Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Hauptgegenstand der vorliegenden Vereinbarung ist die Umsetzung des Hochwasserschutzprojektes

Eferdinger Becken.

Finanzielle Auswirkungen:

Bei derzeit geschätzen Gesamtkosten von bis zu 250 Mio. € im Zeitraum von im derzeit 2014 bis 2022 beläuft sich der 50%-ige Bundesanteil auf 125 Mio. €.

Kompetenzgrundlage:

Der Wirkungsbereich des Bundes im Sinne des Art. 15a Abs. 1 B‑VG ist durch Art. 10 Abs. 1 Z 10 B‑VG (Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zweck der unschädlichen Ableitung der Hochfluten) und Art. 17 B‑VG (Privatwirtschaftsverwaltung, Förderwesen) berührt.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

In dieser Bestimmung werden die Beweggründe und Absichten der Parteien, die zum Abschluss der Vereinbarung geführt haben, dargestellt.

Zu Artikel 2:

In dieser Bestimmung wird klargestellt, dass sich die Vereinbarungsparteien gemeinsam zur Umsetzung des Hochwasserschutzes im Bereich des Eferdinger Beckens im derzeit geplanten Zeitraum 2014 bis 2022 verpflichten.

Klargestellt wird, dass die Förderungen gemäß den Bestimmungen des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 zu erfolgen haben.

Zu Artikel 3:

In dieser Bestimmung wird die Höhe der förderbaren Kosten mit bis zu 250 € Millionen festgelegt und geregelt, dass diese zu 50% vom Bund, zu 30% vom betroffenen Bundesland und zu 20% vom antragstellenden Interessenten abzudecken sind. Die Planung des Zeitablaufs für die Projektumsetzung sowie die erste Kostenschätzung (inklusive der Vorausvalorisierung) wurde vom Land durchgeführt und vom BMVIT auf Plausibilität geprüft.

Die Kostenschätzung enthälten auch Anteile für Unvorhergesehenes und Risiko sowie die angesprochene Valorisierung (4% pro Jahr), die auf Erfahrungswerten der letzten Jahre beruht.

Zu Artikel 4:

In dieser Bestimmung wird die Verteilung der Leistungen der Parteien der Vereinbarung während der Laufzeit der Vereinbarung geregelt.

Zu Artikel 5:

In dieser Bestimmung wird klargestellt, welche Projektsinhalte förderungsfähig sind.

Zu Artikel 6:

In dieser Bestimmung wird festgelegt, dass sämtliche Förderungen auf Grundlage der Regelungen des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 gewährt werden.

Ausdrücklich festgehalten wird, dass neben den einschlägigen Gesetzen und Richtlinien, insbesondere das Bundesvergabegesetz sowie die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln zu beachten sind.