21 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 82/A der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Dr. Reinhold Lopatka, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung – EuWO) geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Dr. Reinhold Lopatka, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 17. Dezember 2013 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Nach der Richtlinie 93/109/EG des Rates aus dem Jahr 1993 waren Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl des Europäischen Parlaments dazu verpflichtet, eine Bescheinigung der nach der nationalen Rechtsordnung des Herkunftsmitgliedstaates für den Informationsaustausch zuständigen Behörde vorzulegen. Aus der Bescheinigung hatte hervorzugehen, dass der Unionsbürger (die Unionsbürgerin) seines (ihres) passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen ist oder dass der Behörde ein solcher Verlust nicht bekannt ist. Nach der mit Richtlinie 2013/1/EU geänderten Fassung der Richtlinie aus dem Jahr 1993 fällt die Verpflichtung zur Einholung der Bescheinigung nunmehr den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates zu, in dem der Bewerber (die Bewerberin) kandidieren möchte. Die geplante Änderung des § 31 EuWO (Z 3 und 4 des Gesetzesentwurfs) stellt eine zwingend notwendige Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die geänderte Richtlinie dar. In der Praxis wird sich beim Vollzug des § 31 EuWO nichts ändern, weil das Bundesministerium für Inneres schon bisher die Ausstellung der Bescheinigung – auf Ersuchen der betroffenen Bewerberinnen und Bewerber – bei den Behörden der jeweiligen Herkunftsmitgliedstaaten in die Wege geleitet hat.

Mit dem neuen § 31 Abs. 7 EuWO wird die korrespondierende Regelung zur Regelung betreffend die Einholung von Bescheinigungen aus anderen Mitgliedstaaten in der innerstaatlichen Rechtsordnung verankert. Der Richtlinie entsprechend hat die Bundesministerin für Inneres binnen fünf Werktagen Bescheinigungen für in anderen Mitgliedstaaten kandidierende Österreicherinnen und Österreicher auszustellen. In der Praxis sollte die Einhaltung dieser Frist für das Bundesministerium für Inneres kein Problem darstellen. Überdies wird die Bundesministerin für Inneres entsprechend der Richtlinie verpflichtet, eine Kontaktadresse für die Ausstellung der Bescheinigungen den anderen Mitgliedstaaten bekanntzugeben.

Um eine verbesserte Personalisierung des Wahlrechts für die Mitglieder des Europäischen Parlaments zu erzielen, soll das Ausmaß der Vorzugsstimmen, die für eine Umreihung innerhalb einer Parteiliste an die erste Stelle erforderlich ist, auf 5 % herabgesetzt werden.

Aufgrund der bei der Nationalratswahl 2013 gemachten Erfahrungen bezüglich der portofreien Übermittlung von Wahlkarten aus dem Ausland wird das Layout der Rückseite der Wahlkarte nach intensiven Beratungen mit der Österreichische Post Aktiengesellschaft neuerlich geändert. Zwar ist es augenscheinlich, dass die Weiterleitung unfrankierter Wahlkarten aus dem Ausland aufgrund der schon bestehenden Hinweise für die ausländischen Postverwaltungen zum überwiegenden Teil klaglos funktioniert hat. Um die Zahl jener seltenen Einzelfälle weiter zu minimieren, in denen eine ausländische Postgeschäftsstelle die portofreie Entgegennahme der Wahlkarte versagt hat, werden in Hinkunft die postalischen Hinweise gemäß dem als Anlage 2, Rückseite, gesetzlich verankerten Vordruck zusätzlich auch auf Deutsch und Französisch abgedruckt (bisher hat die Wahlkarte lediglich einen Hinweis in englischer Sprache enthalten).

Schließlich sollen mit der beabsichtigten Gesetzesänderung auch einige Fristen, die in der Nationalrats-Wahlordnung 1992 bereits im Vorfeld zur Nationalratswahl 2013 angepasst worden sind, „nachgezogen“ werden. Die Befristungen für die Ausfolgung der Abschriften des Wählerverzeichnisses (Z 1 des Gesetzesentwurfs), die Zustellung der amtlichen Wahlinformationen (Z 2 des Gesetzesentwurfs) und die Festsetzung von Wahlsprengeln, Wahllokalen, Verbotszonen sowie der Wahlzeit (Z 5 des Gesetzesentwurfs) haben sich gut bewährt und sollten auch bei Europawahlen gelten.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 21. Jänner 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter  Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl die Abgeordneten Mag. Daniela Musiol und Mag. Harald Stefan sowie die Bundesministerin für Inneres Mag. Johanna Mikl-Leitner.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Peter Wittmann und Mag. Wolfgang Gerstl einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

 

„Mit der Erweiterung des Initiativantrages 82/A soll Folgendes bewirkt werden:

-       Bei Europawahlen wird es in Hinkunft möglich sein, dass Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, durch Wählerinnen und Wähler, aber auch durch von diesen beauftrage Überbringerinnen und Überbringer, nicht notwendigerweise bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde oder in einem Wahllokal, das in den Zuständigkeitsbereich dieser Bezirkswahlbehörde fällt, hinterlegt werden müssen, sondern am Wahltag in einem beliebigen Wahllokal in Österreich und auch bei einer beliebigen Bezirkswahlbehörde abgegeben werden können.

-       Die Verankerung einer Sofortmeldung für die Weitergabe der Ergebnisse von Vorzugsstimmen wird es ermöglichen, dass die Öffentlichkeit zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt als bisher über die auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen informiert werden kann, als dies bisher der Fall war. Die Bekanntgabe eines – vorläufigen – Vorzugsstimmenergebnisses wird bereits in der Mitte der Woche nach dem Wahltag möglich sein.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann und Mag. Wolfgang Gerstl mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, T dagegen: F, G, N) beschlossen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 01 21

                           Mag. Wolfgang Gerstl                                                        Dr. Peter Wittmann

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann