93/E XXV. GP

 

Entschließung

des Nationalrates vom 7. Juli 2015

betreffend Umsetzung von Maßnahmen gegen „aggressive Steuerplanung“ von Großunternehmen

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Finanzen, wird aufgefordert, die nachstehenden Maßnahmen gegen „aggressive Steuerplanung“ auf nationaler, supranationaler und internationaler Ebene mit Nachdruck voranzutreiben und sich für eine Umsetzung auf nationaler Ebene im Einklang mit supra- und internationalen Entwicklungen einzusetzen:

 

1.     Schaffung von Transparenz

o     Transparenz für Unternehmensgewinne schaffen

Modelle zur „aggressiven Steuerplanung“ verschleiern, in welchem Land die Gewinne erwirtschaftet werden. Die Antwort darauf ist Transparenz durch ein „country by country-Reporting“, vor allem über Gewinne, Steuern, Umsätze und die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

o     Transparenz von Advance Rulings

Mehr Transparenz durch den Austausch von Rulings zwischen den Finanzbehörden der Mitgliedstaaten und Veröffentlichung jener Rulings von allgemeiner Bedeutung.

o      Mehr Transparenz über die wirtschaftlichen Eigentümer

Einkommen wird häufig in Firmen, Trusts und Stiftungen mit komplizierten Besitz-Strukturen versteckt. Es braucht daher mehr Transparenz aller wirtschaftlichen Eigentümer aller Gesellschaften, um die Nutzung von Scheinkonstruktionen zu erschweren.

o      Gewinne von multinationalen Konzernen dort besteuern, wo sie erwirtschaftet werden

Multinational tätige Konzerne müssen mit ihren komplexen Strukturen steuerlich als eine Einheit angesehen und dort besteuert werden, wo die Gewinne erwirtschaftet werden.

 

2.     Steuerliche Nichtanerkennung von Gesellschaften, die allein zum Zweck der Steuer­optimierung Gesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten gegründet haben.

 

3.     Harmonisierung der Unternehmensbesteuerung

o      Einheitliche Bemessungsgrundlagen für die Unternehmensbesteuerung in der EU

Einführung einer harmonisierten Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer, verpflichtend für grenzüberschreitend tätige Unternehmen.

o      Mindeststeuersätze für die EU-Unternehmensbesteuerung

Wie bereits bei der Mehrwertsteuer erfordert der EU-Binnenmarkt Mindestregeln, um den Wettbewerb nicht unfair werden zu lassen. Die Steuersätze für die Unternehmensbesteuerung sollten ebenso mittels Mindestsatz festgelegt werden.

 

o      Verhinderung der Steuerumgehung über außereuropäische Steueroasen

Sind innerhalb der EU alle Lücken geschlossen, müssen Wege über Drittstaaten verhindert werden. Dafür sollte das bi- und multilaterale Netzwerk über den internationalen Informations­austausch von Steuerdaten zügig ausgebaut werden.