Erläuterungen

Allgemeiner Teil

An der Universität für Weiterbildung Krems werden seit mehreren Jahren zum Zwecke der Rekrutierung und der Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses in Kooperation mit anderen österreichischen und ausländischen Universitäten erfolgreich Studierende in Doktoratsstudien betreut. Der Träger dieser Studien (insbesondere hinsichtlich der Curricula-Beschlüsse und der Verleihung der akademischen Grade) sind jedoch auf Grund der bestehenden rechtlichen Vorschriften im DUK-Gesetz die Partneruniversitäten. Die Betreuung findet weitgehend durch Professorinnen und Professoren der Universität für Weiterbildung Krems statt. Die Verleihung des entsprechenden akademischen Grades erfolgt durch eine Partneruniversität. Derartige institutionalisierte Kooperationen bestehen bisher für die Bereiche Biomedizin, Bildungswissenschaften und Politische Kommunikation.

 

Ein wichtiger Faktor für die Qualität in Forschung und Lehre ist die Qualifizierung von wissenschaftlichem Personal und die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Um national und international kompetitiv zu sein und die am Campus Krems vorhandene wissenschaftliche Infrastruktur bestmöglich nutzen zu können, soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, an der Universität für Weiterbildung Krems zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudien („PhD“-Studien) nach internationalen Standards einzurichten.

 

Hinter dem Begriff „PhD“ steht sowohl national als auch international klar das Konzept einer wissenschaftlichen Forschungslaufbahn, was das gegenständliche Vorhaben unterstützt. Da die Universität für Weiterbildung Krems die Europäische Charta für Forscher und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschern unterfertigt und implementiert hat, haben bereits sämtliche in diesen beiden Dokumenten getroffenen Kriterien und Standards Gültigkeit. Dies sind etwa:

             - „PhD“-Studierende haben eine wissenschaftliche Laufbahn im Auge.

             - „PhD“-Studierende werden von einer/einem oder mehreren WissenschafterInnen intensiv betreut.

             - „PhD“-Studierende arbeiten an einem definierten Thema mit einem klaren Zeithorizont und in einem Forschungszusammenhang von anerkannt hoher internationaler wissenschaftlicher Qualität.

             - „PhD“-Studierende sind in der Regel in ein aktives Forschungsteam eingebunden und genießen eine strukturierte Ausbildung.

             - „PhD“-Studierende verfügen über ein ordentliches Diplom- bzw. Masterstudium.

             - „PhD“-Studierende werden für ihre Tätigkeit bezahlt und sind sozial abgesichert.

             - Das „PhD“-Studium dauert mindestens drei Jahre.

 

Das jeweils einzurichtende „PhD“-Studium ist in den zwischen dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und der Universität für Weiterbildung Krems abzuschließenden Leistungsvereinbarungen festzulegen. Die einzelnen Programme haben sich einer Studiengangsakkreditierung gemäß den entsprechenden Bestimmungen des HS-QSG zu unterziehen. Die Akkreditierungsentscheidungen sind samt Begründung zu veröffentlichen.

 

Eine externe Evaluierung sämtlicher „PhD“-Programme in Zusammenhang mit der intendierten Zielerreichung der Steigerung der wissenschaftlichen Qualität erfolgt unabhängig von den Audits gemäß HS-QSG in Kooperation zwischen der Universität für Weiterbildung Krems und dem dafür zuständigen Bundesministerium nach acht Jahren nach Einrichtung des ersten „PhD“-Studiums. Der genaue Zeitpunkt ist in einer Leistungsvereinbarung festzulegen.

 

Sämtliche Leistungen (Personal, Akkreditierungs- und Evaluierungskosten) sind aus Eigenmitteln der Universität für Weiterbildung Krems bereitzustellen.

 

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Änderung des DUK-Gesetzes ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, in der geltenden Fassung.

 

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 2 Z 6):

Durch diese Gesetzesbestimmung wird die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ausdrücklich in den Aufgabenbereich der Universität für Weiterbildung Krems aufgenommen. Unter „wissenschaftlichem Nachwuchs“ sind Studierende des Doktoratsstudiums zu verstehen (siehe § 51 Abs. 2 Z 12 Universitätsgesetz 2002).

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 1):

Diese Regelung, die bisher lediglich die Einrichtung von Universitätslehrgängen vorsah, wird dahingehend erweitert, dass der wissenschaftliche Nachwuchs ein „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudium an der Universität für Weiterbildung Krems absolvieren kann.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 1a bis 1d):

In diesen Normen wird festgelegt, dass der wissenschaftliche Nachwuchs an der Universität für Weiterbildung Krems ein „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudium absolvieren kann, welches mindestens drei Jahre dauert und für welches der akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, verliehen werden kann.

Zur Gewährleistung einer externen Qualitätssicherung werden die entsprechenden Bestimmungen des HS-QSG herangezogen. Die einzurichtenden „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudien benötigen daher eine Studiengangsakkreditierung wie sie bei Privatuniversitäten vorgesehen ist.

Um zu prüfen, ob die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses mit der Maßnahme der Einrichtung von „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudien unterstützt wird, soll acht Jahre nach Einrichtung eine Evaluierung durchgeführt werden.