2284/A XXV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherzahlungskontogesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2016, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 4 folgender Eintrag eingefügt:

              „§ 4a    Entgeltansprüche unabhängiger Betreiber von Geldautomaten“

2. Dem § 4 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Eine Vereinbarung, nach welcher der Verbraucher ein Entgelt für einzelne Bargeldabhebungen von seinem Zahlungskonto an Geldautomaten mit einer vom kontoführenden Zahlungsdienstleister zum Zahlungskonto ausgegebenen Zahlungskarte zu zahlen hat, ist unwirksam, es sei denn der Zahlungsdienstleister beweist, dass die Vertragsbestimmung mit dem Verbraucher im Einzelnen ausgehandelt worden ist.“

3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

„Entgeltansprüche unabhängiger Betreiber von Geldautomaten

§ 4a. Der Zahlungsdienstleister hat den Verbraucher von der Zahlung von Entgelten zu befreien, die ein Dienstleister gemäß § 2 Abs. 3 Z 15 ZaDiG vom Verbraucher für Bargeldabhebungen mit der zum Zahlungskonto des Verbrauchers ausgegebenen Zahlungskarte beansprucht.“

4. Dem § 36 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 4 Abs. 2 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 und die Änderung im Inhaltsverzeichnis treten mit 13. Jänner 2018 in Kraft.“