Vorblatt

 

Ziele

 

- Bekämpfung bzw. Begrenzung der negativen Auswirkungen des illegalen und verantwortungslosen Waffenhandels auf Stabilität, Sicherheit und Menschenrechte, nachhaltige Wirtschafts- und Entwicklungspolitik.

- Schaffung international zumindest annähernd ähnlicher Wettbewerbsbedingungen für die österreichische Waffen- und Verteidigungsgüterindustrie.

- Weiterführung des traditionellen Engagements Österreichs in den Bereichen Abrüstung, Rüstungskontrolle und Stärkung des humanitären Völkerrechts.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Ratifikation des ATT

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union, da der Waffenhandelsvertrag unter anderem Maßnahmen vorsieht, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. In diesem Zusammenhang kann beispielhaft die Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/47/EU, ABl. Nr. L 31 vom 31.01.2013 S. 43 erwähnt werden. Da die Kompatibilität von Waffenhandelsvertrag und EU-Acquis gegeben ist, stehen die vorgesehenen Regelungen im Einklang mit dem Unionsrecht.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Waffenhandelsvertrag (Arms Trade Treaty)

 

Einbringende Stelle:

BMeiA

Laufendes Finanzjahr:

2014

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Durch die unregulierte und weite Verbreitung konventioneller Waffen kommen weltweit jährlich Hundertausende Menschen zu Tode oder zu Schaden. Interne und internationale Konflikte werden durch den Einsatz konventioneller Waffen ermöglicht, verschärft und verlängert und damit die internationale Sicherheitslage beeinträchtigt. Konventionelle Waffen gelangen auch an die organisierte Kriminalität sowie Terroristen. Die vorgenannten Umstände führen zu einer mit unter massiven Beeinträchtigung menschlicher Sicherheit und wirtschaftlicher Entwicklung. Durch das Fehlen internationaler Exportkontrollstandards für konventionelle Waffen werden die genannten Tendenzen gefördert, für die Hersteller konventioneller Waffen ergeben sich unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen.

 

Österreich hat den mehr als 7-jährigen Prozess zur Aushandlung des ATT nachdrücklich unterstützt. Österreich verfolgt damit sein traditionelles Engagement in den Bereichen Abrüstung, Rüstungskontrolle und Stärkung des humanitären Völkerrechts. Für die österreichische Waffen- und Verteidigungsgüterindustrie soll der ATT international zumindest annähernd ähnliche Wettbewerbsbedingungen schaffen. Österreich hat sich gemeinsam mit seinen EU-Partnern sowie anderen Staaten und Nichtregierungsorganisationen für einen Vertrag eingesetzt, der hohe Standards enthält. Die höheren Exportkontrollstandards von EU und Österreich bleiben weiter aufrecht.

 

in Österreich sehen sowohl das Kriegsmaterialgesetz als auch das Außenwirtschaftsgesetz die Berücksichtigung von Parametern wie internationale Verpflichtungen Österreichs und Embargos, das Bestehen oder die Gefahr eines bewaffneten Konfliktes oder gefährlicher Spannungen in einer Region sowie Menschenrechtskriterien vor. Kriegsmaterialgesetz (KMG) und Außenwirtschaftsgesetz (AußWG) entsprechen den Bestimmungen des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern, ABl. Nr. L 335 vom 13.12.2008 S. 99.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die o.a. Entwicklungen würden sich bei Nichtzustandekommen des ATT unverändert fortsetzen und weiter an Dynamik zunehmen. Ein Abseitsstehen Österreichs von Bemühungen, den internationalen Waffenhandel internationalen Regeln zu unterwerfen, wäre national und international nicht zu vermitteln und daher undenkbar.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2016

Der ATT sieht die Abhaltung einer ersten Konferenz der Vertragsstaaten spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Vertrages vor. Optimistischer Weise ist mit einem Inkrafttreten des ATT 2014 zu rechnen, sodass diese Konferenz 2015 stattfinden dürfte.

 

Relevant für die Evaluierung werden v.a. die Anzahl und (gemessen an Ex- und Importen) die Bedeutung der Staaten sein, die Vertragsparteien des ATT geworden sind. D.h. in wie weit die angestrebte Universalisierung des ATT fortgeschritten sein wird. Daten werden vom ATT-Sekretariat zur Verfügung gestellt und im Rahmen der EU internen Abstimmung diskutiert werden. Darüber hinaus wird auf die Daten des regulären Berichtswesens des BMeiA zurückgegriffen werden können. Daten zu den österreichischen Ex- und Importzahlen sind wie bisher von den federführenden Ressorts BMWFJ (AußWG) und BMI (KMG) zur Verfügung zu stellen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Bekämpfung bzw. Begrenzung der negativen Auswirkungen des illegalen und verantwortungslosen Waffenhandels auf Stabilität, Sicherheit und Menschenrechte, nachhaltige Wirtschafts- und Entwicklungspolitik.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit gibt es keine internationalen Regeln für den Handel mit konventionellen Waffen.

