Vorblatt
Ziel(e)
- Begründung der Gerichtsbarkeit des IStGH über das Verbrechen der Aggression.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Einfügung der Tatbestandsdefinition des Verbrechens der Aggression und der Bedingungen der Ausübung der Gerichtsbarkeit des IStGH über dieses Verbrechen in das Statut.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Die Änderung des Statuts ist in den sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen authentisch. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische englische und französische Sprachfassung der Änderung sowie die Übersetzung in die deutsche Sprache zur Genehmigung vorgelegt.
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Ratifikation der Änderung des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs
Einbringende Stelle: |
BMeiA |
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Laufendes Finanzjahr: |
2014 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2014 |
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Problemanalyse
Problemdefinition
Da der IStGH das Verbrechen der Aggression mangels vereinbarter Definition bislang nicht verfolgen konnte, verabschiedeten die Vertragsstaaten des Statuts auf der Überprüfungskonferenz von Kampala am 11. Juni 2010 im Konsens eine Resolution, in der das Verbrechen der Aggression und die Bedingungen der Ausübung der Gerichtsbarkeit des IStGH über dieses Verbrechen geregelt wurden. Damit der IStGH nun die Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression ausüben kann, müssen zumindest 30 Vertragsstaaten die entsprechende Änderung des Statuts ratifiziert oder angenommen haben.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Das Verbrechen der Aggression bleibt vor dem IStGH weiterhin straflos. Es bestehen keine Alternativen.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019
Evaluierungsunterlagen und -methode: Beobachtung der Verfahren vor dem IStGH, die sich mit Fällen von Aggression befassen.
Ziele
Ziel 1: Begründung der Gerichtsbarkeit des IStGH über das Verbrechen der Aggression.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Der IStGH ist zwar für die Strafverfolgung des Verbrechens der Aggression zuständig, kann die Gerichtsbarkeit aber noch nicht ausüben, da das Statut keine Definition des Verbrechens der Aggression enthält und auch die Bedingungen der Ausübung der Gerichtsbarkeit des IStGH über dieses Verbrechen nicht regelt. |
Der IStGH kann seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression nunmehr tatsächlich ausüben. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Einfügung der Tatbestandsdefinition des Verbrechens der Aggression und der Bedingungen der Ausübung der Gerichtsbarkeit des IStGH über dieses Verbrechen in das Statut.
Beschreibung der Maßnahme:
Nach den Definitionen des Verbrechens des Völkermords (Art. 6), der Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 7) und der Kriegsverbrechen (Art. 8) wird durch Art. 8bis eine Definition des Verbrechens der Aggression in das Statut eingefügt. Gemäß Art. 8bis Abs. 1 bedeutet „Verbrechen der Aggression“ die Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Ausführung einer Angriffshandlung, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Satzung der Vereinten Nationen darstellt, durch eine Person, die tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken. Der Begriff der Angriffshandlung wird in Abs. 2 näher definiert. Nachfolgende Artikel, die das Verbrechen der Aggression betreffen, werden entweder hinzugefügt oder an die durch Art. 8bis neugeschaffene Definition des Verbrechens der Aggression angepasst..
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Das Statut enthält keine Definition des Verbrechens der Aggression und regelt auch nicht die Bedingungen der Ausübung der Gerichtsbarkeit des IStGH über dieses Verbrechen. |
Zumindest 30 Staaten haben die Änderung des Statuts, die eine Definition des Verbrechens der Aggression enthält und die Bedingungen der Ausübung der Gerichtsbarkeit des IStGH über dieses Verbrechen festlegt, ratifiziert bzw. angenommen, und es wurde ein entsprechender Beschluss der Vertragsstaaten gefasst. |