6 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (1 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden und das Unterrichtspraktikumsgesetz aufgehoben wird (Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Aktuell entsprechen einige Bereiche im Dienst- und Besoldungsrecht nicht mehr den Anforderungen einer modernen (schulischen) Arbeitswelt und sind daher verbesserungswürdig. So ist es nicht mehr zeitgemäß, im Entgeltverlauf das Dienstalter so stark zu bewerten. Dadurch gelingt es nur schwer, engagierte, junge Menschen für den Lehrberuf zu gewinnen. Darüber hinaus gestalten sich die Rahmenbedingungen für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger, die wertvolle Impulse ins Schulwesen einbringen können, als wenig zufriedenstellend, weil ihre einschlägige berufliche Erfahrung nur in Ausnahmefällen nachhaltig im Regime der Vordienstzeitenanrechnung berücksichtigt werden kann, sodass ein Wechsel in den Schuldienst für diese Gruppe oft nicht attraktiv ist. Es wird die Entlohnungsstruktur daher grundlegend umgestaltet.

Die neue Ausbildungsarchitektur der Pädagoginnen- und Pädagogenausbildung soll in den dienstrechtlichen Bestimmungen Berücksichtigung finden.

Es besteht vielfach der Wunsch, die pädagogische Kernaufgabe deutlicher zu umschreiben und das Berufsbild den aktuellen Entwicklungen anzupassen und zu schärfen. Es werden daher insbesondere die pädagogischen Kernaufgaben ausführlich umschrieben. Durch ein System von Mentoring soll eine professionelle Begleitung des Berufseinstiegs sichergestellt werden.

Vielfach bestehende Differenzierungen zwischen dem Dienst- und Besoldungsrecht der Bundeslehrkräfte und der Landeslehrkräfte erscheinen inhaltlich nicht mehr angemessen und sollen daher durch ein weitgehend einheitliches Regelungsgefüge ersetzt werden, in dem lediglich auf einzelne schulartspezifische Besonderheiten Bedacht genommen wird; damit können auch Vereinfachungen erzielt und ein allfälliger schulartenübergreifender Einsatz unterstützt werden.

 

Mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzesentwurf sollen folgende Ziele verfolgt werden:

     -      Steigerung der Attraktivität des Lehrberufes im Sinne einer Weiterentwicklung und Modernisierung des öffentlichen Personal-, Organisations- und Verwaltungsmanagements zur Sicherstellung einer effektiven und effizienten Erbringung der öffentlichen Leistungen im Interesse des Gemeinwohls,

     -      Vereinheitlichung der unterschiedlichen Unterrichtsverpflichtungen,

     -      Vereinfachung und Vereinheitlichung der besoldungsrechtlichen Regelungen für LehrerInnen,

     -      Vereinfachung der Zulagensystematik bei Leitungsfunktionen,

     -      Schaffung attraktiver Eintrittsbedingungen für QuereinsteigerInnen,

     -      Fokussierung der Verwendung auf pädagogische Kernaufgaben einschließlich qualifizierter Beratungen und

     -      Berücksichtigung der neuen Ausbildungsarchitektur im Dienstrecht.

 

Die skizzierten Ziele sollen mit den nachstehend angeführten Maßnahmen erreicht werden:

1: Drehung der Gehaltskurve

Die Lebenseinkommenskurve wird derart gedreht werden, dass anstatt der zweijährlichen Steigerung es künftig 7 Entlohnungsstufen gibt. Durch die deutliche Anhebung des Einstiegsentgeltes und Abflachung der Entgelte zum Ende der Berufskarriere wird ein rascher und deutlicher Einkommensanstieg in der ersten Hälfte der Berufskarriere ermöglicht. Somit wird das Lebenseinkommen besser verteilt.

2: Erhöhung der Einstiegsgehälter

Das in den Entlohnungsgruppen l 2a 2 mit € 2025,10 bzw. in der Entlohnungsgruppe l 1 mit € 2.222,8 ausgewiesene Einstiegsentgelt wird bereits für Berufseinsteiger auf € 2.420,- erhöht. Für QuereinsteigerInnen mit einer langjährigen der Lehrerverwendung vorangehenden einschlägigen Berufspraxis soll durch die Anrechnung zusätzlicher Berufspraxisjahre eine attraktive Einstiegsmöglichkeit in den Lehrberuf eröffnet werden.

