Vorblatt

 

Ziel(e)

 

                         - Armutsminderung

Laut AKP EU Partnerschaftsabkommen 2000 - 2020 (Cotonou Abkommen) ist die Armutsminderung das Oberziel dieser Partnerschaft zwischen der EU und den AKP (Afrika, Karibik, Pazifik) - Staaten. Die AKP Gruppe umfasst 79 Staaten in Afrika, in der Karibik und im pazifischen Raum. Mit Ausnahme von Kuba haben alle AKP Staaten das Cotonou Abkommen unterzeichnet und somit prinzipiell Zugang zu Finanzierungen aus dem EEF (Europäischer Entwicklungsfonds).

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

                         - Landes- und Regionalprogramme für Maßnahmen der EU Entwicklungszusammenarbeit (EZA) mit den AKP Staaten

In diesem Abkommen geht es zunächst nur um die Finanzierung des 11. EEF durch die EU Mitgliedstaaten, darauf aufbauend werden die Implementierungsverordnung und die Finanzregelungen erstellt werden. Auf Basis dieser rechtlichen Grundlagen werden dann für die Partnerländer und -regionen Landesstrategien und Indikativprogramme sowie jährliche Aktionspläne erstellt. Zum jetzigen Zeitpunkt kann es daher keine seriösen Detailangaben zu Maßnahmen oder Indikatoren geben.

 

Wesentliche Auswirkungen

Armutsminderung bei den Zielgruppen in den AKP Partnerländern.

Sowohl auf Programm- als auch auf Projektebene werden gemeinsam mit den Partnern Ziele, Maßnahmen, erwartete Resultate und Indikatoren vereinbart (Methode: logischer Rahmen).

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Der 11. EEF hat ebenso wie der neue Mehrjährige EU Finanzrahmen 2014 - 2020 eine Laufzeit von 7 Jahren. Der Gesamtbeitrag Österreichs zum 11. EEF beträgt EUR 731.402.704, - und entspricht einem Anteil von 2,398%. Die angegebenen Jahresplanbeiträge sind Schätzungen und entsprechen den jährlichen Durchschnittswerten des 11. EEF, wobei sich die abgerufenen EEF Beiträge pro Jahr aus dem tatsächlichen Finanzierungsbedarf ergeben. Zusätzlich werden aus dem gleichen Detailbudget die Restzahlungen, die sich aus früheren EEF ergeben, finanziert.

Die jährlichen EEF Beiträge werden direkt vom BMF an die EU Kommission und die EIB (Europäische Investitionsbank) überweisen. Die inhaltliche Zuständigkeit für die Beiträge an die EU Kommission liegt beim BMeiA (z. B. Landesprogrammbeschlüsse im Rahmen des Komitologieverfahrens) und für die geringeren Beiträge an die EIB (Investitionsfazilität) beim BMF .

 

Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt erhöhen die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2043 um 0,23 % des BIP bzw. 1.261 Mio. € (zu Preisen von 2014).

 

Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Auszahlungen

104.486

104.486

104.486

104.486

104.486

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Vorlage von nur zwei von insgesamt 22 authentischen Sprachfassungen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP EU Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet

 

Einbringende Stelle:

BMeiA

Laufendes Finanzjahr:

2013

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Der 11. EEF (Europäischer Entwicklungsfonds) ist ein EU Außeninstrument, das allerdings außerhalb des Mehrjährigen EU - Finanzrahmens (MFR) 2014 - 2020 auf Basis des vorliegenden Internen Abkommens finanziert wird. Es handelt sich daher um einen außerbudgetären Fonds, der von allen EU Mitgliedstaaten auf Basis eines zwischenstaatlichen Abkommens (= Internes Abkommen) finanziert wird.

Der EEF ist das wichtigste Instrument der EU Entwicklungszusammenarbeit, der insgesamt 79 Entwicklungsländern (48 davon in Subsahara - Afrika, 16 in der Karibikregion und 15 in der Pazifikregion) offensteht, sofern sie das AKP EU Partnerschaftsabkommen unterzeichnet haben. Bei den AKP Staaten handelt es sich großteils um ehemalige Kolonien Frankreichs und Großbritanniens, der überwiegende Teil dieser Länder zählt zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt (Least Developed Countries - LDC) mit einem durchschnittlichen Pro Kopf Einkommen von weniger als USD 1.005,- pro Jahr und mit den niedrigsten Werten beim Human Development Index.

Laut Vertrag von Lissabon, der rechtlichen Grundlage für die EU EZA (Entwicklungszusammenarbeit), ist Armutsreduktion als Oberziel aller EU EZA Maßnahmen verankert. Gemeinsame Ziele, Werte und Prinzipien für die EU Entwicklungszusammenarbeit wurden erstmals im europäischen Konsensus über Entwicklung aus dem Jahr 2005 verankert, die entwicklungspolitische Strategie der EU für den Zeitraum 2014 - 2020 ist in der „Agenda for Change“ dargelegt, die 2012 vom Rat beschlossen wurde. Inhaltlich wird sich die EU EZA in Zukunft auf 2 Schwerpunktbereiche konzentrieren: 1) Menschenrechte, Demokratie und gute Regierungsführung sowie 2) breitenwirksames, nachhaltiges Wachstum für die menschliche Entwicklung.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Im Rahmen des Beschlusses über den Mehrjährigen EU Finanzrahmen 2014 - 2020 einigte man sich im Europäischen Rat auch auf das Budget für den EEF 2014 - 2020. Falls die Maßnahme nicht umgesetzt würde, käme dies der Missachtung eines Beschlusses des Europäischen Rates gleich. Daher gibt es keine Alternative.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Evaluierungsunterlagen und -methode: Laut Art. 1 Abs. 10 führen Union und EU MS eine Leistungsüberprüfung durch und zwar auf Vorschlag der EK.

 

Ziele

 

Ziel 1: Armutsminderung

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Aktuelle sozio-ökonomische Situation in 79 AKP Staaten

In einem Teil der 78 AKP Staaten, die unter das Cotonou Abkommen fallen, hat sich die sozio - ökonomische Situation für die Zielgruppen verbessert, was unter anderem auf Maßnahmen aus dem EDF zurückzuführen ist.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Landes- und Regionalprogramme für Maßnahmen der EU Entwicklungszusammenarbeit (EZA) mit den AKP Staaten

Beschreibung der Maßnahme:

Landesprogramme, Regionalprogramme und AKP - weite Programme

 

Die Landesprogramme orientieren sich an den Entwicklungsplänen der Partnerländer und somit an deren Bedarf, sie werden unter Einbeziehung von Regierung und Organisationen der Zivilgesellschaft sowie in Koordination mit anderen Gebern vor Ort vorbereitet. Die offizielle Genehmigung dieser Programme erfolgt im Komitologieverfahren (EEF Ausschuss) in Brüssel, in dem auch Österreich vertreten ist.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

sozio - ökomische Situation in den Partnerländern

verbesserte sozio - ökonomische Situation der Zielgruppen in den Partnerländern

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.

 

Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Auszahlungen

104.486

104.486

104.486

104.486

104.486

 

                         - Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Laut Beschluss des Europäischen Rates hat der 11. EEF die gleiche Laufzeit wie der neue Mehrjährige Finanzrahmen für das EU Budget 2014 - 2020, nämlich 7 Jahre.

 

                         - Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung

 

 

In Mio. €

In % des BIP

Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2043

1.261

0,23

*zu Preisen von 2014

 

Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt erhöhen die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2043 um 0,23 % des BIP bzw. 1.261 Mio. € (zu Preisen von 2014). Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind Annahmen des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

                         - Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen repräsentativ für „2014-2018“

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Transferaufwand

104.486

104.486

104.486

104.486

104.486

Aufwendungen gesamt

104.486

104.486

104.486

104.486

104.486

Nettoergebnis

‑104.486

‑104.486

‑104.486

‑104.486

‑104.486

 

Erläuterung

 

Wie im Internen Abkommen beschrieben, erfolgen die Auszahlungen nach Bedarf, der von der EU Kommission ermittelt und dem Rat zur Genehmigung vorgelegt wird. Bei den ab 2014 veranschlagten Beträgen handelt es sich daher um Schätzungen.

Die hier angeführten jährlichen Planauszahlungen beziehen sich ausschließlich auf den 11. EEF. Aus dem angegebenen Detailbudget werden jedoch auch die Restzahlungen aus früheren EEF (9. oder 10.EEF) abgerufen.

 

                         - Bedeckung

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Auszahlungen brutto

104.486

104.486

104.486

104.486

104.486

gem. BFRG/BFG

125.000

120.000

125.000

115.000

115.000

 

Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen*)

 

*) Jahre, die ident mit den Folgejahren sind, werden nicht explizit ausgewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

Transferaufwand - Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Bezeichnung

Körperschaft

Anzahl

Aufwand

Ges. (ger. in €)

Repr.*

Jährliche Ö EEF Beiträge

Bund

1

104.486.101

104.486.101

 

Repr.*: Repräsentatives Jahr

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

Detailbudget

2014

2015

2016

2017

2018

Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in

45.02.04.00 (Besondere Zahlungsverpflichtungen)

104.486

104.486

104.486

104.486

104.486

Die Bedeckung erfolgt

gem. BFRG/BFG

45.02.04.00 (Besondere Zahlungsverpflichtungen)

125.000

120.000

125.000

115.000

115.000

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung ist im DB 45.02.04.00 (Besondere Zahlungsverpflichtungen) gegeben.

 

Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)

 

 

Bund

Jahr

Einz.

Ausz.

2014

0,00

104,49

2015

0,00

104,49

2016

0,00

104,49

2017

0,00

104,49

2018

0,00

104,49

2019

0,00

104,49

2020

0,00

104,49

2021

0,00

0,00

2022

0,00

0,00

2023

0,00

0,00

2024

0,00

0,00

2025

0,00

0,00

2026

0,00

0,00

2027

0,00

0,00

2028

0,00

0,00

2029

0,00

0,00

2030

0,00

0,00

2031

0,00

0,00

2032

0,00

0,00

2033

0,00

0,00

2034

0,00

0,00

2035

0,00

0,00

2036

0,00

0,00

2037

0,00

0,00

2038

0,00

0,00

2039

0,00

0,00

2040

0,00

0,00

2041

0,00

0,00

2042

0,00

0,00

2043

0,00

0,00

 

Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung sind Annahmen des Bundesministeriums für Finanzen.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.