Es wird bei der Beurteilung der Entwicklung bis zum Evaluierungszeitpunkt auf die dem ATT-Sekretariat vorliegenden Zahlen, die Ergebnisse der 1. ATT-Staatenkonferenz sowie Zahlenmaterial und Bewertungen von im Bereich engagierten Nichtregierungsorganisationen (etwa Internationales Komitee vom Roten Kreuz, Saferworld, Amnesty International) zurück zu greifen sein.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

Das Vorhaben trägt zur Erreichung des Wirkungsziels 2 "Sicherstellung der außen- und sicherheitspolitischen sowie der europa- und wirtschaftspolitischen Interessen Österreichs in Europa und der Welt [....]" der UG 12 bei.

 

Ziel 2: Schaffung international zumindest annähernd ähnlicher Wettbewerbsbedingungen für die österreichische Waffen- und Verteidigungsgüterindustrie.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Österreichische Unternehmen beklagen immer wieder eine im Vergleich zu anderen Staaten zu strikte Exportkontrollpolitik Österreichs.

Anhand von Rückmeldungen seitens der Wirtschaft und des Stands der ATT-Universalisierung soll die Frage gleicher Wettbewerbsbedingungen evaluiert werden.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

Das Vorhaben trägt zur Erreichung des Wirkungsziels 2 "Sicherstellung der außen- und sicherheitspolitischen sowie der europa- und wirtschaftspolitischen Interessen Österreichs in Europa und der Welt [....]" der UG 12 bei.

 

Ziel 3: Weiterführung des traditionellen Engagements Österreichs in den Bereichen Abrüstung, Rüstungskontrolle und Stärkung des humanitären Völkerrechts.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Anzahl der Staaten, die ATT zugestimmt haben: 154 Ja-Stimmen.

Für das Inkrafttreten des ATT ist die Hinterlegung von Ratifikationsurkunden durch mindestens 50 Staaten erforderlich. Die Zahl sollte bis zum Evaluierungszeitpunkt erreicht sein.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

Das Vorhaben trägt zur Erreichung des Wirkungsziels 2 "Sicherstellung der außen- und sicherheitspolitischen sowie der europa- und wirtschaftspolitischen Interessen Österreichs in Europa und der Welt [....]" der UG 12 bei.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Verhandlung des ATT, Unterzeichnung des ATT bei der Unterzeichnungszeremonie am 3. Juni 2013 sowie Ratifikation des ATT.

Beschreibung der Maßnahme:

Österreich hat sich in den vergangenen Jahren nachdrücklich für einen ATT eingesetzt, der hohen Standards entspricht. Nachdem der Verhandlungsprozess auf Grundlage der Ergebnisse der letzten Staatenkonferenz im März 2013 durch Beschluss der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden konnte, hat Österreich in der ersten Gruppe der Unterzeichnerstaaten bei der feierlichen Zeremonie am 3. Juni 2013 in New York den Vertrag unterfertigt. Nunmehr soll die Ratifikation durch Österreich erfolgen (voraussichtlich 1. Halbjahr 2014).

 

Durch frühzeitige Unterfertigung und Ratifikation des ATT durch Österreich soll zur Universalisierung der ATT-Regelungen beigetragen werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

ATT-Text liegt ab 3. Juni 2013 bis zum Inkrafttreten des Vertrages in New York zur Unterschrift durch Staaten auf. Bisher haben mehr als hundert Staaten den ATT unterzeichnet, es liegen bisher 7 Ratifikationen vor.

Unterfertigung und Ratifikation des ATT durch Österreich. Ziel für Österreich ist es, in bilateralen Kontakten möglichst viele Staaten zur Unterzeichnung am 3. Juni (hat Signalwirkung) und zur Ratifikation zu bewegen.


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Waffenhandelsvertrag (ATT) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Er hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, wonach dieser Staats­vertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch den Vertrag keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Der Vertrag wurde durch Österreich am 3. Juni 2013 unterzeichnet. Der Vertrag wird 90 Tage nach Hinterlegung der 50. Ratifikationsurkunde in Kraft treten. Da der Vertrag Materien berührt, die in den alleinigen Zuständigkeitsbereich der EU fallen, die EU aber nicht selbst Vertragspartei werden kann, ist für die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden der EU-Mitgliedstaaten die Ermächtigung des Rates erforderlich. Der Entwurf des Ratsbeschlusses vom 17. Juli 2013 Zl. 12178/13 wird derzeit im Europaparlament behandelt. Österreich wird seine Ratifikations­urkun­de ehestmöglich hinterlegen und gleichzeitig die vorläufige Anwendung der Art. 6 und 7 des Vertrages gemäß dessen Art. 23 erklären.

Der ATT stellt erstmals internationale Regeln für den Handel mit konventionellen Waffen auf. Damit soll der ATT einen Beitrag zur Bekämpfung bzw. Begrenzung der negativen Auswirkungen des illegalen und verantwortungslosen Waffenhandels auf Stabilität, Sicherheit und Menschenrechte, aber auch auf nachhaltige Wirtschafts- und Entwicklungspolitik leisten. Der ATT enthält jedoch kein Waffenverbot und auch keine Verpflichtung, bestehende Waffen zu zerstören. Das Recht auf Selbstverteidigung gemäß Art. 51 der Satzung der Vereinten Nationen bleibt durch den Vertrag unberührt.

Das vom Vertrag vorgegebene Regelungswerk entspricht durchaus den Vorstellungen eines robusten Vertrages, wie sie von Österreich und den EU-Partnern eingefordert wurden. So werden Waffenexporte bei massiven Verstößen gegen humanitäres Völkerrecht und Menschenrechte verboten, bei Exportentscheidungen sind Kriterien wie die Auswirkungen auf Frieden und Sicherheit, Weiterleitungsgefahr (inklusive Informationsaustausch zu Korruption) oder geschlechtsspezifische Gewalt zu berücksichtigen.

Der Vertrag enthält außerdem Transparenzregeln. Vertragsänderungen werden nach erfolgloser Konsensfindung mit Dreiviertelmehrheit möglich sein. Der Vertrag wird 90 Tage nach der Hinterlegung der 50. Ratifikationsurkunde in Kraft treten. Der Vertrag sieht die Einrichtung eines Sekretariats vor, das eine minimale Struktur aufweisen und damit nicht kostenintensiv sein soll. Für die Ansiedlung des Sekretariat liegen Angebote der Schweiz (Genf), von Trinidad und Tobago (Port of Spain) und Österreich (Wien) vor.

Aufgrund entsprechender textlicher Änderungen ist die Kompatibilität von ATT und EU-Acquis (insbes. hinsichtlich der Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/47/EU, ABl. Nr. L 31 vom 31.01.2013 S. 43) und der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 in der Fassung der Richtlinie 2008/51/EG, ABl. Nr. L 179 vom 08.07.2008 S.5 gewährleistet, sodass auch die in Umsetzung dieser EU-Regelungen ergangenen österreichischen Normen (insbes. das Außenwirtschaftsgesetz 2011 – AußWG 2011, BGBl. I Nr. 26/2011, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2013, das Kriegsmaterialgesetz – KMG, BGBl. Nr. 540/1977, zuletzt geändert durch das BGBl. Nr. 161/2013, und das Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 161/2013) unverändert beibehalten werden können. Die höheren Exportkontroll-Standards Österreichs und der EU werden durch den ATT nicht berührt und bleiben weiter aufrecht.

Österreich wird so wie die EU-Partner und andere Unterstützer des ATT den Text im Sinne hoher Standards auslegen. So werden nach österreichischer Praxis alle Vertragsbestimmungen – sofern nicht vom Vertrag ohnehin vorgesehen – auch auf Munition, Bestandteile und Komponenten angewendet werden. Nach österreichischer Auffassung kann der Vertrag nicht nur entgeltliche Überlassungen von konventionellen Waffen, sondern auch Leihgaben und Geschenke umfassen. Die Abwägung von schweren Menschenrechtsverletzungen mit anderen Umständen (wie die allfälligen positiven Auswirkungen eines Exports auf Frieden und Sicherheit) wird von Österreich abgelehnt. Die im ATT vorgesehenen Berichtspflichten werden im Sinne einer Veröffentlichungspflicht von summarischen Daten ausgelegt.

Mittel- bis langfristig ist zu hoffen, dass der ATT durch seine breite Anwendung durch einen großen Teil der Staatengemeinschaft universelle Geltung erlangen wird und auch Skeptiker wie Russland, China und Indien sich dem Regelungswerk unterwerfen werden. Positiv ist in diesem Zusammenhang zu vermerken, dass die USA für den Vertrag gestimmt und diesen unterzeichnet haben. Für die österreichische Waffen- und Verteidigungsgüterindustrie sollte der ATT international zumindest annähernd ähnliche Wettbewerbsbedingungen schaffen.

Der Vertrag ist in den sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen authentisch.

Besonderer Teil

Zur Präambel (einschließlich Grundsätzen):

Die Präambel verweist auf die Satzung der Vereinten Nationen, völkerrechtliche Grundsätze sowie die Beweggründe, die konstitutiv für das Zustandekommen des Vertrages waren (zu nennen ist hier beispielsweise die Tatsache, dass Frauen und Kinder eine Mehrheit der Opfer bewaffneter Gewalt darstellen). Die Präambel enthält in Paragraph 12 auch einen Verweis darauf, dass Staaten durch diesen Vertrag nicht daran gehindert werden, zusätzliche wirksame Maßnahmen beizubehalten und zu ergreifen, um Ziel und Zweck dieses Vertrages zu fördern. Paragraph 13 der Präambel behandelt u.a. Handel, Eigentum und Gebrauch von bestimmten konventionellen Waffen für kulturelle, geschichtliche und sportliche Betätigung und stellt damit u.a. sicher, dass das Heeresgeschichtliche Museum seine internationale Tätigkeiten für Ausstellungszwecke wie bisher durchführen kann.

Teil der Präambel sind die Grundsätze, die nur politisch verbindlichen Charakter haben und die u.a. höhere nationale Standards zulassen und auf die Bedeutung von Regionalorganisationen verweisen.

Zu Art. 1:

Ziel des Vertrages ist es, internationale Regelungen für den grenzüberschreitenden Handel mit konventionellen Waffen zu schaffen. Des Weiteren soll der unerlaubte Handel mit konventionellen Waffen unterbunden und die Umleitung konventioneller Waffen zu unerwünschten Zwecken oder an unerwünschte Abnehmer verhindert werden. Dieses Regelungsziel stellt ein völkerrechtliches Novum dar. Der Vertrag soll einen Beitrag zu Frieden und Sicherheit, Minderung menschlichen Leids, internationaler Zusammenarbeit und Transparenz leisten.

Zu Art. 2:

Der Artikel umschreibt den Anwendungsbereich des Vertrages hinsichtlich der erfassten Güter und Aktivitäten.

Die in Artikel 2 genannten Güter und Aktivitäten werden in Österreich bereits durch das Kriegsmaterialgesetz (BGBl. Nr. 540/1977 idgF) und das Außenwirtschaftsgesetz (BGBl. I Nr. 26/2011 idgF) erfasst.

Absatz 1 nennt in den lit. a bis g die sieben Kategorien des VN-Waffenregisters (Kampfpanzer, gepanzerte Kampffahrzeuge, großkalibrige Artilleriesysteme, Kampfflugzeuge, Angriffshubschrauber, Kriegsschiffe, Flugkörper und Abschusseinrichtungen für Flugkörper) und in lit. h Klein- und Leichtwaffen. Munition sowie Teile und Komponenten sind in gesonderten Artikeln (3 und 4) erfasst, unterliegen aber mit Ausnahme von Artikel 11 (Umleitungsgefahr) den gleichen Genehmigungsvoraussetzungen wie die in Artikel 2 genannten Güter. Damit ist die Anwendbarkeit der Verbotstatbestände des Artikels 6 und der in Artikel 7 niedergelegten Goldenen Regel (Versagung der Ausfuhrgenehmigung bei erheblicher Gefahr schwerer Verletzungen von humanitärem Völkerrecht und Menschenrechten) sichergestellt.

Absatz 2 nennt die als „Transfer“ bezeichneten Aktivitäten des grenzüber­schreitenden Handels, die den Bestimmungen des Vertrages unterliegen (Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Umladung, Vermittlung). Darunter können nach der Auffassung Österreichs und einer Mehrheit von Staaten auch Leihgaben, Leasing und Schenkungen von Waffen fallen, da Absatz 2 nur auf den tatsächlichen Transfer, nicht auf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft abstellt.

Absatz 3 enthält eine Ausnahmebestimmung der Anwendung des Vertrages für den Fall der internationalen Verbringung von Waffen durch einen Vertragsstaat (selbst oder in seinem Namen) für seine eigenen Zwecke, sofern die Waffen im Eigentum des Vertragsstaates verbleiben, wie dies etwa im Zusammenhang mit Auslandseinsätzen nach dem KSE-BVG, bei der Ausfuhr zu Reparaturzwecken etc. nach § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 KMG oder bei den Ausnahmebestimmungen nach § 91 Abs. 2 Z 2 und 3 AußWG der Fall ist. Bei sonstigen, nicht von den Ausnahmen des ATT erfassten Fällen von Ein- bzw. Ausfuhren durch die in § 5 Abs. 1 KMG genannten Bundesminister sind mit der Kundmachung des ATT im Bundesgesetzblatt die dort festgelegten einschlägigen Bestimmungen durch den jeweiligen Bundesminister (§ 5 Abs. 1 KMG) bzw. die Bundesregierung (Zustimmung nach § 5 Abs. 2 KMG) anzuwenden.

Zu Art. 3:

Dieser Artikel erfasst Munition, die die in den in Artikel 2 genannten Waffen Verwendung findet. Nicht erfasst sind somit Minen, Handgranaten oder auch Munitionsbestandteile.

Zu Art. 4:

Jeder Vertragsstaat hat ein nationales Kontrollsystem zur Regelung der Ausfuhr von Teilen und Komponenten zu schaffen, sofern die Ausfuhr in einer Art und Weise erfolgt, die den Zusammenbau der in Artikel 2 Absatz 1 genannten konventionellen Waffen ermöglichen würde. Nach österreichischer Auffassung sind nach Sinn und Zweck der Bestimmung damit alle für die Funktion eines Gesamtsystems wesentlichen Teile und Komponenten erfasst.

Zu Art. 5:

Der Artikel enthält allgemeine Bestimmungen zur Durchführung des Vertrages.

Gemäß Absatz 1 sollen die Vertragsparteien den Vertrag insbesondere in einer nicht diskriminierenden Weise umsetzen.

Als rechtliche Verpflichtungen hat jeder Vertragsstaat für die Vertragsumsetzung zuständige nationale Behörden einzurichten sowie ein transparentes nationales Kontrollsystem einzuführen, wobei die in diesem Zusammenhang vorgesehenen Kontrolllisten idealerweise öffentlich zugänglich gemacht werden, zumindest aber den anderen Vertragsstaaten via Sekretariat zur Verfügung gestellt werden sollten (Abs. 2, 3, 4 und 5). Dem Sekretariat sind auch nationale Kontaktstellen zu nennen (Abs. 6).

Absatz 3 kommt zentrale Bedeutung zu, da einerseits die Vertragsstaaten aufgefordert werden, den Vertrag auf die größtmögliche Bandbreite konventioneller Waffen anzuwenden, andererseits unter Verweisung auf bestehende VN-Instrumente (u.a. VN-Waffenregister) der Mindestumfang der Definitionen der nationalen Kontrolllisten festgelegt wird.

Zu Art. 6:

Art. 6 und 7 bilden den politischen und rechtlichen Kern des Vertrages, indem sie Versagungsgründe und Bewertungskriterien festlegen. Artikel 11 ergänzt die genannten Bestimmungen um den Tatbestand der Umleitungsgefahr.

Art. 6 wiederholt im Wesentlichen bereits bestehende völkerrechtliche Verbote zum Transfer (sh. Art. 2 Abs. 2) von Waffen, wobei die Bestimmung u.a. als klare Handlungsanleitung für jene Organe, die nationale Exportkontrollentscheidungen treffen, zu verstehen ist.

Nach Absatz. 1 dürfen keine Genehmigungen für Transfers erteilt werden, wenn diese gegen eine Verpflichtung des Vertragsstaates aus einer vom VN-Sicherheitsrat nach Kapitel VII der VN-Satzung beschlossenen Maßnahme (z.B. Waffenembargo) verstießen. Das Gleiche gilt nach Abs. 2, wenn der Transfer einschlägigen Verpflichtungen der Vertragspartei aus anderen internationalen Vereinbarungen, deren Vertragspartei sie ebenfalls sind, zuwiderliefe (z.B. für EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der GASP beschlossene Waffenembargos).

Nach Abs. 3 haben Genehmigungen bei Wissen des Vertragsstaates, dass die zu transferierenden Waffen zu Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht eingesetzt werden sollen, zu unterbleiben. Genannt werden Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere Verletzungen der Genfer Abkommen von 1949, Angriffe gegen geschützte zivile Objekte bzw. Zivilisten und andere in internationalen Instrumenten festgeschriebene Kriegsverbrechen, sofern der genehmigende Staat Vertragspartei des Instruments ist.

Der Artikel ist auf sämtliche vom Vertrag erfassten konventionellen Waffen, Munition, Teile und Komponenten anzuwenden.

Zu Art. 7:

Art. 7 enthält einen Katalog von Kriterien, die vor der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung zu prüfen sind und bei deren Vorliegen eine Versagung der Ausfuhrgenehmigung erfolgen müsste bzw. könnte. Der Interpretation und Anwendung dieses Artikels wird für die Effektivität des Waffenhandelsvertrages und die Entwicklung einer entsprechenden Staatenpraxis besondere Bedeutung zukommen. Österreich legt die Bestimmung in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Praxis und im Sinne der sogenannten Goldenen Regel, wonach bei erheblicher Gefahr schwerer Verletzungen des Kriegsvölkerrechts oder der Menschenrechte Ausfuhrgenehmigungen zu versagen sind, aus.

Abs. 1 sieht vor, dass der Artikel auf sämtliche vom Vertrag erfassten konventionellen Waffen, Munition, Teile und Komponenten anzuwenden ist. Dabei sind Einzel- und, in Übereinstimmung mit unionsrechtlichen Vorschriften (insbes. Richtlinie 2009/43/EG), auch Globalbewilligungen möglich, wobei in jedem Fall einer Genehmigungserteilung, gleich welcher Art, die Kriterien der Abs. 1 bis 4 zu prüfen sind. Die Bewertung der Ausfuhr obliegt dem ausführenden Staat, wobei vom einführenden Staat zur Verfügung gestellte Informationen zu berücksichtigen sind.

Abs. 1 enthält in den lit. a und b Tatbestände, bei deren Vorliegen die Exportgenehmigung zu versagen ist. Nach lit. a ist ein Export zu untersagen, wenn ein erhebliches Risiko der Untergrabung von Frieden und Sicherheit durch den Einsatz der Güter besteht. Eine Versagung ist in diesem Falle zwingend und kann nicht durch andere Faktoren aufgewogen werden. Lit. b enthält weitere Tatbestände, bei denen die Genehmigung zu versagen ist und zwar dann, wenn der Einsatz der Güter zur Begehung bzw. Erleichterung folgender Handlungen dienen könnte:

                         - Schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts,

                         - Schwere Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen,

                         - Verbrechen im Zusammenhang mit Terrorismus sowie

                         - Verbrechen im Zusammenhang mit grenzüberschreitender organisierter Kriminalität.

Terrorismus und grenzüberschreitende Kriminalität sind im Sinne der einschlägigen internationalen Instrumente, deren Vertragspartei der ausführende Staat ist, zu verstehen.

Gemäß Abs. 2 hat der Ausfuhrstaat allfällige risikomindernde Maßnahmen (vertrauensbildende Maßnahmen oder zwischen Aus- und Einfuhrstaat vereinbarte Programme) zu erwägen, welche die bei der Prüfung der Kriterien des Abs. 1 ermittelten Risiken verringern könnten. Angesichts der eingeschränkten Möglichkeit Österreichs zur Ergreifung solcher Maßnahmen im Ausland wird es in der Regel bei der Versagung der Ausfuhr bei Vorliegen der Tatbestände des Abs. 1 bleiben müssen. Es ist auch fest zu halten, dass nach österreichischer Lesart ein Risikoausgleich ausschließlich innerhalb einer Kategorie erfolgen kann. Somit kann ein erhebliches Risiko schwerer Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen nicht durch mögliche positive Beiträge zu Frieden und Sicherheit aufgewogen werden. Unabhängig von der Interpretation des Begriffs „overriding risk“ bietet der Vertrag jeder Vertragspartei die Möglichkeit, restriktivere Regeln bei der Ausfuhrkontrolle anzuwenden. Der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern, ABl. Nr. L 335 vom 13.12.2008 S. 99 und die österreichische Rechtslage finden daher weiter uneingeschränkte Anwendung durch die österreichischen Exportkontrollbehörden.

Abs. 4 normiert, dass bei der Entscheidung über eine Ausfuhrgenehmigung der Vertragsstaat auch zu berücksichtigen hat, inwieweit die zu exportierenden Waffen zu schwerwiegenden Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt oder schwerwiegenden gewalttätigen Handlungen gegen Frauen und Kinder Verwendung finden könnten. Die Kriterien des Abs. 4 sind z.T. bereits in Abs. 1 erfasst und erweitern die Anwendbarkeit des Kriteriums von bewaffneten Konflikten auf Situationen bewaffneter Gewalt. Österreich hat sich zusammen mit anderen progressiven Staaten für die Aufnahme des Kriteriums der geschlechtsspezifischen Gewalt eingesetzt und wird diesem Kriterium in der Genehmigungspraxis wie bisher entsprechende Aufmerksamkeit schenken.

Die Abs. 5 bis 7 enthalten weitere Durchführungsbestimmungen. Demnach ist eine Genehmigung vor der Ausfuhr zu erteilen (Abs. 5), dem einführenden Vertragsstaat in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen des Ausfuhrstaates (im österreichischen Fall wäre wohl die Amtsverschwiegenheit und der Datenschutz zu nennen) entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen (Abs. 6) sowie bei Bekanntwerden neuer Umstände eine Neubewertung von Anträgen vorzunehmen (Abs. 7).

Zu Art. 8:

Der Artikel enthält Bestimmungen zur Einfuhr. Nach Abs. 1 hat der einführende Vertragsstaat dem ausführenden Vertragsstaat nach Maßgabe seiner diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen für die Exportentscheidung relevante Informationen zur Verfügung zu stellen. Dazu zählen etwa Endverwendungsbescheinigungen. Abs. 2 sieht – ohne Details festzuschreiben – vor, dass die Vertragsstaaten dafür Vorsorge treffen, Einfuhren konventioneller Waffen im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 (d.h. also nicht für Munition und Teile/Komponenten nach Art. 3 und 4) bei Bedarf regeln können. Nach Abs. 3 kann der einführende Vertragsstaat, sofern er Enddestination ist, den ausführenden Staat um entsprechende Informationen über erteilte oder anhängige Geschäftsfälle ersuchen.

Zu Art. 9:

Der Artikel enthält Bestimmungen zur Durchfuhr und Umladung, wobei einerseits den Vertragsstaaten großer Spielraum bei der Umsetzung eingeräumt wird und andererseits nur die Güter nach Art. 2 Abs. 1 (d.h. also nicht Munition/Teile und Komponenten nach Art. 3 und 4) erfasst sind.

Zu Art. 10:

Der Artikel enthält Bestimmungen zur Vermittlungstätigkeit, wobei einerseits den Vertragsstaaten großer Spielraum bei der Umsetzung eingeräumt wird und andererseits nur die Güter nach Art. 2 Abs. 1 (d.h. also nicht Munition/Teile und Komponenten nach Art. 3 und 4) erfasst sind. Der Begriff „Vermittlung“ wird im Sinne des „Gemeinsamen Standpunktes 2003/468/GASP des Rates vom 23. Juni 2003 betreffend die Überwachung von Waffenvermittlungstätigkeiten“, der auch die Basis für die Vermittlungsdefinitionen im Außenwirtschaftsgesetz und im Kriegsmaterialgesetz bildet, verstanden.

Zu Art. 11:

Der Artikel enthält Bestimmungen zur Unterbindung der Umleitung von Waffen zu unerwünschten Zwecken, wobei alle an einem Transfer beteiligten Vertragsstaaten zur Ergreifung entsprechender Maßnahmen verpflichtet werden (Abs. 1). Der Artikel bezieht sich nur auf konventionelle Waffen nach Art. 2 Abs. 1 (also nicht Munition/Teile und Komponenten nach Art. 3 und 4).

Abs. 2 enthält Bestimmungen zu den ausführenden Vertragsstaaten, womit im Endeffekt ein weiteres Kriterium festgelegt wird, das vom ausführenden Staat in seiner Entscheidung über die Erteilung einer Exportgenehmigung zu berücksichtigen ist und allenfalls zu einer Versagung führen kann. Der ausführende Staat kann so wie bei den Kriterien des Art. 7 risikomindernde Maßnahmen ergreifen. Als weitere Präventionsmaßnahmen werden die genaue Überprüfung der in den Transfer involvierten Akteure und zusätzliche Nachweise, Bescheinigungen oder Zusicherungen oder andere angemessene Maßnahmen angeführt.

Abs. 3 sieht die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen allen an einem Transfer beteiligten Vertragsstaaten vor. Abs. 4 enthält Regelungen für Staaten, die eine Umleitung feststellen, wie Benachrichtigung anderer Staaten, Überprüfung von umgeleiteten Lieferungen und Ermittlungen hin bis zur Strafverfolgung. Abs. 5 ermutigt Vertragsstaaten, Informationen im Zusammenhang mit Umleitungen auszutauschen. Abs. 6 ermutigt Vertragsstaaten, über das Sekretariat Informationen über konkrete Umleitungsfälle auszutauschen.

Zu Art. 12:

Der Artikel normiert die Verpflichtung aller Vertragsstaaten im Einklang mit ihrer nationalen Rechtslage über den Transfer von Gütern gemäß Art. 2 Abs. 1 (d.h. nicht über Munition/Teile und Komponenten nach Art. 3 und 4) nach Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr gestaffelte Aufzeichnungen zu führen, die zehn Jahre lang aufzubewahren sind.

Zu Art. 13:

Der Artikel regelt die Berichtspflichten der Vertragsstaaten an das Sekretariat. Abs. 1 sieht einen Erstbericht nach Inkrafttreten des Vertrages vor, der Maßnahmen zur Durchführung des Vertrages wie nationale Gesetze, Kontrolllisten und Verwaltungsmaßnahmen enthalten sollte, sowie Folgeberichte über neue Maßnahmen. Abs. 2 sieht Berichte über wirksame Maßnahmen zur Unterbindung der Umleitung von konventionellen Waffen nach Art. 2 Abs. 1 vor. Abs. 3 stipuliert die Pflicht zur Berichterstattung über in einem Kalenderjahr genehmigte oder tatsächlich erfolgte Aus- und Einfuhren von konventionellen Waffen nach Art. 2 Abs. 1 bis 31. Mai des Folgejahres, wobei Österreich auf Berichte, die im Rahmen von bestenden Verpflichtungen gegenüber UNO und OSZE erstellt werden, zurück greifen wird.

Zu Art. 14:

Der Artikel verpflichtet die Vertragsstaaten, die nationalen Gesetze und Vorschriften zur Umsetzung des Vertrages z.B. durch entsprechende Strafbestimmungen effektiv durchzusetzen. Die Verpflichtung des Artikels ist in Österreich durch StGB, KMG und AußWG bereit umgesetzt.

Zu Art. 15:

Der Artikel regelt die internationale Zusammenarbeit unter den Vertragsstaaten, wobei diese im Einklang mit deren Sicherheitsinteressen und nationalen Gesetzen zu erfolgen hat. Zu den Instrumenten der internationalen Zusammenarbeit zählen Informationsaustausch, Konsultationen, Zusammenarbeit, Rechtshilfe und Erfahrungsaustausch. Ausdrücklich genannt ist die Zusammenarbeit zur Verhütung korrupter Praktiken, soweit konventionelle Waffen nach Art. 2 Abs. 1 (d.h. nicht Munition/Teile und Komponenten nach Art. 3 und 4) betroffen sind.

Zu Art. 16:

Der Artikel regelt Fragen der Internationalen Unterstützung. So können Vertragsstaaten, die über kein oder nur ein rudimentäres Transferkontrollsystem verfügen, andere Vertragsstaaten, Internationale und Regionale Organisationen sowie Nichtregierungsorganisationen um Unterstützung in den verschiedensten Bereichen ersuchen. Die Einrichtung eines freiwilligen Treuhandfonds ist vorgesehen. Österreich wird sich v.a. im Rahmen entsprechender EU-Bemühungen an Maßnahmen der internationalen Unterstützung beteiligen.

Zu Art. 17:

Absatz 1 sieht die Einberufung einer Vertragsstaatenkonferenz durch das in Art. 18 vorgesehene vorläufige Sekretariat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Vertrages vor. Nach Abs. 2 beschließt die Konferenz im Konsens ihre Geschäftsordnung und nach Abs. 3 eine Finanzordnung für sich selbst und für allfällige Nebenorgane und das Sekretariat. Den in Abs. 4 vorgesehenen weiteren Aufgaben der Konferenz kommt besondere Bedeutung für die Sicherung der Effektivität des Vertrages und seiner Weiterentwicklung zu. Nach Abs. 5 finden außerordentliche Sitzungen der Konferenz bei einem entsprechenden Beschluss der Konferenz oder bei Unterstützung eines entsprechenden Antrags eines Vertragsstaates durch zwei Drittel der Vertragsstaaten statt.

Zu Art. 18:

Der Artikel sieht die Einrichtung eines Sekretariats mit qualifiziertem Personal, aber minimaler Struktur vor, das bis zur förmlichen Einrichtung durch die Konferenz der Vertragsstaaten interimistisch tätig wird und die Vertragsstaaten bei der Umsetzung des ATT unterstützen soll. Für die Ansiedlung des Sekretariats liegen förmliche Angebote der Schweiz und von Trinidad und Tobago vor. Österreich hat unter Hinweis auf die in Wien bereits ansässigen Organisationen (insbes. Wassenaar, OSZE, UNODC) ebenfalls ein Amtssitzangebot für Wien gelegt.

Zu Art. 19:

Diese Bestimmung enthält eine Regelung zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien. Sollten Verhandlungen zu keiner Beilegung führen, können die Streitparteien den Streitgegenstand einvernehmlich einem Schiedsverfahren unterziehen.

Zu Art. 20:

Diese Bestimmung regelt das Verfahren zur Änderung des Vertrages. Vertragsänderungen sind demnach erstmals sechs Jahre nach Inkrafttreten des Vertrages möglich und müssen von einer dazu einberufenen Vertragsstaatenkonferenz grundsätzlich mit Konsens beschlossen werden. Sollte kein Konsens erzielt werden können, ist als letztes Mittel eine Änderung mit Dreiviertelmehrheit möglich. Die Änderung tritt nur für solche Vertragsstaaten in Kraft, die eine entsprechende Erklärung hinterlegt haben, sofern eine entsprechende Mehrheit der Vertragsstaaten, die an der Beschlussfassung beteiligt waren, eine diesbezügliche Erklärung hinterlegt hat.

Zu Art. 21:

Diese Bestimmung regelt Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung des Vertrags sowie den Beitritt zu diesem.

Zu Art. 22:

Der Vertrag tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der 50. Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Zu Art. 23:

Der Artikel regelt die vorläufige Anwendung des Vertrages. Österreich wird eine vorläufige Anwendung nach Durchführung des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens erklären, um eine möglichst rasche Anwendbarkeit der Bestimmungen zu fördern.

Zu Art 24:

Die Geltungsdauer des Vertrages ist unbegrenzt. Ein Rücktritt eines Vertragsstaates ist jederzeit möglich und von diesem dem Depositär anzuzeigen. Der Rücktritt entbindet den Vertragsstaat nicht von den Verpflichtungen, die ihm während der Anwendbarkeit des Vertrages erwuchsen.

Zu Art. 25:

Im Einklang mit Art. 19 lit. c WVK sind nur jene Vorbehalte zulässig, die Sinn und Zweck des Vertrages nicht widersprechen.

Zu Art. 26:

Der Artikel enthält Aussagen zum Verhältnis des Vertrages zu anderen völkerrechtlichen Übereinkommen. Während Abs. 1 klar stellt, dass andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien durch den ATT unberührt bleiben, so ferne diese Verpflichtungen mit diesem Vertrag vereinbar sind, könnten die Aussagen zu Abkommen über Verteidigungszusammenarbeit in Abs. 2 als Möglichkeit zur Umgehung von Verpflichtungen, die aus dem ATT resultieren, genutzt werden. Österreich interpretiert Abs. 2 daher restriktiv, um einer solchen dem Ziel und Zweck des Vertrages zuwiderlaufenden Praxis entgegenzutreten.

Zu Art 27:

Depositär des Vertrages ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Zu Art. 28:

Die authentischen Sprachen des Vertrages sind die sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen.