17 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 98/A der Abgeordneten Otto Pendl, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Otto Pendl, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 17. Dezember 2013 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die im gegenständlichen Antrag enthaltenen Änderungen dienen vor allem der Rechtsbereinigung (Aufhebung jeweils einer obsoleten Übergangsbestimmung im GehG, im VBG und im RStDG). Im LDG 1984 wird ein fehlerhaftes Zitat berichtigt.

Finanzielle Auswirkungen

Die vorgesehenen Änderungen haben keine finanziellen Auswirkungen.

Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich

1.      hinsichtlich der Art. 1 bis 3 (GehG, VBG, RStDG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten) und

2.      hinsichtlich des Art. 4 (LDG 1984) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 21. Jänner 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Johann Singer, die Abgeordneten Christian Lausch, Mag. Albert Steinhauser, Otto Pendl, Mag. Wolfgang Gerstl sowie der Kanzleramtsminister Dr. Josef Ostermayer.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Otto Pendl, Johann Singer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Mit dem Entwurf wird der Gehaltsabschluss mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes für die Jahre 2014 und 2015 umgesetzt. Diese Umsetzung ergibt für das Jahr 2014 und für die Monate Jänner und Februar 2015 einen Mehraufwand von insgesamt ca. 227 Mio. €. Der weitere Mehraufwand für das Jahr 2015 wird von der Inflationsrate in den Monaten Oktober 2013 bis September 2014 abhängen.

Zu § 212a Abs. 5 RStDG:

Aus § 12a GehG geht nicht schlüssig hervor, wie der Ausdruck „höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe“ zwischen der Verwendungsgruppe A 1 und der Besoldungsgruppe Richteramtsanwärterin, Richteramtsanwärter, Richterin, Richter, Staatsanwältin oder Staatsanwalt zu verstehen ist. Ob damit die Abgrenzung zu einen Zeitpunkt (z. B. den der Überstellung) oder einem Zeitraum (z. B. die Summe der Entgelte während der gesamten Aktivlaufbahn) gemeint ist, an dem die Besoldung höher ist, oder welche Verwendungsgruppe höher ist (alle angeführten Gruppen bedürfen eines akademischen Studiums), ist nicht eindeutig.

Die Bestimmung stellt nun jedenfalls klar, dass die Fälle der Überstellung von Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 1 in die „richterliche und staatsanwaltschaftliche“ Besoldungsgruppe jedenfalls eine Überstellung in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe darstellen. Die Klarstellung gilt auch für ehemalige Vertragsbedienstete.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Otto Pendl, Johann Singer mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, T, N dagegen: F) beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

 

Wien, 2014 01 21

                                  Johann Singer                                                               Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann