20 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 81/A der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Mag. Wolfgang Gerstl, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 17. Dezember 2013 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Es sollen terminologische Anpassungen in Hinblick auf den Vertrag von Lissabon und das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 vorgenommen werden.

Zu Z 2 (Abschnitt A Z 5 des Teiles 2 der Anlage zu § 2), 3 (Abschnitt A Z 5 und Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu § 2) und 5 (Abschnitt L Z 15 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Die vorgesehenen Änderungen dienen der terminologischen Anpassung an den Vertrag von Lissabon.

Gemäß Art. 19 Abs. 1 EUV umfasst der „Gerichtshof der Europäischen Union“ Gerichtshof, Gericht und Fachgerichte; die bisherige Differenzierung in „Gerichtshof“ und „Gericht erster Instanz“ soll daher entfallen.

Zu Z 3 (Abschnitt G Z 7 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Die vorgesehene Änderung dient der Anpassung an die mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 29/2010, geschaffene Terminologie.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 21. Jänner 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Angela Lueger die Abgeordneten Sigrid Maurer, Dr. Reinhard Eugen Bösch, Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Mag. Dr. Angelika Rosa Mlinar, Mag. Gernot Darmann und Mag. Wolfgang Gerstl sowie der Bundesminister im Bundeskanzleramt Dr. Josef Ostermayer.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Peter Wittmann und Mag. Wolfgang Gerstl einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Allgemeines

Der Abänderungsantrag bezweckt vor allem die Neuordnung der Ministerialkompetenzen entsprechend den Vereinbarungen, die anlässlich der jüngst erfolgten Regierungsbildung getroffen wurden.

Die bedeutsameren unter diesen Änderungen sind die folgenden:

–      Der Bereich der Kunst und Kultur und des Kultus wird aus dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur in das Bundeskanzleramt übertragen;

–      der Bereich der Frauen- und Gleichstellungsangelegenheiten wird aus dem Bundeskanzleramt in das künftige Bundesministerium für Bildung und Frauen (bisher: Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur) übertragen;

–      die Angelegenheiten der Integration werden aus dem Bundesministerium für Inneres in das künftige Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (bisher: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten) übertragen;

–      der Bereich Familie und Jugend wird aus dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend in ein neues Bundesministerium für Familien und Jugend übertragen;

–      das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung wird mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zum Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vereinigt.

Zu einzelnen Bestimmungen

Zu einzelnen der vorgeschlagenen Regelungen ist zu bemerken:

Zu Z 2 (§ 15 u.a.) und 12 (Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Angelegenheiten der Integration wurden im Bundesministerium für Inneres unter Leitung eines Staatssekretärs von einer eigenen Sektion wahrgenommen. Sie sollen künftig in den Wirkungsbereich des – dementsprechend neu zu bezeichnenden – Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres fallen.

Im Bundesministeriengesetz waren diese Angelegenheiten bisher nicht geregelt, weshalb ein entsprechender Tatbestand zu schaffen ist. Die Zuständigkeiten anderer Ressorts bleiben davon unberührt.

Zu Z 3 (Überschriften zu §§ 16 bis 18):

Die Einführung von Überschriften dient der übersichtlicheren Gliederung des Abschnitts.

Zu Z 6 (Abschnitt A Z 5 des Teiles 2 der Anlage zu § 2), 7 (Abschnitt A Z 5 und Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu § 2) und 23 (Abschnitt M (neu) Z 15 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Die vorgesehenen Änderungen dienen der terminologischen Anpassung an den Vertrag von Lissabon.

Gemäß Art. 19 Abs. 1 EUV umfasst der „Gerichtshof der Europäischen Union“ Gerichtshof, Gericht und Fachgerichte; die bisherige Differenzierung in „Gerichtshof“ und „Gericht erster Instanz“ soll daher entfallen.

Zu Z 11 (Abschnitt A Z 13 bis 19 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Hiemit werden Tatbestände aus dem Bereich von Kunst, Kultur und Kultus als neue Z 14 bis 18 in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes übertragen. Z 13 (Angelegenheiten der Archive) wird in verkürzter Form einbezogen, da die bisher darin erwähnten Bundesmuseen (Z 16) nun ohnehin zum Bundeskanzleramt ressortieren.

Zu Z 19 (Abschnitt I (neu) Z 7 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Die vorgesehene Änderung dient der Anpassung an die mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 29/2010, geschaffene Terminologie.

Zu Z 26 (Abschnitt M (neu) Z 23 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):

Hier soll – im Zusammenhalt mit der Formulierung des Abschnitt A Z 16 (Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht …“) – klargestellt werden, dass die musealen Einrichtungen der Bundesmobilienverwaltung nicht zu den künftig zum Bundeskanzleramt ressortierenden Museen gehören.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann und Mag. Wolfgang Gerstl mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, T, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 01 21

                                  Angela Lueger                                                               Dr. Peter Wittmann

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann