Bericht RAG vom 20.09.2017
Public CbC Reporting
Wichtigste Ergebnisse:
Ø Rechtsgrundlage
8 Mitgliedstaaten sehen mit Art 50 AEUV die falsche Rechtsgrundlage. Richtig wäre diesen Staaten folgend der Art 115 AEUV, welcher Einstimmigkeit erfordert und das Thema des Public CbC Reporting in den Steuerbereich verlegen würde. Derzeit befindet sich das Dossier in einer Ratsarbeitsgruppe im Unternehmensrecht.
Ø Diskussion der drei Vorschläge des WK 8500 des EE Vorsitzes
1.
Länderweise
Aufschlüsselung der Informationen für weltweit alle
Tochterunternehmen in allen Drittstaaten:
Gegen eine globale
Aufschlüsselung spricht sich die EK und 8 MS aus. Mit einer globalen
Disaggregation sind hingegen 6 MS einverstanden. Weitere MS sind unentschlossen
oder reichen schriftliche Stellungnahmen ein.
2.
Safe Harbour
Rule
Eine Safe Harbor
Rule zur Nicht-Veröffentlichung von geheimen Daten wird (in den
vorliegenden Entwürfen mit vorheriger administrativer oder rechtlicher
Genehmigung) von 9 MS abgelehnt. Dem Vorschlag des Vorsitzes zur Verlängerung
der Veröffentlichungsfrist wird nur von 3 MS positiv aufgenommen, da
einigen Staaten der Konnex zwischen Zeitablauf und Brisanz der Informationen
fehlt.
3.
Stärkung
der Position des Abschlussprüfers
Lediglich 6 MS sehen
in der Stärkung des AP eine grundsätzlich positive Entwicklung.