Vorblatt
Ziel(e)
- Armutsminderung
Laut AKP EU Partnerschaftsabkommen 2000 - 2020 (Cotonou Abkommen) ist die Armutsminderung das Oberziel dieser Partnerschaft zwischen der EU und den AKP (Afrika, Karibik, Pazifik) - Staaten. Die AKP Gruppe umfasst 79 Staaten in Afrika, in der Karibik und im pazifischen Raum. Mit Ausnahme von Kuba haben alle AKP Staaten das Cotonou Abkommen unterzeichnet und somit prinzipiell Zugang zu Finanzierungen aus dem EEF (Europäischer Entwicklungsfonds).
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Landes- und Regionalprogramme für Maßnahmen der EU Entwicklungszusammenarbeit (EZA) mit den AKP Staaten
In diesem Abkommen geht es zunächst nur um die Finanzierung des 11. EEF durch die EU Mitgliedstaaten, darauf aufbauend werden die Implementierungsverordnung und die Finanzregelungen erstellt werden. Auf Basis dieser rechtlichen Grundlagen werden dann für die Partnerländer und -regionen Landesstrategien und Indikativprogramme sowie jährliche Aktionspläne erstellt. Zum jetzigen Zeitpunkt kann es daher keine seriösen Detailangaben zu Maßnahmen oder Indikatoren geben.
Wesentliche Auswirkungen
Armutsminderung bei den Zielgruppen in den AKP Partnerländern.
Sowohl auf Programm- als auch auf Projektebene werden gemeinsam mit den Partnern Ziele, Maßnahmen, erwartete Resultate und Indikatoren vereinbart (Methode: logischer Rahmen).
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Der 11. EEF hat ebenso wie der neue Mehrjährige EU Finanzrahmen 2014 - 2020 eine Laufzeit von 7 Jahren. Der Gesamtbeitrag Österreichs zum 11. EEF beträgt EUR 731.402.704, - und entspricht einem Anteil von 2,398%. Die angegebenen Jahresplanbeiträge sind Schätzungen und entsprechen den jährlichen Durchschnittswerten des 11. EEF, wobei sich die abgerufenen EEF Beiträge pro Jahr aus dem tatsächlichen Finanzierungsbedarf ergeben. Zusätzlich werden aus dem gleichen Detailbudget die Restzahlungen, die sich aus früheren EEF ergeben, finanziert.
Die jährlichen EEF Beiträge werden direkt vom BMF an die EU Kommission und die EIB (Europäische Investitionsbank) überweisen. Die inhaltliche Zuständigkeit für die Beiträge an die EU Kommission liegt beim BMeiA (z. B. Landesprogrammbeschlüsse im Rahmen des Komitologieverfahrens) und für die geringeren Beiträge an die EIB (Investitionsfazilität) beim BMF .
Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt erhöhen die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2043 um 0,23 % des BIP bzw. 1.261 Mio. € (zu Preisen von 2014).
Gesamt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Auszahlungen |
104.486 |
104.486 |
104.486 |
104.486 |
104.486 |
In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Vorlage von nur zwei von insgesamt 22 authentischen Sprachfassungen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG.
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP EU Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet
Einbringende Stelle: |
BMeiA |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2013 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2014 |
|
Problemanalyse
Problemdefinition
Der 11. EEF (Europäischer Entwicklungsfonds) ist ein EU Außeninstrument, das allerdings außerhalb des Mehrjährigen EU - Finanzrahmens (MFR) 2014 - 2020 auf Basis des vorliegenden Internen Abkommens finanziert wird. Es handelt sich daher um einen außerbudgetären Fonds, der von allen EU Mitgliedstaaten auf Basis eines zwischenstaatlichen Abkommens (= Internes Abkommen) finanziert wird.
Der EEF ist das wichtigste Instrument der EU Entwicklungszusammenarbeit, der insgesamt 79 Entwicklungsländern (48 davon in Subsahara - Afrika, 16 in der Karibikregion und 15 in der Pazifikregion) offensteht, sofern sie das AKP EU Partnerschaftsabkommen unterzeichnet haben. Bei den AKP Staaten handelt es sich großteils um ehemalige Kolonien Frankreichs und Großbritanniens, der überwiegende Teil dieser Länder zählt zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt (Least Developed Countries - LDC) mit einem durchschnittlichen Pro Kopf Einkommen von weniger als USD 1.005,- pro Jahr und mit den niedrigsten Werten beim Human Development Index.
Laut Vertrag von Lissabon, der rechtlichen Grundlage für die EU EZA (Entwicklungszusammenarbeit), ist Armutsreduktion als Oberziel aller EU EZA Maßnahmen verankert. Gemeinsame Ziele, Werte und Prinzipien für die EU Entwicklungszusammenarbeit wurden erstmals im europäischen Konsensus über Entwicklung aus dem Jahr 2005 verankert, die entwicklungspolitische Strategie der EU für den Zeitraum 2014 - 2020 ist in der „Agenda for Change“ dargelegt, die 2012 vom Rat beschlossen wurde. Inhaltlich wird sich die EU EZA in Zukunft auf 2 Schwerpunktbereiche konzentrieren: 1) Menschenrechte, Demokratie und gute Regierungsführung sowie 2) breitenwirksames, nachhaltiges Wachstum für die menschliche Entwicklung.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Im Rahmen des Beschlusses über den Mehrjährigen EU Finanzrahmen 2014 - 2020 einigte man sich im Europäischen Rat auch auf das Budget für den EEF 2014 - 2020. Falls die Maßnahme nicht umgesetzt würde, käme dies der Missachtung eines Beschlusses des Europäischen Rates gleich. Daher gibt es keine Alternative.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018
Evaluierungsunterlagen und -methode: Laut Art. 1 Abs. 10 führen Union und EU MS eine Leistungsüberprüfung durch und zwar auf Vorschlag der EK.
Ziele
Ziel 1: Armutsminderung
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Aktuelle sozio-ökonomische Situation in 79 AKP Staaten |
In einem Teil der 78 AKP Staaten, die unter das Cotonou Abkommen fallen, hat sich die sozio - ökonomische Situation für die Zielgruppen verbessert, was unter anderem auf Maßnahmen aus dem EDF zurückzuführen ist. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Landes- und Regionalprogramme für Maßnahmen der EU Entwicklungszusammenarbeit (EZA) mit den AKP Staaten
Beschreibung der Maßnahme:
Landesprogramme, Regionalprogramme und AKP - weite Programme
Die Landesprogramme orientieren sich an den Entwicklungsplänen der Partnerländer und somit an deren Bedarf, sie werden unter Einbeziehung von Regierung und Organisationen der Zivilgesellschaft sowie in Koordination mit anderen Gebern vor Ort vorbereitet. Die offizielle Genehmigung dieser Programme erfolgt im Komitologieverfahren (EEF Ausschuss) in Brüssel, in dem auch Österreich vertreten ist.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
sozio - ökomische Situation in den Partnerländern |
verbesserte sozio - ökonomische Situation der Zielgruppen in den Partnerländern |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen.
Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Auszahlungen |
104.486 |
104.486 |
104.486 |
104.486 |
104.486 |
- Langfristige finanzielle Auswirkungen
Laut Beschluss des Europäischen Rates hat der 11. EEF die gleiche Laufzeit wie der neue Mehrjährige Finanzrahmen für das EU Budget 2014 - 2020, nämlich 7 Jahre.
- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung
|
In Mio. € |
In % des BIP |
Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2043 |
1.261 |
0,23 |
*zu Preisen von 2014
Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt erhöhen die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2043 um 0,23 % des BIP bzw. 1.261 Mio. € (zu Preisen von 2014). Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind Annahmen des Bundesministeriums für Finanzen.
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen repräsentativ für „2014-2018“
in Tsd. € |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Transferaufwand |
104.486 |
104.486 |
104.486 |
104.486 |
104.486 |
Aufwendungen gesamt |
104.486 |
104.486 |
104.486 |
104.486 |
104.486 |
Nettoergebnis |
‑104.486 |
‑104.486 |
‑104.486 |
‑104.486 |
‑104.486 |
Erläuterung
Wie im Internen Abkommen beschrieben, erfolgen die Auszahlungen nach Bedarf, der von der EU Kommission ermittelt und dem Rat zur Genehmigung vorgelegt wird. Bei den ab 2014 veranschlagten Beträgen handelt es sich daher um Schätzungen.
Die hier angeführten jährlichen Planauszahlungen beziehen sich ausschließlich auf den 11. EEF. Aus dem angegebenen Detailbudget werden jedoch auch die Restzahlungen aus früheren EEF (9. oder 10.EEF) abgerufen.
- Bedeckung
in Tsd. € |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Auszahlungen brutto |
104.486 |
104.486 |
104.486 |
104.486 |
104.486 |
gem. BFRG/BFG |
125.000 |
120.000 |
125.000 |
115.000 |
115.000 |
Anhang mit detaillierten Darstellungen
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen*)
*) Jahre, die ident mit den Folgejahren sind, werden nicht explizit ausgewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.
Transferaufwand - Laufende Auswirkungen
Jahr |
Bezeichnung |
Körperschaft |
Anzahl |
Aufwand |
Ges. (ger. in €) |
Repr.* |
Jährliche Ö EEF Beiträge |
Bund |
1 |
104.486.101 |
104.486.101 |
Repr.*: Repräsentatives Jahr
Bedeckung
in Tsd. € |
Detailbudget |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in |
45.02.04.00 (Besondere Zahlungsverpflichtungen) |
104.486 |
104.486 |
104.486 |
104.486 |
104.486 |
Die Bedeckung erfolgt |
||||||
gem. BFRG/BFG |
45.02.04.00 (Besondere Zahlungsverpflichtungen) |
125.000 |
120.000 |
125.000 |
115.000 |
115.000 |
Erläuterung der Bedeckung
Die Bedeckung ist im DB 45.02.04.00 (Besondere Zahlungsverpflichtungen) gegeben.
Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)
|
Bund |
|
Jahr |
Einz. |
Ausz. |
2014 |
0,00 |
104,49 |
2015 |
0,00 |
104,49 |
2016 |
0,00 |
104,49 |
2017 |
0,00 |
104,49 |
2018 |
0,00 |
104,49 |
2019 |
0,00 |
104,49 |
2020 |
0,00 |
104,49 |
2021 |
0,00 |
0,00 |
2022 |
0,00 |
0,00 |
2023 |
0,00 |
0,00 |
2024 |
0,00 |
0,00 |
2025 |
0,00 |
0,00 |
2026 |
0,00 |
0,00 |
2027 |
0,00 |
0,00 |
2028 |
0,00 |
0,00 |
2029 |
0,00 |
0,00 |
2030 |
0,00 |
0,00 |
2031 |
0,00 |
0,00 |
2032 |
0,00 |
0,00 |
2033 |
0,00 |
0,00 |
2034 |
0,00 |
0,00 |
2035 |
0,00 |
0,00 |
2036 |
0,00 |
0,00 |
2037 |
0,00 |
0,00 |
2038 |
0,00 |
0,00 |
2039 |
0,00 |
0,00 |
2040 |
0,00 |
0,00 |
2041 |
0,00 |
0,00 |
2042 |
0,00 |
0,00 |
2043 |
0,00 |
0,00 |
Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode
Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung sind Annahmen des Bundesministeriums für Finanzen.
Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.