1770 der Beilagen XXV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018 erlassen wird und das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages sowie das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages (Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018)

Abgabenschuldner

§ 1. (1) Der Pflicht zur Entrichtung des Wohnbauförderungsbeitrags unterliegen:

           1. Dienstnehmer: Personen, die auf Grund eines privat- oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder als Heimarbeiter beschäftigt sind und Anspruch auf Entgelt haben;

           2. Dienstgeber: Dienstgeber und Auftraggeber, soweit deren Dienstnehmer bzw. Heimarbeiter beitragspflichtig sind.

(2) Ausgenommen von der Abgabenpflicht sind:

           1. Lehrlinge;

           2. Dienstnehmer, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind und für die das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984, gilt, sowie Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind;

           3. Dienstnehmer, die neben Diensten für die Hauswirtschaft eines land- oder forstwirtschaftlichen Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes Dienste für den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, fallen;

           4. Dienstnehmer, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, anzuwenden ist;

           5. Dienstnehmer, die wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ASVG von der gesetzlichen Krankenversicherung oder, soweit eine solche nicht in Betracht kommt, von der gesetzlichen Pensionsversicherung ausgenommen sind;

           6. Dienstnehmer, soweit ihnen als Angehörigen ausländischer diplomatischer Vertretungsbehörden die Vorrechte der Exterritorialität zustehen oder, soweit sie als Angehörige konsularischer Vertretungsbehörden oder auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 18. Jänner 1955, BGBl. Nr. 40/1955, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden, von der Lohnsteuer befreit sind.

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

§ 2. (1) Bemessungsgrundlage ist

           1. für abgabepflichtige Dienstnehmer, die in der Krankenversicherung pflichtversichert oder gemäß § 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B‑KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, die allgemeine Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung,

           2. für Dienstnehmer, die zwar nicht in der Krankenversicherung, jedoch in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, die allgemeine Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung.

Die Bemessungsgrundlage ist je Dienstverhältnis mit der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, begrenzt.

(2) Die Höhe des Tarifs für Dienstnehmer und Dienstgeber bleibt der landesgesetzlichen Regelung vorbehalten, wobei der Tarif vom Landesgesetzgeber für alle Abgabepflichtigen einheitlich zu regeln ist und unterjährige sowie rückwirkende Tarifänderungen unzulässig sind.

(3) Der Dienstgeber hat für jeden von ihm beschäftigten abgabepflichtigen Dienstnehmer eine Abgabe in gleicher Höhe zu leisten.

(4) Die Abgabenhoheiten der Länder werden wie folgt voneinander abgegrenzt:

           1. wenn die Abgabe durch die Gebietskrankenkasse eingehoben wird: nach der örtlichen Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse,

           2. in allen anderen Fällen: nach dem Ort der Beschäftigung; wenn kein inländischer Ort der Beschäftigung vorliegt, richtet sich dieser nach dem Sitz des Dienstgebers.

(5) Insoweit die Abgabe durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau eingehoben wird und sich der Ort der Beschäftigung innerhalb eines Monats bei einem gleichbleibenden Dienstverhältnis ändert, richtet sich die Abgabenhoheit des Landes für diesen Monat nach dem Ort der Beschäftigung am ersten Tag der Zuständigkeit dieses Versicherungsträgers in diesem Monat.

(6) Insoweit die Abgabe durch die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates eingehoben wird und sich der Ort der Beschäftigung innerhalb eines Monats ändert, richtet sich die Abgabenhoheit des Landes für diesen Monat nach dem Ort der Beschäftigung am ersten Tag der Zuständigkeit dieses Versicherungsträgers in diesem Monat.

Einhebung und Abfuhr der Abgabe

§ 3. Die Abgabe des Dienstnehmers ist bei der Zahlung des Entgeltes von diesem einzubehalten. Der Dienstgeber haftet für die Einbehaltung dieser Abgabe.

§ 4. (1) Soweit für die nach diesem Bundesgesetz abgabepflichtigen Dienstnehmer Beiträge zu einer gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung zu leisten sind, ist der Wohnbauförderungsbeitrag gemeinsam mit den Beiträgen zur Kranken- oder Pensionsversicherung von dem für die Einhebung zuständigen Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben. Die Kranken- oder Pensionsversicherungsträger unterliegen insoweit den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.

(2) Die Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung erhalten für die ihnen durch die Einhebung, Einbringung und Abfuhr der Beiträge erwachsenden Kosten eine Vergütung in der Höhe von 0,7 % der eingehobenen Abgabe.

(3) Die Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung haben die in einem Kalendermonat eingehobenen Abgaben nach Abzug der Vergütung nach Abs. 2 bis zum Zwanzigsten des darauffolgenden Monates an das jeweilige erhebungsberechtigte Land (§ 2 Abs. 4) abzuführen.

§ 5. (1) Soweit die Wohnbauförderungsbeiträge nicht von einem Versicherungsträger nach § 4 einzuheben sind, haben die abgabepflichtigen Dienstgeber den Wohnbauförderungsbeitrag jeweils bis zum Fünfzehnten des der Zahlung des Entgeltes nachfolgenden Monates unmittelbar an das jeweilige erhebungsberechtigte Land (§ 2 Abs. 4) abzuführen.

(2) Gleichzeitig mit der Abfuhr hat der Dienstgeber (Abs. 1) dem jeweiligen Land eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Zeitraum, auf den sich die Abgabenleistung bezieht, die Anzahl der abgabepflichtigen Dienstnehmer sowie die Summe der abgeführten Abgaben zu enthalten hat.

(3) Gemeindeverbände und Gemeinden, die nicht mehr als zehn in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Bedienstete beschäftigen, die nicht bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter krankenversichert sind, können den Wohnbauförderungsbeitrag abweichend von § 4 Abs. 3 halbjährlich im Nachhinein, und zwar bis spätestens 15. Juni und 15. Dezember jeden Jahres abrechnen und an das jeweilige erhebungsberechtigte Land (§ 2 Abs. 4) abführen.

§ 6. Auf die Einhebung und Abfuhr sind die §§ 58, 59 und 64 bis 69 ASVG so anzuwenden, dass an die Stelle der Beiträge der Wohnbauförderungsbeitrag und an die Stelle des Beitragsschuldners der Abgabeschuldner tritt. Die Krankenversicherungsträger haben im übertragenen Wirkungsbereich den Wohnbauförderungsbeitrag einzuheben und dabei die für Verwaltungssachen geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des ASVG (Siebenter Teil) anzuwenden.

Verzugszinsen bei verspäteter Abfuhr an die Länder

§ 7. (1) Zu nicht rechtzeitig abgeführten Abgaben haben die abfuhrpflichtigen Träger der Kranken- oder Pensionsversicherung (§ 4) und Dienstgeber (§ 5) von den Rückständen ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe an das jeweilige erhebungsberechtigte Land zu entrichten. Die Verzugszinsen können nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt oder wenn nur Verzugszinsen in einer geringen Höhe zu entrichten wären.

(2) Die Vollziehung des Abs. 1 obliegt dem jeweiligen erhebungsberechtigten Land. Die Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Art. 131 Abs. 1 und 5 B‑VG.

Einsicht und Datenübermittlung

§ 8. (1) Das Bundesministerium für Finanzen kann durch Beauftragte bei den Trägern der Kranken- oder Pensionsversicherung sowie bei den in § 5 genannten Dienstgebern in alle Aufzeichnungen Einsicht nehmen, die sich auf die Berechnung, die Einhebung, die Gebarung und die Abfuhr der Wohnbauförderungsbeiträge beziehen.

(2) Die abfuhrpflichtigen Versicherungsträger (§ 4) und Dienstgeber (§ 5) sind nach Maßgabe einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen verpflichtet, dem Bundesminister für Finanzen und den jeweiligen erhebungsberechtigten Ländern nichtpersonenbezogene Daten über die Anzahl der Abgabenpflichtigen und die Bemessungsgrundlagen sowie deren jeweilige Zusammensetzung zu übermitteln.

Verweise

§ 9. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952, verwiesen wird, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 10. (1) Die Abgabe nach diesem Bundesgesetz ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 zu leisten.

(2) Wenn ein Landesgesetzgeber für das Jahr 2018 keine Regelung über die Höhe des Tarifs gemäß § 2 Abs. 2 trifft, dann beträgt der Tarif für dieses Land und für dieses Jahr 0,5 %.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht gemäß § 7 den Ländern obliegt, der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages

Das Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 600/1996, wird wie folgt geändert:

Es wird folgender § 11 angefügt:

§ 11. (1) Der Wohnbauförderungsbeitrag nach diesem Gesetz ist letztmalig für den Bemessungszeitraum Dezember 2017 zu leisten.

(2) Ab dem 1. Jänner 2018 sind, abweichend von § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 und 3, die Beiträge nach diesem Gesetz für Bemessungszeiträume bis einschließlich Dezember 2017 nicht mehr an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, sondern an die Länder abzuführen, wobei folgende Aufteilungsschlüssel gelten:

           1. wenn die Abgabe durch die Gebietskrankenkasse eingehoben wird: die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse,

           2. wenn die Abgabe durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) oder die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) eingehoben wird:

 

a) BVA

b) VAEB

Burgenland

2,81%

0,86%

Kärnten

6,61%

7,63%

Niederösterreich

17,39%

11,90%

Oberösterreich

12,04%

13,15%

Salzburg

7,65%

8,69%

Steiermark

14,38%

15,83%

Tirol

7,92%

13,21%

Vorarlberg

4,55%

3,30%

Wien

26,65%

25,43%

           3. in allen anderen Fällen: der Ort der Beschäftigung.

Diese Bestimmung gilt für die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates erst für Beiträge, die nach dem 31. Dezember 2017 bei ihr eingegangen sind.“

Artikel 3
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2017

Das Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. Nr. 116/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 2 folgender Eintrag zu § 2a eingefügt:

             „§ 2a.    Kostenbeitrag zum Heimopferrentengesetz“

2. Nach dem § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

„Kostenbeitrag zum Heimopferrentengesetz

§ 2a. (1) Die Länder leisten zu den Kosten des Heimopferrentengesetzes, BGBl. I Nr. 69/2017, einen Beitrag in Höhe von einer Million Euro jährlich. Dieser Betrag verteilt sich auf die Länder nach der Volkszahl und ist bis zum 30. September eines jeden Jahres zu leisten.

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt der Beitrag der Länder im Jahr 2017 eine halbe Million Euro und ist dieser Betrag bis 20. Dezember 2017 zu leisten.“

3. Die Tabelle in § 10 Abs. 1 lautet:

 

 

„Bund

Länder

Gemeinden

 

 

 

 

Grunderwerbsteuer

5,702

0,556

93,742

Bodenwertabgabe

4,000

96,000

Wohnbauförderungsbeitrag im Jahr 2017

19,450

80,550

Abgaben mit einheitlichem Schlüssel im Jahr 2017

67,663

20,486

11,851

Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ab dem Jahr 2018

67,934

20,217

11,849“

 

4. Nach § 10 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Nach Ablauf des 31. Dezember 2017 beim Bund eingegangene Wohnbauförderungsbeiträge gemäß dem Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952, werden zur Gänze an die Länder verteilt.“

5. In § 10 Abs. 2 Z 2 wird der Prozentsatz „1,06 %“ jeweils durch den Prozentsatz „1,07 %“ ersetzt.

6. In § 10 Abs. 5 Z 3 wird die Wortfolge „mit Ausnahme der Erbschafts- und Schenkungssteuer“ durch die Wortfolge „mit Ausnahme der auf die Länder entfallenden Anteile an der Erbschafts- und Schenkungssteuer“ ersetzt.

7. § 10 Abs. 5 Z 4 lautet:

         „4. Von den gemäß Z 3 nach Fixschlüsseln zu verteilenden Mitteln wird bei den Ländern ein Betrag in Höhe von 0,949 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 9 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages als Anteile an der Umsatzsteuer in folgenden Verhältnissen verteilt:

 

a) Länder

Burgenland

2,572 %

Kärnten

6,897 %

Niederösterreich

14,451 %

Oberösterreich

13,692 %

Salzburg

6,429 %

Steiermark

12,884 %

Tirol

7,982 %

Vorarlberg

3,717 %

Wien

31,376 %

 

und die verbleibenden Anteile im Jahr 2017 in folgendem Verhältnis:

 

b) Länder

c) Gemeinden

Burgenland

3,275 %

1,336 %

Kärnten

7,004 %

5,718 %

Niederösterreich

18,037 %

13,255 %

Oberösterreich

15,798 %

15,959 %

Salzburg

7,081 %

8,479 %

Steiermark

13,709 %

9,437 %

Tirol

8,801 %

10,030 %

Vorarlberg

4,981 %

5,643 %

Wien

21,314 %

30,143 %

 

und ab dem Jahr 2018 in folgendem Verhältnis:

 

d) Länder

e) Gemeinden

Burgenland

3,490 %

1,336 %

Kärnten

7,191 %

5,715 %

Niederösterreich

18,820 %

13,252 %

Oberösterreich

15,531 %

15,953 %

Salzburg

6,948 %

8,476 %

Steiermark

13,896 %

9,434 %

Tirol

8,781 %

10,029 %

Vorarlberg

4,945 %

5,640 %

Wien

20,398 %

30,165 %“

 

8. In § 10 Abs. 7 zweiter Satz wird das Zitat „§ 6 Abs. 1 bis 3 sowie 6 bis 8 sowie § 7 Abs. 2 und 3 des Registerzählungsgesetzes“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 1 bis 4 sowie 7 bis 9 sowie § 7 Abs. 2 und 3 des Registerzählungsgesetzes“ ersetzt.

9. § 25 Abs. 3 Z 3 lautet:

         „3. 15 % werden wie folgt verteilt:

                a) Anspruchsberechtigt sind alle Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern, deren Finanzkraft pro Kopf unter 95 % des jeweiligen Klassendurchschnitts liegt und die die Grundsteuer im höchstmöglichen Ausmaß erhoben haben.

               b) Die Finanzkraft wird ermittelt aus den Aufkommen an Grundsteuer und Kommunalsteuer im Sinne des Abs. 2 Z 2 und den Ertragsanteilen (ohne die Anteile an der Spielbankabgabe) für das zweitvorangegangene Jahr.

                c) Berechnungsgrundlage ist die Differenz zwischen 95 % des Klassendurchschnitts und der Finanzkraft der Gemeinde. Die Klassen umfassen die Gemeinden von 10 001 bis 20 000 Einwohnern, von 20 001 bis 50 000 Einwohnern und über 50 000 Einwohnern (ohne Wien).

               d) Die Verteilung der Mittel erfolgt im Verhältnis der Berechnungsgrundlagen.“

10. Nach § 30 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017, treten in Kraft:

           1. § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 2 Z 2, § 10 Abs. 5 Z 3 und Z 4, § 10 Abs. 7 und § 25 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 mit 1. Jänner 2017. Der Ausgleich zu den vor dieser Novelle geregelten Schlüsseln für die Verteilung der Ertragsanteile hat bei der Jahresabrechnung zu erfolgen;

           2. § 10 Abs. 1a mit Ablauf des Tages der Kundmachung und

           3. das Inhaltsverzeichnis, § 2a samt Überschrift und § 30 Abs. 6 mit 1. Juli 2017.“

11. Nach § 30 Abs. 6 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich des § 2a;“