30 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (16 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Übereignung von Gerät und Versorgungsgütern, die den Vereinten Nationen im Rahmen der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) zur Verfügung gestellt wurden, geschaffen werden.

Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Artikel 6 Abs. 1 Z 2 nicht anwendbar, da diese Verfügungen den Bund als Träger von Privatrechten treffen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG gegen Beschlüsse des Nationalrates, die Verfügungen über Bundesvermögen betreffen, dem Bundesrat kein Einspruchsrecht zukommt.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 13. Februar 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Peter Haubner die Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Mag. Andreas Schieder, Ing. Robert Lugar und Jakob Auer sowie der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport Mag. Gerald Klug.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (16 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 02 13

                                  Peter Haubner                                                         Mag. Andreas Zakostelsky

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann