44 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen beschlossen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf                                    Gegenstand / Bezeichnung

                § 1.    Ziele

                § 2.    Förderungsgegenstand und Förderungsvoraussetzungen

                § 3.    Förderungswerber

                § 4.    Förderungsausmaß

                § 5.    Mitteleinsatz

                § 6.    Abwicklungsstelle

                § 7.    Förderungsverfahren

                § 8.    Richtlinien

                § 9.    Schlussbestimmungen

Ziele

§ 1. (1) Ziele der Förderung Handwerkerleistungen sind

           1. die Bekämpfung der Schwarzarbeit;

           2. die Stärkung der redlichen Wirtschaft;

           3. die Setzung von wachstums- und konjunkturbelebenden Impulsen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

(3) Soweit eine Förderung nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, können die zu Grunde liegenden Aufwendungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Förderungsgegenstand und Förderungsvoraussetzungen

§ 2. (1) Gegenstand der Förderung ist die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen für Maßnahmen in Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung von im Inland gelegenen Wohnraum.

(2) Die Maßnahmen müssen durch Unternehmen erbracht werden, die zur Ausübung des entsprechenden reglementierten Gewerbes (§ 94 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994) befugt sind.

(3) Gefördert werden nur Kosten für die reine Arbeitsleistung (inklusive Fahrtkosten). Materialkosten, Kosten für Waren sowie Kosten der Entsorgung sind nicht Gegenstand der Förderung.

(4) Über die Erbringung der Maßnahmen muss der Förderungswerber (§ 3) eine Rechnung im Sinne des § 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, vorlegen. In dieser Rechnung müssen die Kosten für die reine Arbeitsleistung und die Fahrtkosten gesondert ausgewiesen sein.

(5) Der Förderungswerber muss nachweisen, dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers (Abs. 2) erfolgt ist.

(6) Für die Maßnahmen dürfen keine geförderten Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(7) Die Maßnahmen müssen nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 31. Dezember 2015 begonnen werden.

Förderungswerber

§ 3. (1) Ein Ansuchen auf Förderung kann nur von natürlichen Personen gestellt werden.

(2) Ein Ansuchen auf Förderung kann nur für Arbeitsleistungen in Zusammenhang mit dem vom Förderungswerber für eigene Wohnzwecke genutzten Wohnraum gestellt werden. Die Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Nutzung erfolgt (beispielsweise Eigentum, Wohnungseigentum, Miteigentum, Miete, Baurecht) ist unbeachtlich.

(3) Auch der Mieter einer Wohnung kann ein Ansuchen auf Förderung stellen, wenn in der Kostenabrechnung durch den Vermieter die auf den Mieter entfallenden Kosten ausgewiesen und durch eine Bescheinigung des Vermieters nachgewiesen werden. Dies gilt sinngemäß für Maßnahmen, die im Auftrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgen.

Förderungsausmaß

§ 4. Die Höhe der Förderung beträgt 20% der förderbaren Kosten (ohne Umsatzsteuer). Pro Förderungswerber, Wohnraum und Jahr kann eine Förderung höchstens für förderbare Kosten bis zu 3 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) erfolgen.

Mitteleinsatz

§ 5. Der Bundesminister für Finanzen kann für Förderungen nach diesem Bundesgesetz Mittel im Ausmaß von 10 Millionen Euro für das Jahr 2014 und 20 Millionen für das Jahr 2015 zur Verfügung stellen.

Abwicklungsstelle

§ 6. (1) Mit der Abwicklung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz ist eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen.

(2) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln

           1. die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien

           2. den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Finanzen mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen

           3. die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln

           4. die Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses an den Bundesminister für Finanzen

           5. die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Finanzen

           6. die Vertragsauflösungsgründe

           7. den Gerichtsstand.

(3) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.

(4) Dem Bundesminister für Finanzen ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(5) Dem Bundesminister für Finanzen sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.

(6) Für die Prüfung der Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Finanzen einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Finanzen umgehend vorzulegen.

(7) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Förderungsverfahren

§ 7. (1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, soweit in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt, bei der Abwicklungsstelle (§ 6) oder bei einer vom Bundesminister für Finanzen in deren Vertretung zur Annahme von Ansuchen ermächtigten Stelle einzubringen.

(2) Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Gesetzes und den Richtlinien von der Abwicklungsstelle zu prüfen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen entscheidet über das Förderungsansuchen.

(4) Nach stattgebender Entscheidung des Bundesministers für Finanzen hat die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen.

(5) Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen, sofern der Fördernehmer dies im Rahmen der Verständigung gemäß Abs. 2 schriftlich einfordert.

(6) Im Förderungsvertrag gemäß Abs. 4 sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.

Richtlinien

§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.

(2) Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten über

           1. den Gegenstand der Förderung

           2. die förderbaren Kosten

           3. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung

           4. das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Förderungsnehmer (soweit erforderlich)

           5. das Ausmaß und die Art der Förderung

           6. das Verfahren

                a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)

               b) Auszahlungsmodus

                c) Berichtslegung (Kontrollrechte)

               d) Einstellung und Rückforderung der Förderung

           7. den Gerichtsstand.

(3) Die vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2) sind im Rechts- und Fachinformationssystem des Finanzressorts (http://findok.bmf.gv.at/findok) zu veröffentlichen.

Schlussbestimmungen

§ 9. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie über die dem Bund daraus erwachsenden Belastungen dem Nationalrat bis spätestens 31. Dezember 2016 zu berichten.