3: Schaffung einer einheitlichen Unterrichtsverpflichtung

Die Schaffung einer einheitlichen Unterrichtsverpflichtung von 24 Wochenstunden, von denen zwei Wochenstunden insbesondere im unmittelbaren Kontakt mit den Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten erbracht werden sollen, trägt den für den Bereich der Sekundarstufe 1 bestehenden einheitlichen Lehrplaninhalten Rechnung und erleichtert zugleich wechselseitige Verwendungen von Lehrkräften innerhalb der einzelnen Schularten. Zeitlichen Mehraufwendungen aufgrund von fachspezifischen Besonderheiten wird durch die Einführung von Fächervergütungen Rechnung getragen.

4: Erhöhung der Anrechnungen von Praxiszeiten

Eine Anrechnung von Praxiszeiten kann derzeit gemäß § 26 Abs. 3 VBG oder per Sondervertrag nur in geringem Ausmaß erfolgen. Durch gegenständliches Vorhaben werden über die ein Anstellungserfordernis darstellenden Praxiszeiten hinausgehend auch einschlägige Praxiszeiten berücksichtigt, die ein Zugangserfordernis für das Studium an der Pädagogischen Hochschule bilden. Darüber hinaus sollen – um den Einstieg in den Lehrberuf für Quereinsteiger attraktiver zu gestalten – einschlägige Berufspraxiszeiten im Ausmaß von bis zu zwölf Jahren Berücksichtigung finden.

5: Schaffung eines Instrumentariums für eine Begleitung des Berufseinstiegs durch Mentorinnen und Mentoren

Die 12-monatige Induktionsphase dient der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt. Die Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist durch eine Mentorin oder einen Mentor zu begleiten und hat mit dieser oder diesem zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten. Die Mentorin oder der Mentor hat die Vertragslehrperson in der Induktionsphase bei der Planung und Gestaltung des Unterrichts zu beraten, mit ihr deren Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren, sie im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und sie in ihrer beruflichen Entwicklung zu unterstützen. Die Mentorin oder der Mentor hat den Unterricht der Vertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu beobachten. Die Mentorin oder der Mentor hat ein Entwicklungsprofil der Vertragslehrperson in der Induktionsphase zu erstellen und bis spätestens fünf Monate vor Ablauf der Induktionsphase ein Gutachten zu deren Verwendungserfolg zu erstatten. Durch diese Maßnahme soll sichergestellt werden, dass der Berufseinstieg durch die Unterstützung der Mentorin bzw. des Mentors so leicht wie möglich vonstatten geht.

6: Schaffung einer einheitlichen Entlohnungsgruppe für alle Angehörigen des neuen Entlohnungsschemas

Für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst wird eine einheitliche Entlohnungsgruppe pd bestehen, welche die derzeitigen 14 zusammenführt.

7: Festlegung von Zeiten zur Erfüllung pädagogischer Kernaufgaben einschließlich qualifizierter Beratungen

Pädagogische Kernaufgaben sind unterrichtliche Aufgaben bestehend aus der Unterrichtserteilung und einer qualifizierten Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung sowie die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und der Lernzeiten, Korrektur schriftlicher Arbeiten, Evaluierung der Lernergebnisse, Reflexion und Evaluierung der eigenen Lehrleistung.

Die Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Vertragslehrperson beträgt 24 Wochenstunden. Davon sind 22 Wochenstunden unterrichtliche Aufgaben zu erbringen. Die Ausübung der Funktion einer Klassenvorständin bzw. eines Klassenvorstandes (Jahrgangsvorständin bzw. Jahrgangsvorstandes) sowie einer Mentorin bzw. eines Mentors, qualifizierte Beratungstätigkeiten und weitere Aufgaben im Sinne der Anlagen ist der Unterrichtserteilung im Ausmaß von jeweils einer Wochenstunde gleichzuhalten.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Durch das Vorhaben entstehen Mehrausgaben in den Finanzhaushalten des Bundes und der Länder.

 

Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt, die Haushalte der Länder erhöhen die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2042 um 1,01 % des BIP bzw. 5.429 Mio. € (zu Preisen von 2013) gegenüber dem Basisszenario der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013. Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind der 30-jährigen Budgetprognose entnommen.

 

Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen

0

0

8.472

29.287

44.286

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG. Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage gemeinsam mit dem Entschließungsantrag 57/A(E) in seiner Sitzung am 12. Dezember 2013 in Verhandlung genommen.

Der Ausschuss fasste einstimmig den Beschluss, den Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Niederösterreich, HR Hermann Helm, den Vorsitzenden der Lehrergewerkschaften, Paul Kimberger, den Vorsitzenden der Unabhängigen GewerkschafterInnen im Öffentlichen Dienst, Mag. Reinhart Sellner und Mag. Angela Weilguny vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur gemäß § 40 Abs. 1 GOG als Expertin und Experten den Beratungen beizuziehen.

Nach den Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Otto Pendl gaben die ExpertInnen einleitende Stellungnahmen ab. In der daran anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Elmar Mayer, Dr. Walter Rosenkranz, Dr. Harald Walser, Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Gabriela Moser, Dr. Johannes Jarolim, Erwin Preiner und Mag. Dr. Angelika Rosa Mlinar sowie die Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst Gabriele Heinisch-Hosek.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Otto Pendl und Mag. Wolfgang Gerstl einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu § 38 Abs. 2a, 3 und 6 VBG:

Hinsichtlich der Zuordnungsvoraussetzungen für Verwendungen im Bereich der fachtheoretischen Unterrichtsgegenstände soll auf die polyvalenten Studien in besonderer Weise Bedacht genommen werden, die für pädagogische und außerpädagogische Berufsfelder qualifizieren.

Zu § 38 Abs. 4 und § 100 VBG, § 3 Abs. 4 und § 32 Abs. 15 LVG, § 3 Abs. 4 und § 31 Abs. 10 LLVG:

Für die Möglichkeit der Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen im Wege des berufsbegleitend zu absolvierenden Masterstudiums wird ein Übergangszeitraum vorgesehen, der im Hinblick auf die Sicherstellung einer ausreichenden Anzahl von Bewerberinnen und Bewerbern erforderlich ist. Soweit Personen zur Verfügung stehen, die das Masterstudium bereits absolviert haben, werden diese im Regelfall als den Anforderungen in höherem Ausmaß entsprechend zu behandeln sein.

Zu § 38 Abs. 7 VBG, § 3 Abs. 7 LVG, § 3 Abs. 7 LLVG:

Durch die Einfügung wird klargestellt, dass sich diese Übergangsbestimmungen (nur) auf jene Konstellationen beziehen, für die in den zitierten Bestimmungen über die Einreihungsvoraussetzungen für l 1 und l 2a 2 entsprechende Verwendungen vorgesehen sind und in denen die dort für diese Verwendungen vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt werden.

Zu § 39a Abs. 3 VBG, § 6 Abs. 3 LVG, § 6 Abs. 3 LLVG:

Die Schulleitung hat über den Verwendungserfolg der Lehrkraft in der Induktionsphase zu berichten; das die Grundlage bildendende Gutachten der Mentorin oder des Mentors muss entsprechend früher vorliegen. Die Regelung über die Frist ist daher anzupassen.

Zu § 40a Abs. 3 und § 46e Abs. 2 Z 2 VBG, § 8 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 Z 1 LLVG:

Bezüglich der Erteilung von Unterricht auf der Sekundarstufe 2 bestehen in vielen Dienstrechtssystemen im OECD-Raum besondere Regelungen. In diesem Sinn soll der Unterricht in Unterrichtsgegenständen, die im geltenden Lehrverpflichtungssystem den beiden höchsten Lehrverpflichtungsgruppen I (zB Deutsch, Lebende Fremdsprache, Baukonstruktion, Rechnungswesen und Controlling) und II (zB Mathematik) zugeordnet sind, mit dem Gewichtungsfaktor 1,1 versehen werden. Eine Vertragslehrperson, die ausschließlich in solchen Unterrichtsgegenständen verwendet würde, erfüllt die 22stündige Unterrichtsverpflichtung im Sinne des § 40a Abs. 3 zweiter Satz durch den Einsatz im Ausmaß von 20 Wochenstunden; mit dem Instrument des Gewichtungsfaktors wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Einsatz regelmäßig nur teilweise in solchen Unterrichtsgegenständen erfolgt. Die Verpflichtung im Sinne des § 40a Abs. 3 dritter Satz bleibt unberührt. Korrespondierend dazu ist die Fächervergütung abzusenken. Mit dieser zweigliedrigen Maßnahme sind bis zum Jahr 2018 kumuliert Mehraufwendungen in Höhe von 1,24 Mio € verbunden.

Die besondere Aufgabenstellung an der eingegliederten Praxisschule soll im Rahmen der Beauftragungen gemäß § 40a Abs. 3 dritter Satz berücksichtigt werden.

Zu § 41 Abs. 2 und 4 VBG, § 9 Abs. 2 und 4 LVG, § 9 Abs. 2 und 4 LLVG:

Der aus wichtigen dienstlichen Gründen vorübergehend zulässige Einsatz außerhalb der Lehrbefähigung bzw. im Rahmen einer Mitverwendung wird ab einer Dauer von mehr als einem Semester bzw. einem Schuljahr an die Zustimmung der Lehrperson geknüpft.

Zu § 48 VBG, § 25 LVG, § 26 LLVG:

Anpassung an die Bestimmungen über die während der Ausbildungsphase berufsbegleitend zu absolvierenden Ausbildungen bzw. Studien.

Zu § 3 Abs. 3 LVG, § 5 Abs. 10 LVG, § 8 Abs. 3 LVG, § 3 Abs. 3 LLVG:

Zitatanpassungen.

Zu § 3 Abs. 5 LVG:

Im Berufsschulbereich soll generell die erforderliche Berufspraxis vor dem Studium zurückgelegt und das Studium berufsbegleitend absolviert werden können.

Zu § 8 Abs. 14a LVG:

Die zuständigen Organe sollen ermächtigt werden, die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen sowie von Schulbibliotheken als die Unterrichtsverpflichtung mindernd zu berücksichtigen. Diese Ermächtigung bezieht sich auch auf Vertragslehrpersonen an Berufsschulen; berufsschulspezifische Regelungen enthalten Abs. 18 und § 17 (wobei die Faktoren für die Komplexität der Berufsschule zu evaluieren sein werden).

Zu § 8 Abs. 18 LVG:

Die im § 8 Abs. 18 LVG enthaltene Ermächtigung, die Unterrichtsverpflichtung zu vermindern, ist bezüglich der Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung überholt, weil darauf nunmehr im Rahmen der Anlage zu § 8 LVG Bedacht genommen ist.

Zu § 17 Abs. 3 LVG:

Sprachliche Richtigstellung.

Zu § 2 Abs. 13 LLVG:

Dieser Absatz soll der Finanzierungs- und Kostenkontrolle dienen; Genehmigungskriterien werden erforderlichenfalls im Wege eines Erlasses festgelegt werden.

Zu § 8 Abs. 3 LLVG und Anlage zu § 8 Abs. 3 LLVG:

Auf die Erläuterungen zu § 40a VBG wird verwiesen. Die in der Anlage angeführten Funktionen betreffen insbesondere unter 1. die im „Altrecht“ mit Vergütungen (§ 61e GehG) abgegoltenen Kustodiate und unter 2. die Wahrnehmung von Aufgaben des Qualitätsmanagements auf Schulebene.

Zu § 8 Abs. 17a LLVG, § 20 Abs. 7 und 8 LLVG:

Auf die Erläuterungen zu § 40a Abs. 18 VBG (Administrator) wird verwiesen.

Zu §§ 17, 18 und 22 LLVG:

An land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen soll in Zukunft als neue leitende Funktion die Abteilungsvorstehung ermöglicht werden.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Otto Pendl, Mag. Wolfgang Gerstl mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, T, N) beschlossen.

Ein weiterer im Zuge der Debatte von den Abgeordneten Dr. Harald Walser und Mag. Dr. Angelika Rosa Mlinar eingebrachter Abänderungsantrag betreffend Artikel 2 Ziffer 9, Artikel 5 Ziffer 2 und Artikel 7 Ziffer 2 fand keine Mehrheit (dafür: G, T, N dagegen: S, V, F).

 

Ferner fand ein von der Abgeordneten Mag. Dr. Angelika Rosa Mlinar eingebrachter Abänderungs- bzw. Zusatzantrag betreffend Art. 2 § 44, 44a und 45b, Art. 5 § 8, 15, 16 und 22 nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (dafür: G, T, N dagegen: S, V, F).

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Otto Pendl, Mag. Wolfgang Gerstl einen selbständigen Entschließungsantrag gem. § 27 Abs. 3 GOG-NR betreffend Schwerpunkt innere Schulreform eingebracht, der mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, N, dagegen: G, T) beschlossen wurde.

 

Dieser selbständige Entschließungsantrag war wie folgt begründet:

„ Das BMUKK hält in einer Unterlage zur „Schulqualität Allgemeinbildung“ folgendes fest:

‚Die Qualität einer Schule zeigt sich letztlich daran, ob und in welchem Maße die Schüler/innen Lernerfahrungen machen und Lernergebnisse erzielen, die ihnen erlauben, Identität und Selbstwertgefühl auszubilden und fachliche, überfachliche, soziale und persönliche Kompetenzen zur aktiven Teilhabe an der Gesellschaft in Beruf und Privatleben zu entwickeln. Das Lernen und Lehren in Unterricht und Schule ist der Ort, an dem diese Erfahrungen und Kompetenzen – unterstützt und angeleitet durch das professionelle Wissen der Lehrkräfte – erworben werden sollen.‘

‚Die Lernerfahrungen, die Schüler/innen im Bereich Lernen und Lehren (…) bilden (…) das Innere der schulischen Arbeit, in dem sich die Qualität von Schule und Unterricht entscheidet.‘

Die Qualität von Schule hängt daher primär von inneren Faktoren, vor allem von der Qualität, Motivation und Engagement der Lehrkräfte, ab. Die vorliegende Novelle hat unter anderem das Ziel einer Fokussierung der Verwendung auf pädagogische Kernaufgaben und soll damit eine Steigerung der Qualität des Unterrichts mit sich bringen.

Der österreichischen Schule werden mit den Zielbestimmungen des Art. 14 Abs. 5a B-VG und § 2 SchOG vielfältige Ziele gesetzt und Aufgaben zugewiesen. Unter anderem sollen ‚sie die Jugend mit dem (…) für den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können ausstatten‘ und die Kinder und Jugendlichen befähigen ‚am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt teil zu nehmen‘.

Diese vielfältigen Zielsetzungen und Aufgaben erfordern gemeinsam mit den vielfältigen Begabungen, Wünschen, Vorstellungen und Interessen der Kinder, Jugendlichen und deren Eltern eine starke Individualisierung und Differenzierung im Unterrichtsangebot.“

 

Ein weiterer von den Abgeordneten Otto Pendl, Mag. Wolfgang Gerstl eingebrachter Entschließungsantrag betreffend Arbeitsplätze für Lehrerinnen und Lehrer wurde einstimmig beschlossen.

 

Die Begründung dieses Antrages lautete wie folgt:

„In der Praxis stehen den Lehrerinnen und Lehrern durch die bestehenden Lehrer- oder Konferenzzimmer der Schulen nicht ausreihend Arbeitsplätze zur Verfügung. Weiters haben sich die Rahmenbedingungen an den Schulen etwa Förderunterricht, Nachmittagsbetreuung etc. geändert. Um daher den neuen dienstrechtlichen Anforderungen und dem vielfach geäußerten Wunsch von Eltern, Schülerinnen und Schülern, aber auch vielen Lehrer/innen selbst, dass Lehrer/innen mehr Zeit an der Schule verbringen können, zu entsprechen, sollte sichergestellt werden, dass vermehrt Arbeitsplätze für Lehrerinnen und Lehrer zur Verfügung stehen.“

 

Ein Entschließungsantrag der Abgeordneten Otto Pendl, Mag. Wolfgang Gerstl betreffend Entlastung von Verwaltungsaufgaben wurde von den Mitgliedern des Verfassungsausschusses mit folgender Begründung einstimmig beschlossen:

„Verwaltungsaufgaben nehmen Lehrerinnen und Lehrer, insbesondere Schulleiterinnen und Schulleiter zeitlich sehr in Anspruch.

Zur stärkeren Fokussierung auf pädagogische Aufgaben ist es daher erforderlich, eine entsprechende Entlastung von Verwaltungsaufgaben zu erreichen.“

 

Ferner haben die Abgeordneten Otto Pendl, Mag. Wolfgang Gerstl einen selbständigen Entschließungsantrag betreffend Unterstützungssysteme eingebracht, der einstimmig beschlossen wurde.

Diesem Antrag lag folgende Begründung zugrunde:

„Es ist eine von Pädagoginnen und Pädagogen oftmals berichtete Wahrnehmung, dass den Schulen immer mehr gesellschaftliche Aufgaben übertragen werden, deren Lösung nicht primär die Kernaufgabe von Pädagoginnen und Pädagogen ist, sondern eine gemeinsame Aufgabe von Lehrer/innen und Eltern. So sind etwa Erziehungsaufgaben stärker als bisher in den Vordergrund gerückt.

Weitere Berichte umfassen Problembereiche wie etwa auffälliges Verhalten, Essstörungen, Probleme im Elternhaus oder Drogenmissbrauch. Um darauf eingehen zu können, ist es notwendig, der Schule die notwendige Unterstützung wie etwa durch Psychologinnen und Psychologen, Schulärztinnen und Schulärzte oder Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter zu geben.

Es ist daher erforderlich, neben einer verstärkten Einbindung der Eltern und Erziehungsberechtigten in Schulen auch entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um insbesondere im psychologischen und sozialen Bereich den Schülerinnen und Schülern Hilfestellungen geben zu können. Verwaltungspersonal, Schulärztinnen und Schulärzte, Schulpsychologen und Sozialarbeiter sollen am Schulstandort eingebunden sein, sodass sich alle Pädagoginnen und Pädagogen auf die eigentliche pädagogische Arbeit konzentrieren können.“

 

Schließlich beschloss der Verfassungsausschuss mit Stimmenmehrheit (dafür:  S, V, G, N dagegen: F, T) folgende Feststellungen:

„Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung das neue Dienstrecht der Pädagoginnen und Pädagogen nach dessen Inkrafttreten einer Evaluierung unterziehen. Weiters geht der Verfassungsausschuss davon aus, dass die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur in Abstimmung mit der Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst als einen Teil dieser Evaluierung eine Lehrer/innen-Arbeitszeitstudie der neu eintretenden LehrerInnen im neuen Dienstrecht in Auftrag gibt, welche mit dem Schuljahr 2015/16 eingeleitet und im Kalenderjahr 2018 fertig gestellt sein soll. In die Erstellung der Eckpunkte zur Arbeitszeitstudie soll der Dienstnehmer eingebunden werden.“

 


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.      dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

2.      die angeschlossene Entschließung betreffend Schwerpunkt innere Schulreform;

3.      die angeschlossene Entschließung betreffend Arbeitsplätze für Lehrerinnen und Lehrer;

4.      die angeschlossene Entschließung betreffend Entlastung von Verwaltungsaufgaben;

5.      die angeschlossene Entschließung betreffend Unterstützungssysteme

annehmen.

Wien, 2013 12 12

                                      Otto Pendl                                                                   Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann