1661 der Beilagen XXV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 erlassen werden und das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das Aktiengesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Alternativfinanzierungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit, das E-Geldgesetz 2010, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Energie-Control-Gesetz, das EU-Verschmelzungsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Glücksspielgesetz, das Hypothekenbankgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, die Insolvenzordnung, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalmarktgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Körperschaftsteuergesetz, das Maklergesetz, das Pensionskassengesetz, das Pfandbriefgesetz, das Ratingagenturenvollzugsgesetz, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das SE-Gesetz, das SFT-Vollzugsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Sparkassengesetz, das Übernahmegesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Zahlungsdienstegesetz, das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz und das Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Artikel 2

Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018

Artikel 3

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

Artikel 4

Änderung des ABBAG-Gesetzes

Artikel 5

Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes

Artikel 6

Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 7

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Artikel 8

Änderung des Alternativfinanzierungsgesetzes

Artikel 9

Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 10

Änderung des Bausparkassengesetzes

Artikel 11

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Artikel 12

Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014

Artikel 13

Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

Artikel 14

Änderung des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit

Artikel 15

Änderung des E-Geldgesetzes 2010

Artikel 16

Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Artikel 17

Änderung des Energie-Control-Gesetzes

Artikel 18

Änderung des EU-Verschmelzungsgesetzes

Artikel 19

Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Artikel 20

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 21

Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes

Artikel 22

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Artikel 23

Änderung des Glücksspielgesetzes

Artikel 24

Änderung des Hypothekenbankgesetzes

Artikel 25

Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

Artikel 26

Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 27

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Artikel 28

Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Artikel 29

Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes

Artikel 30

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 31

Änderung des Maklergesetzes

Artikel 32

Änderung des Pensionskassengesetzes

Artikel 33

Änderung des Pfandbriefgesetzes

Artikel 34

Änderung des Ratingagenturenvollzugsgesetzes

Artikel 35

Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes

Artikel 36

Änderung der Regelung der Ausübungsvoraussetzungen, Aufgaben und Befugnisse der Verrechnungsstellen

Artikel 37

Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Artikel 38

Änderung des des Gesetzes über das Statut der Europäischen Gesellschaft

Artikel 39

Änderung des SFT-Vollzugsgesetzes

Artikel 40

Änderung des Spaltungsgesetzes

Artikel 41

Änderung des Sparkassengesetzes

Artikel 42

Änderung des Übernahmegesetzes

Artikel 43

Änderung des Unternehmensgesetzbuches

Artikel 44

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Artikel 45

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

Artikel 46

Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes

Artikel 47

Änderung des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

           1. die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und

           2. die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500.

Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

           1. der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1,

           2. der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und

           3. der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.

Artikel 2

Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 (Börsegesetz 2018 – BörseG 2018)

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Marktinfrastruktur

1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen

§ 1.

Begriffsbestimmungen

§ 2.

 

2. Abschnitt
Geregelter Markt

1. Unterabschnitt
Allgemeines

§ 3.

Konzessionserteilung

§ 4.

 

§ 5.

Konzessionsrücknahme

§ 6.

Erlöschen der Konzession

§ 7.

Handelsaufsicht

§ 8.

Zusammenarbeit zwischen Handelsaufsicht und Börsenaufsicht

§ 9.

Handelsregeln

§ 10.

Belastbarkeit der Systeme und Notfallsicherungen

§ 11.

Algorithmischer Handel

§ 12.

 

§ 13.

Direkter elektronischer Zugang

§ 14.

Tick-Größen

§ 15.

 

§ 16.

Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren

§ 17.

Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten zum Handel am geregelten Markt

§ 18.

Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten

§ 19.

 

§ 20.

Nach Positionsinhaberkategorien aufgeschlüsselte Positionsmeldungen

2. Unterabschnitt
Organisatorische Anforderungen

§ 21.

Organisatorische Anforderungen für die Leitung und Verwaltung geregelter Märkte

§ 22.

Auslagerung von Aufgaben

§ 23.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 24.

Gebühren

§ 25.

Anforderungen an das Leitungsorgan eines Marktbetreibers

§ 26.

Nominierungsausschuss

§ 27.

Vorlage des Jahresabschlusses

§ 28.

Börsemitglieder

§ 29.

 

§ 30.

 

§ 31.

 

§ 32.

 

§ 33.

 

§ 34.

 

§ 35.

Börsebesucher

§ 36.

 

3. Unterabschnitt
Zulassung und Handel an der Wertpapierbörse

§ 37.

Sonderbestimmungen für die Wiener Börse

§ 38.

Zulassungsverfahren zum und Widerrufsverfahren vom Amtlichen Handel

§ 39.

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen zum geregelten Markt

§ 40.

Zulassungsvoraussetzungen zum Amtlichen Handel

§ 41.

 

§ 42.

Zulassungsantrag

§ 43.

Antrag auf Widerruf der Zulassung

§ 44.

Derivatkontrakte

§ 45.

Auskunftspflicht des Emittenten

§ 46.

Prospekt für die Börsezulassung

§ 47.

Ausnahmen von der Prospektpflicht

§ 48.

Beteiligungen

§ 49.

Verwertung der Sicherheiten und Kautionen

§ 50.

Börsegeschäfte

§ 51.

Einwand von Spiel und Wette

§ 52.

Handelsablauf

§ 53.

Kursermittlung

§ 54.

 

§ 55.

 

§ 56.

 

§ 57.

Ausländische Emittenten

4. Unterabschnitt
Warenbörse und Börsesensale

§ 58.

Bewilligungen

§ 59.

Börsehandel

§ 60.

Warenbörse - Kursermittlung

§ 61.

Börsesensale

§ 62.

 

§ 63.

 

§ 64.

 

§ 65.

 

§ 66.

 

§ 67.

 

§ 68.

 

§ 69.

 

§ 70.

 

§ 71.

 

§ 72.

 

§ 73.

Anonymgeschäfte

§ 74.

 

3. Abschnitt
Multilaterale Handelssysteme (MTF, OTF)

1. Unterabschnitt
Zulassung

§ 75.

Handel und Abschluss von Geschäften über MTF und OTF

§ 76.

Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren

§ 77.

Besondere Anforderungen für MTF

§ 78.

Besondere Anforderungen für OTF

§ 79.

Besondere Anforderungen bei der Zusammenführung von Kundenaufträgen in einem OTF

2. Unterabschnitt
Überwachung (MTF, OTF)

§ 80.

Überwachung der Einhaltung der Regeln des MTF und OTF und anderer rechtlicher Verpflichtungen

§ 81.

Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel an einem MTF oder einem OTF

3. Unterabschnitt
Besonderheiten MTF

§ 82.

KMU-Wachstumsmarkt

4. Abschnitt
Systematische Internalisierung

§ 83.

Meldepflicht systematischer Internalisierer

5. Abschnitt
Datenbereitstellungsdienste

1. Unterabschnitt
Zulassungsverfahren für Datenbereitstellungsdienste

§ 84.

Zulassungspflicht

§ 85.

Umfang der Zulassung

§ 86.

Verfahren für die Erteilung der Zulassung und die Ablehnung von Anträgen auf Zulassung

§ 87.

Entzug der Zulassung

§ 88.

Anforderungen an das Leitungsorgan des Datenbereitstellungsdienstes

2. Unterabschnitt
Organisatorische Anforderungen

§ 89.

Bedingungen für genehmigte Veröffentlichungsdienste (APA)

§ 90.

Bedingungen für Anbieter konsolidierter Datenticker (CTP)

§ 91.

Bedingungen für genehmigte Meldemechanismen (ARM)

6. Abschnitt
Aufsichtsbefugnisse

1. Unterabschnitt
Aufsicht

§ 92.

 

§ 93.

Überwachungsbefugnisse der FMA

§ 94.

Kosten

§ 95.

Meldung von Verstößen

§ 96.

Meldung an ESMA

§ 97.

Datenschutz

§ 98.

Börsekommissäre

§ 99.

Schutz von Bezeichnungen

§ 100.

Strafzinsen

2. Unterabschnitt
Internationale Zusammenarbeit

§ 101.

 

§ 102.

 

§ 103.

Europäische Zusammenarbeit

7. Abschnitt
Sanktionen

§ 104.

Wahrnehmung der Sanktionsbefugnisse

§ 105.

Weitere Strafbestimmungen

§ 106.

 

§ 107.

 

§ 108.

Strafbestimmung betreffend juristische Personen

§ 109.

 

§ 110.

Veröffentlichungen von Maßnahmen und Sanktionen

§ 111.

Rechtsschutz gegen Veröffentlichungen der FMA

8. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen

§ 112.

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 113.

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 114.

 

§ 115.

 

§ 116.

 

9. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

§ 117.

 

2. Hauptstück
Transparenzvorschriften und sonstige Pflichten der Emittenten

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 118.

Begriffsbestimmungen

§ 119.

Allgemeine Pflichten der Emittenten

§ 120.

Pflichten der Emittenten von Aktien

§ 121.

Pflichten der Emittenten von Schuldtiteln

§ 122.

Sprach- und Drittlandsregelung

§ 123.

Speichersystem und Behördenkompetenzen

2. Abschnitt
Melde- und Veröffentlichungspflichten

1. Unterabschnitt
Regelpublizität

§ 124.

Jahresfinanzbericht

§ 125.

Zwischenberichte

§ 126.

 

§ 127.

Berichtsinhalt in Sonderfällen

§ 128.

Bericht über Zahlungen, die an staatliche Stellen geleistet werden

§ 129.

Ausnahmen von der Berichtspflicht

2. Unterabschnitt
Beteiligungspublizität

§ 130.

Änderungen bedeutender Beteiligungen

§ 131.

Finanzinstrumente

§ 132.

Zusammenrechnung

§ 133.

Feststellung der Stimmrechtsanteile

§ 134.

Verfahrensvorschriften

§ 135.

Zusätzliche Angaben

§ 136.

Gleichwertigkeit der Informationen

§ 137.

Ruhen der Stimmrechte

3. Unterabschnitt
Sonstige Veröffentlichungspflichten

§ 138.

 

§ 139.

 

3. Abschnitt
Aufsichtsbefugnisse

§ 140.

Behördenkompetenzen

4. Abschnitt
Sanktionen

§ 141.

Strafbestimmungen

§ 142.

 

§ 143.

 

§ 144.

 

§ 145.

 

§ 146.

Europäische Zusammenarbeit

5. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen

§ 147.

 

§ 148.

 

§ 149.

 

6. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

§ 150.

 

3. Hauptstück
Marktmissbrauch

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 151.

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Aufsichtsbefugnisse

§ 152.

Zuständige Behörde

§ 153.

Befugnisse der zuständigen Behörde

3. Abschnitt
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegen Marktmissbrauch

§ 154.

Verwaltungsübertretung des Missbrauchs einer Insiderinformation und der Marktmanipulation

§ 155.

Andere Verwaltungsübertretungen

§ 156.

Strafbarkeit juristischer Personen

§ 157.

Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

§ 158.

Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse und Verhängung von Sanktionen

§ 159.

Meldung von Verstößen

§ 160.

Whistleblowing

§ 161.

Veröffentlichung von Entscheidungen

4. Abschnitt
Gerichtliche Strafbestimmungen gegen Marktmissbrauch

§ 162.

Anwendungsbereich der gerichtlichen Strafbestimmungen

§ 163.

Gerichtlich strafbare Insider-Geschäfte und Offenlegungen

§ 164.

Gerichtlich strafbare Marktmanipulation

5. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für das gerichtliche Strafverfahren samt staatsanwaltschaftlichem Ermittlungsverfahren

§ 165.

Anwendung der Strafprozessordnung

§ 166.

Sonderzuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien

§ 167.

Vorgehensweise der FMA bei gerichtlicher Zuständigkeit

§ 168.

Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege durch die FMA

§ 169.

Stellung und Rechte der FMA im Strafverfahren

§ 170.

Anhörungs- und Informationsrechte der FMA

§ 171.

Einstellung des Verfahrens und Rücktritt von der Verfolgung

§ 172.

Zustellerfordernisse

§ 173.

Kosten- und Barauslagenersatz

6. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen

§ 174.

 

7. Abschnitt
Übergangsbestimmungen

§ 175.

 

4. Hauptstück
Leerverkäufe und Credit Default Swaps

§ 176.

 

5. Hauptstück
Schlussbestimmungen

§ 177.

 

§ 178.

 

§ 179.

 

§ 180.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 181.

Inkrafttreten

§ 182

Außerkrafttreten

1. Hauptstück

Marktinfrastruktur

1. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

§ 1. Für die Zwecke dieses Hauptstückes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. Wertpapierbörsen: inländische Märkte im Sinne der Richtlinie 2001/34/EG, an denen Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. XX/2017, gehandelt werden. An einer Wertpapierbörse können auch ausländische Zahlungsmittel, Münzen und Edelmetalle gehandelt und die damit in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden; § 44 des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011, bleibt unberührt.

           2. geregelter Markt: ein geregelter Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116.

           3. Allgemeine Warenbörsen: Börsen, an denen alle zum börsemäßigen Handel geeigneten Waren, die nicht ausdrücklich den geregelten Märkten oder den landwirtschaftlichen Produktenbörsen zum Handel zugewiesen sind, gehandelt sowie die mit dem Warenhandel in Verbindung stehenden Hilfsgeschäfte getätigt werden.

           4. Finanzinstrument: ein Finanzinstrument gemäß § 1 Z 7 WAG 2018.

           5. Personen: diejenigen, die beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, insbesondere Wertpapierfirmen und Kreditinstitute.

           6. Schuldtitel: Schuldverschreibungen oder andere übertragbare Forderungen in verbriefter Form, mit Ausnahme von Wertpapieren, die Aktien gleichzustellen sind oder die bei Umwandlung oder Ausübung der durch sie verbrieften Rechte zum Erwerb von Aktien oder Aktien gleichzustellenden Wertpapieren berechtigen.

           7. Aktien: Aktien und aktienvertretende Zertifikate, soweit diese die Ausübung von Stimmrechten vorsehen.

           8. Emittent: eine natürliche oder juristische Person, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Im Falle von Zertifikaten, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, gilt als Emittent der Emittent der vertretenen Wertpapiere, wobei es unerheblich ist, ob diese Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder nicht.

           9. Aktionär: jede Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die direkt oder indirekt Folgendes hält:

                a) Aktien des Emittenten in eigenem Namen und für eigene Rechnung,

               b) Aktien des Emittenten in eigenem Namen, aber im Auftrag einer anderen natürlichen oder juristischen Person,

                c) Zertifikate, wobei der Inhaber des Zertifikats als Aktionär der zugrunde liegenden, durch das Zertifikat vertretenen Aktien gilt.

         10. multilaterales Handelssystem (MTF): ein multilaterales Handelssystem .

         11. organisiertes Handelssystem (OTF): ein organisiertes Handelssystem gemäß § 1 Z 25 WAG 2018.

         12. Handelsplatz: ein Handelsplatz gemäß § 1 Z 26 WAG 2018.

         13. Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere gemäß § 1 Z 5 WAG 2018 mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten gemäß § 1 Z 6 WAG 2018.

         14. Herkunftsmitgliedstaat:

                a) im Falle eines Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 Euro oder eines Emittenten von Aktien,

                     aa) für Emittenten mit Sitz im EWR der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet,

                    bb) für Emittenten mit Sitz in einem Drittland der Mitgliedstaat, den der Emittent unter den Mitgliedstaaten auswählt, in denen seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats bleibt so lange gültig, bis der Emittent gemäß lit. c einen neuen Herkunftsmitgliedstaat ausgewählt hat und seine Wahl gemäß § 119 Abs. 7 veröffentlicht hat;

die Begriffsbestimmung „Herkunftsmitgliedstaat“ gilt für Schuldtitel, die auf eine andere Währung als Euro lauten, wenn der Stückelungswert am Ausgabetag weniger als 1 000 Euro entspricht, sofern er nicht annähernd 1 000 Euro entspricht;

               b) für jeden nicht unter lit. a fallenden Emittenten der Mitgliedstaat, den der Emittent unter seinem Sitzstaat und den Mitgliedstaaten, in denen seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen sind, auswählt. Ein Emittent darf nicht mehr als einen Mitgliedstaat als Herkunftsmitgliedstaat auswählen. Die Wahl ist mindestens drei Jahre gültig, außer wenn die Wertpapiere des Emittenten an keinem geregelten Markt in der Europäischen Union mehr zum Handel zugelassen sind oder der Emittent unter die Bestimmungen von lit. a oder lit. c fällt;

                c) für einen Emittenten, dessen Wertpapiere nicht mehr zum Handel an einem geregelten Markt in seinem Herkunftsmitgliedstaat gemäß lit. a sublit. bb oder lit. b, aber stattdessen zum Handel in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, der neue Herkunftsmitgliedstaat, der vom Emittenten unter den Mitgliedstaaten, in denen seine Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind und dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat, ausgewählt wird;

               d) für einen Emittenten, der es verabsäumt, seinen Herkunftsmitgliedstaat gemäß lit. a sublit. bb oder lit. b binnen drei Monaten ab der erstmaligen Zulassung seiner Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 119 Abs. 8 mitzuteilen, jener Mitgliedstaat, in dem die Wertpapiere des Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Sind die Wertpapiere des Emittenten zum Handel an geregelten Märkten zugelassen, die in mehreren Mitgliedstaaten gelegen sind oder in diesen betrieben werden, so sind diese Mitgliedstaaten so lange die Herkunftsmitgliedstaaten des Emittenten, bis dieser einen einzigen Herkunftsmitgliedstaat ausgewählt und gemäß § 119 Abs. 8 mitgeteilt hat.

         15. Aufnahmemitgliedstaat: ein Mitgliedstaat, in dem Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sofern es sich dabei nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt.

         16. Market Maker: eine Person, die an den Finanzmärkten dauerhaft ihre Bereitschaft anzeigt, durch den An- und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals zu von ihr festgestellten Kursen Handel für eigene Rechnung zu betreiben.

         17. Marktbetreiber: wer einen geregelten Markt leitet und verwaltet einschließlich eines österreichischen Börseunternehmens, das eine Wertpapierbörse betreibt; ein Marktbetreiber kann der geregelte Markt selbst sein.

         18. Börseunternehmen: ein Maktbetreiber gemäß Z 17 oder der Betreiber einer allgemeinen Warenbörse.

         19. Börsemitglieder: Personen, die gemäß § 29 Zugang zu geregelten Märkten oder MTF haben.

         20. Börsebesucher: diejenigen physischen Personen, die zur Erteilung von Aufträgen und zum Abschluss von Geschäften für Börsemitglieder an der Börse oder im Handelssystem berechtigt und vom Börseunternehmen als Börsebesucher zugelassen sind.

         21. Betreiber: eine Person im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch den Beschluss (EU) 2015/1814, ABl. Nr. L 264 vom 09.10.2015 S. 1.

         22. vorgeschriebene Informationen: alle Angaben, die ein Emittent oder jede andere Person, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, gemäß § 119 Abs. 7 veröffentlichen muss sowie die Angabe des gemäß Z 14 lit. a sublit. bb, lit. b, lit. c oder lit. d gewählten Herkunftsmitgliedstaats sowie die Angabe gemäß den §§ 126 und 128.

         23. Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge: ein Geschäft, bei dem der betreffende Vermittler zwischen den mit dem Geschäft im Zusammenhang stehenden Käufer und Verkäufer in einer Weise zwischengeschaltet ist, dass er während der gesamten Ausführung des Geschäfts zu keiner Zeit einem Marktrisiko ausgesetzt ist, und bei dem beide Vorgänge gleichzeitig ausgeführt werden und das Geschäft zu einem Preis abgeschlossen wird, bei dem der Vermittler abgesehen von einer vorab offengelegten Provision, Gebühr oder sonstigen Vergütung weder Gewinn noch Verlust macht.

         24. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU): für die Zwecke dieses Bundesgesetzes Unternehmen, deren durchschnittliche Marktkapitalisierung auf der Grundlage der Notierungen zum Jahresende in den letzten drei Kalenderjahren weniger als 200 Millionen EUR betrug.

         25. KMU-Wachstumsmarkt: ein gemäß § 82 als KMU-Wachstumsmarkt registriertes MTF.

§ 2. Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes angeordnet ist, die Begriffsbestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, des WAG 2018, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 30.06.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 348 vom 21.12.2016 S. 83, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1 und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/1014, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 153.

2. Abschnitt

Geregelter Markt

1. Unterabschnitt

Allgemeines

Konzessionserteilung

§ 3. (1) Das Börseunternehmen hat zu gewährleisten, dass geregelte Märkte, die es leitet und verwaltet, und sonstige Wertpapierbörsen und allgemeine Warenbörsen, die es betreibt, stets die Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllen. Insoweit ein Börseunternehmen nach diesem Bundesgesetz als beliehenes Unternehmen handelt, hat es die ihm übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums zu besorgen.

(2) Die Leitung und Verwaltung eines geregelten Markts oder einer sonstigen Wertpapierbörse bedarf der Konzession der FMA; der Betrieb einer allgemeinen Warenbörse bedarf jedoch der Konzession des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

(3) Ein zur Leitung und Verwaltung eines geregelten Markts berechtigtes Börseunternehmen kann mit Bewilligung der FMA ein multilaterales Handelssystem (MTF) oder ein organisiertes Handelssystem (OTF) betreiben, ohne dass es dafür einer gesonderten Konzession nach § 3 WAG 2018 bedarf. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn § 75 dieses Bundesgesetzes sowie der Titel II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und hinsichtlich des Betriebs eines MTF der § 77 dieses Bundesgesetzes sowie hinsichtlich des Betriebs eines OTF die §§ 78 und 79 dieses Bundesgesetzes eingehalten werden. Beim Betrieb eines MTF oder OTF durch ein Börseunternehmen gelten die organisatorischen Anforderungen gemäß den Art. 3, Art. 21 bis 34 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 vom 25.04.2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1 (delegierten Verordnung (EU) 2017/565), sowie den §§ 33 und 36 bis 46 WAG 2018 als erfüllt, wenn das Börseunternehmen § 21 erfüllt. Der Nachweis einer gesonderten Qualifikation für die Leitung eines MTF oder OTF ist nicht erforderlich, soweit die Leitung des MTF oder OTF durch die Geschäftsleiter erfolgt, die die in § 4 Abs. 1 genannten erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

(4) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden. Jeder Entzug der Konzession ist der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010) mitzuteilen.

(5) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:

           1. Den Sitz und die Rechtsform;

           2. die Satzung;

           3. den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetrechnung für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;

           4. eine Beschreibung des zur Verfügung stehenden Handels- und Abwicklungssystems;

           5. die Höhe des den Geschäftsleitern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;

           6. die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigentümer einem Konzern angehören;

           7. die Namen der vorgesehenen Geschäftsleiter und deren Qualifikation zum Betrieb des Unternehmens.

§ 4. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

           1. Das Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer Europäischen Gesellschaft (SE) geführt werden soll;

           2. durch die beabsichtigte Tätigkeit des Unternehmens weder für das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen noch für die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums eine Gefährdung zu erwarten ist; dies gilt insbesondere für den Einfluss auf die Liquidität der Märkte;

           3. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüche genügen;

           4. durch enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen die Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert werden;

           5. Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die Aufsichtsbehörden nicht an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht hindern;

           6. das Anfangskapital mindestens 5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht und die materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Börse bestmöglich gewährleistet. Das Anfangskapital umfasst nur einen oder mehrere der in Artikel 26 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bestandteile;

           7. bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, vorliegt und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter oder keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;

           8. gegen keinen Geschäftsleiter ein Ermittlungsverfahren wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung geführt wird, bis zu der Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;

           9. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in Börseangelegenheiten sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Börseunternehmens ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird oder die vorgesehenen Geschäftsleiter nachweislich bereits einen gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen geregelten Markt leiten;

         10. gegen einen Geschäftsleiter, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Börseunternehmens im Sinne der Z 7, 8, 9 oder 14 vorliegen; dies ist durch die Börsenaufsicht des Heimatstaates zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;

         11. mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;

         12. mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;

         13. das Unternehmen mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;

         14. kein Geschäftsleiter einen anderen Hauptberuf außerhalb des Börsewesens ausübt;

         15. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;

         16. wenn das zur Verfügung stehende Handels- und Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Börsehandels genügt.

(2) Ein Börseunternehmen darf als Firma nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch den Aufsichtsbehörden und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.

Konzessionsrücknahme

§ 5. (1) Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, kann die Konzession zurücknehmen, wenn der Börsebetrieb, auf den sie sich bezieht,

           1. nicht innerhalb eines Jahres nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde oder

           2. mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt worden ist.

(2) Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hat die Konzession zurückzunehmen, wenn

           1. sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist,

           2. das Unternehmen seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt,

           3. eine Konzessionsvoraussetzung nach § 4 Abs. 1 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt oder

           4. das Unternehmen den in der Leitung und Verwaltung einer Börse bestehenden Aufgaben nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß nachkommt.

(3) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungsbeschluss des Unternehmens, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Leitung und Verwaltung einer Börse als Unternehmensgegenstand aufgegeben wird und die Firma in diese Richtung (§ 99 Abs. 1) geändert wird. Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.

(4) Das Gericht hat auf Antrag der Finanzprokuratur, die von der FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, in Anspruch zu nehmen ist, Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie im Wege der Finanzprokuratur bei dem für den Sitz des Börseunternehmens zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

Erlöschen der Konzession

§ 6. (1) Die Konzession erlischt:

           1. durch Zeitablauf;

           2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 3 Abs. 4);

           3. mit ihrer Zurücklegung;

           4. mit der Beendigung der Abwicklung des Börseunternehmens;

           5. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Börseunternehmens;

           6. mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, durch Bescheid festzustellen. § 5 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Börse durch ein anderes Börseunternehmen übernommen worden ist.

Handelsaufsicht

§ 7. (1) Das Börseunternehmen hat den Börsehandel zu überwachen und während der Börsezeit die nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 23 erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu sorgen.

(2) Die Handelsüberwachung hat durch ein ausreichendes technisches Überwachungssystem zu erfolgen, das die Daten des Börsehandels systematisch und lückenlos erfasst und auswertet sowie die notwendigen Ermittlungen ermöglicht.

(3) Das Börseunternehmen kann von einem Emittenten die Übermittlung aller rechtlich vorgegebenen Referenzdaten in Bezug auf dessen Finanzinstrumente verlangen, soweit dies die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich ist.

(4) Bei Verdacht auf Vorliegen von marktstörenden Handelsbedingungen, von Verhaltensweisen, die auf gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verbotene Tätigkeiten hindeuten, bei Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument oder der Verletzung von anderen in die Zuständigkeit der FMA fallenden Vorschriften hat das Börseunternehmen die FMA unverzüglich zu informieren. Die FMA hat in weiterer Folge die gemeldeten Informationen an ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln. Sofern es sich dabei um Informationen handelt, die auf verbotene Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hindeuten, muss die FMA vom Bestehen des Verdachts auf eine solche Tätigkeit überzeugt sein, bevor sie ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzt.

(5) Reicht das Handelsüberwachungssystem gemäß Abs. 2 für die erforderliche Überwachung des Handels nicht aus, so hat die FMA gemäß § 93 Abs. 2 Z 4 unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, innerhalb angemessener Frist den Anforderungen gemäß Abs. 2 zu entsprechen; das Verwaltungsvollstreckungsgesetz – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, ist anzuwenden.

(6) Erlangen Börseunternehmen Kenntnis oder ergibt sich für sie der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme gemäß § 16 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, so haben sie die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002), hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Dies gilt auch dann, wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Vertragspartner objektiv an Transaktionen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 FM-GwG mitwirkt. Das Börseunternehmen ist berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Geldwäschemeldestelle bis zum Ende des drittfolgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.

(7) Das Börseunternehmen und gegebenenfalls deren Beschäftigte haben mit der Geldwäschemeldestelle in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie der Geldwäschemeldestelle unabhängig von einer Verdachtsmeldung gemäß Abs. 6, auf Verlangen unmittelbar oder mittelbar alle erforderlichen Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen. Die Geldwäschemeldestelle hat dem Börseunternehmen Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso hat sie dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt.

(8) Die Geldwäschemeldestelle ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die gemäß Abs. 6 meldepflichtig ist, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Geldwäschemeldestelle hat die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Der Vertragspartner ist ebenfalls zu verständigen, wobei die Verständigung des Vertragspartners längstens für fünf Bankarbeitstage aufgeschoben werden kann, wenn diese ansonsten die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte. Das Börseunternehmen ist über den Aufschub der Verständigung des Vertragspartners zu informieren. Die Verständigung des Vertragspartners hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben. Die Geldwäschemeldestelle hat die Anordnung aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,

           1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind;

           2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat.

(9) Das Börseunternehmen hat alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 6 bis 8 dienen, gegenüber seinen Vertragspartnern und Dritten geheim zu halten. Sobald der Vertragspartner von der Geldwäschemeldestelle von der Anordnung nach Abs. 8 verständigt wurde, ist das Börseunternehmen ermächtigt, den Vertragspartner – jedoch nur auf dessen Nachfrage – zur Geldwäschemeldestelle zu verweisen; mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle ist es außerdem ermächtigt, den Vertragspartner selbst von der Anordnung zu informieren.

(10) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass das Börseunternehmen bzw. deren Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.

(11) Das Börseunternehmen hat sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich Beschäftigte und Vertreter der Verpflichteten, die intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.

(12) Zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung ist die Geldwäschemeldestelle ermächtigt, die erforderlichen Daten von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit zu ermitteln und gemeinsam mit Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf, in einer Datenanwendung zu verarbeiten, soweit diese den Betroffenenkreisen und Datenarten der Anlage 1, SA037 der Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV, BGBl. II Nr. 312/2004, entsprechen. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren. Übermittlungen sind nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G zulässig.

Zusammenarbeit zwischen Handelsaufsicht und Börsenaufsicht

§ 8. (1) Die FMA ist berechtigt, sich zur Durchführung von Untersuchungen, für die sie nach diesem Bundesgesetz und gemäß dem WAG 2018, zuständig ist, des Handelsüberwachungssystems gemäß § 7 Abs. 2 zu bedienen oder das Börseunternehmen mit der Durchführung derartiger Untersuchungen zu beauftragen.

(2) Das Börseunternehmen hat die FMA regelmäßig über die Daten des Börsehandels, insbesondere über Umsätze und Preise der in den geregelten Märkten gehandelten Handelsgegenstände zu unterrichten. Die FMA ist ermächtigt, die Gliederung und Art der Übermittlung durch Verordnung festzusetzen oder durch Verordnung auf die Übermittlung durch das Börseunternehmen zu verzichten, wenn sie die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen des Börsehandels durch ein anderes geeignetes Meldesystem erhält; in diesem Fall ist das Börseunternehmen jedoch weiterhin verpflichtet, alle Anfragen der FMA zum Börsehandel unverzüglich zu beantworten.

(3) Unbeschadet des Abs. 2 hat das Börseunternehmen der FMA alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen und die FMA bei der Durchführung ihrer Untersuchungen zu unterstützen. Besteht der Verdacht, dass sowohl in den Zuständigkeitsbereich des Börseunternehmens fallende Vorschriften, insbesondere die Handelsregeln, als auch in die Zuständigkeit der FMA fallende Vorschriften verletzt wurden, so arbeiten beide Stellen zusammen und erteilen einander die erforderlichen Auskünfte. Die FMA ist jedoch berechtigt, dem Börseunternehmen die Unterlassung von Untersuchungen oder sonstigen Maßnahmen aufzutragen, wenn dadurch ansonsten die Ermittlung eines Sachverhalts gemäß den §§ 154, 155, 163 oder 164 erschwert oder vereitelt würde.

Handelsregeln

§ 9. (1) Der Börsehandel hat nach transparenten, diskriminierungsfreien und auf objektiven Kriterien beruhenden Regeln abzulaufen. Es dürfen insbesondere keine Geschäfte geschlossen werden, die nur zum Schein oder zur Benachteiligung dritter Personen dienen. Das Börseunternehmen hat die im Interesse des Anlegerschutzes und zur Wahrung des Ansehens der österreichischen Börsen erforderlichen Regeln für die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer zu erlassen. Für Wertpapierbörsen haben diese Regeln den Bestimmungen des § 119 Abs. 4 zu entsprechen.

(2) Das Börseunternehmen hat auf Grund der für die Gegenstände des Börsehandels herrschenden Gebräuche und entsprechend den Erfordernissen eines raschen und effektiven Handels Handelsregeln zu erlassen. In diesen Handelsregeln ist auch festzulegen, wie bei Nichterfüllung von Börsegeschäften oder bei Insolvenz eines Börsemitglieds vorzugehen ist. Soweit die Handelsregeln den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln betreffen, ist zuvor die Oesterreichische Nationalbank zu hören.

(3) Das Börseunternehmen hat entsprechend der Raschheit und Sicherheit und unter Bedachtnahme auf die internationale Entwicklung Regeln für die Abwicklung der Börsegeschäfte in Form der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 23) aufzustellen und Abwicklungsstellen einzurichten; bei allgemeinen Warenbörsen ist die Einrichtung von Abwicklungsstellen nicht verpflichtend. Das Börseunternehmen kann jedoch auch andere juristische Personen des Privatrechts zur Einrichtung von Abwicklungsstellen durch Vertrag verpflichten, wenn diese Gewähr für eine ordnungsmäßige Abwicklung der Börsegeschäfte bieten. Soweit Abwicklungsstellen für den börslichen Handel verpflichtet werden, sind diese berechtigt, in die in diesem Handel abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und die durch diesen Eintritt entstehenden Verpflichtungen, einschließlich der Lieferung und Abnahme von Wertpapieren, zu erfüllen; das Bankwesengesetz ist auf solche Abwicklungsstellen nicht anzuwenden, jedoch dürfen solche Abwicklungsstellen darüber hinaus keine Bankgeschäfte betreiben und nicht selbst am Börsehandel teilnehmen. Dasselbe gilt, soweit Abwicklungsstellen für den Handel eines von einem Börseunternehmen betriebenen MTF oder OTF verpflichtet werden, sowie für das Börseunternehmen, wenn es selbst eine Abwicklungsstelle einrichtet und als Abwicklungsstelle tätig ist. Die Abwicklungsstellen haben den Aufsichtsbehörden, dem Börseunternehmen und dem Börsekommissär alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte über die Abwicklung und Erfüllung von Börsegeschäften zu erteilen.

Belastbarkeit der Systeme und Notfallsicherungen

§ 10. (1) Das Börseunternehmen hat über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen zu verfügen, um sicherzustellen, dass seine Handelssysteme belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen und Mitteilungen verfügen, sodass auch unter extremen Stressbedingungen auf den Märkten ein ordnungsgemäßer Handel gewährleistet ist. Die Systeme des Börseunternehmens müssen vollständig geprüft sein und wirksamen Notfallvorkehrungen unterliegen, um im Fall von Störungen in den Handelssystemen die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten.

(2) Das Börseunternehmen hat

           1. schriftliche Vereinbarungen mit allen Börsemitgliedern gemäß § 1 Z 19, die eine Market-Making-Strategie an dem vom Börseunternehmen betriebenen geregelten Markt verfolgen, abzuschließen und

           2. über Systeme zu verfügen, durch die sichergestellt wird, dass an den Vereinbarungen gemäß Z 1 eine ausreichende Zahl an Börsemitgliedern teilnimmt, die feste Kurse zu wettbewerbsfähigen Preisen abgeben, wodurch dem Markt regelmäßig und vorhersehbar Liquidität zugeführt wird, wenn eine solche Anforderung der Art und dem Umfang der Handelstätigkeit an diesem geregelten Markt angemessen ist.

(3) Die in Abs. 2 Z 1 genannten schriftlichen Vereinbarungen haben mindestens Folgendes festzulegen:

           1. die Verpflichtungen des Börsemitglieds im Zusammenhang mit der Zuführung von Liquidität und gegebenenfalls sonstige Verpflichtungen, die sich aus der Teilnahme an dem in Abs. 2 Z 2 genannten System ergeben;

           2. etwaige Anreize in Form von Rabatten oder sonstigem, die vom Börseunternehmen einem Börsemitglied dafür angeboten werden, dass es dem Markt regelmäßig und vorhersehbar Liquidität zuführt, und gegebenenfalls sonstige Rechte, die das Börsemitglied aufgrund seiner Teilnahme an dem in Abs. 2 Z 2 genannten System erwirbt.

(4) Das Börseunternehmen hat zu überwachen und dafür zu sorgen, dass die Börsemitglieder den Anforderungen dieser rechtlich bindenden schriftlichen Vereinbarungen gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 nachkommen. Das Börseunternehmen hat der FMA den Inhalt der rechtlich bindenden Vereinbarung mitzuteilen und auf Anfrage der FMA alle weiteren Informationen vorzulegen, die erforderlich sind, damit die FMA prüfen kann, ob das Börseunternehmen die Vorschriften dieses Absatzes einhält.

(5) Das Börseunternehmen hat über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen zu verfügen, um Aufträge abzulehnen, die die im Voraus festgelegten Grenzen für Volumina und Kurse überschreiten oder eindeutig irrtümlich zustande kamen.

(6) Das Börseunternehmen muss in der Lage sein, den Handel vorübergehend einzustellen oder einzuschränken, wenn es kurzfristig zu einer erheblichen Preisbewegung bei einem Finanzinstrument auf diesem Markt oder einem benachbarten Markt kommt, und in Ausnahmefällen, jedes Geschäft zu stornieren, zu ändern oder zu berichtigen. Das Börseunternehmen hat sicherzustellen, dass die Parameter für die Einstellung des Handels so in geeigneter Weise austariert werden, dass der Liquidität bei den einzelnen Kategorien und Teilkategorien von Vermögenswerten, der Art des Marktmodells und der Art der Nutzer Rechnung getragen wird und die Möglichkeit besteht, wesentliche Störungen eines ordnungsgemäßen Handels zu unterbinden.

(7) Das Börseunternehmen hat die Parameter für die Einstellung des Handels und wesentliche Änderungen an ihnen der FMA auf kohärente und vergleichbare Weise zu melden. Die FMA hat diese Meldung an ESMA weiterzuleiten. Bei Einstellung des Handels durch das Börseunternehmen, hat, sofern der Handel an dem durch das Börseunternehmen betriebenen geregelten Markt für die Liquidität in Bezug auf dieses Finanzinstrument maßgeblich ist, das Börseunternehmen über Systeme und Verfahren zu verfügen, die notwendig sind um sicherzustellen, dass es die FMA benachrichtigt, damit diese eine marktweite Reaktion koordinieren und entscheiden kann, ob es angemessen ist, den Handel an anderen Handelsplätzen, an denen das Finanzinstrument gehandelt wird, einzustellen, bis der Handel am Markt des Börseunternehmens wieder aufgenommen wird.

(8) Das Börseunternehmen hat zu gewährleisten, dass seine Bestimmungen über Kollokationsdienste transparent, gerecht und nichtdiskriminierend sind.

(9) Das Börseunternehmen hat der FMA auf Anfrage Daten in Bezug auf das Auftragsbuch zur Verfügung zu stellen und der FMA Zugang zum Auftragsbuch zu geben, so dass diese in der Lage ist, die Geschäfte zu überwachen.

Algorithmischer Handel

§ 11. (1) Das Börseunternehmen hat über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen zu verfügen, einschließlich der Anforderung, dass die Börsemitglieder und Börsebesucher angemessene Tests von Algorithmen durchführen und ein Umfeld schaffen, um solche Tests zu vereinfachen. Das Börseunternehmen hat sicherzustellen, dass algorithmische Handelssysteme keine marktstörenden Handelsbedingungen auf dem Markt schaffen, oder zu solchen beitragen und etwaige marktstörende Handelsbedingungen, die sich aus algorithmischen Handelssystemen ergeben, kontrollieren. Diese Systeme müssen insbesondere folgende Aufgaben erfüllen:

           1. Sie begrenzen das Verhältnis nicht ausgeführter Handelsaufträge zu Geschäften, die von einem Börsemitglied oder Börsebesucher in das System eingegeben werden, mit dem Ziel das Auftragsaufkommen zu verlangsamen, wenn das Risiko besteht, dass die Systemkapazität erreicht wird.

           2. Sie dienen der Begrenzung und Durchsetzung der kleinstmöglichen Tick-Größe, die auf dem Markt ausgeführt werden kann.

(2) Das Börseunternehmen hat mittels Kennzeichnung durch die Börsemitglieder oder Börsebesucher, die durch algorithmischen Handel erzeugten Aufträge, die verschiedenen für die Auftragserstellung verwendeten Algorithmen sowie die Personen, die diese Aufträge initiiert haben, kenntlich zu machen. Das Börseunternehmen hat der FMA diese Informationen auf Anfrage zugänglich zu machen.

§ 12. Die Börsemitglieder und Börsebesucher sind verpflichtet, ein angemessenes Verhältnis zwischen ihren Auftragseingaben, -änderungen und –löschungen und den tatsächlich ausgeführten Geschäften (Order-Transaktions-Verhältnis) zu gewährleisten, um Risiken für den ordnungsgemäßen Börsehandel zu vermeiden. Die Börsemitglieder und Börsebesucher haben das Order-Transaktions-Verhältnis dabei jeweils für ein Finanzinstrument und anhand des zahlenmäßigen Volumens der jeweiligen Aufträge und Geschäfte innerhalb eines Monats zu bestimmen. Ein angemessenes Order-Transaktions-Verhältnis liegt insbesondere dann vor, wenn dieses aufgrund der Liquidität des betroffenen Finanzinstruments, der konkreten Marktlage oder der Funktion des handelnden Unternehmens wirtschaftlich nachvollziehbar ist. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens müssen unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigem Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums nähere Bestimmungen zum angemessenen Order-Transaktions-Verhältnis für bestimmte Gattungen von Finanzinstrumenten treffen.

Direkter elektronischer Zugang

§ 13. (1) Ein Börseunternehmen, das einen direkten elektronischen Zugang gestattet, hat über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen zu verfügen, um sicherzustellen, dass die Börsemitglieder eine solche Dienstleistung nur erbringen dürfen, wenn sie über die dafür erforderliche Konzession als Kreditinstitut oder Wertpapierfirma verfügen. Dabei müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:

           1. Das Börseunternehmen hat angemessene Kriterien in Bezug auf die Eignung der Personen, die einen solchen Zugang erhalten können, festzulegen und anzuwenden.

           2. Die Verantwortung in Bezug auf die Anforderungen dieses Bundesgesetzes für Aufträge und Geschäfte, die über diesen Dienst abgeschlossen werden, muss beim Börsemitglied verbleiben.

(2) Das Börseunternehmen hat angemessene Standards in Bezug auf Risikokontrollen und Schwellen für den Handel über einen solchen Zugang gemäß Abs. 1 festzulegen und in der Lage zu sein, zwischen Aufträgen und Geschäften zu unterscheiden, die von einer Person über einen direkten elektronischen Zugang abgeschlossen werden und sonstigen Aufträgen und Geschäften, die von Börsemitgliedern ausgeführt werden, und diese Aufträge und Geschäfte gegebenenfalls einzustellen.

(3) Das Börseunternehmen muss über Vorkehrungen verfügen, um die Bereitstellung des direkten elektronischen Zugangs durch ein Börsemitglied für einen Kunden im Falle der Nichteinhaltung dieses Paragraphen auszusetzen oder einzustellen.

Tick-Größen

§ 14. Das Börseunternehmen ist verpflichtet, Regelungen für die Tick-Größen bei Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten sowie anderen Finanzinstrumenten zu erlassen. Das Börseunternehmen hat eine angemessene Größe der kleinstmöglichen Preisänderung bei den gehandelten Finanzinstrumenten festzulegen, um negative Auswirkungen auf die Marktintegrität und –liquidität zu verringern.

§ 15. (1) Die in § 14 genannten Systeme für die Tick-Größe haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

           1. Sie müssen so austariert werden, dass sie das Liquiditätsprofil des Finanzinstruments auf verschiedenen Märkten widerspiegeln sowie den durchschnittlichen Geld-Brief-Spread, wobei berücksichtigt wird, dass es wünschenswert ist, angemessen stabile Preise zu ermöglichen, ohne die weitere Einengung der Spreads übermäßig zu beschränken,

           2. Sie müssen die Tick-Größe für jedes Finanzinstrument in geeigneter Weise anpassen.

(2) Bei der Festlegung der Mindestgröße ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese den Preisfindungsmechanismus und das Ziel eines angemessenen Order-Transaktions-Verhältnisses gemäß § 12 nicht beeinträchtigt.

Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren

§ 16. Das Börseunternehmen, alle Börsemitglieder und –besucher sind verpflichtet, die im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren, die sie benutzen, um das Datum und die Uhrzeit von Ereignissen aufzuzeichnen, die gemeldet werden müssen, zu synchronisieren.

Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten zum Handel am geregelten Markt

§ 17. (1) Das Börseunternehmen hat unbeschadet des § 93 Abs. 2 Z 7 den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln des geregelten Marktes nicht mehr entspricht, auszusetzen, sofern eine solche Maßnahme nicht den Anlegerinteressen oder dem Interesse am ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes entgegensteht.

(2) Das Börseunternehmen, das den Handel mit einem Finanzinstrument aussetzt oder dieses vom Handel gemäß Abs. 1 ausschließt, hat ebenfalls den Handel mit Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis k WAG 2018, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, auszusetzen oder sie vom Handel auszuschließen, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der Aussetzung des Handels mit dem zugrundeliegenden Finanzinstrument oder dessen Ausschlusses vom Handel erforderlich ist. Das Börseunternehmen hat seine Entscheidung über die Aussetzung des Handels mit dem Finanzinstrument oder mit entsprechenden Derivaten oder deren Ausschluss vom Handel zu veröffentlichen und die einschlägigen Entscheidungen dafür der FMA zu übermitteln.

(3) Die FMA hat, sofern die Aussetzung oder der Ausschluss gemäß Abs. 1 in ihrem Zuständigkeitsbereich veranlasst wurde, vorzusehen, dass andere inländische geregelte Märkte, MTF, OTF und systematische Internalisierer, die mit demselben Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis k WAG 2018 handeln, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, den Handel mit diesem Finanzinstrument oder diesen Derivaten ebenfalls aussetzen oder sie vom Handel ausschließen, sofern die Aussetzung oder der Ausschluss gemäß Abs. 1 durch einen mutmaßlichen Marktmissbrauch, ein Übernahmeangebot oder die Nichtveröffentlichung von Insider-Informationen über den Emittenten oder das Finanzinstrument unter Verstoß gegen die Art. 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bedingt ist, außer in den Fällen, in denen durch eine solche Aussetzung oder einen solchen Ausschluss die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes erheblich geschädigt werden könnten.

(4) Setzt das Börseunternehmen den Handel mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis k WAG 2018, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen aus, hat es seine Entscheidung in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zu veröffentlichen und die FMA von der Aussetzung zu verständigen; dabei hat das Börseunternehmen alle einschlägigen Informationen an die FMA zu übermitteln. Zusätzlich kann das Börseunternehmen die Betreiber anderer geregelter Märkte direkt von der Aussetzung vom Handel des betreffenden Finanzinstruments oder von Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis k WAG 2018, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, unterrichten. Die FMA hat ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über die Aussetzung des Handels zu informieren.

(5) Die FMA hat, sofern das Börseunternehmen nicht von sich aus gemäß Abs. 1 vorgeht, die Aussetzung des Handels für ein Finanzinstrument oder von Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis k WAG 2018, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, an einem oder mehreren geregelten Märkten anzuordnen, wenn dies im Interesse eines ordnungsgemäß funktionierenden Marktes notwendig ist und Anlegerinteressen dem nicht entgegenstehen. Dabei hat die FMA ihre Entscheidung unverzüglich zu veröffentlichen und ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten darüber zu informieren. Falls die FMA entscheidet, den Handel mit dem Finanzinstrument oder den Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis k WAG 2018, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, nicht auszusetzen oder diese nicht vom Handel auszuschließen, hat sie ihre Entscheidung zu erläutern.

(6) Erhält die FMA von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates Informationen, die zur Aussetzung eines Finanzinstruments oder von Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis k WAG 2018, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, vom Amtlichen Handel oder einem sonstigen inländischen geregelten Markt oder eines systematischen Internalisierers oder vom Handel innerhalb eines MTF oder eines OTF, das vom Börseunternehmen betrieben wird, führen können, so hat die FMA das Börseunternehmen darüber unverzüglich zu informieren. Das Börseunternehmen hat in der Folge die FMA über eine Aussetzung des betreffenden Finanzinstruments oder von Derivaten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen zu verständigen.

(7) Abs. 1 bis 6 gelten ebenfalls, wenn die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis k WAG 2018, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, aufgehoben wird.

Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten

§ 18. (1) Die FMA hat durch Verordnung in Übereinstimmung mit der von ESMA entwickelten Berechnungsmethodologie Positionslimits für die maximale Größe der Nettopositionen festzulegen, die eine Person gemäß § 1 Z 5 jederzeit in Warenderivaten, die an Handelsplätzen gehandelt werden, und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten halten darf. Die Positionslimits sind von einer Person oder aggregiert auf Gruppenebene für diese Person zu halten und haben

           1. Marktmissbrauch zu verhindern;

           2. zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen, dies beinhaltet marktverzerrende Positionen zu verhindern und insbesondere eine Konvergenz zwischen den Preisen von Derivaten im Monat der Lieferung und den Spotpreisen für die zugrundeliegende Ware sicherzustellen, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrundeliegende Ware davon berührt wird.

Positionslimits gelten nicht für Positionen, die von oder für eine nichtfinanzielle Stelle gehalten werden und objektiv messbar die direkt mit der Geschäftsfähigkeit dieser nichtfinanziellen Stelle verbundenen Risiken verringern.

(2) Abweichend von Abs. 1 hat die FMA für alle Warenderivate, für die eine zentrale zuständige Behörde (Art. 57 Abs. 6 der Richtlinie 2014/65/EU) eines anderen Mitgliedstaates bereits im Inland geltende Positionslimits festgelegt hat, selbst keine Positionslimits festzulegen.

(3) Die FMA hat für jeden Kontrakt auf Warenderivate, die an Handelsplätzen gehandelt werden, Positionslimits festzulegen. Dabei hat die FMA die von ESMA entwickelte Berechnungsmethodologie anzuwenden. Die von der FMA festgelegten Positionslimits gelten auch für wirtschaftlich gleichwertige OTC-Kontrakte. Die FMA hat die Positionslimits im Falle einer erheblichen Änderung der lieferbaren Menge oder der offenen Kontraktpositionen oder im Falle sonstiger erheblicher Änderungen auf dem Markt anhand der von ihr ermittelten lieferbaren Menge und offenen Kontraktpositionen zu überprüfen und die Positionslimits anhand der von ESMA entwickelten Methodologie neu zu berechnen.

§ 19. (1) Die FMA hat ESMA über die genauen Positionslimits, die sie anhand der von ESMA gemäß Art. 57 Abs. 3 der Richtlinie 2014/65/EU entwickelten Berechnungsmethodologie festzulegen beabsichtigt, zu konsultieren. Wurde ESMA konsultiert, hat die FMA die Positionslimits an die Stellungnahme von ESMA anzupassen oder jede wesentliche Abweichung davon ESMA gegenüber zu begründen und die Gründe für ihr Vorgehen zu veröffentlichen.

(2) Wird dasselbe Warenderivat an Handelsplätzen in mehreren Mitgliedstaaten in erheblichem Volumina gehandelt, ist die FMA die zentrale zuständige Behörde und hat das einheitliche Positionslimit festzulegen, wenn im Inland das größte Volumina dieses Warenderivats gehandelt wird. Das einheitliche Positionslimit hat für den gesamten Handel mit diesem Kontrakt zu gelten. Die FMA als zentrale zuständige Behörde hat im Hinblick auf das anzuwendende einheitliche Positionslimit und jede Überarbeitung dieses einheitlichen Positionslimits die zuständigen Behörden der anderen Handelsplätze, an denen dieses Warenderivat in erheblichen Volumina gehandelt wird, zu konsultieren. Bei Meinungsverschiedenheiten hat die FMA als zentrale zuständige Behörde ESMA, in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, zu kontaktieren, um diese beizulegen.

(3) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden der Handelsplätze, an denen dasselbe Warenderivat gemäß Abs. 2 gehandelt wird und mit jenen, die für die Inhaber von Positionen in diesem Warenderivat zuständig sind, zusammen zu arbeiten sowie einschlägige Daten auszutauschen, die für die Überwachung und Durchsetzung der einheitlichen Positionslimits erforderlich sind.

(4) Werden im Inland erhebliche Volumina eines Derivates gemäß Abs. 2 gehandelt und wird die FMA von der zuständigen Behörde eines anderen Handelsplatzes als zentrale zuständige Behörde konsultiert, so hat die FMA im Falle einer Nichteinigung mit den zuständigen Behörden der anderen Handelsplätze der zentralen zuständigen Behörde zu begründen, warum aus ihrer Sicht die gemäß § 18 Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

(5) Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die einen Handelsplatz betreiben, an dem Warenderivate gehandelt werden, haben Positionsmanagementkontrollen durchzuführen. Diese Kontrollen haben zumindest die Befugnis des Handelsplatzes zu umfassen,

           1. die offenen Kontraktpositionen jeder Person zu überwachen,

           2. von jeder Person Zugang zu Informationen, einschließlich aller einschlägigen Unterlagen, über Größe und Zweck einer eingegangenen Position oder offenen Forderung sowie Informationen über wirtschaftliche oder tatsächliche Eigentümer, etwaige Absprachen sowie alle zugehörigen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten am Basismarkt zu erhalten,

           3. von jeder Person je nach Einzelfall die zeitweilige oder dauerhafte Auflösung oder Reduzierung einer Position zu verlangen und, falls der Betreffende dem nicht nachkommt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Auflösung oder Reduzierung sicherzustellen, und

           4. von jeder Person gegebenenfalls zu verlangen, zeitweilig Liquidität zu einem vereinbarten Preis und in vereinbartem Umfang eigens zu dem Zweck in den Markt zurückfließen zu lassen, die Auswirkungen einer großen oder marktbeherrschenden Position abzumildern.

(6) Die Positionslimits und Positionsmanagementkontrollen haben

           1. transparent und diskriminierungsfrei zu sein;

           2. festzulegen, wie sie auf Personen anzuwenden sind;

           3. der Art und der Zusammensetzung der Marktteilnehmer sowie deren Nutzung der zum Handel zugelassenen Kontrakte Rechnung zu tragen.

(7) Die Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die den Handelsplatz betreiben, haben die FMA über die Einzelheiten der Positionsmanagementkontrollen zu informieren. Die FMA hat diese Informationen sowie die Einzelheiten der von ihr festgelegten Positionslimits an ESMA weiter zu leiten.

(8) Die FMA hat keine restriktiveren Positionslimits als jene gemäß Abs. 1 vorzuschreiben. Ausgenommen hiervon sind Fälle, bei denen die restriktiveren Limits unter Berücksichtigung der Liquidität und der geordneten Funktionsweise des spezifischen Markts sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Die FMA hat auf ihrer Internetseite die Einzelheiten der von ihr verhängten restriktiveren Positionslimits zu veröffentlichen. Die veröffentlichten Positionslimits treten für nicht länger als sechs Monate ab dem Tag der Veröffentlichung auf der Internetseite der FMA in Kraft und können, solange weiterhin die Gründe dafür bestehen, um maximal weitere sechs Monate verlängert werden andernfalls treten sie automatisch nach den ersten sechs Monaten außer Kraft. Werden restriktivere Positionslimits verhängt, hat die FMA dies ESMA mitzuteilen und zu begründen. Wurde ESMA konsultiert, hat die FMA die Positionslimits an die Stellungnahme von ESMA anzupassen oder jede Abweichung davon ESMA gegenüber zu begründen und die Gründe für ihr Vorgehen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

(9) Die FMA hat gemäß § 106 Sanktionen für Verstöße gegen die gemäß Abs. 1 festgelegten Positionslimits zu verhängen im Hinblick auf

           1. Positionen, die von Personen unabhängig von deren Aufenthalt sowie ihrer Tätigkeit im Inland gehalten werden und die die Limits für die Warenderivatkontrakte überschreiten, die die FMA für Kontrakte an Handelsplätzen, die sich in Österreich befinden oder betrieben werden, oder für wirtschaftlich gleichwertige OTC-Kontrakte festgelegt hat und

           2. Positionen, die von Personen unabhängig von deren Aufenthalt sowie ihrer Tätigkeit im Inland gehalten werden und die die Limits für Warenderivatkontrakte überschreiten, die von den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten festgelegt wurden.

Nach Positionsinhaberkategorien aufgeschlüsselte Positionsmeldungen

§ 20. (1) Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die Handelsplätze betreiben, an denen Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate davon gehandelt werden, haben vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Abs. 6

           1. einen wöchentlichen Bericht über die aggregierten Positionen, die von den unterschiedlichen Personenkategorien in den verschiedenen an ihrem Handelsplatz gehandelten Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon gehalten werden, zu veröffentlichen, der die Zahl der Kauf- und Verkaufspositionen nach diesen Kategorien, diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, den Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen jeder Kategorie sowie die Anzahl der Positionsinhaber in jeder Kategorie gemäß Abs. 4 enthält, und diesen Bericht der FMA und ESMA zu übermitteln, wenn sowohl die Zahl der Personen als auch ihre offenen Positionen Mindestschwellen überschreiten,

           2. der zuständigen Behörde eines Handelsplatzes in einem anderen Mitgliedstaat, an dem die Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon gehandet werden, oder

           3. der FMA mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung der Positionen aller Personen einschließlich der Börsemitglieder oder Börsebesucher und deren Kunden an diesem Handelsplatz zu übermitteln.

(2) Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon handeln, haben vorbehaltlich einer Verordnung gemäß Abs. 6

           1. der FMA als zuständigen Behörde für die an einem inländischen Handelsplatz gehandelten Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon, oder

           2. der zentralen zuständigen Behörde, wenn die Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon an mehreren Handelsplätzen in mehr als einem Mitgliedstaat in erheblichen Volumina gehandelt werden,

mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung ihrer Positionen in Warenderivaten oder Emissionszertifikaten oder Derivaten davon, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten sowie der Position ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zu übermitteln.

(3) Börsemitglieder oder Börsebesucher von geregelten Märkten und MTF sowie Kunden von OTF haben der Wertpapierfirma oder dem Marktbetreiber, die oder der den Handelsplatz betreibt, mindestens einmal täglich die Einzelheiten ihrer eigenen Positionen, die in an diesem Handelsplatz gehandelten Kontrakten gehalten werden, und der Positionen ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden zu melden. Kunden und deren Kunden bis zum Endkunden haben den Meldepflichtigen im Wege der dargestellten Handels- und Meldekette die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(4) Inhaber einer Position in einem Warenderivat, einem Emissionszertifikat oder einem Derivat davon werden von der Wertpapierfirma oder dem Marktbetreiber, die oder der diesen Handelsplatz betreibt, je nach der Art ihrer Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der geltenden Zulassungen einer der folgenden Kategorien zugeordnet:

           1. Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute,

           2. Investmentfonds: ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU,

           3. sonstige Finanzinstitute einschließlich Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG,

           4. Handelsunternehmen,

           5. Betreiber gemäß § 1 Z 21, mit der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG, im Fall von Emissionszertifikaten oder Derivaten davon.

(5) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben die Anzahl der Kauf- und Verkaufspositionen nach Personenkategorien, diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, den Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen jeder Kategorie sowie die Anzahl der Personen in jeder Kategorie zu enthalten. Zudem unterscheiden die Berichte gemäß Abs. 1 und die in Abs. 2 genannten Aufschlüsselungen zwischen

           1. Positionen, die als solche Positionen identifiziert wurden, die objektiv messbar die unmittelbar mit einer Geschäftstätigkeit im Zusammenhang stehenden Risiken verringern, und

           2. anderen Positionen.

(6) Die FMA kann durch Verordnung die ihr gegenüber bestehendenen Meldepflichten gemäß Abs. 1 und 2 für Positionen in bestimmten Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon aussetzen, wenn aufgrund des Emissionsvolumens ausgeschlossen ist, dass das Positionslimit überschritten wird.

2. Unterabschnitt

Organisatorische Anforderungen

Organisatorische Anforderungen für die Leitung und Verwaltung geregelter Märkte

§ 21. (1) Das Börseunternehmen hat

           1. Vorkehrungen zu treffen, um nachteilige Auswirkungen von Interessenskonflikten zwischen dem Börseunternehmen, seinen Eigentümern und dem einwandfreien Funktionieren des geregelten Marktes auf den Betrieb des geregelten Marktes oder seine Börsemitglieder oder Börsebesucher klar erkennen und regeln zu können, insbesondere, wenn solche Interessenkonflikte die Erfüllung von Aufgaben, die dem Börseunternehmen auf Grund dieses Bundesgesetzes übertragen wurden, behindern könnten;

           2. über angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung aller für seinen Betrieb wesentlichen Risiken zu verfügen und wirksame Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken zu treffen;

           3. Vorkehrungen für eine solide Verwaltung der technischen Abläufe des Systems, einschließlich wirksamer Notmaßnahmen bei einem Systemausfall zu treffen;

           4. transparente und nichtdiskretionäre Regeln und Verfahren zu treffen, die einen fairen und ordnungsgemäßen Handel sowie eine effiziente Auftragsausführung nach objektiven Kriterien gewährleisten;

           5. wirksame Vorkehrungen zu treffen, die einen reibungslosen und rechtzeitigen Abschluss der innerhalb seiner Systeme ausgeführten Geschäfte gewährleisten;

           6. Maßnahmen zu treffen, um bei der Zulassung und fortlaufend über ausreichende Finanzmittel zu verfügen, um sein ordnungsgemäßes Funktionieren zu erleichtern, wobei der Art und dem Umfang dem an den geregelten Markt geschlossenen Geschäfte sowie dem Spektrum und der Höhe der Risiken, denen sie ausgesetzt sind, Rechnung zu tragen ist;

           7. Maßnahmen festzulegen, die eine regelmäßige Überprüfung der Einhaltung der Zulassungsanforderungen gemäß den §§ 39 bis 41 für die von ihnen zum Handel zugelassenen Finanzinstrumente ermöglichen;

           8. über eine interne Revision im Sinne des Art. 24 delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu verfügen.

(2) Ein Marktbetreiber hat die Ausführung von Kundenaufträgen unter Einsatz des Eigenkapitals oder auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückzugreifen zu unterlassen.

(3) Die Börseunternehmen haben der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, unverzüglich jede Änderung in der Person eines Geschäftsleiters sowie jede sonstige Änderung der für die Konzessionserteilung gemäß § 4 maßgeblichen Umstände schriftlich anzuzeigen.

Auslagerung von Aufgaben

§ 22. (1) Das Börseunternehmen darf nur dann die Wahrnehmung einer oder mehrerer Aufgaben an Dritte (Dienstleister) auslagern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden;

           1. Das Börseunternehmen hat der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, die beabsichtigte Auslagerung zuvor schriftlich anzuzeigen;

           2. die Voraussetzungen für eine Konzession gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes müssen weiterhin erfüllt werden;

           3. die Auslagerung darf nicht zur Delegation von Aufgaben der Geschäftsleitung führen;

           4. das Verhältnis und die Pflichten des Börseunternehmens gegenüber den Börsemitgliedern, den Börsebesuchern und den Emittenten müssen unverändert bleiben;

           5. die Auslagerung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung des Börseunternehmens und des Börsehandels in keiner Weise beeinträchtigen;

           6. unter Berücksichtigung der Art der auszulagernden Aufgabe muss der Dritte über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage sein, die betreffende Aufgabe wahrzunehmen;

           7. es muss sichergestellt sein, dass das Börseunternehmen den Dritten jederzeit wirksam überwachen kann, jederzeit weitere Anweisungen erteilen kann und die Auslagerung jederzeit mit sofortiger Wirkung beenden kann;

           8. es müssen angemessene Vorkehrungen getroffen sein, um unnötige zusätzliche Geschäftsrisiken zu vermeiden.

Sofern das Börseunternehmen und der Dritte demselben Konzern angehören, kann berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Börseunternehmen den Dritten kontrolliert oder sein Handeln beeinflussen kann.

(2) Die Übertragung von Aufgaben an Dritte im Sinne des Abs. 1 führt zu keiner Einschränkung der Verantwortlichkeit des Börseunternehmens gegenüber Behörden.

(3) Die Übertragung der Wahrnehmung folgender Aufgabenbereiche der Betreiber geregelter Märkte an Dritte ist nicht zulässig:

           1. Handelsaufsicht über und Marktsteuerung des automatisierten Handelssystems;

           2. Zulassung, Ausschluss und Ruhen von Börsemitgliedern und Börsebesuchern;

           3. Wahrnehmung der Handelsaufsicht gemäß den §§ 7 bis 9;

           4. Entgegennahme von Ad-hoc Mitteilungen;

           5. Zulassung und Widerruf der Zulassung von Finanzinstrumenten gemäß den §§ 38 bis 40 und Entscheidungen im Zusammenhang mit Handelsaussetzungen.

(4) Bei Abschluss, Durchführung oder Kündigung einer Vereinbarung über die Auslagerung von Aufgaben ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren; insbesondere ist eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten zwischen dem Börseunternehmen und dem Dritten in Form einer schriftlichen Vereinbarung vorzunehmen.

(5) Auf Verlangen hat das Börseunternehmen der Aufsichtsbehörde alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob die Aufforderungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Auslagerung von Aufgaben eingehalten werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 23. (1) Das Börseunternehmen hat Allgemeine Geschäftsbedingungen aufzustellen, die, wie auch jede Änderung derselben, von der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, zu bewilligen sind.

(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben insbesondere

           1. Regeln über die Börsemitgliedschaft,

           2. Regeln über die Börsezeit,

           3. Regeln über den Börseort,

           4. die Handelsregeln nach § 10,

           5. die für den Handel an der allgemeinen Warenbörse geltenden Handelsbräuche,

           6. das Veröffentlichungsorgan, in dem alle für den Börsehandel wichtigen Tatsachen zu verlautbaren sind,

zu enthalten.

(3) Die Börsemitgliedschaft setzt die Zulassung durch das Börseunternehmen voraus. Sie darf nicht auf Mitglieder mit Sitz im Inland beschränkt werden. Das Börseunternehmen hat diesbezüglich klare, nicht diskriminierende und auf objektiven Kriterien beruhende Regeln für die Zulassung zur Börse festzulegen. Das Börseunternehmen entscheidet auch über den Ausschluss von der Börsemitgliedschaft.

(4) Das Börseunternehmen kann Beginn und Ende der Börsezeit im Einzelfall abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmen oder Börseversammlungen überhaupt ansetzen oder überhaupt entfallen lassen, wenn es wichtige Umstände im öffentlichen Interesse oder zur Gewährleistung eines geordneten Börsehandels oder zum Schutz der am Börseverkehr interessierten Personen verlangen oder wenn durch sonstige Umstände ein geordneter Ablauf des Handels nicht gewährleistet ist.

(5) Die Bestimmung von Börsezeit und Börseort, soweit der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln betroffen ist, darf erst nach vorheriger Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank erfolgen.

(6) Das Börseunternehmen hat eine Gebührenordnung aufzustellen, mit der unter Beachtung unternehmerischer Grundsätze und des volkswirtschaftlichen Interesses am funktionsfähigen Börsehandel Gebühren für

           1. die Mitgliedschaft,

           2. die Berechtigung für Börsebesucher,

           3. die Benützung der Einrichtungen der Börse, insbesondere der Handels- und Abwicklungssysteme,

           4. die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel sowie die Dauer der Börsenotierung von Verkehrsgegenständen gemäß § 24 Abs. 1, 5 bis 7 und

           5. die Inanspruchnahme sonstiger von der Börse erbrachter Leistungen

festzulegen sind.

Gebühren

§ 24. (1) Der Emittent hat eine Zulassungsgebühr und eine Gebühr für die Dauer der Börsenotierung von Verkehrsgegenständen an das Börseunternehmen zu entrichten. Diese Gebühren sind in einer vom Börseunternehmen aufzustellenden Gebührenordnung (§ 23 Abs. 6) unter Beachtung der Abs. 2 bis 4, der kaufmännischen Grundsätze sowie des volkswirtschaftlichen Interesses am Börsehandel festzusetzen. Die Gebührenordnung und ihre Änderungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen; die Gebühren sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen; das Börseunternehmen kann die Zulassung auch vom Nachweis der Einzahlung der Gebühr abhängig machen. Die Gebührenordnung bedarf nicht der Bewilligung gemäß § 23 Abs. 1.

(2) Das Börseunternehmen hat sicherzustellen, dass seine Gebührenstrukturen, einschließlich Ausführungsgebühren, Nebengebühren und möglichen Rabatten, transparent, gerecht und diskriminierungsfrei sind und keine Anreize schaffen, Aufträge so zu platzieren, zu ändern oder zu stornieren oder Geschäfte so zu tätigen, dass dies zu marktstörenden Handelsbedingungen oder Marktmissbrauch beiträgt. Das Börseunternehmen hat insbesondere im Austausch für gewährte Rabatte Market-Making-Pflichten in Bezug auf einzelne Aktien oder Aktienportfolios aufzuerlegen.

(3) Das Börseunternehmen kann seine Gebühren für stornierte Aufträge an die Zeitspanne anpassen, in der der Auftrag aufrechterhalten wurde, und austarierte Gebühren für jedes Finanzinstrument festlegen, für das sie gelten.

(4) Das Börseunternehmen kann höhere Gebühren für die Erteilung von Aufträgen, die später storniert werden, oder Teilnehmern, bei denen der Anteil stornierter Aufträge hoch ist, oder solchen Teilnehmern berechnen, die eine Methode des algorithmischen Hochfrequenzhandels anwenden, um der zusätzlichen Belastung der Systemkapazität Rechnung zu tragen.

(5) Bei ausländischen Emittenten und bei Schuldverschreibungen, die nicht im Inland zur Zeichnung aufgelegt wurden, ist der geschätzte inländische Umlauf der Bemessung zugrunde zu legen.

(6) Bei Fehlen eines Nennwertes ist für die Gebührenfestsetzung der Verkaufspreis oder der voraussichtliche Kurswert heranzuziehen.

(7) Für Wertpapiere des Bundes ist keine Zulassungsgebühr zu entrichten.

Anforderungen an das Leitungsorgan eines Marktbetreibers

§ 25. (1) Das Leitungsorgan gemäß § 1 Z 54 WAG 2018 eines Marktbetreibers hat

           1. bei seiner Zusammensetzung insgesamt ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung widerzuspiegeln;

           2. kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten des Börseunternehmens samt seinen Hauptrisiken notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu verfügen;

           3. die Umsetzung der Unternehmensführungsregelungen, die eine wirksame und umsichtige Führung einer Organisation sicherstellen, eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen, auf eine Weise festzulegen und zu überwachen, durch die die Integrität des Markts gewährleistet wird;

           4. die Wirksamkeit der Unternehmensführungsregelungen des Marktbetreibers zu überwachen, regelmäßig zu bewerten und angemessene Schritte zur Behebung von Mängeln einzuleiten.

(2) Die Mitglieder des Leitungsorgans haben

           1. jederzeit über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu verfügen und aufrichtig, zuverlässig und unvoreingenommen zu handeln, um ihre Aufgaben wahrzunehmen und gemeinsam in der Lage zu sein, die Geschäftstätigkeiten des jeweiligen Marktbetreibers einschließlich damit verbundener Risiken soweit zu verstehen, dass sie die Entscheidungen der Geschäftsleitung überwachen und kontrollieren können;

           2. der Wahrnehmung ihrer Funktionen für den Marktbetreiber ausreichend Zeit zu widmen, wobei sich die Zahl der Tätigkeiten in der Geschäftsleitung, die ein Mitglied des Leitungsorgans in einer rechtlichen Einheit gleichzeitig wahrnehmen kann, nach den einzelnen Umständen sowie nach Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten des Marktbetreibers richtet;

           3. einen angemessenen Zugang zu den Informationen und Dokumenten, die für die Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung erforderlich sind, zu haben;

           4. als Mitglieder des Leitungsorgans von Marktbetreibern, die aufgrund ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, sofern sie nicht als Vertreter der Republik Österreich im Leitungsorgan tätig sind, insgesamt nur eine Tätigkeit in der Geschäftsleitung in Verbindung mit zwei Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates oder insgesamt vier Tätigkeiten als Mitglied eines Aufsichtsrates wahrzunehmen, wobei Tätigkeiten in der Geschäftsleitung oder als Mitglied eines Aufsichtsrates innerhalb derselben Gruppe oder innerhalb von Unternehmen, an denen der Marktbetreiber qualifiziert beteiligt ist, als eine einzige Funktion gelten. Tätigkeiten in der Geschäftsleitung oder als Mitglied eines Aufsichtsorgans bei Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, sind bei der Berechnung nicht miteinzubeziehen. Die FMA kann auf Antrag eine Überschreitung dieser Begrenzung um eine Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrates genehmigen. Die FMA hat die ESMA über derartige Genehmigungen regelmäßig zu informieren.

(3) Erfüllen die Mitglieder die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 nicht oder liegen objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vor, dass die Geschäftsleitung des Marktbetreibers dessen wirksame, solide und umsichtige Führung sowie die angemessene Berücksichtigung der Marktintegrität gefährden könnte, so hat die FMA die Zulassung eines Marktbetreibers zu verweigern.

(4) Der Marktbetreiber hat über angemessene personelle und finanzielle Ressourcen zu verfügen, um die Einschulung der Mitglieder des Leitungsorgans in ihr Amt zu erleichtern und deren laufende Schulung sicherzustellen.

(5) Der Marktbetreiber hat der FMA die Namen aller Mitglieder seines Leitungsorgans und jede Änderung in dessen Zusammensetzung sowie alle weiteren Informationen, die für die Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 Z 1, 2 und 4, Abs. 4 und § 26 erforderlich sind, zu übermitteln.

Nominierungsausschuss

§ 26. Marktbetreiber, die aufgrund ihrer Größe, internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, haben einen Nominierungsausschuss einzurichten. Der Nominierungsausschuss hat:

           1. aus Mitgliedern des Aufsichtsrates zu bestehen;

           2. Bewerber für die Besetzung frei werdender Stellen im Leitungsorgan zu ermitteln und dem Leitungsorgan entsprechende Vorschläge zu unterbreiten;

           3. falls für die jeweilige Rechtsform des Marktbetreibers gesetzlich vorgesehen, das Leitungsorgan bei der Erstellung von Vorschlägen an die Hauptversammlung für die Besetzung frei werdender Stellen im Leitungsorgan zu unterstützen;

           4. im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Z 2 und 3 die Ausgewogenheit und Unterschiedlichkeit der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung aller Mitglieder des betroffenen Organs zu berücksichtigen, eine Aufgabenbeschreibung mit Bewerberprofil zu erstellen und den mit der Aufgabe verbundenen Zeitaufwand anzugeben;

           5. im Rahmen seiner Aufgabe gemäß Z 2 und 3 eine Zielquote für das unterrepräsentierte Geschlecht im Leitungsorgan festzulegen sowie eine Strategie zu entwickeln, um dieses Ziel zu erreichen;

           6. im Rahmen seiner Aufgaben gemäß Z 2 und 3 darauf zu achten, dass die Entscheidungsfindung des Leitungsorgans nicht durch eine einzelne Person oder eine kleine Gruppe von Personen in einer den Interessen des Marktbetreibers zuwiderlaufenden Art und Weise dominiert werden;

           7. regelmäßig, jedoch zumindest jährlich oder wenn Ereignisse die Notwendigkeit zur Neubeurteilung anzeigen, eine Bewertung der Struktur, Größe, Zusammensetzung und Leistung des Leitungsorgans durchzuführen und diesem nötigenfalls Änderungsvorschläge zu unterbreiten;

           8. regelmäßig, jedoch zumindest jährlich, eine Bewertung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung sowohl der einzelnen Mitglieder der Geschäftsleitung als auch der Geschäftsleitung in ihrer Gesamtheit durchzuführen und diese dem Leitungsorgan mitzuteilen;

           9. die Strategie des Leitungsorgans im Hinblick auf die Auswahl und Bestellung der Geschäftsleitung zu überprüfen und Empfehlungen an das Leitungsorgan zu richten.

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Nominierungsausschuss auf alle Ressourcen zurückgreifen, die er für angemessen hält, einschließlich externer Berater.

Vorlage des Jahresabschlusses

§ 27. (1) Der geprüfte Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sind vom Börseunternehmen längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, vorzulegen.

(2) Der Abschlussprüfer hat den Jahresabschluss des Börseunternehmens, die Buchführung und die Funktionsfähigkeit des Systems der EDV dahingehend zu überprüfen, ob die technischen Einrichtungen eine ausreichende Überwachung im Sinne des § 7 Abs. 2 gewährleisten und insbesondere für die gemäß § 7 Abs. 2 erforderlichen Ermittlungen geeignet sind. Das Ergebnis der Prüfung ist vom Abschlussprüfer in seinen schriftlichen Bericht aufzunehmen.

(3) Die Prüfung durch den Abschlussprüfer hat auch die Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu umfassen, und das Prüfungsergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Auf den Abschlussprüfer des Börseunternehmens ist § 93 WAG 2018 anzuwenden.

(4) Börseunternehmen gelten als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 UGB.

Börsemitglieder

§ 28. (1) Die Zulassung als Börsemitglied darf nur erteilt werden, wenn

           1. keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, dass der Antragsteller die für die Teilnahme am Börsehandel erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,

           2. der Antragsteller nicht in seiner Geschäftsfähigkeit, insbesondere durch Insolvenz oder Geschäftsaufsicht, beschränkt ist,

           3. der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht wegen einer im § 13 GewO 1994 genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt,

           4. der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht nach den §§ 105 bis 108, 154 bis 156, 163 und 164 rechtskräftig bestraft wurde, sofern nicht die Verletzung des § 52, § 154 oder § 155 geringfügig ist oder die Strafe getilgt ist und

           5. keine Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, das Ansehen, die Ordnungsmäßigkeit oder die Fairness des Handels auf inländischen Märkten zu beeinträchtigen.

(2) Die Börsemitgliedschaft wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht Kontrahierungszwang des Börseunternehmens außer für den Fall, dass sich der Mitgliedschaftswerber auf die Mitgliedschaftsvoraussetzungen gemäß § 29 Abs. 1 Z 3, 4 oder 6 beruft und seinen Sitz in einem Drittland hat.

(3) Als Nachweis für das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen genügt bei Mitgliedschaftswerbern mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittland die Mitgliedschaft bei deren Heimatbörse, wenn dort die Erfüllung dieser oder vergleichbarer Voraussetzungen zwingende Voraussetzung für die Börsemitgliedschaft ist. Die Zulassung als Börsemitglied wird auch durch eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers durch den Herkunftsstaat ausgeschlossen, sofern diese Verurteilung noch nicht getilgt ist und nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt und die der Verurteilung zugrundeliegende Tat dem Tatbestand der in Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Bestimmungen gleichzuhalten ist.

(4) Das Börseunternehmen hat ein Verzeichnis der Handelsteilnehmer an den von ihm betriebenen geregelten Märkten der FMA regelmäßig zu übermitteln und in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zur Einsicht bereit zu halten; dieses Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren.

(5) Das Börseunternehmen ist im Sinne des DSG zur Ermittlung und Verarbeitung von Daten ermächtigt.

(6) Das Börseunternehmen hat ein Verzeichnis der Handels- und Abwicklungsteilnehmer an den von ihm betriebenen geregelten Märkten in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zur Einsicht bereit zu halten; dieses Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren.

§ 29. (1) Die Mitgliedschaft an einer Wertpapierbörse berechtigt zur Teilnahme am Handel an einem oder mehreren vom Börseunternehmen betriebenen geregelten Märkten, MTF und OTF und zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln, Münzen und Edelmetallen sowie an der Abwicklung. Mitglieder einer Wertpapierbörse können werden:

           1. Kreditinstitute und CRR-Kreditinstitute gemäß § 1 und § 1a Z 1 BWG, die zur Ausübung eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 und Z 7a BWG berechtigt sind;

           2. Kreditinstitute, Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten und Lokale Firmen aus Mitgliedstaaten,

                a) die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Ausübung der Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummern 1 bis 3 des Anhangs zur Richtlinie 2014/65/EU oder gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechtigt sind,

               b) die die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einhalten und – sofern es sich nicht um eine Lokale Firma handelt – die hinsichtlich dieser Einhaltung der Kontrolle der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterliegen und

                c) wenn die Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts gemäß § 9 Abs. 2 oder 6 BWG oder der Wertpapierfirma gemäß § 17 WAG 2018 erfolgt ist; bei Lokalen Firmen genügt eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder ein sonstiger Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 30 der Richtlinie 2013/36/EU;

           3. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           4. Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG), die dort zur Ausübung mindestens eines der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f und Z 7a BWG berechtigt sind;

           5. anerkannte Clearingstellen gemäß § 2 Z 33 BWG mit der Maßgabe, dass auch Einrichtungen erfasst sind, welche Geschäfte in einem oder mehreren Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Z 7 WAG 2018 abwickeln und in diese Geschäfte selbst als Vertragspartner eintreten, sofern sie jeweils einen Sitz oder eine Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat aufweisen und ausschließlich an der Abwicklung teilnehmen;

           6. Unternehmen, die zum Handel für eigene oder fremde Rechnung mit Derivatkontrakten gemäß § 1 Z 7 lit. e bis g und j WAG 2018 berechtigt sind, auch wenn ihre Berechtigung sich nicht auf das BWG gründet.

(2) Die ausschließliche Berechtigung zum Devisen- und Valutengeschäft berechtigt nur zur Teilnahme am Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln.

(3) Mitglieder einer Wertpapierbörse dürfen überdies nur zugelassen werden, wenn ihre für die Teilnahme am Handels- oder Abwicklungssystem erforderlichen technischen Einrichtungen geeignet sind, das störungsfreie Handels- oder Abwicklungssystem des betreffenden Marktes nicht zu behindern. Sie müssen bei ihrer Zulassung unverzüglich

           1. einem bestehenden Handelssystem und einem bestehenden oder einem gemäß § 30 geeigneten Abwicklungssystem beitreten und hierfür vorgesehene Sicherheiten und Kautionen erlegen;

           2. bei Teilnahme am Handel zumindest einen Börsebesucher nominieren, der am Handel teilnimmt.

(4) Anerkannte Wertpapierfirmen und sonstige Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, welches nicht im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, dürfen nur solange Mitglieder einer Wertpapierbörse sein, als im Terminmarkt mindestens ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer (Art. 300 Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und im Kassamarkt mindestens ein dazu berechtigtes Kreditinstitut, der oder das seinen Sitz und seine Zulassung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, welches im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist, hat und Mitglied der inländischen Wertpapierbörse ist, in die von der anerkannten Wertpapierfirma oder vom Unternehmen an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt und für die Erfüllung garantiert.

(5) Es können Kooperationsverträge zwischen dem Börseunternehmen und anderen Betreibern anerkannter Börsen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie den Betreibern gleichwertiger Märkte mit Sitz in einem Drittland geschlossen werden. Betreiber gleichwertiger Märkte mit Sitz in Drittländern müssen diesfalls die für geregelte Märkte geltenden Anforderungen erfüllen. Die Kooperationsverträge können regeln, dass

           1. die Mitglieder einer Börse oder eines geregelten Marktes im Umfang ihrer Zulassung an der Herkunftsbörse oder dem Herkunftsmarkt Mitglieder der Aufnahmebörse oder des Aufnahmemarktes werden; dadurch wird die Mitgliedschaft an der inländischen Wertpapierbörse im vergleichbaren Umfang begründet; der Wirksamkeitszeitpunkt und die sonstigen Bedingungen der Mitgliedschaft sind im Kooperationsvertrag festzulegen;

           2. im Falle der Vereinbarung von Z 1 für den Kassamarkt ein dazu berechtigtes Kreditinstitut mit Sitz und Zulassung in einem Mitgliedstaat dem Börseunternehmen gegenüber für die Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse getätigten Geschäfte garantiert;

           3. im Falle der Vereinbarung von Z 1 für den Terminmarkt ein dazu berechtigter Clearing-Teilnehmer mit Sitz und Zulassung in einem Mitgliedstaat in die Erfüllung der von allen oder einzelnen Börse- oder Marktmitgliedern an der inländischen Börse getätigten Geschäfte eintritt.

Die Regelung der in Z 2 und 3 genannten Voraussetzungen kann unterbleiben oder eingeschränkt werden, wenn und insoweit die Abwicklung der Börsegeschäfte anders sichergestellt ist. Des Weiteren können vertragliche Regelungen zur Sicherung eines den technischen und rechtlichen Bedingungen des Börseunternehmens vergleichbaren Standards aufgenommen werden, die als ergänzende Mitgliedschaftsbedingungen an der inländischen Börse gelten und neben die entsprechenden Regelungen der Herkunftsbörse oder des Herkunftsmarktes treten.

(6) Durch Kooperationsvertrag zwischen dem Börseunternehmen und einer anerkannten Clearingstelle kann vereinbart werden, dass die Clearingstelle an der Abwicklung von an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäften durch Beitritt zum Abwicklungssystem teilnimmt. Die Clearingstelle ist dann berechtigt, als Teilnehmer am Abwicklungssystem in die von seinen Mitgliedern an der Wertpapierbörse abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und sie abzuwickeln.

(7) Das Börseunternehmen hat in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 23) festzulegen, welche Pflichten den Mitgliedern der Wertpapierbörse aus den Regeln und Verfahren über das Clearing und die Abrechnung der an diesem Markt getätigten Geschäfte erwachsen. Das Börseunternehmen hat jedem Mitglied den Zugang zu Clearing- und Abrechnungssystemen unter gleichen Bedingungen zu bieten und darf insbesondere nicht nach dem Sitz des Mitglieds unterscheiden.

(8) Beabsichtigt das Börseunternehmen, in einem anderen Mitgliedstaat ein System für den Fernzugang von Mitgliedern zu einem seiner geregelten Märkte bereitzustellen, so hat das Börseunternehmen dies der FMA anzuzeigen. Die FMA hat diese Angaben innerhalb eines Monats an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates zu übermitteln, in dem das Börseunternehmen ein derartiges System bereitstellen möchte. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates hat die FMA dieser Behörde innerhalb einer angemessenen Frist die Namen der Mitglieder des betreffenden geregelten Marktes zu übermitteln. Das Börseunternehmen hat zu diesem Zweck der FMA auf deren Verlangen unverzüglich ein aktuelles Mitgliederverzeichnis zur Verfügung zu stellen.

(9) Beabsichtigt ein Betreiber eines geregelten Markts mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat die Bereitstellung eines Systems im Sinne von Abs. 8 im Inland, kann die FMA die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zur Übermittlung der Namen der Mitglieder des betreffenden geregelten Markts ersuchen.

(10) Bei Börsemitgliedern, die über keine inländische Abgabestelle verfügen und die keinen inländischen Zustellbevollmächtigten haben, kann die Zustellung ohne Zustellnachweis durch die Übersendung der Dokumente an eine der Behörde bekannte Zustelladresse erfolgen. Ein übersandtes Dokument gilt zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt.

§ 30. (1) Das Börseunternehmen hat allen Mitgliedern das Recht auf Wahl des Abwicklungssystems einzuräumen, über das die an einem vom betreffenden Börseunternehmen betriebenen geregelten Markt getätigten Geschäfte mit Finanzinstrumenten abgerechnet werden, sofern

           1. die Verbindungen und Vereinbarungen zwischen dem gewählten Abwicklungssystem und jedem anderen System oder jeder anderen Einrichtung bestehen, die für eine effiziente und wirtschaftliche Abrechnung des betreffenden Geschäfts erforderlich sind, und

           2. die technischen Voraussetzungen für die Abwicklung der auf dem geregelten Markt getätigten Geschäfte durch ein anderes Abwicklungssystem als das von dem geregelten Markt gewählte ein reibungsloses und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte ermöglichen.

(2) Abs. 1 lässt das Recht der Betreiber zentraler Gegenpartei-, Clearing- oder Wertpapierabwicklungssysteme, aus berechtigten gewerblichen Gründen die Bereitstellung der angeforderten Dienstleistungen zu verweigern, unberührt.

(3) Abs. 1 und 2 gelten unbeschadet der Titel III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

§ 31. Börsemitglieder, die Geschäfte an einem geregelten Markt schließen, sind nicht verpflichtet, die §§ 47 bis 65 WAG 2018 einzuhalten; dies gilt nicht, wenn die Börsemitglieder für Kunden Aufträge an einem geregelten Markt ausführen.

§ 32. Mitglied einer Warenbörse kann nur werden, wer

           1. sich gewerbsmäßig mit der Erzeugung, dem Umsatz oder der Verarbeitung von Waren, die zum börsemäßigen Handel zugelassen sind, befasst,

           2. die zum börsemäßigen Handel zugelassenen Waren in seinem Unternehmen verwendet, oder

           3. mit dem Warenhandel in Verbindung stehende Hilfsgeschäfte mit zum börsemäßigen Handel zugelassenen Waren betreibt.

(2) Mitglieder der Warenbörse müssen anläßlich der Zulassung entweder sich selbst, ein Mitglied der Geschäftsleitung oder einen Bediensteten ihres Unternehmens als Börsebesucher nominieren.

§ 33. Die Börsemitglieder sind verpflichtet

           1. bei ihrer Geschäftstätigkeit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens einzuhalten, die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers zu wahren und Schädigungen des Ansehens der Börse zu vermeiden;

           2. die vorgeschriebenen Börsegebühren und sonstigen Beiträge fristgemäß zu leisten;

           3. bei Teilnahme am Handel mindestens einen Börsebesucher (§§ 35 und 36) zu nominieren;

           4. die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Sicherheiten und Kautionen stets auf der vorgeschriebenen Mindesthöhe zu halten;

           5. als Mitglieder einer Wertpapierbörse die im § 119 Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften in ihrem Unternehmen zu treffen.

§ 34. (1) Börsemitglieder sind auszuschließen, wenn

           1. bei ihnen die Zulassungsvoraussetzungen zum Zulassungszeitpunkt nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind,

           2. sie ihren Pflichten nicht nachkommen.

(2) Das Börseunternehmen hat das Recht, für die Dauer seiner Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Ausschließung vorliegen, ein Ruhen der Mitgliedschaft des in Prüfung gezogenen Mitgliedes zu verfügen. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird durch eine Ausschlusserklärung des Börseunternehmens bewirkt. Ein Besitzstörungsverfahren oder einstweilige Verfügungen nach der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, wegen Handlungen des Börseunternehmens im Zusammenhang mit dem Ausschluss von der Börsemitgliedschaft sind unzulässig. Gleiches gilt für die Verfügungen des Börseunternehmens nach Abs. 3 und 4.

(3) Sind die Ausschließungsgründe gemäß Abs. 1 Z 2 vorübergehender und behebbarer Natur und trifft das Mitglied kein grobes Verschulden, so kann anstelle des Ausschlusses das Ruhen der Mitgliedschaft für die Dauer des Vorliegens dieser Gründe verfügt werden.

(4) Werden bei einem Börsemitglied die im § 29 Abs. 3 genannten Anforderungen an die technischen Einrichtungen des Börsemitglieds nicht mehr erfüllt, so ist unter den Voraussetzungen des Abs. 3 der Ausschluss von der Teilnahme am Börsehandel im Handelssystem für die Dauer der Störung zu verfügen. Das Recht zum Handel im Börsesaal sowie die übrigen Mitgliedschaftsrechte werden durch diese Verfügung nicht berührt. Jedoch ist, wenn nicht innerhalb einer vom Börseunternehmen zu setzenden angemessenen Nachfrist den Erfordernissen des § 29 Abs. 3 wieder entsprochen wird, gemäß Abs. 1 vorzugehen.

Börsebesucher

§ 35. (1) Das Börsebesuchsrecht wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht Kontrahierungszwang des Börseunternehmens.

(2) Als Börsebesucher gemäß § 1 Z 20 dürfen nur zugelassen werden:

           1. Börsemitglieder, die physische Personen sind,

           2. Mitglieder der Geschäftsleitung eines Börsemitglieds,

           3. Bedienstete eines Börsemitglieds und

           4. Personen, die auf Grund eines sonstigen Rechtsverhältnisses für das Börsemitglied in dessen Namen tätig werden, dessen Weisungen unterliegen und für die das Börsemitglied in gleicher Weise haftet wie für seine Bediensteten.

§ 36. (1) An die im § 35 Abs. 2 genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn auf sie keiner der im § 28 genannten Ausschließungsgründe zutrifft. An die im § 35 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn sie bei der Teilnahme am Börsehandel auf Grund ihrer Fachkunde und Erfahrung geeignet sind, den störungsfreien Handelsablauf nicht zu beeinträchtigen.

(2) Die Börsebesucher sind verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit im Börsehandel die Bestimmungen des § 33 Z 1 einzuhalten.

(3) Die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 3 über Ausschließung und Ruhen gelten auch für Börsebesucher.

3. Unterabschnitt

Zulassung und Handel an der Wertpapierbörse

Sonderbestimmungen für die Wiener Börse

§ 37. (1) Die Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse.

(2) Die Konzession gemäß § 3 für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist von der FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erteilen.

(3) Für Anzeigen, Maßnahmen und Bewilligungen nach den §§ 48 und 58 betreffend das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist die FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständig.

Zulassungsverfahren zum und Widerrufsverfahren vom Amtlichen Handel

§ 38. (1) Das Börseunternehmen entscheidet über Anträge auf Zulassung von Finanzinstrumenten sowie von Emissionsprogrammen, in deren Rahmen Nichtdividendenwerte emittiert werden, und über Anträge auf Widerruf der Zulassung zum Amtlichen Handel.

(2) Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig

           1. gegen die Versagung der Zulassung,

           2. gegen den Widerruf der Zulassung (Abs. 4),

           3. gegen die Versagung des Widerrufs der Zulassung (Abs. 6).

(3) Die Zulassung darf nicht erfolgen, wenn die Erfordernisse gemäß Abs. 5, § 40 bis § 42, § 45, § 57 und § 119 Abs. 4 nicht vorliegen.

(4) Das Börseunternehmen hat die Zulassung zu widerrufen, wenn ein Zulassungserfordernis gemäß Abs. 3 nachträglich wegfällt, wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen wurde, oder wenn der Emittent seine Pflichten gemäß den § 1, § 2 Abs. 2, § 24 Abs. 1 und 5 bis 7, §§ 119 bis 126, §§ 130 bis 135 und § 140 nicht erfüllt. Wenn dadurch der Anlegerschutz nicht verletzt wird, kann der Emittent bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungserfordernisses oder bei Verletzung der gesetzlichen Pflichten des Emittenten unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufgefordert werden; in diesem Fall ist die Zulassung erst nach erfolglosem Fristablauf zu widerrufen.

(5) Die Zulassung von Wertpapieren, die nicht entweder in Form einer bei einem Zentralverwahrer hinterlegten Sammelurkunde verbrieft oder die nicht bei einem Zentralverwahrer registriert sind, ist unzulässig.

(6) Die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Amtlichen Handel ist auf Antrag des Emittenten zu widerrufen, wenn der Anlegerschutz nicht gefährdet wird. Der Antrag ist nur zulässig, wenn zum Zeitpunkt des Antrages die amtliche Notierung der Finanzinstrumente zumindest drei Jahre gedauert hat. Im Fall des Abs. 8 Z 2 beträgt die Frist ein Jahr.

(7) Der Emittent darf den Antrag gemäß Abs. 6 auf Widerruf der Zulassung von Beteiligungspapieren gemäß § 1 Z 4 des Übernahmegesetzes – ÜbG, BGBl. I Nr. 127/1998, nur stellen, wenn die Hauptversammlung mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst, einen entsprechenden Beschluss gefasst hat oder, wenn dies Aktionäre verlangen, die gemeinsam über mindestens drei Viertel des stimmberechtigten Grundkapitals verfügen; die Erfüllung dieser Voraussetzung ist notariell zu bestätigen (§ 89c Notariatsordnung – NO, RGBl. Nr. 75/1871).

(8) In den Fällen des Abs. 7 gilt der Anlegerschutz als nicht gefährdet, wenn bei Antragstellung nachgewiesen wird, dass entweder

           1. innerhalb der letzten sechs Monate eine Angebotsunterlage nach dem 5. Teil des ÜbG veröffentlicht wurde oder

           2. auch nach dem Wirksamwerden des Widerrufs die Zulassung und der Handel der Beteiligungspapiere an mindestens einem geregelten Markt in einem EWR-Mitgliedstaat gewährleistet sind, an dem für einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt gleichwertige Voraussetzungen gelten.

(9) Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach Abs. 5 bis 8 ist dem Börseunternehmen gegenüber nachzuweisen.

(10) Das Börseunternehmen hat einen Widerruf der Zulassung unverzüglich auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und dabei unter Berücksichtigung der Interessen des Emittenten und der Anleger den Zeitpunkt festzulegen, zu dem der Widerruf wirksam wird. Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und dem Wirksamwerden des Widerrufs darf nicht weniger als drei und nicht mehr als zwölf Monate betragen. Die Veröffentlichung des Widerrufs der Zulassung ist unverzüglich auch vom Emittenten auf seiner Internetseite vorzunehmen.

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen zum geregelten Markt

§ 39. (1) Der Handel mit Finanzinstrumenten an einem geregelten Markt bedarf der Zulassung durch das Börseunternehmen. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Finanzinstrumente fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und – im Falle übertragbarer Wertpapiere – frei handelbar sind. Wird die Zulassung zum Amtlichen Handel beantragt, sind auch die Voraussetzungen gemäß §§ 40 und 41 zu erfüllen.

(2) Bei der Beurteilung, ob übertragbare Wertpapiere gemäß § 1 Z 5 WAG 2018 oder Investmentfondsanteile gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 fair, ordnungsgemäß und effizient handelbar sind, hat das Börseunternehmen die Art. 35 Abs. 4 und 6 oder Art. 36 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu berücksichtigen.

(3) Ein übertragbares Wertpapier gilt dann als frei handelbar, wenn die Anforderungen gemäß Art. 35 Abs. 1 bis 3 oder Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 erfüllt sind.

(4) Bei der Zulassung von Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis j WAG 2018 zum Handel ist Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 anzuwenden.

(5) Übertragbare Wertpapiere können auch ohne Zustimmung des Emittenten vom Börseunternehmen zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, wenn diese Wertpapiere bereits an einem der folgenden geregelten Märkte zum Handel zugelassen sind:

           1. an einer Wertpapierbörse;

           2. an einem geregelten Markt in einem anderen Mitgliedstaat oder

           3. an einem gleichwertigen Markt in einem Drittstaat, sofern in diesem Markt die Anforderungen für die Zulassung von Wertpapieren mit den jeweiligen Anforderungen der Richtlinie 2014/65/EU und die in dem Drittstaat vorhandenen Rechtsvorschriften über die Erstellung eines Prospekts für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder die Zulassung zum Handel mit denen der Richtlinie 2003/71/EG vergleichbar sind.

Das Börseunternehmen hat dabei den jeweiligen Emittenten und die FMA von der Zulassung der übertragbaren Wertpapiere zum Handel zu verständigen und die Zulassung auf der Internetseite bekannt zu machen.

(6) Im Falle des Abs. 5 ist der Emittent nicht verpflichtet, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichenden Angaben an das Börseunternehmen, das die übertragbaren Wertpapiere ohne seine Zustimmung zum Handel zugelassen hat, zu übermitteln.

(7) Das Börseunternehmen hat unbeschadet § 45 auf Dauer wirksame organisatorische Vorkehrungen zur Prüfung zu treffen, ob die Emittenten von übertragbaren Wertpapieren, die zum Handel an einem vom ihm betriebenen geregelten Markt zugelassen sind, den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Veröffentlichungspflichten nachkommen. Das Börseunternehmen hat Vorkehrungen zu treffen, die seinen Mitgliedern den Zugang zu diesen veröffentlichten Informationen erleichtern.

(8) Das Börseunternehmen hat unbeschadet § 93 Abs. 2 Z 12 die Zulassung eines Finanzinstruments zum Handel zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 4 nicht mehr erfüllt sind. Für den Widerruf der Zulassung ist § 38 Abs. 4 anzuwenden. Wird die Zulassung zum Handel widerrufen, hat das Börseunternehmen seine Entscheidung in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zu veröffentlichen und die FMA vom Widerruf der Zulassung zu verständigen; dabei hat das Börseunternehmen alle einschlägigen Informationen an die FMA zu übermitteln. Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über den Widerruf der Zulassung zu informieren. Zusätzlich kann das Börseunternehmen die Betreiber anderer geregelter Märkte direkt vom Widerruf der Zulassung des betreffenden Finanzinstruments vom Handel unterrichten.

(9) Erlangt die FMA Kenntnis von Gründen, die den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments zum Amtlichen Handel oder zu einem sonstigen inländischen geregelten Markt rechtfertigen, so hat sie das Börseunternehmen darüber zu informieren und mit der Überprüfung der vorliegenden Gründe für den Widerruf zu beauftragen und diese Entscheidung unverzüglich auf der Internetseite zu veröffentlichen. Kommt das Börseunternehmen im Zuge dieser Überprüfung zum Ergebnis, dass ein Grund für einen Widerruf vorliegt, so ist Abs. 8 anzuwenden.

(10) Erhält die FMA von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates Informationen, die zum Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments vom Handel an einem inländischen geregelten Markt führen können, so hat die FMA das Börseunternehmen darüber unverzüglich zu informieren. Das Börseunternehmen hat die FMA im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens gemäß § 38 Abs. 4 zu verständigen.

Zulassungsvoraussetzungen zum Amtlichen Handel

§ 40. (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung von Wertpapieren und Emissionsprogrammen zum Amtlichen Handel sind:

           1. Die Gründung sowie die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des Staates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat.

           2. Das Gesamtnominale der zur Zulassung beantragten Wertpapiere oder das Grundkapital muss bei Aktien mindestens eine Million Euro, bei anderen Wertpapieren mindestens 250 000 Euro betragen. Bei der Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, ist vom Emittenten zu bescheinigen, dass der voraussichtliche Kurswert mindestens 250 000 Euro beträgt; die Gesamtstückzahl solcher Wertpapiere muss mindestens 10 000 betragen. Bei bedingten Pflichtwandelschuldverschreibungen gemäß § 26 BWG, Instrumenten ohne Stimmrecht gemäß § 26a BWG und stimmrechtslosen Vorzugsaktien österreichischer Aktiengesellschaften, deren Stammaktien nicht zum Amtlichen Handel zugelassen sind, muss das Nominale solcher Wertpapiere eine Million Euro betragen.

           3. Bei der erstmaligen Zulassung von Aktien muss die Aktiengesellschaft mindestens drei Jahre bestanden haben und ihre Jahresabschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen vollen Geschäftsjahre entsprechend den geltenden Vorschriften veröffentlicht haben; ist die Aktiengesellschaft Gesamtrechtsnachfolgerin einer anderen Gesellschaft und liegt Bilanzkontinuität vor, dann ist die Zeit des Bestehens dieser anderen Gesellschaft auf die Bestandsfrist von drei Jahren anzurechnen. Vom Erfordernis der dreijährigen Bestandsfrist kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn eine solche Abweichung im Interesse der Gesellschaft oder des Publikums liegt. Die Aktiengesellschaft muss jedoch jedenfalls den Jahresabschluss für ein volles Geschäftsjahr veröffentlicht haben.

           4. Den für die Wertpapiere und für deren Ausgabe geltenden bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften sowie den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheiden muss vom Emittenten entsprochen worden sein; dies gilt für ausländische Vorschriften desjenigen Staates, in dem die Wertpapiere ausgegeben wurden. Sofern die Ausgabe der Wertpapiere in ein öffentliches Register einzutragen ist, muss diese Eintragung dem Börseunternehmen vor Aufnahme des Handels nachgewiesen werden.

           5. Die Stückelung der Aktien und anderen Beteiligungspapieren muss den Bedürfnissen des Börsehandels und der Investoren Rechnung tragen.

           6. Der Antrag auf Zulassung muss sich auf alle bereits begebenen Aktien derselben Gattung oder auf alle Wertpapiere derselben Emission beziehen; es können jedoch Aktien, die für eine bestimmte Zeit auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht gehandelt werden dürfen, von der Zulassung ausgenommen werden, wenn durch diese Ausnahme für die Inhaber der zuzulassenden Aktien keine Nachteile zu befürchten sind und im Prospekt oder in der Verlautbarung über die Zulassung auf diese Ausnahme hingewiesen wird.

           7. Aktien und andere Beteiligungspapiere müssen im Publikum entsprechend gestreut sein oder, wenn die Streuung über die Einführung an der Börse erreicht werden soll, dem Börsehandel in entsprechender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Eine ausreichende Streuung gilt bei Aktien als erreicht, wenn entweder 25 vH des Gesamtnennbetrages, bei nennwertlosen Aktien 25 vH der Stückzahl, der zuzulassenden Aktien vom Publikum erworben worden sind oder wenn wegen der großen Zahl von Aktien derselben Gattung und ihrer breiten Streuung im Publikum ein ordnungsgemäßer Handel gewährleistet erscheint. Ein ordnungsgemäßer Handel ist dann gewährleistet, wenn zumindest 10 vH des Gesamtnennbetrages der Aktien oder bei nennwertlosen Aktien 10 vH der Stückzahl der Aktien von zumindest 50 verschiedenen Aktionären gehalten werden. Diese Voraussetzung ist im Zeitpunkt der Zulassung durch den Emittenten entsprechend glaubhaft zu machen. Wird der genannte Mindestsatz zu einem späteren Zeitpunkt unterschritten, schadet dies der Zulassung solange nicht, als ein Mindestsatz von 2 vH nicht unterschritten wird.

           8. Bei Wertpapieren, die den Inhabern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf andere Wertpapiere einräumen und deren Mindeststückelung weniger als 50 000 Euro beträgt, müssen die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, spätestens gleichzeitig zum Börsehandel zugelassen werden; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der Emittent den Nachweis erbringt, dass den Inhabern der Wertpapiere, die ein Umtausch- oder Bezugsrecht einräumen und deren Mindeststückelung weniger als 50 000 Euro beträgt, alle Informationen zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um sich ein Urteil über den Wert der Wertpapiere zu bilden, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, an einer international anerkannten Wertpapierbörse amtlich notieren und der Prospekt für die Zulassung der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht die gemäß § 7 KMG erforderlichen Angaben enthält.

(2) Bei der Zulassung von Aktien, die bereits an einer oder mehreren ausländischen Börsen zum Amtlichen Handel zugelassen sind und bei denen eine ausreichende Streuung im Ausland gegeben ist, gilt die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 7 nicht.

(3) Bei der Ausdehnung der Notierungsbewilligung auf weitere Wertpapiere derselben Gattung gelten die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 7 nicht.

§ 41. (1) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen, die ohne Beschränkung auf eine Zeichnungsfrist und einen bestimmten Höchstbetrag ständig ausgegeben werden, gilt die Beschränkung nach § 40 Abs. 1 Z 2 nicht.

(2) Schuldverschreibungen einer internationalen Organisation mit öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit müssen für die Zulassung zum Amtlichen Handel uneingeschränkt handelbar sein, der Zulassungsantrag muss sich auf alle Schuldverschreibungen einer Emission beziehen. Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder und von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind an jeder Wertpapierbörse zur amtlichen Notierung zugelassen.

(3) Zertifikate, die Aktien vertreten, können zugelassen werden, wenn

           1. der Emittent der vertretenen Aktien die Erfordernisse gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt,

           2. die Zertifikate den Erfordernissen gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 bis 8 entsprechen und

           3. der Emittent der Zertifikate Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber den Zertifikatsinhabern bietet.

(4) Nichtdividendenwerte, die im Rahmen eines zum Amtlichen Handel zugelassenen Emissionsprogramms innerhalb von zwölf Monaten ab Veröffentlichung des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die amtliche Notierung erfolgt, sofern die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 gegeben sind und nachdem der Antragsteller dem Börseunternehmen die Emissionsbedingungen übermittelt hat.

Zulassungsantrag

§ 42. (1) Der Antrag auf Zulassung eines Wertpapiers oder eines Emissionsprogramms zum Amtlichen Handel ist beim Börseunternehmen vom Emittenten schriftlich einzubringen und von einem Börsemitglied mitzufertigen, sofern nicht der Emittent selbst Mitglied der betreffenden Börse ist.

(2) Der Antrag muss Sitz und Firma des antragstellenden Emittenten, die Art und Stückelung der Wertpapiere sowie den Gesamtbetrag der zuzulassenden Emission durch Angabe des Nominales oder bei Fehlen eines solchen des voraussichtlichen Kurswertes und der Wertpapierstückzahl enthalten. Weiters sind die Börsen zu nennen, bei denen gleichzeitig oder innerhalb der letzten 30 Tage ein Zulassungsantrag gestellt wurde oder in naher Zukunft gestellt werden soll. Bei einem Antrag auf Zulassung eines Emissionsprogramms muss sich der Gesamtbetrag auf das im Prospekt vorgesehene maximale Emissionsvolumen sämtlicher potentieller Nichtdividendenwerte beziehen. Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts mehr als 12 Monate vergangen oder überschreitet die Emission von Nichtdividendenwerte den beantragten Gesamtbetrag des Programms, muss ein neuer Antrag gestellt werden.

(3) Dem Antrag sind anzuschließen:

           1. Ein Auszug aus dem Register, in dem der Emittent eingetragen ist, der nicht älter als vier Wochen sein darf;

           2. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten in der geltenden Fassung;

           3. Bewilligungsurkunden, wenn die Gründung des Emittenten, die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit oder die Ausgabe der Wertpapiere einer staatlichen Genehmigung bedarf;

           4. der Nachweis von sonst für die Wertpapierausgabe erforderlichen Rechtsgrundlagen;

           5. der Nachweis über die Eintragung der Emission in ein Register, wenn dies zu ihrer Rechtsgültigkeit erforderlich ist;

            6. a) bei der erstmaligen Zulassung von Aktien zum Amtlichen Handel die Jahresabschlüsse mit Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfer und Lageberichte für die letzten drei vollen Geschäftsjahre; falls der Emittent nicht volle drei Jahre in dieser Rechtsform bestanden hat, der Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge und der Bilanzkontinuität insbesondere unter Vorlage der entsprechenden Umwandlungsberichte und Prüfungen;

               b) in allen anderen Fällen der Jahresabschluss mit Bestätigung der Abschlussprüfer und der Lagebericht für das letzte volle Geschäftsjahr;

           7. der gemäß § 46 gebilligte Prospekt oder der sonst gemäß der Richtlinie 2003/71/EG gebilligte Prospekt samt Bestätigung der FMA über die gemäß § 8b KMG erfolgte Notifizierung;

           8. im Fall der Verbriefung der zur Zulassung beantragten Wertpapiere oder Zertifikate in einer Sammelurkunde die Erklärung des Emittenten, bei welcher Wertpapiersammelbank gemäß § 1 Abs. 3 des Depotgesetzes die Sammelurkunde hinterlegt ist.

(4) Das Börseunternehmen hat über Zulassungsanträge gemäß Abs. 1 innerhalb von zehn Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. In diese Frist sind jedoch jene Zeiträume nicht einzurechnen, die für die Einholung einer Auskunft vom Emittenten gemäß § 45 Abs. 1 oder deren Veröffentlichung gemäß § 45 Abs. 2 erforderlich sind oder durch eine Behebung von Formgebrechen gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 verursacht werden.

Antrag auf Widerruf der Zulassung

§ 43. (1) Der Antrag auf Widerruf einer Zulassung eines Finanzinstruments zum Amtlichen Handel ist beim Börseunternehmen vom Emittenten schriftlich einzubringen.

(2) Der Antrag muss Sitz und Firma des antragstellenden Emittenten und die genaue Bezeichnung der Wertpapiere erhalten.

(3) Dem Antrag sind anzuschließen:

           1. Ein Auszug aus dem Register, in dem der Emittent eingetragen ist, der nicht älter als vier Wochen sein darf;

           2. die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten in der geltenden Fassung;

           3. der Nachweis der gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen und der Einhaltung des Anlegerschutzes gemäß § 38 Abs. 6 bis 11.

(4) Das Börseunternehmen hat über Anträge auf Widerruf der Zulassung gemäß Abs. 1 innerhalb von zehn Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. In diese Frist sind jedoch jene Zeiträume nicht einzurechnen, die für die Einholung einer Auskunft vom Emittenten gemäß § 45 Abs. 1 oder deren Veröffentlichung gemäß § 45 Abs. 2 oder durch eine Behebung von Formgebrechen gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 verursacht werden.

Derivatkontrakte

§ 44. (1) Sofern ein Börsemitglied einen Antrag auf Zulassung von Derivatkontrakten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis j WAG 2018 zum Börsehandel stellt, ist § 42 anzuwenden.

(2) Für die Bekanntmachung der Aufnahme des Börsehandels, die Kursermittlung und Veröffentlichung der Kurse gelten die Bestimmungen der §§ 53 bis 56 und des § 10 KMG.

Auskunftspflicht des Emittenten

§ 45. (1) Der antragstellende Emittent ist verpflichtet, dem Börseunternehmen sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung gemäß § 38 Abs. 6 zum Börsehandel erforderlich sind.

(2) Bei Anträgen auf Zulassung und den Widerruf der Zulassung gemäß § 38 Abs. 6 zur amtlichen Notierung kann das Börseunternehmen den Emittenten zur Veröffentlichung von Auskünften gemäß Abs. 1 unter angemessener Fristsetzung auffordern. Kommt der Emittent diesem Auftrag nicht nach und wird dadurch der Anlegerschutz verletzt, so darf keine Zulassungsbewilligung erteilt werden.

Prospekt für die Börsezulassung

§ 46. Der Prospekt ist unbeschadet § 8b KMG gemäß den §§ 2 ff KMG zu erstellen und von der FMA gemäß § 8a KMG zu billigen. Ein gemäß § 7 Abs. 8a erster Satz KMG erstellter und von der FMA gebilligter Prospekt berechtigt nicht zur Börsezulassung.

Ausnahmen von der Prospektpflicht

§ 47. (1) Die Prospektpflicht gemäß § 46 gilt nicht für

           1. Aktien, die über einen Zeitraum von zwölf Monaten weniger als 10 vH der Zahl der Aktien derselben Gattung ausmachen, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind;

           2. Aktien, die im Austausch für bereits an demselben geregelten Markt zum Handel zugelassene Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, sofern mit der Emission dieser Aktien keine Kapitalerhöhung des Emittenten verbunden ist;

           3. Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots angeboten werden, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der FMA denen des Prospekts gleichwertig sind;

           4. Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung oder Spaltung angeboten oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden sollen, sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, dessen Angaben nach Ansicht der FMA denen des Prospekts gleichwertig sind; hierbei sind die Anforderungen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu beachten;

           5. Aktien, die den vorhandenen Aktieninhabern unentgeltlich angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sowie Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind, und sofern ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;

           6. Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Führungskräften oder Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbundenen Unternehmen angeboten oder zugeteilt werden bzw. zugeteilt werden sollen, sofern es sich dabei um Wertpapiere derselben Gattung handelt wie die Wertpapiere, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind, und ein Dokument veröffentlicht wurde, das Informationen über die Anzahl und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;

           7. Aktien, die bei der Umwandlung oder beim Tausch von anderen Wertpapieren oder infolge der Ausübung von mit anderen Wertpapieren verbundenen Rechten ausgegeben werden, sofern es sich dabei um Aktien derselben Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Handel an demselben geregelten Markt zugelassen sind;

           8. Wertpapiere, die bereits zum Handel an einem anderen geregelten Markt zugelassen sind, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

                a) Diese Wertpapiere oder Wertpapiere derselben Gattung sind bereits länger als 18 Monate zum Handel an dem anderen geregelten Markt zugelassen;

               b) für Wertpapiere, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erstmals zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden, ging die Zulassung zum Handel an dem anderen geregelten Markt mit der Billigung eines Prospekts einher, der dem Publikum gemäß den Bestimmungen des Art. 14 der Richtlinie 2001/34/EG zur Verfügung gestellt wurde;

                c) mit Ausnahme der unter lit. b geregelten Fälle: für Wertpapiere, die nach dem 30. Juni 1983 erstmalig zur Börsenotierung zugelassen wurden, wurden Prospekte entsprechend den Vorschriften der Richtlinie 80/390/EWG oder der Richtlinie 2001/34/EG gebilligt;

               d) die laufenden Pflichten betreffend den Handel an dem anderen geregelten Markt sind eingehalten worden;

                e) die Person, die die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel an einem geregelten Markt nach dieser Ausnahmeregelung beantragt, hat ein zusammenfassendes Dokument erstellt, das in einer Sprache veröffentlicht wurde, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anerkannt wird, in dem sich der geregelte Markt befindet, für den die Zulassung angestrebt wird;

                f) der Inhalt des zusammenfassenden Dokuments gemäß lit. e dem § 7 Abs. 2 KMG entspricht, dieses Dokument nach § 10 Abs. 3 KMG veröffentlicht und darin angegeben wird, wo der neueste Prospekt sowie Finanzinformationen, die vom Emittenten entsprechend den für ihn geltenden Publizitätsvorschriften offen gelegt werden, erhältlich sind.

(2) Die Prospektpflicht gemäß § 46 gilt ferner nicht in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z 1, 1a, 1b, 2 und 3 KMG.

(3) Die FMA kann mittels Verordnung Mindestinhalte für die Dokumente gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 und 8 festlegen. Für Art der Veröffentlichung ist § 10 KMG anzuwenden.

Beteiligungen

§ 48. (1) Jeder der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Börseunternehmen direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für den Fall, dass die qualifizierte Beteiligung über ein Börseunternehmen gehalten werden soll, das der Bewilligungspflicht gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 unterliegt.

(2) Jeder der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Börseunternehmen derart zu erhöhen, dass die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder dass das Börseunternehmen sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, schriftlich anzuzeigen.

(3) Die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in § 4 Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 1 und 2 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.

(4) Die Anzeigepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Börseunternehmen.

(5) Die Börseunternehmen haben der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 1, 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben die Börseunternehmen der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder aus den auf Grund der §§ 130 bis 136 erhaltenen Informationen ergibt. Die Börseunternehmen haben die gemäß diesem Absatz der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, anzuzeigenden Angaben auch in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zu veröffentlichen.

(6) Personen, die direkt oder indirekt wesentlichen Einfluss auf die Verwaltung des geregelten Marktes nehmen können, haben die dafür erforderliche Eignung zu besitzen.

(7) Besteht die Gefahr, dass der durch qualifiziert beteiligte Eigentümer ausgeübte Einfluss den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Börseunternehmens zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat die FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

           1. Maßnahmen im Sinne des § 93 Abs. 7 oder

           2. der Antrag bei dem für den Sitz des Börseunternehmens zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden,

                a) für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder

               b) bis zum Kauf dieser Aktien durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Abs. 3;

der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

(8) Die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hat geeignete Maßnahmen gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 3 oder ohne eine Bewilligung gemäß § 58 Abs. 1 erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden, ruhen

           1. bis zur Feststellung der FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, dass der Erwerb der Beteiligung gemäß Abs. 3 nicht untersagt worden wäre oder

           2. bis zur Feststellung der FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, dass der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

(9) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 7, so hat der Gerichtshof gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Z 3 zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 8 hat die FMA, jedoch bei einer allgemeinen Warenbörse der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, beim gemäß Abs. 7 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihm bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Börseunternehmen und die betreffenden Aktionäre und sonstigen Anteilseigner haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt werden, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

(10) Soweit Vorgänge im Sinne von Abs. 1 und 2 gemäß § 58 Abs. 1 bewilligungspflichtig sind, sind die Abs. 1 bis 4 und 5 erster Satz nicht anzuwenden.

Verwertung der Sicherheiten und Kautionen

§ 49. Die im Rahmen des Börsehandels gestellten Kautionen sind von der dafür eingerichteten Abwicklungsstelle nach den Grundsätzen über die Verwertung von unternehmerischen Pfändern zu verwerten. Im Insolvenzfall ist diese Stelle nur zur Erteilung der vom Masseverwalter geforderten Auskünfte verpflichtet (§ 120 Abs. 4 der Insolvenzordnung - IO, RGBl. Nr. 337/1914).

Börsegeschäfte

§ 50. (1) Als Börsegeschäfte gelten jene Geschäfte, die an der Börse während der Börsezeit entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über solche Verkehrsgegenstände geschlossen werden, welche an der betreffenden Börse zum Handel zugelassen sind.

(2) Besteht an einer Börse ein automatisiertes Handelssystem, dann gelten als Börsegeschäfte alle Geschäfte, die in diesem Handelssystem über solche Verkehrsgegenstände geschlossen werden, die in das automatisierte Handelssystem einbezogen sind.

(3) Börsegeschäfte sind Fixgeschäfte; Ansprüche auf effektive Erfüllung müssen innerhalb einer Woche nach Fälligkeit schiedsgerichtlich geltend gemacht werden.

(4) Streitigkeiten aus Börsegeschäften sind durch das Börseschiedsgericht zu entscheiden.

(5) Im Rahmen von Börsegeschäften gegebene Pfänder sind auch dann, wenn der Pfandgläubiger kein Unternehmer ist, nach den Bestimmungen über unternehmerische Pfänder zu verwerten.

Einwand von Spiel und Wette

§ 51. (1) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Börsegeschäften ist der Einwand, dass dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unzulässig.

(2) Werden an einer anerkannten in- oder ausländischen Wertpapierbörse Optionen und Finanzterminkontrakte gehandelt und dafür Kurse veröffentlicht, so ist der Einwand von Spiel und Wette bei Rechtsstreitigkeiten aus diesen Geschäften von wem auch immer unzulässig.

Handelsablauf

§ 52. Das Börseunternehmen bestimmt die Art des Börsehandels unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsehandel, die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums, die Wirtschaftlichkeit, die Art der Handelsgegenstände und das Ausmaß der Umsätze. Zulässig sind unter diesen Voraussetzungen insbesondere der Handel durch Vermittler, durch ein automatisiertes Handelssystem, durch Zuruf und durch verbindliche Nennung von An- und Verkaufspreisen durch ein Börsemitglied (Market Maker). Auch die Verwendung mehrerer Handelsarten an einer Börse ist zulässig. Erfolgt der Handel ganz oder teilweise durch Vermittler, dann dürfen im Amtlichen Handel als Vermittler nur Sensale bestellt werden.

Kursermittlung

§ 53. Die Feststellung der Kurse der am geregelten Markt gehandelten Verkehrsgegenstände hat an jedem Börsetag zumindest einmal zu erfolgen. Erfolgt der Handel durch Vermittler, so sind die von den Sensalen während der Börsezeit geschlossenen Geschäfte für die Kursermittlung maßgeblich. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben vorzusehen, ob die Kursfeststellung

           1. durch das Börseunternehmen oder

           2. durch Anschreibung der Preise durch die Sensale selbst erfolgt; als Anschreibung gilt auch die Anzeige in einem automationsunterstützten Handels- und Informationssystem.

§ 54. Besteht an einer Wertpapierbörse ein automatisiertes Handelssystem, dann sind die amtlichen Kurse diejenigen Preise, die in diesem Handelssystem vorgefallen sind. Erfolgt an einer Wertpapierbörse der Handel durch Zuruf oder durch Market Maker, dann sind die amtlichen Kurse diejenigen Preise, die in der Börsezeit vorgefallen sind.

§ 55. Im Fall des § 53 Abs. 1 Z 2 kann innerhalb der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten Zeit jeder zur Teilnahme am Börsehandel berechtigte Börsebesucher gegenüber dem Börseunternehmen die Richtigkeit der angeschriebenen Preise bestreiten. Das Börseunternehmen hat sich hiezu unverzüglich auf Grund der Orderlage zu erklären.

§ 56. Das Börseunternehmen hat unverzüglich für die Veröffentlichung der Kurse zu sorgen. Bei Handelsgegenständen, die zu fortlaufenden Kursen gehandelt werden, braucht jedoch nur der Anfangs- und Schlusskurs sowie der Höchst- und Tiefstkurs veröffentlicht zu werden. Beim Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln genügt die börsetägliche Veröffentlichung eines amtlichen Kurses. Erfolgt die Kursermittlung in einem laufenden System (§ 54), so ist auch ein automatisiertes Informationssystem einzurichten.

Ausländische Emittenten

§ 57. Aktien und andere Beteiligungspapiere einer Gesellschaft mit dem Sitz in einem Drittland gemäß § 2 Z 8 BWG, die weder in dem Sitzstaat noch in dem Staat der hauptsächlichen Verbreitung an einer Börse notiert sind, dürfen nur zugelassen oder gehandelt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Notierung in diesen Staaten nicht aus Gründen des Anlegerschutzes unterblieben ist.

4. Unterabschnitt

Warenbörse und Börsesensale

Bewilligungen

§ 58. (1) Eine besondere Bewilligung der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, ist erforderlich:

           1. Für jede Verschmelzung von Börseunternehmen gemäß § 219 AktG, BGBl. Nr. 98/1965 oder Umwandlung gemäß § 2 des Umwandlungsgesetzes – UmwG, BGBl. Nr. 304/1996;

           2. für kede Spaltung von Börseunternehmen gemäß § 1 des Spaltungsgesetzes – SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996;

           3. für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Börseunternehmens, sofern ein anderes Börseunternehmen diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;

           4. für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland.

(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 3 bis 5. Wird der gesamte Börsebetrieb eines Börseunternehmens abgespalten, so gehen die Konzessionen sowie die für das abgespaltene Börseunternehmen erteilten Genehmigungen auf die übernehmende Aktiengesellschaft über.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA, jedoch bei allgemeinen Warenbörsen dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, zuzustellen.

Börsehandel

§ 59. (1) Der Handel an der allgemeinen Warenbörse erfolgt durch Vermittlung der Sensale oder zwischen den Börsebesuchern direkt oder durch ein automatisiertes Handelssystem.

(2) Soweit Sensale als Vermittler tätig werden, sind die Bestimmungen der §§ 73 und 74 anzuwenden.

(3) An den allgemeinen Warenbörsen gibt es nur einen Amtlichen Handel.

Warenbörse - Kursermittlung

§ 60. (1) Die Feststellung der Kurse der an der allgemeinen Warenbörse gehandelten Verkehrsgegenstände hat entweder in einem automatisierten Handelssystem oder an jedem Börsetag nach Schluss der Börseversammlung unter Aufsicht des Börsekommissärs durch das Börseunternehmen zu geschehen. Grundlage sind die von den Vermittlern während der Börsezeit geschlossenen Geschäfte sowie die Daten, die den Vermittlern in Ausübung ihrer Tätigkeit und den etwaigen vom Börseunternehmen aus dem Kreise der Börsebesucher mit deren Zustimmung hiezu verpflichteten Vertrauenspersonen bekannt geworden sind.

(2) Das Börseunternehmen hat unverzüglich für die Veröffentlichung der gemäß Abs. 1 ermittelten Kurse zu sorgen.

Börsesensale

§ 61. (1) Börsesensale sind die gemäß den §§ 62 und 63 für eine Börse amtlich bestellten freiberuflichen Vermittler.

(2) Die FMA hat eine ausreichende Anzahl von Börsesensalen zu bestellen, wenn der Abschluss von Börsegeschäften nicht ausschließlich durch ein automatisiertes Handelssystem erfolgt.

(3) Der Bestellung hat eine Ausschreibung der Sensalenstelle voranzugehen, die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Veröffentlichungsorgan des Börseunternehmens kundzumachen ist.

(4) Die Bestellung des Börsesensales kann entweder allgemein für alle im § 64 Abs. 1 angeführten Arten von Vermittlungsgeschäften oder nur für einzelne Arten derselben erfolgen.

(5) Die FMA hat dem Börsesensal ein Bestellungsdekret auszustellen, in dem die Börse, für die er bestellt ist, und der Umfang seiner Bestellung anzugeben sind.

(6) Die Bestellung eines Börsesensales ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Veröffentlichungsorgan des Börseunternehmens kundzumachen und der für den Börseort zuständigen Wirtschaftskammer mitzuteilen.

§ 62. (1) Zum Börsesensal darf nur bestellt werden, wer

           1. die volle Geschäftsfähigkeit besitzt und

           2. über die fachliche Eignung, notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und die Börsensensalenprüfung bestanden hat.

(2) Ausgeschlossen von der Bestellung sind Personen,

           1. die wegen einer im § 13 GewO 1994 genannten strafbaren Handlung verurteilt wurden, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;

           2. die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen sind;

           3. die auf Grund eines Disziplinarverfahrens aus dem öffentlichen Dienst entlassen wurden;

           4. über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für die Dauer dieses Verfahrens, oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögen nicht eröffnet wurde sowie bei rechtskräftiger Insolvenz;

           5. die gemäß § 107 rechtskräftig bestraft wurden, solange die Verwaltungsstrafe nicht getilgt ist.

§ 63. (1) Die Börsesensaleprüfung wird von einer Kommission abgenommen, die aus dem zuständigen Börsekommissär als Vorsitzendem, zwei bis vier aus dem Kreise der Angestellten des Börseunternehmens von der FMA mit ihrer Zustimmung hiezu verpflichteten Sachverständigen für das Börsewesen und einem Vertreter der FMA besteht. Die Kommission für die Prüfung für einen Warenbörsesensal besteht davon abweichend aus dem Warenbörsekommissär als Vorsitzendem, einem fachkundigen Angestellten des Börseunternehmens und einem weiteren von der FMA mit seiner Zustimmung hiezu verpflichteten Sachverständigen für das Warenbörsewesen.

(2) Gegenstand der Prüfung sind die für die Geschäftstätigkeit der Börsesensale einschlägigen Rechtsvorschriften und die erforderlichen unternehmerischen Kenntnisse.

(3) Die Kommission hat sofort nach der Prüfung zu beschließen, ob der Kandidat die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Die Kommission kann die bestandene Prüfung auch mit ausgezeichnetem Erfolg oder mit gutem Erfolg bewerten.

(4) Das Ergebnis der Börsesensalenprüfung ist mit einem vom Börsekommissär unterfertigten Prüfungszeugnis zu beurkunden.

§ 64. (1) Börsesensale sind berechtigt, Verträge über die an der Börse gehandelten Verkehrsgegenstände sowie über die zulässigen Hilfsgeschäfte zu vermitteln. Warenbörsesensale sind zusätzlich zu branchenüblicher Gutachtertätigkeit berechtigt. Im Börsesaal dürfen sie jedoch zur Börsezeit keine Geschäfte in Wertpapieren vermitteln, die im Amtlichen Kursblatt der Börse nicht notiert sind.

(2) Die Börsesensale sind berechtigt, ihr Amt auch außerhalb der Börse im Börseort auszuüben. Diesfalls sind die Bestimmungen der §§ 73 und 74 mit anzuwenden.

(3) Die Börsesensale haben, wenn ihnen der Landeshauptmann diese Befugnis zuerkennt, das Recht, öffentliche Versteigerungen von Verkehrsgegenständen abzuhalten, die in ihre Vermittlungstätigkeit fallen.

§ 65. (1) Die Börsesensale sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu besorgen. Sie haben alles zu vermeiden, was das Vertrauen in ihre Unparteilichkeit oder in die Glaubwürdigkeit der von ihnen festgestellten Kurse und der von ihnen ausgestellten Urkunden schwächen könnte.

(2) Den Börsesensalen ist insbesondere untersagt:

           1. für eigene Rechnung im Börseverkehr übliche Geschäfte über Verkehrsgegenstände oder Verträge, die Gegenstände ihrer Vermittlertätigkeit sind, zu schließen und zwar sowohl börslich wie außerbörslich, unmittelbar wie mittelbar, auch als Kommissionär;

           2. für die Erfüllung der Geschäfte, welche sie vermitteln, zu garantieren oder Bürgschaft zu leisten oder sonst einzustehen;

           3. eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten, bei einem anderen wirtschaftlichen Unternehmen tätig zu werden oder Mitglied der Geschäftsführung oder des Aufsichtsorganes einer Kapitalgesellschaft, einer Genossenschaft oder einer Sparkasse zu sein, sofern diese Tätigkeiten geeignet sind, die Unparteilichkeit oder die Glaubwürdigkeit der von ihnen festgestellten Kurse und der von ihnen ausgehenden Urkunden zu beeinträchtigen;

           4. sich mit anderen Börsesensalen oder mit Handelsmäklern zu einem gemeinschaftlichen Betrieb der Vermittlungsgeschäfte oder eines Teiles derselben zu vereinigen; mit Zustimmung des Auftraggebers sind Börsesensale jedoch befugt, einzelne Geschäfte gemeinsam zu vermitteln;

           5. brieflich, telefonisch oder in anderer fernmeldetechnischer Form Aufträge von Parteien zu übernehmen, die ihnen nicht persönlich bekannt sind, ohne sich vorher Überzeugung von deren Identität verschafft zu haben;

           6. Aufträge von Personen zu übernehmen, von deren Zahlungsunfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit sie Kenntnis haben oder haben müssen;

           7. Geschäfte zu vermitteln, bei denen der begründete Verdacht vorliegt, dass die Parteien sie nur zum Schein oder zur Benachteiligung dritter Personen schließen wollen;

           8. Kurse zur Feststellung vorzuschlagen oder Preise anzuschreiben, die nicht der Grundlage der §§ 53 Abs. 1 zweiter Satz oder § 60 Abs. 1 zweiter Satz entsprechen.

(3) Ein Verstoß gegen die in Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 angeführten Pflichten berührt nicht die Gültigkeit des vom Börsesensal vermittelten Geschäftes.

(4) Die Börsesensale sind zur Verschwiegenheit über die Aufträge, Verhandlungen und Abschlüsse verpflichtet.

(5) Die Börsesensale haben ihre Vermittlungstätigkeit persönlich auszuüben und dürfen sich weder zur Abschließung der Geschäfte noch zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Kursermittlung eines Gehilfen bedienen. Es ist ihnen jedoch gestattet, zur Übernahme von Vermittlungsaufträgen Gehilfen einzusetzen.

(6) Sofern Sensale sich gemäß Abs. 5 eines oder mehrerer Gehilfen bedienen, sind sie verpflichtet, Maßnahmen gemäß § 119 Abs. 4 zur Hintanhaltung von Insidergeschäften zu treffen.

§ 66. (1) Die Börsesensale haben während der gesamten Börsezeit an der Börse anwesend zu sein oder dafür zu sorgen, dass sie durch einen anderen Börsesensal vertreten werden; die Vertretung ist dem Börsekommissär und dem Börseunternehmen schriftlich anzuzeigen.

(2) Die FMA kann durch Verordnung die Anwesenheitspflicht abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 regeln, wenn an der Börse ein automatisiertes Handelssystem eingerichtet ist und trotz der abweichenden Regelung der ordnungsgemäße Börsehandel jederzeit gewährleistet bleibt.

§ 67. (1) Sofern es die Art der Geschäftstätigkeit der Börsesensale erfordert, kann das Börseunternehmen bestimmen, dass die Börsesensale eine Kaution zu stellen haben. Bei der Festsetzung der Höhe der Kaution ist sowohl die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintrittes als auch die voraussichtliche Höhe eines solchen Schadens, bei der Festsetzung der Art der Kaution die rasche Verwertbarkeit angemessen zu berücksichtigen.

(2) Das Recht des Börseunternehmens, von den Börsesensalen für die Teilnahme an einem Clearing-Verfahren auch eine Kaution zu verlangen, bleibt unberührt.

§ 68. (1) Durch die übertragene Geschäftsvermittlung ist der Börsesensal noch nicht als bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine andere im Vertrag bedungene Leistung in Empfang zu nehmen.

(2) Der Börsesensal ist jedoch auch ohne besondere Vollmacht berechtigt, das Entgelt für Verkehrsgegenstände, die den Gegenstand seiner Vermittlung gebildet haben, zu übernehmen, wenn diese Verkehrsgegenstände von ihm ausgefolgt werden.

§ 69. (1) Der Börsesensal hat, sofern ihm nicht die Parteien dieses erlassen oder ihn der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Waren davon entbindet, von jeder durch seine Vermittlung nach Probe verkauften Ware die entsprechend bezeichneten Proben solange aufzubewahren, bis die Ware ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen oder das Geschäft in anderer Weise erledigt ist.

(2) Die Tätigkeit der Börsesensale wird durch das Börseunternehmen überwacht, das zu diesem Zweck insbesondere in alle Bücher der Börsesensale Einsicht nehmen kann.

§ 70. (1) Die Börsesensale werden unbefristet bestellt. Die FMA hat auf Antrag des Börseunternehmens einen Börsesensal seiner Funktion zu entheben, wenn

           1. er das 65. Lebensjahr vollendet hat, mit Ablauf dieses Jahres;

           2. er freiwillig seine Funktion zurücklegt;

           3. er wegen einer strafbaren Handlung im Sinne des § 13 GewO 1994 rechtskräftig verurteilt wurde;

           4. über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde;

           5. aus einem anderen Grund als dem der Z 4 in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist;

           6. er an der Ausübung seiner Funktion durch mehr als ein Jahr hindurch verhindert war.

(2) Die freiwillige Funktionszurücklegung gemäß Abs. 1 Z 2 kann wirksam nur schriftlich dem Börseunternehmen gegenüber unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum darauf folgenden Monatsletzten erklärt werden.

(3) Die FMA kann die Funktionsdauer eines Sensales bei Erreichen der Altersgrenze auf seinen Antrag um jeweils fünf Jahre erstrecken, wenn dies wegen geringen Geschäftsanfalls und eines Mangels an geeigneten Bewerbern erforderlich ist.

(4) Vor der Amtsenthebung eines Sensales ist die Interessensvertretung der Sensale zu hören, sofern an der betreffenden Börse eine solche eingerichtet ist.

§ 71. (1) Verstößt ein Börsesensal gegen die Pflichten des § 65 Abs. 2 und 4 bis 6, so begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen und von der FMA, auf Antrag des Börseunternehmens, je nach Art und Schwere des rechtskräftig festgestellten Vergehens mit dem Verbot der Amtsausübung bis zu längstens einem Jahr zu belegen oder seiner Funktion zu entheben.

(2) Die FMA kann einen Börsesensal vorläufig von seiner Funktion suspendieren,

           1. wenn gegen den Börsesensal ein Strafverfahren gemäß Abs. 1 eingeleitet wurde oder gegen ihn als Beschuldigten oder Angeklagten (§ 48 Abs. 1 Z 1 und 2 StPO) ein Strafverfahren geführt wird und die Art oder die Schwere der Vorwürfe geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit des Börsesensales zu beeinträchtigen, oder eine Gefahr für die Personen droht, die die Vermittlungstätigkeit des Börsesensales in Anspruch nehmen;

           2. wenn und solange der Börsesensal trotz Aufforderung durch das Börseunternehmen seine Kaution (§ 67) nicht auf der vorgeschriebenen Höhe und in der vorgeschriebenen Zusammensetzung hält;

           3. wenn und solange über das Vermögen des Börsesensales ein Sanierungsverfahren anhängig ist;

           4. wenn die Vermögensverhältnisse des Börsesensales zerrüttet sind, was insbesondere anzunehmen ist, wenn er mit Exekutionen wegen Zahlungsverbindlichkeiten verfolgt wird oder eine gerichtliche Exekution gegen ihn fruchtlos geführt wird.

§ 72. (1) Das Recht auf Anhörung der Interessenvertretung gemäß § 70 Abs. 4 gilt auch für das zeitlich begrenzte Verbot der Amtsausübung gemäß § 71 Abs. 1 und die Suspendierung gemäß § 71 Abs. 2, wobei im Fall der Suspendierung die Anhörung auch nachträglich erfolgen kann.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat die FMA von einem Ermittlungsverfahren gegen einen Börsesensal und dessen Beendigung durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung zu verständigen (§§ 194 und 208 Abs. 3 StPO); im Übrigen hat das Gericht die FMA über die Beendigung und das Ergebnis des Strafverfahrens zu verständigen.

Anonymgeschäfte

§ 73. Der Börsesensal ist verpflichtet, den Namen der Gegenpartei nicht zu nennen, wenn beide Vertragspartner Börsemitglieder sind und die Abwicklung in einem Abwicklungsverfahren erfolgt, für das Kaution gestellt wird, es sei denn, dass das Börsegeschäft nicht zeitgerecht erfüllt wird.

§ 74. Der Börsesensal ist berechtigt, den Namen der Gegenpartei nicht zu nennen, sofern er von dieser angemessene Deckung erhalten hat oder volle Gewährleistung erwarten kann. Hat der Börsesensal eine angemessene Deckung nicht erhalten, haftet er demjenigen, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat, für den Schaden, der diesem daraus erwächst, dass das Geschäft durch die Schuld des Börsesensales nicht mit einer Person abgeschlossen wurde, die voll zu gewährleisten geeignet ist.

3. Abschnitt

Multilaterale Handelssysteme (MTF, OTF)

1. Unterabschnitt

Zulassung

Handel und Abschluss von Geschäften über MTF und OTF

§ 75. (1) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben neben der Einhaltung der organisatorischen Anforderungen gemäß den §§ 29 bis 34 und §§ 38 bis 44 WAG 2018 transparente Regeln und Verfahren für einen fairen und ordnungsgemäßen Handel sowie objektive Kriterien für die wirksame Ausführung von Aufträgen festzulegen. Sie haben über Vorkehrungen für eine solide Verwaltung der technischen Abläufe des Systems, einschließlich wirksamer Notfallvorkehrungen für den Fall einer Systemstörung zu verfügen.

(2) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben insbesondere

           1. über Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verfügen, in denen zumindest vorzusehen sind:

                a) Regeln, nach denen sich bestimmt, welche Finanzinstrumente innerhalb ihrer Systeme gehandelt werden können;

               b) Regeln über die Berechtigung zur Handelsteilnahme im MTF oder OTF; diese Regeln haben zumindest den Anforderungen gemäß den §§ 28 und 29 zu entsprechen;

                c) transparente Regeln für die Kriterien aufstellen, nach denen sich bestimmt, welche Finanzinstrumente innerhalb ihrer Systeme gehandelt werden können;

               d) transparente und nichtdiskriminierende, auf objektiven Kriterien beruhende Regeln festzulegen, zu veröffentlichen, beizubehalten und umzusetzen, die den Zugang zu dem System regeln;

           2. gegebenenfalls ausreichende öffentlich zugängliche Informationen bereitzustellen oder sich zu vergewissern, dass Zugang zu solchen Informationen besteht, damit seine Nutzer sich ein Urteil über die Anlagemöglichkeiten bilden können, wobei sowohl die Art der Nutzer als auch die Art der gehandelten Instrumente zu berücksichtigen ist;

           3. die erforderlichen Vorkehrungen gemäß Art. 3 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu treffen, dass Finanzinstrumente am oder vor dem vorgesehenen Abwicklungstag im Effektengiro bei einem Zentralverwahrer eingebucht werden, falls eine derartige Einbuchung nicht bereits erfolgt ist;

           4. Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 festzulegen, damit relevante Angaben zu Geschäften mit Finanzinstrumenten an dem Tag bestätigt werden können, an dem das Geschäft ausgeführt wird;

           5. die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu gewährleisten;

           6. Vorkehrungen zu treffen, mit denen sich Konflikte zwischen den Interessen des MTF oder OTF einschließlich seines Betreibers und seiner Eigentümer und den Anforderungen an einen rechtmäßigen Betrieb des MTF oder OTF sowie den Interessen der Handelsteilnehmer und Nutzer klar erkennen und nachteilige Auswirkungen dieser Konflikte auf den rechtmäßigen Betrieb oder die Interessen der Handelsteilnehmer und Nutzer regeln lassen,

           7. den Anforderungen gemäß den §§ 10 bis 15 und 24 zu entsprechen und hierfür über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen zu verfügen;

           8. ihre Börsemitglieder oder Börsebesucher klar über ihre jeweilige Verantwortung für die Abrechnung der über das System abgewickelten Geschäfte zu informieren;

           9. die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die wirksame Abrechnung der innerhalb der Systeme dieses MTF oder OTF abgeschlossenen Geschäfte zu erleichtern.

(3) MTF und OTF sind verpflichtet, mindestens drei aktive Mitglieder oder Nutzer zu haben, die über die Möglichkeit verfügen, mit allen übrigen zum Zwecke der Preisbildung in Verbindung zu treten.

(4) Wird ein übertragbares Wertpapier, das zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurde, ohne Zustimmung des Emittenten auch über ein MTF oder ein OTF gehandelt, entstehen dem Emittenten dadurch keine Verpflichtungen in Bezug auf die erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichung von Finanzinformationen für das MTF oder das OTF.

(5) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben unverzüglich jeder Anweisung der FMA aufgrund von § 93 nachzukommen, ein Finanzinstrument vom Handel auszuschließen oder den Handel damit auszusetzen.

(6) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben der FMA eine ausführliche Beschreibung über die Funktionsweise des MTF oder OTF zu übermitteln, einschließlich — unbeschadet des § 93 Abs. 1, 6 und 7 — etwaiger Verbindungen zu einem geregelten Markt, einem MTF, einem OTF oder einem systematischen Internalisierer im Eigentum derselben Wertpapierfirma oder desselben Marktbetreibers, sowie eine Liste ihrer Börsemitglieder, Börsebesucher und Nutzer. Die FMA hat ESMA diese Informationen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

(7) Die FMA hat jede Erteilung einer Konzession oder Bewilligung zum Betrieb eines MTF oder OTF an eine Wertpapierfirma oder einen Marktbetreiber ESMA mitzuteilen.

(8) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Geschäften, die über ein MTF abgeschlossen werden, ist der Einwand, dass dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unstatthaft.

Synchronisierung von im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren

§ 76. Die Betreiber eines MTF und OTF sowie deren Handelsteilnehmer sind verpflichtet, die im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren, die sie benutzen, um das Datum und die Uhrzeit von Ereignissen aufzuzeichnen, die gemeldet werden müssen, zu synchronisieren.

Besondere Anforderungen für MTF

§ 77. (1) Die Betreiber eines MTF haben zusätzlich zur Einhaltung der Anforderungen der §§ 29 bis 34 sowie §§ 38 bis 44 WAG 2018 und des § 75 nichtdiskretionäre Regeln für die Ausführung der Aufträge im System festzulegen.

(2) Die Betreiber eines MTF haben Vorkehrungen zu treffen, um

           1. angemessen für die Steuerung ihrer Risiken gerüstet zu sein, angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung aller für ihren Betrieb wesentlichen Risiken zu schaffen und wirksame Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken zu treffen,

           2. über wirksame Vorkehrungen zu verfügen, die einen reibungslosen und rechtzeitigen Abschluss der innerhalb ihrer Systeme ausgeführten Geschäfte erleichtern, und

           3. bei der Zulassung und fortlaufend über ausreichende Finanzmittel zu verfügen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des MTF zu erleichtern, wobei der Art und dem Umfang der an dem MTF abgeschlossenen Geschäfte sowie dem Spektrum und der Höhe der Risiken, denen sie ausgesetzt sind, Rechnung zu tragen ist.

(3) Die §§ 47 bis 61, § 62 Abs. 1, 3 und 4, § 63 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie §§ 64 und 65 WAG 2018 gelten nicht für Geschäfte, die nach den für ein MTF geltenden Regeln zwischen dessen Börsemitgliedern oder Börsebesuchern oder zwischen dem MTF und seinen Börsemitgliedern oder Börsebesuchern in Bezug auf die Nutzung des MTF abgeschlossen werden. Die Börsemitglieder oder Börsebesucher des MTF haben allerdings den Verpflichtungen der §§ 47 bis 65 WAG 2018 in Bezug auf ihre Kunden nachzukommen, wenn sie im Namen ihrer Kunden deren Aufträge im Rahmen eines MTF ausführen.

(4) Die Betreiber eines MTF dürfen nicht Kundenaufträge unter Einsatz des Eigenkapitals ausführen oder auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückgreifen.

Besondere Anforderungen für OTF

§ 78. (1) Der Betrieb eines OTF und die systematische Internalisierung innerhalb derselben rechtlichen Einheit sind nicht erlaubt. Ein OTF darf keine Verbindung zu einem systematischen Internalisierer in einer Weise herstellen, dass die Interaktion von Aufträgen in einem OTF und Aufträgen oder Offerten in einem systematischen Internalisierer ermöglicht wird. Ein OTF darf nicht mit einem anderen OTF verbunden werden, wenn dadurch die Interaktion von Aufträgen in unterschiedlichen OTF ermöglicht wird.

(2) Die Betreiber eines OTF haben Vorkehrungen zu treffen, durch die die Ausführung von Kundenaufträgen in einem OTF unter Einsatz des Eigenkapitals des Betreibers oder einer Einrichtung derselben Gruppe oder juristischen Person des Betreibers verhindert wird.

(3) Die Betreiber eines OTF dürfen nur in Bezug auf öffentliche Schuldtitel, für die kein liquider Markt besteht, für eigene Rechnung handeln, sofern es sich dabei nicht um die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge handelt.

(4) Die Betreiber eines OTF dürfen eine andere Wertpapierfirma beauftragen, unabhängig in einem OTF Market-Making zu betreiben. Eine Wertpapierfirma betreibt dann nicht unabhängig in einem OTF Market-Making, wenn sie in enger Verbindung zum Betreiber des OTF steht.

(5) Aufträge in einem OTF dürfen nach Ermessen ausgeführt werden. Die Betreiber eines OTF üben ihr Ermessen nur bei Vorliegen eines oder beider der folgenden Umstände aus:

           1. wenn sie darüber entscheiden, einen Auftrag über das von ihnen betriebene OTF zu platzieren oder zurückzunehmen;

           2. wenn sie darüber entscheiden, einen bestimmten Kundenauftrag nicht mit anderen zu einem bestimmten Zeitpunkt im System vorhandenen Aufträgen zusammenzuführen, sofern dies gemäß den spezifischen Anweisungen eines Kunden und ihren Verpflichtungen gemäß den §§ 62 bis 64 WAG 2018 erfolgt.

Bei dem System, bei dem gegenläufige Kundenaufträge eingehen, können die Betreiber eines OTF entscheiden, ob, wann und in welchem Umfang sie zwei oder mehr Aufträge innerhalb des Systems zusammenzuführen wünschen.

(6) Im Einklang mit den Abs. 1 und 4 und dem § 79 sowie unbeschadet des Abs. 3 können die Betreiber eines OTF bei einem System, über das Geschäfte mit Nichteigenkapitalinstrumenten in die Wege geleitet werden, die Verhandlungen zwischen den Kunden erleichtern, um so zwei oder mehr möglicherweise kompatible Handelsinteressen in einem Geschäft zusammenzuführen.

(7) Abs. 5 und 6 gelten unbeschadet des § 75 dieses Bundesgesetzes und der §§ 62 bis 64 WAG 2018.

(8) Die FMA kann von jedem Betreiber eines OTF sowie jedem Werber um eine Berechtigung zum Betrieb eines OTFeine ausführliche Erklärung darüber verlangen, warum das System keinem geregelten Markt, MTF oder systematischen Internalisierer entspricht und nicht als solcher oder solches betrieben werden kann. Die FMA kann eine ausführliche Beschreibung dazu verlangen, wie der Ermessensspielraum des OTF genutzt wird, insbesondere wann ein Auftrag im OTF zurückgezogen werden kann und wann und wie zwei oder mehr sich deckende Kundenaufträge innerhalb des OTF zusammengeführt werden. Außerdem haben die Betreiber eines OTF der FMA Informationen zur Verfügung zu stellen, mit denen ihr Rückgriff auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge erklärt wird. Die FMA überwacht den Handel durch Zusammenführung sich deckender Aufträge, den Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber betreiben, damit sichergestellt ist, dass er weiterhin mit der Definition eines solchen Handels gemäß § 1 Z 23 in Einklang steht, und dass der von ihnen betriebene Handel durch Zusammenführung sich deckender Aufträge nicht zu Interessenkonflikten zwischen der Wertpapierfirma oder den Betreibern eines OTF und ihren Kunden führt.

(9) Die §§ 47 bis 65 WAG 2018 gelten für Geschäfte, die über ein OTF abgeschlossen wurden.

Besondere Anforderungen bei der Zusammenführung von Kundenaufträgen in einem OTF

§ 79. (1) Die Betreiber eines OTF dürfen nur dann auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und bestimmte Derivate zurückgreifen, wenn der Kunde dem Vorgang zugestimmt hat.

(2) Die Betreiber eines OTF dürfen nicht auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge zurückgreifen, um Kundenaufträge in einem OTF auszuführen, wenn diese Derivate betreffen, die zu einer Derivatekategorie gehören, die der Verpflichtung zum Clearing nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegt.

(3) Die Betreiber eines OTF haben Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Definition der „Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge“ in § 1 Z 23 erfüllt wird.

2. Unterabschnitt

Überwachung (MTF, OTF)

Überwachung der Einhaltung der Regeln des MTF und OTF und anderer rechtlicher Verpflichtungen

§ 80. (1) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben für das MTF oder OTF auf Dauer wirksame Vorkehrungen und Verfahren für die regelmäßige Überwachung der Einhaltung der Regeln des MTF oder OTF durch dessen Börsemitglieder, Börsebesucher oder Nutzer festzulegen.

(2) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben insbesondere:

           1. die von ihren Börsemitgliedern, Börsebesuchern oder Nutzern innerhalb ihrer Systeme übermittelten Aufträge, einschließlich Stornierungen, und abgeschlossenen Geschäfte zu überwachen, um

                a) Verstöße gegen diese Regeln,

               b) marktstörende Handelsbedingungen,

                c) Verhaltensweisen, die auf nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verbotene Tätigkeiten hindeuten könnten, oder

               d) Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument

zu erkennen;

           2. die Ressourcen einzusetzen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass eine solche Überwachung effektiv ist.

(3) Der Betreiber eines MTF oder OTF kann von einem Emittenten oder bei einer Einbeziehung in den Handel ohne Zustimmung des Emittenten von demjenigen, der die Einbeziehung in den Handel beantragt hat, die Übermittlung aller erforderlicher Referenzdaten in Bezug auf dessen Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erforderlich ist. Unter denselben Bedingungen kann ein systematischer Internalisierer gemäß § 1 Z 28 WAG 2018 die Übermittlung von Referenzdaten verlangen.

(4) Bei Verdacht auf Vorliegen von marktstörenden Handelsbedingungen, von Verhaltensweisen, die auf nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verbotene Tätigkeiten hindeuten, bei Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument oder der Verletzung von anderen in die Zuständikeit der FMA fallenden Vorschriften haben die Betreiber eines MTF oder OTF der FMA unverzüglich zu informieren.

(5) Die FMA hat die einschlägigen Informationen im Sinne von Abs. 3 an die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln. Sofern es sich dabei um Informationen handelt, die auf verbotene Tätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hindeuten, muss die FMA vom Bestehen des Verdachts auf eine solche Tätigkeit überzeugt sein, bevor sie ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzt.

(6) Die Betreiber eines MTF oder OTF haben der FMA die einschlägigen Informationen gemäß Abs. 4 und 5 unverzüglich zu übermitteln und sie bei Ermittlungen wegen Marktmissbrauchs innerhalb oder über ihre Systeme und dessen Verfolgung in vollem Umfang zu unterstützen.

(7) Die FMA kann, wenn dies für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens eines MTF nötig ist, den Betreibern eines MTF die Nutzung einer zentralen Gegenpartei, einer Clearingstelle oder eines Abrechnungssystems in einem anderen Mitgliedstaat untersagen. Die Nutzung eines solchen Abrechnungssystems kann insbesondere untersagt werden, wenn

           1. eine effiziente und wirtschaftliche Abrechnung des betreffenden Geschäfts nicht mehr gewährleistet ist;

           2. die technischen Voraussetzungen für die Abrechnung der über das MTF getätigten Geschäfte ein reibungsloses und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte nicht ermöglichen.

(8) Abs. 7 lässt das Recht der Zuständigkeit der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) als Aufsichtsorgan von Zahlungssystemen gemäß § 44a des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, BGBl. I Nr. 50/1984, unberührt. Die FMA hat die von der OeNB bereits ausgeübte Aufsicht zu berücksichtigen, um unnötige Doppelkontrollen zu vermeiden.

Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel an einem MTF oder einem OTF

§ 81. (1) Betreiber eines MTF oder OTF haben unbeschadet des § 93 Abs. 2 Z 7 und Z 12 den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln des MTF oder OTF gemäß §§ 75 bis 79 nicht mehr entspricht, aussetzen oder dieses Instrument vom Handel ausschließen, sofern eine solche Maßnahme nicht den Anlegerinteressen wegen der Gefahr einer erheblichen Schädigung oder dem Interesse am ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes wegen der Gefahr einer erheblichen Störung entgegensteht.

(2) Der Betreiber eines MTF oder OTF, der den Handel mit einem Finanzinstrument aussetzt oder dieses vom Handel gemäß Abs. 1 ausschließt, hat ebenfalls den Handel mit Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis k WAG 2018, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, auszusetzen, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der Aussetzung des Handels mit dem zugrundeliegenden Finanzinstrument oder dessen Ausschlusses vom Handel erforderlich ist.

(3) Der Betreiber eines MTF oder OTF, hat seine Entscheidung über die Aussetzung des Handels mit dem Finanzinstrument oder mit entsprechenden Derivaten oder deren Ausschluss vom Handel zu veröffentlichen und die einschlägigen Entscheidungen dafür der FMA zu übermitteln.

(4) Die FMA hat vorzusehen, dass geregelte Märkte, andere MTF, andere OTF und systematische Internalisierer, die mit demselben Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU handeln, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, den Handel mit diesem Finanzinstrument oder diesen Derivaten ebenfalls aussetzen oder sie vom Handel ausschließen, sofern die Aussetzung oder der Ausschluss durch einen mutmaßlichen Marktmissbrauch, ein Übernahmeangebot oder die Nichtveröffentlichung von Insider-Informationen über den Emittenten oder das Finanzinstrument unter Verstoß gegen die Artikel 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bedingt ist, außer in den Fällen, in denen durch eine solche Aussetzung oder einen solchen Ausschluss die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes erheblich geschädigt werden könnten. Die FMA hat ihre Entscheidung unverzüglich zu veröffentlichen und diese ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

(5) Wenn die FMA die Meldung der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates hinsichtlich der Aussetzung des Handels oder des Ausschlusses von Finanzinstrumenten vom Handel erhält, hat sie vorzusehen, dass der geregelte Markt, MTF, OTF und systematische Internalisierer, die mit demselben Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU handeln, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, den Handel mit diesem Finanzinstrument oder diesen Derivaten ebenfalls aussetzen oder diese vom Handel ausschließen, sofern die Aussetzung oder der Ausschluss durch einen mutmaßlichen Marktmissbrauch, ein Übernahmeangebot oder die Nichtveröffentlichung von Insider-Informationen über den Emittenten oder das Finanzinstrument unter Verstoß gegen die Artikel 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bedingt ist, außer in den Fällen, in denen durch eine solche Aussetzung oder einen solchen Ausschluss die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes erheblich geschädigt werden könnten.

(6) Wenn die FMA entscheidet, den Handel mit dem Finanzinstrument oder den Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis k WAG 2018, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, nicht auszusetzen oder diese nicht vom Handel auszuschließen, hat sie ESMA und die anderen zuständigen Behörden davon in Kenntnis zu setzen.

(7) Die Meldepflichten gemäß Abs. 3 bis 6 gelten ebenfalls, wenn die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis k WAG 2018, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, aufgehoben wird.

(8) Die Meldepflichten gemäß Abs. 3 bis 6 gelten auch für den Fall, dass die Entscheidung über die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß § 1 Z 7 lit. d bis k WAG 2018, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, oder über deren Ausschluss oder Aussetzung vom Handel von der FMA gemäß § 93 Abs. 2 Z 7 und Z 12 getroffen wird.

3. Unterabschnitt

Besonderheiten MTF

KMU-Wachstumsmarkt

§ 82. (1) Der Betreiber eines MTF, dessen Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 1 Z 14 Österreich ist, kann die Registrierung des MTF als KMU-Wachstumsmarkt bei der FMA beantragen. Für die Registrierung bedarf es eines schriftlichen Antrags.

(2) Die Registrierung eines MTF als KMU-Wachstumsmarkt hat von der FMA zu erfolgen, wenn das MTF wirksamen Regeln, Systemen und Verfahren unterliegt, durch die sichergestellt wird, dass die folgenden Anforderungen eingehalten werden:

           1. Bei mindestens 50 vH der Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel auf dem MTF zugelassen sind, handelt es sich zum Zeitpunkt der Registrierung des MTF als KMU-Wachstumsmarkt und in jedem folgenden Kalenderjahr um kleine und mittlere Unternehmen.

           2. Für die ursprüngliche und laufende Zulassung der Finanzinstrumente von Emittenten zum Handel auf dem Markt wurden geeignete Kriterien festgelegt.

           3. Über die ursprüngliche Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel auf dem Markt wurden ausreichende Informationen veröffentlicht, so dass Anleger in der Lage sind, eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, ob sie in das Finanzinstrument investieren wollen. Diese Informationen liegen entweder in Form eines Zulassungsdokuments oder eines Prospekts vor, falls die in der Richtlinie 2003/71/EG festgelegten Anforderungen im Hinblick auf ein öffentliches Angebot im Zusammenhang mit der ursprünglichen Zulassung des Finanzinstruments zum Handel auf dem MTF Anwendung finden.

           4. Es findet eine geeignete laufende Finanzberichterstattung durch einen oder im Namen eines Emittenten am Markt statt, insbesondere geprüfte Jahresabschlüsse.

           5. Die in Art. 3 Abs. 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Emittenten auf dem Markt und die in Art. 3 Abs. 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Personen, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie die in Art. 3 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 definierten Personen, die in enger Beziehung zu diesen stehen, erfüllen die jeweiligen Anforderungen, die für sie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gelten.

           6. Die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in Bezug auf die Emittenten gemäß § 1 Z 22 auf dem Markt werden gespeichert und öffentlich verbreitet.

           7. Es bestehen wirksame Systeme und Kontrollen, durch die ein Marktmissbrauch an dem betreffenden Markt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erkannt und verhindert werden soll.

(3) Die Einhaltung anderer Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit dem Betrieb von MTF durch den Betreiber des MTF wird durch die Anforderungen von Abs. 2 nicht berührt. Der Betreiber des MTF kann darüber hinaus zusätzliche Anforderungen festlegen.

(4) Die FMA kann die Registrierung eines MTF als KMU-Wachstumsmarkt unter den folgenden Umständen aufheben:

           1. Der Betreiber des MTF beantragt die Aufhebung;

           2. die Anforderungen von Abs. 2 in Zusammenhang mit dem MTF werden nicht mehr erfüllt.

(5) Die FMA hat ESMA schnellstmöglich über die Registrierung oder die Aufhebung einer Registrierung eines MTF als KMU-Wachstumsmarkt in Kenntnis zu setzen.

(6) Das Finanzinstrument eines Emittenten, das zum Handel auf einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen ist, kann nur dann auch auf einem anderen KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden, wenn der Emittent darüber unterrichtet wurde und keine Einwände erhoben hat. In einem solchen Fall entstehen dem Emittenten im Hinblick auf diesen anderen KMU-Wachstumsmarkt keine Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und -kontrolle oder erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungen.

4. Abschnitt

Systematische Internalisierung

Meldepflicht systematischer Internalisierer

§ 83. Kreditinstitute und im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gemäß § 17 oder über eine Zweigstelle gemäß § 19 im Inland tätige Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen eines systematischen Internalisierers im Sinne des § 1 Z 28 WAG 2018 erfüllen, haben diesen Umstand der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat die Information an die ESMA zu übermitteln.

5. Abschnitt

Datenbereitstellungsdienste

1. Unterabschnitt

Zulassungsverfahren für Datenbereitstellungsdienste

Zulassungspflicht

§ 84. (1) Die Erbringung eines genehmigten Veröffentlichungssystems (APA), eines Bereitstellens konsolidierter Datenticker (CTP) oder eines genehmigten Meldemechanismus (ARM) bedarf als übliche berufliche oder gewerbliche Tätigkeit der vorherigen Zulassung durch die FMA, sofern Österreich Herkunftsmitgliedstaat des Datenbereitstellungdienstes ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist es Wertpapierfirmen oder Betreibern eines Handelsplatzes, gestattet, die Datenbereitstellungsdienstleistungen eines APA, eines CTP und eines ARM zu erbringen, sofern die FMA vorher festgestellt hat, dass sie den Bestimmungen für Datenbereitstellungdiensten gemäß diesem Bundesgesetz genügen. Derlei Dienstleistungen sind in ihrer Zulassung eingeschlossen.

(3) Die FMA hat sämtliche Datenbereitstellungsdienste zu registrieren. Das entsprechende Register ist öffentlich zugänglich und hat Informationen über die Dienstleistungen zu enthalten, für die der Datenbereitstellungsdienst zugelassen ist. Es hat regelmäßig aktualisiert zu werden. Jede Zulassung ist von der FMA ESMA mitzuteilen. Hat die FMA eine Zulassung gemäß § 87 entzogen, so hat sie dies für einen Zeitraum von fünf Jahren im Verzeichnis (Register) zu veröffentlichen.

(4) Die von Datenbereitstellungsdiensten erbrachten Dienstleistungen unterliegen der Beaufsichtigung durch die FMA. Die FMA hat die Datenbereitstellungsdienste regelmäßig auf die Einhaltung dieses Bundesgesetzes hin zu überprüfen. Die FMA hat zu überwachen, ob die Datenbereitstellungsdienste jederzeit die Voraussetzungen für die Erstzulassung nach diesem Bundesgesetz erfüllen.

(5) Auf den Abschlussprüfer des Datenbereitstellungsdienstes ist § 93 WAG 2018 anzuwenden.

Umfang der Zulassung

§ 85. (1) In der Zulassung sind die Datenbereitstellungsdienstleistungen zu nennen, die der Datenbereitstellungsdienst erbringen darf. Ein Datenbereitstellungsdienst, der seine Tätigkeit um zusätzliche Datenbereitstellungsdienstleistungen erweitern will, hat an die FMA einen Antrag auf Ausweitung seiner Zulassung zu stellen.

(2) Die von der zuständigen Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates erteilte Zulassung ist in Österreich gültig und gestattet einem Datenbereitstellungsdienst, die Dienstleistungen, für die ihm eine Zulassung erteilt wurde, in Österreich zu erbringen.

Verfahren für die Erteilung der Zulassung und die Ablehnung von Anträgen auf Zulassung

§ 86. (1) Die FMA erteilt eine Zulassung erst dann, wenn ihr hinreichend nachgewiesen wurde, dass der Antragsteller sämtliche Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt.

(2) Der Datenbereitstellungsdienst hat an die FMA sämtliche Informationen zu übermitteln, einschließlich eines Geschäftsplans, aus dem unter anderem die Art der geplanten Dienstleistungen und der organisatorische Aufbau hervorgehen, die erforderlich sind, damit sich die FMA davon überzeugen kann, dass der Datenbereitstellungsdienst bei der Erstzulassung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um seinen Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz nachzukommen. Die zu übermittelnde Information umfassen auch das Gutachten eines Sachverständigen, wonach der Datenbereitstellungsdienst über alle technischen Vorkehrungen verfügt, um die diesbezüglichen Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der delegierten Verordnung (EU) 2017/571 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung, die organisatorischen Anforderungen und die Veröffentlichung von Geschäften für Datenbereitstellungsdienste, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2017 S. 126, zu erfüllen.

(3) Dem Antragsteller ist binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Zulassung erteilt wird oder nicht.

Entzug der Zulassung

§ 87. (1) Die FMA kann einem Datenbereitstellungsdienst die Zulassung entziehen, wenn dieser nicht binnen zwölf Monaten von der Zulassung Gebrauch macht oder in den sechs vorhergehenden Monaten keine Datenbereitstellungsdienstleistungen erbracht hat.

(2) Die FMA hat einem Datenbereitstellungsdienst die Zulassung entziehen, wenn

           1. dieser ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet,

           2. die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat,

           3. die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt,

           4. in schwerwiegender Weise systematisch gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstoßen hat.

Anforderungen an das Leitungsorgan des Datenbereitstellungsdienstes

§ 88. (1) Sämtliche Mitglieder des Leitungsorgans eines Datenbereitstellungsdienstes haben zu jeder Zeit ausreichend gut beleumundet zu sein, ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit zu widmen. Das Leitungsorgan hat kollektiv über die zum Verständnis der Tätigkeiten des Datenbereitstellungsdienstes notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu verfügen. Jedes Mitglied des Leitungsorgans hat aufrichtig, integer und unvoreingenommen zu handeln, um die Entscheidungen des höheren Managements erforderlichenfalls wirksam in Frage zu stellen und die Entscheidungsfindung, wenn nötig, wirksam zu kontrollieren und zu überwachen.

(2) Beantragt ein Marktbetreiber die Zulassung für den Betrieb eines APA, eines CTP oder eines ARM und handelt es sich bei den Mitgliedern des Leitungsorgans des APA, des CTP oder des ARM um dieselben Personen wie die Mitglieder des Leitungsorgans des geregelten Marktes, so ist davon auszugehen, dass diese Personen die Anforderungen dieses Absatzes erfüllen.

(3) Der Datenbereitstellungsdienst hat der FMA sämtliche Mitglieder seines Leitungsorgans und jede Veränderung in dessen Zusammensetzung sowie alle anderen Informationen mitzuteilen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das Unternehmen den in Abs. 1 genannten Anforderungen entspricht.

(4) Das Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstes hat die Umsetzung der Unternehmensführungsregelungen, die die wirksame und umsichtige Führung der Organisation sicherstellen und unter anderem eine Aufgabentrennung in der Organisation und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen, auf eine Weise festzulegen und zu überwachen, durch die die Integrität des Markts und die Interessen seiner Kunden gefördert werden.

(5) Die FMA hat die Zulassung zu verweigern, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass die Person oder die Personen, die die Geschäfte des Datenbereitstellungsdienstes tatsächlich leiten, gut beleumundet sind, oder wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass die vorgeschlagenen Veränderungen in der Geschäftsleitung des Dienstes dessen solide und umsichtige Führung sowie die angemessene Berücksichtigung der Kundeninteressen und der Marktintegrität gefährden könnten.

2. Unterabschnitt

Organisatorische Anforderungen

Bedingungen für genehmigte Veröffentlichungsdienste (APA)

§ 89. (1) Ein APA hat über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen zu verfügen, um die nach den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgeschriebenen Informationen zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis veröffentlichen zu können. Die Informationen haben 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung durch das APA kostenlos zur Verfügung gestellt zu werden. Das APA hat in der Lage zu sein, derartige Informationen effizient und kohärent in einer Weise zu verbreiten, die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Informationen in einem Format sicherstellt, das die Konsolidierung der Daten mit vergleichbaren Daten aus anderen Quellen gewährleistet.

(2) Die durch ein APA nach Abs. 1 veröffentlichten Informationen haben zumindest die folgenden Punkte zu umfassen:

           1. Kennung des Finanzinstruments,

           2. Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde,

           3. Volumen des Geschäfts,

           4. Zeitpunkt des Geschäfts,

           5. Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde,

           6. Kurszusatz des Geschäfts,

           7. Code für den Handelsplatz, an dem das Geschäfts ausgeführt wurde, oder, wenn das Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wurde, den Code „SI“ oder andernfalls den Code „OTC“,

           8. sofern anwendbar, einen Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag.

(3) Das APA hat wirksame administrative Vorkehrungen zu treffen und beizubehalten, um Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu vermeiden. Insbesondere hat ein APA, das auch Marktbetreiber oder Wertpapierfirma ist, alle erhobenen Informationen auf diskriminierungsfreie Weise zu behandeln und auf Dauer geeignete Vorkehrungen zu treffen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.

(4) Das APA hat solide Sicherheitsmechanismen einzurichten, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern noch nicht veröffentlichter Informationen zu verhindern. Das APA hat jederzeit über ausreichende Mittel und über Notfallsysteme zu verfügen, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

(5) Das APA hat über Systeme zu verfügen, die effektiv imstande sind, Handelsauskünfte auf Vollständigkeit zu prüfen, Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen und bei derlei fehlerhaften Auskünften eine Neuübermittlung anzufordern.

Bedingungen für Anbieter konsolidierter Datenticker (CTP)

§ 90. (1) Ein CTP hat über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen zu verfügen, um die gemäß den Artikeln 6 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichten Informationen zu erheben, sie zu einem kontinuierlichen elektronischen Datenstrom zu konsolidieren und die Informationen der Öffentlichkeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen haben zumindest folgende Einzelheiten zu umfassen:

           1. Kennung des Finanzinstruments,

           2. Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde,

           3. Volumen des Geschäfts,

           4. Zeitpunkt des Geschäfts,

           5. Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde,

           6. Kurszusatz des Geschäfts,

           7. Code für den Handelsplatz, an dem das Geschäfts ausgeführt wurde, oder, wenn das Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wurde, der Code „SI“ oder andernfalls der Code „OTC“,

           8. sofern anwendbar, die Tatsache, dass die Anlageentscheidung und Ausführung des Geschäfts durch die Wertpapierfirma auf einem Computeralgorithmus beruhte,

           9. sofern anwendbar, ein Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag,

         10. Kennzeichnung bezüglich der Ausnahme, der das Geschäft unterlag, falls für die Pflicht zur Veröffentlichung der Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eine Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder b dieser Verordnung gewährt wurde.

Die Informationen haben 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung durch den CTP kostenlos zur Verfügung gestellt zu werden. Der CTP hat in der Lage zu sein, derartige Informationen effizient und kohärent in einer Weise zu verbreiten, die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Informationen in einem Format sicherstellt, das für die Marktteilnehmer leicht zugänglich und nutzbar ist.

(2) Ein CTP hat über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen zu verfügen, um die gemäß den Artikeln 10 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichten Informationen zu erheben, sie zu einem kontinuierlichen elektronischen Datenstrom zu konsolidieren und die folgenden Informationen der Öffentlichkeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis zur Verfügung zu stellen, wobei zumindest folgende Einzelheiten zur Verfügung zu stellen sind:

           1. Kennung oder kennzeichnende Merkmale des Finanzinstruments,

           2. Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde,

           3. Volumen des Geschäfts,

           4. Zeitpunkt des Geschäfts,

           5. Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde,

           6. Kurszusatz des Geschäfts,

           7. Code für den Handelsplatz, an dem das Geschäfts ausgeführt wurde, oder, wenn das Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wurde, der Code „SI“ oder andernfalls der Code „OTC“,

           8. sofern anwendbar, ein Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag.

Die Informationen haben 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung durch den CTP kostenlos zur Verfügung gestellt zu werden. Der CTP hat in der Lage zu sein, derartige Informationen effizient und kohärent in einer Weise zu verbreiten, die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Informationen in allgemein anerkannten Formaten sicherstellt, die interoperabel und für die Marktteilnehmer leicht zugänglich und nutzbar sind.

(3) Der CTP hat sicherzustellen, dass die bereitgestellten Daten von allen geregelten Märkten, MTF, OTF und APA und für die in der delegierten Verordnung (EU) 2017/571 festgelegten Finanzinstrumente konsolidiert werden.

(4) Der CTP hat wirksame administrative Vorkehrungen zu treffen und beizubehalten, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Insbesondere hat ein Marktbetreiber oder ein APA, der bzw. das auch einen konsolidierten Datenticker anbietet, alle erhobenen Informationen auf diskriminierungsfreie Weise zu behandeln und auf Dauer geeignete Vorkehrungen zu treffen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.

(5) Der CTP hat solide Sicherheitsmechanismen einzurichten, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten und das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren. Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet den CTP, jederzeit ausreichende Mittel vorzuhalten und Notfallsysteme einzurichten, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

Bedingungen für genehmigte Meldemechanismen (ARM)

§ 91. (1) Ein ARM hat über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen zu verfügen, um die nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgeschriebenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens jedoch bei Geschäftsschluss des auf den Geschäftsabschluss folgenden Arbeitstages zu melden. Diese Informationen haben gemäß den Anforderungen des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gemeldet zu werden.

(2) Der ARM hat wirksame administrative Vorkehrungen zu treffen und beizubehalten, um Interessenkonflikte mit seinen Kunden zu verhindern. Insbesondere hat ein ARM, der auch Marktbetreiber oder Wertpapierfirma ist, alle erhobenen Informationen auf diskriminierungsfreie Weise zu behandeln und auf Dauer geeignete Vorkehrungen zu treffen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.

(3) Der ARM hat solide Sicherheitsmechanismen einzurichten, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren und ein Durchsickern von Informationen zu verhindern, so dass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist. Der ARM hat jederzeit ausreichende Ressourcen vorzuhalten und Notfallsysteme einzurichten, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

(4) Der ARM hat Systeme einzurichten, die effektiv imstande sind, Geschäftsmeldungen auf Vollständigkeit zu prüfen, durch die Wertpapierfirma verschuldete Lücken und offensichtliche Fehler zu erkennen und — sofern solche Fehler oder Lücken auftreten — der Wertpapierfirma genaue Angaben hierzu zu übermitteln sowie bei derlei fehlerhaften Meldungen eine Neuübermittlung anzufordern. Der ARM hat ferner Systeme einzurichten, die den ARM in die Lage versetzen, selbst verschuldete Fehler oder Lücken zu erkennen, diese zu berichtigen und der zuständigen Behörde korrigierte und vollständige Meldungen der Geschäfte zu übermitteln oder gegebenenfalls erneut zu übermitteln.

6. Abschnitt

Aufsichtsbefugnisse

1. Unterabschnitt

Aufsicht

§ 92. (1) Die Wertpapierbörsen und der dortige Handel sowie die von Börseunternehmen betriebenen MTF und OTF und der dortige Handel unterliegen der Aufsicht der FMA. Die FMA überwacht die Rechtmäßigkeit der Börseorganisation und der Beschlüsse der Organe des Börseunternehmens insbesondere im Wege des gemäß § 98 zu bestellenden Börsekommissärs. Die allgemeinen Warenbörsen und der dortige Handel unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Die Aufsichtsbehörden haben die Einhaltung aller für Börsen geltenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums Bedacht zu nehmen. Verletzt das Börseunternehmen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so haben die zuständigen Aufsichtsbehörden unbeschadet der bei Gefahr in Verzug gemäß § 93 Abs. 7 erforderlichen Maßnahmen dem Börseunternehmen unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.

(2) Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen ihrer Aufsicht gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und, soweit anwendbar, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 sowie einer aufgrund einer dieser EU-Verordnungen oder der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Verordnung sowie eines für die Börseaufsicht relevanten technischen Standards im Sinne von Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums Bedacht zu nehmen. Bei Vollziehung der genannten Bestimmungen hat die FMA der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von ESMA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.

(3) Die FMA hat ein Verzeichnis der inländischen geregelten Märkte zu führen und dieses der Europäischen Kommission, ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(4) Die FMA kann als zuständige Behörde für den Titel II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch Verordnung Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz gemäß Art. 4, 9 und Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie Aufschub für die Nachhandelstransparenz gemäß Art. 7, 11, Art. 20 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gewähren.

(5) Zur Aufsicht über jene Angelegenheiten der Wiener Börse, die keine sachliche Bindung an den Wertpapier- oder Warenhandel haben, ist die FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständig.

Überwachungsbefugnisse der FMA

§ 93. (1) Die FMA hat alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind,

           1. um die Ordnungsmäßigkeit und Fairness des Handels mit Instrumenten, die auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG) zugelassen sind, beurteilen und sichern zu können;

           2. um im Hinblick auf die Einstellung von Geboten im Sinne von Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 die Wahrung der Bestimmungen gemäß Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu gewährleisten;

           3. um anderen Verwaltungsbehörden, insbesondere dem Bundesminister für Finanzen, der Europäischen Kommission, ESMA und den zuständigen Behörden (Art. 4 Abs. 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) anderer Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BWG und den für Kreditinstitute geltenden sonstigen Gesetzen (§ 69 Abs. 1 BWG) oder ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 600/2014 sowie den Richtlinien 2014/65/EU, und 2013/36/EU erforderlichen Informationen zu erteilen und um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch gemäß den §§ 101 bis 103 zu gewährleisten;

(2) In Ihrem Zuständigkeitsbereich (§ 91) ist die FMA unbeschadet der ihr aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse berechtigt:

           1. in Bücher, Schriftstücke und Datenträger unabhängig von der technischen Ausgestaltung Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten;

           2. von jedermann Auskünfte anzufordern, auch von Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern, und, falls notwendig, Personen gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen vorzuladen und zu befragen;

           3. Prüfungen und Ermittlungen vor Ort durch eigene Prüfer oder sonstige Sachverständige durchzuführen;

           4. zur Unterbindung von Gesetzesverletzungen und zur dauernden Gewährleistung der Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen Maßnahmen gemäß § 92 Abs. 8 WAG 2018 in Verbindung mit § 70 Abs. 4 BWG zu treffen;

           5. Maßnahmen gegen Geschäftsleiter gemäß § 92 Abs. 1 und 8 WAG 2018 sowie gemäß § 70 Abs. 2 und 4 BWG zu treffen;

           6. von den Abschlussprüfern geregelter Märkte und Datenbereitstellungsdiensten Auskünfte einzuholen;

           7. die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument durch das Börseunternehmen gemäß § 17 Abs. 5 und durch den Betreiber eines MTF oder eines OTF gemäß § 75 Abs. 5 zu verlangen;

           8. von jeder Person die Bereitstellung von Informationen, einschließlich aller einschlägigen Unterlagen, über Volumen und Zweck einer mittels eines Warenderivats eingegangenen Position oder offenen Forderung sowie über alle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten am Basismarkt zu verlangen;

           9. von jeder Person zu verlangen, dass sie Schritte zur Verringerung der Größe der Position oder offenen Forderung unternimmt;

         10. für jede Person die Möglichkeiten einzuschränken, eine Position in Warenderivaten einzugehen;

         11. den Vertrieb oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen auszusetzen, wenn die Wertpapierfirma kein wirksames Genehmigungsverfahren für Produkte entwickelt hat oder anwendet oder in anderer Weise gegen § 29 Abs. 2 und 3, § 30 oder § 31 WAG 2018 verstoßen hat;

         12. den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments durch Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 92 Abs. 1 und § 93 Abs. 7 oder den Handelsausschluss gemäß § 75 Abs. 5 zu verlangen;

         13. in Bezug auf Warenderivate Informationen in genormten Formaten von Teilnehmern der entsprechenden Spotmärkte anzufordern, Meldungen über Geschäfte zu erhalten und direkt auf die Systeme der Händler zuzugreifen;

         14. den Verdacht strafbarer Handlungen gemäß § 78 StPO einer Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde anzuzeigen;

         15. von Rechtsträgern gemäß § 26 WAG 2018 bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen oder Datenverkehrsaufzeichnungen anzufordern;

         16. Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß § 134 Z 2, § 135 Abs. 2 und § 137 Abs. 1 StPO und bereits zum Akt genommene Ergebnisse solcher Ermittlungshandlungen einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten, wenn ein begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht und diese Aufzeichnungen für eine Ermittlung in Zusammenhang mit diesen Verstößen von Belang sein könnten; auf die Auskunft über Daten der Nachrichtenübermittlung und die Überwachung von Nachrichten sind die Verfahrensvorschriften gemäß § 153 Abs. 3 bis 6 anzuwenden;

         17. vorläufige Beschlagnahmen und Beschlagnahmen anzuordnen; die vorläufige Beschlagnahme erlischt, wenn nicht binnen vier Wochen von der FMA ein Beschlagnahmebescheid erlassen wird;

         18. Durchsuchungen (§ 117 Z 2 und 3 lit. a StPO) durchzuführen; §§ 119 bis 122 StPO sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Durchsuchungen gemäß § 117 Z 2 lit. b StPO die Verfahrensvorschriften gemäß § 153 Abs. 2, 4 bis 7 und 9 anzuwenden sind;

         19. öffentliche Bekanntmachungen vorzunehmen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird, unter anderem durch die Richtigstellung falscher oder irreführender offengelegter Informationen, einschließlich der Anordnung gegenüber Emittenten oder anderen Personen, die falsche oder irreführende Informationen verbreitet haben, eine Berichtigung zu veröffentlichen;

         20. ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verhängen.

(3) Dem gemäß § 98 bestellten Börsekommissär stehen die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Befugnisse gegenüber den Geschäftsleitern, allen sonstigen Funktionären und Mitarbeitern des Börseunternehmens, den Abwicklungsstellen und den Börsesensalen zu.

(4) Mit der Einsichtnahme nach Abs. 2 Z 1 kann auch ein beeideter Wirtschaftsprüfer beauftragt werden, der die Räumlichkeiten des Börseunternehmens, der Vermittler und der Abwicklungsstellen unter Vorlage des Prüfungsauftrags betreten darf.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann im Rahmen der ihm gemäß § 92 Abs. 1 übertragenen Aufsicht über allgemeine Warenbörsen unbeschadet der ihm aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse die Befugnisse gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3, 14, 17 und 19 ausüben.

(6) Verletzt eine natürliche oder juristische Person eine der in § 92 Abs. 2 genannten Bestimmungen oder Bestimmungen eines auf Basis der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Bescheides, so kann die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 BWG genannte Maßnahme gegen die natürliche oder juristische Person ergreifen; gegenüber einem Rechtsträger gemäß § 26 Abs. 1 WAG 2018 kann die FMA auch die Maßnahme gemäß § 70 Abs. 4 Z 2 BWG ergreifen.

(7) Erfolgt die Rechtsverletzung gemäß Abs. 6 durch das Börseunternehmen und besteht Gefahr im Verzug oder wird einem Auftrag gemäß Abs. 6 durch das Börseunternehmen nicht fristgerecht entsprochen, so haben die Aufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht und zur Hintanhaltung von Missständen

           1. bei Säumigkeit des Börseunternehmens die erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz für die Dauer der Gefahr und Säumigkeit zu treffen,

           2. die Geschäftsleiter, aber auch sonstige Funktionäre des Börseunternehmens ihrer Funktion vorübergehend zu entheben. Dauerhaft hat die Enthebung zu erfolgen, wenn diese beharrlich ihre Pflichten verletzen, und das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen nur durch die Enthebung gewahrt werden kann; in diesem Fall ist die Leitung der Börse vorübergehend fachlich geeigneten Aufsichtspersonen zu übertragen,

           3. die vorübergehende oder dauernde Schließung von Börsen anzuordnen, wenn andere Aufsichtsmittel zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden nicht ausreichen.

(8) Die der FMA durch Maßnahmen gegen das Börseunternehmen gemäß dieser Bestimmung entstehenden Kosten sind von dem Börseunternehmen zu ersetzen. Die Kosten von Aufsichtsmaßnahmen und Untersuchungen, die durch einzelne Mitglieder, Emittenten, Sensale oder Abwicklungsstellen verursacht werden, sind dem Börseunternehmen von diesen zu ersetzen.

(9) Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Einzelrichter hat über einen Antrag der FMA nach Abs. 2 Z 16, 17 oder 18 mit Beschluss (§ 86 StPO) zu entscheiden, wobei der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO anzuwenden ist. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen (§ 102 Abs. 2 Z 2 bis 4; Anträge nach Abs. 2 Z 16 haben überdies die in § 138 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 StPO vorgesehenen Angaben zu enthalten) und dem Gericht samt den Akten zu übermitteln.

(10) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben durch die Bestimmungen des 12. Abschnitts des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, unberührt.

Kosten

§ 94. (1) Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit für die Aufsicht über Wertpapierbörsen einschließlich gemäß § 2 Abs. 2a betriebener MTF sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) und sind nach Maßgabe des Abs. 2 zu erstatten. Die FMA hat zu diesem Zweck einen gemeinsamen Subrechnungskreis für von der FMA beaufsichtigte Wertpapierbörsen, zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer (Marktinfrastruktur) zu bilden.

(2) Kostenpflichtige Wertpapierbörsen haben als Ersatz für die Aufwendungen aus der Aufsicht jeweils einen Pauschalbetrag von 300 000 Euro zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist und von den Kostenpflichtigen in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Geschäftsjahres zu leisten ist. Die Vorschreibung einer Vorauszahlung gemäß § 19 Abs. 5 FMABG hat zu entfallen. Verbleibt im gemeinsamen Subrechnungskreis Marktinfrastruktur ein Fehlbetrag, so ist dieser gemäß § 19 Abs. 2 FMABG auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen; ein Überschuss ist einer Rückstellung zuzuführen, die im nächsten Geschäftsjahr aufzulösen und nur von den Kosten des Subrechnungskreises Marktinfrastruktur abzuziehen ist.

Meldung von Verstößen

§ 95. (1) Wertpapierfirmen, Marktbetreiber, Datenbereitstellungsdienste, Wertpapier- oder Nebendienstleistungen erbringende oder Anlagetätigkeiten ausübende Kreditinstitute sowie Zweigniederlassungen von Drittlandfirmen haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder gegen aufgrund dieser Verordnung oder der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Verordnung oder Bescheide an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Abs. 3 Z 2 bis 4 entsprechen.

(2) Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieser Bestimmungen erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anzuzeigen.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Mechanismen umfassen zumindest

           1. spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung;

           2. einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Arbeitgebern gemäß Abs. 1, die Verstöße innerhalb ihres Instituts melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten von Mobbing;

           3. den Schutz der Identität gemäß dem Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist, in allen Verfahrensstufen soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.

(4) Arbeitnehmer, die Verstöße im Sinne dieses Bundesgesetzes im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens oder an die FMA melden, dürfen deswegen weder

           1. benachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder

           2. nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,

es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem Arbeitgeber oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten nur für Rechtsträger, die nicht § 98 WAG 2018 oder den §§ 159 und 160 dieses Bundesgesetzes unterliegen.

Meldung an ESMA

§ 96. Die FMA hat ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß den §§ 105 bis 109 verhängten Verwaltungsstrafen und andere Maßnahmen zu übermitteln.

Datenschutz

§ 97. Bei Ausübung der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß § 93 Abs. 2 sind die Bestimmungen des DSG 2000 einzuhalten.

Börsekommissäre

§ 98. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat für jede Wertpapierbörse, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat für jede allgemeine Warenbörse einen Börsekommissär und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Der Börsekommissär und seine Stellvertreter müssen in einem privatrechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Aktivstandes zu einer Gebietskörperschaft stehen oder dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer angehören. Sie sind in der Funktion als Börsekommissär an die Weisungen der zuständigen Aufsichtsbehörden gebunden. Die zuständigen Bundesminister können die Börsekommissäre und deren Stellvertreter jederzeit abberufen.

(2) Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter sind vom Börseunternehmen zu allen seinen Hauptversammlungen, allen Sitzungen seines Aufsichtsrates, allen entscheidungsbefugten Sitzungen von Ausschüssen seines Aufsichtsrates sowie denjenigen Sitzungen seiner Geschäftsleiter, bei denen über die Zulassung als Börsemitglied, das Ruhen der Börsemitgliedschaft oder die Ausschließung von der Börsemitgliedschaft oder über die Zulassung oder den Widerruf der Zulassung von Verkehrsgegenständen zu den einzelnen Handelsarten entschieden wird, rechtzeitig einzuladen. Auf ihren Antrag ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen. Alle Protokolle über die Organsitzungen, zu denen sie einzuladen sind, sind ihnen unverzüglich zu übersenden. Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter haben jederzeit das Recht, die Börseversammlungen zu besuchen.

(3) Die Börsekommissäre haben gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Organe des Börseunternehmens, durch die sie Bundesgesetze, Verordnungen oder Bescheide der zuständigen Aufsichtsbehörden für verletzt erachten, unverzüglich Einspruch zu erheben. Im Einspruch hat der Börsekommissär anzugeben, welche Vorschriften der Beschluss nach seiner Ansicht verletzt. Durch den Einspruch wird die Wirksamkeit des Beschlusses bis zur aufsichtsbehördlichen Entscheidung aufgeschoben. Das betreffende Organ kann die Entscheidung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb einer Woche ab dem Einspruch beantragen. Wird der Einspruch bestätigt, ist die Vollziehung des Beschlusses unzulässig; der Einspruch tritt außer Kraft, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer Woche ab Einlangen des Antrages des Organs über die Wirksamkeit entscheidet.

(4) Beschlüsse und Entscheidungen der Organe des Börseunternehmens, die außerhalb einer Sitzung getroffen werden, sind dem Börsekommissär und seinen Stellvertretern unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall kann der Börsekommissär nur binnen zweier Börsetage nach Eröffnung des Beschlusses oder der Entscheidung Einspruch erheben.

(5) Die Börsekommissäre und ihre Stellvertreter haben ihnen bekanntgewordene Tatsachen, die aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß § 93 erfordern, unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(6) Den Börsekommissären und ihren Stellvertretern ist vom zuständigen Bundesminister eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht. Die zuständigen Bundesminister haben dem Börseunternehmen einen jährlich zu entrichtenden Pauschalbetrag als Aufsichtsgebühr vorzuschreiben, die in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Aufsicht verbundenen Aufwendungen zu stehen hat.

(7) Der Börsekommissär, seine Stellvertreter und das Börseunternehmen können jederzeit in die Auftragsbücher und Tagebücher der Vermittler Einsicht nehmen.

Schutz von Bezeichnungen

§ 99. (1) Das Wort „Börse“ oder eine entsprechende Wortverbindung im Zusammenhang mit Verkehrsgegenständen im Sinne des § 1 darf öffentlich nicht in einer solchen Weise verwendet werden, dass fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass es sich um eine Börse im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.

(2) Die Bezeichnung „Börsesensal“ darf nur von Personen geführt werden, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Börsesensal bestellt wurden.

Strafzinsen

§ 100. (1) Die FMA hat den Börsemitgliedern folgende Zinsen vorzuschreiben:

           1. 1 vH des Fehlbetrags, der sich durch Unterschreitung der gemäß § 33 Z 4 im Rahmen des Handels- oder Abwicklungssystems zu stellenden Kaution ergibt, pro Tag, mindestens jedoch 70 Euro;

           2. 0,3 vH des Kurswertes jener Wertpapiere, die entgegen den Regeln für die Abwicklung von Börsegeschäften (§ 9 Abs. 3) nicht rechtzeitig in das Abwicklungssystem eingeliefert wurden, pro Tag mindestens jedoch 250 Euro; ab dem sechsten Tag der Nichteinlieferung erhöht sich dieser Hundertsatz auf 0,6 vH pro Tag.

(2) Das Börseunternehmen und Abwicklungstellen gemäß § 9 Abs. 3 sind verpflichtet, der FMA die nach Abs. 1 maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Die gemäß Abs. 1 vorzuschreibenden Zinsen fließen dem Bund zu.

2. Unterabschnitt

Internationale Zusammenarbeit

§ 101. (1) Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch den Bundesminister für Finanzen oder die FMA an ausländische Börseaufsichtsbehörden ist zulässig, wenn

           1. die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich und das Bankgeheimnis (§ 38 BWG) dadurch nicht verletzt werden,

           2. gewährleistet ist, dass auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde und

           3. ein gleichartiges Auskunftsbegehren des Bundesministers für Finanzen oder der FMA den Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes entsprechen würde.

(2) Abs. 1 gilt unbeschadet des § 111 WAG 2018.

§ 102. (1) Die FMA kann jederzeit jene Auskünfte von ausländischen Börseaufsichtsbehörden einholen, die im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen österreichischen Börsewesen oder im Interesse des Anlegerschutzes oder zur sonstigen Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich sind.

(2) Die Bestimmungen gemäß § 101 und gemäß Abs. 1 sind nur anzuwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

Europäische Zusammenarbeit

§ 103. Bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse gemäß § 107 Abs. 1 Z 5 und 9, hat die FMA mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen wirksam angeordnet oder verhängt werden können. Die FMA hat ihre Maßnahmen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu koordinieren, um Doppelarbeit und Überschneidungen in Fällen zu vermeiden, in denen die FMA ihre Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse grenzübergreifend wahrnimmt und in diesem Rahmen verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen verhängt.

7. Abschnitt

Sanktionen

Wahrnehmung der Sanktionsbefugnisse

§ 104. (1) Die FMA hat bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide oder gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder aufgrund dieser Verordnung erlassene delegierte Rechtsakte sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

           1. Die Schwere und Dauer des Verstoßes;

           2. den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

           3. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

           4. die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen; ist eine genaue Bezifferung nicht möglich, so kann an ihrer Stelle eine Schätzung treten;

           5. den Verlust, der Dritten durch den Verstoß zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt;

           6. die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA;

           7. frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person sowie

           8. alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.

(2) Die FMA hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse das AVG und bei der Verfolgung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz das VStG anzuwenden.

Weitere Strafbestimmungen

§ 105. (1) Wer

           1. Datenbereitstellungsdienste gemäß § 84 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt oder

           2. eine gemäß den §§ 3 und 4 genehmigungspflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung erbringt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(2) Wer

           1. Datenbereitstellungsdienste gemäß § 84 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt oder

           2. eine gemäß den §§ 3 und 4 genehmigungspflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung erbringt,

hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Provisionen, keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Geschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.

§ 106. (1) Wer

           1. in Bezug auf den Börsehandel gegen eine Überwachungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 und 2 oder eine Mitteilungspflicht gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1,

           2. gegen die Handelsregeln gemäߧ 9 als Börsemitglied oder Börsebesucher gegen die Verpflichtung gemäß § 33 Z 1,

           3. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Belastbarkeit der Handelssysteme und die Notfallvorkehrungen gemäß § 11,

           4. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Durchführung des Algorithmischen Handels gemäß § 12,

           5. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Zurverfügungstellung eines direkten elektronischen Zugangs gemäß § 13,

           6. gegen die Verpflichtung zur Festlegung von Tick-Größen und in Bezug auf die Anforderungen an die Systeme für diese gemäß den §§ 14 und 15,

           7. gegen die Verpflichtung zur Synchronisierung der am geregelten Markt im Geschäftsverkehr verwendeten Uhren gemäß § 16,

           8. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Aussetzung des Handels und den Ausschluss von Finanzinstrumenten zum Handel auf einem geregelten Markt gemäß § 17 Abs. 1, 2, 4 und 7,

           9. gegen die Verpflichtung zur Durchführung von Positionsmanagementkontrollen oder gegen Überwachungs- und Informationspflichten in Bezug auf Positionslimits gemäß § 19 Abs. 5 bis 7,

         10. gegen eine nach Positionsinhabern aufgeschlüsselte Meldeverpflichtung in Bezug auf den Handel mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon gemäß § 20,

         11. gegen die organisatorischen Anforderungen für die Leitung und Verwaltung von geregelten Märkten gemäß § 21 Abs. 1 und die Anzeigepflicht gemäß § 21 Abs. 3,

         12. gegen das Verbot der Ausführung von Kundenaufträgen unter Einsatz von Eigenkapital oder des Rückgriffs auf die Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge gemäß § 21 Abs. 2,

         13. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Aufstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 23 Abs. 1 und 2,

         14. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Gebührenstruktur gemäß § 24 Abs. 2 bis 4,

         15. gegen die Anforderungen in Bezug auf das Leitungsorgan eines Marktbetreibers gemäß § 25,

         16. gegen die Verpflichtung zur Errichtung eines Nominierungsausschusses und den Anforderungen an diesen gemäß § 26,

         17. gegen die Anforderungen an die Zulassung als Börsemitglied gemäß § 28,

         18. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Mitgliedschaft an einer Wertpapierbörse gemäß § 29 Abs. 1 bis 4 und 7,

         19. gegen die Anzeigeverpflichtung in Bezug auf den die Einrichtung eines Fernzugangs für Börsemitglieder zu einem geregelten Markt gemäß § 29 Abs. 8,

         20. gegen das Recht auf Wahl des Abwicklungssystems gemäß § 30 Abs. 1,

         21. gegen die Anforderungen an die Zulassung von Finanzinstrumenten zum geregelten Markt gemäß § 39 Abs. 1 bis 8,

         22. gegen die Anzeige- und Veröffentlichungspflichtpflicht in Bezug auf Beteiligungen am Börseunternehmen gemäß § 48 Abs. 5

         23. gegen die Erfüllung der Eignungsanforderungen gemäß § 48 Abs. 6,

         24. gegen die Anforderungen an den Handel und an den Abschluss von Geschäften über MTF oder OTF gemäß § 75 Abs. 1 bis 6,

         25. gegen die Verpflichtung zur Synchronisierung der im Geschäftsverkehr an einem MTF oder OTF verwendeten Uhren gemäß § 76,

         26. gegen die Anforderungen zur Ausführung von Aufträgen auf einem MTF gemäß § 77,

         27. gegen die Anforderungen zur Ausführung von Aufträgen auf einem OTF gemäß den §§ 78 und 79,

         28. gegen eine Überwachungs- oder Meldeververpflichtung in Bezug auf die Nutzung eines MTF oder OTF gemäß § 80 Abs. 1, 2, 4 und 6,

         29. gegen die Anforderungen an die Aussetzung des Handels und an den Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel an einem MTF oder einem OTF gemäß § 81 Abs. 1 bis 3, 7 und 8,

         30. gegen die Anforderungen zur Errichtung eines KMU-Wachstumsmarktes gemäß § 82 Abs. 2,

         31. gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf das Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstes gemäß § 88 Abs. 1 bis 4,

         32. gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf den Betrieb eines genehmigten Veröffentlichungsdienstes (APA) gemäß § 89,

         33. gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf den Betrieb eines konsolidierten Datentickers (CTP) gemäß § 90,

         34. gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf den Betrieb eines genehmigten Meldemechanismus (ARM) gemäß § 91,

         35. gegen die Vorhandelstransparenzanforderungen gemäß Art. 3 Abs. 1 und 3 oder Art. 8 Abs. 1, 3 und 4 oder gegen Art. 4 Abs. 3 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

         36. gegen die Nachhandelstransparenzanforderungen gemäß Art. 6 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

         37. gegen die Genehmigungspflicht in Bezug auf eine spätere Veröffentlichung von Einzelheiten zu Geschäften gemäß Art. 7 Abs. 1 UAbs. 3 Satz 1, Art. 11 Abs. 1 UAbs. 3 Satz 1 oder Art. 11 Abs. 3 UAbs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

         38. gegen die Verpflichtungen von Marktbetreibern und Wertpapierfirmen zur Offenlegung von Vor- und Nachhandelsdaten gemäß Art. 12 Abs. 1 oder Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

         39. gegen die Transparenz- und Offenlegungsverpflichtungen von Wertpapierfirmen in Bezug auf ihre Kursofferten für Aktien, Aktienzertifikate, börsegehandelte Fonds, Zertifikate und vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Sätze 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

         40. gegen die Transparenz- und Offenlegungsverpflichtungen von systematischen Internalisierern in Bezug auf ihre Kursofferten für Aktien, Aktienzertifikate, börsegehandelte Fonds, Zertifikate und vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Art. 15 Abs. 1 UAbs. 1 und UAbs. 2 Sätze 1 und 3, Art. 15 Abs. 2, Art. 15 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

         41. gegen die Verpflichtung von systematischen Internalisierern zur Festlegung von Standards in Bezug auf den Zugang zu Kursofferten gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

         42. gegen die Transparenz- und Offenlegungsverpflichtungen für Wertpapierfirmen und systematische Internalisierer in Bezug auf ihre Kursofferten für Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate gemäß Art. 18 Abs. 1 und 2, Art. 18 Abs. 4 Satz 1, Art. 18 Abs. 5 Satz 1, Art. 18 Abs. 6 UAbs. 1, Art. 18 Abs. 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

         43. gegen die Nachhandelsveröffentlichungsverpflichtungen von Wertpapierfirmen und systematischen Internalisierern in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsegehandelte Fonds, Zertifikate und vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Art. 20 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

         44. gegen die Nachhandelsveröffentlichungsverpflichtungen von Wertpapierfirmen und systematischen Internalisierern in Bezug auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate gemäß Art. 21 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

         45. gegen Art. 22 Abs. 2 oder gegen die Pflichten zum Führen von Aufzeichnungen gemäß Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

         46. gegen die Bestimmungen betreffend den Handel von Derivaten gemäß Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 UAbs. 1, Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 oder Art. 31 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

         47. gegen die Bestimmungen gemäß Art. 35 Abs. 1 bis 3 betreffend den diskriminierungsfreien Zugang zu einer zentralen Gegenpartei, gegen die Bestimmungen gemäß Art. 36 Abs. 1 bis 3 betreffend den diskriminierungsfreien Zugang zu einem Handelsplatz oder gegen die Bestimmungen gemäß Art. 37 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 betreffend den diskriminierungsfreien Zugang zu Referenzwerten,

         48. gegen eine Verpflichtung gemäß Art. 59 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder die Verpflichtung, die notwendigen Verfahren und Kontrollen gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 einzuführen,

         49. gegen die durch Positionslimits festgelegten Schwellenwerte für die maximale Größe der Nettopositionen gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit einer auf diese Bestimmung gestützten Verordnung,

oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder der Richtlinien 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsverordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

§ 107. (1) Wer

           1. entgegen den Verfügungen des Börseunternehmens oder entgegen den Anordnungen der Aufsichtsbehörden über den Entfall von Börseversammlungen oder die Schließung von Börsen Börseversammlungen abhält oder an ihnen teilnimmt,

           2. eine Anzeigepflicht gemäß § 48 Abs. 1 und 2 oder eine Vorlagepflicht gemäß § 27 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,

           3.

                a) als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung

                     aa) gemäß § 119 Abs. 1, 7, 8, 10 oder 12, § 122, § 123 Abs. 1 oder 4, § 126 oder § 127 oder

                    bb) gemäß einer aufgrund von § 119 Abs. 2, 6, 7 oder 9 oder § 123 Abs. 3 oder 6 erlassenen Verordnung der FMA

nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder

               b) seine Verpflichtungen zur Veröffentlichung, Übermittlung oder Mitteilung gemäß § 119 Abs. 4 oder gemäß einer aufgrund von § 119 Abs. 5 zweiter und dritter Satz erlassenen Verordnung der FMA verletzt,

           4. als Börsemitglied die ihm gemäß § 33 Z 1 bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,

           5. als Börsemitglied die ihm gemäß § 33 Z 5 obliegende Pflicht verletzt,

           6. als Börsemitglied an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,

           7. seine Mitteilungspflicht gemäß § 130 Abs. 1, 7 und 8 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Veröffentlichungspflicht gemäß § 135 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,

           8. seine Mitteilungspflicht an die FMA und das Börseunternehmen gemäß § 130 Abs. 1 bis 3 und 6, § 131, § 132, § 133, § 134, § 135 Abs. 2 und 3, § 138 oder § 139 oder gemäß einer aufgrund von § 136 erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,

           9. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Auslagerung von Aufgaben gemäß § 22 verstößt,

         10. eine Anzeigepflicht gemäß § 83 nicht erfüllt,

         11. einen Beschuldigten entgegen einem gemäß § 153 Abs. 1 Z 10 verhängten Berufsverbot beschäftigt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 bis 6, 9 bis 11 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und hinsichtlich Z 7 und 8 mit einer Geldstrafe bis 150 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer

           1. durch ungebührliches Verhalten den ordnungsgemäßen Handelsablauf und die Ruhe und Ordnung an der Börse stört,

           2. an Versammlungen, die ohne Konzession gemäß § 3 veranstaltet werden (Winkelbörsen), teilnimmt und die an ihnen erfolgten Abschlüsse oder Kurse öffentlich verbreitet,

           3. als Börsebesucher die ihm gemäß § 33 Z 1 und § 36 Abs. 3 obliegenden Pflichten verletzt,

           4. als Börsebesucher an der Börse mit Verkehrsgegenständen handelt, die nicht zum Handel an der betreffenden Börse zugelassen sind,

           5. entgegen den Bestimmungen des § 99 das Wort „Börse“ oder „Börsesensal“ missbräuchlich verwendet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem geregelten Markt oder an einem multilateralen Handelssystem eines Mitgliedstaates vom Inland aus ermöglichen, fällt nicht unter Abs. 1 Z 1. Die Teilnahme an einem solchen geregelten Markt oder einem solchen multilateralen Handelssystem vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 2 Z 2.

(5) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem Markt mit Sitz in einem Drittland ermöglichen, sowie die Handelsteilnahme vom Inland aus fällt nicht unter § 105 Abs. 1 Z 1 und § 107 Abs. 2 Z 2, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. Der für den Handel zuständige Rechtsträger hat seinen satzungsmäßigen Sitz in einem Staat, der im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vertreten ist;

           2. der betreffende Markt ist ein gleichwertiger Markt mit Sitz in einem Drittland, der von einer staatlich anerkannten Stelle geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar über einen Clearing-Teilnehmer zugänglich ist; ein Markt mit Sitz in einem Drittland gilt als gleichwertig, wenn er Vorschriften unterliegt, die den unter Titel III der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Vorschriften gleichwertig sind;

           3. die für die Überwachung dieses Marktes zuständige Behörde des Sitzstaates erklärt, dass sich die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Handels auch auf die im Inland durchgeführten Tätigkeiten erstreckt und dass sie in Bezug auf diese Überwachung mit der FMA gemäß den §§ 106 bis 110 WAG 2018 zusammenarbeitet.

(6) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1, 2 und 7 sowie gemäß § 71 Abs. 1 werden von der FMA verhängt. Das Börseunternehmen ist hinsichtlich der Abs. 1 und 2 und des § 71 Abs. 1 verpflichtet, der FMA die ihm bekannt gewordenen maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekannt zu geben.

(7) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Börseunternehmens

           1. eine ihm für eine Aussetzung eines Finanzinstruments vom Handel obliegende Pflicht gemäß § 17 Abs. 1 und 4 nicht erfüllt;

           2. eine ihm gemäß Titel II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 obliegende Veröffentlichungspflicht nicht erfüllt;

           3. eine ihm für den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments vom Handel gemäß § 39 Abs. 8 obliegende Pflicht nicht erfüllt;

           4. eine ihm obliegende Meldepflicht im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens nach § 38 Abs. 4 gemäß § 39 Abs. 10 oder eine ihm obliegende Anzeigepflicht gemäß § 29 Abs. 8 nicht erfüllt;

           5. eine ihm obliegende Veröffentlichungspflicht gemäß § 28 Abs. 4 nicht erfüllt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(8) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Börseunternehmens die Pflichten des § 7 Abs. 6 bis 9 und 11 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

Strafbestimmung betreffend juristische Personen

§ 108. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

           1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

           2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

           3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

innehaben, gegen die in § 105 Abs. 1 und § 106 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.

(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 105 Abs. 1 und § 106 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß § 109.

§ 109. Der jährliche Gesamtnettoumsatz ist jener, der im letzten geprüften Jahresabschluss ausgewiesen ist. Bei Wertpapierfirmen und Kreditinstituten ist der jährliche Gesamtnettoumsatz der Gesamtbetrag aller in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Veröffentlichungen von Maßnahmen und Sanktionen

§ 110. (1) Maßnahmen gemäß § 93 Abs. 2 Z 4, Z 5, Z 7 und Z 9 bis 12, Abs. 5 und 7 sowie Geldstrafen gegen natürliche und juristische Personen wegen Verstößen gegen die in den §§ 105 und 106 angeführten Pflichten sind von der FMA unter Nennung der Namen der betroffenen Personen und unter Anführung der Art und des Charakters des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend auf der Internetseite der FMA bekannt zu machen.

(2) Die FMA hat die Bekanntmachung um jedes einlangende Rechtsmittel sowie um alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens zu ergänzen. Ferner hat die FMA die Bekanntmachung um jede Entscheidung, mit der eine mit Rechtsmitteln angegriffene Maßnahme oder Sanktion im Sinne des Abs. 1 aufgehoben wird, zu ergänzen.

(3) Die Bekanntgabe gemäß Abs. 1 und 2 hat auf anonymer Basis zu erfolgen, wenn eine namentliche Bekanntgabe

           1. einer sanktionierten natürlichen oder juristischen Person unverhältnismäßig wäre oder

           2. die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefährden würde oder

           3. die Durchführung laufender strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde.

Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Z 1 bis 3 vor und ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Maßnahme oder Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Z 1 bis 3 auch gemäß Abs. 1 bekannt machen.

(4) Die FMA kann von einer Veröffentlichung gänzlich absehen, wenn eine Veröffentlichung gemäß Abs. 3 nicht ausreichend ist, um Gefahren für die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union abzuwenden oder wenn angesichts der Geringfügigkeit des Verstoßes die Verhältnismäßigkeit nur durch ein Absehen von einer Veröffentlichung gewahrt werden kann.

(5) Wird einer Beschwerde oder einer Revision gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 oder 2 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen.

(6) Die FMA stellt sicher, dass jede Bekanntmachung sowie jede diesbezügliche Ergänzung im Einklang mit dieser Vorschrift vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an während eines Zeitraums von fünf Jahren auf ihrer Internetseite zugänglich bleibt. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 erfüllt werden würde oder dies die geltenden Datenschutzbestimmungen erfordern.

(7) Hat die FMA eine Verwaltungsmaßnahme oder eine Sanktion der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie ESMA gleichzeitig darüber.

(8) Die FMA hat ESMA Sanktionen gemäß Abs. 1, die zwar verhängt, aber gemäß Abs. 2 Z 3 nicht bekanntgemacht wurden, sowie sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren mitzuteilen.

Rechtsschutz gegen Veröffentlichungen der FMA

§ 111. Der von einer Veröffentlichung gemäß § 93 Abs. 2 Z 19 oder gemäß § 110 Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.

8. Abschnitt

Verfahrensbestimmungen

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 112. (1) Das Börseunternehmen wendet für seine behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz an.

(2) Bei Ermittlungen vor Ort gemäß § 93 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 4 BWG anzuwenden.

(3) Die von der FMA gemäß den §§ 105 bis 109 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 113. Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß den §§ 105 bis 109 ist in erster Instanz die FMA zuständig.

§ 114. Mit der Vollziehung

           1. der § 23 Abs. 2, § 50 und § 51 ist der Bundesminister für Justiz;

           2. der §§ 59 und 60 und der Aufsicht über Warenbörsen gemäß § 92 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

           3. des § 74 zweiter Satz ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

           4. der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Finanzen;

betraut.

§ 115. Unbeschadet Art. XIII ff EGZPO treten, soweit in anderen Rechtsvorschriften auf das „Statut“ einer Börse Bezug genommen wird, an dessen Stelle die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des betreffenden Börseunternehmens.

§ 116. Das Börseunternehmen hat auf Antrag eines Emittenten mit Bescheid die Umreihung von Wertpapieren vom Amtlichen Handel an jener Wertpapierbörse, an der nach seiner Satzung bestimmte Wertpapiere nicht (mehr) gehandelt werden dürfen, in den Amtlichen Handel einer anderen inländischen Wertpapierbörse, an der ein weiterer Handel nach der Satzung des die andere Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmens zulässig ist, auszusprechen. Der Umreihungsbescheid löst für sich allein keine Prospekt- oder sonstigen Publizitätspflichten des Emittenten aus.

9. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 117. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten für die Zwecke dieses Hauptstückes folgende Übergangsbestimmungen:

           1. Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Zulassung als Börsemitglied oder als Börsebesucher ersetzt die Vereinbarung mit dem die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmen gemäß § 28 Abs. 2 und 3 und § 35.

           2. Soweit im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer ein Verkehrsgegenstand zu einer Handelsart zugelassen war, ersetzt dies die Zulassung durch das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen. Gleiches gilt für damit im Zusammenhang stehende behördliche individuelle Akte der Wiener Börsekammer.

           3. (Zu §§ 61 bis 74)

Die Bestimmungen der §§ 61 bis 74 treten für die an einer österreichischen Wertpapier- oder allgemeinen Warenbörse bestellten Sensale an die Stelle der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Börsesensale, BGBl. Nr. 3/1949.

           4. Eine im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer aufrechte Bestellung als Börsesensal ersetzt die Bestellung durch die FMA gemäß § 61 Abs. 2.

           5. Die Veröffentlichungsverordnung 2002, BGBl. II Nr. 112/2002 gilt als Verordnung der FMA weiter. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 aufrechte Berechtigungen gelten unabhängig von Konzessions- und Bewilligungserfordernissen nach diesem Bundesgesetz fort.

           6. (zu § 3)

Eine Konzession zur Leitung und Verwaltung einer Wertpapierbörse, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 erteilt wurde, gilt nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 als Konzession zum Betrieb geregelter Märkte. Die vom Börseunternehmen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 betriebenen Märkte des Amtlichen Handels und des Geregelten Freiverkehrs sind geregelte Märkte gemäß § 1 Z 2. Der ungeregelte dritte Markt gemäß § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007 ist nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 ein multilaterales Handelssystem; eine Bewilligung der FMA gemäß § 3 Abs. 3 ist hierfür nicht erforderlich. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen haben Börseunternehmen bei dem Betrieb geregelter Märkte und multilateraler Handelssysteme § 76 Abs. 2 Z 4, 5 und 6 einzuhalten.

           7. (zu § 15 BörseG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007)

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 bestehende Börsemitgliedschaften berechtigen weiterhin zum Handel an vom Börseunternehmen betriebenen geregelten Märkten und multilateralen Handelssystemen.

           8. (zum Entfall von § 69 BörseG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007)

Finanzinstrumente, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 gemäß § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007 zum Handel an einem ungeregelten dritten Markt zugelassen waren, können auch nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2007 in einem multilateralen Handelssystem, das vom Börseunternehmen in Fortführung dieses ungeregelten dritten Marktes betrieben wird, gehandelt werden, ohne dass es dafür einer neuerlichen Zulassung durch das Börseunternehmen bedarf. Das Börseunternehmen hat in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festzulegen, dass die Rechtsstellung der Emittenten dieser Finanzinstrumente in einer dem § 69 Abs. 1, 2, 4, 5 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2007 entsprechenden Weise gewahrt bleibt.

           9. Finanzinstrumente und Emissionsprogramme, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 zum Handel im Geregelten Freiverkehr gemäß § 67 BörseG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2016 zugelassen sind, werden nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 sofern sie die Anforderungen des § 38 erfüllen, in den Amtlichen Handel gemäß den §§ 39 und 40 überstellt, ohne dass es dafür einer neuerlichen Zulassung zum Amtlichen Handel durch das Börseunternehmen bedarf. Das Börseunternehmen hat bis zum 15. Juni 2018 bezüglich Finanzinstrumente und Emissionsprogramme, die die Anforderungen des § 38 nicht erfüllen, hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen und gemäß § 39 Abs. 8 zu veröffentlichen, dass keine Überstellung in den Amtlichen Handel erfolgt. Das Börseunternehmen hat auf Antrag eines Emittenten, dessen Instrumente und Emissionsprogramme in den Amtlichen Handel überstellt werden, hierüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Solche Anträge können ab dem 3. Jänner 2018 gestellt werden, das Börseunternehmen hat hierüber innerhalb von 10 Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden.

         10. ( zu § 7 Abs. 12, § 28 Abs. 5, § 93, § 95 und § 110 Abs. 6)

§ 7 Abs. 12, § 28 Abs. 5, § 93, § 95 und § 110 Abs. 6 treten hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung mit 25. Mai 2018 außer Kraft. Die für Zwecke dieser Bestimmungen vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.

§ 7 Abs. 12, § 28 Abs. 5, § 93, § 95 und § 110 Abs. 6 sind hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung vor 25. Mai 2018 nicht anzuwenden, sofern die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung eingehalten werden.

         11. Soweit– ohne Konzessionspflicht gemäß § 84 Abs. 1 – die Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten gemäß § 84 bis 90 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes durch Datenbereitstellungsdienste gemäß § 1 Z 63 WAG 2018 durchgeführt wurde, gilt für solche Datenbereitstellungsdienste die Konzession zur Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten gemäß § 84 bis 90 als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn sie bis zum 2.7.2018 einen vollständigen, bewilligungsfähigen Antrag auf Konzession zur Durchführung der von ihnen durchgeführten Geschäfte gestellt haben und die Konzession danach auch erteilt wird. Anträge gemäß § 84 Abs. 1 sind ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes zulässig.

         12. (Zu § 38 Abs. 5)

§ 38 Abs. 5 ist auf Wertpapiere, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2015 bereits zum amtlichen Handels gemäß § 64 BörseG in der Fassung BGBl. Nr. 555/1999 oder zum geregelten Freiverkehr gemäß § 67 BörseG in der Fassung BGBl. Nr. 555/1999 zugelassen sind, erst ab dem 1.1.2025 anzuwenden.

2. Hauptstück

Transparenzvorschriften und sonstige Pflichten der Emittenten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 118. (1) Für die Zwecke dieses Hauptstückes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. Wertpapiere: Wertpapiere gemäß § 1 Z 13;

           2. Schuldtitel: Schuldtitel gemäß § 1 Z 6;

           3. Aktien: Aktien gemäß § 1 Z 7;

           4. Emittent: eine Person gemäß § 1 Z 8;

           5. Aktionär: eine Person gemäß § 1 Z 9;

           6. kontrolliertes Unternehmen: jedes Unternehmen,

                a) an dem eine Person über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt, oder

               b) bei dem eine Person das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen und gleichzeitig Aktionär oder Gesellschafter des betreffenden Unternehmens ist; dabei umfassen die Rechte des Inhabers in Bezug auf Abstimmung, Bestellung und Abberufung auch die Rechte jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens sowie die Rechte jeder Person, die zwar in eigenem Namen, aber im Auftrag des Aktionärs oder jedes anderen vom Aktionär kontrollierten Unternehmens handelt, oder

                c) bei dem eine Person Aktionär oder Gesellschafter ist und aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern des betreffenden Unternehmens allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter verfügt, oder

               d) auf das oder über das eine Person beherrschenden Einfluss oder die Kontrolle ausüben kann oder tatsächlich ausübt;

           7. Herkunftsmitgliedstaat: ein Mitgliedstaat gemäß § 1 Z 14;

           8. Aufnahmemitgliedstaat: ein Mitgliedstaat gemäß § 1 Z 15;

           9. vorgeschriebene Informationen: alle Angaben gemäß § 1 Z 22;

         10. elektronische Hilfsmittel: elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren;

         11. Verwaltungsgesellschaft: eine Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2009/65/EG;

         12. Market Maker: eine Person gemäß § 1 Z 16;

         13. Kreditinstitut: ein Unternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

         14. Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;

         15. Person: eine natürliche oder eine juristische Person einschließlich eingetragener Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 InvFG 2011;

         16. förmliche Vereinbarung: eine rechtsverbindlich abgeschlossene Vereinbarung;

         17. geregelter Markt: ein geregelter Markt gemäß § 1 Z 2.

(2) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

           1. für die Zwecke des § 118 Abs. 1 Z 7 festzulegen, nach welchen Verfahren ein Emittent die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats zu treffen hat;

           2. den Dreijahreszeitraum in Verbindung mit der Geschäftstätigkeit des Emittenten an etwaige neue gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen über die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt anzupassen, wenn dies für die in § 118 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 1 Z 14 lit. a sublit. bb, lit. b, lit. c und lit. d genannte Wahl des Herkunftsmitgliedstaats angezeigt sein sollte;

           3. für die Zwecke des Abs. 1 Z 10 eine indikative Liste der Hilfsmittel zu erstellen, die nicht als elektronische Hilfsmittel anzusehen sind, und dabei Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/1535, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015 S. 1, Rechnung zu tragen.

Allgemeine Pflichten der Emittenten

§ 119. (1) Jeder Emittent hat für neu ausgegebene Aktien derselben Gattung wie die Aktien, die bereits an der Börse amtlich notieren, innerhalb eines Jahres nach der Emission die Einbeziehung dieser neu ausgegebenen Aktien in den Börsehandel zu beantragen. Bei Aktien, die im Zeitpunkt der Emission im Sinne des § 39 Abs. 3 nicht uneingeschränkt handelbar sind, läuft diese Frist ab dem Zeitpunkt der uneingeschränkten Handelbarkeit.

(2) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch auf andere Wertpapiere auszudehnen, wenn dies im Interesse des Anlegerschutzes oder im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Börsehandel erforderlich ist. Die in der Verordnung festzusetzende Frist für die Einbeziehung neu ausgegebener Wertpapiere in den Börsehandel kann auch kürzer als ein Jahr sein.

(3) Jeder Emittent hat während der Dauer der Notierung der von ihm ausgegebenen Wertpapiere auf einem geregelten Markt eine Zahl- oder Hinterlegungsstelle bei einem Kreditinstitut am Börseort aufrechtzuerhalten und jede Änderung unverzüglich dem Börseunternehmen mitzuteilen. Für Wertpapiere, die in Sammelurkunden verbrieft werden, ist eine Zahl- und Hinterlegungsstelle bei einem Kreditinstitut in einem EWR-Mitgliedstaat ausreichend.

(4) Emittenten gemäß Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie alle Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, und Pensionskassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, jeweils in der geltenden Fassung, haben zur Hintanhaltung von Insidergeschäften

           1. ihre Dienstnehmer und sonst für sie tätigen Personen über das Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen (Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014) zu unterrichten,

           2. interne Richtlinien für die Informationsweitergabe im Unternehmen zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen und

           3. geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insiderinformationen zu treffen.

(5) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung festzulegen, unter welchen technischen Voraussetzungen ein gemäß § 124 veröffentlichter Jahresfinanzbericht einschließlich des Bestätigungsvermerks öffentlich zugänglich bleiben muss. Weiters ist sie ermächtigt, durch Verordnung Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen gemäß Abs. 4 Z 2 sowie für organisatorische Maßnahmen gemäß Z 3 zu regeln. Diese Grundsätze haben unter Beachtung des 2. Hauptstücks des WAG 2018 der Möglichkeit der Entstehung von Sachverhalten gemäß den §§ 154 bis 156 und §§ 162 bis 164 entgegenzuwirken und zur Nachvollziehbarkeit solcher Sachverhalte beizutragen.

(6) Jeder Emittent von Wertpapieren, die zum geregelten Markt zugelassen sind, hat die nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu veröffentlichenden Tatsachen vor der Veröffentlichung der FMA und dem Börseunternehmen mitzuteilen. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Art der Übermittlung dieser Mitteilung und derjenigen gemäß Art. 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu regeln, wobei im Interesse der raschen Informationsübermittlung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden können.

(7) Die Veröffentlichung nach § 124, § 125 Abs. 1, § 126, § 128, § 135, § 138, § 139, Art. 17 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie die Angabe des gemäß § 118 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 1 Z 14 lit. a sublit. bb, lit. b, lit. c oder lit. d gewählten Herkunftsmitgliedstaats ist über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das zumindest innerhalb der Europäischen Union verbreitet ist, vorzunehmen. Welche Informationsverbreitungssysteme diese Anforderungen erfüllen, wird durch Verordnung der FMA festgestellt.

(8) Der Emittent hat seinen gemäß § 118 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 1 Z 14 lit. a sublit. bb, lit. b, lit. c oder lit. d gewählten Herkunftsmitgliedstaat unter Einhaltung der §§ 122 und 123 bekanntzugeben. Außerdem hat der Emittent seinen Herkunftsmitgliedstaat der zuständigen Behörde seines Sitzstaates oder der zuständigen Behörde des gewählten Herkunftsmitgliedstaats und den zuständigen Behörden aller Aufnahmemitgliedstaaten mitzuteilen.

(9) Jeder Emittent von Aktien und Zertifikaten hat den Bericht über die Einräumung von Aktienoptionen gemäß § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG innerhalb der dort genannten Fristen gemäß Abs. 7 zu veröffentlichen. Ebenso hat er unverzüglich den Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 und 8 AktG sowie unmittelbar vor der Durchführung das darauf beruhende Rückkaufprogramm, insbesondere dessen Dauer, zu veröffentlichen; dasselbe gilt für die Veräußerung eigener Aktien mit Ausnahme von Veräußerungsvorgängen nach § 65 Abs. 1 Z 7 AktG; dabei sind auch die beim Rückkauf und bei der Veräußerung eigener Aktien durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungspflichten bezüglich der Einräumung von Aktienoptionen, Rückkaufprogrammen und die Veräußerung eigener Aktien gelten auch für Emittenten, die nicht dem AktG unterliegen, für die jedoch Österreich Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 118 Abs. 1 Z 7 ist. Die FMA ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung den Inhalt und die Form der in diesem Absatz vorgesehenen Veröffentlichungen festzusetzen; dabei ist auf die berechtigten Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf die internationalen Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen. Bei der Regelung der Veröffentlichung betreffend die durchgeführten Transaktionen, insbesondere bei der Regelung der Häufigkeit und der Fristen für diese Veröffentlichungen, ist überdies auf die Bedeutung der Transaktionen für den Handel in den betroffenen Aktien und Zertifikaten Bedacht zu nehmen.

(10) Sind Tatsachen gemäß Abs. 9 zu veröffentlichen, ersetzt diese Veröffentlichung jene gemäß § 65 Abs. 1a zweiter Satz, § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3, § 159 Abs. 3 und § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG.

(11) Jeder Emittent von Wertpapieren mit Stimmrecht mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat des EWR hat, falls die erstmalige Zulassung der Wertpapiere zum Handel gleichzeitig im Inland sowie in einem anderen EWR-Mitgliedstaat erfolgte, der nicht gleichzeitig der Sitzstaat ist, am ersten Handelstag der FMA, dem Börseunternehmen und der Übernahmekommission mitzuteilen, welcher Vertragsstaat des EWR für die Beaufsichtigung von öffentlichen Angeboten zuständig sein soll (§ 27c Abs. 1 Z 3 ÜbG). Die Mitteilung ist durch Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

(12) Die Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§ 119 bis 136, 138 und 139 gelten für Emittenten, bezüglich derer Österreich Aufnahmemitgliedstaat ist, sowie bezüglich Aktionären solcher Emittenten gemäß § 130 und diesen gleichzustellenden Personen gemäß § 133 jedoch nur insoweit, als sie nicht über das in der Richtlinie 2004/109/EG Geforderte hinausgehen.

(13) Von den Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§ 119 bis 136, 138 und 139 gelten für Anteile, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs gemäß der Richtlinie 85/611/EWG (OGAW´s) ausgegeben werden, sowie für Anteile, die im Rahmen derartiger Organismen erworben oder veräußert werden, lediglich die Bestimmungen der §§ 130 bis 136, 138 und 139.

(14) Vom Bund oder den regionalen Gebietskörperschaften begebene Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sind von der Anwendung des § 121 Abs. 2 bis 5 ausgenommen.

Pflichten der Emittenten von Aktien

§ 120. (1) Ein Emittent von Aktien muss alle Aktionäre, die sich in der gleichen Lage befinden, gleich behandeln.

(2) Der Emittent hat sicherzustellen, dass alle Einrichtungen und Informationen, die die Aktionäre zur Ausübung ihrer Rechte benötigen, im Herkunftsmitgliedstaat zur Verfügung stehen und dass die Integrität der Daten gewahrt wird. Die Aktionäre können ihre Rechte durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen, sofern die Rechtsvorschriften des Sitzstaats des Emittenten erfüllt werden. Insbesondere muss der Emittent

           1. über Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung wie auch über die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte und die Rechte der Aktionäre bezüglich der Teilnahme an den Hauptversammlungen informieren;

           2. jeder Person, die berechtigt ist, an der Hauptversammlung stimmberechtigt teilzunehmen, zusammen mit der individuellen Benachrichtigung zur Hauptversammlung, falls eine solche ergeht, oder auf Verlangen nach ihrer Anberaumung ein Vollmachtsformular entweder in Papierform oder gegebenenfalls durch elektronische Hilfsmittel übermitteln;

           3. ein Kredit- oder Finanzinstitut als bevollmächtigte Stelle benennen, über die die Aktionäre ihre finanziellen Rechte ausüben können;

           4. die Zuteilung und Zahlung von Dividenden und die Emission neuer Aktien ankündigen sowie über Satzungsänderungen und Rechte in Bezug auf die Zuteilung, Zeichnung, Einziehung oder den Umtausch von Aktien informieren.

Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung festzulegen, über welche Arten von Kredit- oder Finanzinstituten ein Aktionär die in Z 3 genannten finanziellen Rechte ausüben kann.

(3) Zum Zwecke der Übermittlung von Informationen an die Aktionäre können Emittenten elektronische Hilfsmittel benutzen, sofern eine entsprechende Entscheidung von einer Hauptversammlung getroffen wird und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

           1. Die Verwendung elektronischer Hilfsmittel hängt in keiner Weise vom Sitz oder vom Wohnort des Aktionärs oder der Personen gemäß § 133 ab.

           2. Es sind Vorkehrungen zur Identifizierung zu treffen, damit die Aktionäre oder die Personen, die Stimmrechte ausüben oder Weisungen zur Ausübung der Stimmrechte geben dürfen, tatsächlich informiert werden.

           3. Die Aktionäre oder die Personen gemäß § 133 Z 1 bis 5, die Stimmrechte erwerben, veräußern oder ausüben dürfen, werden schriftlich um ihre Zustimmung zur Verwendung elektronischer Hilfsmittel für die Übermittlung von Informationen gebeten; ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums widersprechen. Sie können zu jedem späteren Zeitpunkt beantragen, dass ihnen die Informationen wieder schriftlich übermittelt werden.

           4. Jegliche Aufteilung der Kosten, die mit der Übermittlung derartiger Informationen durch elektronische Hilfsmittel einhergehen, ist vom Emittenten im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung gemäß Abs. 1 festzulegen.

(4) Die Pflichten der Emittenten von Aktien gemäß Abs. 1 bis 3 sind auch auf die Emittenten von Partizipationsscheinen gemäß § 23 Abs. 4 BWG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 184/2013, die § 26a BWG und § 73c Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2014, erfüllen, sowie auf die Emittenten von Wertpapieren über Genussrechte gemäß § 174 AktG anzuwenden.

Pflichten der Emittenten von Schuldtiteln

§ 121. (1) Ein Emittent von Schuldtiteln muss alle Inhaber gleichrangiger Schuldtitel in Bezug auf alle mit diesen Schuldtiteln verbundenen Rechte gleich behandeln.

(2) Der Emittent hat sicherzustellen, dass alle Einrichtungen und Informationen, die die Inhaber von Schuldtiteln zur Ausübung ihrer Rechte benötigen, im Herkunftsmitgliedstaat öffentlich zur Verfügung stehen und dass die Integrität der Daten gewahrt wird. Die Schuldtitelinhaber können ihre Rechte durch einen Bevollmächtigten wahrnehmen lassen, sofern die Rechtsvorschriften des Sitzstaats des Emittenten erfüllt werden. Insbesondere muss der Emittent

           1. über Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Gläubigerversammlung der Schuldtitelinhaber sowie über die Zahlung von Zinsen, die Ausübung der Rechte auf Umtausch, Austausch, Zeichnung oder Annullierung und Rückzahlung sowie das Teilnahmerecht dieser Inhaber von Schuldtiteln informieren;

           2. jeder Person, die berechtigt ist, an der Gläubigerversammlung der Schuldtitelinhaber stimmberechtigt teilzunehmen, zusammen mit der individuellen Benachrichtigung zur Versammlung, falls eine solche ergeht, oder auf Verlangen nach ihrer Anberaumung ein Vollmachtsformular entweder in Papierform oder gegebenenfalls durch elektronische Hilfsmittel übermitteln;

           3. ein Kredit- oder Finanzinstitut als bevollmächtigte Stelle benennen, über die die Inhaber von Schuldtiteln ihre finanziellen Rechte ausüben können.

Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung festzulegen, über welche Arten von Kredit- oder Finanzinstituten ein Schuldtitelinhaber die in Z 3 genannten finanziellen Rechte ausüben kann.

(3) Wenn lediglich Inhaber von Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder — im Falle von Schuldtiteln, die auf andere Währungen als auf Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag 100 000 Euro entspricht, zu einer Gläubigerversammlung eingeladen werden, kann der Emittent jeden Mitgliedstaat als Versammlungsort wählen, sofern dort sämtliche Einrichtungen und Informationen gegeben sind, die die Inhaber von Schuldtiteln zur Ausübung ihrer Rechte benötigen.

(4) Die in Abs. 3 vorgesehene Möglichkeit gilt auch für Inhaber von Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder — im Falle von Schuldtiteln, die auf andere Währungen als Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, zu einer Gläubigerversammlung eingeladen werden, kann der Emittent jeden Mitgliedstaat als Versammlungsort wählen, sofern dort sämtliche Einrichtungen und Informationen gegeben sind, die die Inhaber von Schuldtiteln zur Ausübung ihrer Rechte benötigen.

(5) Zum Zwecke der Übermittlung von Informationen an die Inhaber von Schuldtiteln können Emittenten elektronische Hilfsmittel benutzen, sofern eine entsprechende Entscheidung von einer Gläubigerversammlung getroffen wird und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

           1. Die Verwendung elektronischer Hilfsmittel hängt in keiner Weise vom Sitz oder vom Wohnort des Schuldtitelinhabers oder des diese Person vertretenden Bevollmächtigten ab.

           2. Es sind Vorkehrungen zur Identifizierung zu treffen, damit die Inhaber von Schuldtiteln tatsächlich informiert werden.

           3. Die Inhaber von Schuldtiteln werden schriftlich um ihre Zustimmung zur Verwendung elektronischer Hilfsmittel für die Übermittlung von Informationen gebeten; ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums widersprechen. Sie können zu jedem späteren Zeitpunkt beantragen, dass ihnen die Informationen wieder schriftlich übermittelt werden.

           4. Jegliche Aufteilung der Kosten, die mit der Übermittlung derartiger Informationen durch elektronische Hilfsmittel einhergehen, ist vom Emittenten im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung gemäß Abs. 1 festzulegen.

Sprach- und Drittlandsregelung

§ 122. (1) Sind Wertpapiere lediglich zum Handel an einem geregelten Markt in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen auf Deutsch zu veröffentlichen.

(2) Sind Wertpapiere sowohl an einem geregelten Markt in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat als auch an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaat(en) zum Handel zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen

           1. auf Deutsch und

           2. je nach Wahl des Emittenten entweder in einer Sprache, die von den zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten akzeptiert wird oder in einer Sprache, die in internationalen Finanzkreisen gebräuchlich ist, zu veröffentlichen.

(3) Sind Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaaten, nicht jedoch im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so sind die vorgeschriebenen Informationen je nach Wahl des Emittenten in einer von den zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu veröffentlichen.

(4) Werden Wertpapiere ohne Zustimmung des Emittenten zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen, so gelten die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 nicht für den Emittenten, sondern für die Person, die die Zulassung ohne Zustimmung des Emittenten beantragt hat.

(5) Aktionären und Personen im Sinne der §§ 130, 131 und 133 ist es gestattet, einem Emittenten vorgeschriebene Informationen lediglich in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache mitzuteilen.

(6) Abweichend von Abs. 1 bis 4 sind die vorgeschriebenen Informationen nach Wahl des Emittenten oder der Person, die die Zulassung ohne Einverständnis des Emittenten beantragt hat, entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache bekannt zu geben, wenn Wertpapiere mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder — im Falle von Schuldtiteln, die auf andere Währungen als Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind. Die Abweichung gemäß diesem Absatz gilt auch für Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder — im Falle von auf andere Währungen als Euro lautenden Schuldtiteln — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen wurden, solange derartige Schuldtitel aushaften.

(7) Befindet sich der Sitz eines Emittenten in einem Drittland, kann die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diesen Emittenten von den Anforderungen der §§ 119 bis 121, § 124, § 125, § 126 und § 135, § 138, § 139 ausnehmen, sofern das Recht des betreffenden Drittlandes zumindest gleichwertige Anforderungen vorsieht oder der Emittent die Anforderungen der Rechtsvorschriften eines Drittlandes erfüllt, die die FMA als gleichwertig betrachtet. Die FMA hat anschließend ESMA über die erteilte Freistellung zu unterrichten. Die gemäß den Vorschriften des Drittlandes vorzulegenden Informationen sind jedoch gemäß § 123 zu hinterlegen und im Einklang mit den §§ 122 und 123 zu veröffentlichen. Abweichend davon werden Emittenten mit Sitz in einem Drittland von der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse und Zwischenberichte gemäß den §§ 124, 125 und 126 vor dem Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Jänner 2007 beginnt, ausgenommen, vorausgesetzt, die Emittenten stellen ihre Jahresabschlüsse gemäß den auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen International Financial Reporting Standards (IFRS) auf.

(8) Die FMA hat sicherzustellen, dass in einem Drittland veröffentlichte Informationen, die für die Öffentlichkeit in der Europäischen Union von Bedeutung sein können, zusätzlich gemäß den §§ 122 und 123 veröffentlicht werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den betreffenden Informationen nicht um vorgeschriebene Informationen gemäß § 118 Abs. 1 Z 9 handelt.

(9) Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, die eine Zulassung gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG oder eine Zulassung im Hinblick auf die Verwaltung von Portfolios gemäß Abschnitt A Nummer 4 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU benötigen würden, wenn sie ihren Sitz oder – im Falle von Wertpapierfirmen – ihre Hauptverwaltung innerhalb der Gemeinschaft hätten, sind ebenfalls gemäß § 134 Abs. 2 und 3 davon befreit, ihre Beteiligungen mit den Beteiligungen ihrer Mutterunternehmen zusammenzurechnen, vorausgesetzt, sie erfüllen gleichwertige Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit als Verwaltungsgesellschaften oder Wertpapierfirmen.

(10) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

           1. Verfahren vorzusehen, die die Feststellung der Gleichwertigkeit von vorgeschriebenen Informationen, einschließlich der Abschlüsse, mit Informationen gewährleistet, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes vorgeschrieben sind und Maßnahmen zur Aufstellung allgemeiner Äquivalenzkriterien für Rechnungslegungsstandards, die für Emittenten aus mehr als einem Land relevant sind, zu erlassen;

           2. festzustellen, dass das Drittland, in dem der Emittent seinen Sitz hat, aufgrund seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Praktiken oder Verfahren, die sich auf die von internationalen Organisationen festgelegten internationalen Standards stützen, die Gleichwertigkeit mit vorgeschriebenen Informationen gewährleistet und Maßnahmen für die Bewertung von für Emittenten aus mehr als einem Land relevanten Standards zu erlassen;

           3. den betroffenen Emittenten eines Drittlandes, dessen Rechnungslegungsstandards nicht gleichwertig sind, die weitere Anwendung dieser Rechnungslegungsstandards während einer angemessenen Übergangsperiode zu gestatten;

           4. festzulegen, welche Art von in einem Drittland veröffentlichten Informationen gemäß Abs. 8 für die Öffentlichkeit in der Gemeinschaft von Bedeutung ist;

           5. festzustellen, dass ein Drittland aufgrund seiner Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Unabhängigkeit gemäß der Richtlinie 2004/109/EG sowie der einschlägigen Durchführungsmaßnahmen gewährleistet.

Speichersystem und Behördenkompetenzen

§ 123. (1) Veröffentlicht ein Emittent oder eine Person, die ohne Einverständnis des Emittenten die Zulassung von dessen Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, vorgeschriebene Informationen, so hat er oder sie diese Informationen gleichzeitig mit einem Veröffentlichungsbeleg dem Börseunternehmen und der FMA sowie der Oesterreichischen Kontrollbank AG (OeKB) zum Zwecke der Speicherung zu übermitteln. Die FMA darf diese Informationen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind.

(2) Die OeKB hat den Zugang zum Speichersystem auch über das europäische elektronische Zugangsportal zu ermöglichen.

(3) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung das Verfahren festzulegen, nach dem ein Emittent, ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine Person im Sinne des § 133 dem Börseunternehmen und der FMA Informationen gemäß Abs. 1 zu übermitteln hat, um eine Hinterlegung durch elektronische Hilfsmittel zu ermöglichen.

(4) Ein Emittent oder eine Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt ohne Einverständnis des Emittenten beantragt hat, hat die vorgeschriebenen Informationen in einer Form bekannt zu geben, die in nicht diskriminierender Weise einen schnellen Zugang zu ihnen gewährleistet und sie dem amtlich bestellten System im Sinne des Abs. 5 zur Verfügung zu stellen. Der Emittent oder die Person, die ohne sein Einverständnis die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, darf von Anlegern keine Gebühr für den Zugang zu den Informationen verlangen. Der Emittent muss auf Medien zurückgreifen, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen tatsächlich an die Öffentlichkeit in der gesamten Gemeinschaft weiterleiten. Sind Wertpapiere zum Handel lediglich an einem geregelten Markt in Österreich als Aufnahmemitgliedstaat, nicht aber im Herkunftsmitgliedstaat zugelassen, so hat die FMA die Veröffentlichung der vorgeschriebenen Informationen gemäß den Anforderungen dieses Absatzes sicherzustellen.

(5) Die OeKB fungiert als amtlich bestelltes System für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen. Sie hat Mindestqualitätsnormen in Bezug auf Datensicherheit einzuhalten, Gewissheit über die Herkunft der Informationen, Zeitaufzeichnung und leichten Zugang der Endnutzer zu gewährleisten und sich auf das Hinterlegungsverfahren gemäß Abs. 1 abzustimmen. Sie ist berechtigt, für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu verrechnen.

(6) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung unter Beachtung technischer Entwicklungen auf den Finanzmärkten sowie den Entwicklungen in der Informations- und Kommunikationstechnologie die einheitliche Anwendung der Abs. 4 und 5 sicherzustellen. Insbesondere legt sie Folgendes fest:

           1. Mindestnormen für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen gemäß Abs. 4;

           2. Mindestnormen für das zentrale Speicherungssystem gemäß Abs. 5.

Die FMA kann auch eine Liste der Medien zusammenstellen und ständig aktualisieren, über die diese Informationen der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden können.

2. Abschnitt

Melde- und Veröffentlichungspflichten

1. Unterabschnitt

Regelpublizität

Jahresfinanzbericht

§ 124. (1) Ein Emittent hat seinen Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass er mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Jahresfinanzbericht umfasst

           1. den geprüften Abschluss;

           2. den Lagebericht;

           3. Erklärungen, in denen die gesetzlichen Vertreter des Emittenten unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung bestätigen,

                a) dass der im Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte Abschluss ihres Wissens ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten oder der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt;

               b) dass der Lagebericht den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis oder die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so darstellt, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entsteht, und dass er die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind, beschreibt.

(2) Ist der Emittent verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, so hat der geprüfte Jahresabschluss den Konzernabschluss und den Jahresabschluss des Emittenten als Mutterunternehmen zu umfassen. Der Bestätigungsvermerk ist in vollem Umfang zusammen mit dem Jahresfinanzbericht zu veröffentlichen.

Zwischenberichte

§ 125. (1) Ein Emittent von Aktien oder Schuldtiteln hat einen Halbjahresfinanzbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass dieser Bericht mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. Der Halbjahresfinanzbericht umfasst:

           1. einen verkürzten Abschluss;

           2. einen Halbjahreslagebericht;

           3. Erklärungen, in denen die gesetzlichen Vertreter des Emittenten unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung versichern,

                a) dass der in Einklang mit den maßgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte verkürzte Abschluss nach bestem Wissen ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten oder der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt;

               b) dass der Halbjahreslagebericht ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bezüglich der nach Abs. 4 geforderten Informationen vermittelt.

(2) Ist der Emittent nicht verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, hat der verkürzte Abschluss zumindest eine verkürzte Bilanz, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen erläuternden Anhang zu umfassen. Bei der Aufstellung der verkürzten Bilanz und der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung hat der Emittent dieselben Ansatz- und Bewertungsgrundsätze wie bei der Aufstellung des Jahresfinanzberichts zugrunde zu legen. Ist der Emittent verpflichtet, einen Konzernabschluss aufzustellen, so ist der verkürzte Abschluss nach Maßgabe der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS für die Zwischenberichterstattung aufzustellen.

(3) Wurde der Halbjahresfinanzbericht geprüft, so ist der Bestätigungsvermerk in vollem Umfang wiederzugeben. Gleiches gilt für den Bericht über die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer. Wurde der Halbjahresfinanzbericht weder einer vollständigen Prüfung noch einer prüferischen Durchsicht durch einen Abschlussprüfer unterzogen, so hat der Emittent dies in seinem Bericht anzugeben. Für die Haftung des Abschlussprüfers, der eine prüferische Durchsicht vornimmt, gelten die § 275 Abs. 2 UGB, § 62a BWG und § 266 VAG 2016.

(4) Der Halbjahreslagebericht hat zumindest wichtige Ereignisse während der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres und ihre Auswirkungen auf den verkürzten Abschluss anzugeben; er hat ferner die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten in den restlichen sechs Monaten des Geschäftsjahres zu beschreiben. In den Halbjahreslageberichten haben die Emittenten von Aktien zumindest die folgenden Geschäfte als wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen offen zu legen:

           1. Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres stattgefunden haben und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während dieses Zeitraums wesentlich beeinflusst haben;

           2. alle Veränderungen bei den Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, die im letzten Jahresfinanzbericht dargelegt wurden und die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens während der ersten sechs Monate des aktuellen Geschäftsjahres wesentlich beeinflusst haben könnten.

Ist der Emittent von Aktien nicht verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss zu erstellen, so hat er zumindest die Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen offen zu legen, auf die in § 238 Abs. 1 Z 12 UGB Bezug genommen wird.

(5) Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

           1. festzulegen, unter welchen technischen Voraussetzungen ein veröffentlichter Halbjahresfinanzbericht einschließlich einer Bestätigung über die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer öffentlich zugänglich bleiben muss;

           2. zu präzisieren, welcher Art die prüferische Durchsicht durch einen Abschlussprüfer ist;

           3. festzulegen, welche Angaben die verkürzte Bilanz, die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung sowie der erläuternde Anhang dazu mindestens enthalten müssen, wenn sie nicht nach Maßgabe der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS aufgestellt werden.

§ 126. Sofern die Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens, das einen geregelten Markt betreibt, vorsehen, dass dieser geregelte Markt in mehr als ein Marktsegment aufgegliedert ist, stehen § 125 Abs. 1 bis 5 einer Anforderung nicht entgegen, durch die das Börseunternehmen vom Emittenten des Marktsegments mit den höchsten Anforderungen die Veröffentlichung von Quartalsberichten verlangt. Die Inhalte, Fristen und sonstige Veröffentlichungsanforderungen sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Börseunternehmens anzugeben. Sie dürfen jedoch nicht strenger sein als jene gemäß International Accounting Standard 34 (IAS 34).

Berichtsinhalt in Sonderfällen

§ 127. (1) Sind die Zahlenangaben gemäß den §§ 125 und 126 sowie der Verordnung der FMA gemäß § 125 Abs. 5 im Hinblick auf die Tätigkeit des Emittenten nicht geeignet, eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Beurteilung der Geschäftstätigkeit und der Ergebnisse der Gesellschaft zu geben, so ist der Zwischenbericht durch die entsprechenden Zahlenangaben zu ergänzen.

(2) Kreditinstitute haben anstelle der Angaben gemäß den §§ 125 und 126 die in der Anlage angeführten Positionen anzugeben. Die Zahlenangaben sind auf Grund des letztvorliegenden Monatsausweises und Quartalsberichts gemäß § 74 BWG zu erstellen; wenn gleichzeitig mit dem Zwischenbericht ein Monatsausweis oder Quartalsbericht zu erstellen ist, so sind diese als Grundlage für den Zwischenbericht heranzuziehen.

(3) Versicherungsunternehmen haben anstelle der Umsatzerlöse und des Ergebnisses die Beitragseinnahmen in den einzelnen Versicherungszweigen sowie die Bestände in der Lebensversicherung anzugeben und in den Erläuterungen auch über die Ergebniskomponenten für Schäden, Kosten und Erträge aus Kapitalanlagen zu berichten.

Bericht über Zahlungen, die an staatliche Stellen geleistet werden

§ 128. Emittenten, die einen jährlichen Bericht gemäß § 243d UGB erstellen oder die einem Konzern angehören, der einen jährlichen konsolidierten Bericht gemäß § 267c UGB erstellt, haben diese Berichte über Zahlungen, die die Emittenten oder die Konzernunternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, an staatliche Stellen geleistet haben, spätestens sechs Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass diese Berichte mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben.

Ausnahmen von der Berichtspflicht

§ 129. (1) Die §§ 124, 125 und 126 gelten nicht für die folgenden Emittenten:

           1. Zentralstaaten, regionale Gebietskörperschaften, internationale öffentlich-rechtliche Stellen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, die Europäische Zentralbank (EZB), die durch den EFSF-Rahmenvertrag eingerichtete Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und jeden anderen Mechanismus, der geschaffen wurde, um die Finanzstabilität der Europäischen Währungsunion durch Bereitstellung vorübergehender finanzieller Unterstützung für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu erhalten, und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten unabhängig davon, ob sie Aktien oder andere Wertpapiere begeben und

           2. Emittenten, die ausschließlich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder — bei Schuldtiteln, die auf eine andere Währung als auf Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, begeben.

(2) § 125 Abs. 1 findet auf Kreditinstitute, deren Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und die dauernd oder wiederholt ausschließlich Schuldtitel begeben haben, keine Anwendung, vorausgesetzt, dass der Gesamtnennbetrag der begebenen Schuldtitel 100 Millionen Euro nicht erreicht und kein Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG veröffentlicht wurde.

(3) § 125 Abs. 1 findet auf Emittenten, die am 31. Dezember 2003 bereits existierten und die an geregelten Märkten ausschließlich Schuldtitel begeben, die vom Herkunftsmitgliedstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garantiert werden, keine Anwendung.

(4) Abweichend von Abs. 1 Z 2 gelten §§ 124, 125 und 126 nicht für Emittenten, die ausschließlich Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 EUR oder — bei Schuldtiteln, die auf andere Währungen als Euro lauten — mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, begeben haben, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt in der Europäischen Union zugelassen wurden, solange derartige Schuldtitel aushaften.

2. Unterabschnitt

Beteiligungspublizität

Änderungen bedeutender Beteiligungen

§ 130. (1) Erwerben oder veräußern Personen unmittelbar oder mittelbar Aktien eines Emittenten, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, so haben sie unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Handelstagen, die FMA und das Börseunternehmen sowie den Emittenten über den Anteil an Stimmrechten zu unterrichten, den sie nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung halten, wenn als Folge dieses Erwerbs oder dieser Veräußerung der Anteil an den Stimmrechten 4 vH, 5 vH, 10 vH, 15 vH, 20 vH, 25 vH, 30 vH, 35 vH, 40 vH, 45 vH, 50 vH, 75 vH und 90 vH erreicht, übersteigt oder unterschreitet. Dies gilt auch für die Anteilsschwelle, die ein solcher Emittent gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 ÜbG, in seiner Satzung vorgesehen hat. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Die Frist von zwei Handelstagen wird berechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Person

           1. von dem Erwerb oder der Veräußerung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte Kenntnis erhält oder an dem sie unter den gegebenen Umständen davon hätte Kenntnis erhalten müssen, ungeachtet des Tages, an dem der Erwerb, die Veräußerung oder die Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte wirksam wird, oder

           2. über das in Abs. 2 genannte Ereignis informiert wird.

Die Emittenten können in ihrer Satzung zusätzlich noch eine Anteilsschwelle von 3 vH als relevante Schwelle festsetzen. Als besondere Wirksamkeitsvoraussetzung ist diese Satzungsbestimmung auf der Webseite des Emittenten zu veröffentlichen und der FMA mitzuteilen.

(2) Der Anteil der Stimmrechte gemäß Abs. 1 ist ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten versehenen Aktien zu berechnen, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist. Dieser Anteil ist darüber hinaus auch in Bezug auf alle mit Stimmrechten versehenen Aktien ein und derselben Gattung anzugeben. Eine Meldepflicht gemäß Abs. 1 für Personen besteht auch dann, wenn deren Stimmrechtsanteil infolge von Ereignissen, die die Aufteilung der Stimmrechte verändern, bei Zugrundelegung der nach Maßgabe des § 135 Abs. 1 veröffentlichten Angaben eine der in Abs. 1 genannten Schwellen erreicht, über- oder unterschreitet. Hat der Emittent seinen Sitz in einem Drittstaat, so erfolgt eine Mitteilung bei vergleichbaren Ereignissen.

(3) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Aktien, die ausschließlich für den Zweck der Abrechnung und Abwicklung von Geschäften innerhalb des üblichen kurzen Abrechnungszyklus erworben werden, noch auf Verwahrstellen, die Aktien nur als Verwahrer halten, vorausgesetzt, die Verwahrstelle kann die Stimmrechte aus diesen Aktien nur aufgrund von Weisungen ausüben, die schriftlich oder über elektronische Hilfsmittel erteilt wurden. Abs. 1 findet ferner keine Anwendung auf den Erwerb oder die Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung, sofern hierdurch die Schwellen von 3 vH, 4 vH, 5 vH oder mehr durch einen Market Maker, der in dieser Eigenschaft handelt, erreicht, überschritten oder unterschritten wird, vorausgesetzt

           1. er ist in seinem Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 1 Z 14 zugelassen und

           2. er greift nicht in die Geschäftsführung des betreffenden Emittenten ein und übt keinen Einfluss auf diesen dahin aus, die betreffenden Aktien zu kaufen oder den Aktienkurs zu stützen.

(4) Stimmrechte, die ein Kreditinstitut, eine Kreditinstitutsgruppe oder eine Wertpapierfirma im Handelsbuch gemäß Art. 102 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausüben könnte, werden für die Zwecke dieses Paragraphen nicht mitgezählt, vorausgesetzt

           1. der Anteil der im Handelsbuch gehaltenen Stimmrechte ist nicht höher als 5 vH und

           2. die Stimmrechte aus Aktien, die im Handelsbuch gehalten werden, werden nicht ausgeübt und nicht anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen.

(5) Stimmrechte aus Aktien, die gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu Stabilisierungszwecken erworben wurden, werden für die Zwecke dieses Paragraphen nicht mitgezählt, vorausgesetzt die Stimmrechte aus diesen Aktien werden nicht ausgeübt und nicht anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen.

(6) Falls der Erwerber oder Veräußerer zu einem Konzern gehört, für den ein konsolidierter Jahresabschluss zu erstellen ist, so kann die Unterrichtung der Gesellschaft gemäß Abs. 1 entweder durch den Erwerber oder Veräußerer oder durch dessen Mutterunternehmen oder durch ein weiter übergeordnetes Konzernunternehmen erfolgen.

(7) Dem Erwerb einer Beteiligung an einer Gesellschaft gemäß Abs. 1 ist die erstmalige Zulassung der Aktien einer Gesellschaft zu einem geregelten Markt gleichzuhalten.

(8) Die Verwirklichung eines Hinzurechnungstatbestandes oder eines Wegfalls gemäß § 133 ist dem Erwerb oder der Veräußerung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.

Finanzinstrumente

§ 131. (1) Die Mitteilungspflicht gemäß § 130 gilt auch für Personen, die direkt oder indirekt Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 oder sonstige vergleichbare Instrumente halten, die

           1. dem Inhaber bei Fälligkeit im Rahmen einer förmlichen Vereinbarung

                a) das unbedingte Recht auf Erwerb mit Stimmrechten verbundener und bereits ausgegebener Aktien eines Emittenten verleihen, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder

               b) ein Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Aktien verleihen

oder

           2. nicht unter Z 1 fallen, sich aber auf solche Aktien beziehen und eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung wie die in Z 1 genannten Instrumente haben, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Abwicklung einräumen oder nicht.

(2) Die Anzahl der Stimmrechte gemäß Abs. 1 wird unter Bezugnahme auf die volle nominale Anzahl der dem Finanzinstrument zugrunde liegenden Aktien berechnet, es sei denn, das Finanzinstrument sieht ausschließlich einen Barausgleich vor; in diesem Fall wird die Anzahl der Stimmrechte auf einer Delta-angepassten Basis berechnet, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Finanzinstruments multipliziert wird. § 130 Abs. 3, 4 und 6 ist anzuwenden.

(3) Beziehen sich verschiedene der in Abs. 1 genannten Finanzinstrumente auf Aktien desselben Emittenten, so sind die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenzurechnen. In die Berechnung der Stimmrechte fließen nur Erwerbspositionen ein, welche nicht mit Veräußerungspositionen, die sich auf ein und denselben Emittenten beziehen, verrechnet werden.

(4) Soweit das Recht zum Erwerb von Aktien oder Finanzinstrumenten gemäß Abs. 1 nicht in Wertpapieren verbrieft ist, gilt das Entstehen oder der Wegfall des Rechts als Erwerb oder Veräußerung nach dieser Bestimmung. Als Inhaber, Erwerber oder Veräußerer gilt in diesen Fällen der Berechtigte.

(5) Die in den § 130 Abs. 3 und § 134 Abs. 2 und 3 angeführten Ausnahmen gelten entsprechend für die Mitteilungspflichten.

Zusammenrechnung

§ 132. (1) Die Mitteilungspflichten gemäß den §§ 130, 131 und 133 gelten auch für eine Person, wenn die Anzahl der von dieser Person gemäß den §§ 130 und 133 direkt oder indirekt gehaltenen Stimmrechte zusammen mit der Anzahl der Stimmrechte, die sich auf direkt oder indirekt gehaltene Finanzinstrumente gemäß § 131 beziehen, jene in § 130 Abs. 1 festgelegten Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet. In der Mitteilung ist die Anzahl aller Stimmrechte aufzuschlüsseln.

(2) Die bereits gemäß § 131 mitgeteilten Stimmrechte sind erneut mitzuteilen, wenn durch den Erwerb von Aktien die Gesamtzahl der Stimmrechte aus Aktien ein und desselben Emittenten die Schwellen gemäß § 130 Abs. 1 erreicht oder überschreitet.

Feststellung der Stimmrechtsanteile

§ 133. Die Mitteilungspflicht nach § 130 Abs. 1 und 2 gilt auch für jene Person, die zur Ausübung von Stimmrechten in einem oder mehreren der folgenden Fälle berechtigt ist:

           1. Stimmrechte aus Aktien eines Dritten, mit dem diese Person eine Vereinbarung getroffen hat, die beide verpflichtet, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung des betreffenden Emittenten zu verfolgen, indem sie die Stimmrechte einvernehmlich ausüben;

           2. Stimmrechte aus Aktien, die diese Person einem Dritten als Sicherheit übertragen hat, wenn sie die Stimmrechte ohne ausdrückliche Weisung des Sicherungsnehmers ausüben oder die Ausübung der Stimmrechte durch den Sicherungsnehmer beeinflussen kann;

           3. Stimmrechte aus Aktien, an denen dieser Person ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wird;

           4. Stimmrechte aus Aktien, die einem Unternehmen gehören oder nach den Z 1 bis 3 zugerechnet werden, an dem diese Person eine unmittelbare oder mittelbare kontrollierende Beteiligung (§ 22 Abs. 2 und 3 ÜbG) hält;

           5. Stimmrechte, die von einem Dritten in eigenem Namen für Rechnung dieser natürlichen oder juristischen Person gehalten werden;

           6. Stimmrechte, die diese Person als Bevollmächtigte nach eigenem Ermessen ausüben darf, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;

           7. Stimmrechte, die der Person gemäß § 23 Abs. 1 oder 2 ÜbG zuzurechnen sind.

Verfahrensvorschriften

§ 134. (1) Die Anzeige gemäß § 130 in Verbindung mit den §§ 131, 132 und 133 hat alle am Emittenten gehaltenen oder zurechenbaren Aktien, Finanzinstrumente oder sonstige vergleichbare Instrumente aufgeschlüsselt darzustellen. Dies gilt auch, wenn für einzelne Meldetatbestände seit der letzten Meldung keine der in § 130 Abs. 1 festgelegten Meldeschwellen erreicht, überstiegen oder unterschritten wurde. Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:

           1. Die Anzahl der Stimmrechte und deren Prozentsatz nach dem Erwerb oder der Veräußerung sowie die Schwelle, die dadurch erreicht, über- oder unterschritten wird;

           2. gegebenenfalls die Kette der kontrollierten Unternehmen, über die die Stimmrechte tatsächlich ausgeübt werden können;

           3. das Datum, zu dem die Schwelle erreicht, über- oder unterschritten wurde;

           4. den Namen des Aktionärs, selbst wenn dieser nicht berechtigt ist, Stimmrechte unter den Voraussetzungen des § 133 auszuüben, sowie denjenigen der Person, die berechtigt ist, Stimmrechte im Namen dieses Aktionärs auszuüben;

           5. im Falle des § 131 die Anzahl der Aktien, auf die sich die Finanzinstrumente beziehen, eine Aufschlüsselung der einzelnen enthaltenen Instrumente, sowie die Angabe des Zeitpunkts oder der Frist, an dem oder während derer die Aktien erworben werden oder erworben werden können und im Fall des § 131 Abs. 1 Z 2 die Laufzeit des Finanzinstruments;

           6. im Fall, dass Beteiligungen nach § 130 und nach § 131 gehalten werden, eine genaue Aufschlüsselung der jeweiligen Beteiligungen.

(2) Das Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft muss seine Beteiligungen gemäß den §§ 130 und 133 nicht mit den Beteiligungen zusammenrechnen, die von der Verwaltungsgesellschaft nach Maßgabe der Richtlinie 2009/65/EG verwaltet werden, sofern die Verwaltungsgesellschaft ihre Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausübt. Die §§ 130 und 133 sind jedoch anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes vom Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen seinerseits Anteile an der von der betreffenden Verwaltungsgesellschaft verwalteten Beteiligung hält und die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund direkter oder indirekter Weisungen ausüben kann, die ihr vom Mutterunternehmen oder einem anderen kontrollierten Unternehmen des Mutterunternehmens erteilt werden.

(3) Das Mutterunternehmen einer nach WAG 2018 zugelassenen Wertpapierfirma muss seine Beteiligungen nicht gemäß den §§ 130 und 133 mit den Beteiligungen zusammenrechnen, die die betreffende Wertpapierfirma auf Einzelkundenbasis im Sinne des § 1 Z 3 lit. d WAG 2018 verwaltet, sofern

           1. die Wertpapierfirma eine Zulassung für die Portfolioverwaltung gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU erhalten hat;

           2. sie die Stimmrechte, die mit den betreffenden Aktien verbunden sind, nur aufgrund von in schriftlicher Form oder über elektronische Hilfsmittel erteilten Weisungen ausüben darf oder durch geeignete Vorkehrungen sicherstellt, dass die individuelle Portfolioverwaltung unabhängig von anderen Dienstleistungen und unter Bedingungen, die denen der Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig sind, erfolgt;

           3. die Wertpapierfirma ihre Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen ausübt.

Die §§ 130 und 133 sind jedoch anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes kontrolliertes Unternehmen des Mutterunternehmens seinerseits Anteile an der von dieser Wertpapierfirma verwalteten Beteiligung hält und die Wertpapierfirma die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund direkter oder indirekter Weisungen ausüben kann, die ihr vom Mutterunternehmen oder einem anderen kontrollierten Unternehmen des Mutterunternehmens erteilt werden.

(4) Die §§ 130 und 133 Z 3 gelten nicht für Aktien, die den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden zur Verfügung gestellt oder von diesen bereit gestellt werden; hierzu gehören auch Aktien, die den Mitgliedern des ESZB als Pfand oder im Rahmen eines Pensionsgeschäfts oder einer ähnlichen Vereinbarung gegen Liquidität für geldpolitische Zwecke oder innerhalb eines Zahlungssystems zur Verfügung gestellt oder von diesen bereit gestellt werden. Voraussetzung für die Ausnahme ist, dass es sich bei den genannten Transaktionen um kurzfristige Geschäfte handelt und die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien nicht ausgeübt werden.

(5) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilungen nach §§ 130 bis 133 zu erlassen. Dabei ist auf berechtigte Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf internationale Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen. Hinsichtlich der Art der Übermittlung können im Interesse der raschen Informationsübermittlung, unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik durch die FMA bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden.

Zusätzliche Angaben

§ 135. (1) Für die Zwecke der Berechnung der Schwellen gemäß § 130 hat der Emittent die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital am Ende jedes Kalendermonats, an dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten oder Kapital gekommen ist, zu veröffentlichen.

(2) Sobald der Emittent die Mitteilung gemäß § 134 Abs. 1 erhält, spätestens jedoch zwei Handelstage nach deren Erhalt, hat er alle darin enthaltenen Informationen zu veröffentlichen.

(3) Erwirbt oder veräußert ein Emittent von Aktien eigene Aktien entweder selbst oder über eine in eigenem Namen aber für Rechnung des Emittenten handelnde Person, hat er den Anteil an eigenen Aktien unverzüglich, spätestens jedoch zwei Handelstage nach dem Erwerb oder der Veräußerung zu veröffentlichen, wenn dieser Anteil die Schwelle von 5 vH oder 10 vH der Stimmrechte erreicht, über- oder unterschreitet. Der Anteil errechnet sich ausgehend von der Gesamtzahl der Aktien, die mit Stimmrechten versehen sind.

Gleichwertigkeit der Informationen

§ 136. Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung

           1. eine Spezifikation der in § 130 Abs. 2 genannten Ereignisse, allenfalls in aufzählender Weise, vorzunehmen;

           2. die Arten von Finanzinstrumenten und ihre Kumulierung, die Art der förmlichen Vereinbarung, den Inhalt der Mitteilung, den Mitteilungszeitraum sowie den Adressaten der Mitteilung gemäß § 131 festzulegen;

           3. einen Kalender der „Handelstage“ für alle Mitgliedstaaten zu erstellen;

           4. festzulegen, in welchen Fällen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 133 oder beide die erforderliche Mitteilung an den Emittenten vorzunehmen haben;

           5. zu präzisieren, unter welchen Umständen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 133 von dem Erwerb oder der Veräußerung hätte Kenntnis erhalten müssen;

           6. festzulegen, unter welchen Umständen die Unabhängigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von ihrem Mutterunternehmen und einer Wertpapierfirma von ihrem Mutterunternehmen gegeben ist, damit die Ausnahmeregelung des § 134 Abs. 2 und 3 in Anspruch genommen werden kann;

           7. technische Durchführungsmaßnahmen hinsichtlich der Veröffentlichung des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 135 Abs. 3 zu normieren.

Ruhen der Stimmrechte

§ 137. (1) Verstößt eine Person gegen eine Meldepflicht gemäß den §§ 130 bis 133, ruhen alle Stimmrechte an dem Emittenten, die dieser Person gehören oder die ihr gemäß § 133 zuzurechnen sind, im Ausmaß der Differenz zwischen dem neuen Stimmrechtsanteil und dem letzten von ihr gemeldeten Stimmrechtsanteil. Die Stimmrechte können nach Ablauf von sechs Monaten ab Erfüllung der Meldepflicht wieder ausgeübt werden.

(2) Hat die Person trotz Verletzung der Meldepflicht gemäß Abs. 1, wenn auch über Aufforderung des Emittenten, innerhalb von zwei Handelstagen die Meldung gemäß den §§ 130 bis 133 nachgeholt, tritt die Rechtsfolge gemäß Abs. 1 nicht ein, wenn der Gesamtanteil des Meldepflichtigen am Emittenten 15 vH und die Anzahl der nicht gemeldeten Stimmrechte 3 vH nicht erreicht.

3. Unterabschnitt

Sonstige Veröffentlichungspflichten

§ 138. Ein Emittent von Aktien hat unverzüglich jede Änderung bei den an die verschiedenen Aktiengattungen geknüpften Rechten zu veröffentlichen, einschließlich der Rechte, die an derivative, vom Emittenten selbst begebene Wertpapiere geknüpft sind, die Zugang zu den Aktien des betreffenden Emittenten verschaffen.

§ 139. Ein Emittent von anderen Wertpapieren als Aktien hat unverzüglich jede Änderung bei den Rechten der Inhaber dieser Wertpapiere, die keine Aktien sind, zu veröffentlichen, wozu auch Änderungen der Ausstattung oder der Konditionen dieser Wertpapiere gehören, die die betreffenden Rechte indirekt, insbesondere aufgrund einer Änderung der Anleihekonditionen oder der Zinssätze, berühren könnten.

3. Abschnitt

Aufsichtsbefugnisse

Behördenkompetenzen

§ 140. (1) Die FMA ist im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der Bestimmungen gemäß §§ 119 bis 136, § 138 und § 139 sowie einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einer aufgrund der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen delegierten Verordnung oder eines für die Emittentenaufsicht relevanten technischen Standards im Sinne von Art. 10 bis 12 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu überwachen, berechtigt,

           1. von Abschlussprüfern, Emittenten, Inhabern von Aktien und anderen Finanzinstrumenten oder Personen im Sinne der §§ 131 und 133 und von Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden, die Vorlage von Informationen und Dokumenten zu verlangen;

           2. von Emittenten zu verlangen, Informationen nach Z 1 mit den Mitteln und innerhalb der Fristen zu veröffentlichen, die sie für notwendig erachtet; sie kann diese Informationen von sich aus nach Anhörung des Emittenten veröffentlichen, wenn der Emittent oder die Personen, die ihn kontrollieren oder von ihm kontrolliert werden, der Aufforderung nicht nachkommen;

           3. von der Geschäftsführung des Emittenten und den Inhabern von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder den Personen im Sinne der §§ 131 und 133 zu verlangen, die Informationen zu übermitteln, die gemäß den §§ 119 bis 136, § 138, § 139, gefordert werden, und bei Bedarf weitere Informationen und Dokumente vorzulegen;

           4. den Handel mit Wertpapieren für höchstens zehn aufeinander folgende Tage auszusetzen oder eine Aussetzung des Handels von dem jeweiligen geregelten Markt zu verlangen, wenn sie berechtigte Gründe für die Annahme hat, dass die Vorschriften der §§ 119 bis 136, § 138, § 139, vom Emittenten nicht eingehalten wurden;

           5. den Handel an einem geregelten Markt zu verbieten, wenn sie feststellt, dass gegen die §§ 119 bis 136, § 138, § 139, verstoßen wurde oder berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass gegen sie verstoßen wurde;

           6. zu überwachen, dass der Emittent Informationen rechtzeitig bekannt gibt, um auf diese Weise sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit in allen Mitgliedstaaten, in denen die Wertpapiere gehandelt werden, tatsächlichen und gleichwertigen Zugang dazu hat, und andernfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen;

           7. die Tatsache öffentlich bekannt zu machen, dass ein Emittent oder ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder eine Person im Sinne der §§ 131 und 133 seinen oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, sofern diese Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte nicht erheblich gefährdet oder den Betroffenen keinen unverhältnismäßig großen Schaden zufügt;

           8. Nachprüfungen vor Ort vorzunehmen, um die Einhaltung der §§ 119 bis 121 und ihrer Durchführungsmaßnahmen zu überprüfen;

           9. anzuordnen, dass die verantwortliche natürliche oder juristische Person die den Verstoß darstellende Verhaltensweise einzustellen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.

§ 92 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.

(2) Werden Informationen über Tatsachen oder Beschlüsse im Zusammenhang mit einem Auskunftsverlangen der zuständigen Behörde nach Abs. 1 Z 1 von den Abschlussprüfern an die zuständigen Behörden weitergegeben, so stellt dies keinen Verstoß gegen vertraglich oder durch Rechtsvorschriften auferlegte Einschränkungen der Weitergabe von Informationen dar, und die Abschlussprüfer können dafür in keiner Weise haftbar gemacht werden.

(3) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den §§ 119 bis 136, 138, 139 und 140 erforderlich ist. Die FMA hat den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten. Das Amtsgeheimnis steht einem Austausch vertraulicher Informationen zwischen den zuständigen Behörden nicht entgegen. Die auf diesem Wege ausgetauschten Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht, die für Personen gilt, die für die zuständigen Behörden, die Informationen erhalten, arbeiten oder gearbeitet haben. Die FMA ist ermächtigt, ESMA Fälle zur Kenntnis zu bringen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat. Die FMA hat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke der § 1, § 3 Abs. 2, § 119 bis 136, § 138, § 139, § 140 mit ESMA zusammenzuarbeiten. Die FMA hat ESMA gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund der § 1, § 3 Abs. 2, § 119 bis 136, § 138, § 139, § 140 und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Amtsgeheimnis hindert die FMA nicht daran, vertrauliche Informationen auszutauschen oder Informationen an ESMA oder den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken weiterzuleiten.

(4) Gelangt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu der Auffassung, dass ein Emittent oder ein Inhaber von Aktien oder anderen Finanzinstrumenten oder die Person im Sinne des § 133 Unregelmäßigkeiten begangen oder gegen seine oder ihre Verpflichtungen verstoßen hat, so hat sie diese Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und ESMA mitzuteilen. Verstößt der Emittent oder der Wertpapierinhaber trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen weiterhin gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften, so hat die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unter Beachtung von § 119 Abs. 12 alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die FMA hat die Europäische Kommission und ESMA zum frühestmöglichen Zeitpunkt über derartige Maßnahmen zu unterrichten.

4. Abschnitt

Sanktionen

Strafbestimmungen

§ 141. Wer

           1. als Emittent eine Veröffentlichungspflicht gemäß § 124, § 125 Abs. 1 bis 4 oder § 128 oder gemäß einer aufgrund von § 119 Abs. 6 erster Satz oder § 125 Abs. 5 erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder

           2. eine Mitteilungspflicht gegenüber Emittenten oder eine Veröffentlichungspflicht gemäß § 130 Abs. 1 bis 3 und 5, § 131, § 132, § 133, § 134 oder § 135 Abs. 2 und 3 oder § 138 oder § 139 oder gemäß einer aufgrund von § 136 erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,

oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsverordnungen verstößt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 2 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, je nachdem welcher Betrag höher ist und soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

§ 142. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

           1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

           2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

           3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

innehaben, gegen die in § 141 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.

(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 141 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 beträgt bis zu zehn Millionen Euro oder 5 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß § 109 oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.

§ 143. Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß § 142 Abs. 3 ist bei Kreditinstituten der Gesamtbetrag aller in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

§ 144. Die FMA hat bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

           1. Die Schwere und Dauer des Verstoßes;

           2. den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

           3. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

           4. die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

           5. der Verlust, der Dritten durch den Verstoß zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt;

           6. der Verlust, der dem Funktionieren der Märkte oder der Wirtschaft allgemein zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt;

           7. die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;

           8. frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person sowie

           9. nach dem Verstoß getroffene Maßnahmen der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Verhinderung einer Wiederholung dieses Verstoßes.

Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diese Ziffern unberührt. Die von der FMA gemäß § 141, § 142 und § 143 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

§ 145. (1) Geldstrafen gegen natürliche und juristische Personen wegen Verstößen gegen die in § 141 angeführten Pflichten oder wegen Verstößen gegen § 119 Abs. 7, § 122, § 123 Abs. 1 oder 3 oder § 135 Abs. 1 oder gemäß einer aufgrund von § 119 Abs. 8 oder § 123 Abs. 2 oder 5 erlassenen Verordnung der FMA sind von der FMA, einschließlich der Identität der betroffenen Personen und der Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes sowie gegebenenfalls der eingelegten Rechtsmittel, umgehend im Internet bekannt zu machen. Wenn ein Rechtsmittel nach der Bekanntmachung eingelegt wird, hat die FMA die Bekanntmachung entsprechend zu ändern.

(2) Die Bekanntgabe gemäß Abs. 1 hat auf anonymer Basis zu erfolgen, wenn eine namentliche Bekanntgabe

           1. einer sanktionierten natürlichen Person unverhältnismäßig wäre oder

           2. die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefährden würde oder

           3. die Durchführung laufender strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde oder

           4. den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde, sofern sich ein solcher ermitteln lässt.

Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Z 1 bis 4 vor und ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Z 1 bis 4 auch gemäß Abs. 1 bekannt geben.

(3) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 2 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 oder 2 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

(4) Ist eine Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 2 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 3 zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für mindestens fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllt werden würde.

Europäische Zusammenarbeit

§ 146. Bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse gemäß § 107 Abs. 1 Z 6 und 9 und §§ 141 bis 143 hat die FMA mit den zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie die verwaltungsrechtlichen Sanktionen wirksam angeordnet oder verhängt werden können. Die FMA hat ihre Maßnahmen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zu koordinieren, um Doppelarbeit und Überschneidungen in Fällen zu vermeiden, in denen die FMA ihre Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse grenzübergreifend wahrnimmt und in diesem Rahmen verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen verhängt.

5. Abschnitt

Verfahrensbestimmungen

§ 147. Das Börseunternehmen wendet für seine behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz an.

§ 148. (1) Bei Ermittlungen vor Ort gemäß § 140 Abs. 1 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 4 BWG anzuwenden.

§ 149. Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß den §§ 141 bis 143 ist in erster Instanz die FMA zuständig.

6. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 150. Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

           1. (Zu § 124)

Ab dem 1. Jänner 2020 sind alle Jahresfinanzberichte gemäß § 124 in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat zu erstellen sofern die FMA auf ihrer Internetseite bekannt gegeben hat, dass die gemäß Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2013/50/EU durchzuführende Kosten-Nutzen-Analyse durch ESMA erfolgt ist.

           2. ( zu § 121 und § 145 Abs. 4)

§ 121 und § 145 Abs. 4 treten hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung mit 25. Mai 2018 außer Kraft. Die für Zwecke dieser Bestimmungen vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.

§ 121 und § 145 Abs. 4 sind hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung vor 25. Mai 2018 nicht anzuwenden, sofern die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung eingehalten werden.

3. Hauptstück

Marktmissbrauch

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 151. Für die §§ 163 bis 173 gelten folgende Begriffe:

           1. Rückkaufprogramm: der Handel mit eigenen Aktien gemäß Art. 21 bis 27 der Richtlinie 2012/30/EU zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 74;

           2. Emissionszertifikat: ein Emissionszertifikat im Sinne von Anhang I Abschnitt C Z 11 die Richtlinie 2014/65/EU;

           3. geregelter Markt: ein geregelter Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 21 der Richtlinie 2014/65/EU;

           4. multilaterales Handelssystem (MTF): ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 22 der Richtlinie 2014/65/EU;

           5. organisiertes Handelssystem (OTF): ein organisiertes Handelssystem im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 23 der Richtlinie 2014/65/EU;

           6. Handelsplatz: ein Handelsplatz im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 24 der Richtlinie 2014/65/EU;

           7. Energiegroßhandelsprodukt: ein Energiegroßhandelsprodukt im Sinne von Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 1;

           8. Emittent: ein Emittent im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Z 21 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

2. Abschnitt

Aufsichtsbefugnisse

Zuständige Behörde

§ 152. Die FMA ist unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte die zuständige Behörde für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1. Sie hat die Kommission, die ESMA und die anderen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten hievon entsprechend in Kenntnis zu setzen. Die FMA hat die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung im Inland, auf alle im Inland ausgeführten Handlungen und auf im Ausland ausgeführte Handlungen in Bezug auf Instrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, für die eine Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt beantragt wurde, die auf einer Versteigerungsplattform versteigert wurden oder die auf einem im Inland betriebenen multilateralen oder organisierten Handelssystem gehandelt werden oder für die eine Einbeziehung in den Handel auf einem multilateralen Handelssystem im Inland beantragt wurde, zu gewährleisten.

Befugnisse der zuständigen Behörde

§ 153. (1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat die FMA unbeschadet ihrer Befugnisse nach den sonstigen Verfahrensbestimmungen folgende besonderen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse zur Verfügung:

           1. Zugang zu jedweden Unterlagen und Daten in jeder Form zu haben und Kopien von ihnen zu erhalten oder anzufertigen;

           2. von jeder Person, auch von solchen, die nacheinander an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Tätigkeiten beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern Auskünfte zu verlangen oder zu fordern und erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine Person vorzuladen und zu befragen;

           3. in Bezug auf Warenderivate gemäß Artikel 2 Abs. 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, Informationen in genormten Formaten von Teilnehmern der entsprechenden Spotmärkte anzufordern, Meldungen über Geschäfte zu erhalten und direkt auf die Systeme der Händler zuzugreifen;

           4. an anderen Orten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen Prüfungen und Ermittlungen vor Ort durch eigene Prüfer, durch Personen, die in Amtshilfe für die FMA tätig werden, oder durch sonstige Sachverständige durchzuführen;

           5. eine Sache zwecks strafrechtlicher Verfolgung weiterzuverweisen;

           6. bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen oder Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz von Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2018, Kreditinstituten oder Finanzinstituten anzufordern;

           7. das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten, sofern dies zur Sicherung des Verfalls erforderlich erscheint, wobei § 157 Abs. 3 erster Satz anzuwenden ist;

           8. den Handel mit den betreffenden Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU auszusetzen;

           9. die vorübergehende Einstellung von Handlungen zu verlangen, die gemäß der Auffassung der FMA gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstoßen;

         10. ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit zu verhängen und

         11. alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird, unter anderem durch die Richtigstellung falscher oder irreführender offengelegter Informationen, einschließlich der Verpflichtung von Emittenten oder anderen Personen, die falsche oder irreführende Informationen verbreitet haben, eine Berichtigung zu veröffentlichen.

(2) Durchsuchung von durch das Hausrecht geschützten Räumen (§ 117 Z 2 lit. b StPO) ist auf Antrag der FMA zulässig, wenn der begründete Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen § 154 oder § 155 Abs. 1 Z 2 besteht und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort Gegenstände befinden, die zu beschlagnahmen sind.

(3) Erteilung einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (§ 134 Z 2 StPO einschließlich der in § 76a StPO genannten Daten) ist auf Antrag der FMA zulässig, wenn der begründete Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen § 154 (außer den Fällen der Zuwiderhandlung gegen Art. 10 und 14 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014) oder § 155 Abs. 1 Z 2 besteht, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung der Zuwiderhandlung gefördert werden kann und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Daten des Beschuldigten ermittelt werden können.

(4) Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Einzelrichter hat über einen Antrag der FMA nach Abs. 2 oder 3 mit Beschluss (§ 86 StPO) zu entscheiden, wobei der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO anzuwenden ist. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen (§ 102 Abs. 2 Z 2 bis 4; Anträge nach Abs. 3 haben überdies die in § 138 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 StPO vorgesehenen Angaben zu enthalten) und dem Gericht samt den Akten zu übermitteln.

(5) Soweit dies zur Entscheidung über einen Antrag der FMA aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich ist, kann das Gericht weitere Ermittlungen durch die FMA anordnen oder von der FMA tatsächliche Aufklärungen aus den Akten verlangen. Bewilligt das Gericht den Antrag, hat es für die Durchführung eine Frist zu setzen, bei deren ungenütztem Ablauf die Bewilligung außer Kraft tritt. Über die Durchführung entscheidet die FMA. Wenn die Voraussetzungen, unter denen der Antrag bewilligt wurde, weggefallen sind oder sich derart geändert haben, dass die Durchführung rechtswidrig, unverhältnismäßig oder nicht mehr zweckmäßig wäre, hat die FMA von ihr abzusehen und das Gericht hievon zu verständigen.

(6) Gegen den Beschluss steht der FMA, dem Beschuldigten und jeder anderen Person, die durch den Beschluss in ihren subjektiven Rechten betroffen ist, ausschließlich das Rechtsmittel der Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien zu. Der FMA steht auch Beschwerde zu, wenn ihr Antrag nicht erledigt wurde. Für Beschwerden und das Verfahren über Beschwerden gelten die §§ 87 bis 89 StPO sinngemäß, wobei an die Stelle der Staatsanwaltschaft die FMA tritt. Wird einer Beschwerde wegen Unzulässigkeit einer Ermittlungsmaßnahme nach Abs. 3 gemäß § 89 Abs. 2b StPO Folge gegeben, so ist gemäß § 89 Abs. 4 StPO vorzugehen.

(7) Für die Durchsuchung (Abs. 2) gelten die Bestimmungen der §§ 121 und 144 StPO sinngemäß. Der FMA kommen bei Durchsuchungen die in Abs. 1 Z 1 genannten Befugnisse zu. Weiters kann sie vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte verlangen sowie von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Ermittlungen in Zusammenhang stehen. Die FMA ist befugt, in dem erforderlichen Ausmaß alle Räumlichkeiten zu versiegeln und Beweismittel in Beschlag zu nehmen, soweit dies zur Sicherung des Ermittlungserfolges geboten ist. Werden bei einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die auf die Begehung einer anderen Straftat als jener schließen lassen, deretwegen die Durchsuchung vorgenommen wird, können sie ebenfalls in Beschlag genommen werden, soweit dies zur Sicherung des Ermittlungserfolgs geboten ist. Im Fall eines Widerspruchs unter Berufung auf ein gesetzlich anerkanntes, gegenüber der FMA bestehendes Verschwiegenheitsrecht gilt die Bestimmung des § 112 StPO sinngemäß, wobei an die Stelle der Staatsanwaltschaft die FMA tritt. Die FMA hat die Bewilligung der Durchsuchung demjenigen, bei dem die Durchsuchung vorgenommen wird (Betroffener), sogleich mit der Durchführung der Durchsuchung zuzustellen oder die Zustellung innerhalb von 24 Stunden danach zu veranlassen.

(8) Für die Erteilung einer Auskunft über Daten der Nachrichtenübermittlung (Abs. 3) gelten die Bestimmungen der §§ 137 Abs. 3, 138 Abs. 2 bis 4, 139 Abs. 1, 2 und 4 und 144 StPO sinngemäß, wobei an die Stelle der Staatsanwaltschaft die FMA tritt. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen. Nachdem die Auskunft erteilt wurde, hat die FMA die Bewilligung der Auskunft den davon Betroffenen unverzüglich zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines anderen Verfahrens gefährdet wäre und dies notwendig und verhältnismäßig ist. Als Beweismittel dürfen Daten der Nachrichtenübermittlung nur verwendet werden, wenn die Ermittlungsmaßnahme nach Abs. 3 rechtmäßig bewilligt wurde. Sie dürfen nur zum Nachweis der strafbaren Handlung, deretwegen die Ermittlungsmaßnahme bewilligt wurde, einer anderen Straftat nach den §§ 154, 155 Abs. 1 Z 2, 163 und 164 oder einer Straftat, deretwegen eine Ermittlungsmaßnahme nach § 135 Abs. 2 Z 3 oder 4 StPO hätte angeordnet werden können, verwendet werden.

(9) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der FMA über deren Ersuchen zur Sicherung der Durchsuchungen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. Im Rahmen einer Durchsuchung der FMA sind die hilfeleistenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, die FMA durch die Sicherung von Unterlagen in elektronischer Form zu unterstützen.

(10) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben durch die Bestimmungen des 12. Abschnitts des Telekommunikationsgesetzes 2003 - TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, unberührt.

3. Abschnitt

Verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegen Marktmissbrauch

Verwaltungsübertretung des Missbrauchs einer Insiderinformation und der Marktmanipulation

§ 154. (1) Wer

           1. gegen Art. 14 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er ein Insidergeschäft gemäß Art. 8 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 tätigt,

           2. gegen Art. 14 lit. b oder c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 entgegen Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 eine Empfehlung zum Tätigen von Insidergeschäften abgibt oder Dritte dazu anstiftet oder gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Insiderinformationen unrechtmäßig offenlegt, oder

           3. durch Marktmanipulation gegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er entweder gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a oder b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Geschäfte tätigt oder Handelsaufträge erteilt, löscht oder ändert, oder entgegen Art. 12 Abs. 1 lit. c oder d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 falsche oder irreführende Angaben macht oder falsche oder irreführende Ausgangsdaten bereitstellt oder Informationen verbreitet, die falsche oder irreführende Signale aussenden,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.

(2) Im Falle der vorsätzlichen Begehung der in Abs. 1 Z 1 und 3 bezeichneten Tat ist der Versuch strafbar.

Andere Verwaltungsübertretungen

§ 155. (1) Wer

           1. die organisatorischen Anforderungen oder Melde-, Unterrichtungs- oder Mitteilungsverpflichtungen zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 16 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards verstößt,

           2. seine Verpflichtungen zur Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 17 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt,

           3. seine Verpflichtungen in Bezug auf Insiderlisten gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 18 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt,

           4. seine Verpflichtungen in Bezug auf Eigengeschäfte gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht erfüllt oder gegen daran anknüpfende Verpflichtungen gemäß der aufgrund Art. 19 Abs. 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlassenen technischen Durchführungsstandards verstößt,

           5. entgegen Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder der aufgrund Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlassenen technischen Durchführungsstandards Anlageempfehlungen oder andere Informationen, durch die eine Anlagestrategie empfohlen oder vorgeschlagen wird, erstellt oder verbreitet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt oder hinsichtlich der Z 1 und 2 mit einer Geldstrafe bis zu 1 Million Euro oder hinsichtlich der Z 3 bis 5 mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 Euro zu bestrafen.

(2) Die FMA hat von der Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 4 des Emittenten abzusehen,

           1. wenn dieser nachweisen kann, dass die meldepflichtige Person gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 die Meldung gemäß Art. 19 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 so spät dem Emittenten übermittelt hat, dass es dem Emittenten nicht möglich war, die Meldung innerhalb der Frist gemäß Art. 19 UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bei der FMA vorzunehmen und

           2. wenn dieser die Veröffentlichung an dem dem Erhalt der Meldung nachfolgenden Geschäftstag vornimmt.

(3) Die FMA ist ermächtigt, mit Verordnung den in Art. 19 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Schwellenwert auf Basis der Ermächtigung in Art. 19 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf 20 000 Euro anzuheben, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und dem Informationsbedürfnis der Anleger zweckmäßig ist.

(4) Bei Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Art. 17 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 569/2014 hat der Emittent die FMA unmittelbar nach Offenlegung der Insiderinformation über den Aufschub zu informieren und der FMA auf Verlangen schriftlich zu erläutern, inwieweit die Voraussetzungen für einen Aufschub erfüllt wurden.

Strafbarkeit juristischer Personen

§ 156. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

           1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

           2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

           3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

innehaben, gegen die in den §§ 154 und 155 angeführten Verbote oder Verpflichtungen verstoßen haben.

(2) Juristische Personen können wegen der in Abs. 1 genannten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 beträgt

           1. im Falle von Verstößen gegen die in Art. 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Verbote oder Verpflichtungen bis zu 15 Millionen Euro oder 15 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4 oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt,

           2. im Falle von Verstößen gegen Art. 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bis zu 2 500 000 Euro oder 2 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4 oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt,

           3. im Falle von Verstößen gegen Art. 18 bis 20 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 bis zu 1 Million Euro oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt.

(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 ist bei Kreditinstituten der Gesamtbetrag aller in Z 1 bis 7 der Anlage 2, Teil 2, zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

§ 157. (1) Die FMA hat die Kommission und die ESMA detailliert über die in den §§ 154, 155 und 156 genannten Vorschriften sowie über spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich zu unterrichten.

(2) Die FMA kann im Falle von Verstößen gemäß den §§ 154, 155 und 156 unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:

           1. die Anordnung, wonach die für den Verstoß verantwortliche Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

           2. die Anordnung, wonach infolge des Verstoßes erzielte Gewinne oder vermiedene Verluste für verfallen erklärt werden, sofern sich diese beziffern lassen;

           3. eine öffentliche Warnung betreffend die für den Verstoß verantwortliche Person und die Art des Verstoßes;

           4. den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung eines Rechtsträgers gemäß § 26 WAG 2018, wenn andere Maßnahmen Verstöße gegen die §§ 154, 155 und 156 nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verhindern können;

           5. ein vorübergehendes Verbot für Personen, die in einem Rechtsträger gemäß § 26 WAG 2018 Führungsaufgaben wahrnehmen, oder für jedwede andere für den Verstoß verantwortliche natürliche Person, im Rechtsträger gemäß § 26 WAG 2018 Führungsaufgaben wahrzunehmen;

           6. bei wiederholten Verstößen gegen Art. 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ein dauerhaftes Verbot für Personen, die in einem Rechtsträger gemäß § 26 WAG 2018 Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eine andere verantwortliche natürliche Person, im Rechtsträger gemäß § 26 WAG 2018 Führungsaufgaben wahrzunehmen;

           7. ein vorübergehendes Verbot für Personen, die in einem Rechtsträger gemäß § 26 WAG 2018 Führungsaufgaben wahrnehmen, oder eine andere verantwortliche natürliche Person, Eigengeschäfte zu tätigen.

(3) Lässt sich der Umfang eines erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln oder berechnen, so hat die FMA diesen zu schätzen. Die verfallenen Vermögenswerte wie auch die Geldstrafen gemäß § 154, § 155 und § 156 fließen dem Bund zu. Letzteres gilt nicht für Tathandlungen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2016 abgeschlossen worden sind.

Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse und Verhängung von Sanktionen

§ 158. (1) Die FMA hat unbeschadet der sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide sowie bei der Bemessung der Höhe einer Strafe insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

           1. Die Schwere und Dauer des Verstoßes;

           2. den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

           3. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

           4. die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

           5. der Verlust, der Dritten durch den Verstoß zugefügt wurde, sofern sich dieser beziffern lässt;

           6. die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA;

           7. frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und

           8. nach dem Verstoß getroffene Maßnahmen der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Verhinderung einer Wiederholung dieses Verstoßes.

(2) Die FMA hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse das AVG und bei der Verfolgung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz das VStG anzuwenden.

Meldung von Verstößen

§ 159. (1) Arbeitgeber, die von der FMA beaufsichtigt werden, haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide oder der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder eines aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakts an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Abs. 3 Z 2 bis 4 entsprechen.

(2) Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder eines aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakts anzuzeigen.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Mechanismen umfassen zumindest

           1. spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung;

           2. einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Arbeitgeber gemäß Abs. 1, die Verstöße innerhalb ihres Instituts melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten von Mobbing;

           3. den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;

           4. klare Regeln, welche die Geheimhaltung der Identität der Person, die die Verstöße anzeigt, gewährleisten, soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.

(4) Arbeitnehmer, die Verstöße im Sinne dieses Bundesgesetzes im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens oder an die FMA melden, dürfen deswegen weder

           1. benachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder

           2. nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,

es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem Arbeitgeber oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

Whistleblowing

§ 160. (1) Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten folgende Definitionen:

           1. meldende Person: eine Person, die der FMA einen tatsächlichen oder möglichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 meldet;

           2. gemeldete Person: eine Person, die von der meldenden Person beschuldigt wird, einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 begangen oder geplant zu haben;

           3. Verstoßmeldung: die Meldung bei der FMA bezüglich eines tatsächlichen oder möglichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 durch die meldende Person.

(2) Die FMA hat über Mitarbeiter zu verfügen, die eigens für die Bearbeitung von Verstoßmeldungen eingesetzt und geschult werden („spezielle Mitarbeiter“) und folgende Aufgaben wahrzunehmen haben:

           1. Übermittlung von Informationen über die Verfahren zur Meldung von Verstößen an interessierte Personen;

           2. Entgegennahme und Nachverfolgung von Verstoßmeldungen;

           3. Kontakt zur meldenden Person, sofern diese ihre Identität preisgegeben hat.

(3) Die FMA hat auf einer gesonderten, leicht erkennbaren und zugänglichen Rubrik ihrer Internetseite mindestens folgende Informationen zur Entgegennahme einer Verstoßmeldung zu veröffentlichen:

           1. die Kommunikationskanäle zur Entgegennahme und Nachverfolgung einer Verstoßmeldung und für die Kontaktaufnahme zu den speziellen Mitarbeitern gemäß Abs. 5 einschließlich

                a) Telefonnummern mit der Angabe, ob die Gespräche bei Nutzung dieser Anschlüsse aufgezeichnet werden oder nicht;

               b) besondere E-Mail-Adressen und Postanschriften der speziellen Mitarbeiter, die sicher sind und Vertraulichkeit gewährleisten;

           2. die anwendbaren Verfahren bei Verstoßmeldungen gemäß Abs. 4;

           3. die für Verstoßmeldungen geltenden Vertraulichkeitsbestimmungen gemäß den in Abs. 4 genannten geltenden Verfahren für Verstoßmeldungen;

           4. die Verfahren zum Schutz von Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags tätig sind;

           5. eine Erklärung, aus der eindeutig hervorgeht, dass bei einer Meldung einer Information gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 durch eine Person der FMA, dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung gilt und für diese Personen keinerlei nachteilige Folgen nach sich zieht.

(4) Das Verfahren bei Verstoßmeldungen hat

           1. den Verweis darauf, dass Verstoßmeldungen auch anonym eingereicht werden können,

           2. die Art und Weise, in der die FMA die meldende Person auffordern kann, die gemeldeten Informationen zu präzisieren oder zusätzliche ihr vorliegende Informationen zu liefern,

           3. Art. Inhalt und Zeitrahmen der Rückmeldung über das Ergebnis der Verstoßmeldung an die meldende Person und

           4. die Vertraulichkeitsbestimmungen für Verstoßmeldungen, einschließlich einer detaillierten Beschreibung der Umstände, unter denen die vertraulichen Daten der meldenden Person gemäß den Art. 27, 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 offengelegt werden könnten,

zu enthalten, um sicherzustellen, dass der meldenden Person die Ausnahmefälle bekannt sind, in denen die Vertraulichkeit der Daten nicht gewährleistet werden kann, unter anderem, wenn die Offenlegung von Daten eine notwendige und verhältnismäßige Verpflichtung nach Unionsrecht oder nationalem Recht im Zusammenhang mit Ermittlungen oder anschließenden Gerichtverfahren darstellt oder erforderlich ist, um die Freiheiten anderer zu gewährleisten, unter anderem das Recht auf Verteidigung der gemeldeten Person, wobei die Offenlegung in jedem Fall geeigneten Sicherungsmaßnahmen gemäß diesen Rechtsvorschriften unterliegt.

(5) Die FMA hat für die Entgegennahme und Nachverfolgung von Verstoßmeldungen unabhängige und autonome Kommunikationskanäle einzurichten, die sowohl sicher sind als auch die Vertraulichkeit gewährleisten („spezielle Kommunikationskanäle“) und stellt der meldenden Person vor oder spätestens während der Entgegennahme der Meldung die in Abs. 3 genannten Informationen zur Verfügung. Die FMA hat sicher zu stellen, dass eine Verstoßmeldung, die über andere als die in diesem Bundesgesetz genannten speziellen Kommunikationskanäle eingegangen ist, unverändert und unter Nutzung der speziellen Kommunikationskanäle an die speziellen Mitarbeiter der zuständigen Behörde weitergeleitet wird. Mithilfe der speziellen Kommunikationskanäle können tatsächliche oder mögliche Verstöße mindestens auf folgende Art gemeldet werden:

           1. schriftliche Meldung eines Verstoßes in elektronischer oder Papierform;

           2. mündliche Meldung eines Verstoßes über Telefon, mit oder ohne Aufzeichnung des Gesprächs;

           3. persönliches Treffen mit speziellen Mitarbeitern der FMA.

(6) Spezielle Kommunikationskanäle gemäß Abs. 5 gelten als unabhängig und autonom, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:

           1. Sie verlaufen getrennt von den allgemeinen Kommunikationskanälen der FMA, einschließlich der Kommunikationskanäle, über die die FMA in ihren allgemeinen Arbeitsabläufen intern und mit Dritten kommuniziert;

           2. sie werden so gestaltet, eingerichtet und betrieben, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet ist und der Zugang durch nicht berechtigte Mitarbeiter der FMA verhindert wird;

           3. sie ermöglichen die Speicherung dauerhafter Informationen gemäß Abs. 7 bis 10, um weitere Untersuchungen zu ermöglichen.

(7) Die FMA hat jede Verstoßmeldung zu dokumentieren und den Eingang schriftlicher Verstoßmeldungen unverzüglich an die von der meldenden Person genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse zu bestätigen, es sei denn, die meldende Person hat sich ausdrücklich dagegen ausgesprochen oder die FMA hat Grund zu der Annahme, dass die Bestätigung des Eingangs einer schriftlichen Meldung den Schutz der Identität der meldenden Person beeinträchtigen würde.

(8) Wird für die Meldung eines Verstoßes eine Telefonverbindung mit Gesprächsaufzeichnung genutzt, ist die FMA berechtigt, die mündliche Meldung auf folgende Weise zu dokumentieren:

           1. Tonaufzeichnung des Gesprächs in dauerhafter und abrufbarer Form oder

           2. vollständige und genaue Transkription des Gesprächs, die von den speziellen Mitarbeitern der FMA angefertigt wird; hat die meldende Person ihre Identität offengelegt, so wird ihr von der FMA die Möglichkeit eingeräumt, die Transkription des Anrufs zu prüfen, zu berichtigen und per Unterschrift zu bestätigen.

(9) Wird für die Meldung eines Verstoßes eine Telefonverbindung ohne Gesprächsaufzeichnung genutzt, ist die FMA berechtigt, die mündliche Meldung in Form eines detaillierten Gesprächsprotokolls zu dokumentieren, das von den speziellen Mitarbeitern der FMA angefertigt wird. Hat die meldende Person ihre Identität offengelegt, so wird ihr von der FMA die Möglichkeit eingeräumt, das Protokoll des Anrufs zu prüfen, zu berichtigen und per Unterschrift zu bestätigen.

(10) Erbittet eine Person für die Meldung eines Verstoßes ein persönliches Treffen mit den speziellen Mitarbeitern der FMA gemäß Abs. 5 Z 3, hat die FMA dafür zu sorgen, dass vollständige und genaue Aufzeichnungen des Treffens in dauerhafter und abrufbarer Form aufbewahrt werden. Die FMA hat die Aufzeichnungen eines persönlichen Treffens auf folgende Weise zu dokumentieren:

           1. Tonaufzeichnung des Gesprächs in dauerhafter und abrufbarer Form oder

           2. detailliertes Protokoll des Treffens, das von den speziellen Mitarbeitern der FMA angefertigt wird; hat die meldende Person ihre Identität offengelegt, so wird ihr von der FMA die Möglichkeit eingeräumt, das Protokoll des Treffens zu prüfen, zu berichtigen und per Unterschrift zu bestätigen.

(11) Die FMA hat ein Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit gegen Vergeltung, Diskriminierung oder Benachteiligung anderer Art, wie sie aufgrund der Meldung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder in Verbindung damit entstehen kann, mit anderen Behörden, denen eine Rolle beim Schutz von Personen, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind, zukommt, und die der FMA Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 melden oder denen solche Verstöße zur Last gelegt wird, einzurichten. Das Verfahren zum Informationsaustausch hat mindestens Folgendes zu gewährleisten:

           1. Meldenden Personen stehen umfassende Informationen und Beratungen zu den nach nationalem Recht verfügbaren Rechtsbehelfen und Verfahren zum Schutz vor Benachteiligung zur Verfügung, einschließlich der Verfahren zur Einforderung einer finanziellen Entschädigung;

           2. meldende Personen erhalten von den zuständigen Behörden wirksame Unterstützung gegenüber anderen relevanten Behörden, die an ihrem Schutz vor Benachteiligung beteiligt sind, einschließlich der Bestätigung bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, dass die meldende Person als Informant auftritt.

(12) Die FMA hat die Aufzeichnungen gemäß Abs. 7 bis 10 in einem vertraulichen und sicheren System zu speichern und den Zugang zu diesem System so zu beschränken, dass die darin gespeicherten Daten nur den Mitarbeitern zugänglich sind, die den Zugriff auf die Daten zur Erfüllung ihrer beruflichen Pflichten benötigen.

(13) Die FMA hat angemessene Verfahren für die Übermittlung personenbezogener Daten der meldenden Person und der gemeldeten Person innerhalb und außerhalb der FMA einzurichten und dafür zu sorgen, dass bei der Datenübermittlung im Zusammenhang mit einer Verstoßmeldung innerhalb und außerhalb der FMA keine direkte oder indirekte Offenlegung der Identität der meldenden Person oder der gemeldeten Person oder anderer Hinweise erfolgt, aus denen sich die Identität der meldenden Person oder der gemeldeten Person ableiten ließe, es sei denn, eine derartige Übermittlung erfolgt gemäß den in Abs. 4 Z 2 genannten Vertraulichkeitsbestimmungen.

(14) Ist die Identität der gemeldeten Person der Öffentlichkeit nicht bekannt, hat die FMA dafür zu sorgen, dass die Identität mindestens auf die gleiche Weise geschützt wird wie die Identität von Personen, gegen die die FMA ermittelt. Abs. 12 gilt auch für den Schutz der Identität der gemeldeten Person.

(15) Die FMA hat ihr Verfahren für die Entgegennahme und Nachverfolgung von Verstoßmeldungen regelmäßig und mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen. Bei der Überprüfung dieser Verfahren hat sie ihre Erfahrungen sowie die Erfahrungen anderer zuständiger Behörden zu berücksichtigen und ihre Verfahren dahingehend sowie gemäß den Entwicklungen des Marktes und der Technik anzupassen.

Veröffentlichung von Entscheidungen

§ 161. (1) Vorbehaltlich des Abs. 3 hat die FMA jede Entscheidung über die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder verwaltungsrechtlichen Maßnahme in Bezug auf einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf ihrer offiziellen Internetseite unverzüglich nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde, zu veröffentlichen. Dabei sind mindestens Art und Charakter des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen Personen bekannt zu machen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.

(3) Ist die FMA der Ansicht, dass die Bekanntmachung der Identität einer von der Entscheidung betroffenen juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Personen einer einzelfallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit dieser Daten zufolge unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden, so handelt sie wie folgt:

           1. Sie hat die Veröffentlichung der Entscheidung aufzuschieben, bis die Gründe für das Aufschieben weggefallen sind;

           2. sie hat die Entscheidung in anonymer Fassung, wenn diese anonyme Fassung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet, zu veröffentlichen;

           3. sie hat die Entscheidung nicht bekannt zu machen, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Veröffentlichung gemäß Z 1 und 2 nicht ausreichend ist, um sicherzustellen, dass

                a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet würde, oder

               b) die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung derartiger Entscheidungen in Bezug auf unerhebliche Maßnahmen gewahrt bliebe.

(4) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Abs. 3 Z 2 vor und ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Abs. 3 Z 2 auch gemäß Abs. 1 bekannt geben.

(5) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 Z 2 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.

(6) Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 Z 2 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

(7) Werden gegen Entscheidungen gemäß Abs. 5 und 6 bei den nationalen Justiz-, Verwaltungs- oder sonstigen Behörden Rechtsbehelfe eingelangt, so hat die FMA auch diesen Sachverhalt und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens unverzüglich auf ihrer Internetseite bekannt zu machen. Die FMA hat jede Entscheidung, mit der eine mit Rechtsbehelfen angegriffene Entscheidung aufgehoben wird, unverzüglich auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.

(8) Ist eine Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 Z 3 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 5 und 6 zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, so hat die FMA sie für mindestens fünf Jahre auf ihrer Internetseite aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 erfüllt werden würde oder dies die geltenden Datenschutzbestimmungen erfordern.

4. Abschnitt

Gerichtliche Strafbestimmungen gegen Marktmissbrauch

Anwendungsbereich der gerichtlichen Strafbestimmungen

§ 162. (1) Die §§ 151, 163 bis 173 gelten unabhängig davon, ob die Handlung an einem Handelsplatz vorgenommen wird.

(2) Sie gelten nicht für

           1. Maßnahmen im Rahmen der Geldpolitik, der Staatsschuldenverwaltung, der Klimapolitik und der Gemeinsamen Agrar- oder Fischereipolitik gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sowie

           2. den Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen und für den Handel mit Wertpapieren oder damit verbundenen Instrumenten gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zur Stabilisierung von Wertpapieren, soweit dieser Handel im Einklang mit Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfolgt.

Gerichtlich strafbare Insider-Geschäfte und Offenlegungen

§ 163. (1) Wer als Insider (Abs. 4) über eine Insiderinformation (Art. 7 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014) verfügt und unter Nutzung dieser Information für sich oder einen anderen

           1. Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, oder solche auf Emissionszertifikaten beruhende Auktionsobjekte um mehr als 1 Million Euro erwirbt oder veräußert,

           2. vor Erlangung der Insiderinformation erteilte Aufträge zum Erwerb oder zur Veräußerung von solchen Finanzinstrumenten oder solchen auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekten im Umfang von mehr als 1 Million Euro storniert oder ändert, oder

           3. Gebote auf Emissionszertifikate oder andere darauf beruhende Auktionsobjekte, auf die sich die Information bezieht, um mehr als 1 Million Euro einreicht oder im Umfang von mehr als 1 Million Euro zurücknimmt oder ändert,

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Insider über eine Insiderinformation verfügt und einem anderen empfiehlt,

           1. Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, oder solche auf Emissionszertifikaten beruhende Auktionsobjekte zu erwerben oder zu veräußern,

           2. Aufträge zum Erwerb oder zur Veräußerung von solchen Finanzinstrumenten oder solchen auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekten zu stornieren oder zu ändern oder

           3. Gebote auf Emissionszertifikate oder andere darauf beruhende Auktionsobjekte, auf die sich die Information bezieht, einzureichen, zu ändern oder zurückzunehmen,

wenn es innerhalb der fünf auf das Bekanntwerden der Insiderinformation folgenden Handelstage bei den Finanzinstrumenten auf dem nach Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt (Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014) zu einer Kursveränderung von mindestens 35 vH und zu einem Gesamtumsatz von mindestens 10 Millionen Euro kommt. Die Beteiligung (§ 12 des Strafgesetzbuches –StGB, BGBl. Nr. 60/1974) und der Versuch (§ 15 StGB) sind nicht strafbar.

(3) Wer als Insider über eine Insiderinformation verfügt und diese einem anderen unrechtmäßig offenlegt, ist, wenn die in Abs. 2 genannten Umstände eingetreten sind, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Der Versuch (§ 15 StGB) ist nicht strafbar.

(4) Insider ist, wer über Insiderinformationen verfügt, weil er

           1. dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Emittenten oder des Teilnehmers auf dem Markt für Emissionszertifikate angehört,

           2. am Kapital des Emittenten oder des Teilnehmers auf dem Markt für Emissionszertifikate beteiligt ist,

           3. aufgrund der Ausübung einer Arbeit oder eines Berufs oder der Erfüllung von Aufgaben Zugang zu den betreffenden Informationen hat oder

           4. sich die Information durch die Begehung strafbarer Handlungen verschafft hat.

(5) Wer sonst wissentlich eine Insiderinformation oder von einem Insider eine Empfehlung erlangt hat und diese auf die in Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 genannte Weise nutzt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer jedoch bloß zur Nutzung einer Empfehlung beiträgt (§ 12 dritter Fall StGB), ist nicht strafbar.

(6) Wer wissentlich über eine Insiderinformation verfügt und einem Dritten empfiehlt,

           1. Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, oder solche auf Emissionszertifikaten beruhende Auktionsobjekte zu erwerben oder zu veräußern,

           2. Aufträge zum Erwerb oder zur Veräußerung von solchen Finanzinstrumenten zu stornieren oder zu ändern oder

           3. Gebote auf Emissionszertifikate oder andere darauf beruhende Auktionsobjekte, auf die sich die Information bezieht, einzureichen, zu ändern oder zurückzunehmen,

ist, wenn die in Abs. 2 genannten Umstände eingetreten sind, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Beteiligung (§ 12 StGB) und der Versuch (§ 15 StGB) sind nicht strafbar.

(7) Wer wissentlich eine Insiderinformation oder von einem Insider eine Empfehlung erlangt hat und diese einem Dritten unrechtmäßig offenlegt, ist, wenn die in Abs. 2 genannten Umstände eingetreten sind, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Der Versuch (§ 15 StGB) ist nicht strafbar.

(8) Finanzinstrumente (Art. 4 Abs. 1 Z 15 der Richtlinie 2014/65/EU) im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die

           1. zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt gestellt wurde;

           2. in einem multilateralen Handelssystem gehandelt werden, zum Handel in einem multilateralen Handelssystem zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel in einem multilateralen Handelssystem gestellt wurde;

           3. in einem organisierten Handelssystem gehandelt werden;

           4. nicht unter Z 1 bis 3 fallen, deren Kurs oder Wert jedoch von dem Kurs oder Wert eines dieser Finanzinstrumente abhängt oder sich darauf auswirkt.

Gerichtlich strafbare Marktmanipulation

§ 164. (1) Wer unrechtmäßig um mehr als 1 Million Euro Geschäfte tätigt oder Handelsaufträge erteilt und dadurch

           1. falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Preises eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts oder der Nachfrage danach gibt oder

           2. ein anormales oder künstliches Kursniveau eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts sichert,

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung um mehr als 1 Million Euro Geschäfte tätigt oder Handelsaufträge erteilt, wenn diese geeignet sind, den Preis eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder eines auf Emissionszertifikaten beruhenden Auktionsobjekts zu beeinflussen.

(3) Finanzinstrumente (Art. 4 Abs. 1 Z 15 der Richtlinie 2014/65/EU) im Sinn dieser Bestimmung sind jene nach § 163 Abs. 8 sowie überdies solche, darunter Derivatekontrakte und derivative Finanzinstrumente für die Übertragung von Kreditrisiken, bei denen das Geschäft oder der Handelsauftrag eine Auswirkung auf den Kurs oder Wert eines Waren-Spot-Kontrakts hat, dessen Kurs oder Wert vom Kurs oder Wert dieser Finanzinstrumente abhängen.

(4) Waren-Spot-Kontrakte (Art. 3 Abs. 1 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014) im Sinn dieser Bestimmung sind solche, die keine Energiegroßhandelsprodukte sind und bei denen das Geschäft oder der Handelsauftrag eine Auswirkung auf den Kurs oder den Wert eines Finanzinstruments nach § 163 Abs. 8 hat.

5. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für das gerichtliche Strafverfahren samt staatsanwaltschaftlichem Ermittlungsverfahren

Anwendung der Strafprozessordnung

§ 165. (1) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet wird, gelten für das Strafverfahren wegen Insider-Geschäften und Offenlegungen sowie Marktmanipulation (§§ 163, 164) die Bestimmungen der StPO.

(2) Die besonderen Vorschriften dieses Abschnitts gelten auch für das Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllt.

Sonderzuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien

§ 166. Das Hauptverfahren wegen Straftaten nach den §§ 163, 164 obliegt dem Landesgericht für Strafsachen Wien.

Vorgehensweise der FMA bei gerichtlicher Zuständigkeit

§ 167. (1) Findet die FMA, dass für die Ahndung der Tat das Gericht zuständig ist, so hat sie davon die Staatsanwaltschaft zu verständigen; zugleich ist ein bereits eingeleitetes verwaltungsbehördliches Strafverfahren vorläufig einzustellen. Ermittlungen zur Klärung des Sachverhalts und Tatverdachts hat sie in diesen Fällen – unbeschadet der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach § 153 Abs. 1 – nur soweit durchzuführen, als sie damit durch die Staatsanwaltschaft beauftragt wird.

(2) Wird ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht geführt, so hat die FMA, sobald sie von diesem Verfahren Kenntnis erlangt, ein wegen derselben Tat geführtes verwaltungsbehördliches Strafverfahren vorläufig einzustellen.

(3) Wird durch die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 171 Abs. 1 eingestellt oder wird das gerichtliche Verfahren rechtskräftig durch eine Entscheidung, die auf der Ablehnung der Zuständigkeit beruht (Unzuständigkeitsentscheidung), beendet, so hat die FMA das Verwaltungsstrafverfahren fortzusetzen. Der unterbrochene Strafvollzug ist fortzusetzen.

(4) Wird das gerichtliche Verfahren anders als durch Unzuständigkeitsentscheidung rechtskräftig beendet, so hat die FMA ihr Verfahren und den Strafvollzug endgültig einzustellen.

Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege durch die FMA

§ 168. (1) Die Staatsanwaltschaft hat zur Aufklärung von Straftaten nach den §§ 163, 164 grundsätzlich die FMA mit Ermittlungen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 153 Abs. 1 zu beauftragen; in diesem Fall wird die FMA im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG) tätig.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat die Kriminalpolizei mit Ermittlungshandlungen zu betrauen, für welche die Befugnisse der FMA nicht ausreichen. Dies ist insbesondere bei der Durchführung von Sicherstellungen, Beschlagnahmen, Festnahmen und Durchsuchungen der Fall.

(3) Darüber hinaus kann die Staatsanwaltschaft die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragen, wenn

           1. dies aufgrund der durchzuführenden Ermittlungen zweckmäßig erscheint,

           2. die FMA nicht rechtzeitig einschreiten kann oder

           3. der aufzuklärende Sachverhalt zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllen könnte.

(4) Wurde die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragt, so ist der FMA Gelegenheit zur Teilnahme an den Ermittlungen zu geben. Sind jedoch bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Amtshandlungen durchzuführen, so ist die FMA ohne unnötigen Aufschub von den Ermittlungen der Kriminalpolizei zu verständigen und ihr Gelegenheit zu geben, sich von deren Ergebnissen Kenntnis zu verschaffen.

(5) Die FMA hat der Staatsanwaltschaft gemäß § 100 StPO zu berichten, wobei die FMA der Staatsanwaltschaft bereits über jeden Verdacht einer Straftat nach den §§ 163, 164 gemäß § 100 Abs. 2 Z 1 StPO zu berichten hat.

Stellung und Rechte der FMA im Strafverfahren

§ 169. (1) Der FMA kommt im Ermittlungsverfahren, in dem sie nicht mit Ermittlungen beauftragt wurde, sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren wegen Straftaten nach den §§ 163, 164 die Stellung eines Privatbeteiligten zu.

(2) Außer den Rechten des Opfers, des Privatbeteiligten und des Subsidiaranklägers hat die FMA noch folgende Rechte:

           1. Sie kann im gleichen Umfang wie die Staatsanwaltschaft gerichtliche Entscheidungen bekämpfen und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen,

           2. ihre Nichtigkeitsbeschwerde bedarf nicht der Unterschrift eines Verteidigers,

           3. die Anberaumung von Haftverhandlungen (§§ 175 und 176 StPO), die Freilassung des Beschuldigten und die Anberaumung von mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren ist ihr mitzuteilen,

           4. ihre Vertreter können bei Haftverhandlungen und bei mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren das Wort ergreifen und Anträge stellen, und

           5. die Akteneinsicht (§ 68 StPO) darf nicht verweigert oder beschränkt werden.

(3) Die Vermutung des Rücktrittes von der Verfolgung (§ 72 Abs. 2 und 3 StPO) ist gegenüber der FMA als Ankläger ausgeschlossen.

(4) Die besonderen Rechte der FMA erstrecken sich auch auf andere gerichtlich strafbare Handlungen, welche mit strafbaren Handlungen nach den §§ 163, 164 in derselben Tat zusammentreffen.

Anhörungs- und Informationsrechte der FMA

§ 170. (1) Vor einer Mitteilung gemäß § 200 Abs. 4, § 201 Abs. 4 oder § 203 Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die FMA zu hören.

(2) Jeder Strafantrag wegen einer Straftat nach den §§ 163, 164 ist auch der FMA zuzustellen; die Staatsanwaltschaft hat dem Gericht auch eine Ausfertigung des Strafantrages für die FMA zu übermitteln.

Einstellung des Verfahrens und Rücktritt von der Verfolgung

§ 171. (1) Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre (§ 154).

(2) Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß Abs. 1 oder sonst gemäß § 190 StPO ein oder tritt sie von der Verfolgung einer solchen Tat zurück, so hat sie die FMA davon zu verständigen (§§ 194 und 208 Abs. 3 StPO). Im Übrigen hat das Gericht die FMA über die Beendigung des Strafverfahrens zu unterrichten.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat gemäß den §§ 163, 164 abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt, so ist die FMA berechtigt, die Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach § 195 StPO zu beantragen.

Zustellerfordernisse

§ 172. Der FMA sind gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, die ihr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mitzuteilen sind, grundsätzlich ohne Zustellnachweis zuzustellen. Die Ladung zur Hauptverhandlung, gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, gegen die der FMA ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf zusteht, sind ihr mit Zustellnachweis (§§ 13 bis 20 des Zustellgesetzes– ZustG, BGBl. Nr. 200/1982) zuzustellen oder durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) zu übermitteln.

Kosten- und Barauslagenersatz

§ 173. (1) Zu den Kosten des Strafverfahrens gehören auch die Auslagen, die der FMA als Privatbeteiligter oder Subsidiarankläger erwachsen; sie fallen nicht unter die Pauschalkosten.

(2) Die Kosten, die der FMA im Dienste der Strafjustiz erwachsen, sind bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 381 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 StPO besonders zu ersetzen sind.

(3) Der FMA werden nur Barauslagen und außerdem die Kosten erstattet, die der Finanzprokuratur nach § 8 des Finanzprokuraturgesetzes, BGBl. I Nr. 110/2008, gebühren.

6. Abschnitt

Verfahrensbestimmungen

§ 174. (1) Das Börseunternehmen wendet für seine behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz an.

(2) Bei Ermittlungen vor Ort gemäß § 153 Abs. 1 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 4 BWG anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung

           1. der §§ 151, 162 bis 164 ist der Bundesminister für Justiz;

           2. der §§ 165 bis 172 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz

betraut.

7. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 175. Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

          1.( Zu §§ 48b und 48c des Börsegesetzes 1989)

Die §§ 48b und 48c des Börsegesetzes 1989 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 76/2016, sind auf strafbare Handlungen, die vor dem 02.08.2016 begangen worden sind, weiter anzuwenden.

           2. ( zu § 153 und §§ 159 bis 161)

§ 153 und §§ 159 bis 161 treten hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung mit 25. Mai 2018 außer Kraft. Die für Zwecke dieser Bestimmungen vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.

§ 153 und §§ 159 bis 161 sind hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung vor 25. Mai 2018 nicht anzuwenden, sofern die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung eingehalten werden.

4. Hauptstück

Leerverkäufe und Credit Default Swaps

§ 176. (1) Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 32 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. Nr. L 86 vom 24.03.2012, S. 1) und nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zu überwachen. Die FMA ist insbesondere ermächtigt, Maßnahmen gemäß Art. 13 Abs. 3, 14 Abs. 2, 18 Abs. 1, 19 Abs. 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 oder 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 durch Verordnung oder Bescheid festzusetzen.

(2) Ist die Kundmachung einer Verordnung, mit der Maßnahmen gemäß Abs. 1 festgesetzt werden, im Bundesgesetzblatt nicht zeitgerecht möglich, so ist die Verordnung auf den Seiten der FMA im Internet kundzumachen. Wenn die Kundmachung der Verordnung im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat die Verlautbarung in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem oder mehreren periodischen Medienwerken oder durch Rundfunk zu erfolgen. Hängt die Wirksamkeit der Maßnahme von ihrem unverzüglichen Inkrafttreten ab, kann in der Verordnung bestimmt werden, dass sie unmittelbar mit dem Zeitpunkt ihrer Kundmachung in Kraft tritt.

(3) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 berechtigt:

           1. die in § 93 Abs. 2 bestimmten Befugnisse auszuüben;

           2. bei Verletzung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 jedermann unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.

(4) Wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 oder Maßnahmen der FMA gemäß Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 oder 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen. Das VStG ist anzuwenden. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären. §§ 145 und 146 sind in Bezug auf eine Amtshandlung oder eine Sanktion wegen Verstößen nach diesem Absatz anzuwenden.

(5) Die FMA übermittelt ESMA jährlich einen zusammenfassenden Bericht über alle gemäß Abs. 4 verhängten Sanktionen und ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen. Im Falle einer öffentlichen Bekanntmachung gemäß Abs. 3 letzter Satz informiert die FMA zur gleichen Zeit ESMA darüber.

5. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 177. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes einschließlich solcher der FMA auf die durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften des Börsegesetzes 1989, BGBl. Nr. 555/1989, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß dem BörseG 1989 aufrechte Berechtigungen gelten als Berechtigungen gemäß diesem Bundesgesetz fort. Kraft Gesetzes bestehende Berechtigungen gelten unabhängig von Konzessions- und Bewilligungserfordernissen nach diesem Bundesgesetz fort.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:

           1. Richtlinie 80/390/EWG zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist, ABl. Nr. L 100 vom 17.03.1980 S. 1;

           2. Richtlinie 85/611/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. L 375 vom 31.12.1985 S. 3;

           3. Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003, S. 1;

           4. Richtlinie 2001/34/EG über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen, ABl. L 184 vom 28.05.2001 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG, ABl. Nr. L 79 vom 24.03.2005 S. 9;

           5. Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ABl. L 235 vom 03.06.2003 S. 10, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/14/EU, ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S. 1;

           6. Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 64, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1;

           7. Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch den Beschluss (EU) Nr. 2015/1814, ABl. Nr. L 264 vom 09.10.2015 S. 1;

           8. Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 38, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/50/EU, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 13;

           9. Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/91/EU, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 186;

         10. Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. L 335 vom 25.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richlinie (EU) 2016/2341, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37;

         11. Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Berichtigung, ABl. L 348 vom 21.12.2016 S. 83, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/65/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349;

         12. Richtlinie 2012/30/EU zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise des Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Einhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmung gleichwertig zu gestalten, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 74, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 161 vom 18.06.2016 S. 41;

         13. Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. L 182 vom 26.06.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 369 vom 24.12.2014 S. 79;

         14. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 20 vom 15.01.2017 S. 1;

         15. Richtlinie 2013/50/EU zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 13, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 14 vom 18.01.2014 S. 35;

         16. Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116;

         17. Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1;

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:

           1. Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1;

           2. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom 19.07.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 297/2008, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 62;

           3. Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG —Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen, ABl. Nr. L 336 vom 22.12.2003 S. 33;

           4. Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie, ABl. Nr. L 241 vom 02.09.2006 S. 1;

           5. Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 302 vom 18.11.2010 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 176/2014, ABl. Nr. L 56 vom 26.02.2014 S. 11;

           6. Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 24.11.2010 S. 1;

           7. Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1;

           8. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 1;

           9. Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps, ABl. Nr. L 86 vom 24.03.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1;

         10. Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2017/610, ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2017 S. 3;

         11. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/1014, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 153, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 20 vom 25.01.2017 S. 3;

         12. Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung), und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinie 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 30.06.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 348 vom 21.12.2016 S. 83;

         13. Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 15.05.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1;

         14. Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 30.06.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 349 vom 21.12.2016 S. 5;

         15. Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1.

(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

§ 178. Unbeschadet Art. XIII ff EGZPO treten, soweit in anderen Rechtsvorschriften auf das „Statut“ einer Börse Bezug genommen wird, an dessen Stelle die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des betreffenden Börseunternehmens.

§ 179. Das Börseunternehmen hat auf Antrag eines Emittenten mit Bescheid die Umreihung von Wertpapieren vom Amtlichen Handel an jener Wertpapierbörse, an der nach seiner Satzung bestimmte Wertpapiere nicht (mehr) gehandelt werden dürfen, in den Amtlichen Handel einer anderen inländischen Wertpapierbörse, an der ein weiterer Handel nach der Satzung des die andere Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmens zulässig ist, auszusprechen. Der Umreihungsbescheid löst für sich allein keine Prospekt- oder sonstigen Publizitätspflichten des Emittenten aus.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 180. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten

§ 181. Dieses Bundesgesetz tritt am 3. Jänner 2018 in Kraft. § 94 ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.

Außerkrafttreten

§ 182. Das Börsegesetz 1989 – BörseG 1989, BGBl. Nr. 555/1989, tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.

Anlage zu § 127 Abs. 2

Zwischenberichtsschema für Kreditinstitute

Aktiva

           1. Kassenbestand, Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern

           2. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind

           3. Forderungen an Kreditinstitute

           4. Forderungen an Kunden

           5. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere

           6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere

           7. Beteiligungen

           8. Anteile an verbundenen Unternehmen

           9. Übrige Aktiva Bilanzsumme

Passiva

           1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

           2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden

                a) Spareinlagen

               b) Sonstige Verbindlichkeiten

           3. Verbriefte Verbindlichkeiten

           4. Rückstellungen

           5. Fonds für allgemeine Bankrisiken

           6. Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

           7. Zusätzliches Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

           8. Pflichtwandelschuldverschreibungen gemäß § 26 BWG

           9. Instrumente ohne Stimmrecht gemäß § 26a BWG

         10. Gezeichnetes Kapital

         11. Rücklagen

         12. Haftrücklage

         13. Übrige Passiva Bilanzsumme

Posten unter der Bilanz

           1. Eventualverbindlichkeiten

          darunter:

                a) Akzepte und Indossamentverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln

               b) Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten

           2. Kreditrisiken

Gewinn- und Verlustrechnung

           1. Zinsen und ähnliche Erträge

           2. Zinsen und ähnliche Aufwendungen

I. Nettozinsertrag

           3. Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren

           4. Erträge aus Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen

           5. Provisionsergebnis

           6. Ergebnis aus Finanzgeschäften

           7. Sonstige betriebliche Erträge

II. Betriebserträge

           8. Personalaufwand

           9. Sonstige Verwaltungsaufwendungen (Sachaufwand)

         10. Wertberichtigungen auf Anlagegüter

         11. Sonstige betriebliche Aufwendungen

III. Betriebsaufwendungen

IV. Betriebsergebnis

Artikel 3

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Allgemeines

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Ausnahmen

§ 3.

Wertpapierfirmen

§ 4.

Wertpapierdienstleistungsunternehmen

§ 5.

Wertpapierfirmengruppe

§ 6.

Rücknahme und Erlöschen der Konzession

§ 7.

Anwendung des BWG

§ 8.

Verschwiegenheitspflicht

§ 9.

Firmenbuch

§ 10.

Eigenkapital

§ 11.

Verfahren für die Freistellung von gruppenangehörigen Instituten

§ 12.

Geschäftsleitung und Aufsichtsrat

§ 13.

Aktionäre und sonstige Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen

§ 14.

Mitteilung eines beabsichtigten Erwerbs

§ 15.

Verfahren für die Beurteilung

§ 16.

Kriterien für die Beurteilung

2. Abschnitt
Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

§ 17.

Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, MTF und OTF aus Mitgliedstaaten in Österreich

§ 18.

Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, MTF und OTF in Mitgliedstaaten

§ 19.

Errichtung einer Zweigstelle aus einem Mitgliedstaat in Österreich

§ 20.

Errichtung einer Zweigstelle in einem Mitgliedstaat

3. Abschnitt
Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten durch Drittlandfirmen

§ 21.

Errichtung einer Zweigstelle

§ 22.

Mitteilungspflicht

§ 23.

Erteilung der Zulassung

§ 24.

Erbringung von Dienstleistungen auf Veranlassung des Kunden

§ 25.

Entzug der Zulassung

2. Hauptstück
Organisatorische Anforderungen

1. Abschnitt
Organisation

§ 26.

Rechtsträger

§ 27.

Algorithmischer Handel

§ 28.

Direkter elektronischer Zugang

§ 29.

Allgemeine organisatorische Anforderungen

§ 30.

Produktüberwachungspflichten für Rechtsträger, die Finanzinstrumente konzipieren

§ 31.

Produktüberwachungspflichten für Vertreiber

§ 32.

Risikomanagement und interne Revision

§ 33.

Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen

2. Abschnitt
Auslagerung und Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern und Wertpapiervermittlern

§ 34.

Auslagerung von wesentlichen betrieblichen Aufgaben an Dienstleister

§ 35.

Erbringung von Dienstleistungen über einen anderen Rechtsträger

§ 36.

Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern

§ 37.

Heranziehung von Wertpapiervermittlern

3. Abschnitt
Schutz des Kundenvermögens

§ 38.

Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden

§ 39.

Hinterlegung von Kundenfinanzinstrumenten

§ 40.

Hinterlegung von Kundengeldern

§ 41.

Verwendung der Finanzinstrumente von Kunden

§ 42.

Unangemessene Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung

§ 43.

Regelungen im Bereich der Unternehmensführung zum Schutz der Vermögenswerte von Kunden

§ 44.

Berichte von Abschlussprüfern

4. Abschnitt
Interessenkonflikte

§ 45.

Für Kunden potenziell nachteilige Interessenkonflikte

§ 46.

Leitlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten

5. Abschnitt
Verpflichtung zum Handeln im besten Interesse des Kunden

§ 47.

Allgemeine Pflichten

§ 48.

Angemessene Informationen für Kunden

§ 49.

Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen

§ 50.

Plichten bei unabhängiger Anlageberatung

§ 51.

Gewährung und Annahme von Vorteilen

§ 52.

Qualitätsverbesserung der Dienstleistung

§ 53.

Gewährung und Annahme von Vorteilen bei unabhängiger Anlageberatung und Portfolioverwaltung

§ 54.

Gewährung und Annahme von Vorteilen in Zusammenhang mit Analysen

6. Abschnitt
Eignung und Angemessenheit von Wertpapierdienstleistungen

§ 55.

Allgemeine Bestimmung

§ 56.

Eignung von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen

§ 57.

Angemessenheit von sonstigen Wertpapierdienstleistungen

§ 58.

Geschäfte, die nur in der Ausführung oder Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen bestehen

§ 59.

Dokumentation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

7. Abschnitt
Berichtspflichten gegenüber den Kunden

§ 60.

Berichtspflicht

§ 61.

Wohnimmobilienkreditverträge

8. Abschnitt
Bestmögliche Durchführung von Dienstleistungen

§ 62.

Bestmögliche Durchführung

§ 63.

Ausführungspolitik

§ 64.

Organisatorische Vorschriften über die Ausführungspolitik

9. Abschnitt
Bearbeitung von Kundenaufträgen

§ 65.

Bearbeitung von Kundenaufträgen

10. Abschnitt
Professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien

§ 66.

Professionelle Kunden

§ 67.

 

§ 68.

Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien

11. Abschnitt
Unerbetene Nachrichten und Haustürgeschäfte

§ 69.

Unerbetene Nachrichten

§ 70.

Haustürgeschäfte

3. Hauptstück
Aufsicht und sonstige Maßnahmen

1. Abschnitt
Rechnungslegung, Anlegerentschädigung und Geschäftsaufsicht

§ 71.

Rechnungslegung und Jahresabschlussprüfung

§ 72.

 

§ 73.

Anlegerentschädigung

§ 74.

Finanzierung der Anlegerentschädigung

§ 75.

Informationspflichten

§ 76.

Freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirmen

§ 77.

Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

§ 78.

 

§ 79.

 

§ 80.

 

§ 81.

 

§ 82.

 

§ 83.

 

§ 84.

 

§ 85.

 

§ 86.

 

§ 87.

 

§ 88.

 

2. Abschnitt
Aufsichtsbefugnisse und Verfahrensvorschriften

§ 89.

Kosten

§ 90.

Aufsicht

§ 91.

Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

§ 92.

Weitere Aufsichtsmaßnahmen

§ 93.

Berichtspflicht von Abschlussprüfern

§ 94.

Strafbestimmungen

§ 95.

 

§ 96.

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

§ 97.

Wirksame Ahndung von Verstößen

§ 98.

Meldung von Verstößen

§ 99.

Meldung an die ESMA

§ 100.

Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen

§ 101.

Rechtsschutz gegen Veröffentlichungen der FMA

§ 102.

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 103.

Datenschutz

3. Abschnitt
Behördliche Zusammenarbeit

§ 104.

Kontaktstelle und Informationsaustausch

§ 105.

Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit der ESMA

§ 106.

Zusammenarbeit bei der Überwachung, Überprüfung vor Ort und bei Ermittlungen

§ 107.

Bindende Vermittlung

§ 108.

Ablehnung der Zusammenarbeit und Behördenkonsultation

§ 109.

Befugnisse der Aufnahmemitgliedstaaten

§ 110.

Von den Aufnahmemitgliedstaaten zu treffende Sicherungsmaßnahmen

§ 111.

Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit Drittländern

4. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 112.

Übergangsbestimmungen

§ 113.

 

§ 114.

Verweise und Verordnungen

§ 115.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 116.

Vollziehung

§ 117.

Inkrafttreten

§ 118.

Außerkrafttreten

1. Hauptstück

Allgemeines

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß § 3 sowie natürliche und juristische Personen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten als Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 zugelassen sind.

           2. CRR-Wertpapierfirma: Wertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1014, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 153.

           3. Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten:

                a) Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;

               b) Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden: die Tätigkeit zum Abschluss von Vereinbarungen, Finanzinstrumente auf Rechnung von Kunden zu kaufen oder verkaufen einschließlich der Abschluss von Vereinbarungen über den Verkauf von Finanzinstrumenten, die von einer Wertpapierfirma oder einem Kreditinstitut zum Zeitpunkt ihrer Emission ausgegeben werden; hinsichtlich der Abschnitte 5 bis 10 des 2. Hauptstücks erfasst dies sowohl die Ausführung von Aufträgen gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, als auch die Dienstleistung nach lit. a;

                c) Handel für eigene Rechnung: Handel unter Einsatz des eigenen Kapitals zum Abschluss von Geschäften mit Finanzinstrumenten, sofern der Handel nicht für das Privatvermögen erfolgt;

               d) Portfolioverwaltung: die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält;

                e) Anlageberatung: die Abgabe persönlicher Empfehlungen gemäß Art. 9 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1 (delegierten Verordnung (EU) 2017/565), über Geschäfte mit Finanzinstrumenten an einen Kunden, sei es auf dessen Aufforderung oder auf Initiative des Erbringers der Dienstleistung;

                f) Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;

               g) Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;

               h) Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF) gemäß Z 24;

                 i) Betrieb eines organisierten Handelssystems (OTF) gemäß Z 25.

Werden diese Tätigkeiten für Dritte erbracht, so sind es Dienstleistungen, ansonsten Anlagetätigkeiten.

           4. Wertpapiernebendienstleistungen:

                a) Die Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden einschließlich der Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung und mit Ausnahme der Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene;

               b) Die Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger für die Durchführung von Geschäften mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, sofern das kredit- oder darlehensgewährende Unternehmen an diesen Geschäften beteiligt ist;

                c) Die Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -übernahmen;

               d) Devisengeschäfte, wenn diese im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen stehen;

                e) Die Erstellung, Verbreitung oder Weitergabe von Wertpapier- oder Finanzanalysen oder sonstiger Formen allgemeiner Empfehlungen, die Geschäfte mit Finanzinstrumenten betreffen;

                f) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen für Dritte;

               g) Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß Z 2 sowie Wertpapiernebendienstleistungen gemäß lit. a bis f betreffend Waren, Klimavariable, Frachtsätze, Inflationsstatistiken und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, sofern diese als Basiswerte der in Z 7 lit. e bis g und j genannten Derivate verwendet werden und sie mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung, Anlagetätigkeit oder der Wertpapiernebendienstleistung in Zusammenhang stehen.

           5. Übertragbare Wertpapiere: die Gattungen von Wertpapieren, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, wie insbesondere

                a) Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Aktienzertifikate gemäß Z 9;

               b) Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere;

                c) alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrößen bestimmt wird.

           6. Geldmarktinstrumente: die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsmitteln.

           7. Finanzinstrumente:

                a) Übertragbare Wertpapiere gemäß Z 5;

               b) Geldmarktinstrumente gemäß Z 6;

                c) Anteile an OGAW gemäß § 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 und Anteile an AIF gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, soweit es sich um einen offenen Typ nach § 1 Abs. 2 Z 1 AIFMG handelt;

               d) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder -erträge, Emissionszertifikate oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können;

                e) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt;

                f) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, wenn diese Instrumente an einem geregelten Markt, über ein MTF oder über ein OTF gehandelt werden, ausgenommen davon sind über ein OTF gehandelte Energiegroßhandelsprodukte, die effektiv geliefert werden müssen;

               g) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, die sonst nicht in lit. f genannt sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen, die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen;

               h) derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken;

                 i) finanzielle Differenzgeschäfte;

                 j) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die bar abgerechnet werden müssen, oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt, sowie alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligationen, Indizes und Messwerte, die sonst nicht in dieser Ziffer genannt sind und die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt, einem OTF oder einem MTF gehandelt werden;

                k) Emissionszertifikate, die aus Anteilen bestehen, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelssystem) anerkannt ist.

           8. Nicht komplexe Finanzinstrumente:

                a) Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt oder einem gleichwertigen Markt eines Drittlandes oder einem MTF zugelassen sind, sofern es sich um Aktien von Unternehmen handelt, mit Ausnahme von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die keine OGAW sind, und Aktien, in die ein Derivat eingebettet ist;

               b) Schuldverschreibungen oder sonstige verbriefte Schuldtitel, die zum Handel an einem geregelten Markt oder einem gleichwertigen Markt eines Drittlandes oder einem MTF zugelassen sind, mit Ausnahme der Schuldverschreibungen oder verbrieften Schuldtitel, in die ein Derivat eingebettet ist oder die eine Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen;

                c) Geldmarktinstrumente, mit Ausnahme der Instrumente, in die ein Derivat eingebettet ist oder die eine Struktur enthalten, die es dem Kunde erschwert, die damit einhergehenden Risiken zu verstehen;

               d) Aktien oder Anteile an OGAW, mit Ausnahme der in Art. 36 Abs. 1 UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 genannten strukturierten OGAW;

                e) strukturierte Einlagen mit Ausnahme der Einlagen, die eine Struktur enthalten, die es dem Kunden erschwert, das Ertragsrisiko oder die Kosten eines Verkaufs des Produkts vor Fälligkeit zu verstehen;

                f) andere nicht komplexe Finanzinstrumente im Sinne dieses Absatzes;

               g) ein anderes als in lit. a genanntes Finanzinstrument, das die in Art. 57 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 Kriterien erfüllt.

Für die Zwecke der lit. a bis g gilt ein Markt eines Drittlandes als einem geregelten Markt gleichwertig, wenn die Anforderungen und Verfahren von Art. 4 Abs. 1 UAbs. 3 und 4 der Richtlinie 2003/71/EG erfüllt sind.

           9. Aktienzertifikate: Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind und ein Eigentumsrecht an Wertpapieren nicht im Inland ansässiger Emittenten darstellen, wobei sie aber gleichzeitig zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen und unabhängig von den Wertpapieren nicht im Inland ansässiger Emittenten gehandelt werden können.

         10. Börsengehandelter Fonds: Fonds, bei dem mindestens eine Anteils- oder Aktiengattung ganztägig an mindestens einem Handelsplatz und mit mindestens einem Market Maker gemäß Z 32, der tätig wird, um sicherzustellen, dass der Preis seiner Anteile oder Aktien an diesem Handelsplatz nicht wesentlich von ihrem Nettovermögenswert oder gegebenenfalls von ihrem indikativen Nettovermögenswert abweicht, gehandelt wird.

         11. Zertifikate: Wertpapiere gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

         12. Strukturierte Finanzprodukte: Wertpapiere gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

         13. Strukturierte Einlage: Einlage gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, die bei Fälligkeit in voller Höhe zurückzuzahlen ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen oder einer Prämie bzw. das Zins- oder Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, die von Faktoren abhängig ist, wie insbesondere

                a) einem Index oder einer Indexkombination, ausgenommen variabel verzinsliche Einlagen, deren Ertrag unmittelbar an einen Zinsindex wie Euribor oder Libor gebunden ist;

               b) einem Finanzinstrument oder einer Kombination von Finanzinstrumenten;

                c) einer Ware oder einer Kombination von Waren oder anderen körperlichen oder nicht körperlichen nicht übertragbaren Vermögenswerten;

               d) einem Wechselkurs oder einer Kombination von Wechselkursen.

         14. Derivate: Finanzinstrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

         15. Warenderivate: Finanzinstrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

         16. Energiegroßhandelsprodukt: Energiegroßhandelsprodukt gemäß Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.

         17. C.6-Energiederivatkontrakte: Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps oder andere in Z 7 lit. f genannte Derivatkontrakte in Bezug auf Kohle oder Öl, die an einem OTF gehandelt werden und effektiv geliefert werden müssen.

         18. Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse: Derivatkontrakte in Bezug auf die Erzeugnisse, die in Art. 1 und Anhang I Teile I bis XX und XXIV/1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angeführt sind.

         19. Öffentlicher Schuldtitel: Schuldinstrument, das von einem öffentlichen Emittenten gemäß Z 20 begeben wird.

         20. Öffentlicher Emittent: folgende Emittenten von Schuldtiteln:

                a) die Europäischen Union;

               b) ein Mitgliedstaat einschließlich ein Ministerium, eine Behörde oder eine Zweckgesellschaft dieses Mitgliedstaats;

                c) im Falle eines bundesstaatlich organisierten Mitgliedstaats ein Gliedstaat des Bundes;

               d) eine für mehrere Mitgliedstaaten tätige Zweckgesellschaft;

                e) ein von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten gegründetes internationales Finanzinstitut, das dem Zweck dient, Finanzmittel zu mobilisieren und seinen Mitgliedern Finanzhilfen zu gewähren, die von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind;

                f) die Europäische Investitionsbank.

         21. Geregelter Markt: ein Markt gemäß § 1 Z 2 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. Nr. xx/2017.

         22. Marktbetreiber: wer das Geschäft eines geregelten Markts verwaltet oder betreibt; ein Marktbetreiber kann der geregelte Markt selbst sein.

         23. Multilaterales System: ein System oder Mechanismus, der die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems zusammenführt.

