31 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (24 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Stabilitätsabgabegesetz, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Flugabgabegesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Alkoholsteuergesetz, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Glücksspielgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Finanzstrafgesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das GmbH-Gesetz, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Firmenbuchgesetz sowie das Zahlungsdienstegesetz geändert werden und der Abschnitt VIII des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 aufgehoben wird (Abgabenänderungsgesetz 2014 – AbgÄG 2014) sowie

über die Anträge 164/A(E) der Abgeordneten Dr. Kathrin Nachbaur, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Stabilitätsabgabe“,

165/A(E) der Abgeordneten Dr. Kathrin Nachbaur, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Wirtschaftsschutzpakt“,

205/A(E) der Abgeordneten Mag. Nikolaus Alm, Kolleginnen und Kollegen betreffend Neuregelung des Gewinnfreibeitrags im Einkommensteuergesetz und

206/A(E) der Abgeordneten Mag. Nikolaus Alm, Kolleginnen und Kollegen betreffend Einrichtung einer GmbH „Zero“

Zur Regierungsvorlage 24 der Beilagen:

Die Österreichische Bundesregierung hat für die XXV. Gesetzgebungsperiode von 2013 bis 2018 das Arbeitsprogramm „Erfolgreich. Österreich.“ vereinbart. In diesem Regierungsprogramm sind als Ziele unter anderem die Herstellung solider Staatsfinanzen, das Erreichen eines ausgeglichenen Staatshaushalts, eines strukturellen Nulldefizits ab 2016 und eine Reduzierung des Schuldenstandes festgeschrieben.

Zur Erreichung dieser Ziele soll das Abgabenänderungsgesetz 2014 beitragen, indem unerwünschte Steuergestaltungen hintangehalten, Lenkungseffekte genutzt und Steuerlücken konsequent geschlossen werden.

Die Regierungsvorlage umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

        -      Entfall der Verrechnungs- und Vortragsgrenze bei der Ermittlung des Einkommens

        -      Automatische Nachversteuerung von Verlusten ausländischer Betriebsstätten nach Ablauf von drei Jahren, wenn mit dem Betriebsstättenstaat keine umfassende Amtshilfe besteht.

        -      Erweiterung des Kreises der begünstigten Spendenempfänger

        -      Entfall der Wertpapiere als begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.

        -      Abzinsung langfristiger Rückstellungen entsprechend der jeweiligen Laufzeit mit einem Fixzinssatz.

        -      Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Gehaltszahlungen mit 500.000 Euro

        -      Anpassung der Voraussetzungen für die KESt-Freiheit von Lebensversicherungen für über 50 jährige Personen

        -      Anpassung der Voraussetzungen für den ermäßigten Versicherungssteuersatz bei Lebensversicherungen für über 50 jährige Personen.

        -      Einschränkung der steuerlichen Begünstigung für "Golden Handshakes"

        -      Die Befristung der Solidarabgabe bis 2016 wird aufgehoben

        -      Ausweitung des Austausches von Informationen zwischen Finanzverwaltung und Sozialversicherungsträger

        -      Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes, für die KESt einzubehalten war.

        -      Einschränkungen bei der Gruppenbesteuerung

        -      Zinsen und Lizenzzahlungen können nur bei Sicherstellung einer angemessenen Besteuerung des Empfängers abgezogen werden.

        -      Anpassung des Steuersatzes des Sonderbeitrags zur Stabilitätsabgabe und Umstellung der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe

        -      Erhöhung der Wertschwelle zur Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen

        -      Abschaffung der Gesellschaftsteuer ab 2016

        -      Der Tarif der Versicherungssteuer und der Kraftfahrzeugsteuer soll zwischen besonders leistungsstarken und weniger leistungsstarken PKW und Kombis differenzieren und der NoVA-Tarif wird neu gestaltet.

        -      Anhebung der Steuersätze im Schaumweinsteuergesetz und für alkoholische Getränke im Alkoholsteuergesetz um 20%

        -      Anpassung und Umstrukturierung der Tabaksteuersätze auf Zigaretten und Feinschnitttabake und befristete Einführung einer verminderten maximalen Importmenge aus bestimmten Ländern

        -      Änderung des Kataloges von Glücksspielen im Glücksspielgesetz

        -      Vollzugskonzentration und Anpassung der Strafdrohungen im Glücksspielgesetz

        -      Aufhebung der Verwertungsverbote von Geldwäscheverdachtsmeldungen für die Finanzverwaltung

        -      Anpassung der Rechtslage an den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union

        -      Erhöhung des Mindeststammkapitals einer GmbH unter gleichzeitiger Beibehaltung des geringen Startkapitals

        -      Einschränkung der Verpflichtung zur Bestellung eines Fiskalvertreters im Flugabgabegesetz

        -      Anpassung des Zahlungsdienstgesetzes an die Nachfrist die im Zuge der Änderung der SEPA-VO gewährt wurde.

 

Antrag 164/A(E) der Abgeordneten Dr. Kathrin Nachbaur, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Stabilitätsabgabe“

Die Abgeordneten Dr. Kathrin Nachbaur, Kolleginnen und Kollegen haben den Entschließungsantrag 164/A(E) am 29. Jänner 2014 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Bundesregierung plant im Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2014 u.a. im Rahmen der Stabilitätsabgabe, dass Derivatgeschäfte künftig nicht mehr als Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe herangezogen werden sollen. Als einzige Bemessungsgrundlage verbleibt die Bilanzsumme.

Über die Stabilitätsabgabe sollen die Banken Sanierungsbeiträge als Gegenleistung für die im Zuge der Bankenhilfspakete erhaltenen Mittel erbringen. Als Bemessungsgrundlage dient einerseits die unkonsolidierte Bilanzsumme des Kreditinstitutes, andererseits das durchschnittlich ausgewiesene, zum Nominalwert berechnete Geschäftsvolumen der Derivate zuzüglich aller verkauften Optionen im Handelsbuch des Kreditinstitutes.

Durch die Einbeziehung der Derivatgeschäfte in die Bemessungsgrundlage bzw. durch die Besteuerung risikoreicherer Finanzierungsinstrumente sollte ein Lenkungseffekt erzielt werden und so indirekt die systemische Finanzmarktstabilität gefördert werden.

Das Derivatvolumen soll deshalb als Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe ausschlaggebend sein, da diese Positionen ein zusätzliches systemisches Risiko darstellen. Da die Derivate im Handelsbuch enthalten sind und damit eine gewisse Tradingabsicht besteht, können sie im Grundsatz – auch wenn sie teilweise Sicherungsgeschäften dienen – für spekulative Zwecke verwendet werden. Das damit verbundene systemische Risiko war u.a. ein Grund für die weltweite Finanzkrise.

Dadurch, dass Derivatgeschäfte zukünftig nicht mehr als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, bestünde wiederum die Gefahr erhöhter Spekulationsmöglichkeiten für Kreditinstitute. Gerade mit Derivaten (z.B. Swaps und Optionen) wurde in der Vergangenheit verstärkt spekuliert, bzw. bieten diese Finanzinstrumente leichtere Möglichkeiten für Spekulationsgeschäfte. Ist nun deren Volumen nicht mehr ausschlaggebend für die Berechnung der Stabilitätsabgabe, können Banken verstärkt Derivate in ihr Portfolio aufnehmen, ohne dass dies Auswirkungen – im Sinne erhöhter Zahlungen im Rahmen der Stabilitätsabgabe – zur Folge hätte.“

 

Antrag 165/A(E) der Abgeordneten Dr. Kathrin Nachbaur, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Wirtschaftsschutzpakt“

Die Abgeordneten Dr. Kathrin Nachbaur, Kolleginnen und Kollegen haben den Entschließungsantrag 165/A(E) am 29. Jänner 2014 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Bundesregierung strebt mit dem geplanten Abgabenänderungsgesetz diverse neue Belastungen der Bürger an – beispielsweise im Bereich der Normverbrauchsabgabe (NoVA), der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie bei diversen Konsumgütern. Gleichzeit sind von der Regierung Maßnahmen geplant, die insbesondere die Unternehmer in unserem Land empfindlich treffen und den Wirtschaftsstandort Österreich weiter schwächen werden. Beispielsweise soll bereits sechs Monate nach Einführung der „GmbH-Light“, welche die Neugründung von Unternehmen forcieren sollte, diese wieder abgeschafft werden. Die Verunsicherung ist entsprechend groß – von Rechtssicherheit kann keine Rede sein. Außerdem soll der Gewinnfreibetrag für Selbstständige massiv eingeschränkt werden und damit eine weitere Benachteiligung der Unternehmer gegenüber unselbständig Beschäftigten erfolgen.

Nach Bekanntwerden dieser rot-schwarzen Maßnahmen haben die Präsidenten der Wirtschaftskammer und der Arbeiterkammer, Dr. Christoph Leitl (ÖVP) und Rudolf Kaske (SPÖ), massive Kritik an der Regierung geübt und ein Aufschnüren des Paketes verlangt. Der ÖVP-Wirtschaftsbund, dessen Präsident Leitl ist, „pocht auf Änderungen beim Abgabenpaket“ und einige Vertreter drohen offen mit einer Ablehnung des Abgabenpaketes im Nationalrat. Arbeiterkammerpräsident Kaske wiederum sagte, wenn „die Wirtschaft das ausverhandelte Steuerpaket wieder aufschnüren will, steht das Gesamtpaket auf der Kippe“.“

 

Antrag 205/A(E) der Abgeordneten Mag. Nikolaus Alm, Kolleginnen und Kollegen betreffend Neuregelung des Gewinnfreibeitrags im Einkommensteuergesetz

Die Abgeordneten Mag. Nikolaus Alm, Kolleginnen und Kollegen haben den Entschließungsantrag 205/A(E) am 29. Jänner 2014 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Der Gewinnfreibetrag stellt für Unternehmer_innen das Äquivalent zur Sechstelbegünstigung (Begünstigung des "13./14.Monatsgehalts") der Unselbstständigen dar. Der Gewinnfreibetrag soll in Zukunft nur noch dann geltend gemacht werden können, wenn damit Realinvestitionen getätigt worden sind.

Damit wird eine bereits bestehende Ungleichbehandlung von selbständig und unselbständig Erwerbstätigen hinsichtlich der Anwendung des Einkommensteuertarifs weiter verschärft.“

 

Antrag 206/A(E) der Abgeordneten Mag. Nikolaus Alm, Kolleginnen und Kollegen betreffend Einrichtung einer GmbH „Zero“

Die Abgeordneten Mag. Nikolaus Alm, Kolleginnen und Kollegen haben den Entschließungsantrag 206/A(E) am 29. Jänner 2014 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Erst im Juli wurde das Mindeststammkapital für GmbHs von 35.000 auf 10.000 Euro gesenkt und damit die GmbH „light“ ins Leben gerufen. Diese Erleichterung in der Aufbringung von Eigenkapital für die Gründung war begrüßenswert und die geplante Rücknahme der Novelle stößt bei Wirtschaftstreibenden auf Unverständnis. Der Wirtschaftsstandort Österreich benötigt ein Unternehmer_innen freundliches Klima. Die Einstiegshürden ins selbstständige Unternehmertum sollen so gering wie möglich gehalten werden. Scheinbar ist es der Bundesregierung nicht möglich, Rechtssicherheit für Unternehmer_innen zu gewährleisten, siehe dazu auch das Tabakgesetz, denn durch das Abgabenänderungsgesetz soll die Anforderung betreffend Mindeststammkapital der GmbH wieder revidiert und zusätzliche bürokratische Hürden wie die Anführung eines als diskriminierend verstehbaren Zusatzes im Firmenwortlaut eingebaut werden. Eine Stärkung der Eigenkapitalbasis für junge Unternehmen ist grundsätzlich zu begrüßen, sollte jedoch nicht über den Weg einer zwangsweisen Gewinnrücklagendotierung erreicht werden. Um den Gründer_innen den Einstieg weiter zu vereinfachen wäre eine Herabsetzung des Mindeststammkapitals auf € 0 begrüßenswert. Der GmbH-Gründer lässt jährlich 25 Prozent des Gewinns in das Eigenkapital fließen, bis ein Stammkapital von € 10.000 erreicht ist.“

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage (24 der Beilagen) sowie die Entschließungsanträge 164/A(E), 165/A(E), 205/A(E) und 206/A(E) in seiner Sitzung am 13. Februar 2014 in Verhandlung genommen. Zur Regierungsvorlage (24 der Beilagen) berichtete der Abgeordnete Ing. Mag. Hubert Kuzdas. Zu den Entschließungsanträgen 164/A(E) und 165/A(E) berichtete der Abgeordnete Ing. Robert Lugar, zu den Entschließungsanträgen 205/A(E) und 206/A(E) der Abgeordnete Dr. Rainer Hable.

 

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Werner Kogler, Ing. Robert Lugar, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Dr. Rainer Hable, Gabriele Tamandl, Mag. Andreas Schieder, Mag. Bruno Rossmann, Ing. Mag. Werner Groiß, Jakob Auer, Elmar Podgorschek, Matthias Köchl, Carmen Gartelgruber und Kai Jan Krainer sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Michael Spindelegger und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Mag. Jochen Danninger.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Andreas Zakostelsky und Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z I betreffend Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Die in der Regierungsvorlage geplante Einschränkung der begünstigten Wirtschaftsgüter beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag soll zugunsten einer stärkeren Förderung des Wohnbaus umgestaltet werden. Daher sollen künftig neben Realinvestitionen nur noch Investitionen in Wandelschuldverschreibungen, die von Aktiengesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus ausgegeben werden, zum Kreis der begünstigten Wirtschaftsgüter zählen. Damit ist sichergestellt, dass einerseits auch weiterhin Steuerpflichtige in Branchen, bei denen wenig Bedarf an Realinvestitionen besteht (insbesondere Dienstleistungen, Freiberufler), nicht von vornherein vom investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ausgeschlossen werden, andererseits wird durch die Einschränkung auf Wohnbauanleihen ein mittelbarer Impuls für Realinvestitionen gesetzt und der Wohnbau stärker gefördert. Aus unionsrechtlichen Gründen sollen auch vergleichbare ausländische Wohnbaubanken erfasst werden; dabei ist allerdings Voraussetzung, dass diese der Förderung des Wohnbaus in Österreich dienen. Dabei müssen Vorschriften des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus inhaltlich erfüllt werden.

Zu Z II betreffend Artikel 12 (Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes 1991):

Zu Z 1 (§ 6 NoVAG 1991):

Zu Abs. 2 zweiter und dritter Satz:

Der Höchststeuersatz beträgt 32%, was einem CO2-Ausstoß von 250 g/km entspricht. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß, dann ist für den über 250 g/km hinausgehenden CO2-Ausstoß eine Zusatzsteuer in Höhe von 20 €/g zu entrichten.

Zu Abs. 3 zweiter, dritter und vierter Satz:

Im Jahr 2014 kommen unterschiedliche Absetzbeträge für Dieselfahrzeuge (350 €) und Fahrzeuge mit anderer Kraftstoffart (450 €) zur Anwendung. Auf Grund der steigenden Anzahl von Fahrzeugen, die die Anforderungen der Euro 6 Abgasnorm erfüllen, erscheint eine Differenzierung zwischen Benzin und Dieselfahrzeugen ab 2015 nicht mehr gerechtfertigt. Stattdessen wird ab 2015 ein einheitlicher Absetzbetrag von 400 € angewendet, der sich im folgenden Jahr 2016 um 100 € auf 300 € vermindert.

Zu Abs. 5:

Zur Förderung besonders umweltfreundlicher Fahrzeuge wird der besondere Bonus für Fahrzeuge mit alternativen Antriebsmotoren um ein Jahr verlängert.

Zu Abs. 6:

Die unwesentlich geänderte Formulierung dient der Klarstellung, dass für Gebrauchtfahrzeuge aus dem übrigen Unionsgebiet die bisherige Rechtslage weiterhin anzuwenden ist, soweit sie vor dem 1. März 2014 erstmals im übrigen Unionsgebiet zum Verkehr zugelassen worden sind.

Zu Abs. 7:

Wenn nach der Lieferung eines Fahrzeuges durch den Fahrzeughändler z.B. an ein Leasingunternehmen die im Kaufpreis enthaltene NoVA in Form von Leasingraten als Kostenfaktor in die Kalkulation des Leasingunternehmens eingeht, dann bestehen keine Bedenken, eine fiktive Umsatzsteuerkomponente an dieses Leasingunternehmen zu vergüten, wenn bei diesem die im an den Fahrzeughändler bezahlten Preis enthaltene Normverbrauchsabgabe in der Folge als Teil der Leasingrate in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einbezogen wird.

Zu Z 2 (§ 15 Abs. 15 letzter Satz NoVAG 1991):

Wird für ein Fahrzeug ein unwiderruflicher Kaufvertrag vor dem 16. Februar 2014 abgeschlossen, dann kann noch die bis zum 28. Februar 2014 geltende Rechtslage angewendet werden, wenn die Übergabe des Fahrzeuges an den Erwerber vor dem 1. Oktober 2014 erfolgt.

Zu Z III betreffend Artikel 24 (Änderung des GmbH-Gesetzes):

Zu Z 1 (§ 10b GmbH-Gesetz):

Die Verpflichtung zur Bildung einer Gründungsrücklage soll entfallen, es soll vielmehr der Verantwortung der Gesellschafter überlassen bleiben, wie sie die nach Auslaufen der Gründungsprivilegierung zu leistenden weiteren Einzahlungen aufbringen. In aller Regel werden sie im eigenen Interesse und damit auch im Interesse der Gläubiger der Gesellschaft für eine adäquate Kapitalausstattung Sorge tragen, zumal sich dadurch auch die Gefahr einer persönlichen Inanspruchnahme verringert. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass nach 10 Jahren ab Gründung der Gesellschaft die Leistung aller noch offenen Einlagen eingefordert werden kann.

Entfallen soll auch die Verpflichtung, auf den Geschäftspapieren auf die Gründungsprivilegierung hinzuweisen. Der Umstand der Gründungsprivilegierung, die Höhe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen und die geleisteten Einzahlungen ergeben sich jedoch aus dem Firmenbuch.

Zu Z 2 (§ 127 GmbH-Gesetz):

Auch bereits bestehende GmbHs mit weniger als 35 000 Euro Stammkapital sollen weder eine Kapitalaufstockungsrücklage bilden, noch einen Hinweis auf ihren Geschäftspapieren führen müssen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Andreas Zakostelsky und Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, T, N) beschlossen.

 

Ein vom Abgeordneten Ing. Robert Lugar im Zuge der Debatte eingebrachter Abänderungsantrag fand keine Mehrheit (dafür: G, T, N, dagegen: S, V, F).

 

Ein weiterer im Zuge der Debatte von dem Abgeordneten Mag. Werner Kogler eingebrachter Abänderungsantrag fand keine Mehrheit (dafür: F, G, T, N, dagegen: S,V).

 

Damit gelten die Entschließungsanträge 164/A(E), 165/A(E), 205/A(E) und 206/A(E) als miterledigt.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Ing. Mag. Hubert Kuzdas gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 02 13

                         Ing. Mag. Hubert Kuzdas                                               Mag. Andreas Zakostelsky

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann