1621 der Beilagen XXV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 geändert werden (Strafgesetznovelle 2017)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

           Artikel    1 Änderung des Strafgesetzbuches

           Artikel    2 Änderung der Strafprozessordnung 1975

           Artikel    3 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

           Artikel    4 Inkrafttreten

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird nach der Wendung „körperliche Unversehrtheit,“ die Wendung „sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,“ eingefügt.

2. In § 58 Abs. 4 entfallen die Wörter „oder beantragt“.

3. Dem § 83 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Wer eine Körperverletzung nach Abs. 1 oder 2 an einer Person, die mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist, während oder wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“

4. In § 85 Abs. 2 wird die Wendung „dadurch fahrlässig“ durch die Wendung „dadurch, wenn auch nur fahrlässig,“ ersetzt.

5. Nach § 91 wird folgender § 91a samt Überschrift eingefügt:

„Tätlicher Angriff auf mit bestimmten Aufgaben betraute Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt

§ 91a. (1) Wer eine Person, die mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen oder der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist, während der Ausübung ihrer Tätigkeit tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Person zu der Kontroll- oder Lenkungstätigkeit ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder diese gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.“

6. In § 115 Abs. 3 wird nach der Wendung „zu beschimpfen,“ die Wendung „zu verspotten,“ eingefügt.

7. In § 117 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „innerhalb der sonst dem Verletzten für das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden Frist“.

8. In § 117 Abs. 4 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

9. § 165 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder einem Vergehen nach den §§ 223, 229, 289, 293, 295 oder nach den §§ 27 oder 30 Suchtmittelgesetz herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

10. § 196 samt Überschrift lautet:

„Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungshilfen

§ 196. (1) Wer eine minderjährige Person einer behördlich angeordneten Erziehungshilfe entzieht, sie verleitet, sich einer solchen zu entziehen, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung der Behörde zu verfolgen, die über die Fortsetzung der Erziehungshilfe zu entscheiden hat.

(3) § 195 Abs. 5 gilt entsprechend.“

11. In § 207a Abs. 5 wird der Beistrich am Ende der Z 1 durch das Wort „oder“ ersetzt und entfällt die Z 1a.

12. Dem § 207a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Nicht zu bestrafen ist ferner, wer

           1. in den Fällen des Abs. 1, Abs. 2 erster Fall und Abs. 3 eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person von sich selbst herstellt, besitzt, oder anderen zu deren eigenem Gebrauch anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder

           2. eine pornographische Darstellung einer unmündigen minderjährigen Person von sich selbst besitzt.“

13. In § 212 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Arzt, klinischer Psychologe, Gesundheitspsychologe, Psychotherapeut, Angehöriger eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes“ durch die Wortfolge „Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes“ ersetzt.

14. Dem § 212 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Wer eine sexuelle Belästigung nach § 218 Abs. 1a unter den Umständen des Abs. 1 oder 2 begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.“

15. In § 218 werden nach dem Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Wer wissentlich an einer Zusammenkunft mehrerer Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Tat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2b) Wer eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“

16. Nach § 247 wird folgender § 247a samt Überschrift eingefügt:

„Staatsfeindliche Bewegung

§ 247a. (1) Wer eine staatsfeindliche Bewegung gründet oder sich in einer solchen führend betätigt, ist, wenn er oder ein anderer Teilnehmer eine ernstzunehmende Handlung ausgeführt oder zu ihr beigetragen hat, in der sich die staatsfeindliche Ausrichtung eindeutig manifestiert, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer an einer solchen Bewegung mit dem Vorsatz teilnimmt, dadurch die Begehung von staatsfeindlichen Handlungen zu fördern, oder sie mit erheblichen Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterstützt, ist unter der Bedingung des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Eine staatsfeindliche Bewegung ist eine Gruppe vieler Menschen, die darauf ausgerichtet ist, die Hoheitsrechte der Republik Österreich (Bund, Länder, Gemeinden oder sonstige Selbstverwaltung) rundweg abzulehnen oder sich fortgesetzt die Ausübung solcher oder behaupteter Hoheitsrechte selbst anzumaßen, und deren Zweck es ist, fortgesetzt auf eine Weise, durch die sich die staatsfeindliche Ausrichtung eindeutig manifestiert, gesetzwidrig die Vollziehung von Gesetzen, Verordnungen oder sonstigen hoheitlichen Entscheidungen der Behörden zu verhindern oder die angemaßten oder behaupteten Hoheitsrechte durchzusetzen.

(4) Der Täter ist nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Nach Abs. 1 und 2 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, aus der Bewegung in einer Weise zurückzieht, die eindeutig zu erkennen gibt, dass die staatsfeindliche Ausrichtung nicht mehr unterstützt wird.“

17. In § 270 Abs. 1 wird die Wendung „sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen“ durch die Wendung „zwei Jahren“ ersetzt.

18. In § 278 Abs. 2 entfällt die Wendung „104a,“.

19. In § 278c Abs. 1 Z 2 wird der Verweis auf „§ 84“ durch den Verweis auf „§ 83“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung der Strafprozessordnung 1975

1. In § 30 Abs. 1 lautet die Z 9a:

       „9a. des Vergehens der staatsfeindlichen Bewegung (§ 247a Abs. 2 StGB),“.

2. In § 30 Abs. 1 wird nach Z 9a folgende Z 9b eingefügt:

       „9b. des Vergehens der Verhetzung (§ 283 Abs. 4) und“

3. In § 31 Abs. 4 Z 2 wird die Wendung „bis 9a“ durch die Wendung „bis 9b“ ersetzt.

4. In § 514 wird nach dem Abs. 35 folgender Abs. 36 eingefügt:

„(36) §§ 30 Abs. 1 und 31 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 treten mit 1. September 2017 in Kraft.“

Artikel 3

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

§ 165 Abs. 1 und § 278c Abs. 1 Z 2 StGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/xxxx dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73.

Artikel 4

Inkrafttreten

Art. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. September 2017 in Kraft.