182/E XXV. GP

 

Entschließung

des Nationalrates vom 24. November 2016

betreffend keine Waffenexporte in die Türkei

Die Bundesregierung wird aufgefordert, bei der Behandlung von Ausfuhranträgen nach dem Kriegsmaterialgesetz sowie dem Außenwirtschaftsgesetz betreffend das Zielland Türkei die in der Begründung geschilderte Gefahr bewaffneter Konflikte und die Gefahr, dass die gelieferten Produkte zur Unterdrückung der Menschenrechte verwendet werden, entsprechend zu berücksichtigen.