Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-      Ermöglichung der Durchführung von „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudien an der Universität für Weiterbildung Krems.

-      Um national und international kompetitiv zu sein und die an der Universität für Weiterbildung Krems vorhandene wissenschaftliche Infrastruktur bestmöglich nutzen zu können, soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, an der Universität für Weiterbildung Krems zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudien („PhD“-Studien) nach internationalen Standards einzurichten.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Einrichtung von „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudienprogrammen.

 

Wesentliche Auswirkungen

Die Kostentragung der Einrichtung von „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudien erfolgt durch die Universität für Weiterbildung Krems, weshalb keine zusätzlichen finanziellen Aufwendungen für den Bund zu erwarten sind.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004) geändert wird

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Erhöhung der Anzahl der Bildungsabschlüsse an Universitäten, Fachhochschulen und Privatuniversitäten, unter Berücksichtigung der Kapazitäten in den Studien, wobei die soziale Herkunft der Studierenden die soziale Struktur der Bevölkerung widerspiegeln soll.“ der Untergliederung 31 Wissenschaft und Forschung bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Universität für Weiterbildung Krems führt seit mehreren Jahren zum Zwecke der Rekrutierung und Qualifizierung des eigenen wissenschaftlichem Nachwuchses in Kooperation mit anderen österreichischen und ausländischen Universitäten erfolgreich Doktoratsstudien durch, deren Träger jedoch auf Grund der bestehenden rechtlichen Vorschriften im DUK-Gesetz 2004 die Partneruniversitäten sind. Die Betreuung findet weitgehend durch Professorinnen und Professoren der Universität für Weiterbildung Krems statt. Die Verleihung des entsprechenden akademischen Grades erfolgt durch eine Partneruniversität. Derartige institutionalisierte Kooperationen bestehen bisher für die Bereiche Biomedizin, Bildungswissenschaften und die Politische Kommunikation.

Um national und international kompetitiv zu sein und die am Campus Krems vorhandene wissenschaftliche Infrastruktur bestmöglich nutzen zu können, soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, an der Universität für Weiterbildung Krems zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudien („PhD“-Studien) nach internationalen Standards einzurichten. Die tatsächliche Anzahl der „PhD“-Studierenden an der Universität für Weiterbildung Krems kann nicht vorhergesagt werden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Beibehaltung der bestehenden Rechtslage und somit keine Berechtigung als Träger von „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudien auftreten zu können.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Evaluierungsunterlagen und -methode: Begleitung und Evaluierung im Rahmen der Leistungsvereinbarungen und der diesbezüglichen Begleitgespräche durch die zuständige Universitätsabteilung

 


 

Ziele

 

Ziel 1: Ermöglichung der Durchführung von „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudien an der Universität für Weiterbildung Krems.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Verleihung des akademischen Grades „PhD“ durch die Universität für Weiterbildung Krems: 0

Verleihung des akademischen Grades „PhD“ durch die Universität für Weiterbildung Krems: > 0

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Einrichtung von „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudienprogrammen.

Beschreibung der Maßnahme:

Festlegung der „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudien in der Leistungsvereinbarung zwischen Universität und Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.

 

Akkreditierung des jeweiligen Studienprogrammes in sinngemäßer Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des HS-QSG.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Anzahl der durch die Universität für Weiterbildung Krems eingerichteten „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudien: 0

Anzahl der durch die Universität für Weiterbildung Krems eingerichteten „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudien: > 0

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gleichstellung von Frauen und Männern

Bildung, Erwerbstätigkeit und Einkommen

-       Bildung: ab 10 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist

-       Erwerbstätigkeit: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist

-       Einkommen: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist

Gleichstellung von Frauen und Männern

Öffentliche Einnahmen

-       Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr

-       Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.