117/E XXV. GP

 

Entschließung

des Nationalrates vom 10. Dezember 2015

betreffend Bagatellgrenze im MSchG und VKG

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Justiz werden ersucht, gemeinsam mit den Interessenvertretungen, Sozialpartnern und den Arbeits- und Sozialgerichten zu beobachten, in welchem Ausmaß Änderungen der Lage der Arbeitszeit gem. § 15p MSchG und § 8h VKG vorgenommen werden. Im Falle einer nach dem Inkrafttreten wesentlich erhöhten Inanspruchnahme von geringfügigen Änderungen der Lage der Arbeitszeit soll eine gesetzliche Änderung zur Einführung einer Bagatellgrenze geprüft werden.