62/E XXV. GP

 

Entschließung

des Nationalrates vom 21. Jänner 2015

betreffend vereinfachte Auskunftsmöglichkeiten der Kinder

Die Bundesministerin für Gesundheit und der Bundesminister für Justiz werden ersucht, im Hinblick auf eine vereinfachte Auskunftsmöglichkeit der Kinder über ihre genetischen Eltern und zur Sicherung der Einhaltung der Regelungen des § 14 FMedG die Möglichkeiten der Schaffung eines Registers über Samen- oder Eizellspenden zu prüfen. Gleichzeitig soll geprüft werden, ob und unter welchen Umständen Auskünfte über die genetischen Eltern bereits vor dem 14. Lebensjahr des Kindes auch außerhalb medizinisch begründeter Ausnahmefälle erforderlich und angezeigt sein können. Bei der Auskunftserteilung soll im Sinne des Kindeswohles darauf Bedacht genommen werden, dass den Auskunftsberechtigten Beratung und Hilfestellungen angeboten werden.

Es soll darüber hinaus geprüft werden, ob und welche über § 21 Abs. 2 FMedG hinaus­gehende Daten zur Gewährleistung der Qualitätssicherung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung erhoben werden sollen.

Die Prüfergebnisse sollen möglichst innerhalb von zwei Jahren vorliegen.