Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008

§ 9. (1) …

§ 9. (1) …

(2) Abzuziehen sind

           1. …

           2. …

         2a.                 von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer im Jahr 2013 weitere 47,5 Millionen Euro für Zwecke des Katastrophenfonds zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 3 Z 4 des Katastrophenfondsgesetzes 1996;

(2) Abzuziehen sind

           1. …

           2. …

         2a. von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer im Jahr 2013 weitere 47,5 Millionen Euro für Zwecke des Katastrophenfonds zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 3 Z 4 des Katastrophenfondsgesetzes 1996;

         2b. von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer im Jahr 2014 weitere 50 Millionen Euro für Zwecke des Katastrophenfonds zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 3 Z 4 lit. m des Katastrophenfondsgesetzes 1996 (Dürrehilfe);

...

Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Verwendung der Fondsmittel

§ 3. Die Mittel des Fonds gemäß § 2, jedoch ab dem Jahr 2008 mit Ausnahme von 10 Millionen Euro jährlich und von allfälligen Aufstockungsbeträgen, sind wie folgt zu verwenden:

           1. bis 3. ...

           4. im Jahr 2002: 73,36 vH, in den Jahren 2003 und 2004: 73,67 vH und in den Jahren ab 2005: 73,27 vH

                       a. bis l.          …

Verwendung der Fondsmittel

§ 3. Die Mittel des Fonds gemäß § 2, jedoch ab dem Jahr 2008 mit Ausnahme von 10 Millionen Euro jährlich und von allfälligen Aufstockungsbeträgen, sind wie folgt zu verwenden:

           1. bis 3. ...

           4. im Jahr 2002: 73,36 vH, in den Jahren 2003 und 2004: 73,67 vH und in den Jahren ab 2005: 73,27 vH

                       a. bis l.          …

               m. zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die dem Bund entstehen durch finanzielle Hilfe

                        – zum Zukauf von Raufutter, Raufutterersatzprodukten sowie allenfalls auch sonstigen pflanzlichen Ersatzfuttermitteln,

weiters

                        – zur Abfederung von außerordentlichen Schäden bei Ackerkulturen und Dauerkulturen auf Grund widriger Witterungsverhältnisse des Jahres 2013, insbesondere Dürre,

in der Höhe von bis zu 50 Millionen Euro als Hälfteanteil der Gesamtentschädigung. Dabei ist ein gleich hoher Betrag der betroffenen Länder vorzusehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen die Höhe der Vergütung sowie die Abwicklung festzulegen.

§ 8. … Mit der Vollziehung des § 3 Z 4 lit. e, f, h, i, j und k ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

§ 8. … Mit der Vollziehung des § 3 Z 4 lit. e, f, h, i, j, k und m ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.