Bericht RAG vom 20.09.2017

Public CbC Reporting

 

Wichtigste Ergebnisse:

Ø  Rechtsgrundlage

8 Mitgliedstaaten sehen mit Art 50 AEUV die falsche Rechtsgrundlage. Richtig wäre diesen Staaten folgend der Art 115 AEUV, welcher Einstimmigkeit erfordert und das Thema des Public CbC Reporting in den Steuerbereich verlegen würde. Derzeit befindet sich das Dossier in einer Ratsarbeitsgruppe im Unternehmensrecht.

 

Ø  Diskussion der drei Vorschläge des WK 8500 des EE Vorsitzes

1.     Länderweise Aufschlüsselung der Informationen für weltweit alle Tochterunternehmen in allen Drittstaaten:
Gegen eine globale Aufschlüsselung spricht sich die EK und 8 MS aus. Mit einer globalen Disaggregation sind hingegen 6 MS einverstanden. Weitere MS sind unentschlossen oder reichen schriftliche Stellungnahmen ein.

2.     Safe Harbour Rule
Eine Safe Harbor Rule zur Nicht-Veröffentlichung von geheimen Daten wird (in den vorliegenden Entwürfen mit vorheriger administrativer oder rechtlicher Genehmigung) von 9 MS abgelehnt. Dem Vorschlag des Vorsitzes zur Verlängerung der Veröffentlichungsfrist wird nur von 3 MS positiv aufgenommen, da einigen Staaten der Konnex zwischen Zeitablauf und Brisanz der Informationen fehlt.

3.     Stärkung der Position des Abschlussprüfers
Lediglich 6 MS sehen in der Stärkung des AP eine grundsätzlich positive Entwicklung.