bezüglich der Schulcluster-Leitung durch die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor nach der Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung sowie dem landesgesetzlich zuständigen Organ erfolgt,

           4. die von der Bildungsdirektion dem Schulcluster zur Verfügung zu stellenden Ressourcen sich nach § 207n Abs. 3 sowie nach § 26c Abs. 3 bis 5 LDG 1984 bestimmen,

           5. im Fall der Leitung des Schulclusters durch eine Landeslehrperson einer Bereichsleiterin oder einem Bereichsleiter an einer der Bundesschulen zusätzliche schulartenspezifische Aufgaben übertragen werden können und

           6. für die gemäß Z 5 zusätzliche schulartenspezifische Aufgaben wahrnehmende Bereichsleitung die obere Bandbreite gemäß § 9 Abs. 1b BLVG nicht gilt und sich deren Dienstzulage gemäß § 59c Abs. 4 GehG um 20 vH erhöht.“

31. Nach § 213d wird folgender § 213e samt Überschrift eingefügt:

„Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräch

§ 213e. (1) Die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) hat mit jeder Lehrperson regelmäßig einzeln oder in Kleingruppen Gespräche zur Planung der individuellen Fort- und Weiterbildung für die kommenden drei Schuljahre zu führen. Die Ergebnisse dieser Gespräche sind schriftlich zusammenzufassen und von der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) sowie der Lehrperson zu unterfertigen. Eine Ausfertigung dieser Zusammenfassung verbleibt bei der Lehrperson.

(2) Die Führung der Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräche darf einer Abteilungsvorstehung oder einer Fachvorstehung bezüglich der diesen unterstehenden Lehrpersonen ganz oder zum Teil übertragen werden. Eine Ausfertigung der Zusammenfassungen ist der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) zu übermitteln.“

32. In § 217 Abs. 2 wird nach dem Tabellenkopf folgende Zeile eingefügt:

„Leiterin oder Leiter eines Schulclusters

Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter“

33. In § 220 Abs. 1 Z 3 und § 221 Abs. 3 wird jeweils die Wendung „dem Landesschulrat“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ und die Wendung „jedem Landesschulrat“ durch die Wendung „jeder Bildungsdirektion“ ersetzt.

34. § 225 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Besetzung einer Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors hat auf der Grundlage einer Ausschreibung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung zu erfolgen. Das Ausschreibungsgesetz 1989 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der gemäß § 7 Abs. 2 zweiter Satz durch die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle zu bestellenden beiden Mitglieder der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin sowie die Leiterin oder der Leiter des Pädagogischen Bereiches (oder jeweils eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung) der Begutachtungskommission als Vorsitzender oder als Vorsitzende und als Mitglied angehören. Die Entscheidung über die Auswahl obliegt der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung.“

35. Nach § 248c wird folgender § 248d samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/XXXX

§ 248d. (1) Für die Besetzung von leitenden Planstellen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten ist der 5. Unterabschnitt des Besonderen Teiles des 7. Abschnittes (§§ 207 bis 207k) in der bis 31. August 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsfunktion mit Ende der Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2022 beworben haben, ist § 207e Abs. 2 Z 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf Leiterinnen und Leiter, deren Ernennung vor dem 1. Jänner 2023 wirksam geworden ist, ist § 207h Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.“

36. Dem § 284 wird folgender Abs. 92 angefügt:

„(92) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 200l Abs. 4 bis 6 mit 1. September 2017,

           2. § 8 Abs. 1, § 203 Abs. 3, § 203b Abs. 1 und 3, § 203d Abs. 2, § 203h samt Überschrift, § 203m, § 207 Abs. 2, § 207a Abs. 1 und 2 und § 207m Abs. 2 mit 1. Jänner 2018,

           3. § 207a Abs. 3, die §§ 207n bis 207q, § 213e samt Überschrift und § 217 Abs. 2 mit 1. September 2018,

           4. § 19 Abs. 1 Z 1, § 140 Abs. 3, § 203 Abs. 2 Z 4, § 203a Abs. 2 Z 1, § 207b samt Überschrift, § 207d, § 207e samt Überschrift, § 207f samt Überschrift, § 207g Abs. 1, § 207h samt Überschrift, § 207i samt Überschrift, § 220 Abs. 1 Z 3, § 221 Abs. 3, § 225 Abs. 3, die Überschrift zu § 248d und § 248d und § 256 Abs. 1 mit 1. Jänner 2019 und

           5. § 207e Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Artikels 30 Z 22 und § 207h Abs. 2 in der Fassung des Artikels 30 Z 26 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX mit 1. Jänner 2023.

§§ 203d Abs. 3, 203i, 203j und 203l samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft, § 75 Abs. 2 Z 2 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft, § 200l Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft, §§ 207j und 207k treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft und § 248d Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“

Artikel 31

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im § 57 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 eingefügt:

„(9) Der Schulcluster-Leitung gemäß § 207o BDG 1979 gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, wie sie gemäß Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Abs. 2a in der Dienstzulagengruppe I in der jeweiligen Dienstzulagenstufe vorgesehen ist. Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. Abs. 6 erster Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bezüglich der Erhöhung der Dienstzulage um bis zu 15vH alle Merkmale heranzuziehen sind, die bei der Ermittlung der Dienstzulagen der Schulleitungen zu berücksichtigen wären. Abs. 6 zweiter Satz ist mit folgender Maßgabe anzuwenden: An die Stelle der für die Erhöhung der Dienstzulage erforderlichen Zahl von Klassen tritt die Zahl der Gruppen von jeweils 25 Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule; bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden; diese für jede Schule ermittelten Zahlen sind zu summieren; § 207n Abs. 3 letzter Satz BDG 1979 ist für die Ermittlung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler anzuwenden.“

2. Im § 57 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 9a eingefügt:

„(9a) Der Schulcluster-Leitung gemäß § 26d LDG 1984 gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, wie sie gemäß § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 in Verbindung mit Abs. 2a vorgesehen ist, wobei Schulcluster mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern der Dienstzulagengruppe I sowie Schulcluster mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern der Dienstzulagengruppe IV zugeordnet werden. Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. Abs. 6 zweiter Satz ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:

           1. An die Stelle der für die Erhöhung der Dienstzulage erforderlichen Zahl von Klassen tritt die Zahl der Gruppen von jeweils 6,5 Schülerinnen und Schülern der Sonderschule und von je 20 Schülerinnen und Schülern der übrigen allgemein bildenden Pflichtschulen.

           2. Bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden; diese für jede Schule ermittelten Zahlen sind zu summieren.

           3. § 207n Abs. 3 letzter Satz BDG 1979 gilt für die Ermittlung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler.“

3. § 57 Abs. 11 erster Satz lautet:

„Die Dienstzulage einer Leiterin oder eines Leiters, deren oder dessen Funktion

           1. gemäß § 207k BDG 1979 oder § 26a LDG 1984 jeweils in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung,

           2. gemäß § 26a LLDG 1985 oder

           3. gemäß § 207i BDG 1979 oder § 26b Abs. 5 LDG 1984

endet, gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages.“

4. Dem § 57 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Lehrpersonen, die auf eine leitende Funktion ernannt worden sind und deren leitende Funktion gemäß § 207n Abs. 11 BDG 1979 oder § 26c Abs. 12 LDG 1984 geendet hat, gebührt für die ersten sechs Jahre nach Beendigung dieser Funktion die Dienstzulage, die am Tag vor der Errichtung des Schulclusters gebührt hat, mit nachfolgenden Maßgaben:

           1. Eine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet nicht statt.

           2. Die Dienstzulage reduziert sich

                a) im vierten Jahr auf 90%,

               b) im fünften Jahr auf 75% und

                c) im sechsten Jahr auf 50%.

           3. Der Anspruch endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:

                a) Ernennung auf eine Planstelle für leitende Funktionen im Schulwesen (§ 207 Abs. 2 BDG 1979, §§ 26 und 26a LDG 1984) oder Betrauung mit einer solchen Funktion,

               b) Ernennung auf eine Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors (§ 225 BDG 1979) oder Betrauung mit einer solchen Funktion,

                c) Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005,

               d) Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe.“

5. Dem § 57 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Wird eine Leiterin oder ein Leiter mit der zusätzlichen Leitung einer weiteren Schule oder mehrerer weiterer Schulen betraut, so gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage ist in der Weise zu bemessen, wie die Dienstzulage einer Schulleitung zu bemessen wäre, wenn die geleiteten Schulen eine einzelne Schule wären.“

6. Dem § 58 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Der Koordinatorin oder dem Koordinator im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 884,3 €.“

7. In § 59 Abs. 1 wird nach dem Wort „Leitung“ die Wendung „eines Schulclusters oder“ eingefügt.

8. In § 59c wird das Zitat „§ 9“ durch das Zitat „§ 9 Abs. 1“ ersetzt, erhält der bisherige Inhalt des § 59c die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:

„(2) Einer Lehrperson, die nach § 207n Abs. 7 BDG 1979 oder nach § 207n Abs. 8 BDG 1979 in Verbindung mit § 207p Abs. 1 BDG 1979 mit der Administration betraut ist, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, die sich aus Abs. 1 ergibt, wenn die Einrechnung für diese Tätigkeit mindestens 6,3 Werteinheiten beträgt und die Zuordnung zu einer Schule mit mindestens zwölf Klassen erfolgt.

(3) Ist in den Fällen des Abs. 2 eine Lehrperson durch die Schulcluster-Leitung laut Organisationsplan mit der Administration mehrerer Schulen betraut, so sind für die Gebührlichkeit und die Höhe der Dienstzulage die Klassen der Schulen zusammenzuzählen. Bei der Betrauung mehrerer Lehrpersonen mit der Administration gebührt die Dienstzulage in dem Ausmaß, das dem Anteil an der Verwendung in der Administration entspricht.

(4) Der Bereichsleitung gemäß § 207p Abs. 2 BDG 1979 gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, wie sie gemäß § 57 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Abs. 2a für die Dienstzulagengruppe V in der jeweiligen Dienstzulagenstufe vorgesehen ist. § 57 Abs. 3 und 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeit der Ausübung der Funktion Bereichsleitung Zeiten der Ausübung der dort genannten Funktionen gleichzuhalten sind. In den Fällen des § 207n Abs. 11 letzter Satz BDG 1979 gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß § 57 Abs. 12 gebührende Dienstzulage übersteigen. Die vorstehenden Sätze finden auf die Bereichsleitung gemäß § 26e LDG 1984 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der in § 57 Abs. 2 lit. b für die Dienstzulagengruppe V vorgesehenen Dienstzulagen die in § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 für die Dienstzulagengruppe VI vorgesehenen Dienstzulagen treten.“

9. Im § 61 Abs. 16 Z 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„sofern eine Nachbesetzung aus Kapazitätsgründen erforderlich ist.“

10. Nach dem § 61 Abs. 16 wird Abs. 16a eingefügt:

„(16a) Vom Erfordernis der Nachbesetzung gemäß Abs. 16 Z 2 kann abgesehen werden, wenn aufgrund eines Rückgangs von Wochenstunden in einem Fach eine Nachbesetzung personalwirtschaftlich nicht sinnvoll ist.“

11. § 61b Abs. 1 lautet:

„(1) Einer Lehrperson, der von der Schulleitung im Rahmen der der Schule zugewiesenen Ressourcen die Verwaltung eines Kustodiates oder die Erbringung einer Nebenleistung übertragen wird, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:

           1. wenn das Kustodiat oder die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bewertet ist,

                a) in der Höhe von 156,0 € für Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 1 und L PA,

               b) in der Höhe von 132,4 € für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen;

           2. wenn das Kustodiat oder die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bewertet ist,

                a) in der Höhe von 78,0 € für Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 1 und L PA,

               b) in der Höhe von 66,2 € für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen.“

120. § 61b Abs. 2 entfällt.

13. Im § 61b Abs. 3 entfällt die Wendung „und 2“.

14. Im § 61b Abs. 5 wird die Wendung „im Sinne der Absätze 1 bis 3“ durch die Wendung „im Sinne der Absätze 1 und 3“ ersetzt.

15. In § 61b Abs. 6 wird das Zitat „nach Abs. 1 oder 2 oder auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3“ durch das Zitat „nach Abs. 1 oder auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3“ ersetzt.

16. § 61d samt Überschrift lautet:

„Vergütung für die Verwaltung von Kustodiaten bei Lehrpersonen an Berufsschulen

§ 61d. (1) Einer Lehrperson an Berufsschulen, der von der Schulleitung im Rahmen der der Schule zugewiesenen Ressourcen die Verwaltung einer Sammlung, einer Lehrwerkstätte oder einer Laboratoriumseinrichtung (Kustodiat) übertragen wird, gebührt in den Monaten September bis Juni eine monatliche Vergütung in Höhe

           1. von 108,8 €, wenn es sich um eine Lehrwerkstätte oder in Lehrberufen ohne Lehrwerkstätte um eine Laboratoriumseinrichtung handelt,

           2. von 54,4 € in den übrigen Fällen.

Kustodiate im Sinne der Z 1 sind mit einer Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden, Kustodiate im Sinne der Z 2 mit einer halben Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden bewertet. Einer Lehrperson dürfen auch mehrere Kustodiate übertragen werden.

(2) Wird während eines Monats eine andere Lehrperson mit Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrpersonen entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.

(3) Bei Schulen mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.

(4) Die Leiterin oder der Leiter einer Berufsschule darf ab dem Schuljahr 2018/19 im Rahmen der von der landesgesetzlich zuständigen Behörde zugeteilten Ressourcen und höchstens bis zur Gesamtzahl der in Anlage 5 Ziffer 6 in der bis 31. August 2018 geltenden Fassung an Berufsschulen vorgesehenen und eingerichteten Kustodiate einzelnen Lehrpersonen Kustodiate übertragen (Abs. 1).“

17. Nach dem § 116d wird folgender § 116e samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/XXXX

§ 116e. Ein Antrag auf Verbrauch von gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten für das Schuljahr 2017/2018 gemäß § 61 Abs. 16 in Verbindung mit Abs. 16a kann abweichend von § 61 Abs. 16 Z 3 bis 31. August 2017 gestellt werden.“

18. Dem § 175 wird folgender Abs. 88 angefügt:

„(88) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 61 Abs. 16 Z 2 und Abs. 16a und § 116e samt Überschrift mit 1. Juli 2017 und

           2. § 57 Abs. 9, 9a, 11, 12 und 13, § 58 Abs. 9, § 59 Abs. 1, § 59c, § 61b Abs. 1, 3, 5 und 6 und § 61d samt Überschrift mit 1. September 2018. § 57 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX ist auf Lehrpersonen anzuwenden, deren Betrauung mit der Leitung einer weiteren Schule nach dem 31. August 2018 wirksam wird.

§ 61b Abs. 2 und die Anlagen 2 bis 5 treten mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.“

19. Anlagen 2 bis 5 entfallen.

Artikel 32

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der § 43a betreffende Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 43b.

Schulcluster und Schulcluster-Leitung“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die § 46b betreffende Zeile:

„§ 46b.

Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung“

3. § 29b Abs. 2 Z 2 entfällt.

4. § 37a Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203h und § 207m BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Dienstbehörde die Personalstelle tritt.“

5. In § 38 Abs. 3 Z 3 wird die Wendung „ergänzende Lehramtsausbildung“ durch die Wendung „oder eine sonstige gleichzuhaltende ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung“ ersetzt, entfällt das Wort „mindestens“ und wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Bei einer Verwendung in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen im Bereich der Sekundarstufe werden die Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 auch erfüllt durch

           1. eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 und

           2. eine nach dem Erwerb des Bachelorgrades zurückzulegende erforderliche Berufspraxis sowie

           3. ein für die Verwendung erforderliches abgeschlossenes Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in einem Unterrichtsfach im Ausmaß von 120 ECTS-Anrechnungspunkten.“

6. In § 38 wird in Abs. 4 das Zitat „Abs. 3 Z 3“ durch das Zitat „Abs. 3 Z 3 und Abs. 3a Z 3“ sowie die Wendung „ergänzende Lehramtsausbildung“ durch die Wendung „ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung“, in Abs. 6 das Zitat „Abs. 2a Z 2 und Abs. 3 Z 2“ durch das Zitat „Abs. 2a Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 3a Z 2“ sowie die Wendung „ergänzende Lehramtsausbildung“ durch die Wendung „ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung“ und in Abs. 8 das Zitat „Abs. 2 oder 3“ durch das Zitat „Abs. 2, 3 oder 3a“ ersetzt.

7. Im § 38a Abs. 3 wird das Wort „der“ durch die Wortfolge „eines oder mehrerer“ ersetzt und entfällt das Wort „aufeinanderfolgend“.

8. In § 40 Abs. 1 wird vor dem Begriff „oder“ die Wortgruppe „oder gemäß § 38 Abs. 3a (allenfalls in Verbindung mit § 38 Abs. 4)“ eingefügt.

9. In § 40 Abs. 2 Z 2 wird in lit. a die Wendung „ergänzende Lehramtsausbildung“ durch die Wendung „ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung“ ersetzt, erhalten die Inhalte der bisherigen lit. b und c die Bezeichnungen lit. c und d und lautet die neue lit. b:

              „b) in den Fällen des § 38 Abs. 3a (Allgemeinbildung) das erforderliche Masterstudium gemäß § 38 Abs. 3a Z 3,“

10. Im § 40a wird nach Abs. 15 folgender Abs. 15a eingefügt:

„(15a) Die Tätigkeit der Vertragslehrperson, die im Schulcluster mit pädagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betraut ist, ist – soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist – der Unterrichtserteilung in dem Ausmaß gleichzuhalten, die sich aus der Zuweisung gemäß § 207n Abs. 5 Z 3 BDG 1979 ergibt, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden entsprechen.“

11. Im § 40a werden nach Abs. 18 folgende Abs. 18a bis 18c eingefügt:

„(18a) Bei Ausübung der Funktion Administration im Schulcluster (§ 207n Abs. 7 und 8 BDG 1979) vermindert sich die Verpflichtung gemäß Abs. 3 zweiter Satz in dem Ausmaß, das sich aus § 9 Abs. 1 BLVG und der Zuweisung gemäß § 207n Abs. 8 Z 2 BDG 1979 ergibt, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 zweiter Satz und 0,1 Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 dritter Satz entsprechen.

(18b) Bei Ausübung der Funktion Bereichsleitung (§ 207n Abs. 4 BDG 1979) vermindert sich die Verpflichtung gemäß Abs. 3 zweiter Satz in dem Ausmaß, das sich aus der Zuweisung gemäß § 207n Abs. 4 BDG 1979 ergibt, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 zweiter Satz und 0,1 Wochenstunden im Sinne des Abs. 3 dritter Satz entsprechen.

(18c) Die Verminderung der Unterrichtungsverpflichtung der Vertragslehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß § 43b Abs. 1 die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt, beträgt im ersten Jahr nach der Beendigung 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung 50% des Ausmaßes, das der Minderung der Unterrichtsverpflichtung unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht.“

12. In § 41 Abs. 1 wird nach dem Zitat „§ 38 Abs. 3 Z 1 lit. b“ das Zitat „oder § 38 Abs. 3a Z 3“ angefügt.

13. Dem § 41 Abs. 4 wird nachfolgender Abs. 4a angefügt:

„(4a) Vertragslehrpersonen können mit ihrer Zustimmung zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzt werden. Der Versetzung zum Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik hat eine Ausschreibung voranzugehen. Mit dem Wirksamwerden einer solchen Versetzung endet eine allfällige Schulleitungsfunktion. Auf die zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzte Vertragslehrperson ist Abs. 5 nicht anzuwenden. Eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist jedoch zulässig.“

14. § 43a Abs. 1 lautet:

„(1) Leitende Funktionen sind die

           1. einer Schulcluster-Leitung,

           2. einer Schulleitung im Sinne des Abs. 2 erster Satz an Schulen, die nicht zu einem Schulcluster zusammengefasst sind,

           3. einer Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung.“

15. Nach § 43a wird folgender § 43b samt Überschrift eingefügt:

„Schulcluster und Schulcluster-Leitung

§ 43b. (1) Mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters endet an den Schulen im Schulcluster (§ 207n BDG 1979) die Funktion Schulleitung; diese Funktion ist nicht nachzubesetzen; § 207i Abs. 2 und 3 BDG 1979 ist sinngemäß anzuwenden; weiters enden Betrauungen mit der Schulleitung und Betrauungen gemäß § 43a Abs. 2 zweiter Satz. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist jeweils die bisherige Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.

(2) Wird eine Vertragslehrperson zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter bestellt, sind auf sie, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über die Schulleitung anzuwenden. Die Zuordnungsvoraussetzungen gelten durch die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Verwendung an einer der Schulen im Schulcluster als erfüllt.

(3) Für die Auswahl für die Funktion Schulcluster-Leitung kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die entweder am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang erfolgreich teilgenommen haben oder den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ erfolgreich absolviert haben.

(4) Sofern einem Schulcluster überwiegend Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, oder dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, angehören, kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache aufweisen. In den übrigen Fällen müssen Bewerberinnen und Bewerber Kenntnisse in der Minderheitensprache nach zumindest dem Referenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER nachweisen.

(5) Der Schulcluster-Leitung obliegt die Leitung des Schulclusters in pädagogischer, in rechtlich-organisatorisch-administrativer, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der im Schulcluster zusammengefassten Schulen nach außen. Die Schulcluster-Leitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen. Sie hat die Besetzung der Schulcluster-Administration und der Bereichsleitungen in geeigneter Weise schulclusterintern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat insbesondere die für die zu besetzende Funktion vorgesehenen Aufgaben sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten.

(6) Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulcluster-Leitung führt die Verwendungsbezeichnung „Schulcluster-Leiterin“ oder „Schulcluster-Leiter“.

(7) Die Bereichsleitung beinhaltet die im § 55d des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 476/1986, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß § 55d Z 3 SchUG kommt ihr Vorgesetztenfunktion gegenüber den Lehrpersonen an der Schule zu. Die Schulcluster-Administration beinhaltet die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulcluster-Leitung (entsprechend § 56 Abs. 7 SchUG). Die Schulcluster-Leitung hat im Rahmen der Lehrfächerverteilung die Zuweisungen gemäß § 207n Abs. 4, 5 und 8 BDG 1979 vorzunehmen.

(8) Lehrpersonen im Anwendungsbereich des § 40a Abs. 18c haben die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich zu unterstützen, soweit die Einrechnung gemäß § 40a Abs. 18c das Ausmaß der Einrechnung aus anderen Funktionen übersteigt.

(9) Die Unterrichtsverpflichtung der Vertragslehrperson in der Funktion Schulcluster-Leitung vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung gemäß § 207n Abs. 5 Z 1 BDG 1979, wobei jeder Werteinheit 1,1 Wochenstunden im Sinne des § 40a Abs. 3 zweiter Satz und 0,1 Wochenstunden im Sinne des § 40a Abs. 3 dritter Satz entsprechen.

(10) Dienststelle ist der Schulcluster. Im reisegebührenrechtlichen Sinn gilt jedoch jene Schule als Dienststelle, an der die Lehrperson überwiegend verwendet wird. Für das aktive und passive Wahlrecht zum zuständigen Fachausschuss sowie zum zuständigen Zentralausschuss gelten die Schulen als Dienststellen, an welchen die Lehrperson verwendet wird.

(11) Bei einem aus Bundes- und Pflichtschulen bestehenden Schulcluster ist § 207q BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.“

16. In § 44 Abs. 1 entfällt die Wendung „anstelle der §§ 207h bis 207k BDG 1979“.

17. In § 44 Abs. 2 wird das Wort „sechsjährige“ durch das Wort „fünfjährige“ und die Wendung „des Hochschullehrganges Schulmanagement: Professionell führen – Nachhaltig entwickeln im Umfang von 90 ECTS“ durch die Wendung „des ersten Teiles (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ oder einer inhaltlich gleichwertigen Ausbildung“ ersetzt.

18. Im § 44 Abs. 3 werden nach dem ersten Satz folgende Bestimmungen eingefügt:

„Die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung ist verpflichtet, binnen vier Jahren und sechs Monaten den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ im Gesamtumfang von 60 ECTS erfolgreich zu absolvieren. Auf diesen Hochschullehrgang können Ausbildungen oder Lehrgänge angerechnet werden, soweit sie gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ zweckmäßig ist; auch die gänzliche Anrechnung ist zulässig.“

19. § 44 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Personalstelle kann die Vertragslehrperson in der Funktion Schulleitung bei Nichtbewährung nach Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß § 9 Abs. 3 lit. a Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, von der Leitungsfunktion (vorzeitig) abberufen.“

20. Dem § 44a werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) hat mit jeder Lehrperson regelmäßig einzeln oder in Kleingruppen Gespräche zur Planung der individuellen Fort- und Weiterbildung für die kommenden drei Schuljahre zu führen. Die Ergebnisse dieser Gespräche sind schriftlich zusammenzufassen und von der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) sowie der Lehrperson zu unterfertigen. Eine Ausfertigung dieser Zusammenfassung verbleibt bei der Lehrperson.

(7) Die Führung der Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräche darf einer Abteilungsvorstehung oder einer Fachvorstehung bezüglich der diesen unterstehenden Lehrpersonen ganz oder zum Teil übertragen werden. Eine Ausfertigung der Zusammenfassungen ist der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) zu übermitteln.“

21. Im § 46a werden nach Abs. 11 folgende Abs. 11a und 11b eingefügt:

„(11a) Einer Vertragslehrperson, die nach § 40a Abs. 18a mit der Funktion Administration im Schulcluster betraut ist, gebührt eine Dienstzulage

           1. im Fall einer Zuweisung von zehn bis unter 15 Werteinheiten (12,000 bis 17,999 Wochenstunden) in der Höhe von 341,5 €,

           2. im Fall einer Zuweisung von 15 bis unter 20 Werteinheiten (18,000 bis 23,999 Wochenstunden) in der Höhe von 511,4 € und

           3. im Fall einer Zuweisung von 20 Werteinheiten (24,000 Wochenstunden) in der Höhe von 614,1 €.

(11b) Einer Vertragslehrperson, die nach § 40a Abs. 18b mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, gebührt eine Dienstzulage nach Maßgabe des Abs. 10. In den Fällen des § 43b Abs. 1 gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß § 46b Abs. 5 gebührende Dienstzulage übersteigen.“

22. In § 46a Abs. 12 wird das Zitat „Abs. 10 und 11“durch das Zitat „Abs. 10, 11, 11a und 11b“ersetzt.

23. Die Überschrift zu § 46b lautet:

„Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung“

24. § 46b Abs. 1 lautet:

„(1) Vertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (§ 43a Abs. 2 erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.“

25. Dem § 46b wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Vertragslehrpersonen, die gemäß § 37a zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt worden sind und deren Schulleitungsfunktion gemäß § 43b Abs. 1 geendet hat, gebührt für die ersten sechs Jahre nach Beendigung der Funktion nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Dienstzulage in Höhe des für sie im Abs. 3 oder im § 46a Abs. 10 vorgesehenen Betrages:

           1. Eine Erhöhung aufgrund der Funktionsdauer findet nicht statt.

           2. Die Dienstzulage reduziert sich

                a) im vierten Jahr auf 90%,

               b) im fünften Jahr auf 75% und

                c) im sechsten Jahr auf 50%.

           3. Der Anspruch endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:

                a) Bestellung in eine leitende Funktion im Sinne des § 43a Abs. 1 oder Betrauung mit einer solchen Funktion,

               b) Betrauung mit einer Schulaufsichtsfunktion,

                c) Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005,

               d) Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe.“

26. Nach dem § 46e wird folgender § 46f samt Überschrift eingefügt:

„Dienstzulage für die Koordination im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion

§ 46f. Der Koordinatorin oder dem Koordinator im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 884,3 €.“

27. In § 48 wird in Z 3 die Wendung „ergänzende Lehramtsausbildung“ durch die Wendung „ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung“ sowie das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, erhält der Inhalt der Ziffer „4“ die Ziffernbezeichnung „5“ und lautet die neue Z 4:

         „4. das in § 38 Abs. 3a Z 3 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat oder“

28. Im § 48n werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 bis 6 eingefügt:

„(4) Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung eingesetzt sind, darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2 zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn dies aus Gründen, die in der fachlichen Spezialisierung in Verbindung mit dem Bedarf gelegen sind, erforderlich ist.

(5) Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2 zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn die Vertragshochschullehrperson überwiegend für die Begleitung von Schulentwicklungsprozessen verwendet wird.

(6) Für Zeiträume, die vor dem 1. September 2018 liegen, darf bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen, die vor dem 1. September 2012 in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2 zweiter Satz) aus besonderen fachlichen oder organisatorischen Gründen unterschritten werden.“

29. § 90a Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203f, 203h und die §§ 207 bis 207m BDG 1979 nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden.“

30. § 90a Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203f, 203h und die §§ 207 bis 207q BDG 1979 nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß anzuwenden.“

31. In § 90a Abs. 2 wird das Zitat „§§ 203h bis 203l BDG 1979“ durch das Zitat „§ 203h BDG 1979“ ersetzt.

32. In § 90m Abs. 1 Z 1 und § 91f wird jeweils das Wort „Landesschulratsbereiches“ durch die Wendung „Bereiches der Bildungsdirektion“ ersetzt.

33. In § 91b Abs. 2 erhalten die Bezeichnungen Z 1 bis 4 die Bezeichnungen Z 2 bis 5 und wird vor der Z 2 folgende Z 1 eingefügt:

         „1. für die Leiterin oder den Leiter eines Schulclusters die Verwendungsbezeichnung Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter,“

34. Dem § 100 wird folgender Abs. 78 angefügt:

„(78) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 48n Abs. 4 bis 6 mit 1. September 2017,

           2. § 37a Abs. 1, § 90a Abs. 1 in der Fassung des Artikels 32 Z 29 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX und § 90a Abs. 2 mit 1. Jänner 2018,

           3. das Inhaltsverzeichnis, § 38 Abs. 3, 3a, 4, 6 und 8, § 38a Abs. 3, § 40 Abs. 1 und 2, § 40a Abs. 15a und Abs. 18a bis 18c, § 41 Abs. 1 und 4a, § 43a Abs. 1, § 43b samt Überschrift, § 44a Abs. 6 und 7, § 46a Abs. 11a, 11b und 12, die Überschrift zu § 46b, § 46b Abs. 1 und 5, § 46f samt Überschrift, § 48, § 90a Abs. 1 in der Fassung des Artikels 32 Z 30 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX und § 91b Abs. 2 mit 1. September 2018 und

           4. § 44 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 90m Abs. 1 Z 1, § 91f und die Anlage 3 zu § 40a mit 1. Jänner 2019.

§ 29b Abs. 2 Z 2 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 und § 48n Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.“

35. In Anlage 3 zu § 40a entfällt in Z 1 der Klammerausdruck und wird in Z 2 das Zitat „§ 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962“ durch das Zitat „§ 6 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. xxx/xxxx“ ersetzt.

Artikel 33

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Schulcluster-Leitung vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung gemäß § 207n Abs. 5 Z 1 BDG 1979.“

2. In § 3 wird nach dem Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:

„(3b) Beträgt die Minderung der Lehrverpflichtung der Leiterin oder des Leiters, die oder der gemäß § 207a Abs. 3 BDG 1979 mit der Leitung einer oder zwei weiteren Schulen mitbetraut ist, mehr als 20 Werteinheiten, so darf die Leiterin oder der Leiter die die volle Lehrverpflichtung übersteigende Anzahl von Werteinheiten einer an der mitgeleiteten Schule tätigen Lehrperson zur verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung zuweisen. Bei der Betrauung mit der Leitung zweier weiterer Schulen darf die Gesamtsumme der 20 Werteinheiten überschreitenden Minderung der Lehrverpflichtung zwischen jeweils einer an den mitgeleiteten Schulen tätigen Lehrperson aufgeteilt werden.“

3. In § 7 Abs. 2 wird in der Z 1 die Wendung „der Landesschulräte“ durch die Wendung „der Bildungsdirektionen“ und in der Z 2 die Wendung „einem Landesschulrat“ durch die Wendung „einer Bildungsdirektion“ sowie die Wendung „im betreffenden Landesschulrat“ durch die Wendung „in der betreffenden Bildungsdirektion“ ersetzt.

4. Im § 9 werden nach Abs. 1 folgende Absätze eingefügt:

„(1a) Die Tätigkeit der Lehrperson, die mit der Funktion Schulcluster-Administration gemäß § 207p Abs. 1 BDG 1979 betraut ist, wird mit jener Zahl von Werteinheiten in die Lehrverpflichtung eingerechnet, die der Zuweisung im Sinne des § 207n Abs. 8 Z 2 BDG 1979 entspricht.

(1b) Die Tätigkeit der Lehrperson, die (abgesehen von den Fällen des § 207n Abs. 11 letzter Satz BDG 1979) mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, wird nach Maßgabe der Zuweisung im Sinne des § 207n Abs. 4 BDG 1979 im Ausmaß von zwei bis 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III eingerechnet.

(1c) Die Tätigkeit der Lehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß § 207n Abs. 11 BDG 1979 die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt (§ 207p Abs. 2 letzter Satz BDG 1979), ist im ersten Jahr nach der Beendigung mit 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung mit 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung mit 50% der Zahl von Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen, die der Minderung der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 3 unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht. Eine Zuweisung für die Funktion Bereichsleitung gemäß Abs. 1b ist auf das Ausmaß der Einrechnung gemäß dem ersten Satz anzurechnen.

(1d) Die Tätigkeit der Lehrperson, die im Schulcluster mit pädagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betraut ist, ist – soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist – mit jener Zahl von Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen, die der Zuweisung gemäß § 207n Abs. 5 Z 3 BDG 1979 entspricht.“

5. Dem § 15 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 2a, § 3 Abs. 3b sowie § 9 Abs. 1a bis 1d mit 1. September 2018 und

           2. § 7 Abs. 2 Z 1 und Z 2 mit 1. Jänner 2019.“

Artikel 34

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 6 entfällt.

2. Nach § 4 werden folgende §§ 4a und 4b samt Überschriften eingefügt:

„Ausschreibungspflicht

§ 4a. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle hat, soweit nicht eine Besetzung mit einer im Dienststand stehenden Landeslehrperson in Aussicht genommen ist, ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

(2) Die Schulleitung ist von einer in Aussicht genommenen Besetzung der Planstelle mit einer im Dienststand stehenden Landeslehrperson in Kenntnis zu setzen. Sie hat das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Maßnahme auszusprechen. Nimmt die Dienstbehörde die Maßnahme dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.

(3) Die Ausschreibung hat zu enthalten:

           1. die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände),

           2. die Ernennungserfordernisse,

           3. den Dienstort,

           4. die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),

           5. die Bewerbungsfrist und

           6. die Einbringungsstelle für die Bewerbungsgesuche.

(4) Wenn es sich für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als erforderlich erweist, sind in der Ausschreibung zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen.

(5) Die ausschreibende Stelle kann vorsehen, dass Bewerbungen ausschließlich online auf einer Bewerbungsplattform einzubringen sind.

(6) Die Bewerbungsgesuche haben sich auf eine oder auf mehrere in der Ausschreibung angeführte Planstellen zu beziehen und sind innerhalb der Bewerbungsfrist bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle einzubringen.

Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber

§ 4b. (1) Für die Aufnahme als Landeslehrpersonen sind ausschließlich Bewerberinnen oder Bewerber mit gültiger Bewerbung heranzuziehen.

(2) Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die vorgesehene Verwendung richtet sich nach der entsprechenden Ausbildung und allenfalls in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (§ 4a Abs. 4) sowie sonstigen aufgewiesenen einschlägigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen.

(3) Die Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Planstellen innerhalb der von der Bildungsdirektion gesetzten Frist eine begründete Auswahl aus den (auch) für ihre Schule wirksamen Bewerbungen zu treffen. Bei einer Vielzahl von für eine ausgeschriebene Planstelle abgegebenen Bewerbungen darf die zuständige Dienstbehörde nach Abstimmung mit der Schulleitung eine Vorauswahl unter den an die Schulleitung weiter zu leitenden Bewerbungen treffen. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind im Hinblick auf ihre Eignung zu reihen. Bei konkurrierenden Anforderungen hat die Bildungsdirektion eine Entscheidung zu treffen.

(4) Bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses kann die Bildungsdirektion eine nicht der Auswahlentscheidung der Schulleitung entsprechende Zuweisung vornehmen. Beabsichtigt die Bildungsdirektion der Auswahlentscheidung der Schulleitung nicht zu entsprechen, so hat diese das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Zuweisung einer Bewerberin oder eines Bewerbers auszusprechen. Nimmt die Bildungsdirektion die Zuweisung dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.

(5) Vor der Zuweisung von Lehrpersonen für den Unterrichtsgegenstand Religion ist - ungeachtet der Zuständigkeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Zuweisung der Religionslehrpersonen - bei erstmals am Schulstandort tätigen Lehrpersonen (ausgenommen nur vorrübergehende Zuweisungen) der Schulleitung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.“

3. In § 15 Abs. 8 Z 1 entfällt die Wendung „Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien),“.

4. Dem § 19 Abs. 2 wird nachfolgender Abs. 2a angefügt:

„(2a) Landeslehrerinnen und Landeslehrer können mit ihrer Zustimmung zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzt werden. Der Versetzung zum Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik hat eine Ausschreibung voranzugehen. Mit dem Wirksamwerden einer solchen Versetzung endet eine allfällige Schulleitungsfunktion. Auf die zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzte Landeslehrperson ist § 22 Abs. 3 nicht anzuwenden. Eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist jedoch zulässig.“

5. In § 22 Abs. 1 erhalten die bisherigen Z 2 und Z 3 die Bezeichnungen „3.“ und „4.“ und wird nach Z 1 nachfolgende Z 2 eingefügt:

         „2. für die an der Bildungsdirektion wahrzunehmende Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemein bildenden Schulen, einschließlich der Betreuung von für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen,“

6. In § 22 wird nach Abs. 4a folgender Abs. 4b eingefügt:

„(4b) Bei einer Mitverwendung gemäß Abs. 1 zweiter Satz Z 2 sind je 5% der Vollbeschäftigung 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung an der Bildungsdirektion zu berücksichtigen. Eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist zulässig.“

7. Die Überschrift zu § 26 lautet:

„Ausschreibung und Besetzung von Leitungsfunktionen“

8. In § 26 Abs. 1 entfällt der Einschub „‑ ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz –“ und wird dem ersten Satz nachfolgender Satz angefügt:

„Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht durchzuführen, wenn die Schule nicht mindestens zehn Vollbeschäftigtenäquivalente (§ 8 Abs. 17 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966) aufweist oder die Stelle im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhaberinnen oder Inhabern solcher Stellen besetzt wird.“

9. In § 26 Abs. 2 wird die Zahl „sechs“ durch die Zahl „drei“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Die Ausschreibung der Planstelle einer Leiterin oder eines Leiters kann für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren aufgeschoben werden, wenn die Einbeziehung der Schule in einen Schulcluster oder eine andere wesentliche organisatorische Maßnahme in Aussicht genommen ist.“

10. § 26 Abs. 4 bis 8 lautet:

„(4) Die Ausschreibung hat

           1. die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben,

           2. die Ernennungserfordernisse,

           3. den Hinweis auf das Erfordernis des Abs. 6 Z 2,

           4. den Hinweis, dass in der Bewerbung die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung, die Führungs- und Managementkompetenzen sowie die Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten darzustellen sind,

           5. den Dienstort,

           6. die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),

           7. die Bewerbungsfrist und

           8. die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche

zu enthalten. Wenn es sich für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als erforderlich erweist, sind in der Ausschreibung zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen.

(5) Die Bewerberinnen oder Bewerber haben in der Bewerbung

           1. ihre persönliche, fachliche und pädagogische Eignung,

           2. ihre Führungs- und Managementkompetenzen sowie

           3. ihre Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten

darzustellen. Die Bewerberinnen oder Bewerber haben sich einem Auswahlverfahren durch eine Begutachtungskommission zu unterziehen.

(6) Für die Auswahl kommen nur Bewerberinnen oder Bewerber in Betracht, die

           1. die Ernennungserfordernisse erfüllen,

           2. eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrpraxis an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen,

           3. in der Bewerbung ihre Eignung, Kompetenzen und Vorstellungen im Sinne des Abs. 5 dargelegt haben und

           4. über die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung sowie die erforderlichen Führungs- und Managementkompetenzen verfügen.

(7) Erfüllen mehrere Bewerberinnen und Bewerber die in Abs. 6 angeführten Erfordernisse, so ist für die Besetzung der Planstelle jene Bewerberin oder jener Bewerber heranzuziehen, welche oder welcher den Auswahlkriterien im höchstem Ausmaß entspricht.

(8) Soweit in diesem Bundesgesetz sowie im LVG zur Professionalisierung der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) die erfolgreiche Absolvierung eines Hochschullehrganges vorgesehen ist, ersetzt die fünfjährige erfolgreiche Ausübung der Funktion Schulleitung 30 ECTS des Hochschullehrganges.“

11. § 26 Abs. 6 Z 2 lautet:

         „2. eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Lehrpraxis an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen sowie den ersten Teil (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ oder eine inhaltlich gleichwertige Ausbildung erfolgreich absolviert haben,“

12. § 26a samt Überschrift lautet:

„Begutachtungskommission und Auswahlverfahren

§ 26a. (1) Die Begutachtungskommission ist bei der Bildungsdirektion einzurichten.

(2) Der Begutachtungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

           1. die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung,

           2. ein von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zu bestellendes Schulaufsichtsorgan,

           3. ein vom zuständigen Zentralausschuss zu entsendendes Mitglied sowie

           4. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied.

(3) Der Begutachtungskommission gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:

           1. eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß Abs. 9 durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),

           2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern und der Schülerinnen oder Schüler aus dem Schulgemeinschaftsausschuss oder dem Schulforum der betroffenen Schule und

           3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigen Schulerhalters (Schulerhalterverbandes) sowie

           4. die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte.

(4) Bei der Besetzung der Funktion Schulcluster-Leitung obliegt die Entsendung der Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 2 dem Schulclusterbeirat. Bei der Besetzung der Funktion Schulleitung an einer dem Minderheitenschulwesen unterliegenden Schule gehört ein von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zu bestimmendes Schulaufsichtsorgan für das Minderheitenschulwesen der Begutachtungskommission als beratendes Mitglied an.

(5) Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind in Ausübung ihres Amtes selbstständig und unabhängig. Sie sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Begutachtungskommission bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bedienstete, die außer Dienst gestellt worden sind, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, dürfen in der Begutachtungskommission nicht tätig sein.

(6) Den Vorsitz in der Begutachtungskommission führt das Mitglied gemäß Abs. 2 Z 1.

(7) Zur Beschlussfähigkeit der Begutachtungskommission ist die Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so hat der Vorsitz eine neuerliche Sitzung einzuberufen. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Begutachtungskommission auch dann beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitz lediglich ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Die Begutachtungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.

(8) Die Begutachtungskommission hat die eingelangten Bewerbungen zu prüfen und Bewerberinnen und Bewerber, die nicht alle festgelegten Erfordernisse erfüllen, als „nicht geeignet“ aus dem weiteren Verfahren auszuscheiden. Die Begutachtungskommission hat

           1. dem schulpartnerschaftlichen Gremium (Schulclusterbeirat, Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss) der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, und

           2. dem Dienststellenausschuss, der für die Schule zuständig ist,

die Bewerbungen der alle festgelegten Erfordernisse erfüllenden Bewerber zu übermitteln. Diese Organe haben das Recht, nach allfälliger Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(9) Die alle Erfordernisse erfüllenden Bewerberinnen und Bewerber sind einer qualifizierten Einrichtung im Rahmen eines Assessments zur Beurteilung ihrer Führungs- und Managementkompetenzen zuzuweisen, anschließend zu einer Anhörung vor die Begutachtungskommission zu laden und auf ihre Eignung zu überprüfen. Bezüglich der Bewerberinnen und Bewerber, die nach einem Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren eine leitende Funktion durch Ernennung oder Bestellung erlangt haben, kann die Begutachtungskommission ein vereinfachtes Verfahren vorsehen, wenn dies zur Überprüfung der Eignung ausreichend ist; wird im Rahmen eines solchen vereinfachten Verfahrens von der Durchführung eines Assessments Abstand genommen, so ist dem Auswahlverfahren keine Expertin sowie kein Experte gemäß Abs. 3 Z 1 beizuziehen.

(10) Hinsichtlich der als geeignet beurteilten Bewerberinnen und Bewerber hat die Begutachtungskommission jeweils festzulegen, ob die betreffende Bewerberin oder der betreffende Bewerber die Auswahlerfordernisse in „höchstem Ausmaß“, in „hohem Ausmaß“ oder in „geringerem Ausmaß“ erfüllt. Vom Vorsitz ist innerhalb von drei Monaten ein begründetes Gutachten bezüglich der Eignung der dem Anhörungsverfahren unterzogenen Bewerberinnen und Bewerber zu erstatten. Vor Weiterleitung des Gutachtens hat der Vorsitz einem vom Schulforum (Schulgemeinschaftsausschuss) ermächtigten Mitglied des jeweiligen Organs auf Verlangen Einsicht in das Gutachten zu gewähren; für die Einsichtnahme ist eine Frist von zwei Wochen einzuräumen.

(11) Die Auswahl bezüglich der Leitungsfunktionen an Pflichtschulen (Pflichtschulcluster) obliegt dem landesgesetzlich zuständigen Organ. Dieses ist bei seiner Auswahlentscheidung nicht an das Gutachten der Begutachtungskommission gebunden.

(12) Die Bewerberin oder der Bewerber hat keinen Anspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle und es kommt ihr oder ihm im Auswahl- und Besetzungsverfahren keine Parteistellung zu.

(13) Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber auf die ausgeschriebene Leitungsfunktion ernannt, die oder der nach dem Gutachten der Begutachtungskommission eine geringere Eignung aufweist als wenigstens eine andere Mitbewerberin oder ein anderer Mitbewerber, so sind dem zuständigen Zentralausschuss auf dessen Verlangen die für die Ernennung maßgebenden Gründe mitzuteilen.

(14) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung durch Verordnung (Geschäftsordnung) zu erlassen.“

13. Nach § 26a wird folgender § 26b samt Überschrift eingefügt:

„Funktionsdauer

§ 26b. (1) Ernennungen auf Planstellen für leitende Funktionen sind zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind auf Antrag Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle für eine leitende Funktion oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen leitenden Funktion zurückgelegt worden sind. Ein solcher Antrag kann bis spätestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Ernennung gestellt werden.

(2) Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion ist verpflichtet, den Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang binnen vier Jahren und sechs Monaten erfolgreich zu absolvieren. Der Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten verkürzt sich im Umfang der Einrechnung gemäß Abs. 1 zweiter Satz.

(3) Eine neuerliche Ernennung ist zulässig, sofern die Verpflichtung gemäß Abs. 2 erfüllt ist. Die landesgesetzlich zuständige Behörde hat der zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellten Lehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist schriftlich mitzuteilen, ob sie neuerlich ernannt werden soll. Eine neuerliche Ernennung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam.

(4) Wird von einer neuerlichen Ernennung abgesehen und verbleibt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Dienststand, wird sie oder er auf eine Planstelle einer Lehrperson jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Schulleiterin oder Schulleiter angehört hat. Hatte die Schulleiterin oder der Schulleiter im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, wird sie oder er auf eine Planstelle einer Lehrperson ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Schulleiterin oder Schulleiter angehört hat. In beiden Fällen richtet sich ihre oder seine Lehrverpflichtung nach ihrer oder seiner tatsächlichen Verwendung.

(5) Die zuständige Behörde kann die Schulleiterin oder den Schulleiter, die oder der sich auf ihrem oder seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, nach vorheriger Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß § 9 Abs. 3 lit. a Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, von der Leitungsfunktion (vorzeitig) abberufen.

(6) Endet die Funktion der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß Abs. 5 und verbleibt diese oder dieser im Dienststand, so ist sie oder er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die sie oder er zuletzt vor der Ernennung auf seine bisherige Planstelle ohne zeitliche Begrenzung innehatte. Hatte die Schulleiterin oder der Schulleiter im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist sie oder er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle einer Lehrperson ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der sie oder er als Schulleiterin oder Schulleiter angehört hat. In beiden Fällen richtet sich die Lehrverpflichtung nach der tatsächlichen Verwendung.

(7) Ferner endet die Innehabung der leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses, bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter.“

14. § 26b Abs. 2 lautet:

„(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verpflichtet, binnen vier Jahren und sechs Monaten den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ im Gesamtumfang von 60 ECTS erfolgreich zu absolvieren. Auf diesen können Ausbildungen oder Lehrgänge angerechnet werden, soweit sie gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ zweckmäßig ist. Auch die gänzliche Anrechnung ist zulässig. Der für die erfolgreiche Ablegung des Hochschullehrganges vorgesehene Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten verkürzt sich im Umfang der Einrechnung gemäß Abs. 1 zweiter Satz.“

15. Nach § 26b werden folgende §§ 26c bis 26f samt Überschriften eingefügt:

„Schulcluster

§ 26c. (1) Die zur Vernetzung der Bildungsangebote, zur Verbesserung der Leitungsstrukturen und zur Erzielung von Synergien zu einem Schulcluster zusammengefassten Schulen bleiben Schulen im schulrechtlichen Sinn. Dienststelle ist jedoch der Schulcluster.

(2) Im Zuge der Errichtung eines Schulclusters ist festzulegen:

           1. welche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden,

           2. welche Bezeichnung der Schulcluster trägt,

           3. an welcher Schule die Schulcluster-Leitung eingerichtet wird und

           4. zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird.

(3) Die Bildungsdirektion hat dem Schulcluster für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben (Schulcluster-Leitung, Bereichsleitung) Wochenstunden in folgendem Ausmaß zur Verfügung zu stellen:

           1. Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen 12,00 Wochenstunden;

           2. Schulclustern mit 201 bis zu 260 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen 28,50 Wochenstunden, abzüglich 3,25 Wochenstunden je Gruppe von 200 Schülerinnen und Schülern;

           3. Schulclustern mit mehr als 261 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen

                a) 8,25 Wochenstunden je Schulcluster und

               b) für die ersten 400 Schülerinnen und Schüler je Gruppe von 20 Schülerinnen und Schülern 1,5 Wochenstunden und

                c) für die 400 übersteigende Zahl von Schülerinnen und Schülern je Gruppe von 20 Schülerinnen und Schülern 0,75 Wochenstunden,

abzüglich 3,25 Wochenstunden je Gruppe von 200 Schülerinnen und Schülern.

           4. Für jede Berufsschule im Schulcluster ist die Verminderung der Lehrverpflichtung zu ermitteln, die sich gemäß § 52 Abs. 10 bis 13 ergäbe, wenn eine Schulleitung bestellt wäre.

           5. Die Wochenstunden gemäß Z 1 bis 3 und die Wochenstunden gemäß Z 4 sind zu summieren.

(4) Bei der Anwendung des Abs. 3 Z 2 und 3 ist jede Gruppe von 6,5 Schülerinnen und Schülern der Sonderschule oder angeschlossener Sonderschulklassen einer Gruppe von 20 Schülerinnen und Schülern gleich zu halten.

(5) Die Ermittlung der sich gemäß Abs. 3 und 4 nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler bemessenden Wochenstunden erfolgt für das jeweilige Schuljahr gemäß den Daten zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik des vorangegangenen Schuljahres. Bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.

(6) Für jede Gruppe von 200 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen sind jeweils 3,25 Wochenstunden für die Bereitstellung von Sekretariatspersonal an der Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, zu binden. Für Schulcluster mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen sind 3,25 Wochenstunden für die Bereitstellung von Sekretariatspersonal zusätzlich zuzuweisen, wenn die Bildung eines mehr als 200 Schülerinnen und Schüler allgemein bildender Pflichtschulen umfassenden Schulclusters aufgrund der geografischen Gegebenheiten nicht möglich ist.

(7) Die gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4 zur Verfügung gestellten Wochenstunden sind unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben und nach Maßgabe des Organisationsplans der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Bereichsleitung(en) an allgemein bildenden Pflichtschulen im Rahmen der Bandbreiten

           1. bei Schulclustern von 201 bis 700 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen mit einer bis vier Wochenstunden,

           2. bei Schulclustern von 701 bis 1.500 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen mit fünf bis acht Wochenstunden und

           3. bei Schulclustern von 1.501 bis 2.500 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen mit neun bis elf Wochenstunden

zuzuweisen. Der Bereichsleitung oder den Bereichsleitungen an berufsbildenden Pflichtschulen ist nach Maßgabe des Organisationsplans eine Minderung der Unterrichtsverpflichtung mit einer bis 20 Wochenstunden zuzuweisen.

(8) Die nach Zuweisung gemäß Abs. 7 verbleibenden Wochenstunden dürfen von der Schulcluster-Leitung unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben und nach Maßgabe des Organisationsplans

           1. der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung (§ 26d Abs. 6),

           2. ab dem zweiten Jahr nach der Errichtung des Schulclusters der Bereitstellung von Sekretariatspersonal und

           3. der Anrechnung auf die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung von Lehrpersonen für die Wahrnehmung von pädagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betrauten Lehrpersonen, soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist,

zugewiesen werden. Einer Wochenstunde gemäß Abs. 3 sowie Abs. 5 bis 8 entsprechen jeweils 66 Jahresstunden der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 und 2. 3,25 Wochenstunden gemäß Abs. 3 sowie Abs. 5 bis 8 entsprechen 0,25 Planstellen für Sekretariatspersonal. Die gemäß Abs. 7 Z 1 bis 3 vorgesehenen Obergrenzen können in begründeten Anlassfällen überschritten werden, sofern die ressourcenmäßige Bedeckung gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 sowie Abs. 4 gegeben ist.

(9) Für die Schulen im Schulcluster mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern, ausgenommen jene, an der die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist von der Schulcluster-Leitung je eine Bereichsleitung von der Schulcluster-Leitung zu betrauen.

(10) Lehrpersonen, die eine schulfeste Stelle an einer Schule im Schulcluster innehaben, dürfen nur mit ihrer Zustimmung an einer Schule außerhalb des Schulclusters verwendet werden.

(11) Im reisegebührenrechtlichen Sinn gilt jene Schule als Dienststelle, an der die Lehrperson überwiegend verwendet wird. Bei gleicher Verwendung an zwei oder mehreren Standorten entscheidet die Schulcluster-Leitung.

(12) Mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters endet an den Schulen im Schulcluster die Funktion der Leiterin oder des Leiters; diese Funktion ist nicht nachzubesetzen; § 26b Abs. 4 und 6 ist anzuwenden; weiters enden Betrauungen mit dieser Funktion. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist an Schulclustern mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern jeweils die bisherige Leiterin oder der bisherige Leiter oder mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.

Schulcluster-Leitung

§ 26d. (1) Die Schulcluster-Leitung ist eine Leitungsfunktion im Sinne des § 26. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind auf die Schulcluster-Leitung die Bestimmungen über die Schulleitung anzuwenden. Die Ernennungserfordernisse gelten durch die Erfüllung der Erfordernisse für eine Verwendung an einer der Schulen im Schulcluster als erfüllt.

(2) Für die Auswahl für die Funktion Schulcluster-Leitung kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die entweder am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang erfolgreich teilgenommen haben oder den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ erfolgreich absolviert haben.

(3) Sofern einem Schulcluster eine Schule gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, oder dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, angehört, kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die Kenntnisse in der Minderheitensprache nach zumindest dem Referenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER nachweisen. Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, zusätzlich das Erfordernis der Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache oder eine gleichwertige Befähigung festzulegen.

(4) Der Schulcluster-Leitung obliegt die Leitung des Schulclusters in pädagogischer, in rechtlich-organisatorisch-administrativer, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der im Schulcluster zusammengefassten Schulen nach außen. Die Schulcluster-Leitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen. Sie hat die Besetzung der Bereichsleitungen in geeigneter Weise schulclusterintern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat insbesondere die für die zu besetzende Funktion vorgesehenen Aufgaben sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten.

(5) Die Schulcluster-Leitung hat im Rahmen der Lehrfächerverteilung die Zuweisungen gemäß § 26c Abs. 7 und 8 vorzunehmen.

(6) Die Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung gemäß § 26c Abs. 8 Z 1. § 51 Abs. 7 ist nicht anzuwenden.

Bereichsleitung

§ 26e. (1) Die Bereichsleitung beinhaltet die im § 55d Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 476/1986, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß § 55d Z 3 SchUG kommt ihr Vorgesetztenfunktion gegenüber den Lehrpersonen an der Schule zu.

(2) Lehrpersonen im Anwendungsbereich des § 51 Abs. 10 haben die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich zu unterstützen, soweit die Einrechnung gemäß § 51 Abs. 10 das Ausmaß der Einrechnung aus anderen Funktionen übersteigt.

Schulcluster mit Pflicht- und Bundesschulen

§ 26f. (1) (Verfassungsbestimmung) Der aus Pflicht- und Bundesschulen bestehende Schulcluster bildet bezüglich der Anwendung des Dienstrechts der Landeslehrpersonen eine Dienststelle.

(2) Für Schulcluster gemäß Abs. 1 finden die für Pflichtschulcluster anzuwendenden Bestimmungen mit den Maßgaben Anwendung, dass

           1. bei der Besetzung der an einer Pflichtschule errichteten Schulcluster-Leitung der Begutachtungskommission folgende stimmberechtigte Mitglieder angehören:

                a. die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder eine von ihr oder ihm zu bestellende fachlich geeignete Vertretung,

                b. ein vom landesgesetzlich zuständigen Organ zu entsendendes Mitglied,

                c. ein von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung zu entsendendes Mitglied,

                d. ein Mitglied, das von den für Landeslehrpersonen eingerichteten Zentralausschüssen, deren Wirkungsbereich betroffen ist, einvernehmlich zu entsenden ist,

                e. ein Mitglied, das von den für Bundeslehrpersonen eingerichteten Zentralausschüssen, deren Wirkungsbereich betroffen ist, einvernehmlich zu entsenden ist, und

                 f. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied,

           2. bei der Besetzung der Funktion Schulcluster-Leitung der Begutachtungskommission zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulerhalters (Schulerhalterverbandes) der Pflichtschulen gemäß § 26a Abs. 3 Z 3 LDG 1984,

           3. (Verfassungsbestimmung) die Auswahl bezüglich der Schulcluster-Leitung durch die Bildungsdirektorin oder den Bildungsdirektor nach der Herstellung des Einvernehmens mit dem landesgesetzlich zuständigen Organ sowie mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung erfolgt,

           4. die von der Bildungsdirektion dem gemischten Schulcluster zur Verfügung zu stellenden Ressourcen sich nach § 26c Abs. 3 bis 5 sowie nach § 207n Abs. 3 BDG 1979 bestimmen,

           5. sofern einem Schulcluster überwiegend Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, oder dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, angehören, nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht kommen, die die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache aufweisen,

           6. im Fall der Leitung des Schulclusters durch eine Bundeslehrperson einer Bereichsleiterin oder einem Bereichsleiter an einer Pflichtschule zusätzliche schulartenspezifische Aufgaben übertragen werden können und

           7. für die gemäß Z 6 zusätzliche schulartenspezifische Aufgaben wahrnehmende Bereichsleitung die obere Bandbreite gemäß § 26c Abs. 7 nicht gilt und sich deren Dienstzulage gemäß § 59c Abs. 4 GehG um 20 vH erhöht.

(3) Die Unterrichtsverpflichtung der Landeslehrpersonen im Schulcluster gemäß Abs. 1 richtet sich nach den für die Verwendung an Pflichtschulen geltenden Bestimmungen.“

16. In § § 27 Abs. 2 wird nach der Wendung „Schule kann“ die Wendung „mit ihrer oder seiner Zustimmung“ eingefügt und das Wort „mehrerer“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

17. Dem § 32 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) hat mit jeder Lehrperson regelmäßig einzeln oder in Kleingruppen Gespräche zur Planung der individuellen Fort- und Weiterbildung für die kommenden drei Schuljahre zu führen. Die Ergebnisse dieser Gespräche sind schriftlich zusammenzufassen und von der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) sowie der Lehrperson zu unterfertigen. Eine Ausfertigung dieser Zusammenfassung verbleibt bei der Lehrperson.

(7) Die Führung der Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräche darf einer Berufsschulleitung-Stellvertretung ganz oder zum Teil übertragen werden. Eine Ausfertigung der Zusammenfassungen ist der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) zu übermitteln.“

18. § 50 Abs. 10 erster Satz lautet:

„§ 61 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Landeslehrpersonen an allgemein bildenden Pflichtschulen nicht anzuwenden.“

19. Im § 50 Abs. 15 Z 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„sofern eine Nachbesetzung aus Kapazitätsgründen erforderlich ist.“

20. Nach dem § 50 Abs. 15 wird Abs. 15a eingefügt:

„(15a) Vom Erfordernis der Nachbesetzung gemäß Abs. 15 Z 2 kann abgesehen werden, wenn aufgrund eines Rückgangs von Wochenstunden in einem Fach eine Nachbesetzung personalwirtschaftlich nicht sinnvoll ist.“

21. § 51 Abs. 4 entfällt.

22. In § 51 wird nach dem Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Übersteigt die Minderung der Lehrverpflichtung der Leiterin oder des Leiters, die oder der gemäß § 27 Abs. 2 mit der Leitung einer oder zwei weiteren Schulen mitbetraut ist, die volle Lehrverpflichtung, so darf die Leiterin oder der Leiter die Gesamtsumme der eine volle Lehrverpflichtung übersteigenden Anzahl an Wochenstunden einer an der mitgeleiteten Schule tätigen Lehrperson zur verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung zuweisen. Bei der Betrauung mit der Leitung zweier weiterer Schulen darf die Gesamtsumme der volle Lehrverpflichtung der Schulleitung übersteigenden Anzahl an Wochenstunden zwischen jeweils einer an den mitgeleiteten Schulen tätigen Lehrperson aufgeteilt werden.“

23. Dem § 51 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Verminderung der Unterrichtungsverpflichtung der Landeslehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß § 26c Abs. 12 die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt (§ 26e), beträgt im ersten Jahr nach der Beendigung 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung 50% des Ausmaßes, das der Minderung der Unterrichtsverpflichtung unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht. Eine Zuweisung für die Funktion Bereichsleitung ist auf das Ausmaß der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.“

24. In § 55 Abs. 4 wird nach dem Tabellenkopf folgende Zeile eingefügt:

„Leiterin oder Leiter eines Schulclusters

Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter“

25. § 58 Abs. 2 Z 3 entfällt.

26. Nach § 115h wird folgender § 115i samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/XXXX

§ 115i. (1) Ein Antrag auf Verbrauch von gutgeschriebenen Unterrichtsstunden für das Schuljahr 2017/2018 gemäß § 50 Abs. 15 in Verbindung mit Abs. 16a kann abweichend von § 50 Abs. 15 Z 3 bis 31. August 2017 gestellt werden.

(2) Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsfunktion mit Ende der Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2022 beworben haben, ist § 26 Abs. 6 Z 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf Leiterinnen und Leiter, deren Ernennung vor dem 1. Jänner 2023 wirksam geworden ist, ist § 26b Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.“

27. Dem § 123 wird folgender Abs. 81 angefügt:

„(81) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 50 Abs. 15 Z 2 sowie Abs. 15a und § 115i Abs. 1 mit 1. Juli 2017,

           2. die §§ 4a und 4b samt Überschriften mit 1. Jänner 2018,

           3. § 19 Abs. 2a, § 22 Abs. 1 und 4b, die Überschrift zu § 26, §§ 26c bis 26f samt Überschriften, § 27 Abs. 2, § 32 Abs. 6 und 7, § 50 Abs. 10, § 51 Abs. 6a, § 51 Abs. 10, § 55 Abs. 4 und § 115i Abs. 2 und 3 mit 1. September 2018,

           4. § 15 Abs. 8 Z 1, § 26 Abs. 1, 2 und 4 bis 8, §§ 26a und 26b samt Überschriften mit 1. Jänner 2019 und

           5. § 26 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Artikels 34 Ziffer 11 und § 26b Abs. 2 in der Fassung des Artikels 34 Ziffer 14 mit 1. Jänner 2023.

§ 4 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft, § 58 Abs. 2 Z 3 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft und § 51 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft. “

Artikel 35

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64119/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 8 Z 1 entfällt die Wendung „Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien),“.

2. In § 26 Abs. 1 entfällt der Einschub „- ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen –“ und wird dem ersten Satz nachfolgender Satz angefügt:

„Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht durchzuführen, wenn die Schule nicht mindestens zehn Vollbeschäftigtenäquivalente (§ 8 Abs. 17 Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz, BGBl. Nr. 244/1969) aufweist oder die Stelle im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhaberinnen oder Inhabern solcher Stellen besetzt wird.“

3. Dem § 127 wird folgender Abs. 63 angefügt:

„(63) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 26 Abs. 1 mit 1. Jänner 2018 in Kraft

           2. § 15 Abs. 8 Z 1 mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

Artikel 36

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landesvertragslehrpersonengesetz, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64119/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 3 Z 3 wird die Wendung „ergänzende Lehramtsausbildung“ durch die Wendung „oder eine sonstige gleichzuhaltende ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung“ ersetzt, entfällt das Wort „mindestens“ und wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Bei einer Verwendung in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen im Bereich der Sekundarstufe werden die Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 auch erfüllt durch

           1. eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 und

           2. eine nach dem Erwerb des Bachelorgrades zurückzulegende erforderliche Berufspraxis sowie

           3. ein für die Verwendung erforderliches abgeschlossenes Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach im Ausmaß von 120 ECTS-Anrechnungspunkten.“

2. In § 3 wird in Abs. 4 das Zitat „Abs. 3 Z 3“ durch das Zitat „Abs. 3 Z 3 und Abs. 3a Z 3“ sowie die Wendung „ergänzende Lehramtsausbildung“ durch die Wendung „pädagogisch-didaktische Ausbildung“, in Abs. 6 das Zitat „Abs. 3 Z 2“ durch das Zitat „Abs. 3 Z 2 und Abs. 3a Z 2“ sowie die Wendung „ergänzende Lehramtsausbildung“ durch die Wendung „pädagogisch-didaktische Ausbildung“ und in Abs. 8 das Zitat „Abs. 2 oder 3“ durch das Zitat „Abs. 2, 3 oder 3a“ ersetzt.

3. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b samt Überschriften eingefügt:

„Ausschreibungspflicht

§ 3a. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle hat, soweit nicht eine Besetzung mit einer im Dienststand stehenden Landesvertragslehrperson in Aussicht genommen ist, ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

(2) Die Schulleitung ist von einer in Aussicht genommenen Besetzung der Planstelle mit einer im Dienststand stehenden Landesvertragslehrperson in Kenntnis zu setzen. Sie hat das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Maßnahme auszusprechen. Nimmt die Bildungsdirektion die Maßnahme dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.

(3) Die Ausschreibung hat zu enthalten:

           1. die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände),

           2. die Zuordnungserfordernisse,

           3. den Dienstort,

           4. die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),

           5. die Bewerbungsfrist und

           6. die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche.

(4) Wenn es sich für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als erforderlich erweist, sind in der Ausschreibung zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen.

(5) Die ausschreibende Stelle kann vorsehen, dass Bewerbungen ausschließlich online auf einer Bewerbungsplattform einzubringen sind.

(6) Die Bewerbungsgesuche haben sich auf eine oder auf mehrere in der Ausschreibung angeführte Planstellen zu beziehen und sind innerhalb der Bewerbungsfrist bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle einzureichen.

Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber

§ 3b. (1) Für die Aufnahme als Landesvertragslehrpersonen sind ausschließlich Bewerberinnen oder Bewerber mit gültiger Bewerbung heranzuziehen.

(2) Die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die vorgesehene Verwendung richtet sich nach der entsprechenden Ausbildung und allenfalls in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (§ 3a Abs. 4) sowie sonstigen aufgewiesenen einschlägigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen.

(3) Die Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Planstellen innerhalb der von der Bildungsdirektion gesetzten Frist eine begründete Auswahl aus den (auch) für ihre Schule wirksamen Bewerbungen zu treffen. Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind im Hinblick auf ihre Eignung zu reihen. Bei konkurrierenden Anforderungen hat die Bildungsdirektion eine Entscheidung zu treffen.

(4) Bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses kann die Bildungsdirektion eine nicht der Auswahlentscheidung der Schulleitung entsprechende Zuweisung vornehmen. Beabsichtigt die Bildungsdirektion der Auswahlentscheidung der Schulleitung nicht zu entsprechen, so hat diese das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Zuweisung einer Bewerberin oder eines Bewerbers auszusprechen. Nimmt die Bildungsdirektion die Zuweisung dennoch vor, so ist sie gegenüber der Schulleitung zu begründen.

(5) Vor der Zuweisung von Landesvertragslehrpersonen für den Unterrichtsgegenstand Religion ist - ungeachtet der Zuständigkeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Zuweisung der Religionslehrpersonen - bei erstmals am Schulstandort tätigen Landesvertragslehrpersonen (ausgenommen nur vorrübergehende Zuweisungen) der Schulleitung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.“

4. Im § 4 Abs. 3 wird das Wort „der“ durch die Wortfolge „eines oder mehrerer“ ersetzt und entfällt das Wort „aufeinanderfolgend“.

5. In § 7 Abs. 1 wird vor dem Begriff „oder“ das Zitat „oder gemäß § 3 Abs. 3a (allenfalls in Verbindung mit § 3 Abs. 4)“ eingefügt.

6. In § 7 Abs. 2 Z 2 wird in lit. a die Wendung „ergänzende Lehramtsausbildung“ durch die Wendung „pädagogisch-didaktische Ausbildung“ ersetzt, erhalten die Inhalte der bisherigen lit. b und c die Bezeichnungen lit. „c“ und „d“ und die neue lit. b lautet:

              „b) in den Fällen des § 3 Abs. 3a (Allgemeinbildung) das erforderliche Masterstudium gemäß § 3 Abs. 3a Z 3,“

7. In § 7 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 2 Z 2 lit. c“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 2 lit. d“ ersetzt.

8. § 8 Abs. 19 entfällt.

9. Dem § 8 Abs. 19 werden folgende Abs. 20 bis 22 angefügt:

„(20) Die Unterrichtsverpflichtung der Landesvertragslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung im Sinne des § 26c Abs. 7 LDG 1984.

(21) Die Tätigkeit der Landesvertragslehrperson, die im Schulcluster mit pädagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betraut ist, ist – soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist – der Unterrichtserteilung in dem Ausmaß gleichzuhalten, das sich aus der Zuweisung gemäß § 26c Abs. 8 Z 3 LDG 1984 ergibt.

(22) Die Verminderung der Unterrichtungsverpflichtung der Landesvertragslehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß § 14a Abs. 1 die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt, beträgt im ersten Jahr nach der Beendigung 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung 50% des Ausmaßes, das der Minderung der Unterrichtsverpflichtung unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht. Eine Zuweisung für die Funktion Bereichsleitung ist auf das Ausmaß der Verminderung der Unterrichtsverpflichtung anzurechnen.“

10. Im § 9 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Landesvertragslehrperson kann für die an der Bildungsdirektion wahrzunehmende Koordination sonderpädagogischer Maßnahmen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemein bildenden Schulen, einschließlich der Betreuung von für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Landesvertragslehrpersonen, an der Bildungsdirektion mitverwendet werden; dabei sind je 5% der Vollbeschäftigung 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung an der Bildungsdirektion zu berücksichtigen; eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist zulässig.“

11. Nach § 9 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Landesvertragslehrerinnen und Landesvertragslehrer können mit ihrer Zustimmung zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzt werden. Der Versetzung zum Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik hat eine Ausschreibung voranzugehen. Mit dem Wirksamwerden einer solchen Versetzung endet eine allfällige Schulleitungsfunktion. Auf die zur Koordination des Fachbereiches Inklusiv- und Sonderpädagogik an die Bildungsdirektion versetzte Landeslehrperson ist § 9 Abs. 7 nicht anzuwenden. Eine Heranziehung zu einer bis zu dreiwöchigen Vorbereitungszeit außerhalb des Unterrichtsjahres ist jedoch zulässig.“

12. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf die Ausschreibung von Planstellen für die Schulcluster-Leitung oder die Schulleitung sind die §§ 26 bis 26d LDG 1984 sinngemäß anzuwenden.“

13. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

„Schulcluster und Schulcluster-Leitung

§ 14a. (1) Mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters (§ 26c LDG 1984) endet an den Schulen im Schulcluster die Funktionen Schulleitung und die Funktionen gemäß § 17; diese Funktionen sind nicht nachzubesetzen; § 26b Abs. 7 und 8 LDG 1984 ist sinngemäß anzuwenden. Weiters enden Betrauungen mit solchen Funktionen und Betrauungen gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist jeweils die bisherige Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.

(2) Wird eine Landesvertragslehrperson zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter bestellt, sind auf sie, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen über die Schulleitung anzuwenden.

(3) Die Zuordnungsvoraussetzungen gelten durch die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Verwendung an einer der Schulen im Schulcluster als erfüllt. Für die Auswahl für die Funktion Schulcluster-Leitung kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die entweder am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang erfolgreich teilgenommen haben oder den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ erfolgreich absolviert haben.

(4) Sofern einem Schulcluster eine Schule gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, oder dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, angehört, kommen nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht, die Kenntnisse in der Minderheitensprache nach zumindest dem Referenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER nachweisen. Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, zusätzlich das Erfordernis der Befähigung zur Erteilung des Unterrichts in der entsprechenden Minderheitensprache oder eine gleichwertige Befähigung festzulegen.

(5) Der Schulcluster-Leitung obliegt die Leitung des Schulclusters in pädagogischer, in rechtlich-organisatorisch-administrativer, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der im Schulcluster zusammengefassten Schulen nach außen. Die Schulcluster-Leitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen. Sie hat die Besetzung der Bereichsleitungen in geeigneter Weise schulclusterintern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat insbesondere die für die zu besetzende Funktion vorgesehenen Aufgaben sowie die Bewerbungsfrist enthalten.

(6) Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulcluster-Leitung führt die Verwendungsbezeichnung „Schulcluster-Leiterin“ oder „Schulcluster-Leiter“.

(7) Die Bereichsleitung beinhaltet die im § 55d des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 476/1986, umschriebenen Aufgaben; bei den Aufgaben gemäß § 55d Z 3 SchUG kommt ihr Vorgesetztenfunktion gegenüber den Landesvertragslehrpersonen an der Schule zu. Die Schulcluster-Leitung hat im Rahmen der Lehrfächerverteilung die Zuweisungen gemäß § 26c Abs. 7 und 8 vorzunehmen.

(8) Landesvertragslehrpersonen im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 22 haben die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich zu unterstützen, soweit die Einrechnung gemäß § 8 Abs. 22 das Ausmaß der Einrechnung aus anderen Funktionen übersteigt.

(9) Die Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung vermindert sich nach Maßgabe der Zuweisung gemäß § 26c Abs. 8 Z 1 LDG 1984.

(10) Dienststelle ist der Schulcluster. Im reisegebührenrechtlichen Sinn gilt jedoch jene Schule als Dienststelle, an der die Landesvertragslehrperson überwiegend verwendet wird. Bei gleicher Verwendung an zwei oder mehreren Standorten entscheidet die Schulcluster-Leitung.

(11) Bei einem aus Pflicht- und Bundesschulen bestehenden Schulcluster ist § 26f LDG 1984 sinngemäß anzuwenden.“

14. In § 15 Abs. 2 wird das Wort „sechsjährige“ durch das Wort „fünfjährige“ und die Wendung „des Hochschullehrganges Schulmanagement: Professionell führen – Nachhaltig entwickeln im Umfang von 90 ECTS“ durch die Wendung „des ersten Teiles (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ oder einer inhaltlich gleichwertigen Ausbildung“ ersetzt.

15. Im § 15 Abs. 3 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung ist verpflichtet, binnen vier Jahren und sechs Monaten den Hochschullehrgang „Schulen professionell führen“ im Gesamtumfang von 60 ECTS erfolgreich zu absolvieren. Auf diesen Hochschullehrgang können Ausbildungen oder Lehrgänge angerechnet werden, soweit sie gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ zweckmäßig ist; auch die gänzliche Anrechnung ist zulässig.“

16. § 15 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Personalstelle kann die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung bei Nichtbewährung nach Befassung des zuständigen Personalvertretungsorganes gemäß § 9 Abs. 3 lit. a Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, von der Leitungsfunktion (vorzeitig) abberufen.“

17. Dem § 16 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 bis 7 angefügt:

„(6) Die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) hat mit jeder Lehrperson regelmäßig einzeln oder in Kleingruppen Gespräche zur Planung der individuellen Fort- und Weiterbildung für die kommenden drei Schuljahre zu führen. Die Ergebnisse dieser Gespräche sind schriftlich zusammenzufassen und von der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) sowie der Lehrperson zu unterfertigen. Eine Ausfertigung dieser Zusammenfassung verbleibt bei der Lehrperson.

(7) Die Führung der Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräche darf einer Berufsschulleitung-Stellvertretung ganz oder zum Teil übertragen werden. Eine Ausfertigung der Zusammenfassungen ist der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) zu übermitteln.“

18. Die Überschrift zu § 20 lautet:

„Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung“

19. § 20 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Landesvertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Leiterin oder zum Schulcluster-Leiter, zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulcluster-Leitung oder mit der Schulleitung (§ 14 Abs. 1 erster Satz) provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.“

20. Dem § 20 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Landesvertragslehrpersonen, die gemäß § 37a VBG zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt worden sind und deren Schulleitungsfunktion gemäß § 43b Abs. 1 VBG geendet hat, gebührt für die ersten sechs Jahre nach Beendigung der Funktion nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Dienstzulage in Höhe des im Abs. 2 oder im § 19 Abs. 10 für sie vorgesehenen Betrages:

           1. Eine Erhöhung aufgrund der Funktionsdauer findet nicht statt.

           2. Die Dienstzulage reduziert sich

                a) im vierten Jahr auf 90%,

               b) im fünften Jahr auf 75% und

                c) im sechsten Jahr auf 50%.

           3. Der Anspruch endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:

                a) Bestellung in eine leitende Funktion im Sinne des § 43a Abs. 1 oder Betrauung mit einer solchen Funktion,

               b) Betrauung mit einer Schulaufsichtsfunktion,

                c) Betrauung der Lehrperson mit der Leitung einer Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005,

               d) Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe.“

21. Die Überschrift zu § 21 lautet:

„Dienstzulage für die Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen und Bereichsleitung“

22. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Landesvertragslehrpersonen, die mit der Funktion

           1. Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen oder

           2. Bereichsleitung an allgemein bildenden Pflichtschulen im Schulcluster

betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. In den Fällen des § 14a Abs. 1 gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß § 20 Abs. 4 gebührende Dienstzulage übersteigen.“

23. Im § 21 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

24. Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Einer Landesvertragslehrperson, die mit der Funktion Bereichsleitung betraut ist, gebührt eine Dienstzulage nach Maßgabe des § 19 Abs. 10.“

25. Nach § 21a wird folgender § 21b samt Überschrift eingefügt:

„Dienstzulage für die Koordination im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion

§ 21b. Der Koordinatorin oder dem Koordinator im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 884,3 €.“

26. In § 25 wird in Z 3 die Wendung „ergänzende Lehramtsausbildung“ durch die Wendung „ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung“, das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, erhält der bisherige Inhalt der Z 4 die Ziffernbezeichnung „5“ und lautet die neue Z 4:

         „4. das in § 3 Abs. 3a Z 3 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat oder“

27. Dem § 32 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. §§ 3a und 3b samt Überschriften mit 1. Jänner 2018,

           2. § 3 Abs. 3, 3a, 4, 6 und 8, § 4 Abs. 3, § 7 Abs. 1, 2 Z 2 und 4, § 8 Abs. 20 bis 22, § 9 Abs. 4 und 4a, § 14a samt Überschrift, § 16 Abs. 6 und 7, die Überschrift zu § 20, § 20 Abs. 1 und 4, die Überschrift zu § 21 sowie § 21 Abs. 1 bis 3, § 21b und § 25 mit 1. September 2018 und

           3. § 14 Abs. 2, die Anlage zu § 8 und § 15 Abs. 2, 3 und 5 mit 1. Jänner 2019.

§ 8 Abs. 19 tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.“

28. In Anlage zu § 8 entfällt in Z 1 der Klammerausdruck und in Z 2 wird das Zitat „§ 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962“ durch das Zitat „§ 6 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. xxx/xxxx“ ersetzt.

Artikel 37

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 3 wird das Wort „der“ durch die Wortfolge „eines oder mehrerer“ ersetzt und entfällt das Wort „aufeinanderfolgend“.

2. Dem § 31 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten in Kraft:

           1. § 4 Abs. 3 mit 1. September 2018.

           2. Z 2 der Anlage zu § 8 mit 1. Jänner 2019.“

3. In Z 2 der Anlage zu § 8 wird das Zitat „§ 18 Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962“ durch das Zitat „§ 6 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), BGBl. I Nr. xxx/xxxx,“ ersetzt.

Artikel 38

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 letzter Satz ist in Fällen, in denen ein Schulcluster sowohl allgemein bildende höhere Schulen als auch berufsbildende mittlere und höhere Schulen umfasst, ein gemeinsamer Dienststellenausschuss für beide Schularten bei der Leiterin oder dem Leiter des Schulclusters einzurichten.“

2. In § 11 Abs. 1 Z 5 wird im Einleitungsteil das Wort „Landesschulräten“ durch das Wort „Bildungsdirektionen“ ersetzt.

3. In § 11 Abs. 1 Z 5 wird

a) in lit. a die Wortfolge „beim Landesschulrat“ durch die Wortfolge „bei der Bildungsdirektion“ und

b) in lit. b und lit. c jeweils die Wortfolge „dem Landesschulrat“ durch die Wortfolge „der Bildungsdirektion“

ersetzt.

4. In § 11 Abs. 1 Z 5 lit. c entfällt die Wortfolge „Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung sowie“.

5. In § 11 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Im Anwendungsbereich des Abs. 1 Z 5 ist jener Fachausschuss zuständig, in dessen Wirkungsbereich die jeweilige Angelegenheit fällt. Sind unterschiedliche Schularten betroffen, die in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Fachausschüsse fallen, haben die betroffenen Fachausschüsse einvernehmlich vorzugehen.“

6. In § 13 Abs. 1 Z 3 entfällt im Einleitungsteil und in lit. d jeweils die Wortfolge „und Frauen“.

7. In § 13 Abs. 1 Z 3 lit. b entfällt die Wortfolge „und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“.

8. In § 13 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Im Anwendungsbereich des Abs. 1 Z 3 ist jener Zentralausschuss zuständig, in dessen Wirkungsbereich die jeweilige Angelegenheit fällt. Sind unterschiedliche Schularten betroffen, die in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Zentralausschüsse fallen, haben die betroffenen Zentralausschüsse einvernehmlich vorzugehen.“

9. In § 35 Abs. 4 Z 1 und § 36 Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge „und Frauen“.

10. In § 35 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „beim Landesschulrat“ durch die Wortfolge „bei der Bildungsdirektion“ ersetzt.

11. In § 42 erhält die bisherige lit. a die Ziffernbezeichnung „1“ und lautet wie folgt:

         „1. für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für

                a) allgemein bildende Pflichtschulen und Schulcluster eines politischen Bezirkes der Dienststellenausschuss bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu errichten ist,

               b) die Fälle, in denen ein Schulcluster allgemein bildende Pflichtschulen verschiedener politischer Bezirke umfasst, der Dienststellenausschuss bei jener Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Wirkungsbereich diejenige Pflichtschule liegt, der zum Stichtag der letzten Personalvertretungswahl die meisten wahlberechtigten Landeslehrerinnen und Landeslehrer angehört haben,

und die Bestimmung des § 4 bezüglich der Bildung mehrerer Personalvertretungen für eine Dienststelle hierbei sinngemäße Anwendung findet, wobei der Sitz der einzelnen Personalvertretungen zu bestimmen ist,

                c) allgemein bildende Pflichtschulen und Berufsschulen die jeweils zuständigen Zentralausschüsse abweichend von § 13 Abs. 1a selbstständig vorzugehen haben;“

12. In § 42 erhalten die bisherigen lit. b bis g die Ziffernbezeichnungen „2“ bis „7“.

13. In § 42 lautet die neue Z 2:

         „2. für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen sowie für Landeslehrerinnen und Landeslehrer für Berufsschulen je ein Zentralausschuss bei der Bildungsdirektion und für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen ein Zentralausschuss bei der Landesregierung zu errichten ist;“

14. In § 42 lautet die neue Z 3:

         „3. der Tätigkeitsbereich der Personalvertretung sich auch auf Angelegenheiten der Bundesvollziehung erstreckt, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, in denen den Bildungsdirektionen auf Grund gesetzlicher Vorschriften die Vollziehung zukommt;“

15. In § 42 wird nach der Z 7 folgende Z 8 eingefügt:

         „8. für an die Bildungsdirektion versetzte Landeslehrerinnen und Landeslehrer der Dienststellenausschuss der Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, der für die Landeslehrerin oder den Landeslehrer vor ihrer oder seiner Versetzung zuständig war;“

16. In § 42 erhält die bisherige lit. h die Ziffernbezeichnung „9“.

17. Nach § 42r wird folgender § 42s samt Überschriften eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2017

Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Errichtung von Schulclustern

§ 42s. (1) Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum Zeitpunkt der Errichtung eines Schulclusters an den jeweiligen Schulen eingerichteten Dienststellenausschüsse in ihrem jeweiligen bisherigen Wirkungsbereich mit der Maßgabe aufrecht, dass zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter des Schulclusters ist.

(2) Die Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse der Schulen eines Schulclusters bilden ein Kollegium, wobei jene oder jener Dienststellenausschussvorsitzende die Funktion der Sprecherin oder des Sprechers wahrzunehmen hat, deren oder dessen Dienststellenausschuss die größte Anzahl an Mandaten aufweist. Bei gleicher Mandatsanzahl hat die oder der an Lebensjahren älteste Dienststellenausschussvorsitzende die Funktion der Sprecherin oder des Sprechers auszuüben.

(3) Der Sprecherin oder dem Sprecher obliegt die Vertretung der von den einzelnen Dienststellenausschüssen gefassten Beschlüsse gegenüber der Leiterin oder dem Leiter des Schulclusters. Die der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter nach diesem Bundesgesetz obliegende Verpflichtung zur Befassung des Dienststellenausschusses hat die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters gegenüber der Sprecherin oder dem Sprecher des Kollegiums auszuüben. Diese oder dieser hat den betroffenen Dienststellenausschuss unverzüglich mit der an sie oder ihn herangetragenen Angelegenheit zu befassen. Das Kollegium hat sich um eine koordinierte Vorgehensweise der einzelnen Dienststellenausschüsse zu bemühen, wobei das Kollegium an die Beschlüsse der einzelnen Dienststellenausschüsse gebunden ist.“

18. Dem § 45 wird folgender Abs. 42 angefügt:

„(42) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017 treten in Kraft:

           1. § 13 Abs. 1 Z 3 Einleitungsteil und lit. d, § 35 Abs. 4 Z 1 und § 36 Abs. 1 mit 1. Juli 2016,

           2. § 11 Abs. 1 Z 5 lit. c in der Fassung des Art. 9 Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017 und § 13 Abs. 1 Z 3 lit. b mit 1. September 2016,

           3. § 4 Abs. 1a, § 11 Abs. 1a, § 13 Abs. 1a, § 42 Z 1 und 4 bis 9 sowie § 42s samt Überschriften mit 1. September 2018,

           4. § 11 Abs. 1 Z 5 Einleitungsteil und lit. a bis c in der Fassung des Art. 9 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017, § 35 Abs. 4 Z 2 und § 42 Z 2 und 3 mit 1. Jänner 2019.“

Artikel 39

Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

Das Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird in Abs. 3 die Wendung „jener Landesschulrat“ durch die Wendung „jene Bildungsdirektion“, das Wort „Landesschulräten“ durch das Wort „Bildungsdirektionen“, in Abs. 4 die Wendung „Der Landesschulrat bzw. Stadtschulrat für Wien“ durch die Wendung „Die Bildungsdirektion“, in Abs. 5 die Wendung „Der Landesschulrat“ durch die Wendung „Die Bildungsdirektion“, in Abs. 8 die Wendung „dem Landesschulrat“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“, in Abs. 9 die Wendung „des Landesschulrates“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ und in Abs. 10 die Wendung „beim Landesschulrat“ durch die Wendung „bei der Bildungsdirektion“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 wird jeweils die Wendung „dem Landesschulrat“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion“ ersetzt.

3. In § 12 wird die Wendung „der Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.

4. In § 13 wird in Abs. 2 die Wendung „beim Landesschulrat“ durch die Wendung „bei der Bildungsdirektion“ und in Abs. 3 die Wendung „Der Landesschulrat“ durch die Wendung „Die Bildungsdirektion“ sowie die Wendung „der Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.

5. In 24a Abs. 1 wird die Wendung „den zuständigen Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien)“ durch die Wendung „die zuständige Bildungsdirektion“ und in Abs. 2 die Wendung „der Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien)“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ ersetzt.

6. In § 25 wird in Abs. 1 die Wendung „den Landesschulrat“ durch die Wendung „die Bildungsdirektion“ und in Abs. 6 Z 5 die Wendung „des Landesschulrates, daß“ durch die Wendung „der Bildungsdirektion, dass“ ersetzt.

7. In § 27 Abs. 1 wird die Wendung „Landesschulräten sind bei Zulassung durch einen Landesschulrat die Verfahren bei den anderen Landesschulräten“ durch die Wendung „Bildungsdirektionen sind bei Zulassung durch eine Bildungsdirektion die Verfahren bei den anderen Bildungsdirektionen“ ersetzt.

8. § 30 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 3 Abs. 3, 4, 5, 8, 9 und 10, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2 und 3, § 24a Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 1 und Abs. 6 Z 5 sowie § 27 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“