Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Allgemeines:

Das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), BGBl. III Nr. 180/2002, hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt, seine Änderung bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die Änderung des Statuts hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung der Änderung des Statuts im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass diese Änderung durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch die Änderung des Statuts keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die Verabschiedung des Statuts in Rom im Jahr 1998, dessen Inkrafttreten 2002 und die damit einhergehende Schaffung des IStGH stellen Meilensteine in der Verfolgung der schwersten internationalen Verbrechen dar. Dennoch bleiben gewisse Lücken der völkerrechtlichen Strafbarkeit bestehen. So ist der IStGH derzeit gemäß Art. 5 des Statuts zwar grundsätzlich für die Verfolgung des Verbrechens der Aggression zuständig, kann die Gerichtsbarkeit aber nicht ausüben, weil das Statut weder eine Definition des Verbrechens der Aggression enthält noch die Bedingungen der Ausübung der Gerichtsbarkeit des IStGH über dieses Verbrechen regelt. Durch die auf der Überprüfungskonferenz von Kampala 2010 von den Vertragsstaaten im Konsens angenommene Änderung des Statuts (in Anlage I zu Resolution RC/Res.6 vom 11. Juni 2010) sollen diese Lücken nun geschlossen werden. Gemeinsam mit der Änderung des Statuts wurden von der Überprüfungskonferenz in Anlage II zur Resolution RC/Res.6 „Verbrechenselemente“ sowie in Anlage III zu dieser Resolution „Vereinbarte Auslegungen betreffend die Änderungen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression“ angenommen. Diese Anlagen (siehe Anhang zu den Erläuterungen) sind nicht Teil der Änderung des Statuts, jedoch sind die Verbrechenselemente gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. a des Statuts vom Gerichtshof zu berücksichtigen, während die „Vereinbarten Auslegungen“ im Sinne von Art. 31 Abs. 2 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge bei der Auslegung des Statuts bzw. dessen Änderung heranzuziehen sind.

Im Zusammenhang mit dieser Änderung des Statuts besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung zur Anpassung des nationalen Strafrechts. Dennoch wird in Aussicht genommen, zur Wahrung des Komplementaritätsprinzips das Strafgesetzbuch anzupassen, sobald absehbar ist, dass der IStGH die Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression ausüben kann (Art. 15bis).

Die vorgelegte deutsche Übersetzung der Änderung wurde im Frühjahr 2012 von Österreich, Deutschland, Liechtenstein und der Schweiz gemeinsam erstellt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Die Änderung des Statuts ist in den sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen authentisch. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische englische und französische Sprachfassung sowie die Übersetzung in die deutsche Sprache zur Genehmigung vorgelegt.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Durch die Änderung des Statuts werden die Rechtsvorschriften der Europäischen Union nicht berührt.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Art. 5 Abs. 2):

Art. 5 Abs. 2 wird aufgehoben. Aufgrund der auf der Überprüfungskonferenz von Kampala vereinbarten Definition des Verbrechens der Aggression und der Bedingungen der Ausübung der Gerichtsbarkeit durch den IStGH verliert diese Bestimmung ihre Funktion und kann deshalb aufgehoben werden.

Zu Z 2 (Art. 8bis):

Nach den Definitionen des Verbrechens des Völkermords (Art. 6), der Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 7) und der Kriegsverbrechen (Art. 8) wird durch Art. 8bis eine Definition des Verbrechens der Aggression in das Statut eingefügt.

Tathandlung des Verbrechens der Aggression ist gemäß Abs. 1 die Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Ausführung eines bewaffneten Angriffs gegen einen Staat, der offenkundig die Satzung der Vereinten Nationen verletzt. Ob eine solche offenkundige Verletzung vorliegt, ergibt sich aus Art, Schwere und Umfang der Angriffshandlung, wobei in Übereinstimmung mit Punkt 7 der „Vereinbarten Auslegungen betreffend die Änderungen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression“ (siehe Anhang) alle drei Merkmale vorliegen müssen; ein Merkmal allein kann nicht so erheblich sein, dass es das Kriterium der Offenkundigkeit der Verletzung erfüllte. Beim Verbrechen der Aggression handelt es sich, anders als bei den Verbrechen der Art. 6 bis 8, um ein Verbrechen, das nur von Personen begangen werden kann, die über den notwendigen Einfluss verfügen, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken. Im Vordergrund stehen demnach Personen auf den höchsten Stufen des Staats- oder Militärapparates mit entsprechendem Einfluss. Aber auch Personen ohne Regierungsverantwortung oder hohe Stellung im Militär können sich strafbar machen, wenn sie tatsächlich das politische oder militärische Handeln des betroffenen Staates kontrollieren oder lenken können, sodass die Angriffshandlung dem Staat völkerrechtlich zugerechnet werden kann. Der Täter muss also nicht zwingend Teil eines Staatsorgans sein. Wurde von einem Staat eine völkerrechtswidrige Angriffshandlung gesetzt, genügt es für die individuelle Strafbarkeit, dass der Täter an der Planung beteiligt war oder sein Tatbeitrag über das Stadium des Versuchs nicht hinausgekommen ist.

Abs. 2 definiert den in Abs. 1 verwendeten Begriff der Angriffshandlung näher („gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen anderen Staat“) und übernimmt dabei die in Art. 1 der Anlage zu Resolution 3314 (XXIX) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1974 enthaltene Definition von Aggression. In den nachfolgenden Unterabsätzen (lit. a bis g) werden einzelne, die allgemeine Definition konkretisierende Angriffshandlungen wie z. B. die Invasion des Hoheitsgebiets (lit. a) oder die Blockade der Häfen oder Küsten (lit. c) eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates angeführt, die ebenfalls der Anlage zu Resolution 3314 (XXIX) entnommen sind.

Zu Z 3 (Art. 15bis):

Dieser ebenfalls neu eingefügte Artikel enthält einen Verweis auf Art. 13 lit. a und c des Statuts und begründet damit in Abs. 1 die Gerichtsbarkeit des IStGH über das Verbrechen der Aggression bei Unterbreitung einer Situation durch einen Vertragsstaat oder aus eigener Initiative („proprio motu“) des Anklägers.

Gemäß Abs. 2 kann der IStGH seine Gerichtsbarkeit bei Unterbreitung durch einen Vertragsstaat oder aus eigener Initiative nur über solche Aggressionsverbrechen ausüben, die zumindest ein Jahr nach Ratifikation oder Annahme der Änderung des Statuts durch dreißig Vertragsstaaten begangen wurden. Abs. 3 bestimmt außerdem, dass ein Beschluss der Vertragsstaaten, der nach dem 1. Jänner 2017 mit qualifizierter Mehrheit zu fassen ist, für die Ausübung der Gerichtsbarkeit über dieses Verbrechen durch den IStGH erforderlich ist.

Die Abs. 4 bis 8 normieren weitere Voraussetzungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit des IStGH über Aggressionsverbrechen nach Unterbreitung einer Situation durch einen Vertragsstaat oder aus eigener Initiative des Anklägers. Grundsätzlich gilt, dass beide betroffenen Staaten (der „Aggressorstaat“ und der „Opferstaat“) Vertragsstaaten des Statuts sein müssen. Zumindest einer der beiden Vertragsstaaten muss die Änderung des Statuts ratifiziert bzw. angenommen haben, und die Änderung muss für diesen Staat bereits in Kraft getreten sein. Zur Frage, ob es ausreicht, dass lediglich der Opferstaat an die Änderung des Statuts gebunden ist, um die Gerichtsbarkeit des IStGH zu begründen, gibt es in der Staatengemeinschaft und in der Literatur allerdings auch andere Auffassungen; diese Frage wird letztlich durch den Gerichtshof zu klären sein. Nach Abs. 4 kommt Art. 12 des Statuts („Voraussetzungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit“) mit der Einschränkung zur Anwendung, dass der IStGH dann nicht für die Verfolgung von einem Vertragsstaat zuzurechnenden Aggressionsverbrechen zuständig ist, wenn dieser Vertragsstaat (der die Änderung des Statuts ratifiziert hat oder auch nicht) zuvor erklärt hat, die Gerichtsbarkeit des IStGH über das Verbrechen der Aggression nicht anerkennen zu wollen („Opting-Out“). Der Vertragsstaat kann diese Erklärung jederzeit zurücknehmen. Gemäß Abs. 5 übt der IStGH keine Gerichtsbarkeit aus über Aggressionsverbrechen, die von Staatsangehörigen von Nicht-Vertragsstaaten dieses Statuts oder im Hoheitsgebiet eines solchen Nicht-Vertragsstaates verübt werden. Die Abs. 6 bis 8 regeln das Verhältnis zwischen dem IStGH und dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Hinblick auf die Verfolgung von Aggressionsverbrechen bzw. die verfahrensrechtlichen Besonderheiten im Hinblick auf die Vorfrage, ob überhaupt ein staatlicher Aggressionsakt im Sinne von Art. 8bis vorliegt. Ist beim Gerichtshof eine einschlägige Situation anhängig, benachrichtigt der Ankläger den Generalsekretär der Vereinten Nationen und vergewissert sich beim Sicherheitsrat, ob dieser entsprechende Feststellungen getroffen hat (Abs. 6). Hat er dies getan, kann der Ankläger Ermittlungen in Bezug auf das Verbrechen der Aggression aufnehmen (Abs. 7). Trifft der Sicherheitsrat nicht innerhalb von sechs Monaten nach Benachrichtigung durch den Ankläger entsprechende Feststellungen, ist die Vorfrage gerichtsintern zu entscheiden: Der Ankläger kann trotzdem Ermittlungen aufnehmen, vorausgesetzt, die Vorverfahrensabteilung genehmigt die Einleitung von Ermittlungen und der Sicherheitsrat entscheidet nicht gemäß Art. 16 des Statuts, die Ermittlungen oder Strafverfolgung durch den IStGH für zwölf Monate zu unterbrechen (Abs. 8).

Abs. 9 unterstreicht, dass der IStGH hinsichtlich der Feststellung einer Angriffshandlung unabhängig von der Entscheidung anderer internationaler Organe (z. B. Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Internationaler Gerichtshof) ist.

Abs. 10 hält fest, dass die in Art. 15bis enthaltenen Bestimmungen keinen Einfluss auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die anderen in Art. 5 bezeichneten Verbrechen haben.

Zu Z 4 (Art. 15ter):

Dieser neu eingefügte Artikel enthält einen Verweis auf Art. 13 lit. b des Statuts und begründet damit in Abs. 1 die Gerichtsbarkeit des IStGH über das Verbrechen der Aggression bei Unterbreitung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen.

Abs. 2 und 3 bestimmen in wörtlicher Wiederholung der Abs. 2 und 3 von Art. 15bis die allgemeinen Voraussetzungen der Gerichtsbarkeit bei der Unterbreitung durch den Sicherheitsrat. Die in den Abs. 4 und 5 von Art. 15bis normierten Beschränkungen gelten hier nicht: Wie dies auch für die anderen Verbrechen des Statuts gilt, kann der Sicherheitsrat dem IStGH sowohl eine Situation in einem Vertrags- als auch in einem Nicht-Vertragsstaat unterbreiten, weiters eine Situation betreffend Aggressionsverbrechen, die von Staatsangehörigen von Nicht-Vertragsstaaten dieses Statuts begangen wurden. Ein allfälliges „Opting-Out“ hätte gegenüber einer Resolution des Sicherheitsrates keinen Bestand.

Abs. 4 und 5 entsprechen den Abs. 9 und 10 von Art. 15bis.

Zu Z 5 (Art. 25 Abs. 3bis):

Die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Verbrechen der Aggression ist auf Führungspersonen (vgl. Art. 8bis Abs. 1) beschränkt. Dies gilt für alle Beteiligungsformen. Eine Strafbarkeit z. B. als Bestimmungstäter (Art. 25 Abs. 3 lit. b) setzt voraus, dass der Bestimmungstäter selbst das politische oder militärische Handeln eines Staates tatsächlich kontrolliert oder lenkt.

Zu Z 6 (Art. 9 Abs. 1):

Aufgrund der Einfügung von Art. 8bis muss die Liste der Artikel, bei deren Auslegung und Anwendung die „Verbrechenselemente“ helfen sollen, um einen Verweis auf diesen Artikel erweitert werden.

Zu Z 7 (Art. 20 Abs. 3):

Aufgrund der Einfügung von Art. 8bis muss die Liste der Verbrechen in Abs. 3, für die der Grundsatz „ne bis in idem“ gilt, um das Verbrechen der Aggression erweitert werden.


Anhang zu den Erläuterungen

Anlage II zur Resolution RC/Res.6 (Übersetzung)

Änderungen der „Verbrechenselemente“

Artikel 8 bis

Verbrechen der Aggression

Einleitung

           1. Es wird davon ausgegangen, dass jede der in Artikel 8 bis Absatz 2 genannten Handlungen als Angriffshandlung gilt.

           2. Es muss nicht nachgewiesen werden, dass der Täter eine rechtliche Bewertung der Frage vorgenommen hat, ob die Anwendung von Waffengewalt mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbar war.

           3. Der Ausdruck „offenkundig“ ist ein objektives Merkmal.

           4. Es muss nicht nachgewiesen werden, dass der Täter eine rechtliche Bewertung der Frage vorgenommen hat, ob die Verletzung der Charta der Vereinten Nationen „offenkundiger“ Art war.

Elemente

           1. Der Täter hat eine Angriffshandlung geplant, vorbereitet, eingeleitet oder ausgeführt.

           2. Der Täter war eine Person[1], die tatsächlich in der Lage war, das politische oder militärische Handeln des Staates, der die Angriffshandlung begangen hat, zu kontrollieren oder zu lenken.

           3. Die Angriffshandlung – die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen anderen Staat – wurde begangen.

           4. Der Täter hatte Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, die die Unvereinbarkeit einer solchen Anwendung von Waffengewalt mit der Charta der Vereinten Nationen begründeten.

           5. Die Angriffshandlung stellte ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen dar.

           6. Der Täter hatte Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, die eine solche offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen begründeten.


Anlage III zur Resolution RC/Res.6 (Übersetzung)

Vereinbarte Auslegungen betreffend die Änderungen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression

Unterbreitung durch den Sicherheitsrat

           1. Es wird davon ausgegangen, dass der Gerichtshof die Gerichtsbarkeit auf der Grundlage der Unterbreitung durch den Sicherheitsrat in Übereinstimmung mit Artikel 13 Buchstabe b des Statuts nur über Verbrechen der Aggression ausüben kann, die begangen werden, nachdem ein Beschluss in Übereinstimmung mit Artikel 15 ter Absatz 3 gefasst und ein Jahr seit der Ratifikation oder Annahme der Änderungen durch dreißig Vertragsstaaten vergangen ist, wobei der spätere Zeitpunkt maßgeblich ist.

           2. Es wird davon ausgegangen, dass der Gerichtshof die Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression auf der Grundlage der Unterbreitung durch den Sicherheitsrat in Übereinstimmung mit Artikel 13 Buchstabe b des Statuts unabhängig davon ausübt, ob der betreffende Staat die diesbezügliche Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs anerkannt hat.

Gerichtsbarkeit ratione temporis

           3. Es wird davon ausgegangen, dass der Gerichtshof in den nach Artikel 13 Buchstabe a oder c vorgesehenen Fällen seine Gerichtsbarkeit nur über Verbrechen der Aggression ausüben kann, die begangen werden, nachdem ein Beschluss in Übereinstimmung mit Artikel 15 bis Absatz 3 gefasst und ein Jahr seit der Ratifikation oder Annahme der Änderungen durch dreißig Vertragsstaaten vergangen ist, wobei der spätere Zeitpunkt maßgeblich ist.

Innerstaatliche Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression

           4. Es wird davon ausgegangen, dass die in den Änderungen getroffenen Begriffsbestimmungen der Angriffshandlung und des Verbrechens der Aggression ausschließlich für die Zwecke dieses Statuts vorgenommen werden. Im Einklang mit Artikel 10 des Römischen Statuts sind die Änderungen nicht so auszulegen, als beschränkten oder berührten sie bestehende oder sich entwickelnde Regeln des Völkerrechts für andere Zwecke als diejenigen dieses Statuts.

           5. Es wird davon ausgegangen, dass die Änderungen nicht so auszulegen sind, als begründeten sie das Recht oder die Verpflichtung zur Ausübung der innerstaatlichen Gerichtsbarkeit über eine von einem anderen Staat begangene Angriffshandlung.

Weitere vereinbarte Auslegungen

           6. Es wird davon ausgegangen, dass die Aggression die schwerste und gefährlichste Form der rechtswidrigen Anwendung von Gewalt ist und dass die Feststellung, ob eine Angriffshandlung begangen wurde, eine Prüfung aller Umstände des jeweiligen Falles, einschließlich der Schwere und der Folgen der betreffenden Handlungen, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen erfordert.

           7. Es wird davon ausgegangen, dass für die Bestimmung dessen, ob eine Angriffshandlung eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, die drei Merkmale der Art, der Schwere und des Umfangs hinreichend gegeben sein müssen, um die Feststellung einer „offenkundigen“ Verletzung zu rechtfertigen. Ein einzelnes Merkmal kann nicht so erheblich sein, dass es alleine das Kriterium der Offenkundigkeit erfüllt.



[1] In Bezug auf eine Angriffshandlung können auch mehrere Personen in einer Lage sein, die diese Kriterien erfüllt.