1666 der Beilagen XXV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz zur Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase (Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009), BGBl. I Nr. 103/2009, wird wie folgt geändert:

1. §§ 1 und 2 samt Überschriften lauten:

                „Ziel des Gesetzes

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

           1. die Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195, sowie aller weiteren in § 2 angeführten Verordnungen, die zur Durchführung dieser Verordnung dienen, sicherzustellen und

           2. die durch die in Z 1 genannten Verordnungen übertragenen Aufgaben durch Regelungen bezüglich Ausbildung und Zertifizierung von Personen und Unternehmen auszuführen

und damit zur Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase beizutragen.

Zuständige Behörde

§ 2. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die zuständige österreichische Behörde für die Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und der weiteren nachstehenden Verordnungen,

           1. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 zur Festlegung von Form und Art der Übermittlung der Berichte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase, ABl. Nr. L 318 vom 05.11.2014 S. 5,

           2. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 – der Form der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2015 S. 39,

           3. der Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2007 S. 4,

           4. der Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABl. Nr. L 335 vom 20.12.2007 S. 10,

           5. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 – der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Kühlaggregate in Kühlkraftfahrzeugen und –anhängern und auf die Zertifizierung von Unternehmen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2015 S. 28,

           6. der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 – der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 12,

           7. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 – der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen, die fluorierte Treibhausgase enthaltende elektrische Schaltanlagen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen oder fluorierte Treibhausgase aus ortsfesten elektrischen Schaltanlagen zurückgewinnen, ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2015 S. 22,

           8. der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 – der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 21,

           9. der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 – der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen, ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2008 S. 25,

         10. der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2065 zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014, ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2015 S. 14 und

         11. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 – der Einzelheiten der Konformitätserklärung für das Inverkehrbringen von Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, und der Überprüfung durch einen unabhängigen Prüfer, ABl. Nr. L 146 vom 03.06.2016 S. 1,

insoweit sie zur Durchführung dieser Verordnung dienen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Erfüllung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 sowie gemäß den in Z 5 bis 10 angeführten Verordnungen übertragenen Aufgaben sicherzustellen.“

2. In § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 und letzter Satz sowie Abs. 2 Z 1 und 2, § 4 Abs. 1, 5, 7 und 8, § 6 sowie § 7 Abs. 2 entfällt jeweils der Klammerausdruck „(EG)“.

3. In § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 wird jeweils die Wortfolge „des Anhanges“ durch die Wortfolge „Anhang I“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 1 wird nach dem siebenten Satz der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; in § 4 Abs. 2, 5 und 7 wird jeweils die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

5. In § 4 Abs. 5 fünfter Satz wird nach der Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ der Ausdruck „ , Umwelt und Wasserwirtschaft“ eingefügt.

6. Die Überschrift nach § 4, § 5 samt Überschrift und die Überschrift nach § 5 entfallen.

7. In § 6 und § 7 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 517/2014“ ersetzt.

8. In § 6 entfällt die Wortfolge „der Europäischen Gemeinschaften“.

9. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:

„Mitwirkung der Zollbehörden

§ 6a. (1) Die Zollbehörden wirken bei der Vollziehung des in § 1 Z 1 genannten Rechtsaktes sowie dieses Bundesgesetzes bezüglich der Überführung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, in den zollrechtlich freien Verkehr mit.

(2) Die Zollbehörden haben insbesondere

           1. die im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Durchführung des in § 1 genannten Rechtsaktes sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befassten Behörden mitzuteilen, und

           2. hinsichtlich der teilfluorierten Kohlenwasserstoffe sowie der Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, Kontrollen nach Maßgabe des Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, durchzuführen und deren Freigabe zum freien Verkehr bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 auszusetzen.“

10. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer

           1. der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 oder einer in § 2 Z 1 bis 9 oder 11 genannten Verordnung zuwiderhandelt, indem er

                a) entgegen den Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 fluorierte Treibhausgase absichtlich freisetzt, keine Vorkehrungen trifft, um die unbeabsichtigte Freisetzung dieser Gase zu verhindern, nicht sicherstellt, dass Leckagen nach Feststellung unverzüglich repariert werden, oder es verabsäumt, nach der Reparatur einer Undichtigkeit diese innerhalb eines Monats von einer zertifizierten Person prüfen zu lassen,

               b) seine Pflicht missachtet, Anlagen oder Einrichtungen im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in der festgelegten Art und Weise auf Dichtheit überprüfen zu lassen,

                c) entgegen den Verpflichtungen des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Leckage-Erkennungssysteme nicht einrichtet oder diese nicht vorschriftsgemäß kontrollieren lässt,

               d) die vorgesehenen Aufzeichnungen im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nicht oder nicht vollständig führt, diese nicht vorschriftsgemäß aufbewahrt oder nicht der Behörde auf deren Verlangen vorlegt,

                e) entgegen den Bestimmungen des Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 als Hersteller fluorierter Verbindungen nicht Vorkehrungen zur Begrenzung der Emissionen fluorierter Treibhausgase trifft (Art. 7 Abs. 1) oder der festgelegten Nachweispflicht betreffend des Nebenproduktes Trifluormethan nicht nachkommt (Art. 7 Abs. 2),

                f) seiner Verantwortung gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nicht nachkommt, die fluorierten Treibhausgase zwecks Sicherstellung von Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung in der festgelegten Art und Weise (Art. 8) zurückgewinnen zu lassen,

               g) mit der Durchführung von in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 angeführten Tätigkeiten Personen oder Unternehmen beauftragt, die das erforderliche Zertifikat nicht besitzen,

               h) entgegen einer Beschränkung gemäß den Bestimmungen des Art. 11 Abs. 1 oder 5 oder des Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 fluorierte Treibhausgase, oder Erzeugnisse oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, in Verkehr bringt oder verwendet,

                 i) entgegen Art. 11 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 fluorierte Treibhausgase verkauft oder kauft,

                 j) fluorierte Treibhausgase, Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, ohne die gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 verlangte Kennzeichnung in Verkehr bringt,

                k) entgegen den Bestimmungen des Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, außerhalb des Rahmens des Quotensystems in Verkehr bringt oder nicht der Pflicht zur Erstellung, Vorlage und Aufbewahrung der Dokumentation und der Konformitätserklärung in der festgelegten Art und Weise nachkommt,

                 l) als Hersteller oder Einführer von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen entgegen Art. 15 in Verbindung mit Art. 16 bis 18 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ohne die erforderliche, zugewiesene Quote in Verkehr bringt oder die zugewiesene Quote überschreitet,

               m) entgegen den Bestimmungen des Art. 17 Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nicht dem Registrierungserfordernis in der festgelegten Art und Weise nachkommt oder

               n) der in Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 festgelegten Berichterstattungspflicht nicht vollständig nachkommt, die Prüfberichte nicht vorschriftsgemäß aufbewahrt oder nicht der Behörde auf Verlangen vorlegt,

oder

           2. den in Z 1 genannten Verordnungen in Verbindung mit diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, indem er

                a) entgegen Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Tätigkeiten im Sinne des Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung (Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Stilllegung, Dichtheitskontrollen) durchführt, ohne das erforderliche Personalzertifikat im Sinne des § 3 Abs. 1 zu besitzen,

               b) Rückgewinnungstätigkeiten an Anlagen und Einrichtungen im Sinne des Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 durchführt, ohne das jeweils erforderliche Personalzertifikat im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 oder eine nach § 3 Abs. 1 Z 5 erforderliche Ausbildungsbescheinigung zu besitzen, oder

                c) als Unternehmen entgegen Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Installations-, Wartungs-, Instandhaltungs-, Reparatur- oder Stilllegungstätigkeiten durchführt, ohne das erforderliche Unternehmenszertifikat im Sinne des § 3 Abs. 2 zu besitzen,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 360 € bis zu 19 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 38 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.“

11. In § 7 Abs. 2 wird das Wort „dieser“ durch das Wort „diesen“ ersetzt; die Wortfolge „nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und“ entfällt.

12. § 8 lautet:

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(2)  Mit der Vollziehung des § 6a ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3)  Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 4 Abs. 2 und 7 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.“

13. Folgender § 9 samt Überschrift wird angefügt:

„Inkrafttreten

§ 9. §§ 1 und 2 samt Überschriften, § 3, § 4 Abs. 1, 2, 5, 7 und 8, § 6, § 6a, § 7 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20XX treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“