Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Aktuell entsprechen einige Bereiche im Dienst- und Besoldungsrecht nicht mehr den Anforderungen einer modernen (schulischen) Arbeitswelt und sind daher verbesserungswürdig. So ist es nicht mehr zeitgemäß, im Entgeltverlauf das Dienstalter so stark zu bewerten. Dadurch gelingt es nur schwer, engagierte, junge Menschen für den Lehrberuf zu gewinnen. Darüber hinaus gestalten sich die Rahmenbedingungen für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger, die wertvolle Impulse ins Schulwesen einbringen können, als wenig zufriedenstellend, weil ihre einschlägige berufliche Erfahrung nur in Ausnahmefällen nachhaltig im Regime der Vordienstzeitenanrechnung berücksichtigt werden kann, sodass ein Wechsel in den Schuldienst für diese Gruppe oft nicht attraktiv ist. Es wird die Entlohnungsstruktur daher grundlegend umgestaltet.

Die neue Ausbildungsarchitektur der Pädagoginnen- und Pädagogenausbildung soll in den dienstrechtlichen Bestimmungen Berücksichtigung finden.

Es besteht vielfach der Wunsch, die pädagogische Kernaufgabe deutlicher zu umschreiben und das Berufsbild den aktuellen Entwicklungen anzupassen und zu schärfen. Es werden daher insbesondere die pädagogischen Kernaufgaben ausführlich umschrieben. Durch ein System von Mentoring soll eine professionelle Begleitung des Berufseinstiegs sichergestellt werden.

Vielfach bestehende Differenzierungen zwischen dem Dienst- und Besoldungsrecht der Bundeslehrkräfte und der Landeslehrkräfte erscheinen inhaltlich nicht mehr angemessen und sollen daher durch ein weitgehend einheitliches Regelungsgefüge ersetzt werden, in dem lediglich auf einzelne schulartspezifische Besonderheiten Bedacht genommen wird; damit können auch Vereinfachungen erzielt und ein allfälliger schulartenübergreifender Einsatz unterstützt werden.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich

           1. hinsichtlich des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG,

           2. hinsichtlich des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 aus Art. 14 Abs. 2 B-VG,

           3. hinsichtlich des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes aus Art. 14a Abs. 3 B-VG,

           4. hinsichtlich des Unterrichtspraktikumsgesetzes aus Art. 14 Abs. 1 B-VG („Schulwesen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG. Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu § 63 GehG, § 175 Abs. XX GehG:

Soweit die Funktion einer Mentorin oder eines Mentors von einer beamteten Lehrkraft ausgeübt wird, soll dafür eine Vergütung zustehen, die betraglich dem entspricht, was Angehörigen der neuen Entlohnungsgruppe pd für die Wahrnehmung dieser Spezialfunktion in Form einer Dienstzulage gebührt. Diese neue Vergütungsregelung tritt mit 1. September 2019 an die Stelle der derzeit im § 63 GehG vorgesehenen Vergütung für die Betreuung von Unterrichtspraktikantinnen und Unterrichtspraktikanten im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, dessen Aufhebung mit Ablauf des 31. August 2019 vorgesehen ist.

Inhaltsverzeichnis zum VBG:

Das Inhaltsverzeichnis wird entsprechend angepasst.

Zu § 15 Abs. 2 Z 1 und § 15 Abs. 3 VBG:

Die Laufbahn in der neuen Entlohnungsgruppe pd ist ohne Überstellungsabzug konzipiert. Es ist daher erforderlich, die Entlohnungsgruppe pd in der Z 1 des § 15 Abs. 2 anzuführen, in der etwa auch die bezüglich dieses Aspektes vergleichbar angelegten Entlohnungsgruppen v 1 oder v 2 aufgelistet sind.

Da der Entgeltverlauf in der Entlohnungsgruppe pd keine Biennalvorrückungen vorsieht, sind im Fall einer Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin entsprechend anzupassen.

Zu § 26 Abs. 2 Z 5a VBG:

Die in studienrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebene Berufspraxis, die Voraussetzung für die Zulassung zum Lehramtsstudium für die Sekundarstufe ist, soll in der neuen Entlohnungsgruppe pd ebenso als Vordienstzeit berücksichtigt werden wie Zeiten einer Praxis (Berufs- oder Lehrpraxis), die im Dienstrecht als Zuordnungsvoraussetzung für diese Entlohnungsgruppe festgelegt sind.

Zu § 26 Abs. 2 Z 6 VBG:

Für Angehörige der neuen Entlohnungsgruppe pd soll die Zeit des Besuches einer höheren Schule bezüglich der Ermittlung des Vorrückungsstichtages in derselben Weise berücksichtigt werden, wie dies bei Gruppen, die dem Matura- bzw. dem Hochschulniveau zugeordnet sind, der Fall ist.

Zu § 26 Abs. 2 Z 8 VBG:

Für Angehörige der neuen Entlohnungsgruppe pd soll die Zeit eines abgeschlossenen Studiums (Universität, Pädagogische Hochschule, Fachhochschule), das Aufnahmeerfordernis gewesen ist, bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages wie bei vergleichbaren Gruppen berücksichtigt werden. Weiters ist die Berücksichtigung des lehramtlichen Studiums vorgesehen (soweit es nicht berufsbegleitend absolviert wird).

Zu § 26 Abs. 2a Z 1a VBG:

Die Bestimmungen über das Ausmaß der bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages voranzusetzenden Studienzeiten sollen um eine ausdrückliche Regelung bezüglich der nach dem Hochschulgesetz 2005 absolvierten Studien ergänzt werden, die inhaltlich bestehenden Berechnungsanordnungen nachgebildet sind.

Zu Abschnitt II des VBG:

Kernstück der Reform ist (für den Bereich der Vertragslehrpersonen des Bundes) die Neufassung des Abschnittes II des VBG und die damit verbundene Einführung eines neuen Entlohnungsschemas mit der Bezeichnung „Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst“.

Zu § 37 VBG, § 2 LVG und § 2 LLVG:

Der Anwendungsbereich des neuen Schemas umfasst unter dem Gesichtspunkt der Verwendung Vertragsbedienstete des Bundes, die im Lehramt an mittleren und höheren Schulen, an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien und an der Uhrmacherfachschule in Karlstein verwendet werden (Abs. 4). Nicht erfasst sind Vertragsbedienstete, die (ausschließlich) als Erzieherin oder Erzieher verwendet werden, und Vertragsbedienstete in der Verwendung Freizeitpädagogin oder Freizeitpädagoge. Das Lehrpersonal an Pädagogischen Hochschulen (außerhalb der Praxisschulen) war Gegenstand der Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen, BGBl. I Nr. 55/2012, und ist von der vorliegenden Novelle nicht berührt.

Der inhaltlich in dieser Weise umschriebene Personenkreis unterliegt zwingend dem neuen Schema, wenn das Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt (Abs. 1) und sich aus den Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes ergibt.

Abs. 2 räumt bestimmten Personen das Recht ein festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis

           1. die Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst („Neurecht“) oder

           2. die Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt („Altrecht“)

anzuwenden ist. Dieses Recht kommt grundsätzlich nur jenen zu, die während der Schuljahre 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erstmals in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden. Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Vertragslehrperson. Eine gemäß den analogen Bestimmungen im Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 für ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Bundesdienstverhältnis als Vertragslehrperson. Durch das Instrument des Wahlrechts soll in bestimmten Fällen der (im Vergleich zum Altrecht) günstige Entgeltverlauf im vorderen Laufbahnbereich auch bei Anstellungen vor dem Beginn des Schuljahres 2019/2020 lukriert werden können. Die Ausübung dieses Wahlrechts liegt ausschließlich in der Sphäre der Anstellungswerberin bzw. des Anstellungswerbers, eine diesbezügliche Beratung durch die Personalstellen ist nicht vorgesehen. Eine Sonderregelung besteht für die während des Schuljahres 2014/2015 aufgenommenen Lehrkräfte; sie haben im Fall der Anstellung im Übergangszeitraum (Schuljahre 2015/2016 bis 2018/2019) ein Wahlrecht, im Falle der unbefristeten Anstellung entfaltet die Festlegung auf das „Neurecht“ ihre Wirksamkeit erst mit 1. September 2015.

Abs. 3 umschreibt den Personenkreis, der zwingend dem „Altrecht“ unterliegt: das sind jene Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind.

Aus diesem Regelungsgefüge ergeben sich drei Fallgruppen:

             - Jene Personen, mit denen ab September 2019 erstmals ein Dienstverhältnis als Lehrperson begründet wird, unterliegen immer dem „Neurecht“.

             - Jene Personen, mit denen im Übergangszeitraum erstmals ein Dienstverhältnis als Lehrperson (Bund oder Land) begründet wird, können zwischen „Altrecht“ und „Neurecht“ wählen.

             - Jene Personen, mit denen vor 2014/2015 bereits einmal ein Dienstverhältnis als Lehrperson (Bund oder Land) begründet worden ist, unterliegen immer dem „Altrecht“.

Beispiele:

             - Eine Lehrperson stand im Schuljahr 2004/2005 in einem befristeten Dienstverhältnis, für das Schuljahr 2015/2016 wird sie neuerlich aufgenommen. Es besteht kein Wahlrecht, das Dienstverhältnis unterliegt dem „Altrecht“.

             - Eine Lehrperson stand im Schuljahr 2011/2012 in einem befristeten Dienstverhältnis, für das Schuljahr 2020/2021 wird sie neuerlich aufgenommen. Es besteht kein Wahlrecht, das Dienstverhältnis unterliegt dem „Altrecht“.

             - Eine Lehrperson wird für das Schuljahr 2014/2015 erstmals in ein Dienstverhältnis aufgenommen. Die Lehrperson wird im Schuljahr 2015/2016 neuerlich angestellt. Es besteht ein Wahlrecht.

             - Eine Lehrperson wird im Schuljahr 2014/2015 erstmals in ein Dienstverhältnis aufgenommen, das Dienstverhältnis wird auf unbestimmte Zeit eingegangen. Die Lehrperson hat ein (im Schuljahr 2014/2015 auszuübendes) Wahlrecht; die Festlegung auf das „Neurecht“ wird mit 1. September 2015 wirksam.

             - Eine Lehrperson wird im Schuljahr 2015/2016 erstmals in ein Dienstverhältnis aufgenommen. Es besteht ein Wahlrecht.

             - Eine Lehrperson wird im Schuljahr 2015/2016 erstmals in ein Dienstverhältnis aufgenommen. Sie legt die Anwendbarkeit des „Neurechts“ fest. Die Lehrperson wird im Schuljahr 2016/2017 oder 2019/2020 neuerlich angestellt; das Dienstverhältnis unterliegt dem „Neurecht“.

             - Eine Lehrperson wird im Schuljahr 2015/2016 erstmals in ein Dienstverhältnis aufgenommen. Sie legt die Anwendbarkeit des „Altrechts“ fest. Die Lehrperson wird im Schuljahr 2016/2017 oder 2019/2020 neuerlich angestellt; das Dienstverhältnis unterliegt dem „Altrecht“.

             - Eine Lehrperson wird im Schuljahr 2019/2020 erstmals in ein Dienstverhältnis aufgenommen. Das Dienstverhältnis unterliegt dem „Neurecht“.

Eine „Option“ aus dem Altrecht (Vertragsbedienstete im Lehramt) in das neue Schema ist nicht vorgesehen.

Der Systematik des VBG entsprechend wird für die Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst die Anwendbarkeit des Abschnittes I angeordnet, soweit der neue Abschnitt II nicht anderes bestimmt; nicht anzuwenden sind Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen (Abs. 5), und (der Verweis auf) das Dienstzeitrecht des BDG 1979 (Abs. 6); soweit die Bestimmungen des BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrpersonen mit den sich aus § 213 BDG 1979 ergebenden Abweichungen anzuwenden, wobei ein entsprechender Berechnungsschlüssel angefügt wird (Abs. 7).

Für die Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst wird im VBG eine eigenständige Pflichtenregelung (§ 40a) vorgenommen, die auch die Unterrichtsverpflichtung quantifiziert; die Anwendbarkeit des auf einer anderen Systematik aufbauenden BLVG wird daher ausdrücklich ausgeschlossen (Abs. 8).

Die Abnahme von Prüfungen ist eine sich aus der lehramtlichen Stellung ergebende Aufgabe, die als Dienstpflicht zu erfüllen ist; im Sinne eines stärker ganzheitlichen Blickes auf das Aufgabenspektrum und einer Zurückdrängung gesonderter Abgeltungsmechanismen sollen Prüfungstaxen an Angehörige des Entlohnungsschemas Pädagogischen Dienst nur für hervorgehobene Prüfungstätigkeiten (das sind solche an mittleren und höheren Schulen ab der 9. Schulstufe sowie im Zuge von Externistenprüfungen) gebühren (Abs. 9).

Die Funktion der Mentorin oder des Mentors wird durch § 39a eingerichtet; diese den Bestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst zugehörige Regelung soll auch auf beamtete Bundeslehrkräfte und Vertragsbedienstete im Lehramt anwendbar sein, wenn diese der Bestellung zur Mentorin oder zum Mentor zustimmen (Abs. 10).

Die mit der Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen, BGBl. I Nr. 55/2012, eingeführten §§ 48a bis 48d gelten unverändert weiter als Sonderbestimmungen für bestimmte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst (Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen, an Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen und an Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen). Die Anwendbarkeit dieser Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen im „Altrecht“ bleibt erhalten (Abs. 11).

Zu § 37a VBG:

Bezüglich der Ausschreibung freier Stellen und des Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens wird in ähnlicher Weise wie bisher auf die einschlägigen Bestimmungen des BDG 1979 verwiesen.

Zu § 38 VBG, § 3 LVG und § 3 LLVG:

Das Entlohnungsschema für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst ist nicht gegliedert. Es besteht im Sinne der Entwicklung eines einheitlichen Berufsverständnisses und unter Bedachtnahme auf die neue Ausbildungsarchitektur aus einer einzigen Entlohnungsgruppe „pd“. Die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd sind in den Abs. 2ff festgelegt. Während bislang die Voraussetzungen für die Einreihung in die einzelnen Entlohnungsgruppen der Vertragsbediensteten im Lehramt unter Verweis auf die einschlägigen besonderen Ernennungserfordernisse in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelt sind, soll für das neue Entlohnungsschema Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst eine eigenständige Regelung im VBG getroffen werden.

Dabei soll einerseits die Studienarchitektur der neuen Pädagoginnen- und Pädagogenausbildung berücksichtigt und auf die mit der Vereinheitlichung auf eine einzige Entlohnungsgruppe verbundenen Veränderungen Bedacht genommen, andererseits die Möglichkeit eines Einstiegs für Akademikerinnen und Akademiker aus anderen Berufsfeldern geschaffen werden.

Es lassen sich zwei Hauptvarianten der Lehramtsausbildung unterscheiden:

           1. die klassische Lehramtsausbildung (Abs. 2): Sie besteht aus einem Bachelorstudium mit mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten und einem darauf aufbauendem Masterstudium mit mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten und erfordert im Falle einer Verwendung an der Praxisschule einer Pädagogischen Hochschule eine entsprechende Lehrpraxis. Zu den inhaltlichen Anforderungen eines Lehramtsstudiums siehe Erläuterungen zu Abs. 12.

           2. Die Karriere ergänzende Lehramtsausbildung (Abs. 3) dient primär der Ausbildung von Lehrpersonen für das berufsbildende Schulwesen, soll aber auch sicherstellen, dass Personen mit abgeschlossenen Master-, Diplom- oder Doktoratsstudien in Studienrichtungen, die mit Lehramtsstudien vergleichbar sind (z.B. Master of Science Chemie und Lehramtsstudium Chemie), durch geeignete Zusatzqualifikation ein Lehramt erwerben können.

Aus dieser Systematik ergeben sich das

           a) Lehramt für den fachpraktischen Unterricht, welches aus einem Bachelorstudium mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten, einer geeigneten Berufspraxis sowie einem ergänzenden Lehramtsstudium besteht, und das

          b) sonstige fachbezogene Lehramt, welches aus einem einschlägigen Diplom-, Master-, oder Doktoratsstudium im Sinne der Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979, einer geeigneten Berufspraxis sowie einer ergänzenden Lehramtsausbildung besteht.

Das in beiden Fällen vorgesehene ergänzende Lehramtsstudium hat einen Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten und ist an einer Universität oder an einer Pädagogischen Hochschule zurückzulegen. Dienstrechtlich soll dabei nicht in die Studiengestaltung der Universitäten und Hochschulen eingegriffen werden, sodass auch andere Studienformen als Bachelor- oder Masterstudien etwa als integrativer Bestandteil eines sonst nicht lehramtlichen Masterstudiums denkbar wären.

Zu Abs. 4: Entsprechend den Vorgaben des Bologna-Prozesses soll für Absolventinnen und Absolventen von Bachelorstudien der Berufseinstieg ermöglicht werden, wenn diese sich verpflichten, das für die volle Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen notwendige Masterstudium (die erforderliche ergänzende Lehramtsausbildung) innerhalb von fünf Jahren zu absolvieren.

Zu Abs. 5: Im fachpraktischen Unterricht werden überwiegend Personen eingesetzt, die eine Ausbildung in einem Lehrberuf absolviert haben. Da es in diesen Fällen primär auf die Erfahrungen im jeweiligen Beruf ankommt, kann die erforderliche Berufspraxis vor dem entsprechenden Studium absolviert werden. Wie schon bisher kann das entsprechende Lehramtsstudium berufsbegleitend neben der Ausübung des Berufes als Lehrperson absolviert werden.

Zu Abs. 6: Um den unterschiedlichen Voraussetzungen und Varianten der Karriere ergänzenden Lehramtsausbildung gerecht zu werden, enthält Abs. 6 eine Ermächtigung, im Verordnungsweg den Umfang der erforderlichen Lehr- oder Berufspraxis an Hand der Anforderungen des Lehrplans festzulegen. In jenen Fällen, in denen pädagogische Kompetenzen bereits durch eine der Vorbildungen sichergestellt sind, etwa im Lehramtsstudium für den fachpraktischen Unterricht, kann verwendungsbezogen im Verordnungsweg von der ergänzenden Lehramtsausbildung abgesehen werden.

Abs. 7 enthält Übergangsbestimmungen für Lehrpersonen, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppen l 1 und l 2a 2 gemäß den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens geltenden Bedingungen erfüllen.

Mit Abs. 8 werden die Rechte der Kirchen und Religionsgesellschaften in Bezug auf die Religionslehrerinnen und Religionslehrer sichergestellt.

Mit Abs. 9 wird sichergestellt, dass Lehrpersonen in zweisprachigen Schulen oder Klassen auch die Befähigung zur Unterrichtserteilung in einer anderen Unterrichtssprache als Deutsch nachzuweisen haben.

Abs. 10 stellt die Umsetzung der EU-Anerkennungsrichtlinie auch im neuen Dienstrecht für Lehrpersonen sicher.

Zu Abs. 11: Für den Fall, dass geeignete Personen, die die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden (vgl. dazu derzeit Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1982), ist eine besondere Ermächtigung zur Aufnahme vorgesehen, die insbesondere auf noch in Lehramtsausbildung stehende Personen abzielt. Personen, bei denen von vorne herein zu erkennen ist, dass eine spätere Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen nicht zu erwarten ist, etwa weil kein einziges der Einreihungserfordernisse im Ansatz vorhanden ist, dürfen nicht aufgenommen werden.

Zu Abs. 12: In der Anlage 2 sind die Anforderungen an das Lehramtsstudium zur Sicherung der Berufsfähigkeit der Absolventinnen und Absolventen näher festgelegt. Dazu wird bemerkt:

Mit dem Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen, BGBl. I Nr. 124/2013, wird die zukünftige Ausbildung für den Pädagogischen Dienst neu strukturiert. Folgend dem Beispiel der bisher nur an Universitäten üblichen schulartenübergreifenden Ausbildung von Pädagoginnen und Pädagogen orientieren sich die neuen Lehrämter nicht mehr an einzelnen Schularten, sondern an der Altersstufe der jeweils zu unterrichtenden Kinder und Jugendlichen.

Weiters werden nunmehr auch an den Universitäten die Lehramtsstudien in die Bologna-Struktur übergeführt und künftig als Bachelor- und Masterstudien eingerichtet.

Zur Gewährleistung der internationalen Vergleichbarkeit der Studien orientiert sich die Beschreibung für das geforderte Studienausmaß nicht mehr an der Studiendauer, sondern am zu leistenden Arbeitsaufwand gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS).

Der Dienstgeber zukünftiger Lehrerinnen und Lehrer hat großes Interesse daran, dass Absolventinnen und Absolventen von Lehramtsstudien über ausreichende Kenntnisse, Kompetenzen und praktische Erfahrungen verfügen, die sie zur selbständigen pädagogischen Arbeit befähigen.

Um dies österreichweit in vergleichbarer Qualität sicherzustellen, definiert der Dienstgeber fünf Bereiche der professionsorientierten Kompetenzen (Abs. 2), verpflichtende Studienbereiche (Abs. 3 und 4) und Kenntnisse zu acht Wissensgebieten (Abs. 5).

Die in Abs. 2 angeführten Kompetenzbereiche entsprechen den vom österreichischen Entwicklungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung am 3. Juli 2013 vorgelegten Empfehlungen für professionelle Kompetenzen von Pädagoginnen und Pädagogen.

Die in den Abs. 3 und 4 angeführten verpflichtenden Studienbereiche entsprechen im Wesentlichen den Bestimmungen der Anlage zu § 74 Abs. 1 Z 4 Hochschulgesetz 2005 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Z 4 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz. Ergänzend werden vom Dienstgeber der Anteil der Fachdidaktik und der Anteil der pädagogisch-praktischen Studien am Gesamtstudium näher definiert.

In Abs. 5 werden acht grundlegende Gebiete für die Tätigkeit zukünftiger Lehrerinnen und Lehrer angeführt, deren Grundkenntnis Voraussetzung ist, um den aktuellen Anforderungen an österreichischen Schulen entsprechen zu können.

Zu § 38a VBG:

Die vorgeschlagenen Bestimmungen über den Dienstvertrag sind dadurch gekennzeichnet, dass sie zum einen keine der Unterscheidung zwischen dem Entlohnungsschema I L und dem Entlohnungsschema II L entsprechende Differenzierung vorsehen, zum anderen jedoch Befristungen über die in § 4 Abs. 4 festgelegten Grenzen hinaus zulassen; damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Berufseinstieg in vielen Fällen im Wege der Übernahme von Vertretungen erfolgt und auf Grund der Besonderheiten des Schulwesens Bedarfsschwankungen stärker ausgeprägt sein können als in anderen Verwaltungsbereichen. Übersteigt die Dauer der aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis, soweit nicht die Bestimmungen über die Induktionsphase – die Verlängerung des Dienstverhältnisses über die Dauer der Induktionsphase hinaus setzt eine positive Mitteilung über den Verwendungserfolg voraus – (und die Bestimmung über die Ausbildungsphase in den Sonderfällen des § 38 Abs. 11) entgegenstehen. Zeiten im Dienstverhältnis, in denen ein Beschäftigungsverbot oder eine Karenz nach MSchG oder VKG zum Tragen kommt, sind bei der Ermittlung der Gesamtdauer der Dienstverhältnisse zu berücksichtigen.

Zu den §§ 39 und 39a VBG:

Bislang werden die besonderen Anstellungserfordernisse für Lehrkräfte allgemein bildender Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen durch die Absolvierung des Lehramtsstudiums und des (als Ausbildungsverhältnis konstruierten) Unterrichtspraktikums erfüllt. Die neuen Lehramtsausbildungen sind so konzipiert, dass ihr erfolgreicher Abschluss einen unmittelbaren Berufseinstieg erlaubt; die (in ein Dienstverhältnis aufgenommenen) Absolventinnen und Absolventen werden aber in der ersten Phase ihrer Berufstätigkeit, der zwölf Monate währenden Induktionsphase (§ 39), von einer Mentorin oder einem Mentor (§ 39a) begleitet. Die Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist verpflichtet, mit der Mentorin oder dem Mentor zu kooperieren und die Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten, den Unterricht anderer Lehrkräfte zu beobachten, soweit dies stundenplanmäßig möglich ist, und Induktionslehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule oder der Universität zu besuchen. Die Zurücklegung der Induktionsphase ist zwingend an die Aufnahme in ein Dienstverhältnis und damit an das Vorhandensein entsprechender Planstellen(anteile) geknüpft, sie ist aber nicht von einem bestimmten Beschäftigungsausmaß abhängig. Wegen der hohen Flexibilität im VBG (vgl. § 20 Abs. 3) kann ein Beschäftigungsausmaß vereinbart werden, das den Interessen der Lehrperson, die berufsbegleitend das Masterstudium absolviert, ebenso entgegenkommt wie der Lehrperson, die aus unterschiedlichen Gründen voll in das Berufsleben einsteigen will.

Zu § 40 VBG:

Für den Fall, dass eine Anstellung noch vor Abschluss des Bachelorstudiums zur Erlangung eines Lehramtes erfolgt (§ 38 Abs. 11) und in bestimmten anderen Fällen, in denen keine lehramtliche Ausbildung vorliegt (zum Beispiel „Quereinsteigerinnen“ und „Quereinsteiger“), ist im Rahmen des Rechtsinstituts der „Ausbildungsphase“ – neben einer möglichst vor der Aufnahme der Tätigkeit zu besuchenden Einführung – berufsbegleitend die Absolvierung des der Verwendung entsprechenden Lehramtsstudiums bzw. der ergänzenden Lehramtsausbildung vorgesehen.

Zu § 40a VBG:

Wegen des besonderen Stellenwertes der pädagogischen Arbeit soll die Textierung der Dienstpflichten ausführlicher als bisher vorgenommen und die Vorbildfunktion (Abs. 13) ausdrücklich angesprochen werden. Die diesbezüglichen Umschreibungen im § 40a ergänzen und konkretisieren die Bestimmungen des Abschnittes I und die einschlägigen schulrechtlichen Regelungen (die im Wege der Festlegung von sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben dienstliche Pflichten gestalten).

Abs. 2 definiert zunächst die pädagogischen Kernaufgaben, die sich aus der Unterrichtsverpflichtung, bestehend aus der Unterrichtserteilung und der qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung, und der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und der Lernzeiten, der Korrektur schriftlicher Arbeiten, der Evaluierung der Lernergebnisse, der Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung zusammensetzen. Bezüglich der Unterrichtserteilung geht das neue Modell – in diesem Punkt dem Jahresnormmodell des § 43 LDG 1984 folgend – von der das BLVG bestimmenden Differenzierung nach Unterrichtsgegenständen ab; auf unterschiedliche Anforderungen bezüglich der Vor- und Nachbereitung (insbesondere Korrekturen schriftlicher Arbeiten) wird vergütungsrechtlich („Fächervergütung“) Bedacht genommen. Bezüglich des Einsatzes in der Tagesbetreuung sind in der Neuregelung solche Lernzeiten angesprochen, die im Sinne der Ausgestaltung im Modell der Gütesiegelschulen hinsichtlich der Anforderungen an die Lehrperson über jene in der individuellen Lernzeit hinausgehen; bei solchen Lernzeiten ist die pflichtige Wahrnehmung durch die Lehrperson einerseits und die Berücksichtigung gleich einer Unterrichtsstunde andererseits angemessen.

Im Abs. 3 wird festgelegt, dass die Unterrichtsverpflichtung bei Vollbeschäftigung mit 24 Wochenstunden bemessen ist, wobei die Ausübung der Funktion Klassen- oder Jahrgangsvorstand (§ 54 SchUG), der Funktion Mentoring (§ 39a), weiterer in einer eigens eingefügten Anlage 3 zu § 40a angeführter Funktionen sowie qualifizierte Beratungstätigkeiten (siehe unten) der Unterrichtserteilung im Ausmaß von je einer Wochenstunde gleichzuhalten sind; damit wird diesen wichtigen Rollen und ihren Anforderungen auch durch eine Entlastung von unterrichtlichen Aufgaben Rechnung getragen. Die in der Anlage 3 angeführten Funktionen betreffen insbesondere die im „Altrecht“ mit Vergütungen (§ 61b GehG) abgegoltenen Kustodiate und die Wahrnehmung von Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene, wofür abweichend von den anderen Fällen gegebenenfalls auch mehrere Bedienstete in Betracht kommen (§ 40a Abs. 3 letzter Satz).

Abs. 4 sieht vor, dass Vertragslehrpersonen, die nicht mit anderen im Abs. 3 angeführten Aufgaben beauftragt sind, im Rahmen der qualifizierten Beratungstätigkeit 72 Stunden pro Schuljahr zu erbringen haben. Qualifizierte Beratungstätigkeit dient der Beratung von Schülerinnen und Schülern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen), der Lernbegleitung (etwa im Sinne der § 55c und § 78c SchUG), der vertiefenden Beratung der Eltern (außerhalb der regelmäßigen Sprechstunden und der Sprechtage) oder der Koordination der Beratung zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten gemäß § 62 SchUG. Diese Beratungsstunden sind je nach Anordnung – das gesetzlich vorgesehene Ausmaß ist dabei nicht zu überschreiten – in regelmäßiger oder geblockter Form zu erbringen. Im Fall der Wahrnehmung einer der anderen im Abs. 3 angeführten Funktionen ist eine Wochenstunde in Form von 36 Beratungsstunden pro Schuljahr zu erbringen; diese je nach Anordnung regelmäßig oder geblockt zu erbringenden Beratungsstunden können zB Anliegen der Lernbegleitung im Zusammenhang mit der Modularisierung, der Bildungsberatung oder der Beratung von Eltern (die über die Kontakte in Sprechstunden und an Sprechtagen hinausgeht) gewidmet werden. Im Ergebnis bewirkt dieses Modell, dass – bezogen auf Unterricht und qualifizierte Tagesbetreuung – im Rahmen einer Vollbeschäftigung eine Verpflichtung im Ausmaß von 22 Wochenstunden besteht.

Die sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben (Abs. 9) werden in standortbezogene Tätigkeiten (Abs. 10) und individuell organisierte Tätigkeiten (Abs. 11) unterteilt. Standortbezogene Tätigkeiten sind in örtlicher und zeitlicher Abstimmung mit der Schulleitung (gegebenenfalls der Abteilungs- oder Fachvorstehung) zu erbringen; diesbezügliche Festlegungen sind unter Bedachtnahme auf die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Vertragslehrperson und deren Beschäftigungsausmaß vorzunehmen und haben ausgewogen zu erfolgen; Ziel ist eine angemessene Beteiligung aller Vertragslehrpersonen an den – die Schulentwicklung wesentlich beeinflussenden – standortbezogenen Tätigkeiten, eine stärkere Fokussierung auf die Arbeit im Team und eine Stärkung der Leitungsfunktionen in ihrer Verantwortung für Personalentwicklung und Qualitätsmanagement.

Die Weiterentwicklung der professionsorientierten Kompetenz wird besonders betont; auf Anordnung sind Fortbildungsveranstaltungen (institutionelle Fortbildung) im Ausmaß von höchstens 15 Stunden pro Schuljahr in der unterrichtsfreien Zeit zu besuchen (Abs. 12).

Abs. 17 enthält Bestimmungen bezüglich der Unterrichtsverpflichtung jener Vertragslehrpersonen, die mit der Leitung einer Schule (oder der Leitung mehrerer Schulen) betraut sind (Schulleitung im schulrechtlichen Sinn) und bei denen die Leitungsspanne (gemessen an der Zahl der der Schule bzw. den Schulen zugewiesenen Lehrkräften [Vollbeschäftigungsäquivalente] so gering ist, dass die Einrichtung einer Schulleitung (im dienstrechtlichen Sinne) nicht vorgesehen ist. Damit sollen Bemühungen zur Gestaltung einer geeigneten Schulstruktur unterstützt werden.

Wird eine Vertragslehrperson des neuen Entlohnungsschemas mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung betraut, bestimmt sich deren Unterrichtsverpflichtung nach Abs. 18. In diesem Fall umfasst die Funktion auch die Vertretung der Schulleitung. Die organisatorischen Voraussetzungen für die Einrichtung einer „Administration“ in diesem Sinne weichen von den derzeitigen Bedingungen in zwei Punkten ab: zum einen soll der Umstand, dass an einer höheren technischen Lehranstalt aus Strukturgründen keine Abteilungsvorstehung bestellt ist, der Einrichtung einer „Administration“ bei entsprechender Klassenzahl nicht entgegenstehen; zum anderen wird für den Fall der Leitung mehrerer (höherer oder selbständig geführter mittlerer) Schulen ausdrücklich vorgesehen, dass die Klassenzahlen aller betroffenen Schulen zusammenzuzählen sind und sich die „Administration“ diesfalls auf die Unterstützung (und Vertretung) in der Leitungsfunktion insgesamt bezieht.

Zu § 41 VBG:

Bezüglich der Verwendung der Vertragslehrpersonen des neuen Entlohnungsschemas ist gegenüber den Regelungen für andere Lehrkräfte eine Ergänzung insofern vorgesehen, als für den allgemein bildenden Unterricht in der Sekundarstufe 2 Vertragslehrpersonen, die nicht über einen Masterabschluss verfügen, im Regelfall nicht verwendet werden dürfen (Abs. 1); über einen Masterabschluss in diesem Sinne verfügen auch Personen mit einem traditionellen universitären Lehramtsstudium.

Die Bestimmungen über die Dienstzuteilung sind flexibel gefasst; sie beziehen sich nicht nur auf andere Bundesschulen, sondern auch auf Privatschulen im Sinne des Privatschulgesetzes, auf (öffentliche oder private) Pädagogische Hochschulen, auf in der Verwaltung eines anderen gesetzlichen Schulerhalters stehende Schulen und auf Dienststellen der Bundes- oder Landesverwaltung (Abs. 3). Weiters ist die Möglichkeit der Mitverwendung an anderen Schulen und (umfangmäßig gemäß § 48c begrenzt) an Pädagogischen Hochschulen vorgesehen (Abs. 4; die Ermächtigung zur Mitverwendung bezieht sich nicht auf Universitäten; eine Mitverwendung an Dienststellen der Verwaltung ist auch für Vertragslehrpersonen des neuen Entlohnungsschemas ausgeschlossen).

Zu § 41a VBG:

Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit und die Nebenbeschäftigung enthalten die für Lehrkräfte üblichen Maßgaben zu den im allgemeinen Dienstrecht verankerten Regelungen. Bezüglich einer allenfalls erforderlichen Kontaktaufnahme in den Hauptferien wird nicht auf die Bekanntgabe einer Ferial- bzw. Urlaubsadresse abgestellt, sondern auf eine angemessen Vorsorge für die Erreichbarkeit (zB via Mobiltelefon).

Zu § 42 VBG:

Die Bestimmungen über das Sabbatical enthalten die für Lehrkräfte üblichen Maßgaben zu den im allgemeinen Dienstrecht verankerten Regelungen.

Zu § 42a VBG:

Die Bestimmungen über Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung und (bestimmte) Karenzurlaube enthalten im Grundsatz die für Lehrkräfte üblichen Maßgaben zu den im allgemeinen Dienstrecht verankerten Regelungen. Der Anspruch auf einen Urlaub währen der Hauptferien ist jedoch hier allgemein in der Weise gefasst, wie dies ansonsten nur bei Ausübung einer Schulleitungsfunktion der Fall ist; damit besteht die Möglichkeit der Einbindung der Vertragslehrpersonen in Abschluss- und Vorbereitungsarbeiten.

Zu § 43 VBG:

Für Vertragslehrpersonen im neuen Entlohnungsschema ist eine einheitliche Verwendungsbezeichnung („Professorin“, „Professor“) vorgesehen.

Zu § 43a VBG:

Im gegebenen Zusammenhang werden als leitende Funktionen an Bundesschulen Schulleitung im dienstrechtlichen Sinn, Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung definiert (Abs. 1).

Die Einrichtung einer Schulleitung im dienstrechtlichen Sinn ist dann vorzunehmen, wenn die Zahl der der Schule (oder im Falle der Zusammenfassung mehrerer Schulen zu einer Schulleitungsfunktion die Zahl der den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten mindestens zehn beträgt (Abs. 2 erster Satz). Mit der Anknüpfung an einen Parameter für den Umfang der Leitungsspanne wird der Aspekt der Führung im Aufgabenspektrum der Schulleitungsfunktion besonders betont. Einer solchen (bezüglich des Umfanges der Leitungsspanne) jedenfalls erheblichen Funktion wird im neuen Schema durch eine volle Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung und eine mit der hohen Verantwortung korrespondierende (und auf den neuen Entgeltverlauf abgestimmte) Dienstzulage Rechnung getragen. Soweit die Mindestvoraussetzungen bezüglich der Führungsspanne nicht erfüllt sind, ist mit Betrauung einer geeigneten Lehrkraft vorzugehen (Abs. 2 zweiter Satz). Die Anordnung, wann mit Einrichtung einer Schulleitung und wann mit Betrauung einer geeigneten Lehrkraft vorzugehen ist, hat organisationsrechtlichen Charakter und ist daher ungeachtet ihrer Einreihung in den neuen Abschnitt II und unabhängig vom dienstrechtlichen Status der involvierten Lehrkräfte ab 1. September 2014 anzuwenden.

Ist im Falle einer Vakanz nach dem Vorgesagten mit Einrichtung einer Schulleitung vorzugehen, ist ein Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren durchzuführen (Abs. 3), das im Sinne der §§ 207 bis 207g und 207m BDG 1979 zu führen ist. Wird eine Vertragslehrpersonen des neuen Entlohnungsschemas ausgewählt und bestellt, sind auf sie die dienstrechtlichen Bestimmungen der §§ 44 und 44a sowie die besoldungsrechtlichen Bestimmungen des § 46b anzuwenden. Wird eine beamtete Lehrkraft ausgewählt und ernannt, sind auf sie die diesbezüglichen dienstrechtlichen Bestimmungen des BDG 1979 und des BLVG sowie die besoldungsrechtlichen Bestimmungen des § 57 GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson des bestehenden Entlohnungsschemas ausgewählt und bestellt, sind auf sie die diesbezüglichen dienstrechtlichen Bestimmungen des VBG und des BLVG sowie die besoldungsrechtlichen Bestimmungen, auf die das VBG verweist, anzuwenden.

Ist im Falle einer Vakanz mit der Betrauung einer geeigneten Lehrkraft vorzugehen, differieren die dienst- und besoldungsrechtlichen Konsequenzen für die betraute Lehrkraft wiederum nach deren dienstrechtlichem Status: Wird eine Vertragslehrpersonen des neuen Entlohnungsschemas betraut, ist auf sie § 40a Abs. 17 (Unterrichtsverpflichtung) und gegebenenfalls § 46a Abs. 10 (Dienstzulage) anzuwenden; für beamtete Lehrkräfte und Vertragslehrperson des bestehenden Entlohnungsschemas richten sich Lehrverpflichtung und Dienstzulage nach den für diese Besoldungsgruppe bzw. für dieses Entlohnungsschema geltenden Bestimmungen.

Zu § 44 VBG:

Die Anwendung der dienstrechtlichen Bestimmungen des § 44 auf die für die Schulleitung in Aussicht genommene bzw. ausgewählte Vertragslehrpersonen des neuen Entlohnungsschemas bewirkt zunächst, dass bezüglich der Bestellung folgende Bedingungen erfüllt sein müssen: sechsjährige Berufserfahrung als Lehrgang und Absolvierung des Hochschulehrganges Schulmanagement (Abs. 5 enthält Übergangsregelungen). Damit wird im Sinne einer Professionalisierung (in Abweichung von den bestehenden Bestimmungen) eine einschlägige Funktionsausbildung zwingend in die Phase vor Antritt der Funktion verlagert. Bezüglich der Wirksamkeit der Bestellung ist eine Befristung für einen Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen, wobei eine vorzeitige Abberufung bei Nichtbewährung möglich ist (Abs. 3). Eine Wiederbestellung ist (ohne Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren und mit Wirksamkeit auf unbestimmte Zeit) zulässig (Abs. 4); der Verbleib in der Funktion bedarf allerdings – anders als nach den bestehenden Bestimmungen – eines aktiven Schrittes des Dienstgebers.

Zu § 44a VBG:

Wegen der hervorgehobenen Bedeutung der Rolle der Schulleitung sollen Pflichten und Rechte im Dienstrecht ausgeschildert werden. Damit werden die Bestimmungen des Abschnittes I (insbesondere jene, die sich auf Vorgesetzte und Dienststellenleitung beziehen) und die einschlägigen schulrechtlichen Regelungen ergänzt. Vertragslehrpersonen in der Funktion Schulleitung sind von der Unterrichtserteilung befreit (Abs. 3); sie haben in eigenverantwortlicher Weise ihre Dienstzeit so zu wählen, dass ihre regelmäßige Anwesenheit während der Unterrichtszeit sichergestellt ist. Für den Fall ihrer Nichtanwesenheit ist für eine Vertretung zu sorgen. Insbesondere an Schulen mit Tages- und Abendunterricht kann die Personalstelle die Anwesenheitspflicht während der Unterrichtszeit einschränken. Dabei hat sie die Erfordernisse der Schule und die mit der Schulleitung verbundene Belastung gegeneinander abzuwägen (Abs. 2).

Zu § 45 VBG:

Die bei Vorliegen einer entsprechenden Abteilungsgliederung bzw. fachlichen Ausrichtung eingerichteten Funktionen Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung zählen zu den Leitenden Funktionen im Sinne des § 43a Abs. 1. Wie bei der Schulleitungsfunktion sind die dienst- und besoldungsrechtlichen Rahmenbedingungen schemaabhängig: Wird eine Vertragslehrpersonen des neuen Entlohnungsschemas ausgewählt und bestellt, sind auf sie die dienstrechtlichen Bestimmungen des § 45 Abs. 3 und 4 und des § 45a sowie die besoldungsrechtlichen Bestimmungen des § 46c anzuwenden; für beamtete Lehrkräfte und Vertragslehrperson des bestehenden Entlohnungsschemas richten sich Lehrverpflichtung und Dienstzulage nach den für diese Besoldungsgruppe bzw. für dieses Entlohnungsschema geltenden Bestimmungen. Bezüglich der zeitlichen Wirksamkeit der Bestellung, der Wiederbestellung etc. ist zum Schulleitungsbereich Analoges vorgesehen (Abs. 3 und 4).

Zu § 45a VBG:

Die Pflichtenbestimmung bezüglich der Vertragslehrpersonen des neuen Entlohnungsschemas in Abteilungs- bzw. Fachvorstehungsfunktion (Abs. 1) ergänzt die einschlägigen schulrechtlichen Vorschriften. Dies betrifft die Unterstützung der Schulleitung im Qualitätsmanagement und die Wahrnehmung von Leitungs- und Organisationsaufgaben im (durch einen Organisationsplan näher definierten) Team; in diesem Zusammenhang wird ihnen auch eine Vorgesetztenrolle zugeschrieben. Die Abs. 2 bis 6 enthalten schulartenspezifische Regelungen bezüglich der Verminderung der Verpflichtung der Vertragslehrpersonen des neuen Entlohnungsschemas in Abteilungs- bzw. Fachvorstehungsfunktion.

Zu § 45b VBG:

Die Sonderbestimmungen bezüglich der Teilbetrauung mit der Leitung sind dem geltenden Recht (§ 213a BDG 1979) nachgebildet.

Zu § 46 VBG:

Der Entgeltstaffel für Vertragslehrpersonen der neuen Entlohnungsgruppe pd (Abs. 1) besteht aus lediglich sieben Entlohnungsstufen (Entlohnungsstufe 1: 2.420 €, Entlohnungsstufe 7: 4.330 €) und weist einen vergleichsweise flachen Verlauf auf (Relation Anfangsentgelt zu Endentgelt ca. 1:1,8). Die Vorrückungsbeträge sind mit je 340 € (in die Stufen 2 bis 6) bzw. mit 210 € (in die Stufe 7) angesetzt; die Vorrückungsfristen sind jedoch mit 13, fünf und sechs Jahren (Abs. 4) regelmäßig länger als in herkömmlichen Schemata.

Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend; das zu Beginn des Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt ist daher vordienstzeitenabhängig und kann auch über dem der Entlohnungsstufe 1 liegen: sind zB nach den einschlägigen Bestimmungen (zu betrachten ist nach den allgemeinen Regeln der Zeitraum ab dem 1. Juli des Jahres, in dem neun Schuljahre absolviert worden sind oder wären) dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses dreizehn Jahre voranzusetzen, gebührt das Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 2 (Abs. 4 erster Satz). Ein Überstellungsabzug ist nicht vorgesehen. Bezüglich der Ermittlung des Vorrückungsstichtages sind die Bestimmungen des § 26 (punktuelle Ergänzungen sind im Rahmen der vorliegende Novelle vorgesehen) anzuwenden; eine Abweichung besteht nur insofern, als im Rahmen einer Anrechnung gemäß § 26 Abs. 3 Zeiten bis zum Höchstausmaß von zwölf Jahren berücksichtigt werden können (Abs. 3).

Abs. 6 enthält Sonderbestimmungen für das Monatsentgelt in bestimmten Fällen der Ausbildungsphase.

Zu § 46a VBG:

Für die Ausübung einer der im § 46a Abs. 1 taxativ aufgezählten Spezialfunktionen gebührt der Vertragslehrperson im Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst eine Dienstzulage (Abs. 1).

Die Spezialfunktion Mentoring ist in § 39a definiert. Bezüglich der Spezialfunktionen Bildungsberatung, Berufsorientierungskoordination und Lerndesign Neue Mittelschule ist der Aufgabenbereich in den Abs. 2 bis 4 umschrieben (und erlassmäßig konkretisiert); nähere Festlegungen, in welchen Bereichen und in welcher Anzahl solche Spezialfunktionen eingerichtet werden dürfen, sind durch Verordnung (Abs. 7) zu treffen. Die Spezialfunktionen Sonder- und Heilpädagogik und Praxisschulunterricht sind in den Abs. 5 und 6 definiert. Gemeinsam ist den Spezialfunktionen, dass entsprechende Ausbildungen (Lehrgänge) bestehen, deren Absolvierung (neben der einschlägigen Betrauung) Voraussetzung für die Gebührlichkeit der Dienstzulage ist.

Wird eine Vertragslehrperson des neuen Entlohnungsschemas Pädagogischer Dienst mit der Ausübung der Schulleitung im Sinne des § 43a Abs. 2 zweiter Satz betraut und liegen die Voraussetzungen des § 40a Abs. 17 Z 2 vor, gebührt ihr eine Dienstzulage (Abs. 10).

Wird eine Vertragslehrperson des neuen Entlohnungsschemas mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut, steht ihr eine Dienstzulage nach Abs. 11 zu.

Zu § 46b VBG:

§ 46b bezieht sich auf von Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe pd ausgeübte Schulleitungen im Sinne des § 43a Abs. 2 erster Satz. Gegenüber der Regelung im § 57 GehG ergibt sich eine wesentliche Vereinfachung dahingehend, dass die Zulagenhöhe lediglich von zwei Parametern bestimmt ist: der Zugehörigkeit der Schule (Leitungsfunktion) zu einer der Kategorien A bis D und der Dauer der Funktion (bis zu fünf Jahre, mehr als fünf Jahre; Vorfunktionszeiten sind nicht anzurechnen). Die Zuweisung der Schulen (Leitungsfunktionen) zu den vier Kategorien hat im Verordnungsweg (vgl. die gemäß § 57 GehG erlassenen Schulleiter-Zulagenverordnungen) zu erfolgen und auf die der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die Komplexität der Struktur der Schule(n) Bedacht zu nehmen. Im Falle der Leitung mehrerer Schulen gebührt nur eine Dienstzulage (Abs. 4).

Zu § 46c VBG:

§ 46c bezieht sich auf von Vertragslehrpersonen des neuen Entlohnungsschemas ausgeübte Abteilungsvorstehungs- und Fachvorstehungsfunktionen. Anders als in der Systematik des § 58 GehG soll in der hier vorgesehenen Regelung Ausgangspunkt der Bemessung nicht die Dienstzulage für die Schulleitung sein, sondern das Ausmaß der mit der Funktion Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung verbundenen Minderung der Verpflichtung der Vertragslehrpersonen, somit der Umfang der Abteilung bzw. der Funktion Fachvorstehung.

Zu § 46d VBG:

Die Sonderbestimmungen bezüglich der Vertretungsabgeltung (Teilbetrauung mit der Leitung) sind dem geltenden Recht (§ 60b GehG) nachgebildet.

Zu § 46e VBG:

Die Unterrichtsverpflichtung der Vertragslehrpersonen des neuen Entlohnungsschemas differenziert nicht nach Unterrichtsgegenständen. Auf unterschiedliche Anforderungen bezüglich der Vor- und Nachbereitung (insbesondere Korrekturen umfangreicher schriftlicher Arbeiten) wird dadurch Bedacht genommen, dass in der Sekundarstufe bei Unterrichtserteilung in bestimmten Unterrichtsgegenständen eine „Fächervergütung“ gebührt. Diese monatliche Vergütung ist in drei Ausprägungen (Fächervergütung A, Fächervergütung B, Fächervergütung C; vgl. Abs. 1 und 2) vorgesehen. Bezüglich der Definition der hier relevanten Unterrichtsgegenstände wird auf das Instrument der Lehrverpflichtungsgruppen gemäß BLVG zurückgegriffen. Anspruchsbegründend ist eine gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringende Wochenstunde in einem von der Regelung erfassten Unterrichtsgegenstand. Hat beispielsweise eine Vertragslehrperson der Entlohnungsgruppe pd im Rahmen der Lehrfächerverteilung in der Sekundarstufe 2 neun Wochenstunden eines Unterrichtsgegenstandes zu unterrichten, der in die Lehrverpflichtungsgruppe I eingereiht ist (etwa Lebende Fremdsprache), gebührt gemäß Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 Z 2 eine Fächervergütung A im Ausmaß von monatlich 324,0 € (9 x 36,0 €).

Zu § 47 VBG:

Die für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe pd vorgesehene Regelung über die Vergütung von Mehrdienstleistungen orientiert sich an § 61 GehG. Sie beinhaltet daher die Unterscheidung zwischen dauernden Mehrdienstleistungen (Abs. 1 bis 3, prozentueller Vergütungssatz) und Vertretungsstunden („Supplierungen“; fixer Eurobetrag; Abs. 4); 24 Vertretungsstunden im Unterrichtsjahr sind ohne gesonderte Vergütung zu erbringen.

Zu § 47a VBG:

Im Zusammenhang mit mehrtägigen Schulveranstaltungen sind für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe pd Abgeltungen vorgesehen, die sich an § 63a GehG und an der Nebenleistungsverordnung orientieren.

Zu § 47b VBG:

Die neuen im § 63b Abs. 1 bis 3 GehG vorgesehenen Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen sollen für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe pd übernommen werden; Analoges gilt für die in § 63b Abs. 4 bis 8 GehG geregelten Abgeltungen betreffend die Abschlussprüfungen, wobei im Hinblick auf die Struktur der Entlohnungsgruppe einheitliche Sätze festgelegt werden sollen.

Mit den in den §§ 46 bis 47b getroffenen Regelungen wird im Sinne der Transparenz und Übersichtlichkeit die Entlohnung der Vertragslehrperson für alle mit ihrer Verwendung verbundenen Aufgaben in abschließender Weise geregelt.

Zu § 48 VBG:

Kommt die Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe pd ihrer Verpflichtung zur Absolvierung des Masterstudiums, der ergänzenden Lehramtsausbildung oder zum Erwerb des erforderlichen Bachelorgrades (§ 38 Abs. 5 oder 12) aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind, nicht nach, berechtigt dies den Dienstgeber zur Kündigung.

Zu §§ 48a, 48b und 48c VBG:

Zitatanpassungen unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Regelungen für Vertragslehrpersonen im „Neurecht“ und im „Altrecht“ Anwendung finden. Im § 48c wurde in Bezug auf das Beschäftigungsausmaß eine Formulierung gewählt, die sowohl dem BLVG als auch den neuen Regelungen Rechnung trägt.

Zu §§ 90 (neu) ff VBG:

Die bisherigen Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt werden in den Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt transferiert; weiters werden die dadurch erforderlichen Zitatanpassungen vorgenommen.

Der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen (künftig § 90 Abs. 1) wird bezüglich der ausschließlich als Erzieher verwendeten Vertragslehrpersonen ergänzt; diese unterliegen nämlich nicht dem für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe pd vorgesehenen Regelungen und sollen daher vorerst weiterhin den bisherigen Bestimmungen für Vertragsbedienstete im Lehramt (Entlohnungsgruppe l 2b 1) unterstellt bleiben.

Zu § 100 Abs. XX VBG:

Als Termin für das Inkrafttreten ist grundsätzlich der 1. September 2014 vorgesehen, damit eine wahlweise Festlegung der Anwendbarkeit des „Neurechts“ im Sinne des § 37 Abs. 2 ab diesem Zeitpunkt möglich wird. Die auf Mentorinnen und Mentoren bezogenen Bestimmungen sollen mit 1. September 2019 in Kraft treten.

Zu § 1 BLVG:

Der Anwendungsbereich des BLVG ist bezüglich der Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe pd negativ abzugrenzen.

Zu § 1 LDG 1984:

Der Entlohnungsverlauf ist in der Entlohnungsgruppe pd so konzipiert, dass eine Kombination mit Laufbahnteilen bestehender Schemata nicht sachgerecht wäre. Für Landesvertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe pd soll daher eine Übernahme in ein dem LDG 1984 unterliegendes Dienstverhältnis ausgeschlossen werden.

Zu Titel des LVG, § 1 LVG:

Der Gesetzestitel und § 1 sollen bezüglich der Neuen Mittelschule angepasst werden.

Zum 2. Abschnitt des LVG:

In einem neuen 2. Abschnitt des LVG werden die Bestimmungen für die im Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Angehörigen der Entlohnungsgruppe pd getroffen.

Diese Bestimmungen sind weitgehend deckungsgleich mit den neuen Bestimmungen des VBG, weshalb die nachfolgenden Erläuterungen nur auf Spezifika im Pflichtschulbereich eingehen.

Zu § 2 LVG:

Der Systematik des LVG entsprechend wird für die Landesvertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst die Anwendbarkeit des Abschnittes I des VBG mit bestimmten Maßgaben angeordnet (Abs. 4 und 5). Der Verweis auf das Dienstzeitrecht des BDG 1979 wird nicht übernommen (Abs. 6); soweit die Bestimmungen des BDG 1979 über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienst für Vertragsbedienstete gelten, sind sie auf Vertragslehrpersonen mit den sich aus § 213 BDG 1979 ergebenden Abweichungen anzuwenden, wobei ein entsprechender Berechnungsschlüssel angefügt wird (Abs. 7). Für die Landesvertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst wird im LVG eine eigenständige Pflichtenregelung (§ 8) vorgenommen.

Zu § 3 LVG:

§ 3 entspricht seiner Funktion nach § 38 VBG (siehe Erläuterungen dazu). Die Voraussetzungen für die Verwendung an Neuen Mittelschulen werden auch durch ein einschlägiges universitäres Lehramt erfüllt. Für die Verwendung an Sonderschulen ist eine entsprechende Lehrbefähigung nachzuweisen, also eine im Rahmen des Studiums für das Lehramt im Bereich der Primarstufe erfolgte Schwerpunktsetzung in Inklusiver Pädagogik oder in Heil- und Sonderpädagogik. Die alternativen Zuordnungsvoraussetzungen (§ 3 Abs. 3) sollen wegen der besonderen pädagogischen Anforderungen im Bereich der Volks- und Sonderschule nicht zum Tragen kommen. Abs. 7 enthält Übergangsbestimmungen für Lehrpersonen, die die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppen l 1 und l 2a 2 gemäß den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens geltenden Bedingungen der Anlage Art. II zum LDG 1984 erfüllen. § 3 Abs. 9 nimmt auf die Besonderheiten des Minderheitenschulwesens auch im Hinblick auf die Schulleitung Bedacht.

Zu § 4 LVG:

Auf die Erläuterungen zu § 38a VBG wird verwiesen.

Zu § 5 LVG:

Bislang fehlt eine institutionalisierte Begleitung des Berufseinstiegs von Lehrkräften an Pflichtschulen; die für eine Verwendung an Pflichtschulen aufgenommenen Lehrpersonen sollen künftig in der ersten Phase ihrer Berufstätigkeit (Induktionsphase, § 5) in der gleichen Weise wie Lehrpersonen an mittleren und höheren Schulen von einer Mentorin oder einem Mentor (§ 6) begleitet werden. Auf die Erläuterungen zu § 39 VBG wird verwiesen.

Zu § 6 LVG:

Auf die Erläuterungen zu § 39a VBG wird verwiesen.

Zu § 7 LVG:

Auf die Erläuterungen zu § 40 VBG wird verwiesen.

Zu § 8 LVG:

Auf die Erläuterungen zu § 40a VBG wird verwiesen.

Bezüglich der Unterrichtsverpflichtung sind Sonderbestimmungen für den Unterricht an Minderheitenschulen vorgesehen (Abs. 3).

Im § 8 Abs. 3 vierter Satz ist eine Sonderbestimmung bezüglich der Klassenvorstandsfunktion an Berufsschulen vorgesehen; Unter- und Überschreitungen des Wochenstundenausmaßes sollen – den Besonderheiten des Berufsschulwesens Rechnung tragend – über die Grenzen des Abs. 3 vierter Satz hinaus zulässig sein; darüber hinaus sollen die Besonderheiten der Integrativen Berufsausbildung berücksichtigt werden (Abs. 18).

In Abs. 19 wird die bisher für die Leiterinnen und Leiter von Sonderpädagogischen Zentren (SPZ) in § 51 LDG 1984 vorgesehene Regelung sinngemäß in das „Neurecht“ übernommen. Sofern mangels einer für die Wahrnehmung der Aufgaben eines SPZ geeigneten Sonderschule die Aufgaben des SPZ an den Bezirksschulrat (bzw. künftig Landesschulrat) übertragen worden sind, wird für die diese Tätigkeiten bei der Schulbehörde wahrnehmenden Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen eine Berücksichtigung im Rahmen einer Verminderung der Unterrichtsverpflichtung vorgesehen.

Zu § 9 LVG:

Auf die Erläuterungen zu § 41 VBG wird verwiesen.

Zu § 10 LVG:

Auf die Erläuterungen zu § 41a VBG wird verwiesen.

Zu § 11 LVG:

Auf die Erläuterungen zu § 42 VBG wird verwiesen.

Zu § 12 LVG:

Auf die Erläuterungen zu § 42a VBG wird verwiesen.

Zu § 13 LVG:

Auf die Erläuterungen zu § 43 VBG wird verwiesen.

Zu § 14 LVG:

Auf die Erläuterungen zu § 43a VBG wird verwiesen.

Zu § 15 LVG:

Auf die Erläuterungen zu § 44 VBG wird verwiesen.

Zu § 16 LVG:

Auf die Erläuterungen zu § 44a VBG wird verwiesen.

Zu § 17 LVG:

§ 17 enthält Sonderbestimmungen bezüglich der Stellvertretenden Leitung an Berufsschulen.

Zu § 17a LVG:

§ 17a Abs. 1 und 2 enthält (in Anlehnung an § 49a LDG 1984) die Bestimmungen für mit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrpersonen, § 17a Abs. 3 diesbezügliche Sonderbestimmungen für die Berufsschule.

Zu § 18 LVG:

Auf die Erläuterungen zu § 46 VBG wird verwiesen.

Zu § 19 LVG:

Auf die Erläuterungen zu § 46a VBG wird verwiesen.

Zu § 20 LVG:

Auf die Erläuterungen zu § 46b VBG wird verwiesen.

Zu § 21 LVG:

§ 21 sieht eine Dienstzulage für die Funktion Stellvertretung der Leitung an Berufsschulen vor.

Zu § 21a LVG:

Auf die Erläuterungen zu § 46d VBG wird verwiesen.

Zu § 22 LVG:

Auf die Erläuterungen zu § 46e VBG wird verwiesen.

Zu § 23 LVG:

Auf die Erläuterungen zu § 47 VBG wird verwiesen.

Zu § 24 LVG:

Auf die Erläuterungen zu § 47a VBG wird verwiesen.

Zu § 25 LVG:

Auf die Erläuterungen zu § 48 VBG wird verwiesen.

Zu § 1 LLDG 1985:

Die Entlohnungsgruppe pd ist hinsichtlich des Entlohnungsverlaufes so konzipiert, dass eine Kombination mit Laufbahnteilen bestehender Schemata nicht sachgerecht wäre. Für Landesvertragslehrpersonen der neuen Entlohnungsgruppe pd soll daher eine Übernahme in ein dem LLDG 1985 unterliegendes Dienstverhältnis ausgeschlossen werden.

Zu § 1 LLVG:

Zur besseren Lesbarkeit wird eine Bestimmung betreffend den Anwendungsbereich des LLVG eingefügt.

Zum 2. Abschnitt des LLVG:

Dieser neue Abschnitt im LLVG enthält die Neuregelungen für Angehörige der neuen Entlohnungsgruppe pd, die an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen in Verwendung stehen. Sie korrespondieren weitestgehend mit den diesbezüglichen Bestimmungen des VBG bzw. LVG, weshalb die nachfolgenden Erläuterungen nur auf Spezifika an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen eingehen.

Zu § 2:

Auf die Erläuterungen zu § 37 VBG und § 2 LVG wird verwiesen.

Zu § 3:

Auf die Erläuterungen zu § 38 VBG und § 3 LVG wird verwiesen.

Zu § 4:

Auf die Erläuterungen zu § 38a VBG wird verwiesen.

Zu § 5:

Auf die Erläuterungen zu § 39 VBG und § 5 LVG wird verwiesen.

Zu § 6:

Auf die Erläuterungen zu § 39a VBG wird verwiesen.

Zu § 7:

Auf die Erläuterungen zu § 40 VBG wird verwiesen.

Zu § 8:

Auf die Erläuterungen zu § 40a VBG und§ 8 LVG wird verwiesen.

Im Abs. 3 vierter Satz ist eine Sonderbestimmung bezüglich der Klassenvorstandsfunktion an Berufsschulen vorgesehen; Unter- und Überschreitungen des Wochenstundenausmaßes sollen – den Besonderheiten des Berufsschulwesens Rechnung tragend – über die Grenzen des Abs. 3 vierter Satz hinaus zulässig sein; darüber hinaus sollen die Besonderheiten der Integrativen Berufsausbildung und die im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung in der Unterrichtsverpflichtung berücksichtigt werden (Abs.19).

Die land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrperson kann in Anlehnung an § 31 LLDG 1985 in Verbindung mit § 59 LLDG 1985 verpflichtet werden, an dem der Schule angeschlossenen Schülerheim Erzieherdienst zu leisten bzw. ihrer Ausbildung angemessene Tätigkeiten in dem der Schule angeschlossenen Lehrbetrieb bzw. Lehrhaushalt zu verrichten (Abs. 16); auch für die Schülerbetreuung während des Pflichtpraktikums kann sie verwendet werden. Für solche Tätigkeiten mit Ausnahme des Erzieherdienstes werden 0,6 Wochenstunden auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet.

Die Einrechnung von Erzieherdiensten ist im Abs. 20 geregelt. Die Landesvertragslehrperson kann bis zur Hälfte ihrer Unterrichtsverpflichtung für den Erzieherdienst herangezogen werden. Dafür sollen Einrechnungen in die Unterrichtsverpflichtung (in ähnlicher Weise wie derzeit) gewährt werden.

Zu § 9:

Auf die Erläuterungen zu § 41 VBG wird verwiesen.

Zu § 10:

Auf die Erläuterungen zu § 41a VBG wird verwiesen.

Zu § 11:

Auf die Erläuterungen zu § 42 VBG wird verwiesen.

Zu § 12:

Auf die Erläuterungen zu § 42a VBG wird verwiesen.

Zu § 13:

Auf die Erläuterungen zu § 43 VBG wird verwiesen.

Zu § 14:

Auf die Erläuterungen zu § 43a VBG wird verwiesen.

Zu § 15:

Auf die Erläuterungen zu § 44 VBG wird verwiesen.

Zu § 16:

Auf die Erläuterungen zu § 44a VBG wird verwiesen.

Zu § 17 und 18:

An land- und forstwirtschaftlichen Fach- und/oder Berufsschulen soll in Zukunft als neue leitende Funktion die Fachvorstehung ermöglicht werden, sofern mehr als eine Fachrichtung an der Schule besteht. Die näheren Bestimmungen betreffend Bestellung, Funktionsdauer, Rechte und Pflichten sind wie im VBG für die dort vorgesehene Fachvorstehung an BMHS geregelt.

Zu § 18a:

Auf die Erläuterungen zu § 45b VBG und § 17a wird verwiesen.

Zu § 19:

Auf die Erläuterungen zu § 46 VBG wird verwiesen.

Zu § 20:

Es werden die Dienstzulagen für Mentoring, die Bildungsberatung und die Sonder- und Heilpädagogik geregelt. Auf die Erläuterungen zu § 46a VBG wird verwiesen.

Zu § 21:

Auf die Erläuterungen zu § 46b VBG wird verwiesen.

Zu § 22:

§ 22 enthält die Dienstzulagenregelung für die Fachvorstehung.

Zu § 22a:

Auf die Erläuterungen zu § 46d VBG wird verwiesen.

Zu § 23:

Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Gegenständen werden im § 43 LLDG 1985 auf die Lehrverpflichtung mit Werteinheiten je Wochenstunde angerechnet. Es gibt sechs Lehrverpflichtungsgruppen, wodurch sich je nach Gegenständen unterschiedliche Unterrichtsverpflichtungen für die einzelnen Landeslehrpersonen ergeben. Die Unterrichtsverpflichtung wird zukünftig nicht mehr zeitlich unterschiedlich bewertet. Statt dessen wird eine Fächervergütung vorgesehen, die dem unterschiedlichen Aufwand in den Gegenständen der bisherigen Lehrverpflichtungsgruppen 1, 2 und 5 (an Berufsschulen) Rechnung tragen soll.

Zu § 24:

Auf die Erläuterungen zu § 47 VBG wird verwiesen.

Künftig soll auch im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche zustehen (Abs. 4).

Zu § 25:

Auf die Erläuterungen zu § 47a VBG wird verwiesen.

Zu § 26:

Auf die Erläuterungen zu § 48 VBG wird verwiesen.

Zu Art. 8 (Aufhebung des UPG):

Bislang werden die besonderen Anstellungserfordernisse für Lehrkräfte allgemein bildender Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen durch die Absolvierung des Lehramtsstudiums und des (als Ausbildungsverhältnis konstruierten) Unterrichtspraktikums erfüllt. Die neuen Lehramtsausbildungen sind so konzipiert, dass ihr erfolgreicher Abschluss einen unmittelbaren Berufseinstieg erlaubt; die Absolventinnen und Absolventen werden aber in der ersten Phase ihrer Berufstätigkeit von einer Mentorin oder einem Mentor begleitet. Das Unterrichtspraktikum soll daher mit Ablauf des 31. August 2019 auslaufen.