1775 der Beilagen XXV. GP

 

Beschluss des Nationalrates

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Nationalbankgesetz 1984 und das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Umsetzungshinweis

Artikel 2 Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 3 Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Artikel 4 Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

Artikel 5 Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Mit diesem Bundesgesetz werden die erforderlichen Voraussetzungen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S. 44, geschaffen.

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 75. Zentrales Kreditregister“ durch den Eintrag „§ 75. Erhebung von Kreditdaten und Kreditrisikodaten“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 3 Z 1 entfällt die Wortfolge „und § 75“.

3. In § 3 Abs. 4a Z 1 wird der Verweis „sowie 74 Abs. 1 in Verbindung mit 74 Abs. 6 Z 3 lit. a dieses Bundesgesetzes“ durch den Verweis „ , 74 Abs. 1 in Verbindung mit 74 Abs. 6 Z 3 lit. a sowie 75 dieses Bundesgesetzes“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 7 lit. c wird der Verweis „§ 74 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Z 3 lit. a dieses Bundesgesetzes“ durch den Verweis „§ 74 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Z 3 lit. a sowie § 75 dieses Bundesgesetzes“ ersetzt.

5. § 74a samt Überschrift entfällt.

6. § 75 samt Überschrift lautet:

„Erhebung von Kreditdaten und Kreditrisikodaten

§ 75. (1) CRR-Kreditinstitute und CRR-Finanzinstitute, ausgenommen Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, haben der Oesterreichischen Nationalbank monatlich folgende Informationen auf Einzelbasis zu melden:

           1. Instrumente gemäß Art. 1 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S. 44;

           2. nicht verbriefte Anteilsrechte;

           3. Wertpapiere;

           4. außerbilanzielle Geschäfte gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           5. Derivate gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           6. darüber hinausgehende, in Art. 271 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Geschäfte und

           7. die mit diesen Positionen in Zusammenhang stehende Risikoinformationen.

Die zu meldenden Risikoinformationen sollen eine Beurteilung der mit den zu meldenden Geschäften in Zusammenhang stehenden Kreditrisiken einschließlich Kreditrisikominderung ermöglichen. Sind sämtliche Schuldner eines Instruments natürliche Personen oder gehört der Meldepflichtige nicht zum Kreis der Berichtspflichtigen gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2016/867, sind diese Informationen ab einer Gesamthöhe von 350 000 Euro oder Euro-Gegenwert zu melden. In allen anderen Fällen sind diese Informationen ab einer Gesamthöhe von 25 000 Euro oder Euro-Gegenwert zu melden. Für CRR-Finanzinstitute gilt, dass die Meldung hinsichtlich Anteilsrechten und Derivaten gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Meldung gemäß Abs. 2 Z 2 entfällt.

(1a) Jede Kreditinstitutsgruppe hat Verbriefungen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sowie damit in Zusammenhang stehende Risikoinformationen auf Einzelbasis quartalsweise zu melden. In diese Meldung sind jene voll- oder anteilsmäßig konsolidierten Unternehmen einzubeziehen, bei denen der Buch- oder Marktwert der jeweiligen Summe der Forderungen aus Verbriefungen den Betrag von zehn Millionen Euro oder Euro-Gegenwert erreicht oder der Quotient aus Buch- oder Marktwerten der Summe dieser Forderungen und der jeweiligen Bilanzsumme größer als 5vH ist.

(2) Zusätzlich zu den Meldungen gemäß Abs. 1 haben CRR-Kreditinstitute und CRR-Finanzinstitute, ausgenommen Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, folgende Stammdaten und deren allfällige Änderungen unverzüglich zu melden:

           1. den Namen, die Anschrift und sonstige zur sicheren Identifikation der Gegenpartei erforderliche Angaben und

           2. die Gruppe verbundener Kunden, der die Gegenpartei angehört.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat den jederzeitigen Zugriff der FMA auf die gemäß Abs. 1 bis 2 und im Rahmen der reziproken Anwendung von anderen Berichtsmitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 gemeldeten Daten zu gewährleisten. Auf Anfrage

           1. eines Meldepflichtigen gemäß Abs. 1,

           2. der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes,

           3. der genossenschaftlichen Prüfungsverbände,

           4. der bestellten Bankprüfer und

           5. der Sicherungseinrichtungen

hat die Oesterreichische Nationalbank diesen im Einklang mit Art. 11 der Verordnung (EU) 2016/867 für Zwecke der Risikobeurteilung relevante, gemäß Abs. 1 bis 2 erhobene Angaben über eine Gegenpartei oder eine Gruppe verbundener Kunden sowie, bei Vorliegen von Reziprozität, von Berichtsmitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/867 übermittelte Daten zur Verfügung zu stellen. Relevante Angaben sind die Gesamthöhe der gemeldeten Instrumente, der nicht verbrieften Anteilsrechte, Wertpapiere und außerbilanziellen Geschäfte gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Berücksichtigung der Kreditderivate gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Anzahl der gemeldeten Gläubiger der Gegenpartei. Anfragen von Abfrageberechtigten gemäß Z 1 sind ausschließlich auf elektronischem Weg zu stellen und im Wege gesicherter elektronischer Datenübermittlung zu beantworten. Die Oesterreichische Nationalbank kann bei Vorliegen der Reziprozität den Gesamtbetrag des Engagements pro Instrument eines Schuldners sowie die Anzahl der gemeldeten Gläubiger anderen Berichtsmitgliedstaaten gemäß Verordnung (EU) 2016/867 zur Verfügung stellen.

(4) Die FMA

           1. hat durch Verordnung die für die Meldungen gemäß Abs. 1 bis 2 maßgebende Gliederung der Forderungsarten, Sicherheiten und Risikoinformationen, Zeitpunkt, Umfang und Form der Meldungen sowie die für die Erstattung der Meldungen erforderliche Informationsbereitstellung durch die Oesterreichische Nationalbank festzulegen; bei Erlassung der Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen;

           2. kann durch Verordnung ein längeres Intervall als in Abs. 1 vorgesehen für die Meldungen einzelner Meldebereiche festsetzen;

           3. hat für die Zwecke der Erhebung von Kreditdaten und Kreditrisikodaten durch Verordnung den Umfang der Gruppe verbundener Kunden gemäß Abs. 2 Z 2 festzulegen. Der Umfang der Gruppe verbundener Kunden kann insbesondere auf Kunden eingeschränkt werden, die Kreditnehmer des meldenden Kreditinstituts sind; außerdem kann nach dem jeweiligen Sitzstaat des Gruppenmitglieds differenziert werden.

(5) Die Meldungen auf Grund von Abs. 1 bis 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten.“

7. § 105 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2016/867 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S. 44, anzuwenden.“

8. § 107 wird folgender Abs. 98 angefügt:

„(98) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 3 Z 1, § 3 Abs. 4a Z 1, § 3 Abs. 7 lit. c, § 75 samt Überschrift und § 105 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit 1. September 2018 in Kraft. § 74a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 6 wird der Verweis „in Verbindung mit 74 Abs. 6 Z 3 lit. a BWG“ durch den Verweis „in Verbindung mit 74 Abs. 6 Z 3 lit. a sowie 75 BWG“ ersetzt.

2. § 200 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 tritt mit 1. September 2018 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

Das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. In § 38 wird folgender Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Vorbehaltlich Abs. 6 hat das Direktorium vor Bestellung von Funktionären der zweiten Führungsebene der Oesterreichischen Nationalbank eine Ausschreibung zu veranlassen, bei der das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass es sich anstatt auf die Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans auf die Bestellung von Funktionären der zweiten Führungsebene der Oesterreichischen Nationalbank bezieht. Bei der Bestellung von Funktionären der zweiten Führungsebene hat das Direktorium den Generalrat über die Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens rechtzeitig vor der Zustimmung zur Ernennung (§ 21 Abs. 1 Z 6) zu informieren.

(6) In folgenden Fällen kann das Direktorium von der Veranlassung einer Ausschreibung bei der Bestellung von Funktionären der zweiten Führungsebene absehen:

           1. Bei der Bestellung handelt es sich lediglich um eine kurzfristige, vertretungsweise Bestellung.

           2. Bei der Bestellung handelt es sich um eine Wiederbestellung in dieselbe Leitungsfunktion und die betroffene Person hat in ihrer vorhergehenden Funktionsperiode jederzeit dem mit der betroffenen Funktion verknüpften Anforderungsprofil entsprochen und sich bei der Erfüllung der an sie gestellten Aufgaben dauerhaft bewährt.

In jenen Fällen, in denen das Direktorium von der Veranlassung einer Ausschreibung bei der Bestellung von Funktionären der zweiten Führungsebene gemäß Z 2 abzusehen gedenkt, hat das Direktorium den Generalrat rechtzeitig im Vorhinein darüber zu informieren und diesem gegenüber gleichzeitig zu begründen, warum die in Z 2 genannten Voraussetzungen für ein Absehen von einer Ausschreibung vorliegen.“

2. In § 44b Abs. 2 wird im letzten Satz die Wortfolge „von Kreditinstituten“ durch die Wortfolge „von den im ersten Satz genannten Instituten“ ersetzt.

3. In § 44d Abs. 1 wird nach dem Verweis „des § 6 Devisengesetzes 2004, BGBl. I Nr. 123/2003,“ der Verweis „der § 74 und § 75 BWG“ eingefügt.

4. § 89 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 38 Abs. 5 und 6 mit der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 44b Abs. 2 und § 44d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit 1. September 2018 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. xxx/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 entfällt das Wort „verschlüsselte“.

2. In § 5 Abs. 3 lautet der 2. Satz:

„Die Registerbehörde und die Bundesanstalt Statistik Österreich haben die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten abzufragen, um die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer zu übernehmen, zu ergänzen und aktuell zu halten und können zu diesem Zweck auch das Ergänzungsregister für natürliche Personen abfragen.“

3. In § 7 Abs. 1 entfällt das Wort „verschlüsselten“.

4. In § 9 Abs. 3 wird der Verweis „Abs. 4 Z 1 bis 4, 5 lit. a bis d bis g, 6 lit. a bis d, f bis h, 7 und 8 sowie Abs. 5 Z 2“ durch den Verweis „Abs. 4 Z 1 bis 4, 5 lit. a bis d, f und g, 6 lit. a bis d, f bis h, 7 und 8 sowie Abs. 5 Z 2“ ersetzt.

5. § 10 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Einsicht ist durch einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug aus dem Register zu gewähren; § 9 Abs. 4 Schlussteil erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.“

6. § 19 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Danach wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) § 5 Abs. 3 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit 15. Jänner 2018 in Kraft.“