         24. Multilaterales Handelssystem (MTF): ein von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber betriebenes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach nicht-diskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag gemäß den Bestimmungen des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU führt, das jedoch kein geregelter Markt ist.

         25. Organisiertes Handelssystem (OTF): ein multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag gemäß den Bestimmungen des Titels II der Richtlinie 2014/65/EU führt, das jedoch weder ein geregelter Markt noch ein MTF ist.

         26. Handelsplatz: ein geregelter Markt, ein MTF oder ein OTF.

         27. Liquider Markt: ein Markt für ein Finanzinstrument oder eine Gattung von Finanzinstrumenten, auf dem kontinuierlich kauf- oder verkaufsbereite vertragswillige Käufer und Verkäufer verfügbar sind und der nach den folgenden Kriterien unter Berücksichtigung der speziellen Marktstrukturen des betreffenden Finanzinstruments oder der betreffenden Gattung von Finanzinstrumenten bewertet wird:

                a) Durchschnittsfrequenz und -volumen der Geschäfte bei einer bestimmten Bandbreite von Marktbedingungen unter Berücksichtigung der Art und des Lebenszyklus von Produkten innerhalb der Gattung von Finanzinstrumenten;

               b) Zahl und Art der Marktteilnehmer, einschließlich des Verhältnisses Marktteilnehmer zu gehandelten Instrumenten in Bezug auf ein bestimmtes Produkt;

                c) durchschnittlicher Spread, sofern verfügbar.

         28. Systematischer Internalisierer: ein Kreditinstitut oder eine über eine Zweigstelle im Inland tätige Wertpapierfirma gemäß § 17, die in organisierter und systematischer Weise häufig in erheblichem Umfang Handel für eigene Rechnung betreibt, wenn sie Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF oder eines OTF ausführt, ohne selbst ein multilaterales System zu betreiben. Ob „in systematischer Weise häufig“ gehandelt wird, bemisst sich nach der Zahl der OTC-Geschäfte mit einem Finanzinstrument, die von dem Kreditinstitut oder von der Wertpapierfirma für eigene Rechnung durchgeführt werden, wenn sie Kundenaufträge ausführt. Ob „in erheblichem Umfang“ gehandelt wird, bemisst sich entweder nach dem Anteil, den der OTC-Handel am Gesamthandelsvolumen des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma in einem bestimmten Finanzinstrument hat, oder nach dem Umfang des OTC-Handels eines dieser Rechtsträger, bezogen auf das Gesamthandelsvolumen in der Europäischen Union in einem bestimmten Finanzinstrument. Die Definition eines systematischen Internalisierers findet nur Anwendung, wenn die beiden festgesetzten Obergrenzen, nämlich die für den in systematischer Weise und häufig erfolgenden Handel und die für den Handel in erheblichem Umfang, überschritten werden oder wenn ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma sich dafür entscheidet, sich den für die systematische Internalisierung geltenden Regeln zu unterwerfen.

         29. Zentrale Gegenpartei: eine juristische Person gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

         30. Market Maker: wer auf den Finanzmärkten kontinuierlich Angebote zum An- und Verkauf von Finanzinstrumenten stellt und mit diesen Instrumenten Handel für eigene Rechnung und unter Einsatz eigenen Kapitals zu den gestellten An- und Verkaufskursen betreibt.

         31. Kreditinstitut: Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG.

         32. CRR-Kreditinstitut: CRR-Kreditinstitut gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG.

         33. OGAW-Verwaltungsgesellschaft: eine Verwaltungsgesellschaft gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011.

         34. Kunde: jede natürliche oder juristische Person, für die ein Rechtsträger Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringt und jede natürliche oder juristische Person, gegenüber der den Rechtsträger vorvertragliche Pflichten treffen.

         35. Professioneller Kunde: ein Kunde gemäß § 66 Abs. 1.

         36. Privatkunde: ein Kunde, der kein professioneller Kunde ist.

         37. Limitauftrag: ein Kauf- oder Verkaufsauftrag für ein Finanzinstrument zu einem festgelegten Kurslimit oder besser und in einem festgelegten Umfang.

         38. Herkunftsmitgliedstaat für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (§ 1 Z 2) sind:

                a) sofern sie natürliche Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihre Hauptverwaltung haben;

               b) sofern sie juristische Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz haben, oder, wenn sie gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz haben, der Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt.

         39. Herkunftsmitgliedstaat eines geregelten Marktes: der Mitgliedstaat, in dem der geregelte Markt zugelassen ist oder, sofern er gemäß dem Recht dieses Mitgliedstaates keinen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des geregelten Marktes befindet.

         40. Herkunftsmitgliedstaat eines genehmigten Veröffentlichungssystems (APA) gemäß Z 60, eines Bereitstellers konsolidierter Datenticker (CTP) gemäß Z 61 oder eines genehmigten Meldemechanismus (ARM) gemäß Z 62:

                a) sofern es eine natürliche Person ist: der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des APA, CTP oder ARM befindet;

               b) sofern es eine juristische Personen ist: der Mitgliedstaat, in dem das APA, CTP oder ARM seinen satzungsmäßigen Sitz hat, oder, wenn es gemäß dem für ihn geltenden einzelstaatlichen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sein Hauptverwaltungssitz liegt.

         41. Aufnahmemitgliedstaat: der Mitgliedstaat, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem eine Wertpapierfirma eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt oder Tätigkeiten ausübt, oder ein Mitgliedstaat, in dem ein geregelter Markt Vorkehrungen bietet, die den in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Fernmitgliedern oder -teilnehmern den Zugang zum Handel über sein System ermöglichen.

         42. Drittlandfirma: eine Firma, die ein Kreditinstitut, das Wertpapierdienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausführt, oder eine Wertpapierfirma gemäß Z 1 wäre, wenn sie ihre Hauptverwaltung oder ihren Sitz in der Europäischen Union hätte.

         43. Zuständige Behörde: die Behörde eines Mitgliedstaates, die von diesem als zuständige Behörde gemäß Art. 67 der Richtlinie 2014/65/EU benannt wurde.

         44. Vertraglich gebundener Vermittler: jede natürliche oder juristische Person, die als Erfüllungsgehilfe oder sonst unter vollständiger und unbedingter Haftung einer einzigen Wertpapierfirma, eines einzigen Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines einzigen Kreditinstituts Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringt, Aufträge von Kunden über Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumente annimmt und übermittelt, Finanzinstrumente platziert oder die Dienstleistung der Anlageberatung erbringt; ein vertraglich gebundener Vermittler ist keine Wertpapierfirma.

         45. Wertpapiervermittler: Natürliche Personen mit Gewerbeberechtigung gemäß § 94 Z 77 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in Verbindung mit § 136b GewO 1994, die, wenngleich selbständig, eine oder mehrere Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 3 ausschließlich bezüglich Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 lit. a und c im Namen und auf Rechnung einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmen erbringen und keine Konzession gemäß den §§ 3 oder 4 WAG brauchen. Zur Tätigkeit als Wertpapiervermittler sind auch natürliche Personen mit Gewerbeberechtigung gemäß § 94 Z 75 GewO 1994 in Verbindung mit § 136a GewO 1994 berechtigt. Wertpapiervermittler dürfen nur für Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen solche Dienstleistungen erbringen, wobei insgesamt höchstens drei Vertretungsverhältnisse zulässig sind.

         46. Zweigstelle: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen gemäß Z 2 sind, eine Betriebsstelle, die ein rechtlich unselbstständiger Teil einer Wertpapierfirma ist und unmittelbar Wertpapierdienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt, die mit der Tätigkeit der Wertpapierfirma verbunden sind, wobei Nebendienstleistungen zusätzlich, jedoch nicht ausschließlich ausgeübt werden können; alle Geschäftsstellen einer Wertpapierfirma in demselben Mitgliedstaat, deren Sitz oder Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat liegen, gelten als eine einzige Zweigstelle.

         47. Qualifizierte Beteiligung: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (§ 1 Z 2) sind, das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 vH des Kapitals oder der Stimmrechte an einem Unternehmen oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf seine Geschäftsführung; bei der Feststellung der Stimmrechte ist § 130 Abs. 2 bis Abs. 4 in Verbindung mit §§ 133 und 134 Abs. 2 und 3 BörseG 2018 anzuwenden, wobei im Falle der §§ 13 bis 16 dieses Bundesgesetzes Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne der Z 3 lit. f halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

         48. Mutterunternehmen: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (Z 2) sind, Mutterunternehmen gemäß § 189a Z 6 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

                a) Die Rechtsform und der Sitz sind nicht zu berücksichtigen;

               b) § 244 Abs. 4 und 5 UGB ist anzuwenden;

                c) der Beteiligungsbegriff des Art. 4 Abs. 1 Nr. 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist anzuwenden.

         49. Tochterunternehmen: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (Z 2) sind, Tochterunternehmen gemäß § 189a Z 7 UGB nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

                a) Die Rechtsform und der Sitz sind nicht zu berücksichtigen;

               b) § 244 Abs. 4 und 5 UGB ist anzuwenden;

                c) der Beteiligungsbegriff des Art. 4 Abs. 1 Nr. 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist anzuwenden.

         50. Enge Verbindungen: für Wertpapierfirmen, die keine CRR-Wertpapierfirmen (Z 2) sind, eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen verbunden sind

                a) über eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder des Haltens im Wege der Kontrolle von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen;

               b) durch Kontrolle gemäß Z 48; Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht oder

                c) über ein dauerhaftes Kontrollverhältnis beider oder aller mit ein und derselben dritten Person.

         51. Kontrolle: ein Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne von § 189a Z 6 UGB oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.

         52. Gruppe: die Gruppe, der eine Wertpapierfirma oder ein Kreditinstitut angehört, bestehend aus

                a) einem Mutterunternehmen, dessen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, oder

               b) mehreren Unternehmen, die untereinander nicht in einer Beziehung als Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen stehen und

                     aa) die aufgrund eines untereinander geschlossenen Vertrags oder einer Satzungsbestimmung dieser Unternehmen einer einheitlichen Leitung unterstehen oder

                    bb) deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane sich mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen, die während des Geschäftsjahres und bis zur Aufstellung des konsolidierten Jahresabschlusses im Amt sind.

         53. Zentralverwahrer: eine juristische Person, die ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Verbindung mit Abschnitt A Nr. 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 betreibt und die wenigstens eine weitere Kerndienstleistung gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Verbindung mit Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt.

         54. Leitungsorgan: das Organ einer Wertpapierfirma gemäß Z 1, eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, eines Kreditinstituts gemäß Z 31, eines Marktbetreibers gemäß Z 22 oder eines Datenbereitstellungsdienstes gemäß Z 63, das nach innerstaatlichem Recht eines Mitgliedstaates bestellt wird, um die Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen (abhängig vom anwendbaren Rechtsrahmen „Geschäftsleitungsfunktion des Leitungsorgans“ oder „Geschäftsleitung“) und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen (abhängig vom anwendbaren Rechtsrahmen „Aufsichtsfunktion des Leitungsorgans“ oder „Aufsichtsrat“). Zum Leitungsorgan gehören auch die Personen, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen.

         55. Geschäftsleitung: die natürlichen Personen, die in einer Wertpapierfirma gemäß Z 1, einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, einem Kreditinstitut gemäß Z 33, einem Marktbetreiber gemäß Z 22 oder einem Datenbereitstellungsdienst gemäß Z 63 Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und für das Tagesgeschäft des Unternehmens, einschließlich der Umsetzung der Firmenstrategie hinsichtlich des Vertriebs von Produkten und Dienstleistungen durch die Firma und ihr Personal an die Kunden, verantwortlich und gegenüber dem Aufsichtsorgan rechenschaftspflichtig sind.

         56. Algorithmischer Handel: der Handel mit einem Finanzinstrument, bei dem ein Computeralgorithmus die einzelnen Auftragsparameter automatisch bestimmt, wie zum Beispiel ob der Auftrag eingeleitet werden soll, Zeitpunkt, Preis oder Quantität des Auftrags oder wie der Auftrag nach seiner Einreichung mit eingeschränkter oder gar keiner menschlichen Beteiligung bearbeitet werden soll, unter Ausschluss von Systemen, die nur zur Weiterleitung von Aufträgen zu einem oder mehreren Handelsplätzen, zur Bearbeitung von Aufträgen ohne Bestimmung von Auftragsparametern, zur Bestätigung von Aufträgen oder zur Nachhandelsbearbeitung ausgeführter Aufträge verwendet werden.

         57. Hochfrequente algorithmische Handelstechnik: eine algorithmische Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch

                a) eine Infrastruktur zur Minimierung von Latenzen (Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang,

               b) die Entscheidung des Systems über die Einleitung, das Erzeugen, das Weiterleiten oder die Ausführung eines Auftrags ohne menschliche Intervention und

                c) ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen in Form von Aufträgen, Quotes oder Stornierungen.

         58. Direkter elektronischer Zugang: eine Regelung, in deren Rahmen ein Mitglied, ein Teilnehmer oder ein Kunde eines Handelsplatzes einer anderen Person die Nutzung seines Handelscodes gestattet, damit diese Person Aufträge in Bezug auf Finanzinstrumente elektronisch direkt an den Handelsplatz übermitteln kann, einschließlich Vereinbarungen, die die Nutzung der Infrastruktur des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden oder eines Verbindungssystems des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden durch diese Person zur Übermittlung von Aufträgen (direkter Marktzugang) beinhalten, sowie diejenigen Vereinbarungen, bei denen eine solche Infrastruktur nicht durch diese Person genutzt wird (geförderter Zugang).

         59. Querverkäufe: das Angebot einer Wertpapierdienstleistung zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem anderen Produkt als Teil eines Pakets oder als Bedingung für dieselbe Vereinbarung oder dasselbe Paket.

         60. Genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA): eine Person, die gemäß § 89 BörseG 2018 die Dienstleistung der Veröffentlichung von Handelsauskünften im Namen von Wertpapierfirmen gemäß Art. 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erbringt.

         61. Bereitsteller konsolidierter Datenticker (CTP): eine Person, die gemäß § 90 BörseG 2018 zur Einholung von Handelsauskünften über in den Art. 6, 7, 10, 12, 13, 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannte Finanzinstrumente auf geregelten Märkten, MTF, OTF und APA berechtigt ist und sie in einem kontinuierlichen elektronischen Live-Datenstrom konsolidiert, über den Preis- und Handelsvolumendaten pro Finanzinstrument abrufbar sind.

         62. Genehmigter Meldemechanismus (ARM): eine Person, die gemäß § 91 BörseG 2018 zur Meldung der Einzelheiten zu Geschäften an die zuständigen Behörden oder die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA im Namen der Wertpapierfirmen berechtigt ist.

         63. Datenbereitstellungsdienste: ein APA, ein CTP oder ein ARM.

         64. Dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das es dem Kunden gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.

         65. Relevante Person:

                a) Ein Gesellschafter oder ein Mitglied der Geschäftsleitung oder ein vertraglich gebundener Vermittler der Wertpapierfirma, des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder des Kreditinstituts;

               b) ein Gesellschafter oder ein Mitglied der Geschäftsleitung eines vertraglich gebundenen Vermittlers der Wertpapierfirma, des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder des Kreditinstituts;

                c) ein Angestellter der Wertpapierfirma, des Kreditinstituts oder eines vertraglich gebundenen Vermittlers sowie jede andere natürliche Person, deren Dienste der Wertpapierfirma, dem Kreditinstitut oder einem vertraglich gebundenen Vermittler der Wertpapierfirma, des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder des Kreditinstituts zur Verfügung gestellt und von dieser oder diesem kontrolliert werden und die an den von der Wertpapierfirma oder dem Kreditinstitut erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten beteiligt ist;

               d) eine natürliche Person, die im Rahmen einer Auslagerung unmittelbar an der Erbringung von Dienstleistungen für die Wertpapierfirma, das Kreditinstitut oder deren vertraglich gebundenen Vermittler beteiligt ist, welche der Wertpapierfirma, dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder dem Kreditinstitut die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten ermöglichen.

         66. Finanzanalyst: eine Person, die den wesentlichen Teil einer Finanzanalyse gemäß Art. 36 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erstellt.

         67. Auslagerung: eine Vereinbarung zwischen einer Wertpapierfirma oder einem Kreditinstitut und einem anderen Dienstleister, in deren Rahmen der Dienstleister anstatt der Wertpapierfirma oder des Kreditinstituts ein Verfahren abwickelt, eine Dienstleistung erbringt oder eine Tätigkeit ausführt.

         68. Natürliche und juristische Person: natürliche und juristische Personen einschließlich vollrechtsfähiger Personengesellschaften (Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften).

Im Übrigen gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen des BWG, des BörseG 2018, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.

Ausnahmen

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf:

           1. Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, nach Maßgabe von Abs. 2;

           2. Personen, die Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für ihr Mutterunternehmen, ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihres Mutterunternehmens erbringen;

           3. Personen, deren Wertpapierdienstleistungen ausschließlich in der Verwaltung von Systemen der Arbeitnehmerbeteiligung bestehen;

           4. Personen, die ausschließlich gemäß Z 2 und 3 Wertpapierdienstleistungen erbringen;

           5. Personen, die nur gelegentlich Wertpapierdienstleistungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erbringen, wenn diese Tätigkeit durch Gesetze oder Standesregeln geregelt ist, die die Erbringung dieser Dienstleistung nicht ausschließen;

           6. Personen, die für eigene Rechnung Handel mit Finanzinstrumenten treiben, bei denen es sich nicht um Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon handelt, und die keine anderen Wertpapierdienstleistungen erbringen oder andere Anlagetätigkeiten in Finanzinstrumenten vornehmen, bei denen es sich nicht um Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon handelt, außer diese Personen

                a) sind Market-Maker oder

               b) sind Mitglied oder Teilnehmer eines geregelten Marktes oder MTF oder haben einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz oder

                c) wenden eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik an oder

               d) betreiben für eigene Rechnung bei der Ausführung von Kundenaufträgen Handel;

Personen, die gemäß den Z 1, 10, 11 oder 13 von der Anwendung ausgenommen sind, müssen die in dieser Ziffer genannten Bedingungen nicht erfüllen, um von der Anwendung ausgenommen zu werden.

           7. die Oesterreichische Nationalbank sowie andere Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken;

           8. die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur;

           9. internationale Finanzinstitute, die von zwei oder mehr Staaten gegründet wurden und dem Zweck dienen, Finanzmittel zu mobilisieren und Finanzhilfen zugunsten ihrer Mitglieder zu geben, die von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind;

         10. Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011 sowie Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, vorbehaltlich des Abs. 3;

         11. Pensionskassen nach dem Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, sowie Mitarbeitervorsorgekassen gemäß Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002;

         12. Anlagenbetreiber mit Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG, die beim Handel mit Emissionszertifikaten keine Kundenaufträge ausführen und die keine anderen Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben als den Handel für eigene Rechnung unter der Voraussetzung, dass diese Personen keine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden;

         13. Personen,

                a) die für eigene Rechnung mit Warenderivaten oder Emissionszertifikaten oder Derivaten davon handeln, einschließlich Market-Maker, aber mit Ausnahme der Personen, die Handel für eigene Rechnung treiben, wenn sie Kundenaufträge ausführen, oder

               b) die in Bezug auf Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon andere Wertpapierdienstleistungen als den Handel für eigene Rechnung für die Kunden oder Zulieferer ihrer Haupttätigkeit erbringen, sofern:

                     aa) dies in jedem dieser Fälle auf individueller und aggregierter Basis auf der Ebene der Unternehmensgruppe eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit darstellt und diese Haupttätigkeit weder in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes noch in der Erbringung von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 BWG oder in der Tätigkeit als Market-Maker in Bezug auf Warenderivate besteht,

                    bb) diese Personen keine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden und

                     cc) diese Personen in allen Fällen der FMA jährlich anzeigen, dass sie von dieser Ausnahme Gebrauch machen, und auf Anforderung der FMA die Grundlage anzeigen, auf der sie zu der Auffassung gelangen, dass ihre Tätigkeit nach lit. a und b eine Nebentätigkeit zu ihrer Haupttätigkeit darstellt;

         14. Personen, die im Rahmen einer anderen, nicht unter dieses Bundesgesetz oder das BWG oder das AIFMG fallenden beruflichen Tätigkeit Anlageberatung betreiben, sofern eine solche Beratung nicht gesondert vergütet wird;

         15. Übertragungsnetzbetreiber im Sinne von § 7 Abs. 1 Z 70 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – EIWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, oder § 7 Abs. 1 Z 20 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, wenn sie ihre Aufgaben gemäß der Richtlinie 2009/72/EG, der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrnehmen, Personen, die in ihrem Namen als Dienstleister handeln, um die Aufgaben eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß diesen Rechtsakten oder den nach diesen Verordnungen erlassenen Netzcodes oder Leitlinien wahrzunehmen, und Betreiber oder Verwalter eines Energieausgleichssystems, eines Rohrleitungsnetzes oder eines Systems zum Ausgleich von Energieangebot und -verbrauch bei der Wahrnehmung solcher Aufgaben.

Diese Ausnahme gilt für Personen, die in dieser Ziffer genannte Tätigkeiten ausüben nur, wenn sie in Bezug auf Warenderivate Anlagetätigkeiten ausüben oder Wertpapierdienstleistungen erbringen, die mit den obengenannten Tätigkeiten im Zusammenhang stehen. Diese Ausnahme gilt nicht für den Betrieb eines Sekundärmarktes, einschließlich einer Plattform für den Sekundärhandel mit finanziellen Übertragungsrechten;

         16. Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.

(2) Auf Versicherungsunternehmen, die die Vermittlung von Investmentfondsanteilen gemäß § 6 Abs. 3 VAG 2016 durchführen, finden hinsichtlich dieser Tätigkeit die Bestimmungen der Art. 3, 21 bis 25, 28 bis 31, 33, 34, 44 bis 53, 57 und 59 delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sowie der §§ 33, 36, 45 bis 55, 58, 60, 90, § 92 Abs. 9 und 10 und §§ 94 bis 96 Anwendung; sofern diese Versicherungsunternehmen gemäß den Vorschriften des VAG über eine Compliance-Funktion, Risiko-Management-Funktion und eine interne Revision verfügen, können die in Art. 22 bis 24 delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Aufgaben von der betreffenden Organisationseinheit ausgeübt werden. Diese Gesellschaften sind dem Subrechnungskreis Wertpapierdienstleistungen zuzurechnende Kostenpflichtige im Sinne des § 89 Abs. 1 und bei der Erlassung der Verordnung nach § 89 Abs. 2 zu 67 vH zu berücksichtigen. Die auf sie entfallenden Beträge sind mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Auf Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 InvFG 2011 erbringen und auf AIFM gemäß § 4 AIFMG, die Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 lit. a oder c AIFMG erbringen, finden die in Art. 1 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Bestimmungen sowie die §§ 33, 38 bis 60, § 62 Abs. 1 bis 3, § 90 Abs. 8 und §§ 94 bis 96 Anwendung. Diese Gesellschaften sind dem Subrechnungskreis Wertpapierdienstleistungen zuzurechnende Kostenpflichtige im Sinne des § 89 Abs. 1 und bei der Erlassung der Verordnung nach § 89 Abs. 2 zu 67 vH zu berücksichtigen. Die auf sie entfallenden Beträge sind mit Bescheid vorzuschreiben.

(4) Auf Rechtsträger gemäß Abs. 1 Z 1, 10, 11, 12 und 13, die Mitglieder geregelter Märkte oder Teilnehmer von MTF sind, sind die §§ 27 und 28 anzuwenden.

(5) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen als Gegenpartei bei Geschäften, die von staatlichen Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung oder von Mitgliedern des ESZB in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dem AEUV und Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank oder in Wahrnehmung vergleichbarer Aufgaben gemäß nationalen Vorschriften abgeschlossen werden.

Wertpapierfirmen

§ 3. (1) Eine Wertpapierfirma ist eine juristische Person, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich hat und auf Grund dieses Bundesgesetzes berechtigt ist, Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu erbringen. Natürliche und juristische Personen, deren Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sich auf § 4, das BWG oder das BörseG 2018 gründet, sind keine Wertpapierfirmen.

(2) Die gewerbliche Erbringung folgender Wertpapierdienstleistungen bedarf einer Konzession der FMA:

           1. Die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente;

           2. die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält;

           3. Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;

           4. der Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF);

           5. der Betrieb eines organisierten Handelssystems (OTF).

(3) Österreichische Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sind auch zur Wertpapier- und Finanzanalyse und sonstigen allgemeinen Empfehlungen zu Geschäften mit Finanzinstrumenten berechtigt.

(4) Die Berechtigung zur Erbringung anderer als der in Abs. 2 und 3 genannten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen durch Unternehmen mit Sitz im Inland richtet sich nach dem BWG.

(5) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:

           1. Das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft geführt werden soll;

           2. das Anfangskapital mindestens die in Abs. 6 genannte Höhe beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht;

           3. die Geschäftsleiter gemäß § 12 auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben;

           4. das Unternehmen keine Dienstleistungen erbringt, die das Halten von fremden Geldern, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten von Kunden umfassen, so dass das Unternehmen zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden wegen der Erbringung solcher Tätigkeiten werden kann;

           5. für den Betrieb eines MTF oder eines OTF die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Regeln und Verfahren den Anforderungen des § 76 BörseG 2018 entsprechen;

           6. die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4a, 6, 7, 9 und 10 bis 14 BWG vorliegen.

Bei einem Kreditinstitut ist für die Erteilung einer Konzession zum Betrieb eines MTF oder eines OTF Z 4 nicht anzuwenden. Die FMA hat dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach der Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Zulassung erteilt wird oder nicht.

(6) Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma umfasst die in Art. 26 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Bestandteile und hat mindestens zu betragen:

           1. 50 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand ausschließlich

                a) die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente oder

               b) die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, oder

                c) die Portfolioverwaltung gemäß Abs. 2 Z 2 oder

               d) mehrere Geschäfte gemäß lit. a, b und c umfasst;

           2. 730 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand den Betrieb eines MTF oder OTF umfasst.

Abweichend von Z 1 genügt auch eine für das gesamte Gebiet der Europäischen Union geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie für Haftungsfälle aus beruflichem Verschulden im Rahmen der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die eine Haftungssumme von 1 000 000 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 1,5 Millionen Euro für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahres vorsieht oder eine Kombination aus Anfangskapital und Berufshaftpflichtversicherung, die ein Deckungsniveau ermöglicht, welches dem isolierten Anfangskapital oder der isolierten Berufshaftpflichtversicherung gleichwertig ist. Ist eine Wertpapierfirma zugleich nach den Bestimmungen der §§ 137 bis 138 GewO berechtigt, die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung auszuüben, so genügt abweichend von Z 1 ein Anfangskapital von 25 000 Euro, das zur Deckung von Schäden aus der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen zur Verfügung steht, oder eine für das gesamte Gebiet der Europäischen Union geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie für Haftungsfälle aus beruflichem Verschulden im Rahmen der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die eine Haftungssumme von mindestens 500 000 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 750 000 Euro für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahres vorsieht oder eine Kombination aus dem genannten Anfangskapital und der genannten Berufshaftpflichtversicherung, die ein Deckungsniveau ermöglicht, welches dem isolierten Anfangskapital oder der isolierten Berufshaftpflichtversicherung gleichwertig ist.

(7) Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen auf die in § 1 Z 45 genannte Weise erbringen möchten, haben dies mit dem Antrag auf Erteilung oder Erweiterung der Konzession ausdrücklich zu beantragen. Im Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, ist über die Zulässigkeit der Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Z 45 gesondert abzusprechen.

(8) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere Geschäfte gemäß Abs. 2 lauten und Teile von einzelnen Dienstleistungen aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Konzession ist § 4 Abs. 3 und 5 BWG anzuwenden.

(9) Vor Erteilung einer Konzession ist die Entschädigungseinrichtung anzuhören.

(10) Der Vertrieb von Anteilen an AIF im Rahmen einer Berechtigung gemäß Abs. 2 ist nur zulässig, wenn die Anteile gemäß AIFMG vertrieben werden dürfen.

(11) Die FMA hat sämtliche Wertpapierfirmen in einem öffentlich zugänglichen Register zu registrieren und diese regelmäßig zu aktualisieren. Dieses Register enthält Informationen über die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten, für die die Wertpapierfirma zugelassen ist.

(12) Die erteilte Konzession berechtigt die Wertpapierfirma, ihre Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten in der gesamten Europäischen Union zu erbringen.

Wertpapierdienstleistungsunternehmen

§ 4. (1) Für die gewerbliche Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 3 brauchen natürliche oder juristische Personen mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland, sofern diese im Rahmen der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/65/EU angeführten Schranken erfolgt, für die Erlangung der Konzession die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen solange nicht erfüllen, als die Summe der jährlichen Umsatzerlöse des Unternehmens aus Wertpapierdienstleistungen 2 Millionen Euro nicht übersteigt. Solche Unternehmen dürfen sich nicht als Wertpapierfirmen bezeichnen. Sie sind ausschließlich zur Erbringung von Dienstleistungen im Inland berechtigt.

(2) Folgende Konzessionsvoraussetzungen und sonstige für Wertpapierfirmen geltende Anforderungen müssen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen nicht erfüllt werden:

           1. Die in § 5 Abs. 1 Z 12 und 13 BWG genannten Voraussetzungen für Geschäftsleiter;

           2. die verpflichtende Mitgliedschaft an einer Entschädigungseinrichtung gemäß den §§ 73 bis 76;

           3. die Eigenkapitalvorschriften gemäß § 3 Abs. 6 und § 10 Abs. 5.Auf die fehlende Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 Z 12 BWG muss in den Geschäftspapieren in geeigneter Form hingewiesen werden. Die FMA hat in jeder Konzession an ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ausdrücklich anzuführen, dass diese Konzession in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/65/EU erteilt wurde.

(3) Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen eine Berufshaftpflichtversicherung bei einem im Inland zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes berechtigten Versicherungsunternehmen abschließen. Diese Berufshaftpflichtversicherung muss das aus der Geschäftstätigkeit resultierende Risiko abdecken. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss dem Kunden im Hinblick auf den Umfang, das Risikoprofil und die Rechtsform des Unternehmens einen mit der Anlegerentschädigung (§§ 73 bis 76) vergleichbaren Schutz bieten. Die Haftungssumme des Versicherungsvertrages hinsichtlich der Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten betreffenden Geschäftstätigkeit muss mindestens eine Million Euro für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 1,5 Millionen Euro für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahres betragen. Der Versicherer hat ein allfälliges späteres Erlöschen des Versicherungsschutzes, bei sonstiger Schadenersatzpflicht, der FMA unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, dass

           1. dem Kunden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines unabhängiger, unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zusteht,

           2. § 158c Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 – VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, sinngemäß anzuwenden ist.

(4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Dienstleistungen auf die in § 1 Z 45 genannte Weise erbringen möchten, haben dies mit dem Antrag auf Erteilung oder Erweiterung der Konzession ausdrücklich zu beantragen. Im Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, ist über die Zulässigkeit der Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Z 45 gesondert abzusprechen.

Wertpapierfirmengruppe

§ 5. (1) Eine Wertpapierfirmengruppe liegt vor, wenn keine Kreditinstitutsgruppe vorliegt und eine übergeordnete Wertpapierfirma oder CRR-Wertpapierfirma, eine übergeordnete Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz im Inland bei einer oder mehreren Wertpapierfirmen, CRR-Wertpapierfirmen, Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten, Finanzinstituten, CRR-Finanzinstituten oder Anbietern von Nebendienstleistungen (nachgeordnete Institute) mit Sitz im Inland oder Ausland

           1. mehrheitlich mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist,

           2. über die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt,

           3. das Recht besitzt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen,

           4. das Recht besitzt, einen beherrschenden Einfluss auszuüben,

           5. tatsächlich beherrschenden Einfluss ausübt,

           6. auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Unternehmens das Recht zur Entscheidung besitzt, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans auszuüben sind, oder

           7. mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals des nachgeordneten Instituts direkt oder indirekt hält, und diese Beteiligung von einem gruppenangehörigen Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen geleitet wird, die nicht der Wertpapierfirmengruppe angehören.

Als Finanzinstitute im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereinigungen anerkannt sind, und Unternehmen, die gemäß Art. 2 der Richtlinie 2013/36/EU dauernd von der Anwendung der für Wertpapierfirmen geltenden Richtlinien ausgeschlossen sind. Zentralbanken der Mitgliedstaaten gelten nicht als Finanzinstitute.

(2) Ergänzend zu Abs. 1 liegt eine Wertpapierfirmengruppe vor, wenn eine Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Holdinggesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und

           1. dieser Gesellschaft mindestens eine Wertpapierfirma mit Sitz im Inland nachgeordnet ist (Abs. 1 Z 1 bis 7),

           2. der Gruppe jedoch keine in einem Mitgliedstaat zugelassene CRR-Wertpapierfirma, die ihren Sitz im Sitzstaat der jeweiligen Holdinggesellschaft hat, als nachgeordnetes Institut angehört, und

           3. die Wertpapierfirma mit Sitz im Inland eine höhere Jahresbilanzsumme als jede andere in einem Mitgliedstaat zugelassene gruppenangehörige CRR-Wertpapierfirma hat; bei gleich hoher Bilanzsumme entscheidet, wer zuerst die Zulassung erhalten hat.

Ist die Einstufung als Wertpapierfirmengruppe in Hinblick auf die relative Bedeutung der Tätigkeiten einer Wertpapierfirma im Inland unangemessen, kann die FMA von der Anwendung des 1. und 2. Unterabsatzes absehen und in Einklang mit § 77b Abs. 4 Z 2 BWG die Aufgaben und Zuständigkeiten an eine andere Behörde übertragen. Die FMA gibt dem EU-Mutterinstitut, der EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, der gemischten Holdinggesellschaft oder dem Institut mit der höchsten Bilanzsumme vor Erlass des diesbezüglichen Bescheids Gelegenheit zur Stellungnahme. Die FMA informiert die Europäische Kommission und die Europäische Bankaufsichtsbehörde – EBA von einer gemäß Art. 111 Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU getroffenen Entscheidung.

(3) Eine Wertpapierfirmengruppe liegt hinsichtlich folgender übergeordneter Institute nicht vor:

           1. Die Wertpapierfirma mit Sitz im Inland ist gleichzeitig einer anderen Wertpapierfirma mit Sitz im Inland nachgeordnet;

           2. die Mutterfinanzholdinggesellschaft, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Holdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist gleichzeitig nachgeordnetes Institut einer CRR-Wertpapierfirma.

(4) Übergeordnete Wertpapierfirma einer Wertpapierfirmengruppe ist jene Wertpapierfirma mit Sitz im Inland, die selbst keiner anderen gruppenangehörigen Wertpapierfirma mit Sitz im Inland nachgeordnet ist. Erfüllen mehrere Wertpapierfirmen diese Voraussetzung, so gilt diejenige von ihnen als übergeordnete Wertpapierfirma, die die höchste Bilanzsumme hat.

(5) Die übergeordnete Wertpapierfirma ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für die Wertpapierfirmengruppe gelten, verantwortlich. § 30 Abs. 3, 7 bis 10 BWG sind anzuwenden.

Rücknahme und Erlöschen der Konzession

§ 6. (1) Die FMA kann die Konzession zurücknehmen, wenn

           1. der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht binnen zwölf Monaten nach Erteilung der Konzession aufgenommen wurde oder

           2. der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, mehr als sechs Monate lang nicht ausgeübt wurde.

(2) Die FMA hat die Konzession zurückzunehmen, wenn

           1. sie aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten wurde;

           2. die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 nicht mehr erfüllt sind und andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionalität der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nicht sicherstellen können;

           3. in schwerwiegender Weise systematisch gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstoßen wurde, die die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen regeln;

           4. über das Vermögen der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ein Konkursverfahren eröffnet wird.

(3) Im Hinblick auf das Erlöschen der Konzession findet § 7 BWG mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zurücklegung einer Konzession nur dann zulässig ist, wenn zuvor sämtliche Wertpapierdienstleistungen abgewickelt worden sind.

Anwendung des BWG

§ 7. (1) Folgende Bestimmungen des BWG finden auch auf Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung: § 21 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 bis 7 und Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 1, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 11 und § 96.

(2) Ergänzend zu Abs. 1 finden auf CRR-Wertpapierfirmen folgende Bestimmungen des BWG Anwendung: § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a, § 28a Abs. 5 Z 1 bis 5 und Abs. 7, § 10 Abs. 4, § 15, § 29, § 39 Abs. 2 bis 5, § 39a, § 39b, § 39c, § 39d, § 64 Abs. 1 Z 18 und 19, § 65a, § 69 Abs. 2 bis 3b, § 69b Abs. 3, § 70 Abs. 4 bis 4d, § 73 Abs. 1 Z 8, § 98 Abs. 5, § 98 Abs. 5a Z 4 bis 10, § 99c und § 99d im Hinblick auf § 98 Abs. 5 und § 98 Abs. 5a Z 3 bis 10, §§ 99e bis 99g und Anlage zu § 39b.

Verschwiegenheitspflicht

§ 8. (1) Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie die für sie tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Geheimnisse verpflichtet, die sie ausschließlich aus Wertpapiergeschäften (§ 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG) oder Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 ihrer Kunden erfahren haben, sofern dieser Verschwiegenheitspflicht keine gesetzliche Auskunftspflicht entgegensteht oder der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses schriftlich zustimmt. Die Verschwiegenheitspflicht nach dem ersten Satz gilt weiters nicht, soweit die Offenbarung des Geheimnisses zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kunden erforderlich ist.

(2) Abs. 1 gilt auch für Entschädigungseinrichtungen, ausgenommen die sich aus den §§ 73 bis 75 dieses Bundesgesetzes und aus dem ESAEG ergebende erforderliche Zusammenarbeit mit anderen Sicherungssystemen.

(3) Gegenüber den Abgabenbehörden besteht eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 nur im Zusammenhang mit eingeleiteten Strafverfahren wegen Finanzvergehen und aufgrund des Gemeinsamen Meldestandard Gesetzes – GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015, sowie dann, wenn die Auskunft oder Offenlegung zur Feststellung der eigenen Abgabepflicht der Wertpapierfirma, des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder jener des depotführenden Kreditinstituts erforderlich ist.

Firmenbuch

§ 9. Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen.

Eigenkapital

§ 10. (1) Für die Zwecke der Abs. 2 bis 7 umfasst der Begriff „Wertpapierfirma“ abweichend von § 3 weder Wertpapierfirmen, die CRR-Wertpapierfirmen sind, noch Firmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten gemäß Nr. 2 oder 4 des Abschnitts A des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU anbieten.

(2) Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben jederzeit ausreichendes Eigenkapital zu halten.

(3) Das Eigenkapital besteht aus den in Art. 26 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Bestandteilen.

(4) Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital als Mindestkapital zu halten oder die gemäß § 4 Abs. 3 erforderliche Berufshaftpflichtversicherung aufrecht zu halten.

(5) Wertpapierfirmen haben Eigenkapital in der Höhe von

           1. 25 vH der fixen Gemeinkosten des letzten festgestellten Jahresabschlusses gemäß Abs. 6 oder

           2. 8 vH der Summe aus den in Art. 92 Abs. 3 lit. a bis d und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anführten Posten, nach Anwendung des Art. 92 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

zu halten, wenn das gemäß Z 1 oder 2 berechnete Eigenmittelerfordernis höher ist als der in Abs. 4 festgelegte Betrag. Ist sowohl das gemäß Z 1 als auch das gemäß Z 2 berechnete Eigenmittelerfordernis höher als der in Abs. 4 festgelegte Betrag, so hat die Wertpapierfirma das höhere der gemäß Z 1 oder 2 berechneten Eigenmittelerfordernisse einzuhalten.

(6) Als fixe Gemeinkosten gelten die Betriebsaufwendungen (Anlage 2 zu § 43 BWG, Teil 2, Position III), die vom jeweiligen Beschäftigungsgrad der Wertpapierfirma unabhängig sind und die den einzelnen Kostenträgern (Produkten) nicht direkt zugerechnet werden können; für Wertpapierfirmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr ausüben, sind die im Unternehmensplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten heranzuziehen.

(7) Sinkt das Eigenkapital auf Grund einer Auszahlung von Entschädigungen gemäß § 74 unter das gemäß Abs. 3 oder 4 erforderliche Ausmaß, so hat die Wertpapierfirma das gemäß Abs. 3 oder 4 vorgesehene Eigenmittelerfordernis längstens innerhalb der folgenden drei Geschäftsjahre zu erfüllen.

Verfahren für die Freistellung von gruppenangehörigen Instituten

§ 11. (1) Die Freistellung von gruppenangehörigen Instituten einer Wertpapierfirmengruppe gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf institutsspezifischer Basis bedarf der Bewilligung der FMA.

(2) Dem Antrag eines Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder einer übergeordneten Muttergesellschaft für eine Freistellung gemäß Abs. 1 sind geeignete Unterlagen beizulegen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 belegen.

(3) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuholen.

(4) Die Bewilligung für die Freistellung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausreichend nachgewiesen wird.

(5) Gruppenangehörige Institute gemäß Abs. 1 oder übergeordnete Muttergesellschaften haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich den Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Nichteinhaltung von in Bescheiden festgelegten Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen anzuzeigen, einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden oder nachzuweisen, dass die Abweichungen von diesen Anforderungen keine nennenswerten Auswirkungen haben.

Geschäftsleitung und Aufsichtsrat

§ 12. (1) Die FMA hat sicherzustellen, dass Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, ihre Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsrats die Art. 88 und 91 der Richtlinie 2013/36/EU einhalten.

(2) Bei der Erteilung der Konzession gemäß § 3 Abs. 2 kann die FMA den Geschäftsleitern genehmigen, eine Aufsichtsfunktion mehr, als gemäß Art. 91 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU zulässig ist, innezuhaben. Die FMA hat die EBA regelmäßig über derartige Genehmigungen zu unterrichten.

(3) Die Geschäftsleitung einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens hat die Umsetzung der Unternehmensführungsregelungen, die die wirksame und umsichtige Führung der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens gewährleisten und unter anderem eine Aufgabentrennung in der Wertpapierfirma oder dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die Vorbeugung von Interessenkonflikten vorsehen, festzulegen und zu überwachen. Die Geschäftsleitung ist für die Umsetzung der Unternehmensführungsregelungen verantwortlich.

(4) Unbeschadet der Anforderungen gemäß Art. 88 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU haben Regelungen gemäß Abs. 3 zu gewährleisten, dass die Geschäftsleitung für die Festlegung, die Annahme und die Überwachung:

           1. der Firmenorganisation zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und zur Ausübung von Anlagetätigkeiten sowie zur Erbringung von Nebendienstleistungen, einschließlich der vom Personal geforderten Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen sowie der Ressourcen, der Verfahren und der Regelung für die Erbringung von Dienstleistungen und die Ausübung von Anlagetätigkeiten durch die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleitungsunternehmen sorgt. Dabei sind die Art, der Umfang und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie alle von der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleitungsunternehmens einzuhaltenden Anforderungen zu berücksichtigen;

           2. einer Firmenpolitik hinsichtlich der angebotenen und erbrachten oder gelieferten Dienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Produkte und Geschäfte in Einklang mit der Risikotoleranz der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleitungsunternehmens und den Besonderheiten und Bedürfnissen der Kunden der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleitungsunternehmens, denen diese angeboten und für die diese erbracht oder geliefert werden, sorgt, gegebenenfalls einschließlich der Durchführung geeigneter Stresstests;

           3. einer Vergütungspolitik für Personen, die an der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden beteiligt sind, sorgt, die auf eine verantwortungsvolle Unternehmensführung, auf eine faire Behandlung der Kunden und auf eine Vermeidung von Interessenkonflikten im Verhältnis zu den Kunden abzielt.

(5) Der Aufsichtsrat hat die Eignung und die Umsetzung der strategischen Ziele der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleitungsunternehmens bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowie bei der Ausübung von Anlagetätigkeiten und der Erbringung von Nebendienstleistungen, die Wirksamkeit der Unternehmensführungsregelungen der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleitungsunternehmens und die Angemessenheit der Firmenpolitik hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen an die Kunden regelmäßig zu überwachen und zu überprüfen. Der Aufsichtsrat hat die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um etwaige Mängel zu beseitigen.

(6) Den Mitgliedern des Aufsichtsrates ist ein angemessener Zugang zu den Informationen und Dokumenten, die für die Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung erforderlich sind, zu gewähren.

(7) Die FMA hat die Konzession gemäß § 6 zurückzunehmen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Geschäftsleiter der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleitungsunternehmens nicht gut beleumdet sind, nicht über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ausreichend Zeit widmen, oder wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass die Geschäftsleitung der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleitungsunternehmens die wirksame, solide und umsichtige Führung der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens sowie die angemessene Berücksichtigung der Interessen ihrer Kunden und der Marktintegrität gefährden könnte.

(8) Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben der FMA Angaben über alle Mitglieder ihrer Geschäftsleitung und ihres Aufsichtsrats sowie sämtliche Veränderungen in der Mitgliedschaft zusammen mit allen Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob eine Wertpapierfirma oder ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Abs. 1 bis 6 erfüllt.

Aktionäre und sonstige Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen

§ 13. (1) Die FMA hat Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder zur Ausübung von Anlagetätigkeiten erst dann zu erteilen, wenn ihr die Namen der natürlichen oder juristischen Personen, die als Aktionäre oder sonstige Gesellschafter direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen halten, sowie die Höhe der jeweiligen Beteiligungen angezeigt wurde.

(2) Die FMA hat, falls der Einfluss der in Abs. 1 genannten Personen die umsichtige und solide Geschäftsführung der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens gefährden könnte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

           1. Anträge auf einstweilige Verfügungen;

           2. Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 92;

           3. der Antrag, bei dem für den Sitz der Wertpapierfirmen oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden,

                a) für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder

               b) bis zum Kauf dieser Aktien oder sonstigen Anteile durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß § 15 Abs. 2; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

Mitteilung eines beabsichtigten Erwerbs

§ 14. (1) Jeder, der beschlossen hat, eine qualifizierte Beteiligung an einer Wertpapierfirma oder einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen direkt oder indirekt zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen (interessierter Erwerber), mit der Folge, dass sein Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die Grenzen von 20 vH, 30 vH oder 50 vH erreichen oder überschreiten würde oder die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen sein Tochterunternehmen würde (beabsichtigter Erwerb), hat dies der FMA zuvor schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung zusammen mit den Informationen gemäß § 16 Abs. 3 anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für gemeinsam handelnde Personen, die zusammengenommen eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder erreichen würden. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jeden der gemeinsam handelnden Personen einzeln vorgenommen werden.

(2) Die Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 gilt in gleicher Weise für die beschlossene Aufgabe der direkt oder indirekt gehaltenen qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 1 genannten Grenzen für Beteiligungen an einer Wertpapierfirma oder einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen.

(3) Bei der Prüfung, ob die in § 13 und diesem Paragraph festgelegten Kriterien für eine qualifizierte Beteiligung erfüllt sind, sind die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Kreditinstitute möglicherweise infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne der Z 3 lit. f halten, nicht zu berücksichtigen, vorausgesetzt,

           1. diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und

           2. die Beteiligung wird innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

(4) Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben

           1. die FMA unverzüglich darüber zu informieren, wenn sie von einem Erwerb oder einer Abtretung von Beteiligungen an ihrem Kapital Kenntnis erhalten, auf Grund derer diese Beteiligungen einen der in Abs. 1 genannten Schwellenwerte über- oder unterschreiten;

           2. der FMA mindestens einmal jährlich die Namen der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie die jeweiligen Beteiligungsbeträge mitzuteilen, die zum Beispiel aus den Mitteilungen anlässlich der Jahreshauptversammlung der Aktionäre und Mitglieder oder aus den Pflichtmeldungen der Gesellschaften hervorgehen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.

(5) In Bezug auf Personen, die ihrer Pflicht zur vorherigen Unterrichtung der FMA beim Erwerb oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung nicht nachkommen, hat die FMA Maßnahmen gemäß § 13 Abs. 2 zu ergreifen. Wurde eine Beteiligung entgegen einer Untersagung durch die FMA erworben, so ruhen die Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden, bis zur Feststellung der FMA, dass der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

(6) Verfügt der Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß § 13 Abs. 2 Z 3, so hat der Gerichtshof gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 BWG zu entsprechen hat und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 5 hat die FMA bei dem gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie die Aktionäre und sonstigen Anteilseigner, deren Stimmrechte ruhen, haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, durch die die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

Verfahren für die Beurteilung

§ 15. (1) Die FMA hat dem interessierten Erwerber umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Anzeige im Sinne des § 15 Abs. 1 sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Abs. 3 genannten Informationen schriftlich deren Eingang zu bestätigen und dem interessierten Erwerber unter einem das Datum des Endes des Beurteilungszeitraums mitzuteilen. Weist die FMA den interessierten Erwerber auf in der Anzeige offenkundig fehlende Unterlagen oder Informationen hin, so findet § 13 Abs. 3 letzter Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 keine Anwendung.

(2) Die FMA hat innerhalb von höchstens 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller gemäß § 17 Abs. 3 beizubringenden Unterlagen den beabsichtigten Erwerb schriftlich zu untersagen, wenn es nach Prüfung der Beurteilungskriterien gemäß § 16 vernünftige Gründe dafür gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind. Der Untersagungsbescheid ist innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Entscheidung der FMA über die Untersagung zu versenden. Wird der Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums von der FMA nicht schriftlich untersagt, so gilt er als genehmigt. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA einen Termin vorschreiben, bis zu dem der in § 15 Abs. 1 genannte beabsichtigte Erwerb abgeschlossen sein muss. Diese Frist kann gegebenenfalls verlängert werden. Auf Antrag des interessierten Erwerbers hat die FMA auch im Falle der Nichtuntersagung einen Bescheid auszustellen. Die FMA hat in der Begründung jedes schriftlichen Untersagungs- oder Feststellungsbescheides alle Bemerkungen oder Vorbehalte der für den interessierten Erwerber zuständigen Behörde zu vermerken. Der Bescheid kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, um die Erfüllung der Kriterien gemäß § 17 sicherzustellen. Die FMA kann unter Beachtung der Anforderungen gemäß § 22c Z 3 lit. a bis c des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, den Bescheid samt Begründung auf Antrag des interessierten Erwerbers öffentlich bekannt machen.

(3) Die FMA kann erforderlichenfalls bis spätestens zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums (Abs. 2) schriftlich weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Dabei sind die zusätzlich benötigten Informationen anzugeben. Die Anforderung von Informationen hemmt den Fortlauf der Beurteilungsfrist für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen bis zum Eingang der Antwort des interessierten Erwerbers, jedoch höchstens für 20 Arbeitstage. Die FMA kann weitere Klarstellungen oder Ergänzungen zu den Informationen anfordern, dies führt jedoch nicht zu einer Hemmung der Beurteilungsfrist.

(4) Die FMA kann die Unterbrechungsfrist von 20 Arbeitstagen auf maximal 30 Arbeitstage erstrecken, wenn der interessierte Erwerber

           1. außerhalb der Europäischen Union ansässig ist oder außerhalb der Europäischen Union beaufsichtigt wird oder

           2. nicht der Beaufsichtigung nach den Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG oder 2013/36/EU unterliegt.

(5) Die FMA arbeitet bei der Beurteilung eines beabsichtigten Erwerbs oder einer Erhöhung einer Beteiligung gemäß § 17 Abs. 1 eng mit zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates oder einer anderen Branche zusammen und tauscht unverzüglich die Informationen aus, die für die Beurteilung wesentlich oder relevant sind, wenn der interessierte Erwerber

           1. ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einer anderen Branche als dem oder der, in dem oder der der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;

           2. ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einer anderen Branche als dem oder der, in dem oder der der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist;

           3. ein Kreditinstitut, ein Lebens-, Schaden-, Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, oder eine Verwaltungsgesellschaft gemäß Art. 6 der Richtlinie 2009/65/EG kontrolliert, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einer anderen Branche als dem oder der, in dem oder der der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist.

(6) Im Falle eines Verfahrens gemäß Abs. 5 hat die FMA auf Anfrage alle Informationen mitzuteilen und von sich aus die zuständigen Behörden über alle wesentlichen Informationen, insbesondere auch über die Beurteilung des Erwerbs und über eine allfällige Untersagung des Beteiligungserwerbs zu informieren. Die FMA hat insbesondere zu den Kriterien gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 5 Stellungnahmen der zuständigen Behörden einzuholen.

Kriterien für die Beurteilung

§ 16. (1) Bei der Beurteilung der Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 hat die FMA im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, an der oder dem der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs im Hinblick auf sämtliche folgende Kriterien zu prüfen:

           1. Die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers;

           2. die Zuverlässigkeit und Erfahrung jeder Person, die die Geschäfte der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens infolge des beabsichtigten Erwerbs leiten wird;

           3. die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, an der oder dem der Erwerb beabsichtigt wird;

           4. ob die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/36/EU zu genügen, und insbesondere, ob die Gruppe, zu der sie oder es gehören wird, über eine Struktur verfügt, die es ermöglicht, eine wirksame Beaufsichtigung auszuüben, einen wirksamen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden durchzuführen und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden zu bestimmen (§ 5 Abs. 1 Z 4 und 4a BWG);

           5. ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, stattfinden, stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden oder ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.

(2) Bei der Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs ist auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes nicht abzustellen.

(3) Die FMA hat in Entsprechung von Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2014/65/EU mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich eine Liste von Informationen festzulegen, die der FMA vorzulegen sind. Diese Informationen müssen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 geeignet und erforderlich sein. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des interessierten Erwerbers und der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Dabei sind Umfang und Art der Beteiligung sowie die Größe und die Geschäftsbereiche des interessierten Erwerbers und der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, an der oder dem der Erwerb beabsichtigt ist, zu berücksichtigen. In der Verordnung hat die FMA auch Art und Form der Übermittlung der Informationen näher zu regeln, um eine rasche und präzise Identifikation des Antragsinhaltes zu ermöglichen.

(4) Werden der FMA zwei oder mehrere Vorhaben betreffend den Erwerb oder die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an ein und derselben Wertpapierfirma oder an ein und demselben Wertpapierdienstleistungsunternehmen angezeigt, so hat die FMA alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise zu behandeln.

2. Abschnitt

Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, MTF und OTF aus Mitgliedstaaten in Österreich

§ 17. (1) Jede Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats im Einklang mit der Richtlinie 2014/65/EU und jedes CRR-Kreditinstitut, das im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen und beaufsichtigt wird, darf gemäß Abs. 3 im Inland Wertpapierdienstleistungen erbringen und Anlagetätigkeiten ausüben sowie Nebendienstleistungen gemäß Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 2014/65/EU erbringen, sofern diese Dienstleistungen und Tätigkeiten durch ihre Zulassung gedeckt sind. Nebendienstleistungen dürfen nur in Verbindung mit einer Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit erbracht werden. Diese Wertpapierfirmen oder CRR-Kreditinstitute haben in den von der Richtlinie 2014/65/EU erfassten Bereichen keine zusätzlichen Anforderungen zu erfüllen. Dies gilt auch, wenn solche Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber aus anderen Mitgliedstaaten, die ein MTF oder ein OTF betreiben, beabsichtigen, ein derartiges System im Inland bereitzustellen, um Fernnutzern, -mitgliedern oder -teilnehmern im Inland den Zugang zu sowie den Handel an ihren Märkten zu ermöglichen.

(2) Die Erbringung der in Abs. 1 genannten Dienstleistungen in Österreich ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der FMA alle Angaben gemäß § 18 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 übermittelt hat. Werden der FMA § 18 Abs. 2 oder 5 entsprechende Angaben übermittelt, hat sie diese zu veröffentlichen.

(3) Nach Einlangen einer Mitteilung gemäß Abs. 2 können die Dienstleistungen gemäß Abs. 1 erbracht werden oder die Änderungen im Sinne von § 18 Abs. 3 durchgeführt werden.

(4) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehr ausüben, haben die §§ 47 bis 67, 69 und 70 dieses Bundesgesetzes, Art. 36 und 44 bis 70 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565, Art. 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die §§ 34 bis 38 und 41 BWG und § 52 ESAEG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, MTF und OTF in Mitgliedstaaten

§ 18. (1) Jede Wertpapierfirma gemäß § 3, die im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats erstmals Dienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben möchte oder ihr Dienstleistungsangebot oder ihre Tätigkeiten ändern möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen und folgende Angaben zu übermitteln:

           1. den Mitgliedstaat, in dem sie ihre Tätigkeit auszuüben beabsichtigt;

           2. einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zu erbringen oder auszuüben beabsichtigt und ob sie beabsichtigt, hierfür vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, die in Österreich niedergelassen sind. Beabsichtigt die Wertpapierfirma, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, hat sie der FMA die Namen dieser vertraglich gebundenen Vermittler mitzuteilen.

(2) Die FMA hat die Angaben nach Abs. 1 innerhalb eines Monats nach Erhalt an die gemäß Art. 79 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU als Kontaktstelle benannte zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats weiterzuleiten.

(3) Bei einer Änderung der nach Abs. 1 und 2 übermittelten Angaben hat die Wertpapierfirma der FMA diese Änderung mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung schriftlich mitzuteilen. Die FMA hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats von dieser Änderung in Kenntnis zu setzen.

(4) Jedes Kreditinstitut, das gemäß Abs. 1 Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen durch vertraglich gebundene Vermittler erbringen oder ausüben möchte, hat der FMA die Namen dieser vertraglich gebundenen Vermittler mitzuteilen. Beabsichtigt das Kreditinstitut im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in denen es Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, die in Österreich niedergelassen sind, hat die FMA innerhalb eines Monats nach Erhalt aller Informationen der gemäß Art. 79 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU als Kontaktstelle benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats den oder die Namen der vertraglich gebundenen Vermittler mitzuteilen, die das Kreditinstitut in dem genannten Mitgliedstaat als Dienstleistungserbringer heranzuziehen beabsichtigt.

(5) Eine Wertpapierfirma oder ein Marktbetreiber, die ein MTF oder ein OTF betreiben, haben gegebenenfalls der FMA anzuzeigen, in welchem anderen Mitgliedstaat sie ein MTF oder ein OTF bereitzustellen beabsichtigen. Die FMA hat diese Angaben innerhalb eines Monats an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dem das MTF oder OTF derartige Systeme bereitstellen möchte, zu übermitteln. Weiters hat die FMA der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates des MTF oder OTF auf deren Ersuchen unverzüglich die Namen der Fernmitglieder oder –teilnehmer des in jenem Mitgliedstaat niedergelassenen MTF oder OTF zu übermitteln.

(6) Zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 hat die FMA der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats genaue Angaben zu dem anerkannten Anlegerentschädigungssystem mitzuteilen, dem die Wertpapierfirma angeschlossen ist. Im Falle einer Änderung dieser Angaben hat die FMA dies der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mitzuteilen.

Errichtung einer Zweigstelle aus einem Mitgliedstaat in Österreich

§ 19. (1) Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen im Einklang mit diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2014/65/EU und der Richtlinie 2013/36/EU im Wege der Niederlassungsfreiheit — sei es durch die Errichtung einer Zweigstelle oder durch Heranziehung eines vertraglich gebundenen Vermittlers, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat niedergelassen ist — dürfen in Österreich erbracht oder ausgeübt werden, sofern diese Dienstleistungen und Tätigkeiten von der der Wertpapierfirma oder dem CRR-Kreditinstitut im Herkunftsmitgliedstaat erteilten Zulassung abgedeckt sind. Nebendienstleistungen dürfen nur in Verbindung mit einer Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit erbracht werden. Mit Ausnahme der nach Abs. 5 zulässigen Auflagen dürfen keine zusätzlichen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb einer Zweigstelle in den von diesem Bundesgesetz oder der Richtlinie 2014/65/EU erfassten Bereichen gestellt werden.

(2) Die Errichtung einer Zweigstelle in Österreich oder die Heranziehung eines vertraglich gebundenen Vermittlers, der in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat, als dem, in dem die Wertpapierfirma eine Zweigstelle errichtet hat, niedergelassen ist, setzt voraus, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der FMA alle Angaben gemäß § 20 Abs. 1 und 7 übermittelt hat.

(3) Nach Eingang einer Mitteilung gemäß Abs. 2 bei der FMA oder bei deren Nichtäußerung spätestens zwei Monate nach Weiterleitung der Mitteilung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die Zweigstelle ihre Tätigkeit aufnehmen oder die Änderungen im Sinne von § 20 Abs. 7 durchgeführt werden.

(4) Ebenso ist jedes CRR-Kreditinstitut, das zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder zur Ausübung von Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen im Einklang mit diesem Bundesgesetz und der Richtlinie 2014/65/EU einen vertraglich gebundenen Vermittler heranziehen möchte, der in einem anderen Mitgliedstaat als in seinem Herkunftsmitgliedstaat ansässig ist, berechtigt, dies zu tun, sobald der FMA als der gemäß Art. 79 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU als Kontaktstelle benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die in § 20 Abs. 1 genannten Informationen übermittelt worden sind.

(5) Wertpapierfirmen, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die §§ 47 bis 67, 69 und 70 dieses Bundesgesetzes, Art. 36 und 44 bis 70 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565, Art. 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die §§ 34 bis 38 und 41 BWG und § 52 ESAEG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten. Der FMA obliegt es zu gewährleisten, dass die Zweigstelle bei Erbringung ihrer Leistungen im Inland den Verpflichtungen nach den Art. 24, 25, 27 und 28 der Richtlinie 2014/65/EU und den Art. 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie den im Einklang damit vom Aufnahmemitgliedstaat erlassenen Maßnahmen nachkommt, soweit sie gemäß Art. 24 Abs. 12 der Richtlinie 2014/65/EU zulässig sind. Die FMA hat das Recht, die von der Zweigstelle getroffenen Vorkehrungen zu überprüfen und Änderungen zu verlangen, die zwingend notwendig sind, um es ihr zu ermöglichen, die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Art. 24, 25, 27 und 28 der Richtlinie 2014/65/EU und den Art. 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie den im Einklang damit erlassenen Maßnahmen in Bezug auf die Dienstleistungen und Aktivitäten der Zweigstelle im Inland zu überwachen.

(6) Nach Bekanntgabe des Eingangs einer Mitteilung gemäß Abs. 2 durch die FMA oder bei Ausbleiben einer solchen Mitteilung spätestens zwei Monate nach der Weiterleitung der Mitteilung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, kann der vertraglich gebundene Vermittler seine Tätigkeit aufnehmen. Der vertraglich gebundene Vermittler unterliegt den für Zweigstellen geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(7) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einer Wertpapierfirma, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und im Inland eine Zweigstelle errichtet hat, darf in Wahrnehmung ihrer Pflichten und nach Unterrichtung der FMA als zuständiger Behörde des Aufnahmemitgliedstaats vor Ort Ermittlungen in dieser Zweigstelle vornehmen.

Errichtung einer Zweigstelle in einem Mitgliedstaat

§ 20. (1) Jede Wertpapierfirma, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als Österreich eine Zweigstelle errichten oder vertraglich gebundene Vermittler, die in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich niedergelassen sind, in dem sie keine Zweigstelle errichtet hat, heranziehen möchte, hat die FMA zuvor davon in Kenntnis zu setzen und dieser folgende Angaben zu übermitteln:

           1. die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Errichtung einer Zweigstelle geplant ist, oder die Mitgliedstaaten, in denen sie keine Zweigstelle errichtet hat, in denen sie jedoch vertraglich gebundene Vermittler, die dort niedergelassen sind, heranzuziehen beabsichtigt;

           2. einen Geschäftsplan, aus dem unter anderem die Art der angebotenen Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen hervorgeht;

           3. gegebenenfalls die Organisationsstruktur der Zweigstelle samt Erläuterungen und Angabe, ob beabsichtigt ist, dass die Zweigstelle vertraglich gebundene Vermittler heranzieht, sowie die Namen dieser vertraglich gebundenen Vermittler;

           4. falls in einem Mitgliedstaat, in dem eine Wertpapierfirma keine Zweigstelle errichtet hat, vertraglich gebundene Vermittler herangezogen werden sollen, eine Beschreibung des beabsichtigten Einsatzes dieser Vermittler und der Organisationsstruktur, was auch Berichtslinien mit einschließt, aus denen hervorgeht, wie die Vermittler in die Unternehmensstruktur der Wertpapierfirma eingeordnet sind;

           5. die Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen angefordert werden können,

           6. die Namen der verantwortlichen Geschäftsführer der Zweigstelle oder des vertraglich gebundenen Vermittlers.

(2) Zieht eine Wertpapierfirma einen vertraglich gebundenen Vermittler heran, der in einem anderen Mitgliedstaat als in Österreich ansässig ist, wird dieser vertraglich gebundene Vermittler der Zweigstelle - sofern eine solche errichtet wurde - gleichgestellt und unterliegt in jedem Fall den für Zweigstellen geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU.

(3) Sofern die FMA in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen oder der Finanzlage der Wertpapierfirma anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der gemäß Art. 79 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU als Kontaktstelle benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln und dies der betreffenden Wertpapierfirma mitzuteilen.

(4) Zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 hat die FMA der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats genaue Angaben zu dem anerkannten Anlegerentschädigungssystem mitzuteilen, dem die Wertpapierfirma angeschlossen ist. Im Falle einer Änderung dieser Angaben hat die FMA dies der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mitzuteilen.

(5) Verweigert die FMA die Übermittlung der Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, hat sie der betroffenen Wertpapierfirma innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür mitzuteilen.

(6) Jedes Kreditinstitut, das zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder zur Ausübung von Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen im Einklang mit diesem Bundesgesetz und der Richtlinie 2014/65/EU einen vertraglich gebundenen Vermittler heranziehen möchte, der in einem anderen Mitgliedstaat als im Inland ansässig ist, hat dies der FMA mitzuteilen und dieser, sofern in dem Mitgliedstaat keine Zweigstelle errichtet wurde, die in Abs. 1 genannten Informationen zu übermitteln. Sofern die FMA keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen oder der Finanzlage des Kreditinstituts anzuzweifeln, hat sie die Angaben innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der gemäß Art 79 Absatz 1 als Kontaktstelle benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln und dies dem betreffenden Kreditinstitut mitzuteilen. Verweigert die FMA die Übermittlung der Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, hat sie dem betreffenden Kreditinstitut innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür mitzuteilen.

(7) Bei einer Änderung der nach Abs. 1 übermittelten Angaben hat die Wertpapierfirma der FMA diese Änderung mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung schriftlich mitzuteilen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats hat von der FMA über diese Änderung in Kenntnis gesetzt zu werden.

3. Abschnitt

Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten durch Drittlandfirmen

Errichtung einer Zweigstelle

§ 21. (1) Eine Drittlandfirma, die die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder die Ausübung von Anlagetätigkeiten mit oder ohne Nebentätigkeiten für Privatkunden oder für professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt 2 der Richtlinie 2014/65/EU in Österreich beabsichtigt, muss eine Zweigstelle in Österreich errichten.

(2) Die Drittlandfirma, die beabsichtigt, im Inland Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten mit oder ohne Nebentätigkeiten zu erbringen, muss eine vorherige Zulassung der FMA einholen. Diese setzt voraus:

           1. Die Erbringung der Dienstleistungen, für die die Drittlandfirma eine Zulassung beantragt, unterliegt der Zulassung und der Beaufsichtigung in dem Drittland, in dem die Firma ihren Sitz hat, und die beantragende Firma ist ordnungsgemäß zugelassen, wobei die zuständige Behörde die Empfehlungen der FATF zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gebührend berücksichtigt;

           2. es bestehen Kooperationsvereinbarungen zwischen der FMA als der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Zweigstelle errichtet werden soll, und den zuständigen Aufsichtsbehörden des Drittlandes, in dem die Firma ihren Sitz hat, in denen Bestimmungen zur Regulierung des Informationsaustausches enthalten sind, um die Integrität des Marktes zu erhalten und die Anleger zu schützen;

           3. der Zweigstelle steht ein ausreichendes Anfangskapital zur freien Verfügung;

           4. eine oder mehrere Personen sind zur Leitung der Zweigstelle bestellt, und sie alle erfüllen die Anforderungen gemäß Art. 9 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU;

           5. das Drittland, in dem die Drittlandfirma ihren Sitz hat, hat mit Österreich eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet; diese Vereinbarung entspricht vollständig den Standards gemäß Art. 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen und gewährleistet einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Steuervereinbarungen;

           6. die Firma gehört einem System für die Entschädigung der Anleger an, das in Einklang mit der Richtlinie 97/9/EG zugelassen oder anerkannt ist.

(3) Die in Abs. 1 genannte Drittlandfirma hat ihren Antrag bei der der FMA als zuständiger Behörde des Mitgliedstaats einzureichen, in dem sie beabsichtigt, eine Zweigstelle zu errichten.

Mitteilungspflicht

§ 22. Eine Drittlandfirma, die eine Zulassung für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder die Ausübung von Anlagetätigkeiten mit oder ohne Nebentätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle anstrebt, hat der FMA davor die folgenden Angaben zu übermitteln:

           1. den Namen der für ihre Beaufsichtigung in dem betreffenden Drittland verantwortlichen Behörde; falls mehrere Behörden für die Beaufsichtigung verantwortlich sind, sind die jeweiligen Zuständigkeitsbereichen genau anzugeben;

           2. sämtliche relevanten Firmenangaben (Name, Rechtsform, Firmensitz und Adresse, Mitglieder des Leitungsorgans, relevante Gesellschafter) und einen Geschäftsplan, in dem die Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen sowie die organisatorische Struktur der Zweigstelle angegeben sind, einschließlich einer Beschreibung jeglicher Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben an Dritte;

           3. die Namen der für die Leitung der Zweigstelle verantwortlichen Personen und die entsprechenden Unterlagen, um die Einhaltung der Anforderungen nach Art. 9 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU nachzuweisen;

           4. Angaben zu dem Anfangskapital, das der Zweigstelle zur freien Verfügung steht.

Erteilung der Zulassung

§ 23. (1) Die FMA darf der Drittlandfirma eine Zulassung nur erteilen, wenn sie davon überzeugt ist, dass:

           1. die Bedingungen von § 21 erfüllt sind und

           2. die Zweigstelle des Drittlandes in der Lage ist, die in Abs. 2 genannten Bestimmungen einzuhalten.

Die FMA hat der Drittlandfirma binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Zulassung erteilt wurde.

(2) Die in Einklang mit Abs. 1 zugelassene Zweigstelle der Drittlandfirma hat den Verpflichtungen der §§ 29 bis 34, 38 bis 64, § 65 Abs. 1 und § 68 dieses Bundesgesetzes, der §§ 75 und 77 bis 81 BörseG, der Art. 3, 21 bis 76 und 80 bis 82 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und der Art. 3 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie den in Einklang damit erlassenen Maßnahmen nachzukommen.

(3) Drittlandfirmen haben die Beachtung der in Abs. 2 genannten Bestimmungen durch Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen und erforderlichenfalls zu erläutern. Dieser Bericht ist von den Drittlandfirmen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres an die FMA zu übermitteln.

(4) Der Prüfungsbericht gemäß Abs. 3 ist so zeitgerecht zu erstellen und den Geschäftsleitern der Drittlandfirmen in Österreich zu übermitteln, dass die in Abs. 3 genannte Vorlagefrist eingehalten werden kann. Die Angaben gemäß Abs. 3 sind in deutscher Sprache zu erstellen.

Erbringung von Dienstleistungen auf Veranlassung des Kunden

§ 24. Wenn in Österreich ansässige oder niedergelassene Kleinanleger oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2014/65/EU ausschließlich in Eigeninitiative die Erbringung einer Wertpapierdienstleistung oder die Ausübung einer Anlagetätigkeit durch eine Drittlandfirma veranlassen, so gilt die Anforderung einer Zulassung nach § 21 nicht für die Erbringung dieser Dienstleistung oder die Ausübung dieser Anlagetätigkeit, einschließlich Beziehungen, die in direktem Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung oder der Ausübung dieser Anlagetätigkeit stehen. Eine Initiative solcher Kunden berechtigt die Drittlandfirma nicht, neue Kategorien von Anlageprodukten oder Wertpapierdienstleistungen diesem Kunden auf anderem Wege als über die Zweigstelle zu vermarkten.

Entzug der Zulassung

§ 25. Die FMA, die eine Zulassung gemäß § 23 erteilt hat, kann der Drittlandfirma die Zulassung entziehen, wenn diese Drittlandfirma

           1. nicht binnen zwölf Monaten von der Zulassung Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder in den sechs vorhergehenden Monaten keine Wertpapierdienstleistungen erbracht oder Anlagetätigkeit ausgeübt hat;

           2. die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat,

           3. die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt;

           4. schwerwiegend und systematisch gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie 2014/65/EU verstoßen hat, die die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit einer Wertpapierfirma regeln und auf Drittlandfirmen Anwendung finden oder

           5. einen der Fälle erfüllt, in denen sonstige Vorschriften in Bezug auf Angelegenheiten, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie 2014/65/EU liegen, den Entzug vorsehen.

2. Hauptstück

Organisatorische Anforderungen

1. Abschnitt

Organisation

Rechtsträger

§ 26. (1) Rechtsträger im Sinne dieses Hauptstückes sind Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Versicherungsunternehmen nach Maßgabe von § 2 Abs. 2, Verwaltungsgesellschaften und AIFM nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 sowie Zweigstellen von Wertpapierfirmen nach Maßgabe von § 19 Abs. 5, von Drittlandfirmen nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 und von Kreditinstituten nach Maßgabe von § 9 Abs. 7 BWG aus Mitgliedstaaten.

(2) Folgende Bestimmungen gelten nicht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen:

           1. Das Erfordernis einer unabhängigen Compliance-Funktion gemäß Art. 22 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565;

           2. das Erfordernis einer unabhängigen Risiko-Management-Funktion gemäß Art. 23 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und

           3. das Erfordernis einer getrennten unabhängigen internen Revision gemäß Art. 24 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565.

(3) Bei Kreditinstituten, die gemäß den Vorschriften des BWG über eine hinreichend unabhängige Risiko-Management-Funktion und eine interne Revision verfügen, können die in Art. 23 und 24 delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Aufgaben von der betreffenden Organisationseinheit ausgeübt werden.

Algorithmischer Handel

§ 27. (1) Ein Rechtsträger, der algorithmischen Handel betreibt, hat über wirksame Systeme und Risikokontrollen zu verfügen, die für das von ihm betriebene Geschäft geeignet sind, um sicherzustellen, dass dessen Handelssysteme belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten verfügen. Er hat insbesondere sicherzustellen, dass

           1. seine Systeme angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen;

           2. die Übermittlung von fehlerhaften Aufträgen oder eine Funktionsweise der Systeme vermieden wird, durch die Störungen auf dem Markt verursacht werden könnten oder ein Beitrag zu diesen geleistet werden könnte;

           3. die Handelssysteme nicht für einen Zweck verwendet werden können, der gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder die Vorschriften des Handelsplatzes verstößt, mit dem er verbunden ist;

           4. er über wirksame Notfallvorkehrungen verfügt, um mit jeglichen Störungen in seinen Handelssystemen umzugehen und

           5. seine Systeme vollständig geprüft sind und ordnungsgemäß überwacht werden.

(2) Ein Rechtsträger, der algorithmischen Handel in einem Mitgliedstaat betreibt, hat dies der FMA und dem Börseunternehmen, als dessen Mitglied oder Teilnehmer er algorithmischen Handel betreibt, mitzuteilen. Die FMA kann vorschreiben, dass ihr regelmäßig oder auf Anforderung folgende Informationen zu übermitteln sind:

           1. eine Beschreibung seiner algorithmischen Handelsstrategien,

           2. die Einzelheiten zu den Handelsparametern oder Handelsobergrenzen, denen das System unterliegt,

           3. die wichtigsten Kontrollen für Einhaltung und Risiken, die sie zur Erfüllung der in Abs. 1 festgelegten Bedingungen eingerichtet hat, sowie

           4. die Einzelheiten über ihre Systemprüfung.

Die FMA kann nach dieser Bestimmung regelmäßig zu übermittelnde Informationen auch durch Verordnung festlegen. Die FMA kann vom Rechtsträger jederzeit weitere Informationen über seinen algorithmischen Handel und die für diesen Handel eingesetzten Systeme anfordern.

(3) Die FMA hat auf Verlangen der zuständigen Behörde des Handelsplatzes eines anderen Mitgliedstaates, als dessen Mitglied oder Teilnehmer ein Rechtsträger algorithmischen Handel betreibt, unverzüglich die in Abs. 2 genannten Informationen weiterzuleiten, die sie von dem algorithmischen Handel betreibenden Rechtsträger erhält.

(4) Der Rechtsträger hat dafür zu sorgen, dass Aufzeichnungen zu den in den Abs. 1 bis 3 genannten Angelegenheiten aufbewahrt werden, und sicherzustellen, dass diese ausreichend sind, um der FMA zu ermöglichen, die Einhaltung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes zu überprüfen.

(5) Ein Rechtsträger, der eine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwendet, muss von allen von ihm platzierten Aufträgen, einschließlich Auftragsstornierungen, ausgeführter Aufträge und Kursnotierungen an Handelsplätzen, in einer genehmigten Form zutreffende und chronologisch geordnete Aufzeichnungen aufbewahren und diese der FMA auf deren Anfrage hin zur Verfügung stellen.

(6) Ein Rechtsträger, der in Verfolgung einer Market-Making-Strategie algorithmischen Handel betreibt, muss, unter Berücksichtigung der Liquidität, des Umfangs und der Art des konkreten Markts und der Merkmale des gehandelten Instruments, folgende Anforderungen erfüllen:

           1. Der Rechtsträger muss dieses Market-Making während eines festgelegten Teils der Handelszeiten des Handelsplatzes, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, kontinuierlich betreiben, wodurch der Handelsplatz regelmäßig und verlässlich mit Liquidität versorgt wird,

           2. der Rechtsträger muss eine rechtlich bindende schriftliche Vereinbarung mit dem Börseunternehmen schließen, in der zumindest die Verpflichtungen der Wertpapierfirma im Einklang mit Z 1 festgelegt werden, und

           3. der Rechtsträger muss über wirksame Systeme und Kontrollen verfügen, durch die gewährleistet wird, dass er jederzeit seine Verpflichtungen nach der in Z 2 genannten Vereinbarung erfüllt.

(7) Für die Zwecke dieser Bestimmung wird angenommen, dass ein Rechtsträger, der algorithmischen Handel betreibt, eine Market-Making-Strategie verfolgt, wenn er Mitglied oder Teilnehmer des Börseunternehmens ist und seine Strategie beim Handel auf eigene Rechnung beinhaltet, dass er in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente feste, zeitgleiche Geld- und Briefkurse vergleichbarer Höhe zu wettbewerbsfähigen Preisen stellt, sodass der Gesamtmarkt regelmäßig und kontinuierlich mit Liquidität versorgt wird.

Direkter elektronischer Zugang

§ 28. (1) Ein Rechtsträger, der einen direkten elektronischen Zugang zum Börseunternehmen bietet, hat über wirksame Systeme und Kontrollen zu verfügen, durch die eine ordnungsgemäße Beurteilung und Überprüfung der Eignung der Kunden, die diesen Dienst nutzen, gewährleistet wird. Ein direkter elektronischer Zugang ohne solche Kontrollen ist verboten. Der Rechtsträger hat insbesondere sicherzustellen, dass

           1. die Kunden die angemessenen voreingestellten Handels- und Kreditschwellen nicht überschreiten können,

           2. der Handel der Kunden ordnungsgemäß überwacht wird,

           3. ein Handel, durch den Risiken für den Rechtsträger selbst entstehen oder durch den Störungen am Markt auftreten könnten oder dazu beigetragen werden könnte oder der gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder die Vorschriften des Handelsplatzes verstoßen könnte, durch angemessene Risikokontrollen verhindert wird,

           4. Kunden, die diesen Dienst nutzen, die in diesem Bundesgesetz für Kunden festgelegten Anforderungen erfüllen und die Vorschriften des Börseunternehmens einhalten,

           5. er die Geschäfte überwacht, um Verstöße gegen diese Regeln, marktstörende Handelsbedingungen oder auf Marktmissbrauch hindeutende Verhaltensweisen, welche der FMA zu melden sind, zu erkennen,

           6. eine rechtlich bindende schriftliche Vereinbarung zwischen ihm und dem jeweiligen Kunden im Hinblick auf die wesentlichen Rechte und Pflichten, die durch diesen Dienst entstehen, besteht und

           7. die Verantwortung im Rahmen dieses Bundesgesetzes nach der Vereinbarung gemäß Z 6 bei dem Rechtsträger verbleibt.

(2) Ein Rechtsträger, der einen direkten elektronischen Zugang zum Börseunternehmen bietet, hat der FMA dies zu melden. Der Rechtsträger, der an einem Handelsplatz eines anderen Mitgliedstaates einen direkten elektronischen Zugang bietet, hat der zuständigen Behörde des betreffenden anderen Mitgliedstaates eine entsprechende Meldung zu machen.

(3) Die FMA kann einem Rechtsträger, der einen direkten elektronischen Zugang bietet, vorschreiben, regelmäßig oder ad hoc eine Beschreibung der in Abs. 1 genannten Systeme und Kontrollen sowie Nachweise für ihre Anwendung vorzulegen.

(4) Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde des Handelsplatzes eines anderen Mitgliedstaates, zu dem ein Rechtsträger direkten elektronischen Zugang bietet, hat die FMA die in Abs. 3 genannten Informationen, die sie von dem Rechtsträger erhält, unverzüglich weiterzuleiten.

(5) Der Rechtsträger hat dafür zu sorgen, dass Aufzeichnungen zu den in Abs. 1 bis 4 genannten Angelegenheiten aufbewahrt werden, und sicherzustellen, dass diese ausreichend sind, um der FMA zu ermöglichen, die Einhaltung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes zu überprüfen.

(6) Ein Rechtsträger, der als allgemeines Clearing-Mitglied für andere Personen handelt, hat über wirksame Systeme und Kontrollen zu verfügen, um sicherzustellen, dass Clearing-Dienste nur für Personen angewandt werden, die dafür geeignet sind und die eindeutige Kriterien erfüllen, und diesen Personen geeignete Anforderungen auferlegt werden, damit sie die Risiken für die Wertpapierfirma und den Markt verringern. Der Rechtsträger hat dafür zu sorgen, dass eine rechtlich bindende schriftliche Vereinbarung zwischen ihm und der jeweiligen Person im Hinblick auf die wesentlichen Rechte und Pflichten besteht, die durch diesen Dienst entstehen.

Allgemeine organisatorische Anforderungen

§ 29. (1) Ein Rechtsträger hat durch Festlegung angemessener Strategien und Verfahren dafür zu sorgen, dass er selbst, seine Geschäftsleitung, Beschäftigten und vertraglich gebundenen Vermittler den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes sowie den organisatorischen Anforderungen gemäß Kapitel II der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 dieser Personen nachkommen („Compliance“).

(2) Ein Rechtsträger hat auf Dauer wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte gemäß § 45 den Kundeninteressen schaden.

(3) Durch die in Abs. 2 und den §§ 30 und 31 genannten Maßnahmen, Verfahren und Vorkehrungen werden alle anderen Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, einschließlich derjenigen, die sich auf Offenlegung, Eignung oder Angemessenheit, Ermittlung von Interessenkonflikten und den Umgang mit ihnen sowie Vorteile beziehen, nicht berührt.

(4) Ein Rechtsträger hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat er geeignete und angemessene Systeme, Ressourcen und Verfahren einzurichten.

(5) Ein Rechtsträger, der zur Erbringung der Wertpapierdienstleistungen gemäß § 1 Z 3 lit. b oder c oder zum Betrieb der Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 und 7a BWG berechtigt ist, hat Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 zu treffen, um die Zahl gescheiterter Abwicklungen zu begrenzen.

(6) Unbeschadet der Möglichkeit der FMA, Zugang zu Kommunikation gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu verlangen, hat ein Rechtsträger über solide Sicherheitsmechanismen zu verfügen, durch die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleistet werden, das Risiko der Datenverfälschung und des unberechtigten Zugriffs minimiert und ein Durchsickern von Informationen verhindert wird, so dass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist.

Produktüberwachungspflichten für Rechtsträger, die Finanzinstrumente konzipieren

§ 30. (1) Ein Rechtsträger, der Finanzinstrumente konzipiert (Konzepteur), was auch die Schaffung, Entwicklung, Begebung und Gestaltung von Finanzinstrumenten beinhaltet, hat die nachstehenden Anforderungen so zu erfüllen, wie es unter Berücksichtigung der Art des Finanzinstruments, der Wertpapierdienstleistung und des Zielmarkts des Produkts angemessen und verhältnismäßig ist.

(2) Ein Konzepteur, der Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden konzipiert, hat ein Verfahren für die Genehmigung jedes einzelnen Finanzinstruments und jeder wesentlichen Anpassung bestehender Finanzinstrumente zu unterhalten, zu betreiben und zu überprüfen, bevor es an Kunden vermarktet oder vertrieben wird.

(3) Der Konzepteur hat Verfahren und Maßnahmen einzuführen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten, die sicherstellen, dass die Konzeption von Finanzinstrumenten die Anforderungen für den ordnungsgemäßen Umgang mit Interessenkonflikten, einschließlich Vergütung, erfüllen. Der Konzepteur hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Gestaltung des Finanzinstruments, einschließlich seiner Merkmale, keine negativen Auswirkungen auf die Endkunden hat und nicht zu Problemen mit der Marktintegrität führt, dadurch dass diese Gestaltung es dem Konzepteur ermöglicht, eigene Risiken oder Positionen im Basiswert des Produkts zu mindern oder sich derer zu entledigen, falls der Konzepteur die Basiswerte bereits für eigene Rechnung hält.

(4) Der Konzepteur hat bei der Konzeption eines Finanzinstruments mögliche Interessenkonflikte zu analysieren. Insbesondere hat der Konzepteur zu bewerten, ob das Finanzinstrument eine Situation schafft, in der den Endkunden Nachteile entstehen könnten, wenn sie

           1. eine Gegenposition zu der Position übernehmen, die zuvor vom Konzepteur selbst gehalten wurde oder

           2. eine Gegenposition zu der Position übernehmen, die der Konzepteur nach Verkauf des Produkts halten will.

(5) Der Konzepteur hat zu prüfen, ob das Finanzinstrument eine Gefahr für die geordnete Funktionsweise oder die Stabilität der Finanzmärkte darstellen könnte, bevor er beschließt, mit der Auflage des Produkts fortzufahren.

(6) Der Konzepteur hat sicherzustellen, dass die an der Konzeption von Finanzinstrumenten beteiligten maßgeblichen Mitarbeiter über die erforderliche Sachkenntnis verfügen, um die Merkmale und Risiken der Finanzinstrumente, die sie konzipieren wollen, zu verstehen.

(7) Der Konzepteur hat dafür zu sorgen, dass die Geschäftsleitung eine wirksame Kontrolle über den Produktüberwachungsprozess des Konzepteurs ausübt. Der Konzepteur hat dabei sicherzustellen, dass die Compliance-Berichte an die Geschäftsleitung systematisch auch Informationen über die vom Konzepteur konzipierten Finanzinstrumente, einschließlich Informationen über die Vertriebsstrategie, enthalten. Der Konzepteur hat diese Berichte auf Verlangen der FMA zur Verfügung zu stellen.

(8) Der Konzepteur hat sicherzustellen, dass die Compliance-Funktion die Entwicklung und regelmäßige Überprüfung der Produktüberwachungsvorkehrungen überwacht, damit jegliches Risiko, dass der Konzepteur die in diesem Paragraphen festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, erkannt wird.

(9) Der Konzepteur hat im Falle der Zusammenarbeit bei der Schaffung, Entwicklung, Begebung und Gestaltung eines Produkts, inbesondere auch mit Unternehmen, die nicht gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen und beaufsichtigt werden, oder mit Rechtsträgern aus Drittländern, die jeweiligen Verantwortlichkeiten festzuhalten.

(10) Im Produktgenehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 hat ein Konzepteur einen bestimmten Zielmarkt für Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundengattung für jedes Finanzinstrument festzulegen und sicherzustellen, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt bewertet werden und die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht.

(11) Der Konzepteur hat mit ausreichender Detailtiefe den potenziellen Zielmarkt für jedes Finanzinstrument und die Kundenarten zu bestimmen, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Finanzinstrument vereinbar ist. Im Rahmen dieses Prozesses hat der Konzepteur etwaige Kundengruppen zu bestimmen, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Finanzinstrument nicht vereinbar ist. Weiters hat er sicherzustellen, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt bewertet werden und die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht. Arbeiten mehrere Rechtsträger bei der Konzeption eines Finanzinstruments zusammen, braucht nur ein Zielmarkt bestimmt werden.

(12) Ein Konzepteur, der durch andere Rechtsträger vertriebene Finanzinstrumente konzipiert, hat die Bedürfnisse und Merkmale der Kunden zu bestimmen, mit denen das Produkt vereinbar ist, auf der Grundlage seiner theoretischen Kenntnisse und bisherigen Erfahrungen, die er in Bezug auf das Finanzinstrument oder vergleichbare Finanzinstrumente, die Finanzmärkte sowie die Bedürfnisse, Merkmale und Ziele der potenziellen Endkunden erworben hat.

(13) Der Konzepteur hat eine Szenarioanalyse seiner Finanzinstrumente durchzuführen, bei der bewertet wird, welche Risiken bei dem Produkt hinsichtlich schlechter Ergebnisse für Endkunden bestehen und unter welchen Umständen diese Ergebnisse eintreten könnten. Der Konzepteur hat das Finanzinstrument unter Negativbedingungen zu bewerten und dabei inbesondere zu analysieren, was geschieht, wenn

           1. sich die Marktbedingungen verschlechtern,

           2. der Konzepteur oder einer an der Konzeption oder der Funktionsweise des Finanzinstruments beteiligter Dritter in finanzielle Schwierigkeiten gerät oder ein anderes Gegenparteirisiko eintritt,

           3. sich das Finanzinstrument als kommerziell nicht lebensfähig erweist oder

           4. die Nachfrage nach dem Finanzinstrument erheblich höher ausfällt als erwartet, so dass Druck auf die Ressourcen des Konzepteurs oder den Markt des Basisinstruments entsteht.

(14) Der Konzepteur hat festzustellen, ob ein Finanzinstrument den ermittelten Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des Zielmarkts entspricht, insbesondere indem er untersucht, ob folgende Elemente gegeben sind:

           1. Das Risiko-/Ertragsprofil des Finanzinstruments ist mit dem Zielmarkt vereinbar und

           2. die Gestaltung des Finanzinstruments wird durch Merkmale bestimmt, die für den Kunden von Vorteil sind, und nicht durch ein Geschäftsmodell, dessen Rentabiliät auf schlechten Kundenergebnissen beruht.

(15) Der Konzepteur hat die für das Finanzinstrument geplante Gebührenstruktur zu prüfen, indem er insbesondere untersucht, ob

           1. die Kosten und Gebühren des Finanzinstruments mit den Bedürfnissen, Zielen und Merkmalen des Zielmarkts vereinbar sind;

           2. die Gebühren nicht die Renditeerwartungen an das Finanzinstrument untergraben, was insbesondere der Fall ist, wenn die Kosten oder Gebühren nahezu alle erwarteten steuerlichen Vorteile eines Finanzinstruments aufwiegen, übersteigen oder zunichte machen oder

           3. die Gebührenstruktur des Finanzinstruments für den Zielmarkt hinreichend transparent ist, so dass sie Gebühren nicht verschleiert und nicht zu komplex ist, um verstanden werden zu können.

(16) Der Konzepteur hat dafür zu sorgen, dass die Bereitstellung von Informationen über ein Finanzinstrument an die Vertreiber auch Informationen über die für das Finanzinstrument geeigneten Vertriebskanäle, das Produktgenehmigungsverfahren und die Zielmarktbewertung beinhaltet und einem angemessenen Standard entspricht, der die Vertreiber in die Lage versetzt, das Finanzinstrument richtig zu verstehen und zu empfehlen oder zu verkaufen.

(17) Ein Konzepteur hat die von ihm konzipierten Finanzinstrumente regelmäßig zu überprüfen und dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen, die das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt wesentlich beeinflussen könnten. Der Konzepteur hat zu prüfen, ob das Finanzinstrument weiterhin mit den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des Zielmarkts vereinbar ist und auf dem Zielmarkt vertrieben wird oder ob es Kunden erreicht, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Finanzinstrument nicht vereinbar ist.

(18) Ein Konzepteur hat die Finanzinstrumente vor jeder weiteren Begebung oder Wiederauflage – wenn er Kenntnis von einem Ereignis hat, dass das potenzielle Risiko für die Anleger wesentlich beeinflussen könnte – sowie in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, um zu bewerten, ob die Finanzinstrumente in der beabsichtigten Weise funktionieren. Der Konzepteur hat festzulegen, in welchen Abständen er seine Finanzinstrumente überprüft, wobei er relevante Faktoren zu berücksichtigen hat, insbesondere Faktoren, die mit der Komplexität oder dem innovativen Charakter der verfolgten Anlagestrategien zusammenhängen. Der Konzepteur hat auch zentrale Ereignisse zu bestimmen, die das potenzielle Risiko oder die Renditeerwartungen des Finanzinstruments beeinflussen können, insbesondere

           1. das Überschreiten einer Schwelle, die das Ertragsprofil des Finanzinstruments beeinflussen wird oder

           2. die Solvabilität bestimmter Emittenten, deren Wertpapiere oder Garantien sich auf die Wertentwicklung des Finanzinstruments auswirken könnten.

(19) Der Konzepteur hat bei Eintritt von Ereignissen im Sinne des Abs. 18 angemessene Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere:

           1. alle relevanten Informationen über das Ereignis und seine Auswirkungen auf das Finanzinstrument an die Kunden oder die Vertreiber des Finanzinstruments, falls der Konzepteur das Finanzinstrument den Kunden nicht direkt anbietet oder nicht direkt an die Kunden vertreibt, zu übermitteln;

           2. das Produktgenehmigungsverfahren zu verändern;

           3. die weitere Begebung des Finanzinstruments einzustellen;

           4. die Vertragsbedingungen des Finanzinstruments zu verändern;

           5. zu prüfen, ob die für den Verkauf der Finanzinstrumente genutzten Kanäle angemessen sind, wenn der Konzepteur feststellt, dass das Finanzinstrument nicht wie geplant verkauft wird;

           6. Kontakt mit dem Vertreiber aufzunehmen, um eine Veränderung des Vertriebsprozesses zu erörtern;

           7. die Beziehung mit dem Vertreiber zu beenden;

           8. die FMA unverzüglich zu unterrichten.

Produktüberwachungspflichten für Vertreiber

§ 31. (1) Der Rechtsträger hat bei seiner Entscheidung über die Palette der Finanzinstrumente, die von ihm selbst oder von anderen Rechtsträgern begeben werden, und der Dienstleistungen, die er den Kunden anzubieten oder zu empfehlen beabsichtigt, die nachstehenden Anforderungen so zu erfüllen, wie es unter Berücksichtigung der Art des Finanzinstruments, der Wertpapierdienstleistung und des Zielmarkts des Produkts angemessen und verhältnismäßig ist.

(2) Ein Rechtsträger hat die in diesem Bundesgesetz festgelegten Anforderungen auch dann zu erfüllen, wenn er Finanzinstrumente anbietet oder empfiehlt, die von nicht unter die Richtlinie 2014/65/EU fallenden Unternehmen konzipiert wurden. Dabei hat der Rechtsträger über wirksame Vorkehrungen zu verfügen, um von den betreffenden Konzepteuren ausreichende Informationen gemäß § 30 Abs. 16 über die Finanzinstrumente zu erhalten. Der Rechtsträger hat den Zielmarkt für das jeweilige Finanzinstrument festzulegen, auch wenn der Zielmarkt vom Konzepteur nicht abgegrenzt wurde.

(3) Der Rechtsträger hat über angemessene Produktüberwachungsvorkehrungen zu verfügen, die sicherstellen, dass die Produkte und Dienstleistungen, die er anbieten oder empfehlen will, mit den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen eines bestimmten Zielmarkts vereinbar sind und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht. Der Rechtsträger hat die Situation und die Bedürfnisse der Kunden, auf die er sich konzentrieren will, zu ermitteln und in angemessener Weise zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Interessen der Kunden nicht aufgrund kommerziellen oder finanziellen Drucks beeinträchtigt werden. Dabei bestimmt der Rechtsträger jegliche Kundengruppen, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Finanzinstrument oder die Dienstleistung nicht vereinbar ist.

(4) Der Rechtsträger hat von Konzepteuren, die unter die Richtlinie 2014/65/EU fallen, Informationen zu erhalten, um das erforderliche Verständnis und Wissen in Bezug auf die Produkte zu erlangen, die er empfehlen oder verkaufen will, damit sichergestellt ist, dass diese Produkte entsprechend den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des bestimmten Zielmarkts vertrieben werden.

(5) Der Rechtsträger hat alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass er auch von Konzepteuren, die nicht unter die Richtlinie 2014/65/EU fallen, ausreichende und zuverlässige Informationen erhält, damit sichergestellt ist, dass die Produkte entsprechend den Merkmalen, Zielen und Bedürfnissen des Zielmarkts vertrieben werden. Sind relevante Informationen nicht öffentlich zugänglich, hat der Vertreiber alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um diese relevanten Informationen vom Konzepteur oder seinem Beauftragten zu erhalten. Akzeptable öffentlich zugängliche Informationen sind Informationen, die klar und verlässlich sind und zur Erfüllung regulatorischer Anforderungen, etwa der Offenlegungspflichten gemäß der Richtlinie 2003/71/EG oder der Richtlinie 2004/109/EG, erstellt werden. Diese Verpflichtung gilt für Produkte, die auf den Primär- und Sekundärmärkten verkauft werden, und wird je nach Grad der Erhältlichkeit öffentlich zugänglicher Informationen und der Komplexität des Produkts in einer dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechenden Weise angewandt.

(6) Der Rechtsträger hat den Zielmarkt und die Vertriebsstrategie anhand der von den Konzepteuren erhaltenen Informationen und der Informationen über seine eigenen Kunden zu bestimmen. Handelt ein Rechtsträger sowohl als Konzepteur als auch als Vertreiber, ist nur eine Zielmarktbestimmung erforderlich.

(7) Der Rechtsträger hat bei seiner Entscheidung über die Palette der Finanzinstrumente und Dienstleistungen, die er anbieten oder empfehlen will, und über die jeweiligen Zielmärkte Verfahren und Maßnahmen aufrechtzuerhalten, die die Einhaltung aller gemäß diesem Bundesgesetz geltenden Anforderungen sicherstellen, einschließlich jener, die für die Offenlegung, für die Bewertung der Eignung oder Angemessenheit, für Vorteile und für den ordnungsgemäßen Umgang mit Interessenkonflikten gelten. In diesem Zusammenhang ist mit besonderer Sorgfalt zu verfahren, wenn Vertreiber neue Produkte anbieten oder empfehlen wollen oder wenn es bei den Dienstleistungen, die sie erbringen, Veränderungen gibt.

(8) Der Rechtsträger hat seine Produktüberwachungsvorkehrungen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und zu aktualisieren, damit sichergestellt ist, dass diese belastbar und zweckmäßig bleiben, und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

(9) Der Rechtsträger hat die von ihm angebotenen oder empfohlenen Finanzinstrumente und die von ihm erbrachten Dienstleistungen regelmäßig zu überprüfen und dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen, die das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt wesentlich beeinflussen könnten. Der Rechtsträger hat zumindest zu bewerten, ob das Produkt oder die Dienstleistung den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des bestimmten Zielmarkts weiterhin entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist. Der Rechtsträger hat den Zielmarkt erneut zu überprüfen und die Produktüberwachungsvorkehrungen zu aktualisieren, wenn ihm bewusst wird, dass er den Zielmarkt für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung nicht richtig bestimmt hat oder dass das Produkt oder die Dienstleistung den Gegebenheiten des bestimmten Zielmarkts nicht mehr gerecht wird, insbesondere falls das Produkt aufgrund von Marktveränderungen illiquide oder hochgradig volatil wird.

(10) Der Rechtsträger hat sicherzustellen, dass seine Compliance-Funktion die Entwicklung und regelmäßige Überprüfung der Produktüberwachungsvorkehrungen kontrolliert, damit jegliches Risiko, dass der Rechtsträger die in dieser Bestimmung festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, erkannt wird.

(11) Der Rechtsträger hat sicherzustellen, dass die maßgeblichen Mitarbeiter über die notwendige Sachkenntnis verfügen, um die Merkmale und Risiken der Produkte, die er anbieten oder empfehlen will, und der erbrachten Dienstleistungen sowie die Bedürfnisse, Merkmale und Ziele des bestimmten Zielmarkts zu verstehen.

(12) Der Rechtsträger hat sicherzustellen, dass die Geschäftsleitung eine tatsächliche Kontrolle über den Produktüberwachungsprozess des Rechtsträgers ausübt, mit dem die Palette der Anlageprodukte, die der Rechtsträger auf den jeweiligen Zielmärkten anbietet oder empfiehlt, und der Dienstleistungen, die der Rechtsträger auf den jeweiligen Zielmärkten erbringt, festgelegt wird. Der Rechtsträger hat dabei sicherzustellen, dass die Compliance-Berichte an die Geschäftsleitung systematisch auch Informationen über die vom Rechtsträger angebotenen oder empfohlenen Produkte und die erbrachten Dienstleistungen enthalten. Die Compliance-Berichte sind der FMA auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(13) Die Vertreiber haben den Konzepteuren Informationen über die Verkäufe und, sofern angebracht, Informationen über die vorgenannten Überprüfungen zu übermitteln, um die von den Konzepteuren durchgeführten Produktüberprüfungen zu unterstützen.

(14) Arbeiten verschiedene Rechtsträger beim Vertrieb eines Produkts oder einer Dienstleistung zusammen, hat der Rechtsträger mit der direkten Kundenbeziehung die Letztverantwortung für die Erfüllung der in dieser Bestimmung festgelegten Produktüberwachungspflichten zu tragen. Jedoch sind die zwischengeschalteten Rechtsträger verpflichtet,

           1. sicherzustellen, dass relevante Produktinformationen vom Konzepteur an den Endvertreiber in der Vertriebskette weitergegeben werden;

           2. für den Fall, dass der Konzepteur Informationen über die Produktverkäufe benötigt, um seine eigenen Produktüberwachungspflichten zu erfüllen, ihm die Erlangung dieser Informationen zu ermöglichen und

           3. die Produktüberwachungspflichten für Konzepteure, so wie relevant, in Bezug auf die von ihnen erbrachten Dienstleistungen anzuwenden.

Risikomanagement und interne Revision

§ 32. Ein Rechtsträger hat über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen, effiziente Verfahren zur Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme zu verfügen.

Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen

§ 33. (1) Ein Rechtsträger hat über alle seine Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte Aufzeichnungen zu führen, aufgrund derer die FMA ihrer Aufsichtspflicht nachkommen und die in diesem Bundesgesetz, im BörseG 2018, in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgesehenen Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen und sich vor allem vergewissern kann, ob der Rechtsträger sämtliche Verpflichtungen, einschließlich denen gegenüber seinen Kunden oder potenziellen Kunden und im Hinblick auf die Integrität des Marktes eingehalten hat.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 haben die Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation zumindest in Bezug auf die beim Handel für eigene Rechnung getätigten Geschäfte und die Erbringung von Dienstleistungen, die sich auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen, zu enthalten.

(3) Telefongespräche und elektronische Kommunikation gemäß Abs. 2 umfassen auch solche, mit denen Geschäfte im Rahmen des Handels für eigene Rechnung oder die Erbringung von Dienstleistungen veranlasst werden sollen, die sich auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen, auch wenn diese Gespräche und Mitteilungen nicht zum Abschluss solcher Geschäfte oder zur Erbringung solcher Dienstleistungen führen.

(4) Ein Rechtsträger hat zu den in Abs. 2 und 3 genannten Zwecken alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um einschlägige Telefongespräche und elektronische Kommunikation aufzuzeichnen, die mit Geräten erstellt oder von Geräten gesendet oder empfangen wurden, die der Rechtsträger einem Angestellten oder freien Mitarbeiter zur Verfügung gestellt hat oder deren Nutzung durch einen Angestellten oder freien Mitarbeiter von dem Rechtsträger gebilligt oder gestattet wurde.

(5) Ein Rechtsträger hat Neu- und Altkunden mitzuteilen, dass Telefongespräche oder elektronische Kommunikation zwischen dem Rechtsträger und seinen Kunden, die zu Geschäften führen oder führen können, aufgezeichnet werden. Es ist ausreichend, dies Neu- und Altkunden einmal vor Erbringung der Wertpapierdienstleistungen mitzuteilen, zumindest aber einmal pro Jahr.

(6) Einem Rechtsträger, der seine Kunden nicht im Voraus über die Aufzeichnung ihrer Telefongespräche oder Kommunikation informiert hat, ist es nicht gestattet, für diese telefonische Wertpapierdienstleistungen zu erbringen oder telefonische Anlagetätigkeiten auszuüben, wenn sich diese Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen.

(7) Kunden können ihre Aufträge über andere Kanäle platzieren, allerdings müssen solche Mitteilungen über einen dauerhaften Datenträger erfolgen, wie zum Beispiel E-Mail, Fax oder während eines Treffens erstellte Aufzeichnungen über Kundenaufträge. Insbesondere der Inhalt der entsprechenden persönlichen Gespräche darf durch die Anfertigung schriftlicher Protokolle oder Vermerke aufgezeichnet werden. Diese Aufträge gelten als den telefonisch entgegengenommenen Aufträgen gleichwertig.

(8) Ein Rechtsträger hat alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass ein Angestellter oder freier Mitarbeiter mithilfe privater Geräte Telefongespräche oder elektronische Mitteilungen erstellt, sendet oder empfängt, die der Rechtsträger nicht aufzeichnen oder kopieren kann.

(9) Ein Rechtsträger hat die gemäß Abs. 2 bis 8 gespeicherten Aufzeichnungen den betreffenden Kunden auf Anfrage kostenlos zur Verfügung zu stellen und fünf Jahre aufzubewahren. Die FMA kann längere Aufbewahrungsfristen mit Verordnung nach einer eingehenden Prüfung ihrer Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit anordnen, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände bei bestimmten Arten von Rechtsträgern zu Beweiszwecken erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfristen dürfen sieben Jahre nicht überschreiten.

(10) Die FMA ist für die Kontrolle der Einhaltung von Abs. 1 bis 9 in Bezug auf die von inländischen Zweigstellen von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland getätigten Geschäfte verantwortlich. Davon unbeschadet bleibt die direkte Zugriffsmöglichkeit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats des Rechtsträgers auf diese Aufzeichnungen.

2. Abschnitt

Auslagerung und Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern und Wertpapiervermittlern

Auslagerung von wesentlichen betrieblichen Aufgaben an Dienstleister

§ 34. Ein Rechtsträger hat sicherzustellen, dass beim Rückgriff auf Dritte (Dienstleister) zur Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben, die für die kontinuierliche und zufrieden stellende Erbringung von Dienstleistungen für Kunden und zur Ausübung von Anlagetätigkeiten wesentlich sind, unter Beachtung der Art. 30 bis 32 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um unnötige zusätzliche Geschäftsrisiken zu vermeiden. Die Auslagerung wesentlicher betrieblicher Aufgaben an Dienstleister darf jedenfalls nicht so erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle oder die Möglichkeit der FMA zu überprüfen, ob das Unternehmen sämtlichen Anforderungen genügt, wesentlich beeinträchtigt werden.

Erbringung von Dienstleistungen über einen anderen Rechtsträger

§ 35. (1) Ein Rechtsträger, der von einem anderen Rechtsträger den Auftrag erhält, Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für einen Kunden zu erbringen, darf sich auf Kundeninformationen stützen, die von dem anderen Rechtsträger weitergeleitet wurden. Die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der weitergeleiteten Kundeninformation trägt der Rechtsträger, der den Auftrag erteilt hat.

(2) Der Rechtsträger, der einen Auftrag gemäß Abs. 1 erhält, darf sich auch auf Empfehlungen in Bezug auf die Dienstleistung oder das Geschäft verlassen, die dem Kunden von dem anderen Rechtsträger gegeben wurden. Die Verantwortung für die Eignung der Empfehlungen oder der Beratung für den Kunden trägt der Rechtsträger, der den Auftrag erteilt hat.

(3) Die Verantwortung für die Erbringung der Dienstleistung oder den Abschluss des Geschäfts auf der Grundlage solcher Angaben oder Empfehlungen nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes trägt der Rechtsträger, der den Auftrag erhalten hat.

Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern

§ 36. (1) Ein Rechtsträger kann vertraglich gebundene Vermittler für die Förderung seines Dienstleistungsgeschäfts, die Akquisition neuer Geschäfte oder die Annahme von Kundenaufträgen sowie für die Übermittlung dieser Aufträge, das Platzieren von Finanzinstrumenten und für die Anlageberatung hinsichtlich der Finanzinstrumente und Dienstleistungen, die vom Rechtsträger angeboten werden, heranziehen.

(2) Ein Rechtsträger, der einen vertraglich gebundenen Vermittler heranzieht, haftet gemäß § 1313a des Allgemeines bürgerliches Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, für jede Handlung oder Unterlassung des vertraglich gebundenen Vermittlers, wenn dieser im Namen des Rechtsträgers tätig ist.

(3) Ein Rechtsträger hat die Tätigkeiten der vertraglich gebundenen Vermittler zu überwachen, die für ihn tätig werden. Er hat sicherzustellen, dass ein vertraglich gebundener Vermittler dem Kunden, wenn er Kontakt aufnimmt oder bevor er mit den Kunden Geschäfte abschließt, mitteilt, in welcher Eigenschaft er handelt und welchen Rechtsträger er vertritt.

(4) Ein Rechtsträger darf nur vertraglich gebundene Vermittler heranziehen, die in ein öffentliches Register des Mitgliedstaates eingetragen sind, in dem sie niedergelassen sind.

(5) In Österreich tätige vertraglich gebundene Vermittler haben über eine gewerbliche Berechtigung gemäß § 136a GewO 1994 zu verfügen. Sie dürfen nur dann in das öffentliche Register eingetragen werden, wenn feststeht, dass sie über die erforderliche Zuverlässigkeit und über die angemessenen allgemeinen, kaufmännischen und beruflichen Kenntnisse verfügen, um die Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen und alle einschlägigen Informationen über die angebotene Dienstleistung korrekt an den Kunden oder den potenziellen Kunden weiterleiten zu können. Der vertraglich gebundene Vermittler hat dem Rechtsträger auf sein Verlangen alle Nachweise zu erbringen, die zur Überprüfung der Voraussetzungen erforderlich sind.

(6) Das öffentliche Register ist bei der FMA zu führen. Das Register ist laufend zu aktualisieren. Die Kreditinstitute und Wertpapierfirmen haben die Eintragung der vertraglich gebundenen Vermittler unverzüglich vorzunehmen und sind für die ordnungsgemäße Überprüfung verantwortlich.

(7) Ein Rechtsträger, der vertraglich gebundene Vermittler heranzieht, hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Tätigkeiten des vertraglich gebundenen Vermittlers, die keiner Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen bedürfen, keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tätigkeiten haben, die er im Namen des Rechtsträgers ausübt.

(8) Die Tätigkeit als vertraglich gebundener Vermittler begründet kein Arbeitsverhältnis im Sinne bundesgesetzlicher arbeits-, sozial- oder steuerrechtlicher Bestimmungen.

(9) Gewerbliche Vermögensberater, die als vertraglich gebundene Vermittler tätig sind, sind nicht berechtigt, zugleich als Wertpapiervermittler tätig zu sein.

Heranziehung von Wertpapiervermittlern

§ 37. (1) Wertpapierfirmen mit Berechtigung gemäß § 3 Abs. 7 und Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Berechtigung gemäß § 4 Abs. 4 können Wertpapiervermittler zur Erbringung einer oder mehrerer Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 und 3 ausschließlich bezüglich Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 lit. a und c heranziehen, soweit und sofern ihre Zulassung sie dazu berechtigt.

(2) Die jeweilige Wertpapierfirma oder das jeweilige Wertpapierdienstleistungsunternehmen haftet jedenfalls für das Verschulden der Wertpapiervermittler, deren er sich bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen bedient, gemäß § 1313a ABGB, unabhängig, ob der Wertpapiervermittler den jeweiligen Geschäftsherrn offenlegt oder nicht.

(3) In Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der übrigen für Wertpapierdienstleistungen geltenden Gesetze und Verordnungen, nicht jedoch der Bestimmungen der GewO 1994, ist das Verhalten der Wertpapiervermittler jedenfalls nur der jeweiligen Wertpapierfirma oder dem jeweiligen Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst zuzurechnen.

(4) Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen nur Wertpapiervermittler heranziehen, welche über die gewerbliche Berechtigung gemäß § 94 Z 77 GewO 1994 in Verbindung mit § 136b GewO 1994 oder gemäß § 94 Z 75 GewO 1994 in Verbindung mit § 136a GewO 1994 verfügen.

(5) Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben die Tätigkeiten der Wertpapiervermittler zu überwachen, die für sie tätig werden. Sie haben sicherzustellen, dass ein Wertpapiervermittler dem Kunden, wenn er Kontakt aufnimmt oder bevor er mit den Kunden Geschäfte abschließt, mitteilt, in welcher Eigenschaft er handelt und welche Wertpapierfirma oder welches Wertpapierdienstleistungsunternehmen er vertritt.

(6) Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen nur Wertpapiervermittler heranziehen, die in ein öffentliches Register eingetragen sind.

(7) Das öffentliche Register ist bei der FMA zu führen. Das Register ist laufend zu aktualisieren. Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben die Eintragung der Wertpapiervermittler unverzüglich vorzunehmen und sind für die ordnungsgemäße Überprüfung verantwortlich.

(8) Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Wertpapiervermittler heranziehen, haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Tätigkeiten des Wertpapiervermittlers, die keiner Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen bedürfen, keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tätigkeiten haben, die er im Namen der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ausübt.

(9) Die Tätigkeit als Wertpapiervermittler begründet kein Arbeitsverhältnis im Sinne bundesgesetzlicher arbeits-, sozial- oder steuerrechtlicher Bestimmungen.

(10) Gewerbliche Vermögensberater, die als Wertpapiervermittler tätig sind, sind nicht berechtigt, zugleich als vertraglich gebundene Vermittler tätig zu sein.

3. Abschnitt

Schutz des Kundenvermögens

Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden

§ 38. (1) Ein Rechtsträger, der Kunden gehörende Finanzinstrumente hält, hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, insbesondere für den Fall der Insolvenz, um deren Eigentumsrechte an diesen Instrumenten zu schützen und zu verhindern, dass die Finanzinstrumente eines Kunden ohne dessen ausdrückliche Zustimmung für eigene Rechnung verwendet werden.

(2) Ein Rechtsträger, der Kunden gehörende Gelder hält, hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Rechte der Kunden zu schützen und, außer im Fall von Kreditinstituten, zu verhindern, dass die Gelder der Kunden für eigene Rechnung verwendet werden.

(3) Um die Rechte der Kunden an ihren Finanzinstrumenten und Geldern zu schützen, hat ein Rechtsträger

           1. die erforderlichen Aufzeichnungen und Konten zu führen, die es ihm jederzeit ermöglichen, die für die einzelnen Kunden gehaltenen Vermögensgegenstände unverzüglich sowohl voneinander als auch von seinen eigenen Vermögensgegenständen zu unterscheiden;

           2. seine Aufzeichnungen und Konten so zu führen, dass diese stets korrekt sind und insbesondere mit den für Kunden gehaltenen Finanzinstrumenten und Geldern im Einklang stehen und als Prüfpfad dienen können;

           3. seine internen Konten und Aufzeichnungen regelmäßig mit denen aller Dritten, die diese Vermögensgegenstände halten, abzustimmen;

           4. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass alle gemäß § 39 bei einem Dritten hinterlegten Kundenfinanzinstrumente durch unterschiedliche Benennung der in den Büchern des Dritten geführten Konten oder vergleichbare Maßnahmen, die ein gleich hohes Maß an Schutz gewährleisten, von den Finanzinstrumenten des Rechtsträgers und den Finanzinstrumenten des Dritten unterschieden werden können;

           5. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass Kundengelder, die bei einer Stelle gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 bis 4 hinterlegt werden, auf einem oder mehreren separaten Konten geführt werden, die von allen anderen Konten, auf denen Gelder des Rechtsträgers geführt werden, getrennt sind, und

           6. angemessene organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um das Risiko, dass die Vermögenswerte des Kunden oder die damit verbundenen Rechte aufgrund einer missbräuchlichen Verwendung der Vermögenswerte oder aufgrund von Betrug, schlechter Verwaltung, unzureichender Aufzeichnungen oder Fahrlässigkeit verloren gehen oder geschmälert werden, so gering wie möglich zu halten.

(4) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnungen die nähere Ausgestaltung der in Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen und Vorkehrungen festzulegen, soweit das für den Schutz des Kundenvermögens erforderlich ist.

(5) Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Aufrechnungsrechte in Bezug auf Finanzinstrumente oder Gelder von Kunden, die einem Dritten die Möglichkeit geben, über Finanzinstrumente oder Gelder von Kunden zu disponieren, um Forderungen einzutreiben, die nicht mit dem Kunden oder der Erbringung von Dienstleistungen für den Kunden in Verbindung stehen, sind unzulässig, es sei denn, sie sind durch das anwendbare Recht eines Drittlands, in dem die Finanzinstrumente oder Gelder des Kunden gehalten werden, vorgeschrieben.

(6) Ein Rechtsträger hat seine Kunden zu unterrichten, wenn er zum Abschluss von Vereinbarungen, die Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Aufrechnungsrechte gemäß Abs. 5 begründen, verpflichtet ist, und seine Kunden auf die mit solchen Vereinbarungen verbundenen Risiken hinzuweisen.

(7) Räumt ein Rechtsträger Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Aufrechnungsrechte gemäß Abs. 5 in Bezug auf Finanzinstrumente oder Gelder von Kunden ein oder wird ihm mitgeteilt, dass solche Rechte eingeräumt werden, so hat er diese in den Kundenverträgen und in seinen Konten festzuhalten, um die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf die Vermögenswerte der Kunden, beispielsweise für den Fall einer Insolvenz, klarzustellen.

(8) Ein Rechtsträger hat Informationen über die Finanzinstrumente und Gelder von Kunden für folgende Stellen zur Verfügung zu halten: die FMA, bestellte Insolvenzverwalter und Verantwortliche für die Abwicklung insolventer Finanzinstitute. Die zur Verfügung zu haltenden Informationen umfassen insbesondere:

           1. Zugehörige interne Konten und Aufzeichnungen, aus denen die Salden der für jeden einzelnen Kunden gehaltenen Finanzinstrumente und Gelder ohne weiteres erkennbar sind;

           2. wenn Kundengelder von einem Rechtsträger gemäß § 40 gehalten werden, Angaben zu Konten, auf denen die Kundengelder gehalten werden, und zu den entsprechenden Vereinbarungen mit diesen Rechtsträgern;

           3. wenn Finanzinstrumente von einem Rechtsträger gemäß § 39 gehalten werden, Angaben zu den bei Dritten eröffneten Konten und zu den entsprechenden Vereinbarungen mit diesen Dritten;

           4. Angaben zu Dritten, die zugehörige (ausgelagerte) Aufgaben ausführen, und Angaben zu ausgelagerten Aufgaben;

           5. zentrale Mitarbeiter des Rechtsträgers, die an den zugehörigen Prozessen beteiligt sind, einschließlich der Mitarbeiter, die für die Einhaltung der für den Schutz der Vermögenswerte von Kunden geltenden Anforderungen durch den Rechtsträger verantwortlich sind und

           6. Vereinbarungen, die für die Feststellung des Eigentums an den Vermögenswerten von Kunden relevant sind.

Hinterlegung von Kundenfinanzinstrumenten

§ 39. (1) Ein Rechtsträger darf die für seine Kunden gehaltenen Finanzinstrumente auf einem oder mehreren bei einem Dritten eröffneten Konten hinterlegen, wenn er bei der Auswahl, Bestellung und regelmäßigen Überprüfung dieses Dritten sowie bei den für das Halten und die Verwahrung dieser Finanzinstrumente getroffenen Vereinbarungen mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt verfährt. Insbesondere müssen die Sachkenntnis und die Reputation des Dritten auf dem Markt sowie alle rechtlichen Anforderungen, die mit dem Halten dieser Finanzinstrumente im Zusammenhang stehen und die Rechte von Kunden beeinträchtigen könnten, berücksichtigt werden.

(2) Ein Rechtsträger hat für den Fall, dass er Finanzinstrumente von einem Kunden bei einem Dritten hinterlegt, dafür zu sorgen, dass er sie nur bei einem Dritten in einem Rechtsraum hinterlegt, in dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten für Rechnung einer anderen Person besonderen Vorschriften und einer besonderen Aufsicht unterliegt, und dass der Dritte von diesen Vorschriften und dieser Aufsicht erfasst wird.

(3) Ein Rechtsträger darf Finanzinstrumente, die er für Kunden hält, nur dann bei einem Dritten in einem Drittland hinterlegen, in dem die Verwahrung von Finanzinstrumenten für Rechnung einer anderen Person nicht geregelt ist, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

           1. Aufgrund der Art der Finanzinstrumente oder der mit diesen verbundenen Wertpapierdienstleistungen muss die Hinterlegung bei einem Dritten in diesem Drittland erfolgen oder

           2. die Finanzinstrumente werden im Namen eines professionellen Kunden verwahrt und dieser fordert den Rechtsträger schriftlich auf, sie bei einem Dritten in diesem Drittland zu hinterlegen.

(4) Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn der Dritte Aufgaben in Bezug auf das Halten und die Verwahrung von Finanzinstrumenten einem anderen Dritten übertragen hat.

Hinterlegung von Kundengeldern

§ 40. (1) Ein Rechtsträger hat entgegengenommene Kundengelder unverzüglich auf einem oder mehreren Konten bei einer der folgenden Stellen zu hinterlegen:

           1. einer Zentralbank,

           2. einem Kreditinstitut, das gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen ist,

           3. einer in einem Drittland zugelassenen Bank oder

           4. einem qualifizierten Geldmarktfonds (Abs. 3).

(2) Abs. 1 gilt nicht für Kreditinstitute, die nach der Richtlinie 2013/36/EU für die Entgegennahme von Einlagen im Sinne der genannten Richtlinie zugelassen sind.

(3) Ein qualifizierter Geldmarktfonds im Sinne des Abs. 1 Z 4 ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der entweder nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen ist oder einer Aufsicht unterliegt und gegebenenfalls von einer Behörde nach dem nationalen Recht des zulassenden Mitgliedstaats zugelassen wurde und alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

           1. Sein primäres Anlageziel besteht in der Erhaltung seines Nettoinventarwerts, und zwar entweder konstant zu pari (abzüglich der Erträge) oder zum Wert des Ausgangskapitals des Anlegers, plus Erträge;

           2. zur Erreichung seines primären Anlageziels investiert er ausschließlich in erstklassige Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen oder regelmäßigen mit einer solchen Laufzeit in Einklang stehenden Renditeangleichungen und einer gewichteten durchschnittlichen Laufzeit von 60 Tagen; zur Erreichung dieses Ziels kann er ergänzend auch in Einlagen bei Kreditinstituten investieren;

           3. durch taggleiche Abwicklung oder Regulierung am nächsten Tag ist Liquidität gewährleistet.

(4) Ein Geldmarktinstrument im Sinne des Abs. 3 Z 2 ist als erstklassig anzusehen, wenn die Verwaltungsgesellschaft eine eigene dokumentierte Bewertung der Kreditqualität der Geldmarktinstrumente durchführt, die es ihr ermöglicht, ein Geldmarktinstrument als erstklassig anzusehen. Haben eine oder mehrere von der ESMA registrierte und beaufsichtigte Ratingagenturen ein Rating des Instruments abgegeben, sollten unter anderem diese Kreditratings bei der von der Verwaltungsgesellschaft durchgeführten internen Bewertung berücksichtigt werden.

(5) Ein Rechtsträger hat, wenn er die Kundengelder nicht bei einer Zentralbank hinterlegt, bei der Auswahl, Bestellung und regelmäßigen Überprüfung des Kreditinstituts oder des Geldmarktfonds, bei dem die Gelder platziert werden, und bei den hinsichtlich der Verwahrung dieser Gelder getroffenen Vereinbarungen mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht die Notwendigkeit zur Diversifizierung dieser Gelder zu prüfen.

(6) Ein Rechtsträger hat zum Schutz der Rechte seiner Kunden die Sachkenntnis und den Ruf dieser Institute oder Geldmarktfonds auf dem Markt sowie alle rechtlichen Anforderungen oder Marktpraktiken, die mit der Verwahrung von Kundengeldern im Zusammenhang stehen und die Rechte von Kunden beeinträchtigen könnten, zu beachten.

(7) Ein Rechtsträger hat sicherzustellen, dass die Kunden der Platzierung ihrer Gelder bei einem qualifizierten Geldmarktfonds ausdrücklich zustimmen müssen. Er hat dabei seine Kunden darüber zu informieren, dass die bei einem qualifizierten Geldmarktfonds platzierten Gelder nicht entsprechend den in dieser Bestimmung festgelegten Anforderungen für den Schutz von Kundengeldern gehalten werden.

(8) Für den Fall der Hinterlegung von Kundengeldern bei einem Kreditinstitut oder einem Geldmarktfonds, die derselben Unternehmensgruppe wie der Rechtsträger angehören, dürfen die bei einem solchen Unternehmen der Gruppe oder bei einer Gemeinschaft von solchen Unternehmen der Gruppe hinterlegten Gelder die Grenze von 20 vH aller Kundengelder des Rechtsträgers nicht übersteigen.

(9) Ein Rechtsträger darf die in Abs. 8 genannte Grenze nur überschreiten, wenn er nachweisen kann, dass die gemäß Abs. 5 bis 7 geltenden Anforderungen in Anbetracht der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeit sowie aufgrund der Sicherheit, die die in Abs. 8 betrachteten Dritten bieten, und jedenfalls auch aufgrund des geringen Saldos an Kundengeldern, die der Rechtsträger hält, unverhältnismäßig sind. Der Rechtsträger hat die gemäß diesem Absatz durchgeführte Bewertung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und die FMA sowohl von seiner Anfangsbewertung als auch von seinen überprüften Bewertungen in Kenntnis zu setzen.

Verwendung der Finanzinstrumente von Kunden

§ 41. (1) Ein Rechtsträger darf Vereinbarungen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzinstrumenten, die er für einen Kunden hält, oder die anderweitige Nutzung solcher Finanzinstrumente für eigene Rechnung oder für Rechnung eines anderen Kunden des Rechtsträgers nur abschließen, wenn dabei folgende Bedingungen erfüllt sind:

           1. Der Kunde muss der Verwendung zu genau festgelegten Bedingungen zuvor ausdrücklich zugestimmt haben; dies ist durch dessen Unterschrift oder eine gleichwertige schriftliche positive Bestätigung eindeutig belegt.

           2. Die Verwendung der Finanzinstrumente dieses Kunden muss auf die genau festgelegten Bedingungen beschränkt sein, denen der Kunde zugestimmt hat.

(2) Ein Rechtsträger darf Vereinbarungen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzinstrumenten, die im Namen eines Kunden auf einem von einem Dritten geführten Sammelkonto gehalten werden, oder die anderweitige Nutzung der auf einem solchen Konto geführten Finanzinstrumente für eigene Rechnung oder für Rechnung eines anderen Kunden nur abschließen, wenn neben den in Abs. 1 genannten Bedingungen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

           1. Jeder Kunde, dessen Finanzinstrumente zusammen auf einem Sammelkonto geführt werden, hat dem gemäß Abs. 1 Z 1 zuvor ausdrücklich zugestimmt;

           2. der Rechtsträger verfügt über Systeme und Kontrollen, die gewährleisten, dass nur Finanzinstrumente von Kunden, die gemäß Abs. 1 Z 1 zuvor ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt haben, in dieser Weise verwendet werden.

(3) Um eine korrekte Zuweisung etwaiger Verluste zu ermöglichen, haben die Aufzeichnungen des Rechtsträgers nähere Angaben zu dem Kunden, auf dessen Weisungen hin die Verwendung der Finanzinstrumente erfolgt ist, sowie über die Zahl der verwendeten Finanzinstrumente der einzelnen Kunden, die ihre Zustimmung erteilt haben, zu enthalten.

(4) Ein Rechtsträger hat angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die unbefugte Verwendung der Finanzinstrumente von Kunden für eigene Rechnung oder für Rechnung einer anderen Person zu verhindern, insbesondere:

           1. den Abschluss von Vereinbarungen mit den Kunden über die vom Rechtsträger zu treffenden Maßnahmen für den Fall, dass die Rückstellungen auf dem Konto des Kunden am Erfüllungstag nicht ausreichen, wie etwa die Leihe der entsprechenden Wertpapiere im Namen des Kunden oder die Auflösung der Position;

           2. die genaue Beobachtung der eigenen voraussichtlichen Lieferfähigkeit am Erfüllungstag durch den Rechtsträger und das Vorsehen von Abhilfemaßnahmen für den Fall, dass die Lieferfähigkeit nicht gegeben ist;

           3. die genaue Beobachtung und prompte Anforderung nicht gelieferter Wertpapiere, die am Erfüllungstag oder darüber hinaus noch ausstehen.

(5) Ein Rechtsträger hat für alle Kunden genau festgelegte Vereinbarungen zu treffen, die sicherstellen, dass der Entleiher der Finanzinstrumente von Kunden angemessene Sicherheiten stellt und dass er über die fortdauernde Angemessenheit dieser Sicherheiten wacht und die notwendigen Schritte unternimmt, um das Gleichgewicht mit dem Wert der Finanzinstrumente von Kunden aufrechtzuerhalten.

Unangemessene Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung

§ 42. (1) Der Rechtsträger darf mit Privatkunden keine Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 des Finanzsicherheiten-Gesetzes – FinSG, BGBl. I Nr. 117/2003 zur Besicherung oder Deckung bestehender oder künftiger, tatsächlicher, möglicher oder voraussichtlicher Verpflichtungen abschließen.

(2) Der Rechtsträger hat die Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung im Zusammenhang mit dem Verhältnis zwischen der Verpflichtung des Kunden ihm gegenüber und den Vermögenswerten des Kunden, die den von ihm abgeschlossenen Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung unterliegen, ordnungsgemäß zu prüfen und diese ordnungsgemäße Prüfung zu dokumentieren.

(3) Bei der Prüfung und Dokumentation, ob die Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung angemessen ist, hat der Rechtsträger zu berücksichtigen,

           1. ob zwischen der Verpflichtung des Kunden ihm gegenüber und der Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung nur eine sehr schwache Verbindung besteht, insbesondere auch, ob die Wahrscheinlichkeit einer Verbindlichkeit des Kunden ihm gegenüber gering oder zu vernachlässigen ist;

           2. ob die Summe der Kundengelder oder Finanzinstrumente von Kunden, die Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung unterliegen, die Verpflichtung des Kunden weit übersteigt oder gar unbegrenzt ist, falls der Kunde überhaupt eine Verpflichtung ihm gegenüber hat und

           3. ob alle Kundengelder oder Finanzinstrumente von Kunden Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung unterworfen werden, ohne dass berücksichtigt wird, welche Verpflichtung der einzelne Kunde ihm gegenüber hat.

(4) Im Falle der Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung weist der Rechtsträger professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien auf die damit verbundenen Risiken und die Auswirkungen von solchen Finanzsicherheiten auf die Kundengelder und Finanzinstrumente von Kunden hin.

Regelungen im Bereich der Unternehmensführung zum Schutz der Vermögenswerte von Kunden

§ 43. Der Rechtsträger hat die besondere Verantwortung für Angelegenheiten, die die Einhaltung seiner Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz der Kundengelder und Finanzinstrumente von Kunden betreffen, auf einen einzelnen, ausreichend befähigten und befugten Beauftragten zu übertragen. Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abschnitts kann der Rechtsträger dabei entscheiden, ob sich der benannte Beauftragte dieser Aufgaben ausschließlich widmen soll oder ob er gleichzeitig weitere Verantwortlichkeiten wahrnehmen darf.

Berichte von Abschlussprüfern

§ 44. Ein Rechtsträger hat dafür zu sorgen, dass seine Abschlussprüfer oder Prüfer gemäß § 72 Abs. 3 der FMA mindestens einmal jährlich einen Bericht über die Angemessenheit der Vorkehrungen, welche gemäß den §§ 38 bis 43 getroffen wurden, erstatten. Die Vorschriften über die Haftung des Abschlussprüfers gemäß § 275 UGB sind sinngemäß anzuwenden.

4. Abschnitt

Interessenkonflikte

Für Kunden potenziell nachteilige Interessenkonflikte

§ 45. Ein Rechtsträger hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Interessenkonflikte zwischen ihm selbst, relevanten Personen, vertraglich gebundenen Vermittlern oder anderen Personen, die mit ihm direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind, einerseits und seinen Kunden andererseits oder zwischen seinen Kunden untereinander zu erkennen und zu vermeiden oder zu regeln, die bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen oder einer Kombination derselben entstehen, einschließlich derjenigen, die auf den Erhalt von Vorteilen von Dritten oder durch die eigene Vergütungsstruktur oder sonstige eigene Anreizstrukturen des Rechtsträgers zurückgehen.

Offenlegung von Interessenkonflikten

§ 46. Reichen die Verfahren und Maßnahmen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte den Kundeninteressen schaden, nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen vermieden wird, so hat der Rechtsträger dem Kunden die allgemeine Art und die Ursache von Interessenkonflikten sowie die zur Begrenzung dieser Risiken ergriffenen Maßnahmen offenzulegen, bevor er Geschäfte für den Kunden tätigt. Diese Information hat auf einem dauerhaften Datenträger zu erfolgen. Der Umfang hat sich an der Einstufung des Kunden zu orientieren, damit dieser seine Entscheidung über die Dienstleistung, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, auf informierter Grundlage treffen kann.

5. Abschnitt

Verpflichtung zum Handeln im besten Interesse des Kunden

Allgemeine Pflichten

§ 47. (1) Ein Rechtsträger hat bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse seiner Kunden zu handeln und den §§ 47 bis 61 zu entsprechen; beim Handel sowie der Annahme und Übermittlung von Aufträgen im Zusammenhang mit Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 des Kapitalmarktgesetzes – KMG, BGBl. Nr. 625/1991, ist insbesondere den §§ 48 bis 54, 59 und 60 zu entsprechen.

(2) Rechtsträger, die Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden konzipieren, haben dafür zu sorgen,

           1. dass diese Finanzinstrumente so ausgestaltet sind, dass sie den Bedürfnissen eines bestimmten Zielmarktes von Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundengattung entsprechen,

           2. dass die Strategie für den Vertrieb der Finanzinstrumente mit dem bestimmten Zielmarkt vereinbar ist und

           3. dass der Rechtsträger zumutbare Schritte unternimmt, um zu gewährleisten, dass das Finanzinstrument nur an dem bestimmten Zielmarkt vertrieben wird.

(3) Ein Rechtsträger hat die von ihm angebotenen oder empfohlenen Finanzinstrumente zu verstehen, die Vereinbarkeit der Finanzinstrumente mit den Bedürfnissen der Kunden, für die sie Wertpapierdienstleistungen erbringt, zu beurteilen und auch den Zielmarkt von Endkunden gemäß § 30 Abs. 10 zu berücksichtigen sowie sicherzustellen, dass Finanzinstrumente nur angeboten oder empfohlen werden, wenn dies im Interesse des Kunden liegt.

(4) Ein Rechtsträger, der Wertpapierdienstleistungen für Kunden erbringt, hat sicherzustellen, dass er die Leistung seiner Mitarbeiter nicht in einer Weise vergütet oder bewertet, die mit seiner Pflicht, im bestmöglichen Interesse seiner Kunden zu handeln, kollidiert. Insbesondere darf der Rechtsträger keine Vereinbarung im Wege der Vergütung, von Verkaufszielen oder auf sonstigem Wege treffen, die seine Mitarbeiter verleiten könnte, einem Privatkunden ein bestimmtes Finanzinstrument zu empfehlen, obwohl der Rechtsträger ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Finanzinstrument anbieten könnte.

(5) Wird eine Wertpapierdienstleistung zusammen mit einer anderen Dienstleistung oder einem Produkt als Teil eines Pakets oder als Bedingung für dieselbe Vereinbarung oder dasselbe Paket angeboten, so hat der Rechtsträger den Kunden darüber zu informieren, ob die verschiedenen Bestandteile getrennt voneinander gekauft werden können. Zudem hat der Rechtsträger für jeden Bestandteil einen getrennten Nachweis über Kosten und Gebühren zu erbringen. Besteht die Wahrscheinlichkeit, dass sich die mit solchen einem Privatkunden angebotenen Vereinbarungen oder Paketen verbundenen Risiken von den mit den einzelnen Bestandteilen verknüpften Risiken unterscheiden, hat der Rechtsträger eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung oder des Pakets vorzulegen, in der auch dargelegt wird, inwiefern deren Wechselwirkung die Risiken verändert. Die FMA hat mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten nähere Einzelheiten festlegen, insbesondere zur angemessenen Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung oder des Pakets und zur Bezeichnung von Situationen, in denen die Verbindung von Dienstleistungen oder Produkten in einer solchen Vereinbarung oder einem solchen Paket mit der Pflicht des Rechtsträgers, ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln, nicht vereinbar ist.

Angemessene Informationen für Kunden

§ 48. (1) Ein Rechtsträger hat seinen Kunden in verständlicher Form angemessene Informationen über den Rechtsträger und die von diesem angebotenen Dienstleistungen und Finanzinstrumente und die vorgeschlagenen Anlagestrategien, Ausführungsorte und sämtliche Kosten und verbundenen Gebühren rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dadurch müssen seine Kunden nach vernünftigem Ermessen in die Lage versetzt werden, die genaue Art und die Risiken der Wertpapierdienstleistungen und des speziellen Typs von Finanzinstrument, der ihnen angeboten wird, zu verstehen, um so auf informierter Grundlage Anlageentscheidungen treffen zu können. Diese Informationen haben zumindest das Folgende zu enthalten:

           1. wird eine Anlageberatung erbracht, so hat der Rechtsträger den Kunden rechtzeitig vor dieser Beratung darüber zu informieren,

                a) ob die Beratung unabhängig im Sinne der §§ 50 und 53 erbracht wird oder nicht;

               b) ob die Beratung sich auf eine umfangreiche oder eine eingeschränkte Analyse verschiedener Arten von Finanzinstrumenten stützt und insbesondere ob die Palette an Finanzinstrumenten auf solche Finanzinstrumente beschränkt ist, die von Einrichtungen emittiert oder angeboten wurden, die in enger Verbindung zu dem Rechtsträger stehen oder andere rechtliche oder wirtschaftliche Verbindungen, wie etwa Vertragsbeziehungen, zu dieser unterhalten, die so eng sind, dass die Beratung nicht unabhängig im Sinne der §§ 50 und 53 erfolgt;

                c) ob der Rechtsträger dem Kunden eine regelmäßige Beurteilung der Eignung der Finanzinstrumente bietet, die diesem Kunden empfohlen wurden;

           2. die Information zu Finanzinstrumenten und vorgeschlagenen Anlagestrategien hat geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit einer Anlage in diese Finanzinstrumente oder mit diesen Anlagestrategien verbundenen Risiken und zu der Frage zu umfassen, ob die Finanzinstrumente für Privatkunden oder professionelle Kunden bestimmt sind, wobei der bestimmte Zielmarkt im Einklang mit § 47 Abs. 2 zu berücksichtigen ist;

           3. die Information zu sämtlichen Kosten und Nebenkosten hat Informationen sowohl in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen als auch auf Nebendienstleistungen, einschließlich gegebenenfalls der Beratungskosten, der Kosten des dem Kunden empfohlenen oder an ihn vermarkteten Finanzinstruments und der diesbezüglichen Zahlungsmöglichkeiten des Kunden sowie etwaiger Zahlungen durch Dritte, zu umfassen.

Die Informationen über Kosten und Nebenkosten, einschließlich Kosten und Nebenkosten im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung und dem Finanzinstrument sind zusammenzufassen, um es den Kunden zu ermöglichen, die Gesamtkosten sowie die kumulative Wirkung auf die Rendite der Anlage zu verstehen; marktbedingte Preisschwankungen sind keine Kosten in diesem Sinne. Während der Laufzeit der Anlage sind solche Informationen dem Kunden regelmäßig, mindestens aber jährlich, zur Verfügung zu stellen.

(2) Als angemessene Information im Hinblick auf Informationen über die Finanzinstrumente und die vorgeschlagenen Anlagestrategien und bezüglich der Kosten und Nebenkosten, einschließlich Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge, gilt

           1. bei Anteilen eines der Richtlinie 2009/65/EG unterliegenden OGAW ein Kundeninformationsdokument (KID) im Sinne des § 134 InvFG 2011 und im Sinne des Art. 78 der Richtlinie 2009/65/EG,

           2. bei Anteilen eines der Richtlinie 2011/61/EU unterliegenden AIF ein Kundeninformationsdokument (KID) oder vereinfachter Prospekt im Sinne des § 48 Abs. 5 Z 7 AIFMG sowie bei professionellen Anlegern die Informationen gemäß § 21 Abs. 1 AIFMG.

Das KID oder der vereinfachte Prospekt ist den Anlegern kostenlos in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Informationen nach Abs. 1 können auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden. Wird ein Geschäft über ein Finanzinstrument unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels abgeschlossen und ist die vorherige Aushändigung der Kosteninformation somit nicht möglich, kann der Rechtsträger dem Kunden die Kosteninformation auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, unmittelbar nachdem dieser sich vertraglich gebunden hat, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

           1. Der Kunde hat der Übermittlung der Kosteninformation unverzüglich nach Geschäftsabschluss zugestimmt und

           2. der Rechtsträger hat den Kunden die Option eingeräumt, das Geschäft zu verschieben, um die Kosteninformation vorher zu erhalten.

(4) Steht eine Wertpapierdienstleistung im Zusammenhang mit einem Verbraucherkreditvertrag, so ist auf die Informationen über den Verbraucherkredit das Verbraucherkreditgesetz – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010, anzuwenden.

Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen

§ 49. Alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, die ein Rechtsträger an Kunden richtet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Zu diesen Informationen zählen auch der Name und die Firma des Rechtsträgers. Marketingmitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein.

Plichten bei unabhängiger Anlageberatung

§ 50. Informiert ein Rechtsträger den Kunden darüber, dass die Anlageberatung unabhängig erbracht wird, so hat der Rechtsträger eine ausreichende Palette von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten, die hinsichtlich ihrer Art und Emittenten oder Produktanbieter hinreichend gestreut sein müssen, zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Anlageziele des Kunden in geeigneter Form erreicht werden können, und sie dürfen nicht auf Finanzinstrumente beschränkt sein, die

           1. von dem Rechtsträger selbst oder von Einrichtungen emittiert oder angeboten werden, die in enger Verbindung zum Rechtsträger stehen,

           2. von anderen Einrichtungen emittiert oder angeboten werden, zu denen der Rechtsträger so enge rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen, wie etwa Vertragsbeziehungen, unterhält, dass das Risiko besteht, dass die Unabhängigkeit der Beratung beeinträchtigt wird.

Gewährung und Annahme von Vorteilen

§ 51. (1) Vorteile sind Gebühren, Provisionen oder andere Geldleistungen oder nicht in Geldform angebotene Zuwendungen.

(2) Ein Rechtsträger handelt nicht ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse seiner Kunden gemäß § 47 und erfüllt die Verpflichtung gemäß § 45 nicht, wenn er im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapier- oder Nebendienstleistungen einem Dritten einen Vorteil gewährt oder von einem Dritten annimmt, sofern es sich dabei nicht um den Kunden oder eine Person handelt, die im Auftrag des Kunden tätig wird.

(3) Die Gewährung oder Annahme von Vorteilen gemäß Abs. 2 ist jedoch zulässig, wenn diese

           1. gemäß § 52 die Qualität der Dienstleistung für den Kunden verbessern,

           2. die Erfüllung der Pflicht des Rechtsträgers, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln, nicht beeinträchtigt und

           3. die Existenz, die Art und der Betrag des Vorteiles dem Kunden vor Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise unmissverständlich offen gelegt werden; ist die Höhe des Betrages nicht feststellbar, so ist die Art und Weise der Berechnung dem Kunden offen zu legen; oder

           4. die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ermöglichen oder dafür erforderlich sind, wie Verwahrungsgebühren, Abwicklungs- und Handelsplatzgebühren, Verwaltungsgebühren oder gesetzliche Gebühren und die ihrer Natur nach keine Konflikte mit der Verpflichtung des Rechtsträgers hervorrufen können, im besten Interesse seiner Kunden ehrlich, redlich und professionell zu handeln.

(4) Der Rechtsträger hat den Kunden über den Mechanismus für die Weitergabe der Vorteile an den Kunden zu unterrichten, die er im Zusammenhang mit der Erbringung der Wertpapier- oder Nebendienstleistung eingenommen hat.

(5) In Bezug auf Vorteile, die von Dritten entgegengenommen oder Dritten gewährt werden, hat der Rechtsträger gegenüber dem Kunden die folgenden Informationen offenzulegen:

           1. Vor der Erbringung der betreffenden Wertpapier- oder Nebendienstleistung hat der Rechtsträger dem Kunden Informationen über den betreffenden Vorteil nach Maßgabe des Abs. 3 Z 3 offenzulegen. Eine generische Beschreibung geringfügiger nicht-monetärer Vorteile ist zulässig. Andere nicht-monetäre Vorteile, die der Rechtsträger im Zusammenhang mit der für einen Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistung annimmt oder gewährt, werden bepreist und separat offengelegt.

           2. Konnte ein Rechtsträger den Betrag eines angenommenen oder gewährten Vorteils nicht im Voraus feststellen und hat er dem Kunden stattdessen die Art und Weise der Berechnung dieses Betrags offengelegt, so hat er den Kunden nachträglich auch über den genauen Betrag des Vorteils zu unterrichten, den er angenommen oder gewährt hat.

           3. Solange der Rechtsträger im Zusammenhang mit den für die betreffenden Kunden erbrachten Wertpapierdienstleistungen Vorteile annimmt, hat er seine Kunden mindestens einmal jährlich individuell über die tatsächliche Höhe der angenommenen oder gewährten Vorteile zu unterrichten. Eine generische Beschreibung geringfügiger nicht-monetärer Vorteile ist zulässig.

(6) Bei der Umsetzung der Anforderungen gemäß Abs. 5 hat der Rechtsträger den Vorschriften über Kosten und Gebühren in § 48 Abs. 1 Z 3 und in Art. 50 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 Rechnung zu tragen.

(7) Sind an einem Vertriebskanal mehrere Rechtsträger beteiligt, hat jeder, der eine Wertpapier- oder Nebendienstleistung erbringt, seine Offenlegungspflichten gegenüber seinen Kunden zu erfüllen.

Qualitätsverbesserung der Dienstleistung

§ 52. (1) Ein Vorteil verbessert die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

           1. Der Vorteil ist durch die Erbringung einer zusätzlichen oder höherwertigen Dienstleistung für den jeweiligen Kunden gerechtfertigt, die in angemessenem Verhältnis zum Umfang der angenommenen Vorteile steht, insbesondere

                a) durch die Erbringung nicht-unabhängiger Anlageberatung und den Zugang zu einer breiten Palette geeigneter Finanzinstrumente einschließlich einer angemessenen Zahl von Finanzinstrumenten dritter Produktanbieter ohne enge Verbindungen zum betreffenden Rechtsträger oder

               b) durch die Erbringung nicht-unabhängiger Anlageberatung entweder

                     aa) in Kombination mit einem Angebot an den Kunden, mindestens einmal jährlich zu bewerten, ob die Finanzinstrumente, in die der Kunde investiert hat, weiterhin geeignet sind, oder

                    bb) in Kombination mit einer anderen fortlaufenden Dienstleistung mit wahrscheinlichem Wert für den Kunden, beispielsweise Beratung über die vorgeschlagene optimale Portfoliostrukturierung des Kunden

oder

                c) die zu einem wettbewerbsfähigen Preis erfolgende Gewährung eines Zugangs zu einer breiten Palette von Finanzinstrumenten, die geeignet sind, den Bedürfnissen des Kunden zu entsprechen, darunter eine angemessene Zahl von Finanzinstrumenten dritter Produktanbieter ohne enge Verbindung zum betreffenden Rechtsträger, entweder

                     aa) in Kombination mit der Bereitstellung von Hilfsmitteln, die einen Mehrwert aufweisen, wie etwa objektiven Informationsinstrumenten, die dem betreffenden Kunden bei Anlageentscheidungen helfen oder ihm die Möglichkeit geben, die Palette der Finanzinstrumente, in die er investiert hat, zu beobachten, zu modellieren und anzupassen, oder

                    bb) in Kombination mit der Übermittlung periodischer Berichte über die Wertentwicklung sowie die Kosten und Gebühren der Finanzinstrumente

oder

               d) wenn der Zugang zur Anlageberatung durch die Vor-Ort-Verfügbarkeit von qualifizierten Beratern ermöglicht wird.

           2. Der Vorteil kommt nicht unmittelbar dem empfangenden Rechtsträger, seinen Anteilseignern oder Beschäftigten zugute, ohne zugleich einen materiellen Vorteil für den betreffenden Kunden darzustellen.

           3. Der Vorteil ist durch die fortlaufende Qualitätsverbesserung für den betreffenden Kunden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem laufenden Vorteil steht, gerechtfertigt.

           4. Der Vorteil führt zu keiner Befangenheit oder Verzerrung des Rechtsträgers bei Erbringung der betreffenden Dienstleistung für den Kunden.

(2) Der Rechtsträger hat die Anforderungen gemäß Abs. 1 zu erfüllen, so lange er den Vorteil annimmt oder gewährt.

(3) Der Rechtsträger hat nachzuweisen, dass jeglicher von ihm angenommene oder gewährte Vorteil, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden verbessert,

           1. indem er eine interne Liste aller Vorteile führt, die er im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapier- und Nebendienstleistungen von einem Dritten annimmt, und

           2. indem er aufzeichnet, wie der von ihm angenommene oder gewährte oder von ihm beabsichtigte Vorteil die Qualität der Dienstleistungen für die betreffenden Kunden verbessert und welche Schritte unternommen wurden, um die Erfüllung seiner Pflicht, ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse seiner Kunden zu handeln, nicht zu beeinträchtigen.

Gewährung und Annahme von Vorteilen bei unabhängiger Anlageberatung und Portfolioverwaltung

§ 53. (1) Informiert ein Rechtsträger den Kunden darüber, dass die Anlageberatung unabhängig erbracht wird, oder bietet der Rechtsträger Portfolioverwaltung an, so ist es dem Rechtsträger nicht gestattet, für die Erbringung der Dienstleistung an die Kunden Vorteile einer dritten Partei oder einer Person, die im Namen einer dritten Partei handelt, anzunehmen und zu behalten. Der Rechtsträger hat sämtliche Vorteile, die im Zusammenhang mit den Dienstleistungen, die für einen Kunden erbracht werden, von einem Dritten oder einer im Auftrag eines Dritten handelnden Person gewährt werden, nach Annahme unverzüglich an den Kunden weiterzugeben. Sämtliche Vorteile, die im Zusammenhang mit der Erbringung von unabhängiger Anlageberatung und Portfolioverwaltung von Dritten angenommen werden, hat er in vollem Umfang an den Kunden weiterzugeben.

(2) Der Rechtsträger hat Grundsätze einzuführen und umzusetzen, die sicherstellen, dass sämtliche Vorteile, die im Zusammenhang mit der unabhängigen Anlageberatung und Portfolioverwaltung von einem Dritten oder einer im Auftrag eines Dritten handelnden Person gewährt werden, jedem einzelnen Kunden zugewiesen und an diesen weitergegeben werden.

(3) Der Rechtsträger hat seine Kunden über die an ihn weitergegebenen Vorteile, insbesondere im Rahmen seiner regelmäßigen Berichte an den Kunden, zu unterrichten.

(4) Geringfügige nicht-monetäre Vorteile gemäß Abs. 5 sind jedoch zulässig, wenn diese

           1. gemäß § 52 die Qualität der Dienstleistung für den Kunden verbessern können,

           2. von ihrem Umfang und ihrer Art her nicht vermuten lassen, dass sie die Einhaltung der Pflicht des Rechtsträgers, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, beeinträchtigen und

           3. unmissverständlich offengelegt werden.

(5) Geringfügige nicht-monetäre Vorteile sind insbesondere:

           1. Die Information oder die Dokumentation zu einem Finanzinstrument oder einer Wertpapierdienstleistung, die generisch angelegt oder individuell auf die Situation eines bestimmten Kunden abgestimmt ist;

           2. das Schriftmaterial von einem Dritten, das von einem Emittenten oder potenziellen Emittenten aus dem Unternehmenssektor in Auftrag gegeben und vergütet wird, um eine Neuemission des betreffenden Unternehmens zu bewerben, oder bei dem der dritte Rechtsträger vom Emittenten vertraglich dazu verpflichtet und dafür vergütet wird, derartiges Material fortlaufend zu produzieren, sofern die Beziehung in dem betreffenden Material unmissverständlich offengelegt wird und das Material gleichzeitig allen Rechtsträgern, die daran interessiert sind, oder dem Publikum zur Verfügung gestellt wird;

           3. die Teilnahme an Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen zu den Vorteilen und Merkmalen eines bestimmten Finanzinstruments oder einer bestimmten Wertpapierdienstleistung einschließlich einer Gattung von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen oder

           4. die Bewirtung in vertretbarem Geringfügigkeitswert, wie Bewirtung während geschäftlicher Zusammenkünfte oder während der unter Z 3 genannten Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen.

(6) Geringfügige nicht-monetäre Vorteile gemäß Abs. 5 müssen vertretbar und verhältnismäßig sein und sich in einer Größenordnung bewegen, die es unwahrscheinlich macht, dass sie das Verhalten des Rechtsträgers in einer Weise beeinflussen, die den Interessen des betreffenden Kunden abträglich ist.

(7) Geringfügige nicht-monetäre Vorteile gemäß Abs. 5 müssen offengelegt werden, bevor die betreffenden Wertpapier- und Nebendienstleistungen für die Kunden erbracht werden. Gemäß § 51 Abs. 5 Z 1 ist eine generische Beschreibung zulässig.

Gewährung und Annahme von Vorteilen in Zusammenhang mit Analysen

§ 54. (1) Die Bereitstellung von Analysen durch Dritte an Rechtsträger ist nicht als Vorteil anzusehen, wenn sie als Gegenleistung für Folgendes angenommen wird:

           1. Direkte Zahlungen des Rechtsträgers aus seinen eigenen Mitteln;

           2. Zahlungen von einem separaten, vom Rechtsträger kontrollierten Analysekonto, sofern in Bezug auf die Führung des Kontos folgende Bedingungen erfüllt sind:

                a) Es ist durch eine vom Kunden entrichtete spezielle Analysegebühr zu finanzieren;

               b) als Bestandteil der Einrichtung eines Analysekontos und der Vereinbarung der Analysegebühr mit seinen Kunden hat der Rechtsträger im Rahmen einer internen Verwaltungsmaßnahme ein Analysebudget festzulegen und dieses einer regelmäßigen Bewertung zu unterziehen;

                c) der Rechtsträger hat für das Analysekonto zu haften;

               d) der Rechtsträger hat die Qualität der erworbenen Analysen regelmäßig anhand belastbarer Qualitätskriterien und seiner Fähigkeit, zu besseren Anlageentscheidungen beizutragen, zu bewerten.

Der Rechtsträger hat, wenn er vom Analysekonto gemäß Z 2 Gebrauch macht, dem Kunden vor der Erbringung der Wertpapierdienstleistung für Kunden Informationen über die für Analysen veranschlagten Mittel und die Höhe der geschätzten Gebühren je Kunde sowie eine jährliche Information über die Gesamtkosten für Analysen Dritter je Kunde zu übermitteln.

(2) Ein Rechtsträger, der ein Analysekonto führt, ist verpflichtet, auf Verlangen seiner Kunden oder der FMA eine Zusammenstellung der von diesem Konto vergüteten Anbieter, des an diese in einem bestimmten Zeitraum gezahlten Gesamtbetrags, der vom Rechtsträger angenommenen Vorteile und Dienstleistungen sowie eine Gegenüberstellung des von diesem Konto gezahlten Gesamtbetrags mit dem vom Rechtsträger für diesen Zeitraum veranschlagten Analysebudget vorzulegen. Hierbei ist jede Rückerstattung oder jeder Übertrag, falls Mittel auf dem Konto verbleiben, auszuweisen. Für die Zwecke des Abs. 1 Z 2 lit. a hat die spezielle Analysegebühr folgende Bedingungen zu erfüllen:

           1. Sie basiert ausschließlich auf einem Analysebudget, das vom Rechtsträger festgesetzt wird, um den Bedarf an Analysen Dritter für Wertpapierdienstleistungen, die für seine Kunden erbracht werden, zu ermitteln und

           2. sie ist nicht an das Volumen oder den Wert der im Kundenauftrag ausgeführten Geschäfte gebunden.

(3) Jede operative Vereinbarung für die Erhebung der Analysegebühr bei Kunden hat, sofern diese Gebühr nicht getrennt, sondern zusammen mit einer Geschäftsprovision erhoben wird, die Analysegebühr eindeutig separat auszuweisen und uneingeschränkt die Bedingungen des Abs. 1 Z 2 und des Schlussteils des Abs. 1 zu erfüllen.

(4) Der Gesamtbetrag der eingenommenen Analysegebühren darf das Analysebudget nicht übersteigen.

(5) Der Rechtsträger hat mit den Kunden im Vermögensverwaltungsvertrag oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die von ihm veranschlagte Analysegebühr und die zeitlichen Abstände zu vereinbaren, in denen die spezielle Analysegebühr während des Jahres von den Kundenmitteln einbehalten wird. Erhöhungen des Analysebudgets dürfen erst erfolgen, nachdem die Kunden unmissverständlich über derartige beabsichtigte Erhöhungen informiert wurden. Weist das Analysekonto am Ende des Zeitraums einen Überschuss auf, hat der Rechtsträger über ein Verfahren zu verfügen, um dem Kunden die betreffenden Mittel rückzuerstatten oder sie mit dem Analysebudget und der kalkulierten Gebühr für den Folgezeitraum zu verrechnen.

(6) Für die Zwecke des Abs. 1 Z 2 lit. b darf das Analysebudget nur vom Rechtsträger verwaltet und auf Basis einer angemessenen Bewertung des Bedarfs an Analysen Dritter festgesetzt werden. Die Zuweisung des Analysebudgets für den Erwerb von Analysen Dritter ist angemessenen Kontrollen und der Aufsicht durch die Geschäftsleitung zu unterwerfen, damit sichergestellt ist, dass das Analysebudget im besten Interesse der Kunden des Rechtsträgers verwaltet und verwendet wird. Diese Kontrollen haben einen eindeutigen Prüfpfad der an Analyseanbieter geleisteten Zahlungen und der Art und Weise, wie die gezahlten Beträge mit Bezug auf die unter Abs. 1 Z 2 lit. d genannten Qualitätskriterien festgelegt wurden, zu umfassen. Einem Rechtsträger ist es nicht gestattet, das Analysebudget und das Analysekonto zur Finanzierung interner Analysen zu verwenden.

(7) Für die Zwecke des Abs. 1 Z 2 lit. c kann der Rechtsträger die Verwaltung des Analysekontos einem Dritten übertragen, sofern die Vereinbarung es erleichtert, den Erwerb von Analysen Dritter und Zahlungen an Analyseanbieter im Namen des Rechtsträgers ohne ungebührliche Verzögerung gemäß der Anweisung des Rechtsträgers durchzuführen.

(8) Für die Zwecke des Abs. 1 Z 2 lit. d hat der Rechtsträger alle erforderlichen Elemente in einem schriftlichen Grundsatzdokument festzuhalten und dieses seinen Kunden zu übermitteln. Darin ist auch festzulegen, bis zu welchem Grad die über das Analysekonto erworbenen Analysen den Portfolios der Kunden zugute kommen können, auch indem den für die verschiedenen Arten von Portfolios geltenden Anlagestrategien Rechnung getragen wird. Weiters ist festzulegen, welchen Ansatz der Rechtsträger verfolgt, um derartige Kosten fair auf die verschiedenen Kundenportfolios zu verteilen.

(9) Ein Rechtsträger hat für jede Dienstleistung, durch die Aufträge von Kunden ausgeführt werden, separate Gebühren festzulegen, die nur den Kosten für die Ausführung des Geschäfts entsprechen. Die Gewährung jedes anderen Vorteils oder die Erbringung jeder anderen Dienstleistung durch denselben Rechtsträger für andere in der Europäischen Union niedergelassene Rechtsträger ist mit einer separat erkennbaren Gebühr auszuweisen. Die Bereitstellung dieser Vorteile oder Dienstleistungen und die dafür ausgewiesenen Gebühren dürfen nicht von der Höhe der Zahlungen für Dienstleistungen, durch die Aufträge von Kunden ausgeführt werden, beeinflusst oder abhängig gemacht werden.

6. Abschnitt

Eignung und Angemessenheit von Wertpapierdienstleistungen

Allgemeine Bestimmung

§ 55. Rechtsträger haben dafür zu sorgen und der FMA auf Anfrage nachzuweisen, dass natürliche Personen, die gegenüber Kunden im Namen des Rechtsträgers eine Anlageberatung erbringen oder Kunden Informationen über Anlageprodukte, Wertpapier- oder Nebendienstleistungen erteilen, über die Kenntnisse und Kompetenzen verfügen, die für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den §§ 47 bis 61 notwendig sind. Die FMA hat die Kriterien, die für die Beurteilung der Kenntnisse und Kompetenzen angelegt werden, zu veröffentlichen. Die FMA kann die Kriterien mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten festlegen.

Eignung von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen

§ 56. (1) Ein Rechtsträger, der Anlageberatungs- oder Portfolioverwaltungsdienstleistungen erbringt, hat Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der Produkte oder Dienstleistungen, seine finanziellen Verhältnisse, einschließlich seiner Fähigkeit zur Verlusttragung, und seine Anlageziele, einschließlich seiner Risikotoleranz, einzuholen, damit er dem Kunden Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente empfehlen kann, die für ihn geeignet sind und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, entsprechen.

(2) Erbringt ein Rechtsträger eine Anlageberatung, bei der ein Paket von Dienstleistungen oder Produkten empfohlen wird, die gemäß § 47 Abs. 5 gebündelt sind, so hat das gesamte gebündelte Paket für den Kunden geeignet zu sein.

Angemessenheit von sonstigen Wertpapierdienstleistungen

§ 57. (1) Die Rechtsträger haben bei der Erbringung von anderen als den in § 56 genannten Wertpapierdienstleistungen den Kunden um Angaben zu seinen Kenntnissen und Erfahrungen im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen oder vom Kunden gewünschten Produkte oder Dienstleistungen zu bitten, um beurteilen zu können, ob diese für den Kunden angemessen sind. Wird ein Bündel von Dienstleistungen oder Produkten gemäß § 47 Abs. 5 in Betracht gezogen, ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob das gesamte gebündelte Paket angemessen ist.

(2) Gelangt der Rechtsträger aufgrund der gemäß Abs. 1 erhaltenen Informationen zu der Auffassung, dass das betreffende Produkt oder die betreffende Dienstleistung für den Kunden nicht angemessen ist, so warnt er den Kunden. Dieser Hinweis kann in standardisierter Form erfolgen.

(3) Falls der Kunde die in Abs. 1 genannten Informationen über seine Kenntnisse und Erfahrungen nicht oder unzureichend macht, hat der Rechtsträger den Kunden zu warnen, dass er ohne diese Informationen nicht beurteilen kann, ob die angebotenen oder gewünschten Produkte oder Dienstleistungen für ihn angemessen sind. Dieser Hinweis kann in standardisierter Form erfolgen.

Geschäfte, die nur in der Ausführung oder Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen bestehen

§ 58. Ein Rechtsträger, dessen Wertpapierdienstleistungen lediglich in der Ausführung von Kundenaufträgen oder der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen mit oder ohne Nebendienstleistungen bestehen, ausgenommen die Gewährung von Krediten oder Darlehen gemäß § 1 Z 4 lit. b, die keine bestehenden Kreditobergrenzen von Darlehen, Girokonten und Überziehungsmöglichkeiten von Kunden beinhalten, darf diese Wertpapierdienstleistungen für seine Kunden erbringen, ohne zuvor die Angaben gemäß § 57 Abs. 1 einholen oder bewerten zu müssen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. Die Dienstleistungen beziehen sich auf nicht komplexe Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 8;

           2. die Dienstleistungen werden auf Veranlassung des Kunden erbracht;

           3. der Kunde wurde eindeutig darüber informiert, dass der Rechtsträger bei der Erbringung dieser Dienstleistungen die Angemessenheit der Instrumente oder Dienstleistungen, die erbracht oder angeboten werden, nicht gemäß § 57 prüfen muss und der Kunde daher nicht in den Genuss des Schutzes dieser Wohlverhaltensregeln kommt; diese Warnung kann in standardisierter Form erfolgen;

           4. der Rechtsträger kommt seinen Pflichten gemäß den §§ 45 und 46 nach.

Dokumentation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

§ 59. (1) Ein Rechtsträger hat eine Aufzeichnung zu erstellen, die das Dokument oder die Dokumente mit den Vereinbarungen zwischen dem Rechtsträger und dem Kunden enthält, die die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die sonstigen Bedingungen, zu denen der Rechtsträger Dienstleistungen für den Kunden erbringt, festlegen.

7. Abschnitt

Berichtspflichten gegenüber den Kunden

Berichtspflicht

§ 60. (1) Ein Rechtsträger hat seinem Kunden in geeigneter Form über die für ihn erbrachten Dienstleistungen mittels eines dauerhaften Datenträgers zu berichten. Diese Berichte haben regelmäßige Mitteilungen an den Kunden, in denen der Art und der Komplexität der jeweiligen Finanzinstrumente sowie der Art der für den Kunden erbrachten Dienstleistung Rechnung getragen wird, und gegebenenfalls die Kosten, die mit den im Namen des Kunden durchgeführten Geschäften und den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind, zu enthalten.

(2) Ein Rechtsträger, der Anlageberatung gegenüber Privatkunden erbringt, hat dem Kunden vor Durchführung des Geschäfts eine Erklärung zur Geeignetheit auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln, in der er die erbrachte Beratung nennt und erläutert, wie die Beratung auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Privatkunden abgestimmt wurde.

(3) Wird die Vereinbarung, ein Finanzinstrument zu kaufen oder zu verkaufen, unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen und ist die vorherige Aushändigung der Geeignetheitserklärung gemäß Abs. 2 somit nicht möglich, kann der Rechtsträger dem Kunden die schriftliche Erklärung zur Geeignetheit auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, unmittelbar nachdem dieser sich vertraglich gebunden hat, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

           1. Der Kunde hat der Übermittlung der Geeignetheitserklärung unverzüglich nach Geschäftsabschluss zugestimmt und

           2. der Rechtsträger hat den Kunden die Option eingeräumt, das Geschäft zu verschieben, um die Geeignetheitserklärung vorher zu erhalten.

(4) Ein Rechtsträger, der Portfolioverwaltungsdienstleistungen für einen Kunden erbringt oder dem Kunden mitgeteilt hat, dass er eine regelmäßige Beurteilung der Geeignetheit vornehmen werde, hat dem regelmäßigen Bericht eine aktualisierte Erklärung beizufügen, die zu enthalten hat, wie die Anlage auf die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Privatkunden abgestimmt wurde.

Wohnimmobilienkreditverträge

§ 61. Ist ein Wohnimmobilienkreditvertrag, der den Bestimmungen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, BGBl. I Nr. 135/2015, unterliegt, an die Vorbedingung geknüpft, dass demselben Verbraucher eine Wertpapierdienstleistung in Bezug auf speziell zur Besicherung der Finanzierung des Kredits begebene gedeckte Schuldverschreibungen mit denselben Konditionen wie der Wohnimmobilienkreditvertrag erbracht wird, damit der Kredit ausgezahlt, refinanziert oder abgelöst werden kann, unterliegt diese Dienstleistung nicht den in den §§ 55 bis 60 genannten Verpflichtungen.

8. Abschnitt

Bestmögliche Durchführung von Dienstleistungen

Bestmögliche Durchführung

§ 62. (1) Ein Rechtsträger hat bei der Ausführung von Aufträgen unter Berücksichtigung des Kurses, der Kosten, der Schnelligkeit, der Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, des Umfangs, der Art und aller sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte alle hinreichenden Maßnahmen zu ergreifen, um das bestmögliche Ergebnis für seine Kunden zu erreichen. Liegt jedoch eine ausdrückliche Weisung des Kunden vor, hat der Rechtsträger den Auftrag gemäß dieser ausdrücklichen Weisung auszuführen.

(2) Die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen an inländischen Investmentfonds und Immobilien-Investmentfonds sowie von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds, deren Vertrieb in Österreich zulässig ist, über eine Depotbank ist keine Ausführung von Kundenaufträgen im Sinne des Abs. 1.

(3) Führt ein Rechtsträger einen Auftrag im Namen eines Privatkunden aus, so bestimmt sich das bestmögliche Ergebnis nach der Gesamtbewertung, die den Preis des Finanzinstruments und die Kosten im Zusammenhang mit der Ausführung darstellt und alle dem Kunden entstandenen Kosten umfasst, die in direktem Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags stehen, einschließlich der Gebühren des Ausführungsplatzes, Clearing- und Abwicklungsgebühren und sonstigen Gebühren, die Dritten gezahlt wurden, die an der Ausführung des Auftrags beteiligt sind.

(4) Ein Rechtsträger darf weder eine Vergütung, einen Rabatt, noch einen nicht-monetären Vorteil für die Weiterleitung von Kundenaufträgen zu einem bestimmten Handelsplatz oder Ausführungsplatz erhalten, da dies einen Verstoß gegen die Anforderungen zu Interessenkonflikten oder Vorteilen gemäß § 29 Abs. 2 und 3, den §§ 30, 31, 45 bis 54, § 62 Abs. 1 und 3 sowie § 63 Abs. 3 darstellen würde.

(5) Für Finanzinstrumente, die der Handelspflicht nach den Art. 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, hat jeder Handelsplatz gemäß § 1 Z 26 und jeder systematische Internalisierer gemäß § 1 Z 28 und für andere Finanzinstrumente jeder Ausführungsplatz gemäß § 63 Abs. 4 der Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich gebührenfrei Informationen über die Qualität der Ausführung von Aufträgen auf diesem Handelsplatz zur Verfügung zu stellen. Ein Rechtsträger hat nach Ausführung eines Geschäfts dem Kunden mitzuteilen, wo der Auftrag ausgeführt wurde. Diese regelmäßigen Berichte haben ausführliche Angaben zu den Kursen, den Kosten sowie der Schnelligkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung einzelner Finanzinstrumente zu enthalten.

Ausführungspolitik

§ 63. (1) Um der Verpflichtung zur bestmöglichen Durchführung gemäß § 62 Abs. 1 zu entsprechen, hat ein Rechtsträger wirksame Vorkehrungen zu treffen und anzuwenden. Der Rechtsträger hat insbesondere eine Ausführungspolitik festzulegen und anzuwenden, die es dem Rechtsträger erlaubt, für die Kundenaufträge das bestmögliche Ergebnis gemäß § 62 Abs. 1 zu erreichen.

(2) Die Ausführungspolitik hat jedenfalls für jede Gattung von Finanzinstrumenten Angaben zu den verschiedenen Handelsplätzen, an denen der Rechtsträger Aufträge seiner Kunden ausführt, und die Faktoren, die für die Wahl des Ausführungsplatzes ausschlaggebend sind, zu enthalten. Es sind zumindest die Handelsplätze zu nennen, an denen der Rechtsträger gleich bleibend die bestmöglichen Ergebnisse bei der Ausführung von Kundenaufträgen erzielen kann.

(3) Kann ein Auftrag über ein Finanzinstrument an mehreren konkurrierenden Plätzen ausgeführt werden, so haben die Provisionen des Rechtsträgers und die Kosten der Ausführung an den einzelnen in Frage kommenden Plätzen im Interesse der Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses gemäß § 62 Abs. 1 in diese Bewertung einzufließen, um die in der Ausführungspolitik des Rechtsträgers angeführten und zur Ausführung des Auftrags fähigen Ausführungsplätze für den Kunden miteinander zu vergleichen und zu bewerten.

(4) Für die Zwecke dieses Abschnittes ist unter „Ausführungsplatz“ ein geregelter Markt, ein MTF, ein OTF, ein systematischer Internalisierer, ein Market Maker, ein sonstiger Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung zu verstehen, die in einem Drittland eine vergleichbare Funktion ausübt.

(5) Sofern in der Ausführungspolitik vorgesehen ist, dass Aufträge außerhalb eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 ausgeführt werden dürfen, hat der Rechtsträger seine Kunden auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Bevor ein Rechtsträger Kundenaufträge außerhalb eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 ausführt, hat er die vorherige ausdrückliche Zustimmung des Kunden einzuholen. Diese Zustimmung kann entweder in Form einer allgemeinen Vereinbarung oder zu jedem Geschäft einzeln eingeholt werden.

(6) Auf Anfrage eines Kunden hat der Rechtsträger nachzuweisen, dass er die Aufträge in Einklang mit seiner Ausführungspolitik durchgeführt hat. Auf Anfrage der FMA hat der Rechtsträger nachzuweisen, dass er die §§ 62 bis 64 eingehalten hat.

Organisatorische Vorschriften über die Ausführungspolitik

§ 64. (1) Ein Rechtsträger hat seine Kunden über seine Ausführungspolitik in geeigneter Form zu informieren. In diesen Informationen ist klar, ausführlich und auf eine für Kunden verständliche Weise zu erläutern, wie die Kundenaufträge von dem Rechtsträger ausgeführt werden. Der Rechtsträger hat die vorherige Zustimmung seiner Kunden zu seiner Ausführungspolitik einzuholen. Der Rechtsträger hat seinen Kunden, mit denen er eine laufende Geschäftsbeziehung unterhält, wesentliche Änderungen seiner Vorkehrungen und seiner Ausführungspolitik mitzuteilen.

(2) Ein Rechtsträger, der Kundenaufträge ausführt, hat einmal jährlich für jede Gattung von Finanzinstrumenten die fünf Handelsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind, auf denen er Kundenaufträge im Vorjahr ausgeführt hat, und Informationen über die erreichte Ausführungsqualität zusammenzufassen und zu veröffentlichen.

(3) Ein Rechtsträger hat die Effizienz und Wirksamkeit seiner Vorkehrungen und seiner Ausführungspolitik zu überwachen, um Mängel festzustellen und gegebenenfalls zu beheben. Der Rechtsträger hat insbesondere regelmäßig zu prüfen, ob die in der Ausführungspolitik genannten Ausführungsplätze gleich bleibend das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erbringen oder ob die Vorkehrungen oder die Ausführungspolitik geändert werden müssen. Dabei sind insbesondere die gemäß § 62 Abs. 5 und § 64 Abs. 2 veröffentlichten Informationen zu berücksichtigen.

9. Abschnitt

Bearbeitung von Kundenaufträgen

Bearbeitung von Kundenaufträgen

§ 65. (1) Ein Rechtsträger hat bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen Verfahren und Systeme einzurichten, welche die unverzügliche, redliche und rasche Ausführung von Kundenaufträgen im Verhältnis zu anderen Kundenaufträgen und den Handelsinteressen des Rechtsträgers gewährleisten. Diese Verfahren oder Systeme haben es zu ermöglichen, dass ansonsten vergleichbare Kundenaufträge gemäß dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Rechtsträger ausgeführt werden.

(2) Wenn der Kunde nicht ausdrücklich eine anders lautende Anweisung gibt, haben Rechtsträger bei Kundenlimitaufträgen in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder an einem sonstigen Handelsplatz gehandelt werden, wenn die Aufträge zu den vorherrschenden Marktbedingungen nicht unverzüglich ausgeführt werden, Maßnahmen zu ergreifen, um die schnellstmögliche Ausführung dieser Aufträge dadurch zu erleichtern, dass sie diese unverzüglich und auf eine Art und Weise veröffentlichen, die für andere Marktteilnehmer leicht zugänglich ist. Ein Rechtsträger erfüllt diese Pflicht, wenn er die Kundenlimitaufträge an einen Handelsplatz weiterleitet. Die FMA kann mit Verordnung von dieser Verpflichtung zur Bekanntmachung eines Limitauftrags absehen, wenn dieser Limitauftrag gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang sehr groß ist.

10. Abschnitt

Professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien

Professionelle Kunden

§ 66. (1) Ein professioneller Kunde ist ein Kunde, der über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um seine Anlageentscheidungen selbst treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Als professionelle Kunden gelten die in Abs. 2 genannten Rechtspersönlichkeiten sowie jene Kunden, die gemäß § 67 auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden.

(2) Professionelle Kunden in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente sind jedenfalls:

           1. die nachstehenden Rechtspersönlichkeiten, sofern sie im Inland, in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat eine Zulassung erhalten haben oder beaufsichtigt werden, um auf Finanzmärkten tätig werden zu können:

                a) Kreditinstitute,

               b) Wertpapierfirmen,

                c) sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute,

               d) Versicherungsunternehmen,

                e) Organismen für Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG, in- oder ausländische Kapitalanlagefonds, in- oder ausländische Immobilienfonds oder ähnliche Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen, sowie ihre jeweiligen Verwaltungsgesellschaften,

                f) Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften,

               g) Warenhändler und Warenderivate-Händler,

               h) Lokale Firmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

                 i) sonstige institutionelle Anleger;

           2. andere als in Z 1 genannte große Unternehmen, die auf Unternehmensebene mindestens zwei der nachfolgenden Eigenschaften aufweisen:

                a) eine Bilanzsumme in der Höhe von mindestens 20 Millionen Euro,

               b) einen Nettoumsatz in der Höhe von mindestens 40 Millionen Euro,

                c) Eigenmittel in der Höhe von mindestens 2 Millionen Euro;

           3. Zentralstaaten, Länder, Regionalregierungen der Mitgliedstaaten und Drittländer, sowie Stellen der staatlichen Schuldenverwaltung auf nationaler oder regionaler Ebene;

           4. Zentralbanken gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie internationale und supranationale Einrichtungen, wie insbesondere die Weltbank, der Internationale Währungsfonds, die Europäische Investitionsbank und andere vergleichbare internationale Organisationen;

           5. andere institutionelle Anleger, deren Haupttätigkeit in der Anlage in Finanzinstrumenten besteht, einschließlich Einrichtungen, die die wertpapiermäßige Verbriefung von Verbindlichkeiten und andere Finanzierungsgeschäfte betreiben.

(3) Der Rechtsträger hat vor Erbringung jeglicher Dienstleistungen gegenüber einem in Abs. 2 genannten Unternehmen darauf hinzuweisen, dass es aufgrund der vorliegenden Informationen als professioneller Kunde eingestuft und behandelt wird, sofern der Rechtsträger und das betreffende Unternehmen nichts Anderes vereinbaren. Weiters hat ein Rechtsträger professionelle Kunden über die Möglichkeit zur Änderung der Einstufung gemäß Art. 45 Abs. 2 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu informieren.

§ 67. (1) Andere als die in § 66 genannten Kunden, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts und Privatkunden, können bei dem Rechtsträger die Einstufung und Behandlung als professionelle Kunden im Sinne von § 66 Abs. 1 beantragen. Auf diese Kunden finden dann die für Privatkunden geltenden Schutzbestimmungen keine Anwendung mehr.

(2) Die Einstufung und Behandlung eines Kunden im Sinne von Abs. 1 als professioneller Kunde ist nur zulässig, wenn

           1. der Kunde dem Rechtsträger schriftlich mitteilt, dass er generell oder in Bezug auf eine bestimmte Wertpapierdienstleistung oder ein bestimmtes Wertpapiergeschäft oder in Bezug auf eine bestimmte Art von Geschäft oder Produkt als professioneller Kunde behandelt werden möchte;

           2. der Rechtsträger den Kunden schriftlich klar darauf hinweist, welches Schutzniveau und welche Anlegerentschädigungsrechte er gegebenenfalls durch die Einstufung als professioneller Kunde verliert;

           3. der Kunde schriftlich in einem vom jeweiligen Vertrag getrennten Dokument bestätigt, dass er sich der Folgen des Verlustes dieses Schutzniveaus bewusst ist;

           4. der Rechtsträger sich durch eine angemessene Beurteilung des Sachverstands, der Erfahrungen und der Kenntnisse des Kunden davon vergewissert hat, dass dieser in Anbetracht der Art der geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen nach vernünftigem Ermessen in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit einhergehenden Risiken versteht, und

           5. auf Grund der Beurteilung gemäß Z 4 mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind:

                a) Der Kunde hat an dem relevanten Markt innerhalb der letzten vier vorhergehenden Quartale durchschnittlich pro Quartal zehn Geschäfte von erheblichem Umfang getätigt,

               b) das Finanzinstrument-Portfolio des Kunden einschließlich seiner Bankguthaben übersteigt den Wert von 500 000 Euro,

                c) der Kunde ist oder war mindestens ein Jahr lang in einer beruflichen Position im Finanzsektor tätig, die Kenntnisse über die geplanten Geschäfte oder Dienstleistungen voraussetzt.

(3) Der Rechtsträger hat zweckmäßige schriftliche Leitlinien festzulegen und Verfahren einzuführen, anhand derer die Kunden eingestuft werden. Der Rechtsträger hat durch angemessene Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein Kunde, der als professioneller Kunde behandelt werden möchte, die Kriterien gemäß Abs. 2 Z 4 und 5 erfüllt, bevor einem Antrag im Sinne von Abs. 1 stattgegeben wird; dabei darf nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Kunde über Marktkenntnisse und -erfahrungen verfügt, die denen der professionellen Kunden nach § 66 Abs. 2 vergleichbar sind.

(4) Ein professioneller Kunde hat den Rechtsträger über alle Änderungen zu informieren, die seine Einstufung beeinflussen könnten. Der Rechtsträger hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Kunde nicht mehr die Voraussetzungen für die Einstufung als professioneller Kunde erfüllt.

Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien

§ 68. (1) Rechtsträger, die zur Ausführung von Aufträgen für Kunden oder zum Handel für eigene Rechnung oder zur Annahme und Übermittlung von Aufträgen berechtigt sind, dürfen Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien vermitteln oder abschließen, ohne die Bestimmungen der § 47 Abs. 1 bis 5, § 48 Abs. 4, § 49, §§ 50 bis 52, § 55, § 56 Abs. 1 und 2, § 57 Abs. 1 bis 3, § 58, § 59, §§ 61 bis 64 und § 65 Abs. 1 auf diese Geschäfte oder auf Nebendienstleistungen in direktem Zusammenhang mit diesen Geschäften anwenden zu müssen.

(2) Ein Rechtsträger hat in seiner Beziehung mit den geeigneten Gegenparteien ehrlich, redlich und professionell zu handeln sowie auf redliche, eindeutige und nicht irreführende Weise mit ihnen zu kommunizieren und dabei die Art der geeigneten Gegenpartei und deren Geschäftstätigkeit Rechnung zu tragen.

(3) Für die Zwecke dieser Bestimmung sind die in § 66 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Rechtspersönlichkeiten geeignete Gegenparteien. Die in § 66 Abs. 2 Z 1 lit. i genannten Rechtspersönlichkeiten haben einen Nettoumsatz in der Höhe von mindestens 40 Millionen Euro aufzuweisen. Sofern eine Rechtspersönlichkeit Rechtsordnungen von verschiedenen Mitgliedstaaten unterliegt, bestimmt sich die Einstufung dieser Rechtspersönlichkeit nach den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, in dem diese Rechtspersönlichkeit ihren Sitz hat. Der Rechtsträger, der Geschäfte gemäß Abs. 1 mit solchen Rechtspersönlichkeiten abschließt, hat die ausdrückliche Zustimmung der potenziellen Gegenpartei einzuholen, als geeignete Gegenpartei behandelt zu werden. Diese Zustimmung kann in Form einer allgemeinen Vereinbarung oder für jedes Geschäft einzeln eingeholt werden.

(4) Eine als geeignete Gegenpartei gemäß Abs. 3 eingestufte Rechtspersönlichkeit kann entweder generell oder für jedes Geschäft einzeln den Ausschluss der Anwendung des Abs. 1 verlangen.

(5) Eine Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz in einem Drittland hat, ist eine geeignete Gegenpartei, sofern diese den in Abs. 3 genannten Rechtspersönlichkeiten gleichwertig ist.

11. Abschnitt

Unerbetene Nachrichten und Haustürgeschäfte

Unerbetene Nachrichten

§ 69. (1) Die Zulässigkeit der Zusendung unerbetener Nachrichten zur Werbung für eines der in § 1 Z 7 genannten Finanzinstrumente und für Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG richtet sich nach § 107 des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003.

Haustürgeschäfte

§ 70. (1) Die in § 26 genannten Rechtsträger dürfen Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, zur Werbung für den Erwerb eines der in § 1 Z 7 genannten Finanzinstrumente und von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG nur auf Grund einer Einladung aufsuchen.

(2) Ist die Vertragserklärung eines Verbrauchers auf den Erwerb

           1. einer Veranlagung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG oder

           2. von Anteilen an in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, in- oder ausländischen Immobilienfonds oder ähnlichen Einrichtungen, die Vermögenswerte mit Risikostreuung zusammenfassen,

gerichtet, kommt § 3 KSchG unbeschadet einer Anbahnung der geschäftlichen Verbindung zwecks Schließung dieses Vertrags durch den Verbraucher zur Anwendung.

3. Hauptstück

Aufsicht und sonstige Maßnahmen

1. Abschnitt

Rechnungslegung, Anlegerentschädigung und Geschäftsaufsicht

Rechnungslegung und Jahresabschlussprüfung

§ 71. (1) Wertpapierfirmen haben ihren Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu Artikel I § 43 BWG so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Abs. 2 eingehalten werden kann; Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2 BWG (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter der Position „III. Betriebsaufwendungen“ zusätzlich die Position „darunter: fixe Gemeinkosten“ auszuweisen ist; die § 43 Abs. 1, 2 und 3, §§ 45 bis 59a, § 64 und § 65 Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden. Die Vorschriften gemäß § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind anzuwenden.

(2) Die gemäß Abs. 1 erstellten und gemäß Abs. 3 geprüften Jahresabschlüsse und die gemäß Abs. 4 erstellten Prüfungsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen. Die FMA kann die Vorlage der Daten der Jahresabschlüsse auch mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger in standardisierter Form verlangen.

(3) Die Jahresabschlüsse sind von Abschlussprüfern, bei Genossenschaften von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen zu prüfen. Der Abschlussprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat weiters zu umfassen:

           1. Die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie

           2. die Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 7 und 10, des 2. Hauptstückes und des Titels II (Art. 3 bis 13) der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Wertpapierfirmen so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des Abs. 2 eingehalten werden kann.

§ 72. (1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 haben, soweit sie gemäß § 189 Abs. 1 und 2 UGB zur Buchführung verpflichtet sind, einen Jahresabschluss gemäß der Gliederung der §§ 224 und 231 UGB und, soweit sie gemäß § 189 Abs. 4 UGB keine Buchführungspflicht trifft, eine Einnahmen-Ausgabenrechnung nach den Vorschriften des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EstG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zu erstellen.

(2) Die gemäß Abs. 1 erstellten Jahresabschlüsse oder Einnahmen-Ausgabenrechnungen und die gemäß Abs. 4 erstellten Prüfungsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln.

(3) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben eine der in § 271 Abs. 1 UGB genannten Personen zur Prüfung der Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 7 und 10 und des 2. Hauptstücks zu bestellen; die Vorschriften über die Auswahl der Abschlussprüfer gemäß § 271 Abs. 2 UGB sind anzuwenden. Bei Genossenschaften ist die Prüfung der Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen vorzunehmen. Die Vorschriften gemäß § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten Prüfungsbericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern der Wertpapierdienstleistungsunternehmen so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des Abs. 2 eingehalten werden kann.

Anlegerentschädigung

§ 73. (1) Wertpapierfirmen, die eine oder beide der in § 3 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Dienstleistungen betreiben, haben einer Entschädigungseinrichtung anzugehören. Gehört eine solche Wertpapierfirma der Entschädigungseinrichtung nicht an, so erlischt die Berechtigung (Konzession) zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2; § 7 Abs. 2 BWG ist anzuwenden. Wird eine strukturierte Einlage gemäß § 1 Z 13 von einem Kreditinstitut ausgegeben, so hat dieses Kreditinstitut einer Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 oder § 59 Z 1 ESAEG anzugehören und unterliegt diesbezüglich den Bestimmungen des ESAEG mit der Maßgabe, dass strukturierte Einlagen als Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 ESAEG zu behandeln sind.

(2) Die Entschädigungseinrichtung hat alle Wertpapierfirmen mit der Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 oder 3 als Mitglieder aufzunehmen. Die Entschädigungseinrichtung ist in der Form einer Treuhand-Haftungsgesellschaft als juristische Person zu betreiben. Die Entschädigungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass, falls über ein Mitgliedsinstitut der Konkurs eröffnet wird oder eine Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG erfolgt, Forderungen eines Anlegers aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 ESAEG bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 ESAEG über anhängige Strafverfahren im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 ESAEG sowie über Unterstützungs- und Informationspflichten gegenüber der Entschädigungseinrichtung sind anzuwenden.

(3) Die Entschädigungseinrichtung hat nach Maßgabe der §§ 73 bis 76 und der anzuwendenden Bestimmungen des BWG Anleger für Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen zu entschädigen, die dadurch entstanden sind, dass eine Wertpapierfirma nicht in der Lage war, entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen

           1. Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern geschuldet werden oder gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gehalten werden oder

           2. den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen verwaltet werden.

Von der Entschädigung ausgeschlossen sind Forderungen im Sinne von § 47 Abs. 2 ESAEG sowie Bestandteile des Eigenkapitals der Wertpapierfirma.

(4) Anleger im Sinne der §§ 73 bis 76 ist eine Person, die einer Wertpapierfirma im Zusammenhang mit sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen Gelder oder Finanzinstrumente anvertraut hat.

(5) Folgende Bestimmungen des ESAEG sind hinsichtlich der sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen anzuwenden: § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 50 Abs. 2 und 4, § 52 und § 53.

(6) Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die nicht einer Entschädigungseinrichtung angehören müssen, haben ihre Kunden auf diesen Umstand spätestens bei Vertragsabschluss schriftlich hinzuweisen sowie gegebenenfalls durch Aushang in den Geschäftsräumen zu informieren.

(7) Wertpapierfirmen haben ebenso ihre Privatkunden spätestens bei Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, wenn sie in ihre Geschäftstätigkeit mit dem Kunden „Eigenprodukte“ einbeziehen; als Eigenprodukte gelten alle Finanzinstrumente, deren Vertrieb für die Wertpapierfirma, für ein mit dieser verbundenes Unternehmen oder für eine relevante Person dieser Wertpapierfirma einen über das Entgelt für die Wertpapierdienstleistung hinausgehenden direkten oder indirekten wirtschaftlichen Vorteil zur Folge hat.

(8) Weiters haben Wertpapierfirmen die Privatkunden spätestens bei Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass sie bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen keine Kundengelder entgegen nehmen dürfen.

(9) Die Wertpapierfirmen haben die Kunden auf die Publikation der FMA über Bandbreiten für marktübliche Entgelte der Wertpapierfirmen hinzuweisen. Dazu hat die gesetzliche Interessenvertretung der Finanzdienstleister marktübliche Entgelte der Wertpapierfirmen regelmäßig zu erheben und diese der FMA bekanntzugeben; die FMA hat die Bandbreiten für marktübliche Entgelte auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

(10) Die Entschädigungseinrichtung hat die Aufgaben eines Früherkennungssystems für die Wertpapierfirmen wahrzunehmen; die Abschlussprüfer der Wertpapierfirmen haben mit der Entschädigungseinrichtung für Zwecke des Früherkennungssystems zusammenzuarbeiten. Die Mitgliedsinstitute haben der Entschädigungseinrichtung die für Zwecke des Früherkennungssystems erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Entschädigungseinrichtung ist hierbei Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999. Die FMA ist ermächtigt, mit der Entschädigungseinrichtung für Zwecke des Früherkennungssystems zusammenzuarbeiten, insbesondere hinsichtlich des Abgleichs der gemeldeten Daten.

Finanzierung der Anlegerentschädigung

§ 74. (1) Die Entschädigungseinrichtung hat ihre Mitgliedsinstitute zu verpflichten, jährliche Beiträge und zusätzlich für den Fall einer Auszahlung von Entschädigungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten, um ihren Entschädigungsverpflichtungen nachzukommen. Die Beiträge der Mitgliedsinstitute müssen die Ansprüche gegen die Entschädigungseinrichtung sowie die Kosten, die durch die Tätigkeit der Entschädigungseinrichtung entstehen, decken. Die Mitgliedsinstitute haben der Entschädigungseinrichtung bis zum 30. Juni des Folgejahres die geprüften Jahresabschlüsse zu übermitteln sowie die sonstigen für die Beitragsleistung erforderlichen Daten, insbesondere auch Angaben zur Kundenzahl zu übermitteln. Die Entschädigungseinrichtung hat jene organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, die die unverzügliche Bemessung und Auszahlung der gesicherten Forderungen ermöglichen.

(2) Die jährlichen Beiträge betragen

           1. bei Mitgliedsinstituten mit bis zu 100 Kunden ..........................................  1 vT

           2. bei Mitgliedsinstituten mit bis zu 1000 Kunden ........................................  2 vT

           3. bei Mitgliedsinstituten mit ab 1001 Kunden ..............................................  3 vT

der Umsatzerlöse jedes Mitgliedsinstituts aus Wertpapierdienstleistungen aus dem jeweiligen Geschäftsjahr. Der so ermittelte Betrag ist vom jeweiligen Mitgliedsinstitut bis zum 30. Juni des Folgejahres an die Entschädigungseinrichtung zu leisten.

(3) Zusätzliche Beiträge (Sonderbeiträge) für den Fall einer Auszahlung von Entschädigungen sind dann zu leisten, wenn die von der Entschädigungseinrichtung auf Grund der jährlichen Beitragsleistung vereinnahmten Beträge nicht ausreichen, um ihren Entschädigungsverpflichtungen nachzukommen. Die Beitragsverpflichtungen der Mitgliedsinstitute sind von der Entschädigungseinrichtung zu ermitteln und die errechneten Beiträge den Mitgliedsinstituten anteilsmäßig nach dem Verhältnis der fixen Gemeinkosten gemäß § 10 Abs. 6 jedes Mitgliedsinstitutes aus dem vorhergehenden Geschäftsjahr zu den fixen Gemeinkosten aller Mitgliedsinstitute aus dem vorhergehenden Geschäftsjahr vorzuschreiben.

(4) Bis zum Erreichen eines Beitragsvermögens durch eingenommene jährliche Beiträge in Höhe von 5 vH der Umsatzerlöse aller Mitgliedsinstitute durch die Entschädigungseinrichtung hat die Entschädigungseinrichtung den Differenzbetrag auf das der Entschädigungseinrichtung durch bereits eingenommene jährliche Beiträge zur Verfügung stehende Beitragsvermögen durch Versicherungsdeckung oder Bankgarantien, jeweils unter Einschluss von Schäden aus strafbarem Verhalten, und zwar mittels eines Teils der jährlichen Beitragsleistung, maximal aber mit der Hälfte davon, auszugleichen. Dies gilt auch, wenn das Beitragsvermögen unter 5 vH der Umsatzerlöse absinkt.

(5) Das Beitragsvermögen ist bis zur widmungsgemäßen Verwendung durch die Entschädigungseinrichtung mündelsicher zu veranlagen. Es bildet gemeinsam mit den allfälligen Ansprüchen gemäß Abs. 4 ein Sondervermögen, das durch die Entschädigungseinrichtung treuhändig zu verwalten ist. Über das Sondervermögen ist durch die Entschädigungseinrichtung jährlich gleichzeitig mit dem Jahresabschluss der Entschädigungseinrichtung Rechnung zu legen. Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwaltung des Sondervermögens hat durch die gesetzliche Interessenvertretung der Mitgliedsinstitute zu erfolgen. Wegen Forderungen gegen die Entschädigungseinrichtung, die nicht aus Gründen von Entschädigungsverpflichtungen entstanden sind, darf in das Sondervermögen nicht Exekution geführt werden. Dem Konkurs der Entschädigungseinrichtung ist das Sondervermögen entzogen.

(6) Forderungsberechtigte aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen können während eines Zeitraums von einem Jahr ab der Eröffnung des Konkurses oder der Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG ihre Ansprüche bei der Entschädigungseinrichtung anmelden. § 46 Abs. 3 letzter Satz ESAEG ist anzuwenden.

(7) Die Entschädigungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Beiträge der Mitgliedsinstitute zur Deckung der Entschädigungsansprüche einzuheben. Die nach Abs. 3 zu bemessenden Beiträge sind für das einzelne Mitgliedsinstitut dadurch begrenzt, dass es im Geschäftsjahr ohne Anrechnung der jährlichen Beiträge gemäß Abs. 2 höchstens zu Beitragsleistungen im Ausmaß von 2,5 vH der fixen Gemeinkosten gemäß § 10 Abs. 6 aus dem vorhergehenden Geschäftsjahr verpflichtet ist. Die Mitgliedsinstitute können zur Leistung des Sonderbeitrages gemäß Abs. 3 innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nur zwei Mal verhalten werden. Kann die Entschädigungseinrichtung die Auszahlung der gesicherten Ansprüche nicht voll leisten, so hat sie zur Erfüllung der restlichen Auszahlungsverpflichtungen Darlehen aufzunehmen oder Schuldverschreibungen auszugeben. Die Entschädigungseinrichtung, deren Mitgliedsinstitute oder Kunden der Mitgliedsinstitute haben aus dem Titel der Anlegerentschädigung keinen wie immer gearteten Anspruch gegen Gebietskörperschaften auf Zuschüsse, sonstige finanzielle Leistungen oder Haftungen. Der Bundesminister für Finanzen kann jedoch nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung für Darlehen oder Schuldverschreibungen der Entschädigungseinrichtung übernehmen, wenn dies zur Abwehr schwerer Schäden des Finanzplatzes erforderlich ist. Dem Bund steht bei Inanspruchnahme aus dieser Haftung ein Rückgriffsanspruch gegen die Entschädigungseinrichtung zu. Dieser ist auf einen Sonderbeitrag gemäß Abs. 3 begrenzt. Die Laufzeiten der Darlehen oder Schuldverschreibungen sind fristenkongruent mit der Fälligkeit des zweitfälligen Sonderbeitrages zu vereinbaren.

(8) Die Entschädigungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass Forderungen eines Anlegers aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß § 73 Abs. 3, die gemäß den Vorgaben des Abs. 6 angemeldet wurden, bis zu einem Höchstbetrag von 20 000 Euro oder Gegenwert in fremder Währung pro Anleger auf dessen Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt wurden, ausbezahlt werden. Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, Entschädigungsforderungen mit Forderungen des Mitgliedsinstituts aufzurechnen. § 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, ist anzuwenden.

(9) Stehen der Feststellung der Forderungen oder der Aufbringung der Entschädigungswerte außergewöhnliche Hindernisse entgegen und kann auf Grund dessen die Frist gemäß Abs. 8 nicht eingehalten werden, so verlängert sich diese Frist um weitere drei Monate. Die FMA ist weiters auf Antrag der Entschädigungseinrichtung berechtigt, die Verlängerung der Frist um weitere drei Monate zu bewilligen, wenn dies auf Grund besonderer Umstände zur Abwehr eines volkswirtschaftlichen Schadens, insbesondere durch die Gefährdung der Stabilität des Finanzsystems, erforderlich ist.

(10) Die Entschädigungseinrichtung hat die Beitragseinhebung gemäß Abs. 7 und die Entschädigungsauszahlungen treuhändig abzuwickeln. Sie hat zu diesem Zweck jeweils ein Verzeichnis aller Anlegerforderungen (Abs. 8) und der zu leistenden Beiträge (Abs. 7) zu erstellen. Beiträge gemäß Abs. 7 und Forderungen gemäß Abs. 8 sind unter der Bilanz auszuweisen und hat die Entschädigungseinrichtung keine Rückstellungen gemäß § 198 Abs. 8 UGB zu bilden. Eine Aufstellung des Treuhandvermögens ist als Anhang zum Jahresabschluss auszuweisen.

Informationspflichten

§ 75. (1) Die Entschädigungseinrichtung hat

           1. ihre Jahresabschlüsse samt dem in § 74 Abs. 10 genannten Anhang längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen und

           2. der FMA das Ausscheiden eines Institutes aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.

(2) Kreditinstitute, die im Rahmen von Bankgeschäften mit der Anschaffung, Veräußerung, Verwahrung oder Verwaltung von Geldern oder Instrumenten des Mitgliedsinstituts oder von dessen Kunden betraut sind, haben der Entschädigungseinrichtung die zur Feststellung der Forderungen erforderlichen Informationen zu erteilen.

Freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirmen

§ 76. (1) Wertpapierfirmen gemäß § 17, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 und 3 erbringen und diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, so dass der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann, sind, sofern sie in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der Entschädigungseinrichtung ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaats anzuschließen; als Sicherungsfall gilt diesfalls die Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG. Der ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen und nur insoweit, als die §§ 73 und 74 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 50 Abs. 2 und 4 ESAEG sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma nicht schlechter gestellt werden als ein nach Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbares österreichisches Kreditinstitut. Hat eine freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 50 ESAEG als eine Zweigstelle zu betrachten.

(2) Kommt die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma ihren Verpflichtungen nicht nach, so hat die Entschädigungseinrichtung hievon die FMA unverzüglich zu verständigen. Diese hat die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma unter gleichzeitiger Benachrichtigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma aufzufordern, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Kommt die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma trotz dieser Maßnahmen ihren Verpflichtungen nicht nach, so kann sie von der Entschädigungseinrichtung unter Setzung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgeschlossen werden. Vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses erbrachte Wertpapierdienstleistungen verbleiben nach diesem Zeitpunkt in der Deckung der ergänzenden Anlegerentschädigung. Die Anleger sind von der Sicherungseinrichtung vom Wegfall der ergänzenden Deckung durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sowie in zumindest einer weiteren bundesweit erscheinenden Tageszeitung zu benachrichtigen. Die ausgeschlossene Wertpapierfirma hat den Umstand des Wegfalls der ergänzenden Deckung in den Geschäftsräumen auszuhängen sowie in ihrer Werbung und in den Vertragsurkunden deutlich erkennbar anzumerken.

(3) Die Entschädigungseinrichtung hat mit den Anlegerentschädigungssystemen der Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der Richtlinie 97/9/EG zusammenzuarbeiten. Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 haben der zuständigen Sicherungseinrichtung des Herkunftsmitgliedstaats alle Informationen zu erteilen, die diese benötigt, um sicherzustellen, dass die Anleger unverzüglich und ordnungsgemäß entschädigt werden. Im Übrigen gelten für Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 die Bestimmungen der §§ 73 bis 75 sowie § 95 und 96 einschließlich der dort genannten Bestimmungen des BWG.

(4) Wertpapierfirmen, die in einem anderen Mitgliedstaat im Wege der Niederlassungsfreiheit Zweigstellen errichten, sind bezüglich der in diesem Mitgliedstaat erbrachten Wertpapierdienstleistungen in gleicher Weise berechtigt, sich einem dortigen Anlegerentschädigungssystem ergänzend anzuschließen. Die FMA hat bei Konkurs der Wertpapierfirma gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die im Anhang II Buchstabe b der Richtlinie 97/9/EG vorgesehene Mitteilung abzugeben.

Geschäftsaufsicht und Insolvenzbestimmungen

§ 77. Die Bestimmungen des § 81 bis § 81m BWG sind auf Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Verweises auf § 82 Abs. 2 BWG in § 81 Abs. 2 BWG der Verweis auf § 79 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes und an die Stelle des Verweises auf Art. 9ff der Richtlinie 2013/36/EU in § 81 Abs. 3 BWG der Verweis auf Art. 5 der Richtlinie 2014/65/EU tritt.

§ 78. Die §§ 79 bis 88 sind nur auf Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (§ 3 Abs. 5 Z 1) anzuwenden.

§ 79. (1) Über das Vermögen einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.

(2) In Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen steht der FMA Parteistellung zu.

(3) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses einer Wertpapierfirma kann nur von der FMA, derjenige eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens kann auch von der FMA, während aufrechter Geschäftsaufsicht jedoch in beiden Fällen nur von der Aufsichtsperson gestellt werden. Ansonsten ist § 70 IO anzuwenden.

(4) Als Aufsichtsperson kann auch eine juristische Person bestellt werden.

(5) Das Gericht hat vor Bestellung und Abberufung einer Aufsichtsperson oder eines Masseverwalters die FMA anzuhören.

(6) Das Gericht hat die FMA von der Anordnung der Geschäftsaufsicht durch Übersendung eines Edikts unverzüglich zu verständigen.

§ 80. (1) Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die überschuldet oder zahlungsunfähig sind, können, wenn die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich wieder behoben werden kann, bei dem für die Konkurseröffnung zuständigen Gericht die Anordnung der Geschäftsaufsicht beantragen. Diesen Antrag kann auch die FMA stellen.

(2) Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben mit dem Antrag ein geordnetes Verzeichnis ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Jahresabschlüsse samt Anhängen und die Lageberichte der letzten drei Jahre vorzulegen.

(3) Das Gericht kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung Auskunftspersonen und Sachverständige einvernehmen und andere Erhebungen pflegen.

§ 81. (1) Wird die Aufsicht angeordnet, so hat das Gericht eine physische oder juristische Person als Aufsichtsperson zu bestellen. Dieser obliegt es, die Geschäftsführung der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu überwachen. Sie haftet allen Beteiligten für den Schaden, den sie durch pflichtwidrige Führung ihres Amtes verursacht.

(2) Die Aufsichtsperson hat das Recht, in die Geschäftsunterlagen der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens Einsicht zu nehmen; sie ist zu den Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane einzuladen und kann auch selbst solche Sitzungen einberufen. Die Aufsichtsperson ist berechtigt, die Durchführung von Beschlüssen der Organe der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu untersagen.

(3) Das Gericht kann die Bestellung der Aufsichtsperson jederzeit widerrufen.

(4) Die Aufsichtsperson hat für ihre Tätigkeit Anspruch auf Vergütung, deren Höhe vom Gericht zu bestimmen ist.

(5) Die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson sind öffentlich bekannt zu machen. Das Gericht hat zu veranlassen, dass die Anordnung der Geschäftsaufsicht und die Aufsichtsperson im Firmenbuch eingetragen werden.

§ 82. Die Wirkungen der Aufsicht treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts über die Anordnung der Geschäftsaufsicht folgt.

§ 83. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn der Geschäftsaufsicht sind alle vorher entstandenen Forderungen gegen die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen einschließlich der Forderungen aus Wechseln und Schecks, die im Konkurs aus der gemeinschaftlichen Konkursmasse (§ 50 IO) zu befriedigen wären, sowie deren Zinsen und sonstige Nebengebühren, selbst wenn sie erst während der Dauer der Geschäftsaufsicht fällig geworden oder aufgelaufen sind, gestundet.

(2) Nach Anordnung der Geschäftsaufsicht hat das Gericht den finanziellen Stand der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens auf dessen Kosten durch Sachverständige feststellen zu lassen. Über das Ergebnis der Feststellung hat die Aufsichtsperson dem Gericht schriftlich zu berichten. Der Bericht hat auch anzugeben, ob die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Lage ist, einen bestimmten Bruchteil seiner vor dem Eintritt der Rechtswirkungen der Geschäftsaufsicht entstandenen Verbindlichkeiten zu bezahlen. Nach Maßgabe des Berichtes kann das Gericht anordnen, dass die alten Forderungen nur mit einem bestimmten Bruchteil der Kündigung unterliegen; es kann auch gestatten, dass die Aufsichtsperson nach Gattung oder Höhe zu bestimmende alte Forderungen zur Gänze befriedigt.

(3) Während der Geschäftsaufsicht dürfen die alten Forderungen weder sichergestellt noch, soweit nicht etwa eine teilweise Auszahlung zugelassen ist (Abs. 2), ausbezahlt oder in irgendeiner Weise befriedigt werden.

(4) Während der Geschäftsaufsicht kann wegen der alten Forderungen, soweit sie der Stundung unterliegen, über das Vermögen der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens weder der Konkurs eröffnet noch an dem ihnen angehörigen Sachen ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden.

(5) Die Zeit, um die infolge der Stundung die Zahlung hinausgeschoben wird, ist bei der Berechnung der Verjährungsfrist und der gesetzlichen Fristen zur Erhebung von Klagen nicht einzurechnen.

(6) Anleger sind im Konkurs der Wertpapierfirma oder des Wertpapierdienstleistungsunternehmens berechtigt, ihre Forderungen gegenüber der Wertpapierfirma oder dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit dessen Forderungen aufzurechnen.

§ 84. (1) Ist die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, für die oder das die Geschäftsaufsicht angeordnet ist, eine Genossenschaft, so können die Geschäftsanteile während der Geschäftsaufsicht weder rechtswirksam gekündigt werden noch dürfen die Anteile und die dem ausgeschiedenen Genossenschafter sonst auf Grund des Genossenschaftsverhältnisses gebührenden Guthaben ausbezahlt werden; bereits laufende Kündigungs- und Haftungsfristen werden gehemmt.

(2) Die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen kann, falls das Gericht auf Antrag der Aufsichtsperson nichts anderes verfügt, ihre Geschäftstätigkeit fortsetzen. Zur Vornahme von Geschäften, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, ist jedoch die Zustimmung der Aufsichtsperson erforderlich. Die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat aber auch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörende Handlungen zu unterlassen, wenn die Aufsichtsperson dagegen Einspruch erhebt. Rechtshandlungen, die ohne Zustimmung oder gegen den Einspruch der Aufsichtsperson vorgenommen wurden, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wusste oder wissen musste, dass sie über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und die Aufsichtsperson ihre Zustimmung nicht erteilt oder dass sie Einspruch gegen ihre Vornahme erhoben hat.

(3) Die Mittel, die der Wertpapierfirma oder dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus den nach Wirksamkeitsbeginn der Geschäftsaufsicht geschlossenen Geschäften (neue Forderungen) zufließen, sind gesondert zu verrechnen und zu verwalten; sie bilden – auch nach Erlöschen der Geschäftsaufsicht – eine zur vorzugsweisen Befriedigung der Ansprüche aus der neuen Forderung dienende Sondermasse.

§ 85. Nach Ablauf von zwei Jahren seit Beendigung der Geschäftsaufsicht kann die Wertpapierfirma oder das Wertpapierdienstleistungsunternehmen, wenn nicht innerhalb dieser Zeit über ihr oder sein Vermögen ein Konkurs eröffnet wurde, ihre oder seine Befreiung von der Verpflichtung der gesonderten Verrechnung und Verwaltung der aus den neuen Forderungen zugeflossenen Mittel beantragen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so hat das Gericht die Vermögenslage des Antragstellers zu prüfen. Ergibt die Überprüfung, dass die Sicherheit der neuen Forderungen durch die Auflassung nicht gefährdet wird, so ist dem Antrag stattzugeben; von diesem Zeitpunkt an ist die Sondermasse als aufgelöst anzusehen.

§ 86. In Streitfällen, die sich aus den Anordnungen der Aufsichtsperson ergeben, entscheidet das Gericht mit Beschluss. Das Gericht kann die erforderlichen Aufklärungen auch ohne Vermittlung der Beteiligten einholen und zum Zwecke der erforderlichen Feststellungen von Amts wegen alle hierzu geeigneten Erhebungen pflegen.

§ 87. (1) Die Geschäftsaufsicht erlischt durch Aufhebungsbeschluss des Gerichtes sowie durch Eröffnung des Konkursverfahrens.

(2) Das Gericht hat die Geschäftsaufsicht aufzuheben, wenn

           1. die Voraussetzungen, die für die Anordnung maßgebend waren, weggefallen sind oder

           2. seit der Anordnung der Geschäftsaufsicht ein Jahr verstrichen ist.

(3) Die Aufhebung der Geschäftsaufsicht ist nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses öffentlich bekannt zu machen. Weiters hat das Gericht zu veranlassen, dass im Firmenbuch die Aufhebung der Geschäftsaufsicht eingetragen und die Eintragung der Aufsichtsperson gelöscht wird.

(4) Ist die Geschäftsaufsicht infolge Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen oder wird ein Konkursverfahren auf Grund eines binnen 14 Tagen nach Erlöschen der Geschäftsaufsicht eingebrachten Antrages eröffnet, so sind die nach der Insolvenzordnung vom Tage des Antrages auf Eröffnung eines solchen Verfahrens oder vom Tage der Eröffnung eines solchen Verfahrens zurückzurechnenden Fristen von dem Tage an zu berechnen, an dem die Geschäftsaufsicht in Wirksamkeit getreten ist.

(5) Gegen die Abweisung des Antrages auf Anordnung der Geschäftsaufsicht und gegen die Aufhebung der Geschäftsaufsicht steht sowohl der Wertpapierfirma oder dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen als auch der FMA der Rekurs offen, gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung der Aufsichtsperson und der ihr zu ersetzenden Barauslagen bestimmt wird, jedoch nur der Wertpapierfirma oder dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Andere Entscheidungen können nicht angefochten werden. Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

§ 88. (1) Für die öffentlichen Bekanntmachungen gelten die Vorschriften der Insolvenzordnung.

(2) Die Einsicht in die Ediktsdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn seit der Aufhebung der Geschäftsaufsicht drei Jahre vergangen sind. Ist die Geschäftsaufsicht infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens erloschen, so ist die Einsicht erst dann nicht mehr zu gewähren, wenn auch die Frist für die Einsicht im Konkurs abgelaufen ist (§ 256 IO).

2. Abschnitt

Aufsichtsbefugnisse und Verfahrensvorschriften

Kosten

§ 89. (1) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von den meldepflichtigen Instituten, den Emittenten, den Wertpapierfirmen, den Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie den gemäß § 17 Abs. 2 errichteten Zweigstellen und den sonstigen, aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht kostenpflichtigen Rechtsträgern zu erstatten. Unter Beachtung des Verursacherprinzips und des volkswirtschaftlichen Interesses an einer funktionsfähigen Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen sind diese Aufsichtskosten nach der Kostenrechnung der FMA aufzuteilen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht jedenfalls einen Subrechnungskreis für meldepflichtige Institute, einen für Emittenten mit Ausnahme des Bundes sowie einen gemeinsamen für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, den gemäß § 17 Abs. 2 errichtete Zweigstellen sowie den gemäß § 21 Abs. 1 errichteten Zweigstellen von Drittlandfirmen zu bilden. Die Kostenaufteilung innerhalb der Subrechnungskreise erfolgt gemäß der nach Abs. 2 zu erlassenden Verordnung.

(2) Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

           1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;

           2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.

Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auf Art und Ausmaß der meldepflichtigen Geschäfte und der erbrachten Wertpapierdienstleistungen sowie hinsichtlich der Emittenten auf Art und Ausmaß der ausgegebenen meldepflichtigen Instrumente Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen und das Börseunternehmen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.

Aufsicht

§ 90. (1) Die FMA hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes sowie einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und, soweit anwendbar, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 sowie einer aufgrund dieser EU-Verordnungen oder der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Verordnung oder eines aufgrund von Art. 40 oder 41 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen Beschlusses sowie eines für die Aufsicht über Rechtsträger gemäß § 26 relevanten technischen Standards im Sinne von Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 durch

           1. Wertpapierfirmen,

           2. Wertpapierdienstleistungsunternehmen,

           3. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG hinsichtlich des 2. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes und der Titel III und IV der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010,

           4. Kreditinstitute und Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß den §§ 9 ff BWG hinsichtlich der §§ 47 bis 67, 69, 70 dieses Bundesgesetzes, der Art. 36, 44 bis 70 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und der Art. 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

           5. Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten gemäß § 17 Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, hinsichtlich der §§ 47 bis 67, 69, 70 dieses Bundesgesetzes, der Art. 36 und 44 bis 70 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565, der Art. 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der §§ 34 bis 38 und 41, § 93 Abs. 2 BWG, der Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 und des § 52 ESAEG,

           6. Zweigstellen von Drittlandfirmen hinsichtlich der in § 23 Abs. 2 genannten Bestimmungen,

           7. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland, Lokale Firmen und an einer österreichischen Börse tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 37 Abs. 5 BörseG 2018) hinsichtlich des 2. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes, der Titel III und IV der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, §§ 39 Abs. 3, 41 BWG und der Bestimmungen des FM-GwG,

           8. Versicherungsunternehmen im Rahmen des § 2 Abs. 2,

           9. Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011 sowie AIFM gemäß § 4 AIFMG im Rahmen des § 2 Abs. 3,

         10. genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA) gemäß § 1 Z 60,

         11. Anbieter konsolidierter Datenticker (CTP) gemäß § 1 Z 61 und

         12. genehmigte Meldemechanismen (ARM) gemäß § 1 Z 62

zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt und auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen. Bei Vollziehung der genannten Bestimmungen hat die FMA der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA Leitlinien, Empfehlungen und anderen von ESMA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere ein Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.

(2) Die FMA hat auf Grund der ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind,

           1. um die Ordnungsmäßigkeit und Fairness des Handels mit Instrumenten, die auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG) zugelassen sind, beurteilen und sichern zu können;

           2. um bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten die Wahrung der Interessen der Anleger im Sinne des 2. Hauptstücks zu gewährleisten;

           3. um anderen Verwaltungsbehörden, insbesondere dem Bundesminister für Finanzen, der Europäischen Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden (Art. 4 Abs. 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) anderer Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BWG und den für Kreditinstitute geltenden sonstigen Gesetzen (§ 69 Abs. 1 BWG) oder ihrer Aufgaben gemäß den Verordnung (EU) 596/2014, der Verordnung (EU) 600/2014 sowie den Richtlinien 2014/57/EU, 2014/65/EU, 2004/109/EG und 2013/36/EU erforderlichen Informationen zu erteilen und um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch nach Abs. 5, 6 und dem 4. Abschnitt dieses Hauptstücks zu gewährleisten.

(3) In Ausübung der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ist die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,

           1. in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der Rechtsträger gemäß Abs. 1 unabhängig von der technischen Ausgestaltung Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten;

           2. von den Rechtsträgern gemäß Abs. 1 und ihren Organen Auskünfte zu verlangen und gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen Personen vorzuladen und zu befragen;

           3. durch eigene Prüfer, Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige vor Ort Prüfungen durchzuführen;

           4. von den Rechtsträgern gemäß Abs. 1 bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern;

           5. zur Unterbindung von Rechtsverletzungen und zur dauernden Gewährleistung der Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen Maßnahmen gemäß § 92 Abs. 8 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 70 Abs. 4 BWG zu treffen;

           6. vorläufige Beschlagnahmen und Beschlagnahmen anzuordnen; die vorläufige Beschlagnahme erlischt, wenn nicht binnen vier Wochen von der FMA ein Beschlagnahmebescheid erlassen wird;

           7. Durchsuchungen (§ 117 Z 2 und 3 lit. a StPO) durchzuführen; §§ 119 bis 122 StPO sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Durchsuchungen gemäß § 117 Z 2 lit. b StPO die Verfahrensvorschriften gemäß § 153 Abs. 2, 4 bis 7 und 9 BörseG 2018 anzuwenden sind;

           8. Maßnahmen gegen Geschäftsleiter gemäß § 92 Abs. 1 und Abs. 8 dieses Bundesgesetzes sowie gemäß § 70 Abs. 2 und 4 BWG zu treffen;

           9. von den Abschlussprüfern und gesetzlichen Prüfungseinrichtungen von Rechtsträgern gemäß Abs. 1 Auskünfte einzuholen;

         10. den Verdacht strafbarer Handlungen gemäß § 78 StPO einer Staatsanwaltschaft oder Sicherheitsbehörde anzuzeigen;

         11. öffentliche Bekanntmachungen im Sinne von § 93 Abs. 2 Z 19 BörseG 2018 abzugeben;

         12. Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß § 134 Z 2, § 135 Abs. 2 und § 137 Abs. 1 StPO (einschließlich der in § 76a StPO genannten Daten) zu verlangen und bereits zum Akt genommene Ergebnisse solcher Ermittlungshandlungen einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten, wenn ein begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht und diese Aufzeichnungen für eine Ermittlung in Zusammenhang mit diesen Verstößen von Belang sein könnten; auf die Auskunft über Daten der Nachrichtenübermittlung und die Überwachung von Nachrichten sind die Verfahrensvorschriften gemäß § 153 Abs. 3 bis 6 BörseG 2018 anzuwenden;

         13. den Vertrieb oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen auszusetzen, wenn die Bedingungen der Art. 40, 41 oder 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfüllt sind;

         14. den Vertrieb oder Verkauf von Finanzinstrumenten oder strukturierten Einlagen auszusetzen, wenn der Rechtsträger gemäß Abs. 1 kein wirksames Genehmigungsverfahren für Produkte entwickelt hat oder anwendet oder in anderer Weise gegen die §§ 30 und 31 dieses Bundesgesetzes verstoßen hat;

         15. im öffentlichen Interesse Maßnahmen gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch Verordnung oder Bescheid festzusetzen.

Die in Z 1 bis 4 angeführten Befugnisse kann die FMA auch unmittelbar gegenüber vertraglich gebundenen Vermittlern sowie Wertpapiervermittlern ausüben.

(4) Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihr nach diesem Bundesgesetz und dem BörseG 2018 übertragenen Aufgaben in folgenden Bereichen ist:

           1. Konzessionen von Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen und die für die Erteilung maßgeblichen Umstände;

           2. Leitung, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation sowie interne Kontrolle und Revision von Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und meldepflichtigen Instituten;

           3. Zweigstellen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs;

           4. Daten meldepflichtiger Geschäfte gemäß Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

           5. Beachtung der Bestimmungen des 2. Hauptstücks;

           6. Beachtung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010;

           7. Eigenkapital;

           8. Qualifizierte Beteiligungen an Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen;

           9. Jahresabschluss und Rechnungslegung;

         10. aufsichtsbehördliche Maßnahmen gemäß § 92 Abs. 8 bis 10;

         11. Verwaltungsstrafen gemäß den §§ 94 bis 96 und gemäß den §§ 72, 75, 107, 154, 155 und 156 BörseG 2018;

         12. Ermittlungen gemäß Abs. 3 und 7, § 93 Abs. 2 BörseG 2018, § 140 Abs. 1 BörseG 2018, § 8a Abs. 2 KMG und § 22b FMABG;

         13. Informationen, die von zuständigen Behörden im Rahmen des Informationsaustausches gemäß den §§ 104 bis 111 oder gemäß den §§ 101, 102 und § 140 Abs. 3 und 4 BörseG 2018 oder im Wege des § 21 FMABG erlangt wurden;

         14. Zusammenarbeit beim Früherkennungsystem gemäß § 73 Abs. 10.

(5) Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 4 und von Daten, die die FMA gemäß ihren Befugnissen ermitteln kann, sowie der Abschluss von Kooperationsvereinbarungen gemäß § 111 sind im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an für Wertpapieraufsicht zuständige Behörden von Mitgliedstaaten, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz, dem BörseG 2018 oder der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Europäischen Kommission entsprechen, erforderlich ist, oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt der ersuchenden für Wertpapieraufsicht zuständigen Behörde erforderlich ist, und soweit ein begründetes Ersuchen vorliegt und die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis gemäß § 14 FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen.

(6) Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 5 ist innerhalb desselben Rahmens, zu denselben Zwecken und mit denselben Beschränkungen wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Abs. 5 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis gemäß § 14 FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG stehen.

(7) Meldedaten gemäß Art. 26 und Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet werden. Ergibt sich bei der FMA auf Grund der von ihr ermittelten Daten ein Verdacht lediglich auf Verletzung der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG, so hat sie die Anzeige gemäß § 78 StPO sowie die Anzeige an die Finanzstrafbehörde zu unterlassen. Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches gemäß Abs. 5 und 6, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz, dem BörseG 2018, dem KMG oder der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 entsprechen, erforderlich ist oder dies für die Wahrnehmung von anderen gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt einer ersuchenden für Wertpapieraufsicht zuständigen Behörde erforderlich ist und die ersuchende Behörde einem gleichartigen Ersuchen auf Zusammenarbeit und Informationsaustausch ebenso entsprechen würde von ihren Befugnissen auch ausschließlich für Zwecke einer solchen Zusammenarbeit Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt. Von allen ihren Befugnissen nach Abs. 3 Z 1, 2 und 4 kann die FMA für die Zwecke einer solchen Zusammenarbeit auch gegenüber natürlichen und juristischen Personen Gebrauch machen, die nicht oder in ihrem Herkunftsland zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind.

(8) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung oder Bescheid Maßnahmen gemäß Abs. 3 Z 15 mit der Maßgabe festzusetzen, dass diese für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, die Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 InvFG 2011 erbringen, oder AIFM gemäß § 4 AIFMG, die Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 oder Z 2 lit. a oder c AIFMG erbringen, gelten. Art. 42 Abs. 3 und 4 sowie Art. 43 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sind auf solche Maßnahmen nicht anzuwenden.

(9) Das Landesgericht für Strafsachen Wien als Einzelrichter hat über einen Antrag der FMA nach Abs. 3 Z 6 oder 11 mit Beschluss (§ 86 StPO) zu entscheiden, wobei der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit nach § 5 StPO anzuwenden ist. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen (§ 102 Abs. 2 Z 2 bis 4; Anträge nach Abs. 3 Z 12 haben überdies die in § 138 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 StPO vorgesehenen Angaben zu enthalten) und dem Gericht samt den Akten zu übermitteln.

(10) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bleiben durch die Bestimmungen des 12. Abschnitts des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, unberührt.

(11) Die FMA kann als zuständige Behörde für den Titel II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch Verordnung Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz gemäß Art. 4, 9 und Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie Aufschub für die Nachhandelstransparenz gemäß Art. 7, 11, Art. 20 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gewähren.

Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

§ 91. Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und sonstigen Übermittlungen gemäß § 3 Abs. 8 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 BWG, § 7 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2, Art. 31 Abs. 5 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 sowie § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11 BWG, § 12 Abs. 8, § 14 Abs. 4, § 18 Abs. 1, 3 bis 5, § 20 Abs. 1, 6 und 7, § 44, § 71 Abs. 2, § 72 Abs. 2, und § 90 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 dieses Bundesgesetzes ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Des Weiteren kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern für Berichte und Anzeigen gemäß § 93 Abs. 1 und 2 sowie für Übermittlungen gemäß § 90 Abs. 3 Z 9 dieses Bundesgesetzes eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

Weitere Aufsichtsmaßnahmen

§ 92. (1) Zur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Kunden eines Rechtsträgers gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 und 2 im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit, kann die FMA bei solchen Rechtsträgern in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (§ 3 Abs. 5 Z 1) befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere

           1. Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;

           2. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß § 90 Abs. 3 zustehen, hat

                a) diesem Rechtsträger alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern oder

               b) im Falle, dass dem Rechtsträger die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;

           3. Geschäftsleitern des Rechtsträgers unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Unternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, die obige Gefahr abwenden zu können;

           4. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.

(2) Die FMA kann auf Antrag der gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und solange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem Rechtsträger zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters.

(3) Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Abs. 1 Z 2 oder ein Stellvertreter nach Abs. 2 zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz des Rechtsträgers zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA

           1. einen Rechtsanwalt oder

           2. einen Wirtschaftstreuhänder

vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers nach dem ersten Satz außer Kraft.

(4) Alle von der FMA gemäß Abs. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen ruhen für die Dauer eines Geschäftsaufsichtsverfahrens.

(5) Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hierfür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.

(6) Die FMA ist zur Information der Öffentlichkeit berechtigt, von ihr getroffene Maßnahmen nach Abs. 1, 3 und 8 in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder im Internet oder durch Aushang an geeigneter Stelle in den Geschäftsräumlichkeiten des Rechtsträgers gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 und 2 bekannt zu machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen nach Abs. 8 in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z 1 BWG sind jedoch nur vorzunehmen, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wurde einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1, 3 oder 8 in einem höchstgerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

(7) Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung eines Rechtsträgers gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 bis 3 ganz oder teilweise untersagt wird (Abs. 1 Z 3 und Abs. 8), sind wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.

(8) Verletzt ein Rechtsträger gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 bis 3 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder, soweit anwendbar, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder einer aufgrund dieser EU-Verordnungen oder der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Verordnung oder eines für die Aufsicht über Rechtsträger gemäß § 26 relevanten technischen Standards im Sinne von Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 oder eines aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Bescheides oder eines aufgrund von Art. 40 oder 41 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen Beschlusses, so hat die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 bis 3 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf diesen Rechtsträger zu ergreifen; soweit Wertpapierdienstleistungen oder Datenbereitstellungsdienste aufgrund einer Legalkonzession erbracht werden, ist anstelle der Rücknahme der Konzession oder Bewilligung die Fortführung der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Datenbereitstellungsdiensten aufgrund dieser Legalkonzession zu untersagen. Verletzt ein in § 90 Abs. 1 Z 4 bis 7 genannter Rechtsträger, ein Versicherungsunternehmen im Rahmen des § 2 Abs. 2 oder eine Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen des § 2 Abs. 3 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder einer aufgrund dieser EU-Verordnung oder der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Verordnung oder eines für die Aufsicht über diese Rechtsträger relevanten technischen Standards im Sinne von Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 oder eines Bescheides, so hat die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf diesen Rechtsträger zu ergreifen.

(9) Bei einer Prüfung gemäß § 79 Abs. 3 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 6 BWG anzuwenden.

(10) Zur Prüfung von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten kann die FMA auch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme eigener Prüfer an einer von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates durchgeführten Prüfung möglich.

(11) Die FMA kann durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.

(12) Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Rechtsträgern gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 und 2 zu erteilen. Die FMA registriert sämtliche Rechtsträger und hat eine Datenbank zu führen, die Informationen über den aktuellen Umfang der bestehenden Konzessionen dieser Rechtsträger enthält, und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen. Jede Zulassung und jeder Entzug der Zulassung ist der ESMA mitzuteilen. Die FMA hat weiters in dieser Datenbank ein Verzeichnis der Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten zu führen, die im Inland zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Zweigstelle berechtigt sind, soweit diese Tätigkeit im Inland gemäß Art. 34 oder 35 der Richtlinie 2014/65/EU notifiziert wurde.

(13) Die FMA teilt der ESMA die Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren mit, die in Österreich vorgesehen sind.

Berichtspflicht von Abschlussprüfern

§ 93. (1) Stellt ein Abschlussprüfer, der den Jahresabschluss eines in § 90 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträgers prüft oder bei diesem eine sonstige gesetzlich vorgeschriebene Tätigkeit ausübt, Tatsachen fest, die eine Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 UGB begründen, so hat er unverzüglich, spätestens gleichzeitig, den gemäß § 273 Abs. 3 UGB zu erstattenden Bericht auch der FMA zu übermitteln.

(2) Der Abschlussprüfer hat, auch wenn keine Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 UGB besteht, der FMA sowie den Geschäftsleitern und dem nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan unverzüglich zu berichten, wenn ein den geprüften Rechtsträger betreffender Sachverhalt, von dem er in Ausübung seiner Tätigkeit Kenntnis erlangt hat,

           1. einen erheblichen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 oder, soweit anwendbar, gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gegen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassener Verordnungen oder Bescheide darstellen könnte oder

           2. einen erheblichen Verstoß gegen dieses Bundesgesetz oder gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheide darstellen könnte oder

           3. dazu führen könnte, dass der Prüfungsvermerk verweigert oder eingeschränkt wird.

Der Abschlussprüfer ist auch zur Meldung derartiger Sachverhalte verpflichtet, von denen er in Ausübung einer der vorgenannten Tätigkeiten in einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das in enger Verbindung zu dem in § 90 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträger steht, für das er diese Tätigkeit ausübt.

(3) Erstattet der Abschlussprüfer im guten Glauben Anzeige nach Abs. 1 oder 2, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für ihn keine Haftung nach sich.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten in gleicher Weise für Prüfer von Drittlandfirmen gemäß § 23 Abs. 3 und 4 hinsichtlich der dort genannten Bestimmungen.

Strafbestimmungen

§ 94. Wer Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

§ 95. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Rechtsträgers

           1. gegen die Überwachungs- und Informationspflichten in Bezug auf die Unternehmensführungsregelungen gemäß § 12 Abs. 3 bis 6 und 8,

           2. gegen die Anzeigepflicht in Bezug auf den beabsichtigten Erwerb oder die Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 14 Abs. 1 bis 4,

           3. gegen die Anzeigepflicht in Bezug auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Ausübung von Anlagetätigkeiten im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates gemäß § 18 Abs. 1, 3 und 4,

           4. gegen die Anzeigepflicht in Bezug auf den Betrieb eines MTF oder OTF in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz,

           5. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und die Ausübung von Anlagetätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle gemäß § 19 Abs. 5 erster Satz,

           6. gegen die Mitteilungspflicht in Bezug auf die Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 20 Abs. 1, 2 und 7,

           7. gegen die Mitteilungspflicht in Bezug auf die Heranziehung eines vertraglich gebundenen Vermittlers § 20 Abs. 6 erster Satz,

           8. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Systeme für den algorithmischen Handel gemäß § 27 Abs. 1,

           9. gegen die Mitteilungspflichten in Bezug auf den algorithmischen Handel gemäß § 27 Abs. 2,

         10. gegen die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten in Bezug auf den Algorithmischen Handel gemäß § 27 Abs. 4 und 5,

         11. gegen die Anforderungen bei Verfolgung einer Market-Making-Strategie in Bezug auf den Algorithmischen Handel gemäß § 27 Abs. 6,

         12. gegen die Überwachungspflichten und die Anforderungen an die Systeme in Bezug auf den direkten elektronischen Zugang gemäß § 28 Abs. 1 und 6,

         13. gegen die Melde- und Aufbewahrungspflichten in Bezug auf den direkten elektronischen Zugang gemäß § 28 Abs. 2 und 5,

         14. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen und die Vorkehrungen für persönliche Geschäfte („Compliance“) gemäß § 29 dieses Bundesgesetzes und Art. 29 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565,

         15. gegen Verpflichtungen in Bezug auf die Produktüberwachung gemäß den §§ 30 und 31,

         16. gegen die Anforderungen an das Riskomanagement und die interne Revision gemäß § 32,

         17. gegen die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen gemäß § 33,

         18. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Auslagerung wesentlicher betrieblicher Dienstleistungen an Dritte gemäß § 34,

         19. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen über einen anderen Rechtsträger gemäß § 35 Abs. 1 zweiter Satz und § 35 Abs. 2 und 3,

         20. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern gemäß § 36 Abs. 3, 4, 6 und 7,

         21. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf den Schutz von Kundengeldern gemäß § 38 Abs. 1 und 2,

         22. gegen die Informationspflichten in Zusammenhang mit der Einräumung von Sicherungsrechten, Pfandrechten oder Aufrechnungsrechten gemäß § 38 Abs. 6 bis 8,

         23. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Verwahrung von Kundenfinanzinstrumenten gemäß § 39,

         24. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Hinterlegung von Kundengeldern gemäß § 40,

         25. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten von Kunden gemäß § 41,

         26. gegen die angemessene Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung gemäß § 42,

         27. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Regelungen im Bereich der Unternehmensführung zum Schutz von Kundengeldern und Finanzinstrumenten von Kunden gemäß § 43,

         28. gegen seine Verpflichtungen in Bezug auf die Berichte von Abschlussprüfern gemäß § 44,

         29. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf den Umgang mit Interessenkonflikten gemäß den §§ 45 und 46,

         30. gegen eine Verpflichtung zum Handeln im besten Interesse des Kunden gemäß § 47 Abs. 1 bis 5,

         31. gegen die Informationspflichten gegenüber den Kunden gemäß §§ 48 Abs. 1 und 49,

         32. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die unabhängige Anlageberatung gemäß § 50,

         33. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Gewährung oder Annahme von Vorteilen gemäß § 51,

         34. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Qualitätsverbesserung durch Annahme oder Gewährung von Vorteilen gemäß § 52,

         35. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Gewährung oder Annahme von Vorteilen bei unabhängiger Anlageberatung gemäß § 53 Abs. 1, 2 und 3,

         36. gegen die Offenlegungspflichten in Bezug auf die Gewährung oder Annahme von geringfügigen nicht-monetären Vorteilen gemäß § 53 Abs. 4 bis 7,

         37. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Gewährung oder Annahme von Vorteilen in Zusammenhang mit Analysen gemäß § 54,

         38. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Kenntnisse und Kompetenzen von natürlichen Personen in Zusammenhang mit der Erbringung von Anlageberatung oder der Erteilung von Informationen an Kunden über Anlageprodukte sowie Wertpapier- und Nebendienstleistungen gemäß § 55,

         39. gegen die Verpflichtung zur Prüfung der Eignung von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen für den Kunden gemäß § 56,

         40. gegen eine Verpflichtung zur Prüfung der Angemessenheit von sonstigen Wertpapierdienstleistungen für den Kunden gemäß § 57,

         41. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Ausführung, Annahme oder Übermittlung von Kundenaufträgen gemäß § 58,

         42. gegen die Dokumentationspflichten gemäß § 59,

         43. gegen die Berichtspflichten an den Kunden gemäß § 60,

         44. gegen die Anforderungen in Bezug auf die bestmögliche Durchführung von Aufträgen gemäß § 62,

         45. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Ausführungspolitik gemäß den §§ 63 und 64,

         46. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Bearbeitung von Kundenaufträgen gemäß § 65,

         47. gegen die Informationspflicht und die Anforderungen in Bezug auf die Einstufung des Kunden gemäß § 66 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 und 4,

         48. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Ausführung von Geschäften mit geeigneten Gegenparteien gemäß § 68 Abs. 2,

         49. gegen eine Verpflichtung gemäß einer aufgrund von § 38 Abs. 4 erlassenen Verordnung der FMA in Bezug auf den Schutz des Kundenvermögens,

         50. gegen eine Verpflichtung gemäß einer aufgrund von § 47 Abs. 5 erlassenen Verordnung der FMA in Bezug auf die Anforderungen zum Handeln im besten Interesse des Kunden,

         51. gegen die Einhaltung der Handelspflichten für Wertpapierfirmen gemäß Art. 23 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

         52. gegen die Pflichten zum Führen von Aufzeichnungen gemäß Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

         53. gegen die Pflichten zur Meldung von Geschäften gemäß Art. 26 Abs. 1 UAbs. 1, Abs. 2 bis 5, Abs. 6 UAbs. 1, Abs. 7 UAbs. 1 bis 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,

         54. gegen die Pflichten zur Bereitstellung von Referenzdaten für die einzelnen Finanzinstrumente gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder

         55. gegen Maßnahmen der ESMA gemäß Art. 40 oder der EBA gemäß Art. 41 oder der FMA gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder der Richtlinien 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsverordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers die Melde- oder Veröffentlichungspflichten gemäß des Titels II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht rechtzeitig und vollständig erfüllt oder hierbei unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers die Informationspflichten des § 73 Abs. 6 bis 9 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers

           1. es unterlässt, der FMA entgegen § 75 Abs. 1 Z 1 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, oder

           2. es unterlässt, der FMA entgegen § 75 Abs. 1 Z 2 das Ausscheiden eines Instituts aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich anzuzeigen,

           3. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Rechnungslegung und Abschlussprüfung verstößt,

           4. gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von § 38 Abs. 4, § 65 Abs. 2 erlassenen Verordnung der FMA

           5. gegen eine Verpflichtung gemäß Art. 59 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 verstößt oder nicht die notwendigen Verfahren und Kontrollen gemäß Art. 59 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1031/2010 eingeführt hat,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 und 2 mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro und hinsichtlich der Z 3 bis 5 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(5) Wer als Abschlussprüfer eines in § 90 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträgers seine Meldepflichten gemäß § 93 Abs. 1 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(6) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 und 2 die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11 BWG genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(7) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gemäß § 90 Abs. 1 Z 5 die Pflichten der §§ 34 bis 36 BWG verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(8) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens gegen § 37 Abs. 4 bis 8 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(9) Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 4, § 20 Abs. 6 und 7 sowie § 7 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Z 1 BWG hinsichtlich Satzungsänderungen sowie § 73 Abs. 1 Z 4, Z 7 und Z 11 BWG hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.

(10) Wer vertrauliche Tatsachen entgegen § 8 offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

§ 96. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

           1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

           2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

           3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

innehaben, gegen die in § 94 und § 95 Abs. 1 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.

(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 94 und § 95 Abs. 1 und 2 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes gemäß Abs. 4.

(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz ist jener, der im letzten geprüften Jahresabschluss ausgewiesen ist. Bei Wertpapierfirmen und Kreditinstituten ist der jährliche Gesamtnettoumsatz der Gesamtbetrag aller in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Wirksame Ahndung von Verstößen

§ 97. (1) Die FMA hat bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide oder gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

           1. Die Schwere und Dauer des Verstoßes;

           2. den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

           3. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

           4. die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

           5. die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;

           6. die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zu Zusammenarbeit mit der FMA;

           7. frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person sowie

           8. alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.

(2) Die FMA hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse das AVG und bei der Verfolgung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz das VStG anzuwenden.

Meldung von Verstößen

§ 98. (1) Rechtsträger, die Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben, und Datenbereitstellungsdienste haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder gegen einem auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheid an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Abs. 3 Z 2 bis 3 entsprechen.

(2) Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides anzuzeigen.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Mechanismen umfassen zumindest

           1. spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung;

           2. einen angemessenen Schutz für die Mitarbeiter von Kreditinstituten, die Verstöße innerhalb ihres Instituts melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten von Mobbing;

           3. den Schutz der Identität gemäß dem Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist, in allen Verfahrensstufen soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.

(4) Arbeitnehmer, die Verstöße im Sinne dieses Bundesgesetzes im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens oder an die FMA melden, dürfen deswegen weder

           1. benachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder

           2. nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,

es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem Rechtsträger oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten nur für Rechtsträger, die nicht dem § 95 oder den §§ 159 und 160 BörseG 2018 unterliegen.

Meldung an die ESMA

§ 99. Die FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß den §§ 94, 95 und 96 verhängten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zu übermitteln.

Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen

§ 100. (1) Maßnahmen gemäß § 90 Abs. 3 Z 5, 8, 13 und 14 oder Verwaltungsstrafen, die wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gesetzt werden, sind von der FMA einschließlich der Identität der betroffenen Personen und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes umgehend auf der offiziellen Internetseite der FMA bekannt zu machen.

(2) Die FMA hat die Bekanntmachung um jedes einlangende Rechtsmittel sowie um alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens zu ergänzen. Ferner hat die FMA die Bekanntmachung um jede Entscheidung, mit der eine mit Rechtsmitteln angegriffene Maßnahme oder Sanktion im Sinne des Abs. 1 aufgehoben wird, zu ergänzen.

(3) Die Bekanntgabe gemäß Abs. 1 und 2 hat auf anonymer Basis zu erfolgen, wenn eine namentliche Bekanntgabe

           1. einer sanktionierten natürlichen oder juristischen Person unverhältnismäßig wäre oder

           2. die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefährden würde oder

           3. die Durchführung laufender strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde.

Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Z 1 bis 3 vor und ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Maßnahme oder Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Z 1 bis 3 auch gemäß Abs. 1 bekannt machen.

(4) Die FMA kann von einer Veröffentlichung gänzlich absehen, wenn eine Veröffentlichung gemäß Abs. 3 nicht ausreichend ist, um Gefahren für die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union abzuwenden oder wenn angesichts der Geringfügigkeit des Verstoßes die Verhältnismäßigkeit nur durch ein Absehen von einer Veröffentlichung gewahrt werden kann.

(5) Wird einer Beschwerde oder einer Revision gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 oder 2 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen.

(6) Die FMA stellt sicher, dass jede Bekanntmachung sowie jede diesbezügliche Ergänzung im Einklang mit dieser Vorschrift vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an während eines Zeitraums von fünf Jahren auf ihrer Internetseite zugänglich bleibt.

(7) Hat die FMA eine Verwaltungsmaßnahme oder eine Sanktion der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig darüber.

(8) Die FMA hat der ESMA Sanktionen gemäß Abs. 1, die zwar verhängt, aber gemäß Abs. 4 nicht bekanntgemacht wurden, sowie sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren mitzuteilen.

Rechtsschutz gegen Veröffentlichungen der FMA

§ 101. Der von einer Veröffentlichung gemäß § 90 Abs. 3 Z 11 oder gemäß § 100 Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 102. (1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß den §§ 94, 95 und 96 ist in erster Instanz die FMA zuständig.

(2) Bei Verwaltungsstrafverfahren gemäß den §§ 94, 95 und 96 gilt anstelle der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Frist von 18 Monaten.

(3) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.

(4) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Datenschutz

§ 103. Bei Ausübung der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß § 90 Abs. 3 sind die Bestimmungen des DSG 2000 sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 einzuhalten.

3. Abschnitt

Behördliche Zusammenarbeit

Kontaktstelle und Informationsaustausch

§ 104. (1) Die FMA fungiert als Kontaktstelle gemäß Art. 79 Abs. 1 der Richtlinie 2014/65/EU. Der Bundesminister für Finanzen teilt der Europäischen Kommission, der ESMA und den anderen Mitgliedstaaten die Behörde mit, die Ersuchen um Austausch von Informationen oder um Zusammenarbeit gemäß Abs. 2 entgegennehmen darf.

(2) Die FMA kann mit zuständigen Behörden von anderen Mitgliedstaaten zusammen arbeiten, wenn dies zur Wahrnehmung von in der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Aufgaben erforderlich ist und soweit die an diese Behörden übermittelten Informationen bei diesen dem Berufsgeheimnis gemäß § 14 FMABG unterliegen. Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit von ihren Befugnissen Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt. Von ihren Befugnissen nach § 90 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 kann die FMA für die Zwecke der Zusammenarbeit auch gegenüber natürlichen und juristischen Personen Gebrauch machen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten als Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 zugelassen sind.

(3) Haben die Geschäfte eines Handelsplatzes mit Zweigstellen in einem Aufnahmemitgliedstaat in Anbetracht der Lage an den Wertpapiermärkten des Aufnahmemitgliedstaates wesentliche Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Mitgliedstaat erlangt, so hat die FMA als zuständige Behörde des Herkunfts- oder des Aufnahmemitgliedstaates des Handelsplatzes angemessene Vorkehrungen für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörde des Aufnahme- oder Herkunftsmitgliedstaats des Handelsplatzes zu treffen.

(4) Hat die FMA begründeten Anlass zu der Vermutung, dass Unternehmen, die nicht ihrer Aufsicht unterliegen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstoßen oder verstoßen haben, so hat sie dies der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates und der ESMA so genau wie möglich mitzuteilen. Sie hat ihrerseits geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie eine solche Mitteilung von einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, und hat diese Behörde sowie die ESMA über den Ausgang dieser Maßnahmen und soweit wie möglich über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen zu unterrichten. Die Befugnisse der FMA als zuständige Behörde, die die Information übermittelt hat, werden durch diesen Absatz nicht berührt.

(5) Unbeschadet der Abs. 1, 2 und 4 hat die FMA die ESMA und die anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Einzelheiten

           1. etwaiger Aufforderungen gemäß § 93 Abs. 2 Z 9 BörseG 2018, die Größe einer Position oder offenen Forderung zu verringern;

           2. etwaiger Einschränkungen der Möglichkeiten von Personen, Positionen in einem Warenderivat einzugehen, gemäß § 93 Abs. 2 Z 2 BörseG 2018

zu unterrichten.

(6) Die Unterrichtung gemäß Abs. 5 hat gegebenenfalls auch Einzelheiten der Aufforderung oder des Verlangens nach § 93 Abs. 2 Z 8 BörseG 2018 einschließlich der Identität der Person beziehungsweise der Personen, an die sie gerichtet wurde, und die Gründe dafür, sowie Umfang der gemäß § 93 Abs. 2 Z 10 BörseG 2018 verhängten Einschränkungen und der betroffenen Person, der jeweiligen Finanzinstrumente, etwaiger Beschränkungen der Größe der Positionen, die diese Person jederzeit halten darf, etwaiger gemäß den §§ 18 und 19 BörseG 2018 gestatteter Ausnahmen und Gründe dafür zu beinhalten.

(7) Die Unterrichtung gemäß Abs. 5 hat mindestens 24 Stunden, bevor die Schritte oder Maßnahmen in Kraft treten sollen, zu erfolgen. Ist eine Unterrichtung 24 Stunden im Voraus nicht möglich, kann die FMA die Unterrichtung im Ausnahmefall auch weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Inkrafttreten der Maßnahme vornehmen.

(8) Wird die FMA durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates gemäß Art. 79 Abs. 5 der Richtlinie 2014/65/EU unterrichtet, kann sie Maßnahmen gemäß § 93 Abs. 2 Z 9 oder 10 BörseG 2018 ergreifen, wenn sie überzeugt ist, dass die Maßnahme notwendig ist, um das Ziel der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates zu erreichen. Werden Maßnahmen ergriffen, so hat eine Unterrichtung gemäß Abs. 5 zu erfolgen.

(9) Betrifft eine Maßnahme gemäß Abs. 5 Energiegroßhandelsprodukte, so hat die FMA auch die durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 gegründete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) zu unterrichten.

(10) Im Hinblick auf Emissionszertifikate hat die FMA mit den für die Beaufsichtigung der Spot- und Auktionsmärkte zuständigen staatlichen Stellen sowie mit den zuständigen Behörden, Registerverwaltern und anderen mit der Überwachung der Einhaltung des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011 (Richtlinie 2003/87/EG) betrauten staatlichen Stellen zusammen zu arbeiten, um sicherzustellen, dass sie sich einen Gesamtüberblick über die Emissionszertifikatmärkte verschafft.

(11) In Bezug auf Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse hat die FMA den für die Beaufsichtigung, Verwaltung und Regulierung der landwirtschaftlichen Warenmärkte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zuständigen öffentlichen Stellen zu berichten und mit diesen zusammen zu arbeiten.

Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit der ESMA

§ 105. (1) Die FMA arbeitet gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke der Richtlinie 2014/65/EU mit der ESMA zusammen.

(2) Die FMA stellt der ESMA gemäß Art. 35 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben aufgrund dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Zusammenarbeit bei der Überwachung, Überprüfung vor Ort und bei Ermittlungen

§ 106. (1) Die FMA kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überwachung oder einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen. Im Falle von Wertpapierfirmen, die Fernmitglieder eines geregelten Marktes in Österreich sind, kann die FMA sich auch direkt an diese wenden, wobei sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Fernmitglieds davon in Kenntnis setzt. Erhält die FMA ein Ersuchen um eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung, so hat sie im Rahmen ihrer Befugnisse tätig zu werden, indem sie

           1. die Überprüfung oder Ermittlung selbst vornimmt oder

           2. der ersuchenden Behörde die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet oder

           3. Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen die Durchführung der Überprüfung oder Ermittlung gestattet.

(2) Die FMA hat anderen Kontaktstellen unverzüglich die für die Wahrnehmung der Aufgaben der gemäß § 90 Abs. 1 benannten zuständigen Behörden erforderlichen Informationen zu übermitteln, die sich aus diesem Bundesgesetz, dem BörseG 2018 sowie der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ergeben. Die FMA kann, wenn sie Informationen mit anderen zuständigen Behörden austauscht, bei der Übermittlung darauf hinweisen, dass diese Information nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung veröffentlicht werden dürfen. In diesem Fall dürfen sie nur für die Zwecke, für die die Zustimmung erteilt wurde, ausgetauscht werden.

(3) Die FMA darf Informationen gemäß den §§ 93 und 111 und Informationen aus einem Drittland außer in gebührend begründeten Fällen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörde eines anderen Mitgliedstaates, die sie übermittelt hat, und nur für die Zwecke, für die diese Behörde ihre Zustimmung gegeben hat, an andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen weitergeben. In diesem Fall hat die FMA unverzüglich die Kontaktstelle, von der die Information stammt, zu unterrichten.

(4) Die FMA sowie andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen, die vertrauliche Informationen nach Abs. 2, gemäß den §§ 93 und 111 oder aus einem Drittland erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere nur für folgende Zwecke verwenden:

           1. zur Prüfung, ob die Zulassungsbedingungen für Wertpapierfirmen erfüllt sind, und zur leichteren Überwachung der Ausübung der Tätigkeit auf Einzelfirmen- oder auf konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der gemäß BWG vorgesehenen Eigenkapitalanforderungen, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen,

           2. zur Überwachung des reibungslosen Funktionierens des Handelsplätze,

           3. zur Verhängung von Sanktionen,

           4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung von Entscheidungen der zuständigen Behörden,

           5. im Rahmen von Gerichtsverfahren oder

           6. im Rahmen außergerichtlicher Verfahren für Anlegerbeschwerden.

(5) Das Amtsgeheimnis, die Abs. 2 bis 4 sowie § 111 hindern nicht, dass die FMA der ESMA, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungs- und Abwicklungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermittelt; ebenso wenig stehen sie dem entgegen, dass diese Behörden oder Stellen den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieses Bundesgesetzes, des BörseG 2018 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 benötigen.

Bindende Vermittlung

§ 107. Die FMA kann der ESMA Fälle zur Kenntnis bringen, in denen ein Ersuchen

           1. um eine Überwachung, eine Überprüfung vor Ort oder eine Ermittlung gemäß § 106 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat oder

           2. um einen Informationsaustausch im Sinne des § 106 zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.

Ablehnung der Zusammenarbeit und Behördenkonsultation

§ 108. (1) Die FMA kann ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung einer Ermittlung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Überwachung oder auf Austausch von Informationen gemäß § 106 nur ablehnen, wenn

           1. die Ermittlung, Überprüfung vor Ort, Überwachung oder Austausch der Information die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Österreichs beeinträchtigen könnte;

           2. aufgrund derselben Handlungen und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht in Österreich anhängig ist;

           3. in Österreich gegen die betreffenden Personen aufgrund derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil des Staates ergangen ist.

In Falle einer Ablehnung hat die FMA dies der ersuchenden zuständigen Behörde und der ESMA mitzuteilen und ihr möglichst genaue Informationen zu übermitteln.

(2) Die FMA hat die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaates zu konsultieren, bevor einer Wertpapierfirma die Zulassung erteilt wird, die

           1. Tochterunternehmen einer Wertpapierfirma, eines Marktbetreibers oder eines Kreditinstitutes, die oder das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, oder

           2. Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer Wertpapierfirma oder eines Kreditinstitutes, die oder das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, oder

           3. von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie eine Wertpapierfirma oder Kreditinstitut, die oder das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist.

(3) Die FMA hat die zuständige Behörde des für die Überwachung von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen zuständigen Mitgliedstaates zu konsultieren, bevor einer Wertpapierfirma die Zulassung erteilt wird, die

           1. Tochterunternehmen eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens ist;

           2. Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens ist;

           3. von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird wie ein in der Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen.

(4) Die FMA hat die Behörden im Sinne der Abs. 2 und 3 insbesondere zu konsultieren, wenn sie die Eignung der Aktionäre oder Mitglieder sowie die Zuverlässigkeit und die Erfahrung der Personen, die die Geschäfte eines anderen Unternehmens derselben Gruppe tatsächlich leiten, überprüft. Sie hat diesen Behörden alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Aktionäre oder Mitglieder sowie der Zuverlässigkeit und der Erfahrung der Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, zu übermitteln, sofern diese für die anderen zuständigen Behörden bei der Erteilung der Zulassung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.

Befugnisse der Aufnahmemitgliedstaaten

§ 109. (1) Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates kann für statistische Zwecke verlangen, dass alle Rechtsträger gemäß § 90 Abs. 1 Z 4 und 5 mit Zweigstellen in Österreich ihr in regelmäßigen Abständen über die Tätigkeit dieser Zweigstellen Bericht erstatten.

(2) Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates kann in Ausübung der ihr nach diesem Bundesgesetz oder dem BörseG 2018 übertragenen Befugnisse von den Zweigstellen der Rechtsträger gemäß § 90 Abs. 1 Z 4 und 5 die Angaben verlangen, die erforderlich sind, um in den Fällen des § 19 Abs. 5 die Einhaltung der auf dieses Unternehmen anwendbaren Normen zu kontrollieren. Diese Anforderungen dürfen nicht strenger sein als die Anforderungen, die die FMA den niedergelassenen Firmen zur Überwachung der Einhaltung derselben Normen auferlegen.

Von den Aufnahmemitgliedstaaten zu treffende Sicherungsmaßnahmen

§ 110. (1) Hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates klare und nachweisliche Gründe zu der Annahme, dass ein in Österreich im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätiger Rechtsträger gemäß § 19 Abs. 1 oder § 90 Abs. 1 Z 4 gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihm aus diesem Bundesgesetz oder dem BörseG 2018 sowie der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erwachsen, oder dass ein Rechtsträger gemäß § 90 Abs. 1 Z 4 und 5 mit einer Zweigstelle in Österreich gegen Verpflichtungen verstößt, die ihm aus diesem Bundesgesetz oder dem BörseG 2018 sowie der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erwachsen, die der FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates keine Zuständigkeit übertragen, so hat sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mitzuteilen.

(2) Stellt die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates fest, dass ein Rechtsträger gemäß § 90 Abs. 1 Z 4 und 5, der eine Zweigstelle in Österreich hat, die österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften betreffend die Zuständigkeit der FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates nicht beachtet, so hat die FMA den betreffenden Rechtsträger aufzufordern, binnen drei Monaten den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Kommt der Rechtsträger der Aufforderung nicht nach, so hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit der betreffende Rechtsträger die vorschriftswidrige Situation beendet. Die FMA hat die Art dieser Maßnahmen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, der Europäischen Kommission und der ESMA mitzuteilen. Zudem kann die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen. Verletzt der Rechtsträger trotz der von der FMA getroffenen Maßnahmen weiter die genannten österreichischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann sie den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Instituts die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen und dem Rechtsträger auch die Anbahnung neuer Transaktionen in Österreich untersagen. Die FMA hat die Europäische Kommission und die ESMA von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Zudem kann die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen.

(3) Hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates eines geregelten Marktes, eines MTF oder eines OTF klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass der betreffende geregelte Markt, das betreffende MTF oder das betreffende OTF gegen die Verpflichtungen verstößt, die ihm aus diesem Bundesgesetz oder dem BörseG 2018 sowie der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erwachsen, so hat sie ihre Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des geregelten Marktes, des MTF oder des OTF mitzuteilen. Handelt der geregelte Markt, das MTF oder das OTF trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats getroffenen Maßnahmen oder weil sich diese Maßnahmen als unzureichend erweisen weiterhin in einer Weise, die die Interessen der Anleger in Österreich oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte eindeutig gefährdet, so hat die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz der Anleger und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte zu gewährleisten. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, dem geregelten Markt, dem MTF oder dem OTF zu untersagen, sein System Fernmitgliedern oder -teilnehmern in Österreich zugänglich zu machen. Die Europäische Kommission und die ESMA werden von diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Zudem kann die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die Angelegenheit der ESMA zur Kenntnis bringen.

(4) Die FMA hat jede Maßnahme gemäß den Abs. 1, 2 oder 3, die Sanktionen oder Einschränkungen der Tätigkeit eines Rechtsträgers oder eines geregelten Marktes beinhaltet, ordnungsgemäß zu begründen und dem betreffenden Rechtsträger oder dem betreffenden geregelten Markt mitzuteilen.

(5) Verletzt ein Rechtsträger gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 und 3, der seine Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat durch eine Zweigstelle erbringt, trotz Aufforderung durch die zuständigen Behörden, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, weiter die nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates, so hat die FMA nach Verständigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates geeignete Maßnahmen nach § 92 Abs. 8 zu setzen, um den gesetzeskonformen Zustand im Aufnahmemitgliedstaat herzustellen. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(6) Wird einem Rechtsträger gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 und 3 die Konzession entzogen, so hat die FMA dies den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen er seine Tätigkeiten ausübt, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit Drittländern

§ 111. (1) Die FMA kann Kooperationsvereinbarungen über Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden von Drittländern abschließen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest dem Berufsgeheimnis gemäß § 14 FMABG unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch hat der Wahrnehmung der Aufgaben der FMA zu dienen. Die Weiterleitung personenbezogener Daten an ein Drittland hat gemäß Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG zu erfolgen.

(2) Die FMA kann Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit anderen Behörden, Stellen und natürlichen oder juristischen Personen von Drittländern schließen, soweit sie für eine oder mehrere der folgenden Aufgaben zuständig ist:

           1. Beaufsichtigung von Kreditinstituten, sonstigen Finanzinstituten, Versicherungsunternehmen und der Finanzmärkte;

           2. Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren bei Wertpapieren;

           3. Durchführung der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten, Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen in Wahrung ihrer Aufsichtsbefugnisse oder Verwaltung von Entschädigungssystemen in Wahrung ihrer Aufgaben;

           4. Beaufsichtigung der an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Wertpapierfirmen beteiligten Stellen;

           5. Beaufsichtigung der Personen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten vornehmen;

           6. Beaufsichtigung der an den Märkten für Emissionszertifikate tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Spotmärkte;

           7. Beaufsichtigung der an den Märkten für Derivate auf landwirtschaftliche Grunderzeugnisse tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Spotmärkte.

(3) Die Kooperationsvereinbarungen gemäß Abs. 2 können nur geschlossen werden, wenn gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest dem Berufsgeheimnis gemäß § 14 FMABG unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch dient der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden, Stellen, natürlichen oder juristischen Personen. Beinhaltet eine Kooperationsvereinbarung die Übermittlung personenbezogener Daten, so erfolgt diese Übermittlung im Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG.

(4) Die FMA darf Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, nur dann weitergeben, wenn dem die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates ausdrücklich zugestimmt haben und gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Behörden ihre Zustimmung gegeben haben. Dies gilt auch für Informationen, die von den zuständigen Behörden eines Drittlandes übermittelt werden.

4. Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 112. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß dem WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016, bestehende Konzessionen gelten als Konzessionen gemäß diesem Bundesgesetz im bestehenden Umfang fort, ohne dass eine neue Konzession gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gesondert zu beantragen ist.

(2) Eine Notifikation gemäß § 18 oder § 20 für Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 3 Abs. 2 ist nur erforderlich, sofern diese nicht bereits der FMA vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß § 13 WAG 2007 angezeigt wurden.

§ 113. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

           1. Bis zum 3. Jänner 2021 gelten für C.6-Energiederivatkontrakte, die von nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder von nichtfinanziellen Gegenparteien, die nach dem 3. Jänner 2018 erstmals als Rechtsträger zugelassen werden, eingegangen werden, weder die Clearingpflicht gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 noch die Risikominderungstechniken gemäß Art. 11 Abs. 3; sie unterliegen jedoch allen anderen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Die FMA hat die Ausnahmeregelung zu gewähren und an ESMA zu melden, für welche C.6-Energiederivatkontrakte die Ausnahmeregelung gewährt wurde.

           2. Bis zum 3. Jänner 2021 gelten C.6 Energiederivatkontrakte nicht als OTC-Derivatkontrakte für die Zwecke des Clearingschwellenwerts gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

           3. § 33, § 73 Abs. 10, § 90, § 98 und § 111 treten hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung mit 25. Mai 2018 außer Kraft. Die für Zwecke dieser Bestimmungen vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung. § 33, § 73 Abs. 10, § 90, § 98 und § 111 sind hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung vor 25. Mai 2018 nicht anzuwenden, sofern die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung eingehalten werden.

Verweise und Verordnungen

§ 114. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes einschließlich solcher der FMA auf die durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften des WAG 2007 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:

           1. Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003, S. 1;

           2. Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger, ABl. Nr. L 84 vom 26.03.1997 S. 22;

           3. Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG, ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2003 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/36/EU, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338;

           4. Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 64, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1;

           5. Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch den Beschluss (EU) Nr. 2015/1814, ABl. Nr. L 264 vom 09.10.2015 S. 1;

           6. Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 38, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/50/EU, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 13;

           7. Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/91/EU, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 186;

           8. Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55;

           9. Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94;

         10. Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/65/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349;

         11. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 20 vom 15.01.2017 S. 1;

         12. Richtlinie 2014/17/ЕU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 11;

         13. Richtlinie 2014/57/EU über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie), ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 179;

         14. Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116;

         15. Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung maßgeblich:

           1. Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1;

           2. Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie, ABl. Nr. L 241 vom 02.09.2006 S. 1;

           3. Verordnung (EG) Nr. 713/2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 347/2013, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S. 39;

           4. Verordnung (EG) Nr. 714/2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 15, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 543/2013, ABl. Nr. L 163 vom 15.06.2013 S. 1;

           5. Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 36, zuletzt geändert durch den Beschluss (EU) Nr. 2015/715, ABl. Nr. L 114 vom 05.05.2015 S. 9;

           6. Verordnung (EU) Nr. 583/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden, ABl. Nr. L 176 vom 10.07.2010 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 108 vom 28.04.2011 S. 38;

           7. Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 302 vom 18.11.2010 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 176/2014, ABl. Nr. L 56 vom 26.02.2014 S. 11;

           8. Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 101 vom 18.04.2015 S. 62;

           9. Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1;

         10. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 1;

         11. Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps, ABl. Nr. L 86 vom 24.03.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1;

         12. Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2017/610, ABl. Nr. L 86 vom 31.03.2017 S. 3;

         13. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/1014, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 153, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 20 vom 25.01.2017 S. 3;

         14. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2016/1226, ABl. Nr. L 202 vom 28.07.2016 S. 5, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 34 vom 09.02.2017 S. 41;

         15. Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 30.06.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 348 vom 21.12.2016 S. 83;

         16. Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 15.05.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1;

         17. Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. 257 vom 28.08.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 30.06.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 349 vom 21.12.2016 S. 5;

         18. Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1;

         19. Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 115. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Vollziehung

§ 116. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich der § 13 Abs. 2 Z 3, § 14 Abs. 5 und 6, §§ 77 bis 88 und § 95 Abs. 10 der Bundesminister für Justiz,

           2. hinsichtlich der §§ 8 und 47 bis 64 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

           3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

§ 117. Dieses Bundesgesetz tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.

Außerkrafttreten

§ 118. Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.

Artikel 4

Änderung des ABBAG-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes – ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von Maßnahmen, die jeweils für eine bestmögliche Verwertung des Vermögens und die Liquidation einer Abbaugesellschaft erforderlich oder zur Wahrung der in § 1 FinStaG genannten öffentlichen Interessen geboten sind und“

2. § 2 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. XX/201X, und die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, sind für die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von Maßnahmen gemäß Abs. 2 sowie für den Abschluss damit im Zusammenhang stehender Hilfsgeschäfte der ABBAG nicht anzuwenden. Die ABBAG hat § 38 BWG mit der Maßgabe einzuhalten, dass § 38 Abs. 1 2. Satz BWG auch für Geheimnisse gilt, die aufgrund von Auskunftspflichten gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß FinStaG dem Bund bekannt zu geben sind. Das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 ist anzuwenden.“

3. Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung

§ 5a. Bis zum Inkrafttreten Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. XX/201X, ist das Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, für die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von Maßnahmen gemäß Abs. 2 sowie für den Abschluss damit im Zusammenhang stehender Hilfsgeschäfte der ABBAG nicht anzuwenden.“

Artikel 5

Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes

Das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG, BGBl. I Nr. 83/2016 wird wie folgt geändert:

1. In § 73 Abs. 4 wird die Wortfolge „§ 1 Abs. 2 Börsegesetz 1989 (BörseG), BGBl Nr. 555/1989“ durch die Wortfolge „§ 1 Z 2 Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), BGBl Nr. xxx/2017“ ersetzt.

2. In § 75 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 1 Abs. 2 BörseG“ durch die Wortfolge „§ 1 Z 2 BörseG 2018“ ersetzt.

3. In § 75 Abs. 2 und § 76 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 90 Abs. 1 Z 2 BörseG“ durch die Wortfolge „§ 129 Abs. 1 Z 2 BörseG 2018“ ersetzt.

4. In § 79 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „§ 1 Abs. 2 BörseG“ durch die Wortfolge „§ 1 Z 2 BörseG 2018“ ersetzt.

5. § 85 bekommt die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 73 Abs. 4, § 75 Abs. 1 und 2, § 76 Abs. 1 und 2 und § 79 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2017, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Die Satzung kann vorsehen, dass eine solche Börsenotierung besteht oder beabsichtigt ist.“

2. In § 95 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Z 14 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 15 angefügt:

       „15. der Antrag auf Zulassung von Aktien der Gesellschaft zum Handel an einer anerkannten Börse im Sinn des § 3 sowie der Antrag auf Widerruf einer solchen Zulassung.“

3. In § 107 Abs. 3 wird die Wortfolge „§ 86 Abs. 3 BörseG“ durch die Wortfolge „§ 123 Abs. 4 BörseG 2018“ ersetzt.

4. In § 148 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Eine Satzungsänderung, die zur Beendigung einer Börsenotierung der Gesellschaft im Inland führt, darf erst zur Eintragung angemeldet werden, nachdem unter Hinweis auf die geplante Satzungsänderung innerhalb der letzten sechs Monate vor der Anmeldung oder unter Hinweis auf den gefassten Beschluss der Hauptversammlung (§ 146) eine Angebotsunterlage nach dem 5. Teil des ÜbG veröffentlicht wurde. Ein solches Angebot ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn die Zulassung und der Handel der Beteiligungspapiere an zumindest einem geregelten Markt in einem EWR-Vertragsstaat weiterhin gewährleistet sind, an dem für einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt mit § 38 Abs. 6 bis 8 BörseG 2018 gleichwertige Voraussetzungen gelten.“

5. In § 221a Abs. 4 wird die Wortfolge „§ 87 BörseG“ durch die Wortfolge „§§ 125 und 126 BörseG 2018“ ersetzt.

6. In § 225 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Ist die übertragende Gesellschaft im Inland börsenotiert, so darf die Verschmelzung erst zur Eintragung angemeldet werden, nachdem unter Hinweis auf die geplante Verschmelzung innerhalb der letzten sechs Monate vor der Anmeldung oder unter Hinweis auf die gefassten Verschmelzungsbeschlüsse eine Angebotsunterlage nach dem 5. Teil des ÜbG veröffentlicht wurde. Ein solches Angebot ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn für die zu gewährenden Beteiligungspapiere der übernehmenden Gesellschaft die Zulassung und der Handel an zumindest einem geregelten Markt in einem EWR-Vertragsstaat gewährleistet sind, an dem für einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt mit § 38 Abs. 6 bis 8 BörseG 2018 gleichwertige Voraussetzungen gelten.“

7. Dem § 240 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ist die übertragende Aktiengesellschaft im Inland börsenotiert, so darf die Umwandlung erst zur Eintragung angemeldet werden, nachdem unter Hinweis auf die geplante Umwandlung innerhalb der letzten sechs Monate vor der Anmeldung oder unter Hinweis auf den gefassten Umwandlungsbeschluss eine Angebotsunterlage nach dem 5. Teil des ÜbG veröffentlicht wurde.“

8. Dem § 262 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) § 3, § 95 Abs. 5, § 107 Abs. 3, § 148 Abs. 2a, § 221a Abs. 4, § 225 Abs. 2a und § 240 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 36 lautet:

       „36. „Privatkunde“ ist ein Anleger gemäß § 1 Z 36 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. XX/2017.“

2. In § 2 Abs. 1 Z 42 lit. a und e wird jeweils die Wortfolge „§ 1 Z 6 WAG 2007“ durch die Wortfolge „§ 1 Z 7 WAG 2018“ ersetzt.

3. § 4 Abs. 6 lautet:

„(6) Für die Erteilung und Rücknahme einer Konzession gemäß Abs. 4 gelten § 3 Abs. 5 Z 3 und 4, Abs. 8 und 9, §§ 6, 10 und 73 bis 76 WAG 2018 sinngemäß. AIFM, die auch zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 4 berechtigt sind, haben weiters hinsichtlich dieser Tätigkeiten die in Art. 1 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, genannten Bestimmungen sowie die §§ 33, 38 bis 60, § 62 Abs. 1 bis 3 und §§ 94 bis 96 WAG 2018 einzuhalten. Eine OGAW Verwaltungsgesellschaft, deren Konzession sich auch auf Abs. 4 erstreckt, unterliegt in Bezug auf jene Dienstleistungen den Vorschriften gemäß § 45 Abs. 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015.“

4. In § 4 Abs. 8 wird die Wortfolge „§ 1 Z 1 WAG 2007“ durch die Wortfolge „§ 1 Z 1 WAG 2018“ ersetzt.

5. In § 7 Abs. 5 wird die Wortfolge „§ 9 Abs. 5 Z 1 WAG 2007“ durch die Wortfolge „§ 10 Abs. 5 Z 1 WAG 2018“ ersetzt.

6. In § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „§§ 75 bis 78 WAG 2007“ durch die Wortfolge „§§ 73 bis 76 WAG 2018“ ersetzt.

7. In § 48 Abs. 8a Z 8 und Abs. 8c Z 12 wird die Wortfolge „§ 1 Z 4 lit. a WAG 2007“ durch die Wortfolge „§ 1 Z 5 lit. a WAG 2018“ ersetzt.

8. § 60 Abs. 8 entfällt.

9. Dem § 74 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 2 Abs. 1 Z 36, § 2 Abs. 1 Z 42 lit. a und e, § 4 Abs. 6 und 8, § 7 Abs. 5 und § 10 Abs. 2, § 48 Abs. 8a Z 8 und Abs. 8c Z 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 60 Abs. 8 tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Alternativfinanzierungsgesetzes

Das Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG, BGBl. I Nr. 114/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007,“ durch die Wortfolge „dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. xx/20xx,“ ersetzt.

2. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Betreiber einer Internetplattform sind zur Vermittlung von alternativen Finanzinstrumenten zwischen Anlegern und Emittenten berechtigt, sofern sie im Fall der Vermittlung von Veranlagungen über eine Berechtigung nach § 94 Z 75 GewO 1994 oder im Fall der Vermittlung solcher alternativer Finanzinstrumente, welche von § 1 Z 7 WAG 2018 erfasst werden, über eine Konzession nach § 4 Abs. 1 WAG 2018 verfügen. Betreiber einer Internetplattform dürfen nicht gleichzeitig über eine Konzession nach dem BWG, dem AIFMG, dem ZaDiG, dem VAG, oder dem E-Geldgesetz 2010 verfügen. Die Einhaltung der Pflichten der Abs. 2 bis 7 ersetzt nicht die Einhaltung der Vorschriften der GewO 1994 oder des WAG 2018.“

3. In § 5 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „WAG 2007“ durch die Wortfolge „WAG 2018“ ersetzt.

4. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 7a lautet:

       „7a. der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 lit. e bis g und j Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. XX/2017, ausgenommen der Handel durch Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 WAG 2018 sowie der Handel, sofern dieser für das Privatvermögen erfolgt,“

2. In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „Durchführung der in § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 WAG 2007 genannten Tätigkeiten“ durch die Wortfolge „Erbringung der in § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 WAG 2018 genannten Wertpapierdienstleistungen und der Datenbereitstellungsdienste gemäß § 1 Z 63 WAG 2018“ ersetzt.

3. § 2 Z 29 lautet:

       „29. Wertpapierdienstleistung: eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit gemäß § 1 Z 3 WAG 2018“

4. § 3 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. Börsesensale, soweit sie die ihnen gemäß § 64 BörseG 2018 erlaubten Geschäfte betreiben;“

5. In § 3 Abs. 3 Z 6 wird die Wortfolge „§ 15 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 Börsegesetz 1989“ durch die Wortfolge „§ 29 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 Börsegesetz 2018“ ersetzt.

6. In § 3 Abs. 4a Z 2 und Abs. 7 lit. d wird die Wortfolge „§ 9 Abs. 5 Z 1 WAG 2007“ durch die Wortfolge „§ 10 Abs. 5 Z 1 WAG 2018“ ersetzt.

7. § 4 Abs. 5 Z 2 lautet:

         „2. ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, einer Wertpapierfirma, eines E-Geld-Institutes, eines Zahlungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens den Antrag nach Abs. 3 gestellt hat;“

8. In § 9 Abs. 7 wird die Wortfolge „§§ 31 bis 41“ durch die Wortfolge „§§ 31 bis 39a, 39e, 41“ und die Wortfolge „§§ 36, 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 WAG 2007“ durch die Wortfolge „§§ 47 bis 67, 69 und 70 WAG 2018 sowie Art. 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ ersetzt.

9. In § 9 Abs. 8 wird die Wortfolge „§§ 31 bis 41“ durch die Wortfolge „§§ 31 bis 39a, 39e“ ersetzt.

10. In § 11 Abs. 5 Z 1 wird die Wortfolge „§§ 34 bis 41“ durch die Wortfolge „§§ 34 bis 39a, 39e, 41“ ersetzt.

11. In § 11 Abs. 6 Z 1 wird die Wortfolge „§§ 34 bis 41“ durch die Wortfolge „§§ 34 bis 39a, 39e“ ersetzt.

12. In § 11 Abs. 6 Z 2 wird die Wortfolge „die §§ 39 Abs. 3, 40 und 41“ durch die Wortfolge „§ 39 Abs. 3“ ersetzt.

13. In § 13 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „§§ 34 bis 41“ durch die Wortfolge „§§ 34 bis 39a, 39e, 41“ ersetzt.

14. In § 13 Abs. 5 Z 1 wird die Wortfolge „§§ 34 bis 41“ durch die Wortfolge „§§ 34 bis 39a, 39e“ ersetzt.

15. In § 13 Abs. 5 Z 2 entfällt die Wortfolge „und § 41“.

16. In § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „§§ 31 bis 41“ durch die Wortfolge „§§ 31 bis 39a, 39e, 41“ ersetzt.

17. In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „§§ 34 bis 41“ durch die Wortfolge „§§ 34 bis 39a, 39e, 41“ ersetzt.

18. § 20 Abs. 3 wird die Wortfolge „§§ 91 bis 93 Börsegesetz 1989“ durch die Wortfolge „§§ 130 bis 135, 138 und 139 Börsegesetz 2018“ ersetzt.

19. § 20 Abs. 7 lautet:

„(7) Bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich § 4 Abs. 3 Z 5 und § 5 Abs. 1 Z 3 und bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich der §§ 20 bis 20b und § 21 Abs. 1 Z 2 ist § 130 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit den §§ 133 und 134 Abs. 2 und 3 Börsegesetz 2018 anzuwenden, wobei im Falle der §§ 20 bis 20b und § 21 Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß § 1 Z 3 lit. f WAG 2018 halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.“

20. § 28a Abs. 7 lautet:

„(7) Die FMA hat die Angaben, die gemäß Art. 435 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 veröffentlicht werden, zu erheben und diese zu nutzen, um die Methoden zur Förderung der Diversität zu vergleichen. Die FMA hat diese Informationen der EBA zur Verfügung zu stellen.“

21. In § 29 wird die Wortfolge „§ 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989“ durch die Wortfolge „§ 1 Z 2 des BörseG 2018“ ersetzt.

22. § 30a Abs. 8 lautet:

„(8) Für die Zwecke der Vollkonsolidierung ist die Zentralorganisation als übergeordnetes Institut und jedes zugeordnete Kreditinstitut sowie jeder einbringende Rechtsträger gemäß § 92 Abs. 9 dieses Bundesgesetzes oder § 8a Abs. 10 KWG, der gemäß § 92 Abs. 9 dieses Bundesgesetzes oder § 8a Abs. 10 KWG mit seinem gesamten Vermögen für ein zugeordnetes Kreditinstitut haftet, einer einheitlichen Leitung mit dem zugeordneten Kreditinstitut unterliegt und dessen Tätigkeit auf die Anteilsverwaltung beschränkt ist, als nachgeordnetes Institut zu behandeln. Hierbei sind Anteilsrechte an zugeordneten Kreditinstituten und einbringenden Rechtsträgern, die nicht von der Zentralorganisation oder einem zugeordneten Kreditinstitut gehalten werden, weder als Fremdanteile noch als Anteile anderer Gesellschafter gemäß § 259 Abs. 1 UGB zu behandeln. Die in den konsolidierten Abschluss einzubeziehenden Posten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“, „Gezeichnetes Kapital“, „Kapitalrücklagen“, „Gewinnrücklagen“, „Haftrücklage“ und „Bilanzgewinn/Bilanzverlust“ sind unbeschadet des § 254 UGB die addierten Beträge der jeweiligen Posten sämtlicher im ersten Satz dieses Absatzes bezeichneter Unternehmen.“

23. Dem § 38 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Ist für die Erbringung von Bankgeschäften mit dem Kunden die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln vereinbart, so kann das Schriftlichkeitserfordernis für die Entbindung vom Bankgeheimnis durch den Kunden gemäß Abs. 2 Z 5 abweichend von § 886 ABGB durch die starke Kundenauthentifizierung gemäß § 3 Z 28 ZaDiG erfüllt werden.“

24. In § 39 Abs. 5 wird die Wortfolge „§ 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989“ durch die Wortfolge „§ 1 Z 2 BörseG 2018“ ersetzt.

25. In § 39c Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989“ durch die Wortfolge „§ 1 Z 2 BörseG 2018“ ersetzt.

26. In § 39d Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989“ durch die Wortfolge „§ 1 Z 2 BörseG 2018“ ersetzt.

27. § 63 Abs. 4 Z 9 lautet:

         „9. die Beachtung des 3. und 4. Abschnittes des 1. Hauptstücks BörseG 2018, des 2. Hauptstücks WAG 2018, der Titel II, III und IV der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und des Abschnittes 3 des Kapitels II sowie des Kapitels III der delegierten Verordnung (EU) 2017/565;“

28. In § 63 Abs. 5 Z 3 BWG wird die Wortfolge „§ 1 Abs. 2 des Börsegesetz“ durch die Wortfolge „§ 1 Z 2 BörseG 2018“ ersetzt.

29. In § 63 Abs. 6 Z 2 wirf die Wortfolge „§§ 36, 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 WAG 2007“ durch die Wortfolge „§§ 47 bis 67, 69 und 70 WAG 2018 sowie Art. 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ ersetzt.

30. In § 63a Abs. 4 wird die Wortfolge „§ 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989“ durch die Wortfolge „§ 1 Z 2 BörseG 2018“ ersetzt.

31. In § 69b Abs. 2 wird die Wortfolge „Art. 6 Abs. 3 oder Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ durch die Wortfolge „Art. 7 Abs. 3 oder Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

32. § 96 lautet:

§ 96. Die Vollstreckung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz durch Geldstrafen als Zwangsstrafe ist auch gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts zulässig.“

33. In § 98 Abs. 5a Z 2 wird die Wortfolge „§§ 91 bis 94 Börsegesetz 1989“ durch die Wortfolge „§§ 130 bis 136, 138 und 139 Börsegesetz 2018“ ersetzt.

34. In § 98 Abs. 1, 1a, 2, 3, 4, 5, 5b, 5c entfällt jeweils die Wortfolge „, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.

35. In § 99 Abs. 1 und § 99d Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.

36. § 99b entfällt.

37. § 99d Abs. 5 entfällt.

38. § 103 Z 9a entfällt.

39. Nach § 103t wird folgender § 103u eingefügt:

§ 103u. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/xxxx gelten folgende Übergangsbestimmungen:

Zu § 1 Abs. 1 Z 7a: Soweit– ohne Konzessionspflicht gemäß § 4 - der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 lit. e bis g und j Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses nunmehrigen Bundesgesetzes durch Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 und 13 WAG 2007 durchgeführt wurde, gilt für solche Personen die Konzession zum Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß § 1 Z 7 lit. e bis g und j WAG 2018, als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn sie bis zum 2.7.2018 einen vollständigen, bewilligungsfähigen Antrag auf Konzession zur Durchführung der von ihnen durchgeführten Geschäfte gestellt haben und die Konzession danach auch erteilt wird. Anträge gemäß § 4 sind ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/xxxx zulässig.“

40. Dem § 106 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 99b, § 99d Abs. 5 und § 103 Z 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.“

41. Dem § 107 wird folgender Abs. 96 angefügt:

„(96) § 1 Abs. 1 Z 7a, § 1 Abs. 3, § 2 Z 29, § 3 Abs. 1 Z 5, § 3 Abs. 3 Z 6, § 3 Abs. 4a Z 2 und Abs. 7 lit. d, § 9 Abs. 7, § 20 Abs. 3, § 20 Abs. 7, § 29, § 39 Abs. 5, § 39c Abs. 1, § 39d Abs. 1, § 63 Abs. 4 Z 9, § 63 Abs. 6 Z 2, § 63a Abs. 4, § 96, § 98 Abs. 1, 1a, 2, 3, 4, 5, 5a Z 2, 5b, 5c, § 99 Abs. 1, § 99d Abs. 1 und 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.“

42. In § 108 Z 4 wird die Wortfolge „§ 20 Abs. 4 Z 3“ durch die Wortfolge „§ 20 Abs. 5 Z 3“ ersetzt.

Artikel 10

Änderung des Bausparkassengesetzes

Das Bausparkassengesetz – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 entfällt die Wortfolge „ , sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.

2. In § 18 wird folgender Abs. 1h eingefügt:

„(1h) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 25 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. die im Geschäftsjahr auf Grund der bis zum Bilanzstichtag bei der BV-Kasse eingelangten monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen für den Zeitraum 1. November des vorangegangenen Geschäftsjahres bis 31. Oktober des Geschäftsjahres verbuchten Beiträge sowie gegen welchen/welche Arbeitgeber/in Anspruch auf Zahlung dieser Beiträge bestanden hat,“

2. § 25 Abs. 5 lautet:

„(5) Die BV-Kasse haftet für die Richtigkeit der Kontonachrichten auf der Grundlage der von den Sozialversicherungsträgern im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu Verfügung gestellten Beitragsgrundlagenmeldungen im Ausmaß der gemäß § 27 Abs. 8 vom jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger überwiesenen Beiträge.“

3. In § 44 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ , sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.

4. § 44 Abs. 2 entfällt.

5. In § 45 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ , sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.

6. § 45 Abs. 3 entfällt.

7. In § 73 Abs. 26 wird das Datum „1. Jänner 2018“ durch das Datum „1. Jänner 2019“ und das Datum „31. Dezember 2017“ durch das Datum „31. Dezember 2018“ ersetzt.

8. Dem § 73 wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 25 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und gilt für Beitragszeiträume nach 31. Dezember 2018. § 44 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 45 Z 2 wird die Wortfolge „§ 85 Abs. 10 des Börsegesetzes 1989, BGBl. Nr. 555,“ durch die Wortfolge „§ 122 Abs. 10 des Börsegesetzes 2018, BGBl. Nr. xxx/2017,“ ersetzt.

2. Nach § 67a wird folgender §67b eingefügt:

§ 67b. § 45 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

Das Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007“ durch die Wortfolge „Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. xx/2017“ ersetzt.

2. Dem § 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit

Das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 5 lautet:

„(5) Soweit Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. xx/2017, erbracht werden, sind diese unverzüglich auf Abbau zu stellen. Bestehende Kundenkonten sind innerhalb einer angemessenen Frist auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen, das zum Betrieb des Einlagengeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG und des Depotgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 BWG berechtigt ist, sofern nicht der Kunde die Übertragung auf ein anderes Kreditinstitut vornimmt. Die Bestimmungen des WAG 2018, mit Ausnahme des zweiten Hauptstücks und der §§ 94 bis 96, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden.“

2. In § 3 Abs. 6 wird die Wortfolge „§ 1 Z 2 WAG 2007“ durch die Wortfolge „§ 1 Z 3 WAG 2018“ ersetzt.

3. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 3 Abs. 5 und § 3 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des E-Geldgesetzes 2010

Das E-Geldgesetz, BGBl. I Nr. 45/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 29 Abs. 13 entfällt.

2. § 30 Abs. 2 entfällt.

3. Dem § 41 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 29 Abs. 13 und § 30 Abs. 2 treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „§ 1 Z 6 WAG“ durch die Wortfolge „§ 1 Z 7 WAG 2018“ ersetzt.

2. § 42 samt Überschrift entfällt.

3. In § 44 Z 2 wird jeweils die Wortfolge „§ 12 Abs. 1 WAG 2007“ durch die Wortfolge „§ 17 Abs. 1 WAG 2018“ ersetzt.

4. In § 44 Z 3 wird die Wortfolge „§ 12 Abs. 1 WAG 2007“ durch die Wortfolge „§ 17 Abs. 1 WAG 2018“ sowie das Wort „Wertpapiergeschäften“ durch die Wortfolge „sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen“ ersetzt.

5. In § 44 Z 5 wird die Wortfolge „§ 1 Z 1 WAG 2007“ durch die Wortfolge „§ 1 Z 1 WAG 2018“ ersetzt.

6. In § 45 Abs. 4 Z 5 wird die Wortfolge „§ 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007“ durch die Wortfolge „§ 3 Abs. 2 Z 2 oder 3 WAG 2018“ ersetzt.

7. In § 46 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Wertpapierdienstleistungen“ durch die Wortfolge „sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen“ ersetzt.

8. In § 46 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Wertpapierdienstleistungen“ durch die Wortfolge „sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen“ ersetzt.

9. In § 46 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Wertpapiergeschäften“ durch die Wortfolge „sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen“ ersetzt.

10. In § 46 Abs. 3 wird das Wort „Wertpapierdienstleistungen“ durch die Wortfolge „sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen“ ersetzt.

11. In § 47 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Wertpapiergeschäften“ durch die Wortfolge „sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen“ ersetzt.

12. In § 47 Abs. 2 Einleitungsteil und Z 1 wird jeweils das Wort „Wertpapiergeschäften“ durch die Wortfolge „sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen“ ersetzt.

13. In § 47 Abs. 2 Z 5 lit. a, c, d, e, Z 7, 8 und 9 wird die Wortfolge „§ 12 Abs. 1 WAG 2007“ durch die Wortfolge „§ 17 Abs. 1 WAG 2018“ ersetzt.

14. In § 47 Abs. 2 Z 10 wird die Wortfolge „§ 1 Z 6 WAG 2007“ durch die Wortfolge „§ 1 Z 7 WAG 2018“ ersetzt.

15. § 48 Abs. 3 lautet:

„(3) Wertpapierfirmen gemäß § 17 Abs. 1 WAG 2018, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 Z 1 bis 3 oder 5 erbringen, sind, sofern sie in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, berechtigt, sich der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaats anzuschließen. Für Wertpapierfirmen gemäß § 17 WAG 2018, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 oder 3 WAG 2018 erbringen und diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, so dass der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann, gilt hingegen § 76 WAG 2018. Der ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 Z 1 bis 3 oder 5 und nur insoweit, als die §§ 45 bis 47 sowie 51 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 50 sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma nicht schlechter gestellt werden als ein nach Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbares österreichisches Kreditinstitut. Hat eine freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen gemäß § 45 Abs. 4 und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 50 als eine Zweigstelle zu betrachten.“

16. In § 51 Abs. 1 wird die Wortfolge „sicherungspflichtige Forderungen aus Wertpapiergeschäften“ durch die Wortfolge „Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen“ ersetzt.

17. In § 55 wird die Wortfolge „§ 12 WAG 2007“ durch die Wortfolge „§ 17 WAG 2018“ ersetzt.

18. § 59 Z 15 lautet:

       „15. (zu § 48 Abs. 4): Abweichend von § 48 Abs. 4 sind Wertpapierfirmen gemäß § 17 Abs. 1 WAG 2018, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 Z 1 bis 3 oder 5 erbringen und in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, bis zum 31. Dezember 2018 berechtigt, sich der Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaats anzuschließen, dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp der betreffenden Wertpapierfirma am ähnlichsten sind. Für Wertpapierfirmen gemäß § 17 WAG 2018, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 oder 3 WAG 2018 erbringen und diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, so dass der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann, gilt hingegen § 76 WAG 2018. Der ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 Z 1 bis 3 oder 5 und nur insoweit, als die §§ 45 bis 47 sowie 51 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 50 sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma nicht schlechter gestellt werden als ein nach Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbares österreichisches Kreditinstitut. Hat eine freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen gemäß § 45 Abs. 4 und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 50 als eine Zweigstelle zu betrachten.“

19. Dem § 61 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 7 Abs. 2 Z 1, § 44 Z 2, 3 und 5, § 45 Abs. 4 Z 5, § 47 Abs. 2 Z 5 lit. a, c, d, e, Z 7, 8 und 9, § 47 Abs. 2 Z 10, § 48 Abs. 3, § 55 und § 59 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 42 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Energie-Control-Gesetzes

Das Energie-Control-Gesetz – E-ControlG 2014, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 25a Abs. 4 wird die Wortfolge „§ 46 Börsegesetz 1989“ durch die Wortfolge „§ 98 Börsegesetz 2018“ ersetzt.

2. Dem § 42 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 25a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 18

Änderung des EU-Verschmelzungsgesetzes

Das EU-Verschmelzungsgesetz – EU-VerschG, BGBl. I Nr. 72/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Ist die übertragende Aktiengesellschaft im Inland börsenotiert, so darf die beabsichtigte Verschmelzung erst zur Eintragung angemeldet werden, nachdem unter Hinweis auf die geplante Verschmelzung innerhalb der letzten sechs Monate vor der Anmeldung oder unter Hinweis auf den gefassten Verschmelzungsbeschluss eine Angebotsunterlage nach dem 5. Teil des ÜbG veröffentlicht wurde. Ein solches Angebot ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn für die zu gewährenden Beteiligungspapiere der übernehmenden Gesellschaft die Zulassung und der Handel an zumindest einem geregelten Markt in einem EWR-Vertragsstaat gewährleistet sind, an dem für einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt mit § 38 Abs. 6 bis 8 BörseG 2018 gleichwertige Voraussetzungen gelten.“

2. Dem § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 14 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 19

Änderung des Finanzkonglomerategesetzes

Das Finanzkonglomerategesetz – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „ , sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.

2. § 16 Abs. 3 und 5 entfällt.

3. Dem § 18 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 16 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 16 Abs. 3 und 5 tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.“

Artikel 20

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 Z 1 und 2 lauten:

         „1. im Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. xx/2017,

           2. im Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. xx/2017,“

2. In § 19 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß den Bestimmungen des BWG, des VAG 2016, des ImmoInvFG, des WAG 2007, des ZaDiG, des E-Geldgesetzes 2010, des InvFG 2011, des ZGVG, des AIFMG, des BaSAG, des ZvVG, des ESAEG und des PKG“ durch die Wortfolge „gemäß den jeweiligen Kostenbestimmungen in den in § 2 genannten Gesetzen“ ersetzt.

3. In § 19 Abs. 10 wird die Wortfolge „und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung der Subrechnungskreise gemäß § 90 Abs. 1 WAG 2007, § 45a Abs. 1 BMSVG, § 144 Abs. 1 InvFG 2011, § 2 Abs. 13 ImmoInvFG, § 5 Abs. 1 ZGVG und § 56 Abs. 5 AIFMG kostenmindernd anzusetzen“ durch die Wortfolge „und im jeweiligen Rechnungskreis unter Berücksichtigung von in den jeweiligen Kostenbestimmungen vorgesehenen Subrechnungskreise in den in § 2 genannten Gesetzen kostenmindernd anzusetzen“ ersetzt.

4. Im § 21 Abs. 2 wird das Wort „BörseG“ durch die Wortfolge „BörseG 2018“ ersetzt.

5. In § 22 Abs. 1 wird nach dem Wort „Abs. 2“ die Wortfolge „und Abs. 11“ eingefügt.

6. Nach § 22 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die schriftliche Mitteilung gemäß Abs. 5 erster Satz ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen hat. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“

7. Dem § 22 werden folgende Abs. 6 bis 11 angefügt:

„(6) Die FMA kann

           1. von der Verhängung einer Geldstrafe gegen eine natürliche oder juristische Person oder von beidem absehen, wenn es sich um keinen bedeutenden Verstoß handelt,

           2. von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. I Nr. 52/1991, absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

(7) Für Verwaltungsübertretungen nach den in § 2 genannten Bundesgesetzen gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Verjährungsfrist von 18 Monaten, sofern in diesen Bundesgesetzen nichts anderes bestimmt ist.

(8) Wenn durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen gemäß einem oder mehreren der in § 2 genannten Bundesgesetze begangen wurden oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so ist eine einzige Verwaltungsstrafe zu verhängen. Diese Verwaltungsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, die die höchste Strafe androht.

(9) Wurde gemäß Abs. 8 eine Verwaltungsstrafe verhängt und soll nunmehr eine weitere Verwaltungsstrafe verhängt werden, die nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte verhängt werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht übersteigen, die nach Abs. 8 zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären. Wäre bei gemeinsamer Bestrafung keine höhere Strafe als die in dem früheren Verfahren ausgesprochene Strafe zu verhängen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.

(10) Ein Erschwerungsgrund für die Zumessung der Strafe ist es, wenn mehrere Verwaltungsübertretungen derselben oder verschiedener Art begangen worden sind.

(11) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach den in § 2 genannten Bundesgesetzen tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro, sofern in diesen Gesetzen nichts anderes bestimmt ist.“

8. § 22a Z 1 lit. b lautet:

              „b) § 71 Abs. 2 und 4 WAG 2018,“

9. § 22a Z 1 lit. c lautet:

              „c) § 72 Abs. 2 und 4 WAG 2018,“

10. § 22a Z 2 lit. b lautet:

              „b) § 90 Abs. 3 Z 1 bis 4 und 9 WAG 2018,“

11. In § 22b Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 94 Abs. 1 WAG 2007 und § 95 Abs. 10 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 BörseG,“ durch die Wortfolge „§ 94 WAG 2018, § 105 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 107 Abs. 8 BörseG 2018,“ ersetzt.

12. In § 22c Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 94 Abs. 1 WAG 2007 und § 95 Abs. 10 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 BörseG,“ durch die Wortfolge „§ 94 WAG 2018, § 105 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 107 Abs. 8 BörseG 2018,“ ersetzt.

13. In § 22d Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 94 Abs. 1 WAG 2007, § 48 Abs. 1 Z 1 BörseG,“ durch die Wortfolge „§ 94 WAG 2018, § 105 Abs. 1 Z 1 und 2 BörseG 2018,“ ersetzt.

14. § 26a entfällt.

15. Dem § 28 wird folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) § 2 Abs. 3 Z 1 und 2, § 19 Abs. 4 und 10, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1, 5a, 6 bis 11, § 22a Z 1 lit. b und c, § 22a Z 2 lit. b, § 22b Abs. 1, § 22c Abs. 1 und § 22d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 26a tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.“

Artikel 21

Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes

Das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 2 lit. c lautet:

              „c) eine Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018 und ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2018;“

2. § 28 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Kosten für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2018, der Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 WAG 2018 und der Wertpapierfirmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind und Tätigkeiten im Inland gemäß § 17 WAG 2018 über eine Zweigstelle erbringen, sind dem gemäß § 89 Abs. 1 WAG 2018 einzurichtenden Subrechnungskreis Erbringer von Wertpapierdienstleistungen innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG zuzuordnen.“

3. In § 31 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „§ 91 Abs. 3 Z 5 iVm § 92 Abs. 8 WAG 2007“ durch die Wortfolge „§ 90 Abs. 3 Z 5 iVm § 92 Abs. 8 WAG 2018“ ersetzt.

4. § 33 samt Überschrift entfällt.

5. § 34 Abs. 4 entfällt.

6. In § 35 Abs. 3 wird die Wortfolge „§ 1 Z 1 WAG 2007“ durch die Wortfolge „§ 1 Z 1 WAG 2018“ ersetzt,

7. § 35 Abs. 4 entfällt.

8. § 43 lautet:

§ 43. (1) § 46 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 tritt mit 26. Juni 2017 in Kraft.

(2) § 2 Z 2 lit. c, § 28 Abs. 4, § 31 Abs. 3 Z 2, § 35 Abs. 3 und § 44 Abs. 1 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 33 samt Überschrift, § 34 Abs. 4 und § 35 Abs. 4 treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.“

9. § 44 Abs. 1 Z 16 lautet:

       „16. Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. XX/2017;“

10. In § 44 Abs. 2 wird das Wort „und“am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt.

11. In § 44 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116.“

12. § 46 mitsamt Überschrift lautet:

„Übergangsbestimmungen

§ 46. Bis zum Ablauf des 25. Juni 2018 kann die Anwendung der Sorgfaltspflichten gemäß § 6 Abs. 1, 2 und 3 in den in § 5 Z 1, 2 und 5 genannten Fällen in Bezug auf elektronisches Geld (E-Geld im Sinne von § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010) unterbleiben, sofern

           1. im Falle eines nicht wieder aufladbaren Datenträgers der darauf gespeicherte Betrag nicht mehr als 250 Euro oder bei Zahlungsvorgängen innerhalb Österreichs nicht mehr als 500 Euro beträgt;

           2. im Falle eines wieder aufladbaren Datenträgers sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2 500 Euro beläuft, außer wenn ein Betrag von 1 000 Euro oder mehr in demselben Kalenderjahr auf Antrag des E-Geld-Inhabers gemäß §§ 18 und 19 E-Geldgesetz 2010 erstattet wird.“

Artikel 22

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. I Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/20XX, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 14 lautet:

       „14. den Betrieb von Bankgeschäften einschließlich der nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 erbrachten Dienstleistungen mit Ausnahme der Tätigkeiten eines vertraglich gebundenen Vermittlers gemäß § 1 Z 44 oder eines Wertpapiervermittlers gemäß § 1 Z 45 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. xx/2007, den Betrieb von Versicherungsunternehmen sowie den Betrieb von Pensionskassen, Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten. Soweit das BWG nicht besondere Regelungen vorsieht, gelten für die Ausübung der Versicherungsvermittlung durch Kreditinstitute die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Bestimmungen über Betriebsanlagen;“

2. In § 136a Abs. 1 Z 1 wird der Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2007)“ durch den Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018)“ ersetzt.

3. In § 136a Abs. 1 Z 2 lit. a wird der Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2007)“ durch den Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 2 Z 3 WAG 2018)“ ersetzt.

4. § 136a Abs. 3 lautet:

„(3) Gewerbliche Vermögensberater sind zu den Tätigkeiten des § 1 Z 45 WAG 2018 als Wertpapiervermittler (§ 94 Z 77) berechtigt. Tätigkeiten als gebundener Vermittler gemäß § 1 Z 44 WAG 2018 dürfen in diesem Fall nicht ausgeübt werden.“

5. § 136a Abs. 7 und 8 lautet:

„(7) Als Wertpapiervermittler tätige Gewerbliche Vermögensberater dürfen für nicht mehr als drei Unternehmen die in § 1 Z 45 WAG 2018 genannten Tätigkeiten erbringen. Der als Wertpapiervermittler tätige Gewerbliche Vermögensberater hat dem Vertragspartner (Wertpapierkunden) bei jeder Geschäftsaufnahme den jeweiligen Geschäftsherrn eindeutig offen zu legen und auf die Eintragung im Register bei der FMA hinzuweisen. Erfolgt durch den Wertpapiervermittler keine eindeutige Offenlegung des vertragsgegenständlichen Geschäftsherrn, so haften alle gemäß § 37 Abs. 7 WAG 2018 eingetragenen Geschäftsherren solidarisch.

(8) Gewerbliche Vermögensberater sind zu den Tätigkeiten des § 1 Z 44 WAG 2018 als gebundener Vermittler berechtigt. Tätigkeiten als Wertpapiervermittler gemäß § 1 Z 45 WAG 2018 dürfen in diesem Fall nicht ausgeübt werden.“

6. In § 136a Abs. 11 wird die Wortfolge „§ 44 WAG, BGBl. I Nr. 60/2007“ durch die Wortfolge „§ 56 WAG 2018, BGBl. I Nr. xx/2017“ ersetzt.

7. § 136b Abs. 1 lautet:

„(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Wertpapiervermittler bedarf es für die Ausübung der im § 1 Z 45 WAG 2018 genannten Tätigkeiten. Tätigkeiten als gebundener Vermittler gemäß § 1 Z 44 WAG 2018 dürfen nicht ausgeübt werden.“

8. § 136d lautet:

§ 136d. Wertpapiervermittler dürfen für nicht mehr als drei Unternehmen die in § 1 Z 45 WAG 2018 genannten Tätigkeiten erbringen. Der Wertpapiervermittler hat dem Vertragspartner (Wertpapierkunden) bei jeder Geschäftsaufnahme den jeweiligen Geschäftsherrn eindeutig offen zu legen und auf die Eintragung im Register bei der FMA hinzuweisen. Erfolgt durch den Wertpapiervermittler keine eindeutige Offenlegung des vertragsgegenständlichen Geschäftsherrn, so haften alle gemäß § 37 Abs. 7 WAG 2018 eingetragenen Geschäftsherren solidarisch.“

9. Dem § 382 wird folgender Abs. 92 angefügt:

„(92) § 2 Abs. 1 Z 14, § 136a Abs. 1 Z 1, § 136a Abs. 1 Z 2 lit. a, § 136a Abs. 3, § 136a Abs. 7 und 8, § 136a Abs. 11, § 136b Abs. 1 und § 136d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 23

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 5 wird die Wortfolge „§§ 91 bis 93 Börsegesetz 1989 (BörseG), BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. Nr. 558/1990,“ durch die Wortfolge „§§ 130 bis 135 Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. XX/2017,“ ersetzt.

2. § 18 Abs. 6 lautet:

„(6) Bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich Abs. 1 ist § 130 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit § 133 und § 134 Abs. 2 und 3 BörseG 2018, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß § 1 Z 3 lit. f des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. XX/2017, in der jeweils geltenden Fassung, halten, sind insoweit nicht zu berücksichtigen und unterliegen auch nicht der glücksspielrechtlichen Genehmigungspflicht, wenn diese Rechte nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt werden, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert werden.“

3. In § 30 Abs. 5 wird die Wortfolge „§§ 91 bis 93 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idF BGBl. Nr. 558/1990,“ durch die Wortfolge „§§ 130 bis 135 BörseG 2018,“ ersetzt.

4. § 30 Abs. 6 lautet:

„(6) Bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich Abs. 1 ist § 130 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit § 133 und § 134 Abs. 2 und 3 BörseG 2018, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß § 1 Z 3 lit. f WAG 2018, in der jeweils geltenden Fassung, halten, sind insoweit nicht zu berücksichtigen und unterliegen auch nicht der glücksspielrechtlichen Genehmigungspflicht, wenn diese Rechte nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt werden, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert werden.“

5. Dem § 60 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) § 18 Abs. 5 und 6 sowie § 30 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 24

Änderung des Hypothekenbankgesetzes

Das Hypothekenbankgesetz – HypBG, dRGBl. Nr. 375/1899, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 5a Abs. 3 entfällt die Wortfolge „ , sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.

2. § 40 entfällt.

3. Dem § 43 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 5a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.“

4. § 44 bekommt die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 40 tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.“

Artikel 25

Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes

Das Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 12 wird die Wortfolge „§ 90 Abs. 1 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 (WAG 2007), BGBl. I Nr. 60/2007“ durch die Wortfolge „§ 89 Abs. 1 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. xx/2017“ ersetzt.

2. In § 7 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Anstelle des vereinfachten Prospekts ist für Immobilienfonds, die der FMA gemäß § 48 Abs. 10 AIFMG zum Vertrieb an Privatkunden angezeigt wurden, ein Kundeninformationsdokument gemäß der §§ 134 und 135 Investmentfondsgesetz 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zu erstellen. Abs. 2 bis 4 sind auf das Kundeninformationsdokument sinngemäß anzuwenden.“

3. § 38 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Wer entgegen der Bestimmung des § 36 wirbt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.“

4. § 38 Abs. 2 lautet:

„(2) Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen „Immobilien-Kapitalanlagefonds“, „Kapitalanlagefonds für Immobilien“, „Immobilienfonds“, „Immobilieninvestmentfonds“, „Immobilieninvestmentanteilschein“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen oder die Bezeichnung „mündelsicher“ oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen entgegen § 20 führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.“

5. § 38 Abs. 3 entfällt.

6. Dem § 44 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 7 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 2 Abs. 12 und § 38 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 38 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.“

Artikel 26

Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung – IO, RGBl. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 4 Z 2a wird die Wortfolge „§ 1 Abs. 4 Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989,“ durch die Wortfolge „§ 1 Z 3 Börsegesetz 2018, BGBl. I Nr. xx/2017,“ ersetzt.

2. Dem § 272 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 20 Abs. 4 Z 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 27

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Z 18 wird die Wortfolge „§ 1 Z 6 lit. c Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007 (BGBl. I Nr. 60/2007)“ durch die Wortfolge „§ 1 Z 7 lit. c Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. xx/2017,“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 2 Z 34 wird die Wortfolge „§ 1 Z 6 WAG 2007“ durch die Wortfolge „§ 1 Z 7 WAG 2018“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 2 Z 3 wird der Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007)“ durch den Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2018)“ ersetzt.

4. In § 6 Abs. 2 Z 12 lit. a wird die Wortfolge „§ 9 Abs. 5 Z 1 WAG 2007“ durch die Wortfolge „§ 10 Abs. 5 Z 1 WAG 2018“ ersetzt.

5. In § 6 Abs. 2 Z 12 lit. b wird die Wortfolge „§ 3 Abs. 5 Z 3 WAG 2007“ durch die Wortfolge „§ 3 Abs. 5 Z 3 WAG 2018“ ersetzt.

6. In § 6 Abs. 2 Z 12 lit. c wird die Wortfolge „§ 3 Abs. 5 Z 4 WAG 2007“ durch die Wortfolge „§ 3 Abs. 5 Z 4 WAG 2018“ ersetzt.

7. In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 9 Abs. 5 Z 1 WAG 2007“ durch die Wortfolge „§ 10 Abs. 5 Z 1 WAG 2018“ ersetzt.

8. § 10 Abs. 5 lautet:

„(5) Verwaltungsgesellschaften, die auch zur Erbringungen von Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 oder 4 berechtigt sind, haben weiters hinsichtlich dieser Tätigkeiten die in Art. 1 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, genannten Bestimmungen sowie die §§ 33, 38 bis 60, § 62 Abs. 1 bis 3 und §§ 94 bis 96 WAG 2018 einzuhalten. Verwaltungsgesellschaften, die auch Anteile vertreiben, die nicht von ihnen selbst verwaltet werden, haben weiters hinsichtlich dieser Tätigkeit die §§ 47 bis 67, 69 und 70 WAG 2018, Art. 36, 44 bis 70 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sowie Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 einzuhalten.“

9. In § 18 Abs. 1 Z 1 wird der Klammerausdruck „(§ 23 WAG 2007)“ durch den Klammerausdruck „(Art. 28 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565)“ ersetzt.

10. In § 18 Abs. 1 Z 1 lit. c wird die Wortfolge „WAG 2007“ durch die Wortfolge „WAG 2018“ ersetzt.

11. § 18 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags einer anderen Person ein Geschäft mit Finanzinstrumenten zu empfehlen, das - würde es sich um ein persönliches Geschäft (Art. 28 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565) der relevanten Person handeln - unter Z 1 oder unter Art. 37 Abs. 2 Buchstabe a oder b der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 fiele oder einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde, oder diese Person zu einem solchen Geschäft zu veranlassen;“

12. In § 18 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „§ 48b Abs. 1 Z 2 BörseG“ durch die Wortfolge „§ 153 Abs. 1 Z 2 Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. xx/2017,“ ersetzt.

13. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a lautet:

              „a) ein Geschäft mit Finanzinstrumenten einzugehen, das — würde es sich um ein persönliches Geschäft (Art. 28 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565) der relevanten Person handeln — unter Z 1 oder unter Art. 37 Abs. 2 Buchstabe a oder b der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 fiele oder einen anderweitigen Missbrauch von Informationen über laufende Aufträge darstellen würde;“

14. In § 18 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 23 WAG 2007)“ durch den Klammerausdruck „(Art. 28 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565)“ ersetzt.

15. § 19 Abs. 3 lautet:

„(3) Unter einem Ausführungsplatz gemäß Abs. 2 Z 9 ist ein geregelter Markt im Sinne von § 1 Z 2 BörseG 2018, ein multilaterales Handelssystem im Sinne von § 1 Z 24 WAG 2018, ein organisiertes Handelssystem im Sinne von § 1 Z 25 WAG 2018, ein systematischer Internalisierer im Sinne von § 1 Z 28 WAG 2018 oder ein Market Maker (§ 52 BörseG 2018), ein sonstiger Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland eine ähnliche Funktion erfüllt, zu verstehen.“

16. In § 42 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „§ 31 Abs. 1 Z 1 bis 3 WAG 2007“ durch die Wortfolge „§ 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 WAG 2018“ ersetzt.

17. In § 42 Abs. 1 Z 3 sowie in Abs. 2 lit. b wird die Wortfolge „§ 29 WAG 2007“ durch die Wortfolge „§ 38 WAG 2018“ ersetzt.

18. In § 46 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 1 Z 6 lit. c WAG 2007)“ durch den Klammerausdruck „(§ 1 Z 7 lit. c WAG 2018)“ ersetzt.

19. In § 67 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „§ 1 Abs. 2 BörseG“ durch die Wortfolge „§ 1 Z 2 BörseG 2018“ ersetzt.

20. In § 134 Abs. 4 wird die Wortfolge „§ 1 Z 14 WAG 2007“ durch die Wortfolge „§ 1 Z 36 WAG 2018“ ersetzt.

21. § 145 Abs. 1 Z 9 lautet:

         „9. Ermittlungen gemäß den §§ 147 bis 149 und 157, 158, 161 und 162 dieses Bundesgesetzes, § 153 oder § 140 Abs. 1 BörseG 2018, § 70 BWG, § 90 WAG 2018, § 8a Abs. 2 KMG und § 22b FMABG;“

22. In § 145 Abs. 1 Z 10 wird die Wortfolge „§§ 47a und 86 Abs. 8 und 9 Börsegesetz 1989“ durch die Wortfolge „§§ 101, 102 und § 140 Abs. 3 und 4 BörseG 2018“ ersetzt.

23. § 145 Abs. 2 Z 3 lit. d lautet:

              „d. den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken – ESRB (Verordnung (EU) Nr. 1092/2010) sowie die Europäische Zentralbank, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank nach diesem Bundesgesetz, dem BörseG 2018, dem BWG, dem WAG 2018, dem KMG, der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 oder der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 entsprechen oder dies für die Wahrnehmung von anderen gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt einer ersuchenden zuständigen Behörde erforderlich ist,“

24. In § 145 Abs. 4 wird die Wortfolge „Börsegesetz 1989, dem BWG, dem WAG 2007,“ durch die Wortfolge „BörseG 2018, dem BWG, dem WAG 2018,“ ersetzt.

25. In § 147 Abs. 2 wird die Wortfolge „WAG 2007“ durch die Wortfolge „WAG 2018“ ersetzt.

26. In § 164 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Abweichend von Abs. 7 sind für Spezialfonds, die der FMA gemäß § 48 Abs. 10 AIFMG zum Vertrieb an Privatkunden angezeigt wurden, die Bestimmungen der §§ 128, 132, 133, 137, und 138 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestimmungen betreffend den Prospekt keine Anwendung finden.“

27. In § 190 Abs. 2 Z 11, Abs. 3 Z 6 und Abs. 4 Z 6 wird die Wortfolge „die §§ 17 bis 26 und 29 bis 57 sowie 58 Abs. 4, 60 Abs. 3 oder 4 oder §§ 73 oder 74 WAG 2007“ durch die Wortfolge „die Art. 21 bis 25, 28 bis 34, 36, 37, 44 bis 65 oder 67 bis 70 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 oder die §§ 33, 38 bis 61, 71 oder 72 WAG 2018“ ersetzt.

28. § 190a Abs. 5 entfällt.

29. § 193 Abs. 2 entfällt.

30. § 195 Abs. 3 lautet:

„(3) Wertpapierfirmen im Sinne von § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018 und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2018 können um eine Konzession gemäß § 5 ansuchen, um OGAW zu verwalten und selbst als Verwaltungsgesellschaften aufzutreten, wenn sie gleichzeitig ihre Konzession nach dem WAG 2018 für den Fall der Erteilung einer Konzession als Verwaltungsgesellschaft zurücklegen.“

31. Dem § 200 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 164 Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 3 Abs. 2 Z 18, § 3 Abs. 2 Z 34, § 5 Abs. 2 Z 3, § 6 Abs. 2 Z 12 lit. a bis c, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 5, § 18 Abs. 1 Z 1, § 18 Abs. 1 Z 1 lit. c, § 18 Abs. 1 Z 2 und 3, § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a, § 18 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 42 Abs. 1 Z 2 und Z 3, § 42 Abs. 2 lit. b, § 46 Abs. 1, § 67 Abs. 2 Z 1, § 134 Abs. 4, § 145 Abs. 1 Z 9 und 10, § 145 Abs. 2 Z 3 lit. d, § 145 Abs. 4, § 147 Abs. 2, § 190 Abs. 2 Z 11, Abs. 3 Z 6 und Abs. 4 Z 6 und § 195 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 190a Abs. 5 und § 193 Abs. 2 treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.“

Artikel 28

Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Das Kapitalmarktgesetz – KMG, BGBl. Nr. 625/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 5a lautet:

       „5a. qualifizierter Anleger: ein professioneller Kunde gemäß § 66 oder § 67 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. xx/2017, oder eine geeignete Gegenpartei gemäß § 68 WAG 2018, sofern sie nicht eine Behandlung als nicht professionelle Kunden beantragt haben; die Wertpapierfirmen und Kreditinstitute teilen ihre Einstufung unbeschadet der einschlägigen Vorschriften über den Datenschutz auf Antrag dem Emittenten mit;“

2. In § 1 Abs. 1 Z 9 wird die Wortfolge „§ 1 Abs. 2 Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989“ durch die Wortfolge „§ 1 Z 2 Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. Nr. xx/20xx“ ersetzt.

3. In § 1 Abs. 1 Z 12 lit. c sublit. bb wird die Wortfolge „§ 81a Abs. 1 Z 7 lit. a sublit. bb BörseG“ durch die Wortfolge „§ 1 Z 14 lit. a sublit. bb BörseG 2018“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 74 BörseG“ durch die Wortfolge „§ 46 BörseG 2018“ ersetzt.

5. In § 8a Abs. 2 Z 4, 7 und 8 wird die Wortfolge „§§ 74 ff BörseG“ durch die Wortfolge „§§ 46 ff BörseG 2018“ ersetzt.

6. In § 16 wird die Wortfolge „§ 74 BörseG“ durch die Wortfolge „§ 46 BörseG 2018“ ersetzt.

7. Dem § 19 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 1 Abs. 1 Z 5a; § 1 Abs. 1 Z 9; § 1 Abs. 1 Z 12 lit. c sublit. bb; § 3 Abs. 2; § 8a Abs. 2 Z 4, 7 und 8 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 29

Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes

Das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „§ 12 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG, BGBl. I Nr. 60/2007“ durch die Wortfolge „§ 17 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. xx/2017“ ersetzt.

2. § 15 bekommt die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 30

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz – KStG, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Z 4 lautet:

         „4. Sicherungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 und § 59 Z 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, hinsichtlich der Einkünfte aus der Dotierung und Veranlagung der Einlagensicherungsfonds gemäß § 21 und § 19 ESAEG und die Entschädigungseinrichtung gemäß § 73 Abs. 2 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. XX/2017, hinsichtlich der Einkünfte aus der Dotierung und Veranlagung des Beitragsvermögens gemäß § 74 WAG 2018.“

2. In § 21 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „§ 76 WAG 2007“ durch die Wortfolge „§ 74 WAG 2018“ ersetzt.

3. Dem § 26c wird folgende Z 64 angefügt:

       „64. § 5 Z 4 und § 21 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 31

Änderung des Maklergesetzes

Das Maklergesetz – MaklerG, BGBl. Nr. 262/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 19 Abs. 2 entfällt.

2. Dem § 41 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 19 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.“

Artikel 32

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 6a Abs. 8 wird die Wortfolge „§ 92 Börsegesetz“ durch die Wortfolge „§ 133 Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. XX/2017,“ ersetzt.

2. In § 19 Abs. 7 wird die Wortfolge „§ 16 Abs. 1 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 (WAG 2007), BGBl. I Nr. 60/2007,“ durch die Wortfolge „Art. 3 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1,“ ersetzt.

3. In § 19b Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 16 Abs. 1 WAG 2007“ durch die Wortfolge „Art. 3 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565“ ersetzt.

4. § 45 entfällt.

5. In § 46 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.

6. § 47a entfällt.

7. Dem § 51 wird folgender Abs. 42 angefügt:

„(42) § 6a Abs. 8, § 19 Abs. 7, § 19b Abs. 1 und § 46 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 45 und § 47a treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.“

Artikel 33

Änderung des Pfandbriefgesetzes

Das Pfandbriefgesetz, dRGBl. I Nr. 492/1927, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 entfällt die Wortfolge „ , sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.

2. Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 34

Änderung des Ratingagenturenvollzugsgesetzes

Das Ratingagenturenvollzugsgesetz – RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 und 3 entfällt.

2. Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 6 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.“

Artikel 35

Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes

Das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz – RL-KG, BGBl. I Nr. 21/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 81a Abs. 1 Z 7 BörseG“ durch die Wortfolge „§ 1 Z 14 Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. Nr.xx/2017,“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 81a Abs. 1 Z 9 Börsegesetz 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989,“ durch die Wortfolge „§ 1 Z 22 BörseG 2018“ ersetzt.

3. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 81a Abs. 1 Z 7 BörseG“ durch die Wortfolge „§ 1 Z 14 BörseG 2018“ ersetzt.

4. Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 36

Änderung der Regelung der Ausübungsvoraussetzungen, Aufgaben und Befugnisse der Verrechnungsstellen

Die Regelung der Ausübungsvoraussetzungen, Aufgaben und Befugnisse der Verrechnungsstellen, BGBl. I Nr. 121/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „§ 2 Abs. 1 Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989“ durch die Wortfolge „§ 3 Abs. 1 Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. xx/2017“ ersetzt.

2. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 8 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 37

Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 3 wird die Wortfolge „§ 3 Abs. 6 Z 3 Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007“ durch die Wortfolge „§ 3 Abs. 6 Z 2 Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. xx/2017“ ersetzt.

2. In § 2 Z 107 wird die Wortfolge „§ 1 Z 8 WAG 2007“ durch die Wortfolge „§ 1 Z 21 WAG 2018“ ersetzt.

3. In § 51 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „§ 5 WAG 2007“ durch die Wortfolge „§ 6 WAG 2018“ ersetzt.

4. In § 58 Abs. 1 Z 13 wird die Wortfolge „§ 11a WAG 2007“ durch die Wortfolge „§ 15 WAG 2018“ ersetzt.

5. In § 58 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „§ 2 des Börsegesetzes – BörseG, BGBl. Nr. 555/1989“ durch die Wortfolge „§ 3 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. Nr. xx/2017“ ersetzt.

6. § 75 Abs. 7 lautet:

„(7) Wenn eine Übertragung zum Erwerb oder der Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 BWG oder gemäß den §§ 13 und 14 WAG 2018 führt, hat die FMA abweichend von § 20a Abs. 2 BWG oder § 15 WAG 2018 ihre Beurteilung so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung nicht verzögert und die Erreichung der mit der Abwicklungsmaßnahme angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird.“

7. In § 80 Abs. 1 wird die Wortfolge „WAG 2007“ durch die Wortfolge „WAG 2018“ ersetzt.

8. In § 81 Abs. 1 wird die Wortfolge „2. Abschnitt des WAG 2007“ durch die Wortfolge „2. Abschnitt des WAG 2018“ ersetzt.

9. In § 84 Abs. 1 wird der Verweis „Abs. 2 bis 9“ durch den Verweis „Abs. 2 bis 11“ ersetzt.

10. § 84 Abs. 3 lautet:

„(3) Soweit Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 WAG 2018 erbracht werden, sind diese unverzüglich auf Abbau zu stellen. Bestehende Kundenkonten sind innerhalb einer angemessenen Frist auf ein Brückeninstitut oder ein anderes Kreditinstitut zu übertragen, das zum Betrieb des Einlagengeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und des Depotgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 BWG berechtigt ist, sofern nicht der Kunde die Übertragung auf ein anderes Kreditinstitut vornimmt. Die Bestimmungen des WAG 2018, mit Ausnahme des zweiten Hauptstücks und der §§ 94 bis 96, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden.“

11. In § 84 Abs. 4 wird die Wortfolge „§ 1 Z 2 WAG 2007“ durch die Wortfolge „§ 1 Z 3 WAG 2018“ ersetzt.

12. § 84 Abs. 9 lautet:

„(9) Der Betrieb der Abbaueinheit endet, sobald

           1. über das Vermögen der Abbaueinheit aufgrund eines Antrags gemäß Abs. 8a das Konkursverfahren eröffnet worden ist;

           2. das Insolvenzverfahren durch einen rechtskräftigen Beschluss, der aufgrund eines Antrags gemäß Abs. 8a ergangen ist, mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist oder

           3. der Portfolioabbau gemäß Abs. 10 bewerkstelligt ist und ein Auflösungsbeschluss gefasst wurde.“

13. § 84 werden folgende Abs. 10 bis 12 angefügt:

„(10) Der Portfolioabbau ist bewerkstelligt, wenn

           1. die Abbaueinheit alle Bankgeschäfte und Wertpapierdienstleistungen zuvor abgewickelt hat und

           2. die liquiden Mittel ausreichen, um die bestehenden und erwarteten zukünftigen Verbindlichkeiten zu befriedigen.

(11) Sobald die Abbaueinheit den Portfolioabbau gemäß Abs. 10 bewerkstelligt hat, ist ein Auflösungsbeschluss zu fassen. Die Abbaueinheit hat der Abwicklungsbehörde diesen Umstand unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 10 Z 1 bis 2 anzuschließen.

(12) Die Abwicklungsbehörde hat die Beendigung des Betriebs der Abbaueinheit gemäß Abs. 9 mit Bescheid festzustellen. Sobald dieser Bescheid erlassen wurde, ist die Gesellschaft keine Abbaueinheit im Sinne dieses Bundesgesetzes mehr. Der Bescheid ist bis zur Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch, längstens aber für die Dauer von fünf Jahren, auf der Website der Abwicklungsbehörde zu veröffentlichen.“

14. In § 88 Abs. 2 wird die Wortfolge „WAG 2007“ durch die Wortfolge „WAG 2018“ ersetzt.

15. § 89 Abs. 4 lautet:

„(4) Wenn die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an dem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gemäß § 20 Abs. 1 BWG oder gemäß § 14 Abs. 1 WAG 2018 führen würde, hat die FMA abweichend von den §§ 20 bis 20b BWG und den §§ 13 bis 16 WAG 2018 die in § 20a BWG oder § 15 WAG 2018 vorgesehene Prüfung so frühzeitig vorzunehmen, dass die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente nicht verzögert und die Erreichung der mit der Abwicklungsmaßnahme jeweils angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird.“

16. In § 96 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 66 Abs. 8 BörseG“ durch die Wortfolge „§ 39 Abs. 8 BörseG 2018“ ersetzt.

17. § 97 Abs. 1 lautet:

„(1) Wertpapiere, die im Rahmen der Anwendung des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung emittiert werden, sind auf Anordnung der Abwicklungsbehörde an jeder inländischen Wertpapierbörse gemäß § 1 Z 1 BörseG 2018 zum Handel im geregelten Markt zuzulassen. Bei ihrer Entscheidung hat die Abwicklungsbehörde auf die Erreichung der Abwicklungsziele sowie darauf Bedacht zu nehmen, ob Wertpapiere des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 bereits an einem oder mehreren geregelten Märkten gehandelt wurden. Die Prospektpflicht für die Börsezulassung gemäß § 46 BörseG 2018 und jene für ein öffentliches Angebot gemäß § 2 KMG entfällt.“

18. In § 116 Abs. 6 Z 4 wird die Wortfolge „§ 86 Abs. 3 BörseG“ durch die Wortfolge „§ 123 Abs. 4 BörseG 2018“ ersetzt.

19. In § 120 Abs. 1 Z 9 wird die Wortfolge „§ 75 WAG 2007“ durch die Wortfolge „§ 73 WAG 2018“ ersetzt.

20. Am Ende von § 152 Abs. 2 Z 3 wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 eingefügt:

         „4. es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Abbaueinheit unterlässt, gemäß § 84 Abs. 11 der Abwicklungsbehörde die Fassung eines Auflösungsbeschlusses unverzüglich schriftlich anzuzeigen,“

21. In § 153 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet“ und wird der Verweis auf „§ 152 Abs. 2“ durch „§ 152 Abs. 2 Z 1 bis 3“ ersetzt.

22. In § 153 Abs. 2 wird der Verweis auf „§ 152 Abs. 2“ durch „§ 152 Abs. 2 Z 1 bis 3“ ersetzt.

23. § 153 Abs. 5 entfällt.

24. § 154 samt Überschrift entfällt.

25. § 158b Abs. 3 entfällt.

26. Dem § 167 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 2 Z 3, § 2 Z 107, § 51 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 1 Z 13, § 58 Abs. 3 Z 3, § 75 Abs. 7, § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 84 Abs. 3, § 84 Abs. 1, 4, 9 und 10 bis 12, § 88 Abs. 2, § 89 Abs. 4, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, § 116 Abs. 6 Z 4, § 120 Abs. 1 Z 9, § 152 Abs. 2 Z 4 und § 153 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 153 Abs. 5, § 154 samt Überschrift und § 158b Abs. 3 treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.“

Artikel 38

Änderung des Gesetzes über das Statut der Europäischen Gesellschaft

Das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft – SE-Gesetz, BGBl. I Nr. 67/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 37 und in § 40 Abs. 2 wird die Wendung „§ 95 Abs. 5 Z 1 bis 14 AktG“ jeweils durch die Wendung „§ 95 Abs. 5 Z 1 bis 15 AktG“ ersetzt.

2. Dem § 67 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 37 und § 40 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft, wobei die Anpassung der Satzung mit der ersten Satzungsänderung nach Inkrafttreten, längstens jedoch bis 3. Jänner 2021 zu erfolgen hat.“

Artikel 39

Änderung des SFT-Vollzugsgesetzes

Das SFT-Vollzugsgesetz, BGBl. Nr. 73/2016 wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 4 entfällt.

2. § 9 Abs. 1 und 2 entfällt.

3. Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4 Abs. 4 und § 9 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.“

Artikel 40

Änderung des Spaltungsgesetzes

Das Spaltungsgesetz – SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3a wird die Wortfolge „§ 87 BörseG“ durch die Wortfolge „§§ 125 und 126 Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. xx/2017,“ ersetzt.

2. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ist die übertragende Gesellschaft im Inland börsenotiert und führt die Spaltung zu einer Beendigung der Börsenotierung oder hat sie mit einer Beendigung der Börsenotierung vergleichbare Auswirkungen, so darf die Spaltung erst zur Eintragung angemeldet werden, nachdem unter Hinweis auf die geplante Spaltung innerhalb der letzten sechs Monate vor der Anmeldung oder unter Hinweis auf den gefassten Spaltungsbeschluss eine Angebotsunterlage nach dem 5. Teil des ÜbG veröffentlicht wurde. Ein solches Angebot ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn bei einer Spaltung zur Aufnahme für die zu gewährenden Beteiligungspapiere der übernehmenden Gesellschaft die Zulassung und der Handel an zumindest einem geregelten Markt in einem EWR-Vertragsstaat gewährleistet sind, an dem für einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt mit § 38 Abs. 6 bis 8 BörseG 2018 gleichwertige Voraussetzungen gelten.“

3. Dem § 19 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 7 Abs. 3a und § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 41

Änderung des Sparkassengesetzes

Das Sparkassengesetz – SpG, BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 31 Abs. 2 entfällt.

2. Dem § 42 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 31 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.“

Artikel 42

Änderung des Übernahmegesetzes

Das Übernahmegesetz – ÜbG, BGBl. I Nr. 127/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 8 wird die Wortfolge „§ 1 Abs. 2 BörseG“ durch die Wortfolge „§ 1 Z 2 Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. xx/2017,“ ersetzt.

2. In § 7 Z 2 wird die Wortfolge „§§ 91f BörseG“ durch die Wortfolge „§§ 130f BörseG 2018“ ersetzt.

3. In § 7 Z 10 wird die Wortfolge „§§ 74 ff BörseG“ durch die Wortfolge „§§ 46 ff BörseG 2018“ ersetzt.

4. In § 16 Abs. 4 Z 1 lit. b wird der Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 2 Z 2 WAG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 2 Z 2 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. xx/2017)“ ersetzt.

5. In § 19 Abs. 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

6. In § 27b Abs. 2 und in § 27c Abs. 2 wird die Wendung „1. und 5. Teil“ jeweils durch die Wendung „1. und 6. Teil“ ersetzt.

7. In § 27c Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „§ 82 Abs. 11 BörseG“ durch die Wortfolge „§ 119 Abs. 11 BörseG 2018“ ersetzt.

8. Nach § 27d werden folgende §§ 27e bis 27g samt Überschriften und Abschnittsüberschrift eingefügt:

„5. Teil

Angebote zur Beendigung der Handelszulassung und bei bestimmten gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen

Angebote zur Beendigung der Handelszulassung

§ 27e. (1) Für Angebote im Sinn des § 38 Abs. 6 bis 8 BörseG 2018 gelten die Bestimmungen für Pflichtangebote nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Der Emittent der Beteiligungspapiere, deren Handelszulassung an der Wiener Börse beendet werden soll, gilt als Zielgesellschaft.

(3) Als gemeinsam vorgehende Rechtsträger gelten natürliche oder juristische Personen, die mit dem Bieter auf der Grundlage einer Absprache zusammenarbeiten, um die Beendigung der Handelszulassung der Zielgesellschaft zu bewirken. § 1 Z 6 zweiter Satz erster Halbsatz gilt sinngemäß.

(4) Die Angebotsunterlage hat auch die Angabe zu enthalten, dass eine Beendigung der Handelszulassung der Zielgesellschaft beabsichtigt wird.

(5) Das Angebot muss auf den Erwerb aller Beteiligungspapiere gerichtet sein, deren Handelszulassung widerrufen werden soll und die nicht vom Bieter oder von mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträgern (Abs. 3) gehalten werden.

(6) Abweichend von § 25b Abs. 3 genügt es, wenn das Angebot im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 38 Abs. 6 BörseG 2018 von keinen Bedingungen mehr abhängig ist.

(7) Für den Preis des Angebots gilt § 26 mit der Maßgabe, dass der Preis weiters mindestens dem durchschnittlichen nach den jeweiligen Handelsvolumina gewichteten Börsenkurs des jeweiligen Beteiligungspapiers während der letzten fünf Börsetage vor demjenigen Tag entsprechen muss, an dem die Absicht, die Beendigung der Handelszulassung zu bewirken, bekannt gemacht wurde. Liegt der so ermittelte Preis jedoch offensichtlich unter dem tatsächlichen Wert des Unternehmens, so ist der Preis des Angebots angemessen festzulegen.

(8) Sind dem Bieter im Rahmen des Angebots Annahmeerklärungen zugegangen, die mehr als 50 vom Hundert der Beteiligungspapiere umfassen, die Gegenstand des Angebots waren (Abs. 5), so kann ein Antrag auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des angebotenen Preises (§ 26 Abs. 5) nicht auf eine angebliche Unangemessenheit des Preises gestützt werden.

Angebote bei bestimmten gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen

§ 27f. (1) Auf Angebote im Sinn der §§ 148 Abs. 2a, 225 Abs. 2a und 240 Abs. 3 AktG, des § 14 Abs. 2a EU-VerschG sowie des § 12 Abs. 3 SpaltG ist § 27e nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.

(2) Die ihre Satzung ändernde, übertragende oder sich umwandelnde Gesellschaft gilt als Zielgesellschaft.

(3) Als gemeinsam vorgehende Rechtsträger gelten natürliche oder juristische Personen, die mit dem Bieter auf der Grundlage einer Absprache zusammenarbeiten, um die betreffende gesellschaftsrechtliche Maßnahme (Satzungsänderung, Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung) zu bewirken. § 1 Z 6 zweiter Satz erster Halbsatz gilt sinngemäß.

(4) Die Angebotsunterlage hat auch die Angabe zu enthalten, dass das Angebot aufgrund der betreffenden gesellschaftsrechtlichen Maßnahme gestellt wird und welche Auswirkungen diese Maßnahme auf die Handelszulassung der Zielgesellschaft haben wird.

(5) Das Angebot muss auf den Erwerb aller Beteiligungspapiere gerichtet sein, die nicht vom Bieter oder von mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträgern (Abs. 3) gehalten werden.

(6) Abweichend von § 25b Abs. 3 genügt es, wenn das Angebot im Zeitpunkt der Anmeldung der betreffenden gesellschaftsrechtlichen Maßnahme zum Firmenbuch von keinen Bedingungen mehr abhängig ist.

Anwendung auf ausländische Aktiengesellschaften

§ 27g. § 27e ist auch auf Emittenten von Beteiligungspapieren mit Sitz im Ausland anzuwenden, deren Handelszulassung an der Wiener Börse beendet werden soll.“

9. Der bisherige 5. Teil wird zum 6. Teil, der bisherige 6. Teil zum 7. Teil.

10. In § 33 Abs. 1 Z 1 werden die Wendung „2. oder 3. Teils“ durch die Wendung „2., 3. oder 5. Teils“ und das Wort „inbesondere“ durch das Wort „insbesondere“ ersetzt.

11. Dem § 37 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 1 Z 8, § 7 Z 2 und 10, § 16 Abs. 4 Z 1 lit. b, § 19 Abs. 1, § 27b Abs. 2, § 27c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, §§ 27e bis 27g, die Umnummerierung des 5. zum 6. Teil und des 6. zum 7. Teil sowie § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 43

Änderung des Unternehmensgesetzbuches

Das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 243a Abs. 1 sowie in § 243a Abs. 1 Z 1 wird jeweils die Wortfolge „§ 1 Abs. 2 BörseG“ durch die Wortfolge „§ 1 Z 2 Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. xx/2017,“ ersetzt.

2. In § 243a Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 1 Z 9 WAG 2007“ durch die Wortfolge „§ 1 Z 24 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. xx/2017,“ ersetzt.

3. § 243c Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des § 1 Z 2 BörseG 2018 zugelassen sind oder die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittiert und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 1 Z 24 WAG 2018 gehandelt werden, hat einen Corporate Governance-Bericht aufzustellen, der zumindest die folgenden Angaben enthält:“

4. § 267 Abs. 3a lautet:

„(3a) Bei einem Mutterunternehmen, dessen Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des § 1 Z 2 BörseG 2018 zugelassen sind oder das ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittiert und dessen Aktien mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem im Sinne des § 1 Z 24 WAG 2018 gehandelt werden, hat der Konzernlagebericht auch die Angaben nach § 243a Abs. 1 zu enthalten.“

5. § 267b lautet:

§ 267b. Ein Mutterunternehmen, dessen Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des § 1 Z 2 BörseG 2018 zugelassen sind oder das ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittiert und dessen Aktien mit Wissen des Unternehmens über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 1 Z 24 WAG 2018 gehandelt werden, hat einen konsolidierten Corporate Governance-Bericht aufzustellen, der die in § 243c vorgeschriebenen Angaben enthält, wobei die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen sind, um die Lage der insgesamt in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen bewerten zu können. § 251 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.“

6. Dem § 906 wird folgender Abs. 46 angefügt:

„(46) § 243a Abs. 1, § 243c Abs. 1, § 267 Abs. 3a und § 267b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.“

Artikel 44

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 179 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 179a

Berechnung des Untermodul Aktienrisiko: symmetrischer Anpassungsmechanismus“

1a. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf die Feststellung der Stimmrechte ist § 130 Abs. 2 bis 4 BörseG 2018 in Verbindung mit § 133 und § 134 Abs. 2 und 3 BörseG 2018 anzuwenden, wobei Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß § 1 Z 3 lit. f WAG 2018 halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.“

2. In § 24 Abs. 3 wird die Wortfolge „§ 91 bis § 93 BörseG“ durch die Wortfolge „§ 130 bis § 135 BörseG 2018“ ersetzt.

3. In § 94 Abs. 8 wird die Wortfolge „§ 16 Abs. 1 WAG 2007“ durch die Wortfolge „Art. 3 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565“ ersetzt.

4. In § 98 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 16 Abs. 1 WAG 2007“ durch die Wortfolge „Art. 3 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565“ ersetzt.

5. In § 123 Abs. 7 wird die Wortfolge „§ 1 Abs. 2 BörseG“ durch die Wortfolge „§ 1 Z 2 BörseG 2018“ ersetzt.

5a. In § 168 Abs. 1 wird folgender Schlussteil eingefügt:

„Wenn Technische Standards (EU) mit den in diesem Absatz genannten technischen Informationen von der Europäischen Kommission gemäß Art. 77e Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG erlassen werden, haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese technischen Informationen für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Z 1 bis 3 zu verwenden.“

5b. Nach § 179 wird folgender § 179a samt Überschrift eingefügt:

„Berechnung des Untermodul Aktienrisiko: symmetrischer Anpassungsmechanismus

§ 179a. (1) Das mit der Standardformel berechnete Untermodul Aktienrisiko schließt eine symmetrische Anpassung der Kapitalanforderung für Aktienanlagen zur Bedeckung des mit Veränderungen des Aktienkursniveaus verbundenen Risikos ein.

(2) Die symmetrische Anpassung der gemäß § 175 Abs. 3 kalibrierten Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen zur Bedeckung des mit Veränderungen der Aktienkurse verbundenen Risikos wird als Funktion der aktuellen Höhe eines geeigneten Aktienindexes und eines gewichteten Durchschnitts dieses Indexes berechnet. Der gewichtete Durchschnitt wird über einen angemessenen Zeitraum ermittelt, der für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gleich ist.

(3) Die symmetrische Anpassung der Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen zur Bedeckung des mit Veränderungen der Aktienkurse verbundenen Risikos darf nicht zur Anwendung einer Kapitalanforderung für Aktienanlagen führen, die mehr als 10 vH über oder unter der Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen liegt.“

6. In § 269 entfällt die Wortfolge „sowie gemäß § 22 Abs. 5 FMABG“.

7. Dem § 340 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 8 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 94 Abs. 8, § 98 Abs. 1, § 123 Abs. 7, § 269, § 342 Abs. 1 Z 18 und 42 sowie § 342 Abs. 3 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 168 Abs. 1, § 179a sowie die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

8. § 342 Abs. 1 Z 18 lautet:

       „18. Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), BGBl. Nr. xx/2017;“

9. § 342 Abs. 1 Z 42 lautet:

       „42. Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), BGBl. I Nr. xx/2017;“

10. Dem § 342 Abs. 3 wird folgende Z 11 angefügt:

       „11. Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1.“

Artikel 45

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

Das Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2016, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird in Z 27 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 28 angefügt:

       „28. starke Kundenauthentifizierung: eine Authentifizierung unter Heranziehung von mindestens zwei Elementen der Kategorien Wissen (etwas, das nur der Nutzer weiß), Besitz (etwas, das nur der Nutzer besitzt) oder Inhärenz (etwas, das nur der Nutzer ist), die insofern voneinander unabhängig sind, als die Nichterfüllung eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt, und die so konzipiert ist, dass die Vertraulichkeit der Authentifizierungsdaten geschützt ist.“

2. Im Schlusssatz des § 3 wird die Wortfolge „des WAG 2007“ durch die Wortfolge „des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. xx/2017,“ ersetzt.

3. In § 66 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet“.

4. In § 67 Abs. 7, Abs. 8 und Abs. 9 entfällt jeweils die Wortfolge „ , sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet“.

5. § 67 Abs. 5 entfällt.

6. In § 68 Abs. 1, 2, 3 und 4 entfällt jeweils die Wortfolge „ , sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet“.

7. In § 68a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ , sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet“.

8. § 69 Abs. 2 entfällt.

9. Dem § 79 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Der Schlusssatz des § 3, § 66 Abs. 1, § 67 Abs. 7 bis 9, § 68 Abs. 1 bis 4 und § 68a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 67 Abs. 5 und § 69 Abs. 2 treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.“

Artikel 46

Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes

Das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz – ZGVG, BGBl. I Nr. 97/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 5 lautet:

§ 5. (1) Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) und sind nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 zu erstatten. Die FMA hat zu diesem Zweck einen gemeinsamen Subrechnungskreis für von der FMA beaufsichtigte Wertpapierbörsen, zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer (Marktinfrastruktur) und einen zusätzlichen Subrechnungskreis für Clearingmitglieder von zentralen Gegenparteien zu bilden.

(2) Die auf kostenpflichtige Clearingmitglieder entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei ist insbesondere zu regeln:

           1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;

           2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.

Bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist in Bezug auf den Subrechnungskreis für Clearingmitglieder auf deren Anteil an den erbrachten Clearingdienstleistungen Bedacht zu nehmen. Die zentralen Gegenparteien haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.

(3) Kostenpflichtige zentrale Gegenparteien haben als Ersatz für die Aufwendungen aus der Aufsicht jeweils einen Pauschalbetrag von 100 000 Euro zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist und von den Kostenpflichtigen in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Geschäftsjahres zu leisten ist. Die Vorschreibung einer Vorauszahlung gemäß § 19 Abs. 5 FMABG hat zu entfallen. Verbleibt im gemeinsamen Subrechnungskreis Marktinfrastruktur ein Fehlbetrag, so ist dieser gemäß § 19 Abs. 2 FMABG auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen; ein Überschuss ist einer Rückstellung zuzuführen, die im nächsten Geschäftsjahr aufzulösen und nur von den Kosten des Subrechnungskreises Marktinfrastruktur abzuziehen ist.“

2. § 7 Abs. 2 und 3 entfällt.

3. § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen. § 7 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.“

Artikel 47

Änderung des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes

Das Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz – ZvVG, BGBl. I Nr. 69/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten im 2. Teil die Einträge zu den §§ 15 und 16:

             „§ 15.    Entsprechende Anwendung von Vorschriften

              § 16.    Kosten“

2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt im 3. Teil der Eintrag zu § 16 und die Einträge zu den §§ 17 bis 21 lauten im 3. Teil:

             „§ 17.    Begriff der strengeren Aufsichtsanforderungen

              § 18.    Übergangsbestimmung

              § 19.    Sprachliche Gleichbehandlung

              § 20.    Vollziehung

              § 21.    Verweise“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird im 3. Teil folgender Eintrag zu § 22 angefügt:

             „§ 22.    Inkrafttreten“

4. In § 5 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ , sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet“.

5. § 5 Abs. 5 entfällt.

6. § 9 Abs. 1 und 2 entfällt.

7. § 11 lautet:

§ 11. (1) Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) und sind nach Maßgabe des Abs. 2 zu erstatten. Die FMA hat zu diesem Zweck einen gemeinsamen Subrechnungskreis für von der FMA beaufsichtigte Wertpapierbörsen, zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer (Marktinfrastruktur) zu bilden.

(2) Kostenpflichtige Zentralverwahrer haben als Ersatz für die Aufwendungen aus der Aufsicht jeweils einen Pauschalbetrag von 100 000 Euro zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist und von den Kostenpflichtigen in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Geschäftsjahres zu leisten ist. Die Vorschreibung einer Vorauszahlung gemäß § 19 Abs. 5 FMABG hat zu entfallen. Verbleibt im gemeinsamen Subrechnungskreis Marktinfrastruktur ein Fehlbetrag, so ist dieser gemäß § 19 Abs. 2 FMABG auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen; ein Überschuss ist einer Rückstellung zuzuführen, die im nächsten Geschäftsjahr aufzulösen und nur von den Kosten des Subrechnungskreises Marktinfrastruktur abzuziehen ist.“

8. In § 14 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ , sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet“.

9. § 14 Abs. 5 entfällt.

10. Nach § 21 wird folgender § 22 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttreten

§ 22. § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen. § 5 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 5 Abs. 5, § 9 Abs. 1 und 2 sowie § 14 Abs. 5 treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.“