Textgegenüberstellung
Änderung des DUK-Gesetzes 2004
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Wirkungsbereich und Aufgaben § 4. (1) … (2) Die Universität für Weiterbildung Krems erfüllt im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere folgende Aufgaben: 1. Entwicklung und Durchführung von Universitätslehrgängen; 2. Wissenschaftliche Forschung zur Unterstützung der Lehre in den Universitätslehrgängen; 3. Entwicklung zu einem mitteleuropäischen Kompetenzzentrum für Weiterbildung mit besonderer Berücksichtigung von Aspekten der Erweiterung der Europäischen Union; 4. Berücksichtigung neuer Lehr- und Lernformen, insbesondere auch der Fernlehre; 5. Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems zur Qualitäts- und Leistungssicherung. (3) … (5) … . |
Wirkungsbereich und Aufgaben § 4. (1) … (2) Die Universität für Weiterbildung Krems erfüllt im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere folgende Aufgaben: 1. Entwicklung und Durchführung von Universitätslehrgängen; 2. Wissenschaftliche Forschung zur Unterstützung der Lehre in den Universitätslehrgängen; 3. Entwicklung zu einem mitteleuropäischen Kompetenzzentrum für Weiterbildung mit besonderer Berücksichtigung von Aspekten der Erweiterung der Europäischen Union; 4. Berücksichtigung neuer Lehr- und Lernformen, insbesondere auch der Fernlehre; 5. Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems zur Qualitäts- und Leistungssicherung; 6. Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. (3) … (5) … . |
Organisation und Studien § 5. (1) Die studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 gelten mit der Maßgabe, dass an der Universität für Weiterbildung Krems nur Universitätslehrgänge für Weiterbildung angeboten werden.
(2) … (3) … . |
Organisation und Studien § 5. (1) Die studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 gelten mit der Maßgabe, dass an der Universität für Weiterbildung Krems Universitätslehrgänge und „Doctor of Philosophy“-Doktoratsstudien („PhD“-Studien) gemäß § 5 Abs. 1a bis 1d angeboten werden. (1a) Zur Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses können „PhD“-Studien eingerichtet werden. Die Dauer dieser Studien beträgt mindestens drei Jahre. (1b) Den Absolventinnen und Absolventen ist nach positivem Abschluss eines „PhD“-Studiums der akademische Grad „Doctor of Philosophy“, abgekürzt „PhD“, zu verleihen. (1c) Die Einrichtung eines „PhD“-Studiums bedarf einer Studiengangsakkreditierung gemäß §§ 18 ff und 24 ff des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG), BGBl. I Nr. 74/2011. (1d) Acht Jahre nach Einrichtung des „PhD“-Studiums hat eine Evaluierung hinsichtlich § 4 Abs. 2 Z 6 stattzufinden. (2) … (3) … . |