Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
(Vertragsparteien: Österreich, Bulgarien, Kroatien, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn)
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten |
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Laufendes Finanzjahr: |
2014 |
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2014 |
Vorblatt
Ziele
- Entwicklung und Vertiefung der Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
Das Übereinkommen soll den Vertragsparteien die Vertiefung der Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz ermöglichen.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Ratifikation des gegenständlichen Übereinkommens
Im Übereinkommen wird Organen der Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien zur Intensivierung der polizeilichen Kooperation das Recht zum Einschreiten auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien sowie zum Mitführen von Waffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen im Rahmen von Transporten von Schutzpersonen eingeräumt. Dabei kommt es mit der Zustimmung des Entsendestaates zur Betrauung mit hoheitlichen Aufgaben durch den Gebietsstaat.
Wesentliche Auswirkungen
Das Übereinkommen verbessert qualitativ die bereits bestehende Zusammenarbeit im Zeugenschutzbereich (Flexibilisierung der Schutzmaßnahmen, Waffentrage- und Einschreiterlaubnis) und wird voraussichtlich keine finanziellen Auswirkungen haben. Allfällige Aufwendungen finden in den Ansätzen des zuständigen Ressorts ihre Bedeckung.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Abschluss eines derartigen Übereinkommens steht im Einklang mit den Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der EU, da es sich um eine rechtlich zulässige Ergänzung bestehender EU-Rechtsinstrumente handelt. Weiters dürfen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Erklärung 36 zum Vertrag von Lissabon (BGBl. III Nr. 132/2009) Übereinkünfte mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit aushandeln und schließen, sofern diese Übereinkünfte mit dem Unionsrecht im Einklang stehen.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
(Vertragsparteien: Österreich, Bulgarien, Kroatien, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn)
Problemanalyse
Problemdefinition
Besondere Schutzmaßnahmen für Zeugen sind ein wichtiges Instrument bei der Bekämpfung schwerer und organisierter Kriminalität. Die Schaffung nationaler Zeugenschutzprogramme und die internationale Zusammenarbeit beim Schutz von Zeugen werden in internationalen Verträgen und rechtlich nicht verbindlichen Instrumenten der Vereinten Nationen, des Europarates und der Europäischen Union empfohlen. Die internationale Zusammenarbeit im Bereich des Zeugenschutzes wird von den österreichischen Sicherheitsbehörden als wichtige operative Maßnahme gesehen.
Durch das gegenständliche Übereinkommen soll zwischen den Vertragsparteien eine einheitliche Rechtsgrundlage für die grenzüberschreitende Übernahme und den Transport gefährdeter Zeugen geschaffen werden. Die bereits bestehende Zusammenarbeit soll dadurch verbessert (Flexibilisierung der Schutzmaßnahmen, Waffentrage- und Einschreiterlaubnis), die Sicherheit der Zeugen erhöht und die Bekämpfung schwerer und organisierter Kriminalität erleichtert werden.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Es bestehen keine Alternativen zum gegenständlichen Vorhaben.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018
Die Evaluierung soll im Jahr 2018 durchgeführt werden. Es muss erhoben werden, ob das Übereinkommen in Kraft ist. Organisatorische Maßnahmen sind nicht notwendig.
Ziele
Ziel 1: Entwicklung und Vertiefung der Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Im Bereich Zeugenschutz gibt es keine europaweiten Rechtsgrundlagen für die grenzüberschreitende Übernahme und den Transport gefährdeter Zeugen. |
Das Übereinkommen ermöglicht den Vertragsparteien die Vertiefung und Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Ratifikation des gegenständlichen Übereinkommens.
Beschreibung der Maßnahme:
Im Übereinkommen wird Organen der Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien zur Intensivierung der polizeilichen Kooperation das Recht zum Einschreiten auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien sowie zum Mitführen von Waffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen im Rahmen von Transporten von Schutzpersonen eingeräumt. Dabei kommt es mit der Zustimmung des Entsendestaates zur Betrauung mit hoheitlichen Aufgaben durch den Gebietsstaat.
Auf Grund der besonderen Sensibilität des Vertragsgegenstandes sind in dem geplanten Übereinkommen insbesondere Bestimmungen über die Vertraulichkeit der Zusammenarbeit und über das Weiterbestehen von Schutzmaßnahmen gegenüber den zu schützenden Personen – auch nach Kündigung des Übereinkommens durch eine der Vertragsparteien – vorgesehen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit besteht zwischen den Vertragsparteien kein solches Übereinkommen im Bereich Zeugenschutz. |
Das Übereinkommen ist in Kraft. Die rechtlichen Grundlagen für die beschriebenen Tätigkeiten in der Zusammenarbeit sind gegeben. |