Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP EU Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (kurz: Internes Finanzierungsabkommen 2014-2020) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das AKP EU Partnerschaftsabkommen (genannt Cotonou-Abkommen, BGBL. III Nr. 106/2003 idgF) bedingt den Abschluss eines Internen Finanzierungsabkommens.

Neben der Einrichtung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) legt das Interne Finanzierungsabkommen die Aufteilung und die Verfahren für die Bereitstellung der entsprechenden Beiträge der Mitgliedstaaten zum EEF fest. Das Interne Finanzierungsabkommen legt auch die Verwaltungsvorschriften für die finanzielle Zusammenarbeit und die Zuständigkeiten der Kommission und der Europäischen Investitionsbank sowie die Einrichtung der durch die Mitgliedstaaten besetzten Verwaltungsausschüsse fest. Das Interne Finanzierungsabkommen wird durch eine vom Rat zu verabschiedende Implementierungsverordnung und eine Finanzregelung zum 11. EEF ergänzt.

Bei den finanziellen Belastungen, zu denen das vorliegende Abkommen in den folgenden Jahren führt, ergeben sich im Vergleich zum 10. EEF folgende Änderungen:

Die Republik Österreich beteiligt sich am 11. EEF in Höhe von 30,5 Mrd. € gemäß Art. 1 des Internen Finanzierungsabkommens mit einem Betrag von 731,4027 Mio. € bzw. 2,398 % (zum 10. EEF i.H.v. 22,682 Mrd. € trug Österreich 546,6362 Mio. € bei, das sind 2,41 %).

Das Hauptziel der Ressourcenverteilung des 11. EEF liegt weiterhin bei der Armutsbekämpfung im Rahmen eines bedarfs- und leistungsorientierten Mitteleinsatzes. Im Einklang mit diesen Grundsätzen sieht der 11. EEF für die AKP-Staaten eine fortschrittliche Methode der Mittelzuweisung vor: Diese ermöglicht eine besondere Behandlung der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten sowie die Berücksichtigung des Ausmaßes der Gefährdung von Insel- oder Binnenstaaten. Sie ermöglicht ferner eine leistungsorientierte Bereitstellung der Mittel auf der Basis von regelmäßigen Performancebewertungen der Empfängerländer, die je nach Ergebnis zu Mittelaufstockungen oder –kürzungen führen können.

Beim AKP EU Partnerschaftsabkommen handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen den AKP-Staaten einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits; das Interne Finanzierungsabkommen ist als Rechtsakt der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten zu qualifizieren und daher als Staatsvertrag nach Art. 50 B-VG zu behandeln. Dieses Abkommen wird für die Dauer von 7 Jahren ab dem 1. Januar 2014 geschlossen und entspricht somit dem zeitlichen Rahmen des Mehrjährigen EU Finanzrahmens 2014 - 2020. Das Interne Finanzierungsabkommen bleibt jedoch so lange in Kraft, wie dies für die vollständige Abwicklung der Mittel des 11. EEF im Rahmen des AKP EU Partnerschaftsabkommens notwendig ist.

Das Abkommen ist in allen Amtssprachen der Europäischen Union authentisch. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische deutsche und englische Sprachfassung zur Genehmigung vorgelegt.

Im Folgenden wird das Interne Finanzierungsabkommen 2014-2020 in seinen einzelnen Teilen näher erläutert.

Besonderer Teil

Das Interne Finanzierungsabkommen 2014-2020 besteht aus einer Präambel und 15 Artikeln unterteilt in nummerierte Absätze.

Zur Präambel:

In der Präambel werden die Rechtsgrundlagen für die Hilfe der Gemeinschaft an die AKP-Staaten und die überseeischen Länder und Gebiete und die Ziele des 11. EEF genannt sowie die verwaltungstechnischen Bestimmungen beschrieben. Demgemäß sind Ausschüsse bei der Kommission (EEF-Ausschuss) und bei der EIB (Europäische Investitionsbank) einzurichten. Es wird angemerkt, dass die Anwendung dieses Abkommens im Einklang mit der Arbeitsweise und Organisation des Europäischen Auswärtigen Dienstes stehen soll. Der Bezug zu den Schlussfolgerungen des Rats vom 14. Mai 2012 zum Thema „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“, der strategischen Ausrichtung der EU Entwicklungszusammenarbeit 2014 – 2020, wird hergestellt.

Zu Artikel 1:

Neben der Schaffung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds wird dessen Zusammensetzung durch Auflistung der Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten geregelt. Weiteres werden die übrigen Mittelherkunftsquellen aufgeschlüsselt sowie festgehalten, dass der Beitragsschlüssel im Fall eines Neubeitritts zur EU einstimmig geändert werden kann. Es wird die Aufschlüsselung auf AKP, ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) und Verwaltungskosten festgelegt und die Durchführung einer gemeinsamen AKP-EU Leistungsüberprüfung auf Vorschlag der Kommission bestimmt.

Zu Artikel 2:

Hier wird die Aufteilung der Mittel auf die AKP-Staaten nach Finanzierungsformen und Bestimmungen aufgelistet.

Zu Artikel 3:

Hier werden die Aufteilung der Mittel auf die ÜLG nach Finanzierungsformen und Bestimmungen aufgelistet sowie Verfahrensregeln im Falle eines Beitritts eines ÜLG nach Erlangung seiner Unabhängigkeit bestimmt.

Zu Artikel 4:

Die EIB gibt in einem bestimmten Ausmaß Darlehen an die AKP-Staaten sowie an die ÜLG. Für die Eigendarlehen der EIB in Höhe von bis zu 2,6 Mrd.  Euro (einschließlich bis zu 100 Mio.  Euro für die ÜLG) übernehmen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gegenüber der Bank eine selbstschuldnerische Bürgschaft im Verhältnis ihrer Anteile am gezeichneten Kapital für alle finanziellen Verpflichtungen, die sich für ihre Darlehensnehmer aus den Verträgen über Darlehen aus Eigenmitteln ergeben. Die obengenannte Bürgschaft ist auf 75 % des Gesamtbetrags der von der Bank aufgrund sämtlicher Darlehensverträge bereitgestellten Mittel beschränkt, und dient zur Deckung jeglicher Risiken von Projekten des öffentlichen Sektors. Bei Projekten des Privatsektors trägt die EIB das volle Geschäftsrisiko, die Bürgschaft deckt jedoch alle politischen Risiken ab.

Zu Artikel 5:

Hier werden die Verteilung von Erlösen und Erträgen von im Rahmen früherer Abkommen gewährter Sonderdarlehen an AKP-Staaten, ÜLG und die französischen Überseedepartements sowie die Modalitäten der Einzahlung, Gutschrift und Verwendung der Zinsen erläutert.

Zu Artikel 6:

In Artikel 6 wird festgelegt, für welche Verwaltungskosten der Europäischen Kommission Ersatz vorgesehen ist. Dies betrifft Kosten für „Unterstützungsmaßnahmen“, vor allem für die Durchführung der dezentralisierten Zusammenarbeit vor Ort sowie für Studien, Gutachten, Evaluierungen und Rechnungsprüfungen.

Zu Artikel 7:

Dieser Artikel listet die Modalitäten zur Festsetzung der Höhe und Zeitpunkt des Abrufs von Beiträgen der Mitgliedstaaten durch die EK auf, wobei die detaillierten Regeln für die Zahlung der Beiträge in einer Finanzregelung festgelegt werden sollen.

Zu Artikel 8:

Dieser Artikel setzt den Ausschuss für den Europäischen Entwicklungsfonds ein und setzt die Stimmgewichtung der Mitgliedstaaten fest. Österreich erhält 24 von 998 Stimmen. Die Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses wird einstimmig vom Rat beschlossen.

Zu Artikel 9:

Dieser Artikel setzt bei der EIB den Ausschuss für die Investitionsfazilität ein. Die Geschäftsordnung dieses Ausschusses wird einstimmig vom Rat beschlossen.

Zu Artikel 10:

Dieser Artikel sieht den einstimmigen Ratsbeschluss einer Durchführungsverordnung für den 11.EEF vor, der die Verordnungen über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds und über die Unterstützung für die ÜLG ersetzen soll und das Programmplanungs- und Beschlussfassungsverfahren verbessern und harmonisieren sowie besondere Verwaltungsverfahren für die afrikanische Friedensfazilität festlegen und geeignete Regelungen für Kooperationsprojekte zwischen den Regionen der Union in äußerster Randlage und den AKP Staaten und ÜLG ermöglichen soll.

Zu Artikel 11:

Die finanzielle Durchführung sowie die Rechnungsführung von Kommission und EIB werden genau definiert sowie Rechnungsprüfung und Entlastungsverfahren festgelegt.

Zu Artikel 12-15:

Diese Artikel enthalten vertragsrechtliche Regelungen bezüglich Vertragsüberprüfung, Übereinstimmung mit der Organisation und Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes, Ratifizierung, Inkrafttreten, Geltungsdauer sowie verbindliche Sprachfassungen.